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Urteil

10 A 2687/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1208.10A2687.20.00
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Leitsätze

Der in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der bis zum 6. Juli 2023 gültigen Fassung vom 3.11. 2017 enthaltene, die Abgabe von Stellungnahmen betreffende Hinweis „Einwurf in den Briefkasten am Haupteingang des Rathauses, Abgabe beim Pförtner am Haupteingangsbereich oder Übermittlung per Post oder E-Mail“ ist geeignet, einen Bürger von der Beteiligung am Verfahren abzuhalten.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der bis zum 6. Juli 2023 gültigen Fassung vom 3.11. 2017 enthaltene, die Abgabe von Stellungnahmen betreffende Hinweis „Einwurf in den Briefkasten am Haupteingang des Rathauses, Abgabe beim Pförtner am Haupteingangsbereich oder Übermittlung per Post oder E-Mail“ ist geeignet, einen Bürger von der Beteiligung am Verfahren abzuhalten. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines Lebensmittelmarktes von 799,99 m² auf 1.052,71 m² Verkaufsfläche sowie die Erstellung eines Eingangskoffers (im Folgenden: Vorhaben) auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück H.-straße 1 in Q. (G01) (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Am 6. Dezember 2012 beschloss der Rat, den auch das Vorhabengrundstück umfassenden Bebauungsplan S 607 aufzustellen, um zum Erhalt und zur Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche auf Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB bestimmte Einzelhandelsnutzungen auszuschließen. Zugleich beschloss er zur Sicherung dieser Planung eine zweijährige Veränderungssperre (156/607). In der Annahme, diese Veränderungssperre sei angesichts der Senatsrechtsprechung wegen einer fehlerhaften Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses unwirksam, erteilte die Beklagte der Klägerin antragsgemäß am 16. April 2013 einen Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 799,99 m² auf dem Vorhabengrundstück. In seiner Sitzung am 12. Dezember 2013 beschloss der Rat das Kommunale Einzelhandelskonzept für die Beklagte (im Folgenden: Einzelhandelskonzept). Darin legte er mit dem Hauptzentrum C. sowie den (besonderen) Stadtteilzentren U., F. und N. vier zentrale Versorgungsbereiche fest. Das Plangebiet liegt nicht in einem dieser zentralen Versorgungsbereiche. Am 11. Dezember 2014 beschloss der Rat nochmals die Aufstellung des Bebauungsplans S 607. Das rund 4,7 Hektar große Plangebiet liegt im Stadtbezirk C., unmittelbar nördlich der zentralen Hauptverkehrskreuzung P.-straße. Es umfasst den Bereich südlich und östlich der H.-straße, westlich der M.-straße und nördlich der Y.-straße. In dem als Gewerbegebiet P.-straße-West bezeichneten Gebiet befindet sich hauptsächlich produzierendes, handwerkliches und dienstleistendes Gewerbe. Im südwestlichen Teil sowie vereinzelt im übrigen Teil des Plangebiets befindet sich auch Wohnnutzung. Angesichts des erteilten Vorbescheids erteilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28. Februar 2017 antragsgemäß eine entsprechende Baugenehmigung für die Errichtung des Lebensmittelmarktes. Am 26. März 2018 stellte die Klägerin einen Bauantrag für die Erweiterung der Verkaufsfläche des inzwischen errichteten Lebensmittelmarktes von 799,99 m² auf 1.052,71 m² sowie die Erstellung eines Eingangskoffers. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Zurückstellungsbescheid vom 15. Januar 2019 setzte die Beklagte die Entscheidung über den Bauantrag für die Dauer von 12 Monaten aus. Am 8. Februar 2019 erhob die Klägerin dagegen Klage. In seiner Sitzung am 14. Februar 2019 beschloss der Rat eine zweijährige Veränderungssperre (169/607) für das Teilgebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans S 607, in dem auch das Vorhabengrundstück gelegen ist. Am 8. März 2019 beantragte die Klägerin die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.052,71 m² auf dem Vorhabengrundstück. Mit Bescheid vom 30. April 2019 widerrief die Beklagte den Zurückstellungsbescheid vom 15. Januar 2019. Mit weiterem Bescheid vom 12. Juli 2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung unter Berufung auf die entgegenstehende Veränderungssperre ab. Diesen Ablehnungsbescheid bezog die Klägerin in das Klageverfahren ein. Mit Bescheid vom 22. August 2019 lehnte die Beklagte auch den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids ab. Die hiergegen gerichtete Klage ist Gegenstand des Berufungsverfahrens 10 A 2688/20 (zuvor: VG Düsseldorf 25 K 6828/19). Zur Begründung ihrer Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Baugenehmigung hat die Klägerin vorgetragen, der Erteilung der von ihr beantragten Baugenehmigung stehe die Veränderungssperre 169/607 nicht entgegen, weil sie unwirksam sei. Der erweiterte Lebensmittelmarkt sei nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig. Bei einer Wirksamkeit der Veränderungssperre 169/607 habe sie aufgrund eines dann beabsichtigten Amtshaftungsprozesses einen Anspruch auf Feststellung, dass sie bis zu deren Erlass einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung gehabt habe. Der Zurückstellungsbescheid habe dem nicht entgegengestanden, weil er nicht wirksam bekanntgemacht worden sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheids vom 12. Juli 2019 zu verpflichten, ihr die mit Formularantrag vom 31. Januar 2018 beantragte Baugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche eines Lebensmittelmarktes auf 1.052,71 m² sowie Erstellung eines Eingangskoffers auf dem Grundstück H.