Beschluss
2 B 46/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0401.2B46.22.00
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Leitsätze
Wenn der Tatbestand des § 35a Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) erfüllt ist und deshalb dem Grunde nach ein Hilfeanspruch besteht, steht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung über die im Einzelfall aufgezeigte Hilfeart (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII; juris: SGB 8) bzw. über Art und Umfang der Hilfe (§ 36 Abs. 1 Satz 1 sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; juris: SGB 8) und bei der Ausgestaltung der Hilfe (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; juris: SGB 8) ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich demzufolge darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2022 - 3 L 24/22 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn der Tatbestand des § 35a Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) erfüllt ist und deshalb dem Grunde nach ein Hilfeanspruch besteht, steht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung über die im Einzelfall aufgezeigte Hilfeart (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII; juris: SGB 8) bzw. über Art und Umfang der Hilfe (§ 36 Abs. 1 Satz 1 sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; juris: SGB 8) und bei der Ausgestaltung der Hilfe (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; juris: SGB 8) ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich demzufolge darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind.(Rn.12) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2022 - 3 L 24/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. I. Der 2010 geborene Antragsteller ist von dem partiellen Fetalen Alkoholsyndrom, einer Aufmerksamkeit-Defizit-Störung (ADHS) und einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens betroffen. Ihm wurde ein GdB in Höhe von 50 sowie das Merkzeichen H zuerkannt. Bereits im Jahr 2018 bewilligte der Antragsgegner aufgrund der Teilhabebeeinträchtigungen eine Assistenzkraft für den Antragsteller. Anlässlich der Überprüfung der Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII für den Antragsteller teilte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17.12.2021 mit, dass für den Antragsteller ab dem 4.1.2022 die Eingliederungshilfe weiter bewilligt werde, allerdings nicht mehr im Umfang einer Einzelbetreuung, sondern im Rahmen einer Mehrfachbetreuung. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, dass zwischenzeitlich mit der Schule und der Integrationspädagogin bezüglich der Betreuung des Antragstellers Rücksprache gehalten worden sei. Nach Rücksprache mit allen Beteiligten, die den Antragsteller im Schulalltag dann begleiten würden, komme man zu dem Ergebnis, dass eine weitere Betreuung im Rahmen der 1:1 Betreuung pädagogisch nicht mehr zielführend sei. Der Antragsteller äußere selbst, dass er keine Sonderrolle in seiner Klasse einnehmen möchte. Der Antragsteller werde weiterhin durch eine Integrationspädagogin unterstützt, die allerdings noch ein weiteres Kind in der Klasse betreuen werde. Mit Eingang beim Verwaltungsgericht am 11.1.2022 beantragte der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig weiterhin auch im 2. Halbjahr 2021/2022 eine schulische Integrationshilfe in Form der Einzelbetreuung zum Besuch der Gemeinschaftsschule C. in A-Stadt durch eine pädagogische Fachkraft zu bewilligen und die hierfür entstehenden Kosten zu übernehmen. Ein Anordnungsanspruch liege vor, da er weiterhin einen Anspruch auf Gewährung einer schulischen Integrationshilfe durch dieselbe pädagogische Fachkraft wie bisher im Rahmen einer vollumfänglichen Betreuung zur Sicherstellung seiner schulischen Teilhabe aus § 35a Abs. 1,3 SGB VIII i.V.m. § 112 SGB IX habe. Die schulische Integrationshilfe im Rahmen der vollumfänglichen Betreuung sei eine Maßnahme, die sowohl erforderlich als auch geeignet sei, um ihm den Schulbesuch in der Gemeinschaftsschule C. