Beschluss
2 A 1/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0504.2A1.22.00
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Leitsätze
1. Für die Beantwortung der Frage, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat drohenden Gefahren ein von der Rechtsprechung gefordertes „Mindestmaß an Schwere“ erreichen, bleiben letztendlich immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.(Rn.16)
2. Ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK (juris: MRK)in einem nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig.(Rn.15)
3. Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.(Rn.16)
4. Ob die Situation in Bulgarien für eine alleinstehende junge Frau unzumutbar ist bzw. ob sich die Situation in Bulgarien auch für alleinstehende Schutzberechtigte derart verschlechtert hat, dass eine Überstellung nach Bulgarien unzumutbar ist, lässt sich nicht generell fallübergreifend beantworten.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Dezember 2021 - 3 K 724/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beantwortung der Frage, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat drohenden Gefahren ein von der Rechtsprechung gefordertes „Mindestmaß an Schwere“ erreichen, bleiben letztendlich immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.(Rn.16) 2. Ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK (juris: MRK)in einem nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig.(Rn.15) 3. Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.(Rn.16) 4. Ob die Situation in Bulgarien für eine alleinstehende junge Frau unzumutbar ist bzw. ob sich die Situation in Bulgarien auch für alleinstehende Schutzberechtigte derart verschlechtert hat, dass eine Überstellung nach Bulgarien unzumutbar ist, lässt sich nicht generell fallübergreifend beantworten.(Rn.16) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Dezember 2021 - 3 K 724/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. I. Die 2001 in Aleppo/Syrien geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste nach ihren Angaben am 5.4.2019 zusammen mit ihrer Familie in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 10.4.2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten einen Asylantrag stellte. Eine EURODAC-Abfrage der Beklagten ergab für die Klägerin die Gewährung internationalen Schutzes in Bulgarien am 16.10.2018. Die Klägerin gab bei ihrer Anhörung am 12.4.2019 an, sie habe von Anfang an mit ihrer Familie nach Deutschland reisen wollen. Auf dem Weg durch Bulgarien sei die Familie allerdings aufgegriffen und in ein Lager gebracht worden. Dort habe sie mit ihrer Familie gewartet bis ihnen ein Aufenthaltsrecht zuerkannt worden sei. Im Anschluss daran habe sich die Familie zu ihrem Onkel, dem Bruder ihres Vaters, begeben und dort aufgehalten. Da die Frau des Onkels dies allerdings nicht akzeptiert habe, sei die Familie gemeinsam nach Deutschland weitergereist. Insgesamt seien die Lebensbedingungen in Bulgarien schwer gewesen. Es habe keine ausreichende Unterstützung durch den bulgarischen Staat gegeben. Nahrung sei jedoch bereitgestellt worden. Sie habe zwar einen Sprachkurs besucht; mit dem Abschlusszeugnis sei es allerdings nicht möglich gewesen, eine Arbeit zu bekommen. In Bulgarien gebe es für sie keine Zukunft. Mit Bescheid vom 26.4.2019 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin wegen des ihr in Bulgarien zuerkannten internationalen Schutzes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1), verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote (Ziffer 2), forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung oder nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat, ausgenommen Syrien, an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Hiergegen hat die Klägerin am 14.5.2019 Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 26.4.2019 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezüglich Bulgarien vorliegen, hilfsweise, das Einreise und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf null Tage ab dem Tage der Abschiebung zu befristen. Mit Urteil vom 15.12.2021 - 3 K 724/19 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes bezüglich Bulgarien nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Vorliegend stehe nicht zur Entscheidung, ob die Klägerin in einen Staat zurückkehren müsse, in dem sie Verfolgung zu gewärtigen habe, sondern es sei zu beurteilen, ob sie in Bulgarien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, als anerkannt Schutzberechtigte Fuß fassen könne. Hierzu habe die Kammer im Urteil vom 11.6.2019 - 3 K 705/19 - betreffend das Verfahren der Familie der Klägerin ausgeführt, dass die Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig, wenn sie nicht einzelfallbezogen auf besondere Umstände und Möglichkeiten für ihre Integration in Bulgarien zurückgreifen könnten, eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge habe, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativer Vorgaben gleichgültig gegenüberstehe. Im vorliegenden Einzelfall eines 50-jährigen Vaters, einer 47-jährigen Mutter samt ihres 17-jährigen Sohnes sei die Sachlage vor dem Hintergrund der in Bulgarien jeweils bereits seit 25 Jahren lebenden Bruder und Schwester des Vaters, wobei ersterer erwerbstätig und mit einer bulgarischen Staatsangehörigen verheiratet sei, sowie des in Bulgarien lebenden erwachsenen und arbeitenden Sohnes der Eltern so, dass die Familie mit Blick auf diese besonderen Umstände auf familiäre Kontakte, Hilfen und Anknüpfungspunkte zurückgreifen könne und auf diesem