-straße 1 in Q. zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zum 20. Februar 2019 verpflichtet war, ihr die mit Formularantrag vom 31. Januar 2018 beantragte Baugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche eines Lebensmittelmarktes auf 1.052,71 m² sowie Erstellung eines Eingangskoffers auf dem Grundstück H.-straße 1 in Q. zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, der Erteilung der Baugenehmigung stehe die wirksame Veränderungssperre 169/607 entgegen. Das Vorhaben füge sich überdies nicht in die nähere Umgebung ein, da die M.-straße eine trennende Wirkung entfalte und sich in der näheren Umgebung auch bei Annahme einer Gemengelage kein Vorbild für das Vorhaben finde. Mit Urteil vom 14. August 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat am 29. September 2020 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Am 1. Oktober 2020 beschloss der Rat die Verlängerung der Veränderungssperre 169/607 um ein Jahr bis zum 21. Februar 2022, die am 5. November 2020 im Amtsblatt bekannt gemacht wurde. Der Haupt-, Personal- und Gleichstellungsausschuss beschloss als vom Rat ermächtigtes Gremium in seiner Sitzung am 4. Februar 2021 den Bebauungsplan S 607 als Satzung und zugleich die (Teil-)Aufhebung der früheren Bebauungspläne S 117 und S 338 - Teil B. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt vom 11. Februar 2021 bekannt gemacht. Die Klägerin stellte am 29. Juli 2021 einen den Bebauungsplan S 607 betreffenden und in die Zuständigkeit des erkennenden Senats fallenden Normenkontrollantrag (10 D 275/21.NE). Daraufhin trat die Beklagte in ein ergänzendes Verfahren ein, um vorsorglich die von der Klägerin vorgetragene Angriffspunkte auszuräumen. Der Rat beschloss am 15. Dezember 2022 erneut den Bebauungsplan S 607als Satzung. Der Beschluss wurde im Amtsblatt vom 22. Dezember 2022 bekannt gemacht und in der Bekanntmachung ausgeführt, dass der Bebauungsplan rückwirkend zum 11. Februar 2021 in Kraft gesetzt werde. Nach der neu gefassten textlichen Festsetzung 1.1. sind innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten entsprechend der nachfolgend abgedruckten sogenannten „Z. Sortimentsliste“ vorbehaltlich der Regelung unter 1.2 nicht zulässig. Nach der - unverändert gebliebenen - textlichen Festsetzung 1.2 sind abweichend von den Festsetzungen unter 1.1 nicht großflächige Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten entsprechend der nachfolgend abgedruckten sogenannten „Z. Liste“ innerhalb der Teilfläche 1 nicht unzulässig. Der Lebensmittelmarkt der Klägerin liegt auf dieser Teilfläche 1. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen wie folgt vor: Sie habe einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für die Erweiterung ihres Lebensmittelmarktes. Der Bebauungsplan S 607 in der Fassung des ergänzenden Verfahrens stehe dem nicht entgegen, weil dieser weiterhin unwirksam sei. Wegen der von der Klägerin insoweit geltend gemachten Einwände wird auf das Verfahren 10 D 275/21.NE Bezug genommen. Da auch die Bebauungspläne S 117 sowie S 338 - Teil B unwirksam sowie inzwischen aufgehoben worden seien, liege das Vorhabengrundstück in einem unbeplanten Innenbereich. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung stelle sich die nähere Umgebung, die aufgrund der fehlenden trennenden Wirkung der M.-straße die Bebauung zwischen der Y.-straße, der H.-straße, der R.-straße und der B.-straße umfasse, als Gemengelage dar, in die sich ihr Vorhaben angesichts des Porsche-Zentrums sowie des Bauchstoffhandels als großflächige Einzelhandelsbetriebe einfüge. Selbst bei Annahme eines faktischen Mischgebiets füge sich ihr Vorhaben der Art nach ein. Dem stehe die Regelung in § 11 Abs. 3 BauNVO nicht entgegen, weil davon auszugehen sei, dass das Vorhaben keine dort genannten Auswirkungen hervorrufen werde. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche füge sich ihr Vorhaben in die nähere Umgebung ein. Sollte der Bebauungsplan S 607 nach der erneuten Bekanntmachung hingegen wirksam sein, sei darin ein den Hauptantrag erledigendes, nicht in ihre Sphäre fallendes Ereignis zu sehen. Ein für diesen Fall hilfsweise gestellter Fortsetzungsfeststellungsantrag sei zulässig. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse liege in der Vorbereitung eines zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung, der nicht offensichtlich erfolglos sei. Der Schaden liege in der Differenz zwischen der Wertsteigerung des in ihrem Eigentum stehenden Vorhabengrundstücks, die bei einer Genehmigungserteilung und der anschließenden Markterweiterung eingetreten wäre, und den mit der Erweiterung verbundenen Baukosten. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag sei auch begründet. Sie habe einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung gehabt, weil der Bebauungsplan S 607in seiner ursprünglichen Fassung unwirksam gewesen sei. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des ursprünglichen Planentwurfs gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen habe. Der Hinweis auf die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben („Einwurf in den Briefkasten am Haupteingang des Rathauses, Abgabe beim Pförtner am Haupteingangsbereich oder Übermittlung per Post oder E-Mail“), sei auf die Text- und Schriftform begrenzt. Dadurch werde der unzutreffende Eindruck erweckt, eine Beteiligung könne nicht in mündlicher Form erfolgen. Sollte der Bebauungsplan S 607 in seiner Ursprungsfassung hingegen wirksam sein, habe sie wegen des auch dann angestrebten Amtshaftungsprozesses ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ihr bis zu dessen Inkrafttreten die beantragte Baugenehmigung zu erteilen gewesen wäre. Die Veränderungssperre 169/607 habe der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegenstanden, weil sie unwirksam gewesen sei. Das Vorhaben sei, wie dargelegt, nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig gewesen. Sollte (auch) die Veränderungssperre wirksam sein, habe sie einen Anspruch auf die Feststellung, dass ihr jedenfalls bis zum Zeitpunkt unmittelbar vor deren Inkrafttreten die beantragte Baugenehmigung zu erteilen gewesen wäre. Ihrem Anspruch habe nicht der Zurückstellungsbescheid vom 15. Januar 2019 entgegengestanden. Er sei unwirksam, weil er nicht gegenüber der von ihr bevollmächtigten Grafen Bau GmbH bzw. ihren Prozessbevollmächtigten, sondern ihr selbst gegenüber bekannt gemacht worden sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Juli 2019 zu verpflichten, ihr die am 26. März 2018 beantragte Baugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche eines Lebensmittelmarktes auf 1.052,71 m² sowie Erstellung eines Eingangskoffers auf dem Grundstück H.-straße 1 in Q. zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor Abschluss des ergänzenden Verfahrens mit erneuter Bekanntmachung des Bebauungsplans S 607 am 22. Dezember 2022 verpflichtet war, ihr die am 26. März 2018 beantragte Baugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche eines Lebensmittelmarktes auf 1.052,71 m² sowie Erstellung eines Eingangskoffers auf dem Grundstück H.-straße 1 in Q. zu erteilen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor erstmaliger Bekanntmachung des Bebauungsplans S 607 am 11. Februar 2021 verpflichtet war, ihr die am 26. März 2018 beantragte Baugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche eines Lebensmittelmarktes auf 1.052,71 m² sowie Erstellung eines Eingangskoffers auf dem Grundstück H.-straße 1 in Q. zu erteilen, weiter hilfsweise, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre 169/607 am 21. Februar 2019 verpflichtet war, ihr die am 26. März 2018 beantragte Baugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche eines Lebensmittelmarktes auf 1.052,71 m² sowie Erstellung eines Eingangskoffers auf dem Grundstück H.-straße 1 in Q. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Erteilung der Baugenehmigung stehe der wirksame Bebauungsplan S 607 entgegen. Die von der Klägerin geltend gemachten Mängel seien mit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens behoben worden. Aber selbst bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB sei das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig, weil es sich seiner Art nach nicht in die nähere Umgebung einfüge. Bei Annahme einer Gemengelage fehle es an einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb als Vorbild. Das Porsche-Zentrum gehöre aufgrund der trennenden Wirkung der M.-straße nicht zur näheren Umgebung, der Baustoffhandel stelle keinen Einzel-, sondern einen Großhandelsbetrieb allein für gewerbliche Kunden dar. Zudem sei die nähere Umgebung ohnehin als faktisches Mischgebiet einzustufen, in dem das Vorhaben aufgrund der Regelung in § 11 Abs. 3 BauNVO planungsrechtlich unzulässig sei. Die Hilfsanträge seien bereits unzulässig. Sie seien auch unbegründet, da dem Vorhaben - ohne zeitliche Lücke - zunächst der wirksam zugestellte Zurückstellungsbescheid, sodann die wirksame Veränderungssperre 169/607 und schließlich der Bebauungsplan S 607, dessen Änderungen im ergänzenden Verfahren wirksam rückwirkend in Kraft gesetzt worden seien, entgegengestanden hätten. Im Übrigen sei das Vorhaben auch zu keinem Zeitpunkt bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig gewesen. Der Berichterstatter des Senats hat am 28. September 2023 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll vom gleichen Tag verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Gerichtsakten der Verfahren 10 D 275/21.NE und 10 A 2688/20 sowie der Verwaltungs- bzw. Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Dem Vorhaben stehen mit den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans S 607 öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 74 Abs. 1 BauO NRW). Nach der Festsetzung 1.1 sind innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten entsprechend der nachfolgend abgedruckten sogenannten „Z. Sortimentsliste“ vorbehaltlich der Regelung unter 1.2 nicht zulässig. Die textliche Festsetzung 1.2 bestimmt, dass abweichend von der vorgenannten Festsetzung nicht großflächige Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten entsprechend der vorgenannten Sortimentsliste innerhalb der Teilfläche 1 nicht unzulässig sind. Das Vorhaben, das auf der Teilfläche 1 verwirklicht werden soll, entspricht diesen Regelungen nicht. Mit der Erweiterung der Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes auf 1.052,71 m² entstünde ein dort nach den vorgenannten Festsetzungen unzulässiger großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment. Der Bebauungsplan ist wirksam. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom heutigen Tag im Normenkontrollverfahren 10 D 275/21.NE Bezug genommen. II. Der erste Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Antrag festzustellen, dass die Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor Abschluss des ergänzenden Verfahrens mit der erneuten Bekanntmachung des Bebauungsplans S 607 am 22. Dezember 2022 zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung verpflichtet war, ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Insoweit liegt keine Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO vor, sondern eine Einschränkung des Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO, die auch in der Berufungsinstanz regelmäßig zulässig ist, da der Streitgegenstand von dem ursprünglichen Verpflichtungsantrag umfasst gewesen ist. Dies ist der Fall, wenn - wie hier - auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses abgestellt wird. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 -, juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Urteile vom 2. Juni 2014 - 10 A 1343/12 -, juris Rn. 118 ff., und vom 12. Oktober 2012 - 7 A 2024/09 -, juris Rn. 23 ff. Prozessual unerheblich ist, dass der Fortsetzungsfeststellungsantrag nur hilfsweise gestellt worden ist und die Klägerin im Hauptantrag an ihrem Verpflichtungsantrag festgehalten hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 1999 - 4 C 4.98 -, juris Rn. 12, und vom 24. Oktober 1980 ‑ 4 C 3.78 -, juris Rn. 23 f. Das die Hauptsache erledigende Ereignis war die erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans S 607 am 22. Dezember 2022. Dieses Ereignis trat nach der am 8. Februar 2019 erfolgten Klageerhebung, nämlich erst im Berufungsverfahren ein. Daran ändert die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans S 607 schon deshalb nichts, weil sie mit Wirkung zum 11. Februar 2021 erfolgte, mithin einem Zeitpunkt, der ebenfalls nach Klageerhebung liegt. Abgesehen davon ist für die Frage der Erledigung auch im Fall einer rückwirkenden Inkraftsetzung einer Satzung auf den Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung abzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 4 B 76.04 -, juris Rn. 2, 6. Das berechtigte Interesse der Klägerin im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO liegt in der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz. Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 30. März 2022 - 10 A 668/19 -, juris Rn. 50, vom 25. Februar 2019 - 10 A 2557/16 -, juris Rn. 162, und vom 19. April 2013 - 10 A 2596/11 -, juris Rn. 53. Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat den Schaden nach Art und Höhe hinreichend substantiiert. Sie trägt insoweit vor, im Fall der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung durch die Beklagte hätte sie, die Klägerin, auf ihrem Grundstück einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.052,71 m² errichtet. Dies hätte zu einer Wertsteigerung des in ihrem Eigentum stehenden Vorhabengrundstücks geführt, weil sich der Verkehrswert eines Grundstücks nicht nur nach dessen Lage und Größe, sondern auch nach dessen Nutzbarkeit bestimme. Aufgrund einer zumindest im sechsstelligen Bereich liegenden Umsatzsteigerung pro Jahr durch die Verkaufsflächenvergrößerung des Lebensmittelmarktes wären die (fiktiven) Mieteinnahmen gestiegen. Demgegenüber hätten vergleichsweise geringe Umbaukosten in Höhe von etwa 150.000 bis 170.000 Euro bestanden, da im Wesentlichen lediglich eine Wand hätte abgerissen werden müssen. Der zivilrechtliche Schadensersatzprozess ist auch nicht offensichtlich aussichtslos. Eine offensichtliche Erfolglosigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn ohne eine ins einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2004 - 4 C 1.03 -, juris Rn. 21, und vom 29. April 1992 - 4 C 29.90 -, juris Rn. 14, sowie Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 4 B 76.04 -, juris Rn. 8. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Dass wegen der rückwirkenden Inkraftsetzung des geänderten Bebauungsplans S 607 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB eine Amtshaftung oder eine anderweitige Entschädigungspflicht ausgeschlossen ist, ist jedenfalls nicht offensichtlich. 2. Der Hilfsantrag ist aber unbegründet. Die Beklagte war nicht im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses am 22. Dezember 2022 verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung für die Erweiterung des Lebensmittelmarktes zu erteilen. Dem Vorhaben standen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen (§ 74 Abs. 1 BauO NRW). a. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilte sich nach § 34 BauGB, weil in dem vorgenannten Zeitpunkt kein wirksamer Bebauungsplan für das Vorhabengrundstück bestand und das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils lag. Der Bebauungsplans S 607 war vor seiner erneuten Bekanntmachung im ergänzenden Verfahren am 22. Dezember 2022 unwirksam, weil die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans in seiner Ursprungsfassung nicht den Vorgaben des § 3 Abs. 2 BauGB in der bis zum 6. Juli 2023 gültigen Fassung vom 3. November 2017 (im Folgenden: BauGB a. F.) entsprechend ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB a. F. sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB a. F. sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Diese Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Die Bekanntmachung muss daher so formuliert sein, dass ein Bürger nicht davon abgehalten wird, sich am Verfahren zu beteiligen. Sie darf aus diesem Grund keine Zusätze enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne Bürger von der Einreichung von Stellungnahmen abzuhalten. Besondere Anforderungen an die Form solcher Stellungnahmen sieht das Gesetz nicht vor. Aus ihrer Funktion folgt aber, dass sie schriftlich fixiert sein müssen; nur so können sie verlässlich in die weiteren Überlegungen der planenden Behörde einfließen. In welcher Weise sie der Gemeinde übermittelt werden, ist damit nicht festgelegt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2021 - 4 BN 50.20 -, juris Rn. 3, vom 10. Juni 2020 - 4 BN 55.19 -, juris Rn. 5, vom 27. Mai 2013 - 4 BN 28.13 -, juris Rn. 7, und vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 -, juris Rn. 6. Gemessen daran war die Formulierung in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs im Ausgangsverfahren vom 5. November 2020 fehlerhaft. Der dort enthaltene Hinweis „Einwurf in den Briefkasten am Haupteingang des Rathauses, Abgabe beim Pförtner am Haupteingangsbereich oder Übermittlung per Post oder E-Mail“ war geeignet, einen Bürger von der Beteiligung am Verfahren abzuhalten. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Hinweis, es könnten „schriftliche Hinweise, Anregungen und Bedenken“ abgegeben werden, eine unzulässige Einschränkung darstellt, weil er den Eindruck vermittelt, dass eine Beteiligung nur in dieser Form erfolgen kann und dies die Gefahr birgt, dass ein interessierter Bürger, der zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme nicht in der Lage ist, andere Möglichkeiten der Beteiligung, etwa eine Stellungnahme zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle, von vornherein nicht in Erwägung zieht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 4 BN 55.19 -, juris Rn. 6. Der hier verwendete Zusatz „Einwurf in den Briefkasten am Haupteingang des Rathauses, Abgabe beim Pförtner am Haupteingangsbereich oder Übermittlung per Post oder E-Mail“ erweckt den Eindruck, Stellungnahmen könnten nur in der genannten Form abgegeben werden. Die Abgabe einer Stellungnahme durch Einwurf in den Briefkasten am Haupteingang des Rathauses sowie die Übermittlung per Post oder E-Mail setzt deren vorherige schriftliche Fixierung durch den Bürger voraus. Entsprechendes gilt bei lebensnaher Betrachtung auch für den Hinweis auf die Abgabe beim Pförtner im Haupteingangsbereich. Damit war der Zusatz geeignet, beim Bürger die unzutreffende Vorstellung auszulösen, es sei nur die Abgabe von Stellungnahmen in Schrift- oder Textform möglich. Dies kann jedenfalls weniger wortgewandte Personen, die auf Formulierungshilfen angewiesen sind, davon abhalten, ihre Einwendungen und Anregungen zu dem Plan vorzubringen. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 2. März 2021 - OVG 10 A 17.17 -, juris Rn. 99. Angesichts der klaren Formulierung des Hinweises bestand auch keine Veranlassung für einen mündigen Bürger, der als Adressat der Bekanntmachung vorausgesetzt werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2021 - 9 C 8.19 -, juris Rn. 55, Beschlüsse vom 7. Juni 2021- 4 BN 50.20 -, juris Rn. 5, und vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 -, juris Rn. 6,10, sich danach zu erkundigen, ob auch eine Stellungnahme zur Niederschrift der Behörde abgegeben werden kann. Vgl. zu einem ähnlichen Fall OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 2. März 2021 - OVG 10 A 17.17 -, juris Rn. 99. Die vorangegangenen Bebauungspläne S 117 und S 338 - Teil B wurden mit Wirkung zum 11. Februar 2021 für den Bereich des Vorhabengrundstücks aufgehoben. Zwar entsprach die Auslegungsbekanntmachung wegen des auch hier verwendeten vorgenannten Hinweises ebenfalls nicht den Vorgaben des § 3 Abs. 2 BauGB a. F. Dieser Mangel ist aber gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden, weil er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Aufhebungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begrün-denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Darüber hinaus waren - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die vorangegangenen Bebauungspläne S 117 und S 338 - Teil B unwirksam. b. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung zulässig, wenn es sich insoweit in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Der Lebensmittelmarkt mit der erweiterten Verkaufsfläche erfüllte diese Voraussetzungen nicht. Bei der Prüfung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann der Senat auch für den hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt unmittelbar vor erneuter Bekanntmachung des Bebauungsplans im ergänzenden Verfahren am 22. Dezember 2022 auf die im Ortstermin am 28. September 2023 gewonnenen Eindrücke sowie die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verfügbaren Karten und Lichtbilder zurückgreifen. Die für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung sowie das Einfügen des Vorhabens maßgeblichen tatsächlichen Umstände haben sich in der Zwischenzeit nicht geändert. Dies haben die Vertreter der Beklagten bereits im Ortstermin erklärt und in der mündlichen Verhandlung erneut bestätigt. Die Klägerin ist dem auch nicht entgegengetreten. aa. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Für das hier in Rede stehenden Merkmal der Art der baulichen Nutzung ist die nähere Umgebung im Regelfall weiter zu bemessen als beispielsweise bei dem Merkmal Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und der Bauweise. Sie erstreckt sich so weit, wie sie den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst und sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, juris Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 30. März 2022 - 10 A 668/19 -, juris Rn. 94. Ausgehend von den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, dem verfügbaren Kartenmaterial, den vorliegenden Lichtbilder sowie den im Ortstermin am 28. September 2023 gewonnenen Eindrücken umfasst die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks zunächst die Bebauung zwischen der H.-straße, der M.-straße sowie der Y.-straße, mit Ausnahme der Bebauung entlang der Y.-straße ab der Hausnummer 22 bis zur H.-straße sowie der sich daran anschließenden Bebauung entlang der H.-straße bis zur Hausnummer 35. Die Bebauung östlich der M.-straße gehört nicht zur näheren Umgebung des Vorhabens, weil der Straße trennende Wirkung zukommt. An das Vorhabengrundstück angrenzende Verkehrsflächen gehören selbst grundsätzlich nicht zur näheren Umgebung. Eine Straße - zumal auch eine Hauptstraße - kann sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben, was sich nur im Einzelfall durch wertende Betrachtung unter Würdigung aller maßgeblichen Aspekte bestimmen lässt. Entscheidend ist auch insoweit, ob und inwieweit sich das Vorhaben über die Straße hinweg auf die Umgebung auswirken kann und die Umgebung ihrerseits das Vorhabengrundstück prägt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, juris Rn. 22, und Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, juris Rn. 16, 18; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2016 - 10 A 1574/14 -, juris Rn. 73 ff., und Beschluss vom 3. August 2022 - 2 A 109/22 -, juris Rn. 15. Hiervon ausgehend kommt der M.-straße bei Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls unter besonderer Berücksichtigung des vom Berichterstatter vor Ort gewonnenen und dem Senat vermittelten Eindrucks trennende Wirkung zu. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung kann eine gegenseitige Prägung der Bebauung auf beiden Straßenseiten nicht festgestellt werden. Die M.-straße ist eine wichtige Verkehrsader der Stadt Q. in Nord-Süd-Richtung und nach Angaben der Beklagten eine der meistbefahrenen Straßen in ihrem Stadtgebiet, was durch das vor Ort festgestellte hohe Verkehrsaufkommen bestätigt wird. Die Straße ist mit zwei Fahrstreifen pro Fahrtrichtung ausgebaut, verfügt ferner über abschnittsweise Bus- und Linksabbiegerspuren sowie Parkstreifen und einen auf Höhe des Lebensmittelmarktes der Klägerin beginnenden und mit einer Überquerungsbarriere versehenen Mittelstreifen. Hinzu kommt, dass die Bebauung entlang der Westseite der M.-straße teilweise zurückversetzt liegt und nicht über die M.-straße, sondern allein über die Straßen X.-straße und I.-straße verkehrlich erschlossen wird. Auch das Vorhabengrundstück ist nicht direkt von der M.-straße aus verkehrlich erreichbar, sondern über die H.-straße. Angesichts dieser Umstände vermögen auch die teilweise größeren Gebäude auf beiden Straßenseiten sowie der Umstand der beidseits vorhandenen gewerblichen Nutzung sowie Wohnnutzung nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit zu vermitteln. Gerade das Porschezentrum an der Kreuzung M.-straße/R.-straße und der vorhandene Lebensmittelmarkt der Klägerin treten, jeweils vom anderen Gebäude aus gesehen, nach den Feststellungen vor Ort nicht als Baukörper optisch in den Vordergrund. Die Straße X.-straße entfaltet in westlicher Richtung angesichts ihrer Funktion als innere Erschließungsstraße, ihrer geringen Breite sowie ihres geringen Verkehrsaufkommens keine trennende Wirkung, so dass auch die westlich gelegene Bebauung zwischen der H.-straße und der Y.-straße grundsätzlich noch zur näheren Umgebung gehört. Dies gilt aber nicht für die vorgenannte Bebauung entlang der Y.