Beschluss
2 A 125/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:1212.2A125.23.00
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Leitsätze
1. Die Frage der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar.(Rn.9)
2. Die Rüge einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung ist kein geeignetes Mittel, im von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte Anträge zu ersetzen.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. August 2023 – 6 K 1592/21 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar.(Rn.9) 2. Die Rüge einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung ist kein geeignetes Mittel, im von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte Anträge zu ersetzen.(Rn.10) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. August 2023 – 6 K 1592/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste erstmals am 10.10.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 29.12.2017 als unzulässig ab, weil der Kläger bereits in Rumänien einen Asylantrag gestellt hatte; zugleich wurde die Abschiebung des Klägers nach Rumänien angeordnet. Am 4.9.2018 wurde der Kläger nach Rumänien überstellt. Nachdem der Kläger am 11.9.2020 erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, stellte er am 20.10.2020 einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung gab er an, dass er in seinem Heimatland Probleme gehabt habe. Nach Deutschland sei er auch deshalb zurückgekehrt, weil hier seine Kinder lebten. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt gab er an, dass er den Irak 2014 verlassen habe. Er habe Eheprobleme gehabt, da seine Ehefrau sehr eifersüchtig gewesen sei. Eines Tages habe sie ihn so geärgert, dass er sie aus dem Haus geworfen habe. Daraufhin sei die Polizei erschienen und habe ihn beschuldigt, seine Ehefrau geschlagen zu haben. Er sei sieben Tage inhaftiert gewesen. Während dieser Zeit habe seine Ehefrau ihre beiden Kinder in ein Kinderheim gebracht. Dieses habe die Herausgabe der Kinder an ihn verweigert. Anschließend sei er in die Türkei gereist, wo er bis 2017 gelebt habe. Seiner Schwester sei es 2016 gelungen, seine Kinder aus dem Kinderheim zu holen. Sie sei dann mit den Kindern nach Deutschland geflohen. Aus dem Irak sei er 2014 ausgereist, weil er dort nicht mehr habe leben können. Auch sei er von den Cousins seiner Ehefrau geschlagen worden. Er habe Angst gehabt, dass die Verwandten seiner Ehefrau ihm hätten etwas antun können. Mit Bescheid vom 19.11.2021 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger sowie dessen Anträge auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung in den Irak zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 3.12.2021 Klage beim Verwaltungsgericht, mit der er Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG begehrte. Zur Begründung machte er geltend, seine Abschiebung nach Rumänien verstoße gegen die in Art. 1 GG garantierte Achtung der Menschenwürde. In Rumänien sei er aufgrund seiner Herkunft menschenunwürdig behandelt worden. Zudem stehe ihm ein Anspruch auf Zusammenführung zu seinen beiden in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kindern zu. Mit Urteil vom 10.8.2023 – 6 K 1592/21 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG. Soweit er sich diesbezüglich auf eine menschenrechtswidrige Behandlung in Rumänien berufe, verkenne er, dass seine Abschiebung nach Rumänien nicht im Raum stehe, sondern in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten als Zielstaat seiner Abschiebung sein Heimatland Irak benannt sei. Ebenfalls ohne Erfolg mache er einen Verstoß gegen Art. 6 GG wegen der Trennung von seinen beiden in Deutschland lebenden Kindern im Fall einer etwaigen Abschiebung geltend. Soweit dieser Einwand auf eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Hinblick auf den in Art. 8 EMRK ebenfalls verankerten Schutz des Familienlebens abziele, sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte in diesem Zusammenhang ausschließlich auf die Prüfung und Feststellung solcher Abschiebungsverbote beschränkt sei, die in Gefahren begründet lägen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohten (sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse). Nur insoweit könne die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Asylrechtsstreit zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG verpflichtet werden. Sollte die Trennung von seinen beiden in Deutschland lebenden Kindern im Fall seiner Abschiebung einen Verstoß gegen das von Art. 8 EMRK ebenso wie von Art. 6 GG geschützte Familienleben begründen, läge darin lediglich ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Die Ausländerbehörde und nicht die Beklagte habe darüber zu befinden, ob eine Abschiebung mit dem in Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 GG gewährleisteten Schutz der Familie vereinbar sei. Greifbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Kläger im Fall seiner Abschiebung in den Irak eine individuelle Gefahr für Leib und Leben drohen würde, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde, seien seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Kläger kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften und auch ansonsten zulässigen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10.8.2023 - 6 K 1592/21 - kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die von dem Kläger begehrte Zulassung des Rechtsmittels. Soweit er geltend macht, er habe einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und einen Anspruch nach § 36 AufenthG auf Zusammenführung mit seinen beiden in Deutschland lebenden Kindern, wendet er sich gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht. Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen. Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. Die in § 78 Abs. 3 AsylG gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in der Regel auf eine Instanz beschränkt hat.1vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung, und Beschluss vom 7.10.2019 – 2 A 301/18 –, Juris, wonach auch der Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs keine im Ergebnis „richtige“ Entscheidung garantiertvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung, und Beschluss vom 7.10.2019 – 2 A 301/18 –, Juris, wonach auch der Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs keine im Ergebnis „richtige“ Entscheidung garantiert Auch ein Verfahrensmangel i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG ist nicht dargetan. Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren liegt nicht vor. Dem Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) genügt das Verwaltungsgericht regelmäßig, wenn es sich in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für die Entscheidung relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat. Das ist hier geschehen. Der Hinweis des Klägers in der Zulassungsbegründung, sein Vater sei unter einer nicht mehr zutreffenden Anschrift als Zeuge geladen worden und deshalb nicht zum Termin erschienen, weshalb er nach dem Amtsermittlungsgebot zu einem erneut anzuberaumenden Termin hätte geladen werden müssen, verfängt nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine Vertagung nicht beantragt. Die Rüge einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung in einem Berufungszulassungsverfahren stellt kein geeignetes Mittel dar, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte Anträge zu ersetzen.2vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.10.2019 - 2 A 301/18 -, juris (zu unterbliebenen Beweisanträgen)vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.10.2019 - 2 A 301/18 -, juris (zu unterbliebenen Beweisanträgen) Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.