Beschluss
2 A 11/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:0125.2A11.22.00
5mal zitiert
12Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Rechtssache hat allgemein nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.(Rn.14)
2. Das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) verlangt jedoch, dass die tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten Erkenntnismitteln herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll.(Rn.19)
Tenor
Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Dezember 2021 - 3 K 1046/19 - und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren werden zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rechtssache hat allgemein nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.(Rn.14) 2. Das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) verlangt jedoch, dass die tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten Erkenntnismitteln herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll.(Rn.19) Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Dezember 2021 - 3 K 1046/19 - und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren werden zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am 10.3.2016 u.a. über Italien kommend, wo ihm internationaler Schutz gewährt worden war1Vgl. Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 16.5.2016 (BAMF-Akte: 6621529-475 betreffend das Erstverfahren des Klägers)Vgl. Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 16.5.2016 (BAMF-Akte: 6621529-475 betreffend das Erstverfahren des Klägers), in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.3.2016 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 3.6.2016 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Italien angedroht. Die gegen den Bescheid gerichtete Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.3.2017 – 3 K 908/16 – rechtskräftig abgewiesen. Am 19.5.2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung machte er geltend, in psychologischer Behandlung zu stehen. Seine Eltern seien für ihn ein wichtiges Umfeld, daher seien sie Teil seiner Behandlung. Aus einem zur Akte gereichten undatierten Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten ergibt sich, dass der Kläger während des Asylverfahrens einen Suizidversuch unternommen habe. Er befinde sich gegenwärtig in engmaschiger psychologischer Behandlung. Eine Unterbrechung der Behandlung und eine Abschiebung nach Italien würden eine extreme Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge haben. In A-Stadt lebten seine Mutter und seine Geschwister. In Italien wäre er mit seiner Krankheit auf sich allein gestellt. Zur Glaubhaftmachung reichte er eine Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 17.4.2017 zu den Akten. Mit Bescheid vom 8.6.2017 wurde der Folgeantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und zugleich festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Darüber hinaus wurde dem Kläger die Abschiebung nach Italien angedroht. Das gesetzliche Einreise– und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag sei unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG), da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) nicht vorlägen. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Dem Kläger werde die Abschiebung nach Italien angedroht, also einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Der Kläger habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, dass ihm in Italien eine durch einen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien führten überdies nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die vorgelegte ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 17.4.2017 bringe keine neuen Erkenntnisse, die über die im Erstverfahren gewonnenen hinausgingen. Das Gericht habe im Vorverfahren festgestellt, dass selbst dann, wenn man vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ausginge, für den Kläger die Möglichkeit der Behandlung in Italien bestehe. Die ärztliche Stellungnahme vom 17.4.2017 liefere keine neuen oder präzisierten Untersuchungsergebnisse. Am 19.6.2017, einem Montag, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Auf den zugleich gestellten Eilantrag wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8.6.2017 angeordnet.2Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.6.2017 - 3 L 1041/17 -Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.6.2017 - 3 L 1041/17 - Als Beleg für den seiner Ansicht nach bestehenden Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Italiens reichte der Kläger einen Überweisungsschein eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 15.3.2021 zu den Akten. Ergänzend trug er vor, die Überweisung sei gerichtet auf eine Behandlung durch einen Psychiater, da es ihm gesundheitlich immer noch sehr schlecht gehe. Er leide an psychosomatischen Beschwerden und täglichen Angstzuständen und benötige dringend eine engmaschige Therapie über einen längeren Zeitraum. Seit 2016 befinde er sich in psychologischer Betreuung. Er habe über sechs Termine jedes Jahr wahrgenommen. Wegen der Pandemie gebe es gegenwärtig kaum Termine. Weil die Therapiestelle beim Roten Kreuz geschlossen worden sei, habe er sich einen neuen Therapeuten suchen müssen. Zur weiteren Glaubhaftmachung reichte der Kläger ein mit der Überschrift "Psychologisches Gutachten“ überschriebenes Schriftstück vom 5.8.2016 sowie die Kopien von zwei Rezepten aus dem Jahr 2016 und eine ärztliche Stellungnahme einer Fachärztin für Innere Medizin vom 14.6.2021 zu den Akten. Zudem reichte er eine „ärztliche Bescheinigung“ einer Praxis für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie aus … vom 29.11.2021 zu den Akten. Hierin ist ausgeführt: „Herr … befindet sich aktuell in hiesiger ambulanter Behandlung aufgrund einer psychischen Erkrankung. Im Vorfeld fanden ab 2017 bereits stationäre psychiatrische Behandlungen, sowie eine ambulante Psychotherapie über mehrere Monate statt. Auch weiterhin besteht eine deutliche klinische Symptomatik mit psychotherapeutischer und psychopharmazeutischer Behandlungsnotwendigkeit.“ Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 08.06.2017 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens vorliegen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 16.12.2021 - 3 K 1046/19 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Bereits im Erstverfahren des Klägers seien im Urteil vom 15.3.2017 - 3 K 908/16 – umfangreiche Ausführungen auch zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Problematik durch den Kläger und die Situation in Italien gemacht worden. Das Vorbringen im vorliegenden Verfahren biete allerdings nach wie vor keinen Anlass, von der abschließenden Bewertung einer Zumutbarkeit einer unterstellten Rückführung nach Italien abzuweichen. Charakteristisch für das Vorbringen des Klägers sei, dass er das Ausbleiben aussagekräftiger Belege fortwährend unter Hinweis auf von ihm nicht zu verantwortende Hindernisse zu entschuldigen suche. Angesichts der angeblich vorhandenen gesundheitlichen Problematik mute dieses Verhalten allerdings befremdlich an und stütze die von der Beklagten angeführte Vermutung, dass die Geltendmachung einer behandlungsbedürftigen Erkrankung lediglich asyltaktischer Natur sei. Der Fall unterscheide sich insofern nämlich deutlich von einer Vielzahl anderer vom Gericht zu entscheidender und entschiedener Fälle, in denen diese Hindernisse offenbar trotz vergleichbarer Ausgangskonstellation nicht – erst recht nicht in dieser Häufung – aufgetreten seien. Weitere Nahrung enthalte diese Vermutung durch die in jüngerer und jüngster Zeit vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und das weitere prozessuale Verhalten des Klägers. Weder die ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin vom 14.6.2021 noch die „ärztliche Bescheinigung“ der Praxis für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie aus Wiesbaden vom 29.11.2021 seien bei dieser Vorgeschichte geeignet, die vom Kläger geltend gemachte Vulnerabilität zu belegen. Die Bescheinigungen entsprächen nicht ansatzweise den Vorgaben, die der Gesetzgeber in § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG für die Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Problematik, die einer Abschiebung entgegenstehe, gemacht habe. Dass das vom Kläger angekündigte Gutachten nicht bereits innerhalb der Frist vorgelegt wurde und auch nach Aufhebung des Termins bis zum Zeitpunkt der Entscheidung weder weitere aussagekräftige Unterlagen vorgelegt worden noch auch nur eine Erklärung für die weiteren Verzögerungen versucht worden seien, spreche für sich und füge sich nahtlos in das von der Beklagten bereits zutreffend umschriebene oben skizzierte Prozessverhalten des Klägers ein und spreche mit Gewicht gegen die Annahme, dass der Kläger zum vulnerablen Personenkreis zu zählen sei, der nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Gerichts Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Italiens habe. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Gegen dieses dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 20.12.2021 zugestellte Urteil richten sich die am 19.1.2022 bei Gericht eingegangene Anträge auf Zulassung der Berufung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.12.2021 – 3 K 1046/19 –, mit dem seine Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bzgl. Italien abgewiesen wurde, ist nicht zu entsprechen. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die von dem Kläger begehrte Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Die Rechtssache hat erkennbar keine grundsätzliche Bedeutung. Das ist allgemein nur der Fall, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.3St. Rspr.,vgl. zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 5.10.2022 – 2 A 252/21 – m.w.Nw., jurisSt. Rspr.,vgl. zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 5.10.2022 – 2 A 252/21 – m.w.Nw., juris Der Zulassungsantrag genügt den Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht. In ihm sind zwar die – allgemein formulierten – Fragen aufgeworfen worden, ob 1. jeder Dublin-Rückkehrer bzw. international Schutzberechtigter bei einer Rückkehr nach Italien der ernsthaften Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GrCH, Art. 3 EMRK ausgesetzt ist, 2. es diesem unter Nr. 1 genannten Personenkreis möglich ist, eine menschenwürdige Unterkunft oder Arbeit zu finden und Zugang zu Sozialleistungen zu erhalten und ob Nicht-Regierungsorganisationen eine ausreichende Unterstützung leisten können, 3. sich die Bedingungen in Italien aufgrund der Corona-Pandemie nochmals erheblich verschlechtert haben bzw. ob mit der zunehmenden Verbreitung des Corona-Virus in Italien eine Rückführung/Abschiebung nach Italien mit