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht überhaupt erst zu ermöglichen und ihn so zu einer angemessenen Schulbildung zu führen. Aufgrund der Aussagen der Schule und der bisherigen Erfahrungen in der Schule mit der bisherigen Fachkraft stehe zu erwarten, dass er erhebliche Entwicklungsrückschritte und Probleme, z.B. sich in den sozialen Klassenverband einzugliedern und am Unterrichtsgeschehen teilzunehmen, haben werde, wenn nun eine Kürzung der Hilfe erfolgen werde. Auch ein Anordnungsgrund liege vor, da die Beschulung im kommenden Schuljahr ohne den bisher gewährten Umfang gefährdet sei. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Kostenübernahme stelle keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Eine Überprüfung der Hilfegewährung seitens des Antragsgegners sei lediglich aufgrund eines kurzen Telefonates mit der Förderlehrerin und dem Klassenlehrer sowie des Entwicklungsberichts der Schulbegleiterin vorgenommen worden. Grundsätzlich hätte jedoch eine Überprüfung anhand eines neuen Hilfeplangesprächs erfolgen müssen, so dass alle an der Hilfe Beteiligten ihre fachkundige Meinung hätten kundtun können und diese hätte in die Entscheidung einfließen müssen. Die Aussagen der Schule seien falsch gewertet und umgesetzt worden. Sowohl der Klassenlehrer als auch die Förderlehrerin würden die Einzelbetreuung als zwingend notwendig ansehen. Bei ihm bestehe ein besonderer pädagogischer Unterstützungsbedarf, dies gehe auch aus dem Entwicklungsbericht der Schulbegleiterin hervor. Die in diesem Bericht beschriebenen Auffälligkeiten deckten sich mit den Stellungnahmen der behandelnden Kinderpsychiaterin Dr. D.. Der Schulleiter habe in seiner Stellungnahme ausdrücklich erklärt, dass ausschließlich eine 1:1 Betreuung ohne die Betreuung eines weiteren Kindes zwingend erforderlich sei. Bei dem Gespräch mit der Förderlehrerin sei es schwerpunktmäßig um Personalisierungsschwierigkeiten einer weiteren Integrationshilfe in der Klasse gegangen. Es sei festgestellt worden, dass der zweite bedürftige Schüler trotz des festgestellten Bedarfs und der Bewilligung der Hilfe keine Unterstützung durch eine Integrationspädagogin bekommen würde. Es treffe auch nicht zu, dass er, der Antragsteller, selbst mit dem Umfang der bewilligten Leistung einverstanden sei und dies seinem Wunsch entspräche. Es sei offensichtlich, dass ausschließlich aus Kostengründen und Personalmangel die aktuelle Betreuungssituation auf seine Kosten mit einem plötzlich behaupteten niedrigeren Bedarf gerechtfertigt werde. Zusätzlich werde auf die schulische Stellungnahme des Rektors der Schule C. A-Stadt vom 3.2.2022 sowie das Protokoll zum Klärungsgespräch vom 21.12.2021 und das Protokoll eines Telefonates mit einer Mitarbeiterin des Antragsgegners vom 13.12.2021 verwiesen. Nach Rücksprache mit dem Pflegevater sei die erste Woche mit einer Mehrfachbetreuung für den Antragsteller nicht gut verlaufen. Er sei gestresster und würde sich zuhause wieder auffälliger verhalten. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat geltend gemacht, die beim Antragsteller vorliegenden Diagnosen indizierten keine Eingliederungshilfe in dem von ihm begehrten Umfang. Der Antragsteller sei seit August 2018 in Form einer schulischen Integration betreut worden. In der Grundschule sei diese zunächst mit einer durchschnittlichen Betreuungszeit von 14 Stunden pro Woche erfolgt und sei nach verschiedenen Vorfällen ab Mai 2019 auf eine Vollzeitbetreuung, d.h. auf 25 Stunden pro Woche erhöht worden. Da sich nach einiger Zeit eine deutliche Verbesserung eingestellt habe, sei nach drei Monaten der Betreuungsumfang auf 10,5 Stunden pro Woche reduziert worden. Wegen des anstehenden Schulwechsels von der Grundschule auf die Gemeinschaftsschule im Sommer 2021 sei der Betreuungsumfang ab September 2020 auf 25 Stunden pro Woche erhöht worden. Im Planhilfegespräch im Juli 2021 habe die Integrationspädagogin eine Einzelbetreuung nach dem Schulwechsel weiterhin befürwortet. Es sei vereinbart worden, dass nach den Herbstferien eine erneute Überprüfung dahingehend stattfinden solle, ob eine vollumfängliche Betreuung weiterhin benötigt werde. Die Entscheidung, den Betreuungsumfang der Eingliederungshilfe zu reduzieren, sei nicht zu beanstanden. Die Betreuung des Antragstellers im bewilligten Umfang sei ausreichend. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Entwicklungsberichts wie auch unter Berücksichtigung der Einschätzung der engen Beteiligten im Schulalltag des Antragstellers habe ein erneutes Teilhabeprüfungsverfahren mit dem im Bescheid vom 17.12.2021 festgestellten Ergebnis stattgefunden. Soweit auf ein ärztliches Attest der Universitätsklinik des Saarlandes aus dem Jahr 2019 verwiesen werde, sei dies nicht geeignet, eine Vollintegrationshilfe im Jahr 2022 zu begründen. Die hierin benannten Diagnosen seien bekannt und würden berücksichtigt. Auch die kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme der Frau D. vom 5.7.2021 sei nicht geeignet, den Umfang einer Eingliederungshilfe zu definieren. Mit Beschluss vom 9.2.2022 - 3 L 24/22 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrte Hilfe die einzig geeignete und notwendige Hilfe sei. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren müsse er – mit Blick auf die Vorwegnahme der Hauptsache – aufzeigen, dass es sich bei der beanspruchten Maßnahme nach dem Maßstab der sozialpädagogischen Fachlichkeit um die einzig mögliche Maßnahme zur Beseitigung der festgestellten Belastungssituation handele. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handele es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebe nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, müsse jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein müsse. Dem Träger der Jugendhilfe stehe daher im Hinblick auf die Frage der Geeignetheit der Maßnahme ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliege. Diese Kontrolle habe sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden seien, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden seien. Nach dem aktuellen Stand der Dinge könne nicht davon ausgegangen werden, dass die begehrte Einzelbetreuung durch eine Integrationshilfe gegenwärtig die einzig geeignete und erforderliche Hilfemaßnahme sei. Vielmehr sei für die Kammer eine 1:1-Betreuung derzeit nachvollziehbar nicht notwendig und entspreche die Entscheidung des Antragsgegners, auf eine Mehrfachbetreuung umzustellen, den Anforderungen an Sachangemessenheit und Nachvollziehbarkeit. Die den Beteiligten bekannten Ausführungen des Antragsgegners in dessen Schriftsatz vom 26.1.2022, die ihre tatsächliche Stütze in den vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners fänden, mache sich die Kammer zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Es sei nicht sachwidrig, wenn der Antragsgegner bei seiner Entscheidung berücksichtige, dass die Integration des Antragstellers in der Klasse insgesamt als positiv zu bewerten sei und weiterhin gut vorangehe, er keine Sonderrolle in seiner Klasse einnehmen wolle, und dass die Integrationshelferin, die sich durchgehend von Schulbeginn bis Schulschluss in seiner Klasse aufhalte, ein weiteres Kind betreuen könne. Der Antragsgegner habe hierbei in nicht zu beanstandender Weise ausweislich der vorliegenden amtlichen Verwaltungsakte den aktuellen Entwicklungsbericht der KEB vom 10.12.2021 ebenso einfließen lassen wie weitere aktuelle Stellungnahmen und Sachstandsmitteilungen. Die schulische Stellungnahme vom 3.2.2022 - die im Übrigen die Verbesserungen des Antragstellers im schulischen Umfeld bestätige - trage den Anspruch nicht. Auch das - nicht unterschriebene - Gesprächsprotokoll der Förderlehrerin zum Telefonat mit Frau E. seitens des Antragsgegners vom 13.12.2021 - in dem im Übrigen abermals die positive Entwicklung des Antragstellers bestätigt werde - sei nicht geeignet, die vormalige 1:1-Betreuung des Antragstellers durch eine Integrationshilfe als nunmehr einzige geeignete Maßnahme erscheinen zu lassen. Keine andere Beurteilung rechtfertige auch das mit Schriftsatz des Antragstellers vom 4.2.2022 vorgelegte, undatierte und keinen Urheber erkennen lassende „Protokoll zum Klärungsgespräch mit Herrn F., Dienstag, 21.12.2021“, in dem letztlich vorliegende ärztliche Diagnosen, Entwicklungsberichte und Stellungnahmen einer eigenen Bewertung (des Urhebers) zugeführt bzw. „geklärt und in den Zusammenhang eingeordnet“ oder auch „richtiggestellt“ würden und eine vom Antragsgegner abweichende Einschätzung der Situation vorgenommen werde. Die dortigen Ausführungen würden indes ebenso wenig wie die beiden vorgehenden Anlagen zum Schriftsatz vom 4.2.2022 und die Ausführungen in diesem selbst, in dem der Antragsteller seine Beurteilung anstelle der – abweichende - des Antragsgegners setze, dessen Einschätzung als nicht nachvollziehbar und fachlich nicht vertretbar erscheinen lassen. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 10.2.2022 zugestellt. Die Beschwerde ging am 21.2.2022 bei Gericht ein und wurde am selben Tag begründet. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9.2.2022 ist zulässig (vgl. §§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig weiterhin eine schulische Integrationshilfe in Form der Einzelbetreuung zu bewilligen und die hierfür entstehenden Kosten zu übernehmen, zu Recht zurückgewiesen. Das Vorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses keine Veranlassung. Da der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend im Ergebnis zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt, ist erforderlich, dass die ohne Erlass der einstweiligen Anordnung eintretenden Schäden für den Antragsteller unzumutbar und die Folgen nicht reparabel sind. Zudem muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass für das Bestehen des Anordnungsanspruchs ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit spricht und gegenläufige öffentliche Interessen nicht überwiegen. Nach diesem Maßstab hat der Antragsteller, der unstreitig zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 35a Abs. 1 SGB VIII gehört, nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf die begehrte schulische Integrationshilfe in Form der Einzelbetreuung hat und diese Hilfe unaufschiebbar ist. Der Antragsteller bringt zur Begründung der Beschwerde zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe Inhalt und Umfang des Anspruchs eines jungen Menschen auf Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung verkannt und die fachlichen Bedingungen einer Entscheidung auf Grundlage der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII nicht angemessen berücksichtigt. Hinzu komme, dass das erstinstanzliche Gericht fälschlicherweise von einer Beweislastumkehr ausgehe. Der vom Verwaltungsgericht benannte Prüfungsmaßstab werde in der angefochtenen Entscheidung nicht beachtet. Das Verwaltungsgericht sei gehalten gewesen zu prüfen, ob die allgemein gültigen fachlichen Maßstäbe der Hilfeplanung beachtet worden seien und er als Leistungsadressat in umfassender Weise beteiligt worden sei. Der Antragsgegner habe lediglich eine Überprüfung anhand der Aktenlage getätigt. Das erstinstanzliche Gericht konstruiere eine unangreifbare Überlegenheit der Auffassung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, während die fachliche Expertise der pädagogischen Fachkräfte ohne inhaltliche Auseinandersetzung abgewertet werden würden. Dem kann nicht gefolgt werden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass – wenn wie hier - der Tatbestand des § 35a Abs. 1 SGB VIII erfüllt ist und deshalb dem Grunde nach ein Hilfeanspruch besteht, dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung über die im Einzelfall aufgezeigte Hilfeart (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw. über Art und Umfang der Hilfe (§ 36 Abs. 1 Satz 1 sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und bei der Ausgestaltung der Hilfe (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) ein Beurteilungsspielraum zusteht. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eine kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss.1BVerwG, Urteil vom 24.6.1999 - 5 C 24/98 -; jurisBVerwG, Urteil vom 24.6.1999 - 5 C 24/98 -; juris Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich demzufolge darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind.2BVerwG, Urteil vom 24.6.1999 – 5 C 24.98 –; Bay. VGH, Beschluss vom 6.2.2017 – 12 C 16.2159 –, m.w.Nw.; jurisBVerwG, Urteil vom 24.6.1999 – 5 C 24.98 –; Bay. VGH, Beschluss vom 6.2.2017 – 12 C 16.2159 –, m.w.Nw.; juris Eine solche Restriktion der gerichtlichen Kontrolle steht in Einklang mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. In Fällen, in welchen das materielle Recht der fachlich versierten Verwaltung prognostische Entscheidungen oder eine