Wege die Chance habe, in Bulgarien Fuß zu fassen. Die erwähnten drei Familienangehörigen, insbesondere der Bruder und die Schwester des Vaters würden aufgrund ihres langen Aufenthalts in Bulgarien - der Bruder darüber hinaus ob seiner Ehe mit einer Bulgarin - unabhängig von der Möglichkeit finanzieller Unterstützung aufgrund bestehender Vernetzungen, Kenntnisse und Erfahrungswerte jedenfalls in der Lage sein, Anlaufstellen für (staatliche) Hilfen zu benennen oder ausfindig zu machen, zu dolmetschen sowie bei der Suche eines Arbeitsplatzes behilflich zu sein. Diese Ausführungen würden für das vorliegende Verfahren entsprechend gelten. Weder der Umstand, dass die Eltern und der Bruder der Klägerin mittlerweile (erfolglos) Folgeanträge gestellt hätten, noch die aktuelle Erkenntnislage bezüglich Bulgariens würden eine andere Entscheidung gebieten. Ohne dass es darauf ankäme, sei zudem darauf hinzuweisen, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile etwa das OVG Lüneburg seine bisherige Auffassung, dass einer Rückführung nach Bulgarien generell ein Abschiebungsverbot entgegenstehe, abgerückt sei und unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnislage nunmehr jedenfalls für nicht vulnerable Personen eine Rückführung für zumutbar halte. Der erst mit Schriftsatz vom 16.1.2020 gestellte Hilfsantrag bleibe ebenfalls ohne Erfolg, weil die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Befristung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.12.2021 - 3 K 724/19 -, mit dem ihre Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bezüglich Bulgarien abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die von der Klägerin begehrte Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist. Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen der Klägerin keine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsfähige Grundsatzfrage entnehmen. Sie hält eine obergerichtliche Klärung der Fragen für erforderlich, „ob die Situation in Bulgarien für eine alleinstehende junge Frau unzumutbar ist“, „ob sich die Situation in Bulgarien auch für alleinstehende Schutzberechtigte derart verschlechtert hat, dass eine Überstellung nach Bulgarien unzumutbar ist“, und ob sie „auf die Hilfe ihrer Eltern und ihres Bruders, die sich im Bundesgebiet aufhalten, angewiesen ist oder auf die Hilfe des Bruders und der Schwester in Bulgarien verwiesen werden kann“. Für die Durchführung eines Berufungsverfahrens bieten diese Fragestellungen keinen Anlass. Der Senat hat zwar in der Vergangenheit in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation „regelmäßig“ das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehe.1vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 – 2 A 737/17 –, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 –, bei jurisvgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 – 2 A 737/17 –, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 –, bei juris Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar „regelmäßig“ eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK (Art. 4 GRC) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.2vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 – 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 –, AuAS 2019, 151vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 – 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 –, AuAS 2019, 151 Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.3vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarfvgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.4vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 – 2 A 784/17 –, nicht veröffentlichtvgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 – 2 A 784/17 –, nicht veröffentlicht Für die Beantwortung der Frage, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat drohenden Gefahren ein von der Rechtsprechung gefordertes „Mindestmaß an Schwere“ erreichen, bleiben damit letztendlich immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen aber keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).5vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 und 2 A 95/18 – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland)vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 und 2 A 95/18 – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland) Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen. Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. Das gilt nicht nur für Rechtsbehelfe von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen, sondern auch für solche der Beklagten. Ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich bezogen auf den konkreten Ausländer beziehungsweise die konkrete Ausländerin eine ausreichende, auch dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft angemessen Rechnung tragende Würdigung enthält oder nicht, ist keine Frage grundsätzlicher Bedeutung. Daher lässt sich die von der Klägerin angestrebte „Klärung“, ob die Situation in Bulgarien für eine alleinstehende junge Frau unzumutbar ist bzw. ob sich die Situation in Bulgarien auch für alleinstehende Schutzberechtigte derart verschlechtert hat, dass eine Überstellung nach Bulgarien unzumutbar ist, nicht generell fallübergreifend beantworten. Dies gilt erst recht, soweit die Klägerin die allein ihre Situation betreffende Frage aufwirft, ob sie auf die Hilfe ihrer Eltern und ihres Bruders, die sich im Bundesgebiet aufhalten, angewiesen ist oder sie auf die Hilfe ihrer in Bulgarien lebenden Verwandten verwiesen werden kann. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.