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Beschluss

2 A 109/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0803.2A109.22.00
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Leitsätze
1. Bei der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung eines Baugrundstücks in nicht beplanter Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wie auch bei der Beurteilung des Charakters faktischer Baugebiete auf dieser Grundlage rechtfertigt der Umstand, dass die Abgrenzung wie auch die Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung nach ihrer Nutzungsart in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis einer solchen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).(Rn.13) 2. Hat sich das Verwaltungsgericht einen eigenen Eindruck von den baulichen und sonstigen Gegebenheiten vor Ort verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt eine Zulassung der Berufung gegen seine Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können.(Rn.13) 3. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten keine abweichende Interpretation des Zulassungstatbestands im § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, insbesondere keine Beweisaufnahme im Rahmen eines Zulassungsverfahrens (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.1.2022 – 2 A 281/21 –, bei Juris und Leitsatz Nr. 12 in der Übersicht I/2022 auf der Homepage des Gerichts, vom 18.9.2020 – 2 A 228/20 –, ZAP EN-Nr. 491/2020, oder vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, BauR 2013, 442).(Rn.13) 4. An das Vorhabengrundstück angrenzende Verkehrsflächen gehören grundsätzlich selbst nicht zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil sie für eine Bebauung nicht zur Verfügung stehen und daher keine die Art der Bebauung "prägende" Bedeutung haben (können).(Rn.15) 5. Straßen – zumal Hauptstraßen – können je nach den örtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls bei der Gebietsbestimmung sowohl eine trennende also auch eine verbindende Wirkung haben (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.2.2000 – 4 B 1.00 –, BRS 63 Nr. 102). Hier gelten dieselben Grundsätze wie bei der Abgrenzung der Ortslage vom Außenbereich. Ob Verkehrswege geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen oder – insbesondere hinsichtlich einer wechselseitigen Prägung unterschiedlicher Nutzungen auf zwei Seiten einer Straße – eine trennende Funktion erfüllen, kann nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts sein (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10.3.1984 – 4 B 50.94 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165 sowie bei juris, zur gebotenen Einzelfallbetrachtung beispielsweise auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.4.2016 – 2 A 148/15 –, SKZ 2016, 116, BauR 2017, 1319).(Rn.15)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. April 2022 – 5 K 211/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 30.954,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung eines Baugrundstücks in nicht beplanter Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wie auch bei der Beurteilung des Charakters faktischer Baugebiete auf dieser Grundlage rechtfertigt der Umstand, dass die Abgrenzung wie auch die Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung nach ihrer Nutzungsart in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis einer solchen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).(Rn.13) 2. Hat sich das Verwaltungsgericht einen eigenen Eindruck von den baulichen und sonstigen Gegebenheiten vor Ort verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt eine Zulassung der Berufung gegen seine Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können.(Rn.13) 3. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten keine abweichende Interpretation des Zulassungstatbestands im § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, insbesondere keine Beweisaufnahme im Rahmen eines Zulassungsverfahrens (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.1.2022 – 2 A 281/21 –, bei Juris und Leitsatz Nr. 12 in der Übersicht I/2022 auf der Homepage des Gerichts, vom 18.9.2020 – 2 A 228/20 –, ZAP EN-Nr. 491/2020, oder vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, BauR 2013, 442).