Entscheidungsfindung in einem Prozess unter Hinzuziehung verschiedener Fachkräfte und sogar des betroffenen Bürgers abverlangt, ohne hinreichend bestimmte Vorgaben (sogenannte Entscheidungsprogramme) zu enthalten, handelt die Exekutive insoweit kraft eigener Kompetenz. Die Gerichte haben diese Kompetenz zu beachten.3vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -; jurisvgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -; juris Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe begegnet die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Weder legen die vorliegenden Stellungnahmen nahe, dass gegenwärtig allein die begehrte Einzelbetreuung die einzige geeignete und erforderliche Maßnahme darstellt, noch erweist sich die vom Antragsgegner bewilligte Integrationsmaßnahme in Form der Mehrfachbetreuung des Antragstellers mit einem weiteren Kind als unvertretbar. Zu diesem nachvollziehbaren und zutreffenden Schluss ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des aktuellen Entwicklungsberichts zur Fortschreibung des Hilfeplans der KEB vom 10.12.20214S. 311ff. der VerwaltungsakteS. 311ff. der Verwaltungsakte und der weiteren vorliegenden fachlichen und pädagogischen Stellungnahmen und Sachstandsmitteilungen gelangt. Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang anführt, der erstinstanzliche Beschluss beziehe sich hierbei maßgeblich auf falsche Tatsachen, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Er macht im Einzelnen geltend, der Aktenvermerk des Antragsgegners vom 10.1.2022 über die Telefonate mit der Schule entspreche nicht der Wahrheit, da Aussagen absichtlich falsch wiedergegeben worden seien bzw. Antworten aus dem Zusammenhang gerissen festgehalten worden seien. Das Verwaltungsgericht habe diese Einlassung allerdings als nicht beachtenswert abgetan, ohne diese weiter in die Entscheidung einfließen zu lassen. In dem Protokoll zum Klärungsgespräch am 21.12.2021 werde unmissverständlich dargelegt, dass eine 1:1 Betreuung weiter dringend indiziert sei. Aus den Darlegungen des Antragsgegners gehe keineswegs hervor, dass es sich bei der Einzelbetreuung um keine geeignete Leistung handele. Den Unterlagen des Antragsgegners lasse sich entnehmen, dass von vorneherein kein Raum für einen kooperativen Entscheidungsprozess bestanden habe, da für das andere Kind mit Anspruch auf eine Integrationshilfe in der Klasse keine Betreuungsmöglichkeit bestanden habe. Diese Argumentation überzeugt nicht. Es trifft zwar zu, dass die Schulleitung grundsätzlich nur eine Einzelbetreuung befürwortet hat.5Vgl. Protokoll der Hospitation an der W... Schule Ü...; hier Vorabgespräch mit dem Schulleiter; S. 401ff. der VerwaltungsakteVgl. Protokoll der Hospitation an der W... Schule Ü...; hier Vorabgespräch mit dem Schulleiter; S. 401ff. der Verwaltungsakte Dabei handelt es sich aber – was sich aus dem Zusammenhang ergibt - um eine generelle Haltung der Schulleitung wegen der allgemein als nicht zufriedenstellend empfundenen personellen Situation an Schulen. Der Stellungnahme der Integrationslehrerin, Frau G., kommt dagegen entscheidendes Gewicht bei, denn ihrer Einschätzung zufolge stellen sich die Bedarfe des Antragstellers und seines Mitschülers in der Klasse 5.1 zur Zeit so dar, dass die Betreuung beider Schüler durch eine alle Schulstunden abdeckende Integrationspädagogin die pädagogisch bessere Alternative zu einer gar nicht personalisierten Integrationshilfe für den Mitschüler darstellt. Selbst wenn die Mehrfachbetreuung aufgrund der Personalsituation einen Kompromiss darstellen sollte, folgt daraus nicht bereits zwingend die Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Prüfungsmaßstab ist hier allein, ob die geleistete Hilfe im Einzelfall erforderlich und geeignet ist, den Schulbesuch des Antragstellers zu ermöglichen und zu erleichtern, was zu bejahen ist. Der Stellungnahme der Schule C. A-Stadt vom 10.1.2022 zufolge besteht beim Antragsteller ein besonderer pädagogischer Unterstützungsbedarf. Damit er den Anforderungen des Schulalltags gewachsen sei und eine positive Lernentwicklung ermöglicht werden könne, bedürfe es weiterhin der vollumfänglichen Präsenz einer vertrauten Bezugsperson, die ihn durchgängig begleite. Dies