Art. 3 EMRK vereinbar ist. Das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt jedoch, dass die tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten Erkenntnismitteln herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll.4Beschluss des Senats vom 29.9.2022 – 2 A 187/22 –, jurisBeschluss des Senats vom 29.9.2022 – 2 A 187/22 –, juris Diese Voraussetzungen erfüllt der Vortrag des Klägers nicht. Er verweist in seiner Antragsschrift zwar auf Entscheidungen des OVG Münster (11 A 1674/20.A und 11 A 1689/20.A) zu der Problematik, zitiert im Wesentlichen wörtlich dessen Ausführungen dazu und macht geltend, die in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen seien durch die zitierten Urteile des OVG Münster zumindest erheblich in Zweifel zu ziehen. Als international Schutzberechtigter würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit keine menschenwürdige Unterkunft finden, weder auf dem freien Wohnungsmarkt noch über entsprechende Hilfsprogramme. Zwar kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit divergierender Rechtsprechung anderer - nicht unter den Katalog der Divergenzzulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG fallender - Gerichte begründet werden.5 vgl.OVGBrandenburg, Beschluss vom 9.4.1999 – 2 A 95/98.A –, jurisvgl.OVGBrandenburg, Beschluss vom 9.4.1999 – 2 A 95/98.A –, juris Dies setzt aber u.a. voraus, dass im Zulassungsvorbringen deutlich gemacht wird, dass in den betreffenden Entscheidungen zur selben Rechts- oder Tatsachenfrage ein abweichender Standpunkt vertreten wird, was die Darlegung einer Vergleichbarkeit der Fallgestaltung oder zumindest der Übertragbarkeit des Standpunktes auf den vorliegenden Fall und die Darstellung der sich gegenüberstehenden unterschiedlichen Rechts- oder Tatsachengrundsätze erfordert.6vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.9.2018 – 10 LA 349/18 – m.w.Nw., jurisvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.9.2018 – 10 LA 349/18 – m.w.Nw., juris Daran mangelt es dem klägerischen Vorbringen bereits angesichts der vom Verwaltungsgericht festgestellten Umstände. Es fehlt in der Zulassungsbegründung an einer Benennung bestimmter Erkenntnisquellen, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Das bloße Zitieren der genannten Entscheidungen des OVG Münster ist auch aus weiteren Gründen ungeeignet, die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu begründen. Der Senat hat mit Urteil vom 15.2.2022 - 2 A 46/21 -7zitiert nach juriszitiert nach juris entschieden, dass Rückkehrer derzeit in Italien grundsätzlich weder im Zeitpunkt der Rücküberstellung noch während des Asylverfahrens und auch nicht nach Zuerkennung von internationalem Schutz unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen durch systemische Schwachstellen gem. Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO oder sonstige Umstände dem „real risk“ einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt werden. In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass der anderslautenden Ansicht des - vorliegend von dem Kläger zitierten - OVG Münster8Urteil vom 20.7.2021 - 11 A 1674/20.A -; jurisUrteil vom 20.7.2021 - 11 A 1674/20.A -; juris nicht zu folgen ist, und hierzu im Einzelnen dargelegt, weshalb die erwähnte Entscheidung des OVG Münster dem verschärften Maßstab, der vom EuGH in den Leiturteilen vom 19.3.2019 in den Rechtssachen Jawo (C-163/17) und Ibrahim (C-297/17) zugrunde gelegt wurde und wonach im Dublin-Raum ein Stopp der Rücküberstellung grundsätzlich nur zulässig ist, wenn aufgrund „außergewöhnlicher Umstände“ des Einzelfalles asylverfahrensrelevante Schwachstellen „eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichen, nicht entspricht.9vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 -; jurisvgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 -; juris Soweit der Kläger des weiteren geltend macht, die in dem angegriffenen Urteil getroffenen Feststellungen seien erheblich in Zweifel zu ziehen, wendet er sich gegen eine aus seiner Sicht unzutreffende Bewertung durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, was in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz eine Berufungszulassung nicht zu rechtfertigen vermag.10vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 2 A 13/22 -; jurisvgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 2 A 13/22 -; juris Hiervon abgesehen hängen die Antworten auf die vom Kläger genannten Fragen von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Gesundheitszustand, dem Vorliegen einer erwerbsbezogenen Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen der betroffenen Person ab. Daher bedarf es für die Beantwortung dieser Fragen einer Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, so dass sie sich einer allgemeinen, fallübergreifenden Klärung entziehen. Gerade auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie hängt die Frage von einer Vielzahl der erwähnten individuellen Umstände ab, die sich einer generalisierenden Klärung in einem Berufungsverfahren größtenteils entziehen. Auf Grundlage des hier allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens war der Antrag auf Zulassung der Berufung daher zurückzuweisen. Eine Bewilligung der vom Kläger beantragten Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren scheidet mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.