(Rn.13) 4. An das Vorhabengrundstück angrenzende Verkehrsflächen gehören grundsätzlich selbst nicht zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil sie für eine Bebauung nicht zur Verfügung stehen und daher keine die Art der Bebauung "prägende" Bedeutung haben (können).(Rn.15) 5. Straßen – zumal Hauptstraßen – können je nach den örtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls bei der Gebietsbestimmung sowohl eine trennende also auch eine verbindende Wirkung haben (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.2.2000 – 4 B 1.00 –, BRS 63 Nr. 102). Hier gelten dieselben Grundsätze wie bei der Abgrenzung der Ortslage vom Außenbereich. Ob Verkehrswege geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen oder – insbesondere hinsichtlich einer wechselseitigen Prägung unterschiedlicher Nutzungen auf zwei Seiten einer Straße – eine trennende Funktion erfüllen, kann nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts sein (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10.3.1984 – 4 B 50.94 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165 sowie bei juris, zur gebotenen Einzelfallbetrachtung beispielsweise auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.4.2016 – 2 A 148/15 –, SKZ 2016, 116, BauR 2017, 1319).(Rn.15) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. April 2022 – 5 K 211/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 30.954,- € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Erweiterung der Nutzfläche einer bestehenden Spielhalle. Im April 2016 war einer anderen Betreiberin eine Spielhalle mit acht Geldspielgeräten und einer Spielhallenfläche von 96,20 qm sowie ein Bistro im linken Teil des auf dem Grundstück auf dem Anwesen K Straße 36 (Flurstück Nr. 4626/2 in Flur 19 der Gemarkung B befindlichen Bestandsgebäudes genehmigt worden.1vgl. den Bauschein der Beklagten vom 11.4.2016 – 630/00506/15 – an eine EXTRA GAMES Entertainment GmbH betreffend die „Nutzungsänderung einer Werkstatt in Spielhalle und Bistro“vgl. den Bauschein der Beklagten vom 11.4.2016 – 630/00506/15 – an eine EXTRA GAMES Entertainment GmbH betreffend die „Nutzungsänderung einer Werkstatt in Spielhalle und Bistro“ Dieses Grundstück liegt in der Ortslage der Beklagten. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Mit einem im April 2020 eingegangenen Baugesuch beantragte die Klägerin im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Baugenehmigung für die Erweiterung zu einer Spielhalle mit 12 Geldspielgeräten auf einer Nutzfläche von 147,79 qm. Die Spielhalle soll in der Zeit von 10:00 bis 4:00 Uhr geöffnet sein. Im Mai 2020 lehnte die Beklagte diesen Bauantrag ab.2vgl. den Bescheid der Beklagten vom 5.5.2020 – 630/00185/20 –vgl. den Bescheid der Beklagten vom 5.5.2020 – 630/00185/20 – In der Begründung heißt es, das Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Diese sei sowohl durch gewerbliche als auch durch wohnliche Nutzung geprägt. Ein faktisches Gewerbegebiet sei aufgrund der in erheblichem Umfang vorhandenen Wohnnutzung nicht anzunehmen. Es liege vielmehr ein faktisches Mischgebiet vor. Bei der jetzt zur Genehmigung gestellten Spielhalle sei aufgrund ihrer Fläche von einer kerngebietstypischen Spielhalle auszugehen, die in Mischgebieten auch nicht ausnahmsweise zulässig sei. Bei der Zulassung einer solchen Spielhalle sei außerdem zu befürchten, dass die nähere Umgebung ihren Charakter als Mischgebiet verliere und andere nicht mit der Wohnnutzung zu vereinbarende Nutzungsarten wegen der Vorbildwirkung des Vorhabens nicht mehr zu verhindern seien. Es könne ein Trading-Down-Effekt angestoßen werden. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden, weil eine Spielhalle mit Nachtbetrieb den Gebietscharakter zu Lasten der Wohnnutzung verändere. Zudem sei eine Verschärfung der Lärm- und sonstigen Belästigungen durch den An- und Abfahrtsverkehr sowie durch die Lautäußerungen von Kunden der Spielhalle zu befürchten. Die umliegenden Betriebe hätten keinen Nachtbetrieb; die gegenüberliegende Tankstelle schließe um 22 Uhr. Darüber hinaus könne die Erteilung einer Befreiung nicht mit den nachbarlichen Interessen vereinbart werden. Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin wurde im Januar 2021 nach Durchführung einer Ortseinsicht zurückgewiesen.3vgl. den auf die Beratung des Kreisrechtsausschusses vom 14.1.2021 ergangenen Widerspruchsbescheid – 110/2020 –vgl. den auf die Beratung des Kreisrechtsausschusses vom 14.1.2021 ergangenen Widerspruchsbescheid – 110/2020 – In der Begründung ist ausgeführt, das Vorhaben füge sich nicht in die einem Mischgebiet entsprechende nähere Umgebung ein. Sie bestehe aus der Bebauung entlang der K Straße, ende im Nordosten bei der Einmündung der Hstraße und im Südwesten jenseits des Weges Am H an der südwestlichen Seite des Anwesens Nr. 23. Diese von einer Durchmischung von Wohnen und nichtstörendem Gewerbe geprägte nähere Umgebung könne entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf die gewerblich genutzten Anwesen in der unmittelbaren Nachbarschaft begrenzt werden. Das Vorhaben habe aufgrund des zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehrs und der Öffnungszeiten zu Nachtzeiten Auswirkungen, insbesondere auf die in dem vorhandene Wohnnutzung. Bei der bereits genehmigten Spielhalle handele es sich nicht um eine kerngebietstypische Spielhalle, so dass sie die Eigenart der näheren Umgebung nicht in Richtung eines Kerngebiets präge. Maßgebliche Kriterien für eine Kernbereichstypik seien die Größe und der Einzugsbereich. Die Spielhalle überschreite den Schwellenwert von 100 qm nicht. Trotz der guten Verkehrsanbindung sei auch nicht erkennbar, dass der Betrieb für ein größeres Publikum erreichbar sei oder sein solle. Auch sonst seien in der näheren Umgebung keine Nutzungen vorhanden, die eine Zentralität im Sinne von § 7 Abs. 1 BauNVO aufwiesen. Die Einstufung als Gewerbegebiet scheide wegen der vorhandenen Wohnbebauung aus. Handele es sich bei der näheren Umgebung um ein faktisches Mischgebiet, sei die als kerngebietstypisch einzustufende Spielhalle unzulässig. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine Befreiung. Die Zulassung der Erweiterung der Spielhalle würde zu einer städtebaulich negativen Entwicklung führen. Die vorhandene Wohnbebauung wäre einer kerngebietstypischen Nutzung ausgesetzt. Zur Begründung ihrer dagegen im März 2021 erhobenen Klage, mit der sie hilfsweise einen Anspruch auf Neubescheidung geltend gemacht hat, hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte gehe fälschlicherweise von einem Mischgebiet aus. Die gewerblich genutzten Anwesen in der unmittelbaren Nachbarschaft müssten als dominant angesehen werden. Die Wohnbebauung sei nicht unmittelbar vorhanden. Bei der Kaiserlauterer Straße handele es sich außerdem um eine überregionale Durchgangsstraße, die für sich gesehen die Belastung in sich trage. Die hinter den Grundstücken auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhandene Eisenbahnstrecke sei ebenfalls dominierend. Dahinter schließe sich ein großflächiges Industriegebiet an. Daher müsse ein Gewerbegebiet angenommen werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass von dem Vorhaben relevante Störungen ausgingen. Zwar könnten Spielhallen im Einzelfall vor allem aufgrund des An- und Abfahrtsverkehrs zur Nachtzeit eine unzumutbare Belastung der Umgebung hervorrufen. Das sei vorliegend aber wegen der Lage des Gebäudes an der Straße und der vorhandenen Stellplatzanlage auszuschließen. Jedenfalls führe eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zur Genehmigungsfähigkeit. Die Befreiung sei anhand des konkreten Charakters des Plangebiets zu prüfen. Hier sei bereits eine Spielhalle vorhanden, die nur erweitert werden solle. Durch die überregionale Ausrichtung des Quartiers sei ohnehin zu fragen, ob bereits eine kerngebietstypische Spielstätte vorliege. Kerngebietstypisch sei eine Spielhalle, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitze und für ein größeres allgemeines Publikum erreichbar sei oder jedenfalls erreichbar sein solle. Die Verhältnisse des Einzelfalles seien ausschlaggebend, wobei dem von der Rechtsprechung herangezogenen „Schwellenwert“ von 100 qm lediglich die Bedeutung eines wesentlichen Anhalts zukomme. Vorliegend befinde sich neben der Spielhalle ein genehmigtes Bistro. Die Beklagte berufe sich lediglich floskelhaft auf einen Trading-Down-Effekt, ohne eine städtebauliche Zielsetzung dazulegen. Ein Umkippen des Gebietes sei nicht einleuchtend, zumal sich das äußere Erscheinungsbild der Spielhalle nicht ändern werde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im April 2022 nach Durchführung einer eigenen Ortseinsicht abgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für eine Erweiterung der