ist gewährleistet, da die Intergrationspädagogin die Betreuung beider Schüler während aller Schulstunden abdecken kann. Der Antragsteller verkennt bei seiner Argumentation, dass die jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe lediglich Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung vorsieht und nicht auf eine optimale Beschulung gerichtet ist. Bei der maßgeblichen Einzelfallbetrachtung erweist sich die Mehrfachbetreuung als ausreichend, um die Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers zu mildern. Aus der Zusammenfassung der Unterrichtsbeobachtung der Mitarbeiterin des Antragsgegners am 19.1.2022 geht hervor, dass der Antragsteller im Rahmen der Mehrfachbetreuung während des Unterrichts ständig durch die Integrationspädagogin betreut werden konnte, wenn er Hilfe benötigte. Es ist auch anzunehmen, dass dies weiterhin gewährleistet ist, da nach Aussage der Klassenlehrerin die Problematiken des zweiten zu betreuenden Kindes in anderen Bereichen begründet seien und dieses selbständig arbeiten könne, wenn es ins Arbeiten gekommen sei, während der Antragsteller vor allem Unterstützung benötigt, um seine Aufmerksamkeit zu fokussieren und ins schriftliche Arbeiten zu kommen. Aus dem Diagnosebogen zur Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers vom 17.12.2021 ergibt sich außerdem, dass sich die Integration des Antragstellers in die Klasse insgesamt positiv gestalte. In den Bereichen Interaktionen/Beziehungsqualität/Kommunikation weise er keine oder nur geringe Probleme auf. Der Schwerpunkt seiner Teilhabebeeinträchtigung liege im Bereich Lernen/Leistung. Die Ausprägung seiner Konzentrationsschwäche sei von Fach zu Fach und auch von Stunde zu Stunde unterschiedlich, wobei ein Konzentrationsabfall im Laufe des Tages feststellbar sei. In den übrigen Teilbereichen, u.a. bei der Entsprechung des Leistungsniveaus im Durchschnitt und im Lesen, Schreiben und Rechnen treten dagegen nur geringe bzw. mäßige Probleme auf. Entgegen der Behauptung des Antragstellers trifft es auch nicht zu, dass der Antragsgegner eine Überprüfung des Hilfebedarfs lediglich auf der Grundlage der Aktenlage vorgenommen hat. Aus dem Inhalt des handschriftlichen Protokolls geht hervor, dass die Mitarbeiterin des Antragsgegners mit dem Klassenlehrer des Antragstellers am 13.12.2021 ein Telefonat geführt hat, in dem das Lernverhalten und der Betreuungsumfang für den Antragsteller besprochen worden sind. Darin heißt es weiter, sowohl von dem Klassenlehrer als auch von der Integrationslehrerin seien keine Gründe aufgeführt worden, die gegen eine Doppelbetreuung sprechen würden. Zudem hat am 19.1.2022 – nach Eingang des Eilantrages des Antragstellers – noch eine Hospitation der Mitarbeiterin des Antragsgegners in der Klasse während einer Doppelstunde stattgefunden, in der das Verhalten des Antragstellers während des Unterrichts beobachtet wurde.6Vgl. Niederschrift auf S. 401 ff. der VerwaltungsunterlagenVgl. Niederschrift auf S. 401 ff. der Verwaltungsunterlagen Bei einer Gesamtschau der vorliegenden fachlichen Stellungnahmen und mit Blick auf die insgesamt positive schulische Entwicklung des Antragstellers und des Umstandes, dass sich die Integrationshelferin auch bei der Mehrfachbetreuung durchgehend von Schulbeginn bis Schulschluss in der Klasse des Antragstellers aufhält, spricht derzeit jedenfalls nichts mit Gewicht dagegen, dass die Doppelbetreuung eine geeignete Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung des Antragstellers darstellt. Die Auffassung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe eine unangreifbare Überlegenheit der Auffassung des Antragsgegners angenommen, während die fachliche Expertise der pädagogischen Fachkräfte abgewertet worden seien, ist daher unzutreffend. Damit erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners nach Lage der Dinge als rechtmäßig. Sollte sich im weiteren Verlauf herausstellen, dass die Hilfeleistung in Form der Mehrfachbetreuung dem Hilfebedarf des Antragstellers nicht (mehr) genügt, ist der Antragsgegner verpflichtet, eine Neubewertung des Hilfekonzepts für den Antragsteller vorzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Der Beschluss ist unanfechtbar.