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Beschluss

2 E 28/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0512.2E28.22.00
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Leitsätze
1. Im Ausnahmefall hat auch ein nicht kostenpflichtiger obsiegender Verfahrensbeteiligter ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Streitwert nicht unzutreffend zu niedrig festgesetzt wird, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine diesen übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat und deshalb durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung belastet wird, die zu einer niedrigeren Kostenerstattung durch den Kostenpflichtigen und damit de facto zu einer Erhöhung seiner eigenen Zahlungsverpflichtung führt.(Rn.7) 2. Für die Bemessung der Höhe des Streitwerts bei einer Nachbarklage gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung ist regelmäßig auf den vom Nachbarn geltend gemachten wirtschaftlichen Schaden bei Verwirklichung des strittigen Vorhabens abzustellen.Grundlage der Wertberechnung ist die Bedeutung der Sache für den Kläger und zwar so wie sie sich aufgrund seines Antrags objektiv beurteilt ergibt.(Rn.9) 3. Mit Nr. 9.7.1 der Empfehlung des Streitwertkatalogs wird – nicht zuletzt im Interesse der Kalkulierbarkeit des Kostenrisikos – eine pauschale Bewertung der Betroffenheit des Nachbarn und seines Schutzinteresses zum Ausdruck gebracht.(Rn.9) .
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.11.2021 - 5 L 1076/21 – und von Amts wegen in dem Beschluss des Senats vom 25.1.2022 – 2 B 268/21 – geändert und der Streitwert jeweils auf 15.000,- € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Ausnahmefall hat auch ein nicht kostenpflichtiger obsiegender Verfahrensbeteiligter ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Streitwert nicht unzutreffend zu niedrig festgesetzt wird, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine diesen übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat und deshalb durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung belastet wird, die zu einer niedrigeren Kostenerstattung durch den Kostenpflichtigen und damit de facto zu einer Erhöhung seiner eigenen Zahlungsverpflichtung führt.(Rn.7) 2. Für die Bemessung der Höhe des Streitwerts bei einer Nachbarklage gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung ist regelmäßig auf den vom Nachbarn geltend gemachten wirtschaftlichen Schaden bei Verwirklichung des strittigen Vorhabens abzustellen.Grundlage der Wertberechnung ist die Bedeutung der Sache für den Kläger und zwar so wie sie sich aufgrund seines Antrags objektiv beurteilt ergibt.(Rn.9) 3. Mit Nr. 9.7.1 der Empfehlung des Streitwertkatalogs wird – nicht zuletzt im Interesse der Kalkulierbarkeit des Kostenrisikos – eine pauschale Bewertung der Betroffenheit des Nachbarn und seines Schutzinteresses zum Ausdruck gebracht.(Rn.9) . Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.11.2021 - 5 L 1076/21 – und von Amts wegen in dem Beschluss des Senats vom 25.1.2022 – 2 B 268/21 – geändert und der Streitwert jeweils auf 15.000,- € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. In dem zugrunde liegenden Eilrechtsschutzverfahren wandte sich der Antragsteller gegen eine der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung für den Aushub einer Baugrube. Der Antragsteller ist Eigentümer des Anwesens Vstraße in A-Stadt. Der darauf befindliche Gebäudekomplex wird vom Landesamt für Zentrale Dienste genutzt. Dort wird das IT-Dienstleistungszentrum des Saarlandes als zentrales Rechenzentrum betrieben. Auf dem sich westlich anschließenden Nachbargrundstück plant die Beigeladene die Errichtung einer Wohnanlage. Im August 2021 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Teilbaugenehmigung zur „Herstellung der Baugrube“. Daraufhin begehrte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur sofortigen Einstellung der Bau- und Aushubarbeiten, weil die berechtigte Sorge bestehe, dass im Zuge der bevorstehenden Aushubarbeiten Erschütterungen verursacht würden, die die empfindliche IT-Infrastruktur erheblich beeinträchtigten und zu Systemstörungen bis hin zu Datenverlusten führen könnten. Mit Beschluss vom 4.11.2021 hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen, die Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller auferlegt und den Streitwert nach den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Textziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 3.750,- € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss hat der Senat mit Beschluss vom 25.1.2022 - 2 B 268/21 - zurückgewiesen und den Streitwert auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- € festgesetzt. Auch in dieser Entscheidung wurden die Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren für erstattungsfähig erklärt. Die Beigeladene wendet sich vorliegend gegen die vorgenommene Festsetzung des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren auf 3.750,- € und beantragt mit der Beschwerde, einen erhöhten Streitwert festzusetzen, mindestens einen Betrag in Höhe von 1.000.000,- €. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe ein Rechtsschutzinteresse an der Erhöhung des Streitwertes, da die tatsächlich von ihr aufgewandten Rechtsanwaltsgebühren höher seien als die gesetzlichen Gebühren. Würde man hier nur eine Wertminderung der Nutzbarkeit des Grundstückes ansetzen und nicht den geltend gemachten Schaden, nämlich den Ausfall des gesamten IT-Systems des Saarlandes, sei eine Beeinträchtigung in Höhe von 2.000.000,- € angemessen. Es komme darauf an, wie hoch der Schaden durch Ausfall der gesamten IT-Systeme des Saarlandes zu bewerten sei. Dies habe der Antragsteller geltend gemacht und daran müsse er sich nun auch messen lassen. Es werde auf eine Entscheidung des OVG Sachsen, Beschluss vom 20.2.2004 - 1 E 249/03 - verwiesen, wonach eine von den Empfehlungen des Streitwertkatalogs abweichende Streitwertfestsetzung geboten sei, wenn sich der Einzelfall in Bezug auf das für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse des Klägers deutlich von den der Empfehlung zugrunde liegenden Durchschnittsfällen unterscheide. II. Die Beschwerde der Beigeladenen hat nur in dem im Tenor beschriebenen Umfang Erfolg. Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft. Zwar kann ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich nur dann durch eine Streitwertfestsetzung beschwert sein, wenn er selbst kostenpflichtig ist und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist. Durch eine zu niedrige Festsetzung des Streitwerts ist im Regelfall allein der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert; er kann in einem solchen Fall nach § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde aus eigenem Recht einlegen.1vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.5.2011 - 10 OA 32/11 -, jurisvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.5.2011 - 10 OA 32/11 -, juris Im Ausnahmefall hat aber auch ein nicht kostenpflichtiger obsiegender Verfahrensbeteiligter ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Streitwert nicht unzutreffend zu niedrig festgesetzt wird, wenn er - wie im vorliegenden Fall die Beigeladene - mit seinem Prozessbevollmächtigten eine diesen übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat und deshalb durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung belastet wird, die zu einer niedrigeren Kostenerstattung durch den Kostenpflichtigen und damit de facto zu einer Erhöhung seiner eigenen Zahlungsverpflichtung führt.2vgl. Beschluss des Senats vom 12.7.2007 - 2 E 151/07 -; OVG Lüneburg, a.a.O.; jeweils m.w.N.; zitiert nach jurisvgl. Beschluss des Senats vom 12.7.2007 - 2 E 151/07 -; OVG Lüneburg, a.a.O.; jeweils m.w.N.; zitiert nach juris Die auch ansonsten zulässige Beschwerde ist aber nur zum Teil begründet. Der Wert des Streitgegenstands des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens ist nach § 52 Abs. 1 GKG auf jeweils 15.000,- € festzusetzen. Hingegen ist die Beschwerde der Beigeladenen unbegründet, soweit sie eine weitere Erhöhung des Streitwerts begehrt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist grundsätzlich der wirtschaftliche Wert des Klageziels, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will.3vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.1995 - 1 B 205.93 - NVwZ 1995, 473 zu § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.; zitiert nach jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.1995 - 1 B 205.93 - NVwZ 1995, 473 zu § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.; zitiert nach juris Für die Bemessung der Höhe des Streitwerts bei einer Nachbarklage gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung ist daher regelmäßig auf den vom Nachbarn geltend gemachten wirtschaftlichen Schaden bei Verwirklichung des strittigen Vorhabens abzustellen. Grundlage der Wertberechnung ist die Bedeutung der Sache für den Kläger und zwar so wie sie sich aufgrund seines Antrags objektiv beurteilt ergibt.4vgl. Beschluss des Senats vom 12.7.2007 - 2 E 151/07 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.10.2015 - 15 ZB 14.1037 -; zitiert nach jurisvgl. Beschluss des Senats vom 12.7.2007 - 2 E 151/07 