Nutzfläche der bestehenden Spielhalle. Dem Vorhaben stünden bauplanungsrechtliche Genehmigungshindernisse entgegen. Die Zulässigkeit des Vorhabens bestimme sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB. Bei der vom Gericht durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten habe festgestellt werden können, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspreche und von einem gleichwertigen Nebeneinander von Wohnnutzung und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe geprägt sei. Die maßgebliche Umgebung bestehe hier aus der Bebauung entlang der östlichen Straßenseite der K Straße. Sie beginne im Nordosten bei der Einmündung der Hstraße und ende im Südwesten auf Höhe des Anwesens K Straße 20. Die gegenüberliegende Straßenseite der K Straße, einer Landstraße 1. Ordnung, gehöre nach den Feststellungen bei der Ortsbesichtigung aufgrund des erheblichen Verkehrsaufkommens nicht mehr zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks. Die Straße habe insofern trennende Wirkung. Innerhalb dieser „näheren Umgebung“ hätten sich bei der Ortsbesichtigung auf dem Vorhabengrundstück die bereits genehmigte Spielhalle sowie eine Niederlassung des TÜV Süd gefunden. Das im Jahre 2017 genehmigte Bistro sei nie betrieben worden und stehe leer. An das Vorhabengrundstück habe sich eine Fläche angeschlossen, auf der von einem im Anwesen K Straße Nr. 33 betriebenen Autohandel Fahrzeuge abgestellt gewesen seien. Unter den Adressen K Straße 30-20 finde ausschließlich Wohnnutzung statt. In nordöstlicher Richtung befinde sich auf dem Grundstück K Straße 38 ein kleiner Kfz-Meisterbetrieb, an den sich eine Bäckerei mit Café und Außenbestuhlung sowie ein größerer Parkplatz anschließe. Darauf folge die Einmündung zur Hstraße. Unter der Adresse Hstraße 1 stehe ein Wohnhaus mit einem Anbau, in dem ein Friseurladen betrieben werde. Die Eigenart der beschriebenen Umgebung stelle sich damit als faktisches Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO dar. Mischgebiete dienten dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Soweit sich direkt neben dem Vorhabengrundstück eine Kfz-Werkstatt befinde, spreche dieser Gewerbebetrieb nicht gegen die Einordnung als Mischgebiet. Kfz-Werkstätten gehörten nicht zu den Betrieben, die von vorneherein typischerweise in einem Mischgebiet unzulässig seien. Sie zählten vielmehr zu der Gruppe von Betrieben, die ihrer Art nach zu wesentlichen Störungen des Wohnens führen könnten, aber nicht zwangsläufig führen müssten. Ob sie in einem Mischgebiet zugelassen werden könnten, hänge also von ihrer jeweiligen Anlagen- und Betriebsstruktur sowie von der konkreten Gebietssituation ab. Maßgeblich sei, ob sich die Störwirkungen, welche die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lasse, innerhalb des Rahmens hielten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben werde. Nach den Feststellungen im Rahmen der Ortseinsicht seien wesentliche Störungen des Wohnens durch die konkrete Kfz-Werkstatt aufgrund der geringen Größe und der Lage nicht ersichtlich. Dies gelte gleichsam für die auf dem Vorhabengrundstück befindliche Prüfstelle des TÜV-Süd. Diese Betriebe stünden der Einstufung der näheren Umgebung als Mischgebiet nicht entgegen. Die auf dem Vorhabengrundstück genehmigte nicht kerngebietstypische Spielhalle präge die nähere Umgebung nicht in Richtung eines Kerngebietes. Kerngebietstypisch sei eine Spielhalle dann, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitze und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sei oder erreichbar sein solle. Gemessen daran handele es sich bei der vorhandenen Spielhalle mit einer Nutzfläche von 96,20 qm und 8 Geldspielgeräten nicht um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Zwar verfüge die Spielhalle über eine günstige Verkehrsanbindung. Dass sie aber für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein solle, sei nicht erkennbar. Die Spielhalle liege abseits der Stadtmitte und es bestünden auch keine sonstigen Besonderheiten wie etwa eine günstige Anbindung an Frankreich, wo Glücksspiel verboten sei. Bei der zur Genehmigung gestellten Erweiterung der vorhandenen Spielhalle handele es sich hingegen um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte im Sinne von § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, die in einem faktischen Mischgebiet nicht