Urteil
2 A 741/17
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien war rechtswidrig, weil für den Kläger ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestand (Art. 3 EMRK).
• Gerichte müssen bei Unzulässigkeitsentscheidungen auch selbst prüfen, ob nationale Abschiebungsverbote vorliegen und diese gegebenenfalls positiv feststellen; § 31 Abs. 3 AsylG verpflichtet die Behörde zur Prüfung, ersetzt aber nicht die gerichtliche Verpflichtung zur Vollprüfung (§§ 86 Abs.1, 113 Abs.1 VwGO).
• Die bloße Unterlassung einer ausdrücklichen Feststellung zu Abschiebungsverboten im Bescheid macht eine Abschiebungsandrohung nicht per se rechtswidrig; die Gerichte sind jedoch gehalten, die materiellen Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsandrohung nach Bulgarien: nationales Abschiebungsverbot wegen Art.3 EMRK • Die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien war rechtswidrig, weil für den Kläger ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestand (Art. 3 EMRK). • Gerichte müssen bei Unzulässigkeitsentscheidungen auch selbst prüfen, ob nationale Abschiebungsverbote vorliegen und diese gegebenenfalls positiv feststellen; § 31 Abs. 3 AsylG verpflichtet die Behörde zur Prüfung, ersetzt aber nicht die gerichtliche Verpflichtung zur Vollprüfung (§§ 86 Abs.1, 113 Abs.1 VwGO). • Die bloße Unterlassung einer ausdrücklichen Feststellung zu Abschiebungsverboten im Bescheid macht eine Abschiebungsandrohung nicht per se rechtswidrig; die Gerichte sind jedoch gehalten, die materiellen Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu prüfen. Der Kläger, 1994 in Syrien geboren und als Flüchtling in Bulgarien anerkannt, stellte im Juni 2016 in Deutschland einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag im Bescheid vom 25.7.2016 als unzulässig ab, forderte ihn zur Ausreise und drohte Abschiebung nach Bulgarien an; zugleich verhängte es ein 30monatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der Kläger rügte, Bulgarien sei kein sicherer Drittstaat; anerkannte Schutzberechtigte drohten dort Obdachlosigkeit, fehlender Zugang zu Leistungen und mangelnde medizinische Versorgung. Das VG hob die Abschiebungsandrohung auf; das OVG änderte in Teilen, ließ aber die Aufhebung der Androhung stehen. Das BVerwG verwies die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und die Möglichkeit einer Feststellung nationaler Abschiebungsverbote zurück an das OVG. In der Berufungsverhandlung beantragte der Kläger ergänzend die positive Feststellung eines Abschiebungsverbots für Bulgarien. • Anwendbare Normen und Grundsätze: § 60 Abs. 5, 7 AufenthG (nationales Abschiebungsverbot), §§ 34a, 35, 31 Abs.3 AsylG, §§ 86 Abs.1, 113 Abs.1 VwGO; Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-Grundrechtscharta. Die Gerichte sind verpflichtet, bei Anfechtung einer Abschiebungsandrohung die Rechtmäßigkeit voll zu prüfen und alle einschlägigen Tatsachen zu ermitteln. • Prüfmaßstab bei EU-Mitgliedstaaten: Die gegenseitige Vertrauensvermutung ist widerlegbar; erforderlich ist ein strenger, verallgemeinerungsfähiger Nachweis systemischer Mängel (Systemversagen), aus dem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit folgt, dass dem Betroffenen im Einzelfall eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. • Tatbestandliche Feststellungen zu Bulgarien: Auf Grundlage von Auskünften, Berichten von NGOs und internationalen Stellen bestehen erhebliche und wiederkehrende Defizite bei Unterbringung, Zugang zum Arbeitsmarkt, Sozialhilfe und medizinischer Versorgung anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien. • Konsequenz für den Kläger: Der Kläger kann nicht nachweisen, dass er in Bulgarien auf familiäre oder sonstige Unterstützungsstrukturen zurückgreifen könnte; daher besteht konkret das Risiko der Verelendung (Obdachlosigkeit, fehlender Zugang zu Leistungen), was eine Verletzung von Art.3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit begründet. • Rechtsfolge: Vor diesem Hintergrund liegt für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 AufenthG vor; die Abschiebungsandrohung und das damit zusammenhängende Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtswidrig; das Gericht kann und muss eine positive Feststellung zum nationalen Abschiebungsverbot treffen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des befristeten Wiedereinreiseverbots richtet. Die Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot für Bulgarien positiv festzustellen, weil die Aufnahme- und Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien derzeit so gravierende, regelmäßig wiederkehrende Mängel aufweisen, dass dem Kläger bei Überstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art.3 EMRK droht. Die Abschiebungsandrohung und das damit zusammenhängende Einreise- und Aufenthaltsverbot sind deshalb rechtswidrig und heben seine Rechte. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens insoweit; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, die Revision wird nicht zugelassen.