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.10.2015 - 15 ZB 14.1037 -; zitiert nach juris Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen.5vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.1988 - 7 C 4.85 -; zitiert nach jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.1988 - 7 C 4.85 -; zitiert nach juris Allerdings ist das Gericht aus Gründen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zu einer sachlich begründeten, gleichförmigen Auslegung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend seiner bisherigen oder einer allgemeinen Praxis der Verwaltungsgerichte verpflichtet.6BVerfG, Beschluss vom 8.12.2011 - 1 BvR 1393/10 -; zitiert nach jurisBVerfG, Beschluss vom 8.12.2011 - 1 BvR 1393/10 -; zitiert nach juris Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.7veröffentlicht u.a. in NVwZ - Beilage 2013, 57 ff.veröffentlicht u.a. in NVwZ - Beilage 2013, 57 ff. Darin wird unter Nummer 9.7.1 für die Klage eines von einer Baugenehmigung betroffenen Nachbarn grundsätzlich die Festsetzung eines Streitwerts von 7.500,- € bis 15.000,- € empfohlen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Mit der Empfehlung des Streitwertkatalogs wird – nicht zuletzt im Interesse der Kalkulierbarkeit des Kostenrisikos – eine pauschale Bewertung der Betroffenheit des Nachbarn und seines Schutzinteresses zum Ausdruck gebracht.8vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.1.2021 – 8 E 10109/21 –; Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2020 – 9 C 20.2373 –; jurisvgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.1.2021 – 8 E 10109/21 –; Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2020 – 9 C 20.2373 –; juris Dennoch kann unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 GKG von den Vorgaben des Streitwertkatalogs abgewichen werden, wenn Besonderheiten des Einzelfalles dies erfordern. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Ansicht der Beigeladenen, den Streitwert auf mindestens 1.000.000,- € zu erhöhen, folgt der Senat nicht. Die von dem Antragsteller nicht spezifizierten Schäden können nicht in der Weise Berücksichtigung finden wie von der Beigeladenen gefordert. Bei der anzustellenden objektiven Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht behauptet hat, dass Schäden in Millionenhöhe entstünden, sondern vielmehr die Befürchtung geäußert hat, dass die Funktionsfähigkeit der IT-Infrastruktur derart beeinträchtigt werde, dass die Landesverwaltung wegen Systemausfällen und Datenverlusten nicht mehr handlungsfähig sei. Das Interesse des Antragstellers zielte damit in erster Linie auf die Gewährleistung eines unbeeinträchtigten Ablaufs der IT-gestützten behördlichen Abläufe. Wie hoch der wirtschaftliche Schaden bei dem behaupteten Ausfall des Rechenzentrums wäre, lässt sich mangels konkreter Angaben und Erkenntnisse nicht beziffern und sicher auch nicht – wie die Beigeladene meint – vom Gericht schätzen. Ebenso wenig kann es für die Bedeutung der Sache für den Antragsteller auf die von der Beigeladenen angeführten grundstücksbezogenen Berechnungen ankommen. Der vorliegende Fall verdeutlicht indessen, dass der nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges vorgegebene Rahmen eine sachgerechte, praktikable Entscheidungshilfe darstellt und unangemessenes Differenzieren bei einer gerichtlichen Nebenentscheidung vermeidet. Die von der Beigeladenen angeführte Entscheidung des Sächsischen OVG vom 20.2.2004 -1 E 249/03 – gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Abweichung von den der Empfehlung des Streitwertkataloges zu Grunde liegenden Durchschnittsfällen hat das Gericht darin gesehen, dass der Kläger sich lediglich gegen die Errichtung einer kleineren Terrasse gewehrt hatte und die typischerweise mit der Errichtung von Bauwerken verbundenen Nachteile wie Verschattungen des Nachbargrundstücks von ihr überhaupt nicht ausgehen konnten, und hat daher eine Reduzierung des Streitwertes auf 1.000,- € für sachgerecht erachtet. Daraus lässt sich für den vorliegenden Fall nichts herleiten, was die Argumentation der Beigeladenen untermauern könnte. Die Beschwerde der Beigeladenen ist jedoch teilweise begründet, weil der Streitwert mit 3.750,- € zu niedrig festgesetzt ist. Unter Berücksichtigung des bestehenden Interesses des Antragstellers erscheint es dem Senat angemessen, unter Abänderung der im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Streitwertfestsetzung einen Streitwert in Höhe von 15.000,- € festzusetzen. Demnach war auch die Festsetzung des Senats im Beschluss vom 25.1.2022 vom Amts wegen entsprechend zu ändern. Der Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.