zulässig sei und auch nicht ausnahmsweise nach § 6 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden könne. Das Vorhaben füge sich daher nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf eine Befreiung entsprechend § 31 Abs. 2 BauGB zu. Vorliegend seien schon die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt. Wie der Rechtsausschuss zutreffend in seinem Widerspruchsbescheid ausgeführt habe, bildeten die „Festsetzungen“, die zur Grundkonzeption des faktischen Plangebietes gehörten, vor allem die zur Art der baulichen Nutzung, die Grundzüge der Planung. Die Zulassung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte führte zu einer städtebaulich negativen Entwicklung, da die vorhandene Wohnbebauung einer kerngebietstypischen Nutzung ausgesetzt wäre. Insbesondere die angegebenen Öffnungszeiten der Spielhalle bis 4:00 Uhr morgens stünden in Widerspruch zur Wohnnutzung. Ebenso sei zu befürchten, dass aufgrund der Vorbildwirkung einer kerngebietstypischen Spielhalle weitere Vergnügungsstätten mit Nachtbetrieb versuchten, sich in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks anzusiedeln. Insofern sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Insbesondere liege keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Etwas Anderes folge auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bayerischen VGH.4vgl. VGH München Urteil vom 24.3.2011 – 2 B 11.59 –, BauR 2011, 1785vgl. VGH München Urteil vom 24.3.2011 – 2 B 11.59 –, BauR 2011, 1785 Diese Entscheidung habe die Erteilung einer Befreiung für eine kerngebietstypische Spielhalle in einem festgesetzten Gewerbegebiet an einer überregionalen Verbindungsstraße betroffen. Diese Situation sei nicht mit der vorliegenden vergleichbar. Zum einen liege das Vorhabengrundstück nicht an einer überregionalen Verbindungsstraße und zum anderen sei die vorhandene Wohnnutzung zu schützen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung habe, bleibe auch der Hilfsantrag ohne Erfolg. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung. II. Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.4.2022 – 5 K 211/21 ist nicht zu entsprechen. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich kein Zulassungsgrund im Verständnis des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Das Vorbringen in der Antragsbegründung vom 1.7.2022 rechtfertigt weder die Annahme „ernstlicher Zweifel“ an der allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis zu beurteilenden Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)5vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, st. Rspr.vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, st. Rspr. und legt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar. A. „Ernstliche Zweifel“ im vorgenannten Verständnis ergeben sich zunächst nicht, soweit die Klägerin in ihrer Antragsbegründung nach einer Darstellung des Sachverhalts und Wiedergabe von Teilen des Protokolls der Besichtigung der Örtlichkeit durch das Verwaltungsgericht ausführt, dieses gehe bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB rechtsfehlerhaft davon aus, dass die nähere Umgebung des Baugrundstücks wegen einer „gleichwertigen Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe“ einem (faktischen) Mischgebiet in Sinne von § 6 BauNVO entspreche. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der Akte am 30.3.2022 eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt, an der alle drei Berufsrichter der 5. Kammer einschließlich des Vorsitzenden teilgenommen haben. Darauf aufbauend enthält das angegriffene Urteil eine ausführliche Darlegung und Begründung der für die Abgrenzung und Bewertung der im Sinne von § 34 BauGB maßgeblichen näheren Umgebungsbebauung. Ernstliche Zweifel an deren Richtigkeit begründet der Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. Bei der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung eines Baugrundstücks in nicht beplanter Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wie auch bei der Beurteilung des Charakters faktischer Baugebiete auf dieser Grundlage rechtfertigt der Umstand, dass die Abgrenzung wie auch die Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung nach ihrer Nutzungsart in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis einer solchen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hat sich