Beschluss
2 A 121/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:0925.2A121.23.00
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Leitsätze
1. Ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten bei einer Rückführung in dieses Land eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (juris: MRK) in einem nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, hängt von einer Vielzahl individueller Umstände wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen ab.(Rn.12)
2. Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. August 2023 – 3 K 592/23 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten bei einer Rückführung in dieses Land eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (juris: MRK) in einem nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, hängt von einer Vielzahl individueller Umstände wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen ab.(Rn.12) 2. Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.(Rn.14) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. August 2023 – 3 K 592/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der Kläger wurde 2003 in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, reiste im Februar 2023 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Zuvor war ihm bereits in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden. Zur Begründung führte er aus, er sei in Bulgarien aufgegriffen worden, habe dort aber keinen Antrag stellen wollen. Sein Ziel sei Deutschland gewesen, wo er sein Studium habe beenden wollen. Er habe etwa sechs Monate in dem Camp „Harmanly“ gelebt. Dort sei die Verpflegung schlecht gewesen. Deshalb sei er gezwungen gewesen, sein Essen außerhalb des Camps zu kaufen. Darüber hinaus sei er einen Monat lang krank gewesen und habe eine medizinische Behandlung erhalten. Er habe Spritzen bekommen und sein Blutdruck sei instabil gewesen. Er habe unter Stress gelitten. Gelegentlich sei er aufgrund seines Gesundheitszustands auf der Toilette zusammengebrochen. Zusätzlich habe er Krätze bekommen. Er habe zehn Euro im Monat erhalten, davon sei ihm noch Geld für die Reinigung abgezogen worden. In Bulgarien gebe es kein Geld und die Lebensumstände seien schwierig. Im April 2023 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers wegen des ihm in Bulgarien zuerkannten Status als unzulässig ab, verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote, forderte ihn auf, Deutschland binnen einer Woche zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Bulgarien an.1 vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6.4.2023 – 9982683-475 –vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6.4.2023 – 9982683-475 – Gegen den Bescheid hat der Kläger im April 2023 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Ebenfalls im April 2023 wies das Verwaltungsgericht einen Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung unter Bezugnahme auf die Begründung des Ablehnungsbescheids zurück.2vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2023 – 3 L 593/23 –vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2023 – 3 L 593/23 – Die Klage hat das Verwaltungsgericht im August 2023 abgewiesen und „zur Vermeidung von Wiederholungen“ auf den vorgenannten Beschluss Bezug genommen, dem der Kläger in der Folge nicht mehr entgegengetreten sei. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.8.2023 – 3 K 592/23 –, mit dem seine Klage auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6.4.2023, hilfsweise auf Feststellung des Vorliegens nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende umfangreiche Vorbringen in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 18.9.2023 rechtfertigt nicht die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das ist nur der Fall, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung von vornherein nicht zugänglich ist. Nach diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen des Klägers keine in dem angestrebten Berufungsverfahren weiter klärungsfähige Grundsatzfrage entnehmen. Er hält eine obergerichtliche Klärung folgender Frage für erforderlich: „Droht auch gesunden und arbeitsfähigen anerkannten Schutzberechtigten im Falle ihrer Rückkehr nach Bulgarien eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 3 EMRK und Artikel 4 Grundrechte-Charta EU in der Weise, dass sie unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht ermöglicht, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre?“ Für die Durchführung eines (erneuten) Berufungsverfahrens bietet diese Fragestellung keinen Anlass. Der Senat hat zwar in der Vergangenheit in mehreren Urteilen einzelfallbezogen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehen kann.3vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 – 2 A 737/17 –, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 –, bei jurisvgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 – 2 A 737/17 –, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 –, bei juris Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben könne, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK (Art. 4 GRC) in einem nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.4 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.4.2022 – 2 A 13/22 – und vom 27.5.2022 – 2 A 12/22 –, bei Juris; entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 – 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 –, AuAS 2019, 151vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.4.2022 – 2 A 13/22 – und vom 27.5.2022 – 2 A 12/22 –, bei Juris; entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 – 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 –, AuAS 2019, 151 Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.5vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarfvgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf Soweit der Kläger geltend macht, die aufgeworfene Frage werde derzeit von einzelnen Verwaltungsgerichten „regelmäßig“ anders bewertet als durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes und zusätzlich darauf verweist, dass mit Blick auf den kommenden Winter die Versorgungssicherheit in Bulgarien aufgrund der jüngsten Zuspitzung eines Konfliktes zwischen dem wichtigsten Energielieferanten Bulgariens, Russland, und der bulgarischen Regierung nicht mehr gewährleistet sei, dass zudem steigende Lebenshaltungskosten zu erwarten seien, und sich eine Verschärfung der Situation auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt mit Blick auf die Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine in Bulgarien ergeben habe, werden ebenfalls im Einzelfall bezogen auf den jeweils in Deutschland um Abschiebungsschutz nachsuchenden, in Bulgarien anerkannten Flüchtling zu bewertende Umstände angesprochen. An der erwähnten Einzelfallbezogenheit der jeweils prognostisch zu beurteilenden Folgen einer Rückführung ändert das daher nichts. Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).6vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 und 2 A 95/18 – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland)vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 und 2 A 95/18 – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland) Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen. Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. Daher ist lediglich ergänzend festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass das Vorbringen des Klägers keinen Anlass gibt, ihn dem Kreis vulnerabler, besonders verletzlicher Personen zuzuordnen. Dass dies so ist, belegt auch die Formulierung der in seinem Zulassungsantrag angeführten – aus seiner Sicht – „Grundsatzfrage“. Demgemäß war der Zulassungsantrag zurückzuweisen. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.