-straße und der H.-straße, weil eine gegenseitige Prägung angesichts der Entfernung, der fehlenden Auswirkung des (erweiterten) Lebensmittelmarktes der Klägerin, der andersartigen Gebäude- und Nutzungsstruktur sowie des nach dorthin abfallenden Geländes vor Ort nicht festgestellt werden konnte. Der südlich der Y.-straße verlaufenden Korkenziehertrasse, eine ehemalige Bahntrasse und heutige Radfahrverbindung, die deutlich unterhalb der angrenzenden Geländeoberfläche verläuft, kommt nach den Feststellungen im Ortstermin eine trennende Wirkung in südlicher Richtung zu. Die Bebauung entlang der Nordseite der H.-straße, von der M.-straße bis zum Gebäude H.-straße 26, dürfte ebenfalls noch zur näheren Umgebung gehören. Aus den unten ausgeführten Gründen kommt es darauf allerdings nicht entscheidungserheblich an. Der Ausbauzustand der H.-straße sowie der vor Ort gewonnene, insbesondere optische Eindruck sprechen gegen ihre trennende Wirkung. Zwar unterscheiden sich die Bau- und Nutzungsstruktur der Gebäude nördlich und südlich der H.-straße voneinander, doch weist die Bebauung beidseits der Straße sowohl Wohnnutzung als auch gewerbliche Nutzung auf, so dass noch nicht von einer gänzlich unterschiedlichen Bau- und Nutzungsstruktur zweier jeweils einheitlich geprägter Bebauungskomplexe gesprochen werden dürfte, die eine fehlende gegenseitige Prägung hätte begründen können. bb. Die Eigenart der näheren Umgebung lässt sich - und ließ sich auch schon im entscheidungserheblichen Zeitpunkt - nach der Art der baulichen Nutzung keinem faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. den §§ 2 bis 9 BauNVO zuordnen, sodass von einer Gemengelage auszugehen ist. Der Annahme eines faktischen Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiets (§§ 7, 8 und 9 BauNVO) steht die vorhandene Wohnnutzung bzw. deren Umfang in der näheren Umgebung entgegen. Für ein faktisches Mischgebiet (§ 6 BauNVO) fehlte es an der hinreichenden Durchmischung der beiden Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe. Vor Ort konnte die erforderliche qualitative und quantitative Durchmischung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51.96 -, juris Rn. 5 f., nicht festgestellt werden, vielmehr ist die gewerbliche Nutzung übergewichtig. Wohnnutzung befindet sich - konzentriert in den Randbereichen des Gebiets - vor allem im Eckbereich zwischen M.-straße und G.-straße und - wenn man sie zur näheren Umgebung zählt - entlang der Nordseite der H.-straße. Im Übrigen ist nur sehr vereinzelt Wohnbebauung vorzufinden, während die gewerbliche Nutzung mit teilweise großer Flächeninanspruchnahme nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck dem Gebiet sein Gepräge gibt. Von einem gleichberechtigten Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe kann nicht gesprochen werden. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht dann, wenn man - entgegen der obigen Erwägungen - die Bebauung entlang der Y.-straße ab der Hausnummer 22 bis zur H.-straße sowie der sich daran anschließenden Bebauung entlang der H.-straße bis zur Hausnummer 35 als zur näheren Umgebung des Vorhabens zugehörig ansähe. Auch bei Einbeziehung der dort vorhandenen Wohnnutzung am südwestlichen Rand des Gebiets gäbe die gewerbliche Nutzung dem Gebiet sein Gepräge. cc. Das Vorhaben hätte sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt als großflächiger Einzelhandelsbetrieb seiner Art nach nicht i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die als Gemengelage zu qualifizierende nähere Umgebung eingefügt. Es hätte nicht innerhalb des durch die vorhandene Bebauung und Nutzung vorgegebenen Rahmens gelegen und zudem bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet. Vgl. zur Zweistufigkeit der Prüfung BVerwG, Urteile vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 -, juris Rn. 22, und vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, juris Rn. 47. (1) In der näheren Umgebung befand sich - damals wie heute - kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der dem Vorhaben als Vorbild hätte dienen können. Das östlich der M.-straße gelegene Porsche-Zentrum scheidet als Vorbild für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb schon deshalb aus, weil es nach dem oben Gesagten nicht zur näheren Umgebung gehört. Der Baustoffhandel L. GmbH & Co. KG gehört zwar zur näheren Umgebung, stellt aber keinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb dar. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der sich im Internetauftritt als „Fachgroßhandel für Dachbaustoffe“ bezeichnende Betrieb schon kein Einzelhandelsbetrieb ist, weil es an einem dafür erforderlichen Verkauf an Letztverbraucher fehlt. Jedenfalls wäre der Einzelhandelsbetrieb nach den vor Ort getroffenen Feststellungen, dem verfügbare Kartenmaterial sowie den im Internet zugänglichen Lichtbildern nicht großflächig. Dies setzt auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verkaufsfläche von mindestens 800 m² voraus, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2023 - 4 B 20.22 -, juris Rn. 8 f., die hier nicht gegeben ist. Zu den Verkaufsflächen gehören diejenigen Flächen nicht, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (Portionierung etc.) erfolgt, sowie die (reinen) Lagerflächen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris Rn. 28. Gemessen daran gehört die sich etwa mittig auf dem Betriebsgelände befindliche große Halle nicht zur Verkaufsfläche. Nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck handelt es sich um eine reine Lagerhalle, aus der Betriebsmitarbeiter die vom Kunden bestellte Ware holen und an den Hallenausgängen zur Abholung bereitstellen. Dies wird bestätigt durch die frei im Internet verfügbaren Lichtbilder, wonach die Ware sich palettenweise verpackt und ohne (Preis-)Auszeichnung in den hohen Regalen befindet. Für das Verbringen der Ware zu den Hallenausgängen sind Gabelstapler vorhanden. Der vor Ort gewonnene Eindruck einer reinen Lagerhalle deckt sich mit den Angaben des Betriebs im Internet, nach denen unter der damaligen Geschäftsführung von S. der „Neubau einer großen zweistöckigen Lagerhalle“ erfolgt sei und „das benötigte Material […] zur Abholung an unserem Lager bereit[gestellt]“ wird. Auch in den in der beigezogenen Hausakte befindlichen Lageplänen ist das Gebäude als „Lagerhalle“ bezeichnet (Lageplan zur Baulast zum Bauvorhaben Lagerhalle aus 1983, Lageplan zum Bauantrag zu einer Grenzmauer aus 1988). Die - teilweise überdachten - Freiflächen, insbesondere am West- und Südrand des Betriebsgeländes, sind ebenfalls keine Verkaufsflächen, weil sie nach den Feststellungen vor Ort weder der Präsentation der Waren noch deren Auswahl oder gar Ansichnahme durch den Kunden dienen. Auch die dort - größtenteils in Regalen - gelagerten Waren sind palettenweise verpackt und weisen keine (Preis-)Auszeichnung auf. Ob sich in dem westlich an die große Lagerhalle angrenzende Altbau sowie in einem Gebäude im Nordteil des Betriebsgeländes eine Verkaufsfläche befindet, bedarf keiner weiteren Aufklärung, da nach dem Eindruck vor Ort, den verfügbaren Lichtbildern und Karten jegliche Anhaltspunkte für die Annahme fehlen, dass diese mindestens 800 m² beträgt. Auch sonst gibt es in der näheren Umgebung keine großflächigen Einzelhandelsbetriebe. Das in diesem Bereich liegende Autocenter Q. OHG überschritt - selbst bei Einbeziehung der Freiflächen - eine Verkaufsfläche von 800 m² nicht. (2) Die Umsetzung des Vorhabens hätte bodenrechtlich beachtliche Spannungen ausgelöst. Denn ihm wäre eine Vorbildwirkung für weitere großflächige Einzelhandelsbetriebe zugekommen, sodass die Gefahr bestanden hätte, dass der gegebene bauliche Zustand in Unruhe gebracht würde. Großflächige Einzelhandelsbetriebe führen im Hinblick auf den mit ihrer Ansiedlung zu erwartenden Kundenverkehr regelmäßig zu höherem Verkehrslärm und damit zu einer Verschlechterung der Situation für die in der näheren Umgebung vorhandene Wohnbebauung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2013 - 10 A 1144/11 -, juris Rn. 42. Dass die Gefahr der nachfolgenden Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe bei der Realisierung des geplanten Vorhabens ausnahmsweise nicht zu erwarten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Anders als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gemeint hat, stand die vorhandene Baustruktur dem nicht entgegen, was schon das Beispiel des Baustoffhandels zeigt. III. Die Klage hat auch mit dem zweiten, erstmals im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag keinen Erfolg. Der auf die Feststellung gerichtete Antrag, dass die Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor der erstmaligen Bekanntmachung des Bebauungsplans S 607 am 11. Februar 2021 zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung verpflichtet war, ist nach den vorangegangenen Ausführungen ebenfalls als Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig. Er ist aber unbegründet. Die Beklagte war auch in diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Veränderungssperre 169/607 wirksam war und daher der Erteilung der Baugenehmigung entgegengestanden hat. Selbst bei unterstellter Unwirksamkeit der Veränderungssperre hätte der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nicht zugestanden, weil ihr Vorhaben aus den unter II. genannten Gründen auch in diesem Zeitpunkt planungsrechtlich unzulässig gewesen ist. Die für die Beurteilung bedeutsamen tatsächlichen Umstände haben sich nach den Angaben der Beklagten auch im hier zur Prüfung gestellten Zeitpunkt nicht in entscheidungserheblicher Weise anders dargestellt. Dies macht die Klägerin auch nicht geltend. IV. Schließlich bleibt die Klägerin mit ihrem dritten Hilfsantrag, der sich auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung im Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre 169/607 am 21. Februar 2019 richtet, ohne Erfolg. Auch er ist aus den vorgenannten Gründen als Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig, aber unbegründet, weil das Vorhaben in diesem Zeitpunkt, in dem sich die für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen Umstände nicht anders dargestellt haben, aus den unter II. genannten Gründen planungsrechtlich unzulässig gewesen ist. Auf die Wirksamkeit des Zurückstellungsbescheides vom 15. Januar 2019 kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.