das Verwaltungsgericht – wie hier – einen eigenen Eindruck von den baulichen und sonstigen Gegebenheiten vor Ort verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt eine Zulassung der Berufung gegen seine Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können. Auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten keine abweichende Interpretation des Zulassungstatbestands im § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, insbesondere keine Beweisaufnahme im Rahmen eines Zulassungsverfahrens.6vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.1.2022 – 2 A 281/21 –, bei Juris und Leitsatz Nr. 12 in der Übersicht I/2022 auf der Homepage des Gerichts, vom 18.9.2020 – 2 A 228/20 –, ZAP EN-Nr. 491/2020, oder vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, BauR 2013, 442, st. Rspr.vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.1.2022 – 2 A 281/21 –, bei Juris und Leitsatz Nr. 12 in der Übersicht I/2022 auf der Homepage des Gerichts, vom 18.9.2020 – 2 A 228/20 –, ZAP EN-Nr. 491/2020, oder vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, BauR 2013, 442, st. Rspr. Sowohl die Darlegungen in dem angegriffenen Urteil zur Abgrenzung des Umgebungsrahmens („nähere Umgebung“) als auch die darauf fußende und ausführlich begründete bauplanungsrechtliche Einordnung des Gebietscharakters, hier im Sinne eines faktischen Mischgebiets (§§ 34 Abs. 2 BauGB, 6 BauNVO), sind unschwer nachzuvollziehen. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Beurteilung die maßgeblichen, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatze für den Anwendungsbereich des § 34 BauGB, die die Klägerin in ihrer Antragsschrift noch einmal ausführlich wiedergibt, erkannt und beachtet. Das Verwaltungsgericht, das nach der über den Ortstermin gefertigten Niederschrift fast eine Dreiviertelstunde vor Ort gewesen ist, die Umgebung zusätzlich mit zahlreichen Fotoaufnahmen in der Akte dokumentiert und seine Eindrücke in einem ausführlichen Protokoll niedergelegt hat, hat dabei insbesondere der vor dem Baugrundstück verlaufenden Kaiserlauterer Straße eine trennende Wirkung und der Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite der Straße deswegen keine prägende Wirkung für das Vorhabengrundstück beigemessen.7vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.5.2021 – 2 A 107/20 –, bei Juris und Leitsatz Nr. 18 in der Übersicht I/2021 auf der Homepage des Gerichtsvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.5.2021 – 2 A 107/20 –, bei Juris und Leitsatz Nr. 18 in der Übersicht I/2021 auf der Homepage des Gerichts Dass diese Bebauung bei der dieser Bewertung im Rahmen des Urteils vorgelagerten Erfassung des Baubestandes in dem Ortsbesichtigungsprotokoll, bei der es um die Dokumentation möglichst aller vorhandenen und später einer Bewertung – auch hinsichtlich ihrer prägenden Wirkung – zuzuführenden Bauten geht, mit aufgeführt worden ist, ist rechtlich ohne Belang. Dabei geht es vor allem auch nicht darum, dass abweichend vom Ergebnis der Ortseinsicht „offensichtlich in einem internen Kreis nach der Ortsbesichtigung festgestellt“ worden wäre, dass ansonsten eine Genehmigungsfähigkeit bestünde. Die Bewertung der Arbeit des Verwaltungsgerichts in dem Zusammenhang mit dem Prädikat „willkürlich“ braucht hier nicht kommentiert zu werden. In der Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass zum einen an das Vorhabengrundstück angrenzende Verkehrsflächen grundsätzlich selbst nicht zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehören, weil sie für eine Bebauung nicht zur Verfügung stehen und daher entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine die Art der Bebauung "prägende" Bedeutung haben (können) und dass sie zum anderen – zumal bei Hauptstraßen – abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalls bei der Gebietsbestimmung sowohl eine trennende also auch eine verbindende Wirkung haben können.8vgl. zu beiden Aspekten etwa BVerwG, Beschluss vom 11.2.2000 – 4 B 1.00 –, BRS 63 Nr. 102vgl. zu beiden Aspekten etwa BVerwG, Beschluss vom 11.2.2000 – 4 B 1.00 –, BRS 63 Nr. 102 Hier gelten dieselben Grundsätze wie bei der Abgrenzung der Ortslage vom Außenbereich.9vgl. etwa Rieger in Schrödter BauGB, 9. Auflage 2019, § 34 Rn 31 m.w.N. aus der Rechtsprechungvgl. etwa Rieger in Schrödter BauGB, 9. Auflage 2019, § 34 Rn 31 m.w.N. aus der Rechtsprechung Ob Verkehrswege geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen oder – insbesondere hinsichtlich einer wechselseitigen Prägung unterschiedlicher Nutzungen auf zwei Seiten einer Straße – eine trennende Funktion erfüllen, kann stets nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts sein.10vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10.3.1984 – 4 B 50.94 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165 sowie bei juris, zur gebotenen Einzelfallbetrachtung beispielsweise auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.4.2016 – 2 A 148/15 –, SKZ 2016, 116, BauR 2017, 1319vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10.3.1984 – 4 B 50.94 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165 sowie bei juris, zur gebotenen Einzelfallbetrachtung beispielsweise auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.4.2016 – 2 A 148/15 –, SKZ 2016, 116, BauR 2017, 1319 Vor dem Hintergrund kann der Vorwurf der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe das „Quartier frei“ beziehungsweise „nach Gutdünken bestimmt“, nicht nachvollzogen werden. Dass die Klägerin die Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung und deren baurechtliche Bewertung beispielsweise hinsichtlich des Kfz-Betriebs auf dem Nachbargrundstück oder bezogen auf die Bewertung der vorhandenen Spielhalle – aus ihrer Sicht verständlich – anders vorgenommen sehen möchte, begründet vor dem Hintergrund keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Mangels prägender Wirkung für das Baugrundstück kam es für das Verwaltungsgericht und kommt es auch für die vorliegende Entscheidung nicht darauf an, ob es sich bei den Gewerbebetrieben auf der gegenüberliegenden Straßenseite um wesentlich störende Bebauung mit – so die Klägerin – „hohem Emissionsausstoß“ handelt oder nicht. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Nutzungsart entscheidungstragend auf die Einordnung der näheren Umgebung als faktisches Mischgebiet (§§ 34 Abs. 2 BauGB, 6 BauNVO) abgestellt und von daher zu Recht die Unzulässigkeit einer geplanten Erweiterung der Spielhalle der Klägerin zu einer – im Ergebnis vorhabenbezogen unstreitig – kerngebietstypischen Vergnügungsstätte angenommen. Mit der in der Antragsschrift erneut angeführten Rechtsprechung des Bayerischen VGH zu anders gelagerten Sachverhalten hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auseinandergesetzt. Dem ist nichts hinzuzufügen. Entgegen der Behauptung der Klägerin „befindet“ sich neben der vorhandenen Spielhalle nach den Feststellungen vor Ort nicht das 2017 genehmigte Bistro. Darauf käme es aber auch für die Einordnung nach § 6 BauNVO nicht an. Wenn die Klägerin im Weiteren Ausführungen zum „Maß“ der baulichen Nutzung macht und dabei offenbar in Verkennung der Anforderungen dieses städtebaulichen Kriteriums Betrachtungen zur äußeren Erscheinung, etwa was die Gestaltung der Fassade und den Anstrich angeht, anstellt, wird die Thematik des Rechtsstreits verkannt. Bei diesem geht es allein darum, ob sich die geplante, nach der Erweiterung kerngebietstypische Spielhalle als Vergnügungsstätte hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dass dabei die strengen Anforderungen nach § 31 Abs. 2 BauGB die Erteilung einer Befreiung hier nicht erfüllt sind, ist in dem erstinstanzlichen Urteil ohne ernstlichen Zweifel richtig dargelegt; das bedarf keiner Wiederholung. B. Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich gleichzeitig eindeutig, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Insoweit fehlt es zudem schon an einer schlüssigen Formulierung einer Grundsatzfrage und entsprechenden Darlegungen in der Antragsbegründung vom 1.7.2022 (vgl. Seite 10, dort zu „3.“). Außerdem sind die grundsätzlichen „Fragen“ der Anwendung des § 34 BauGB auf derartige Fallkonstellationen – wie ausgeführt – geklärt. Alles Weitere ist eine Würdigung und Bewertung des konkreten Falls, die eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung „eindeutig“ nicht rechtfertigen können. Zu der lediglich durch die Nennung des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO thematisierten Divergenz fehlt jede Darlegung. C. Da dem Vortrag der Klägerin kein Grund für die von ihr beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, war ihr Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.