Beschluss
2 A 38/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0829.2A38.23.00
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Leitsätze
1. Die Frage der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und die Frage, ob die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, stellen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar.(Rn.17)
2. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(Rn.19)
3. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör umschlägt (vgl. § 138 Nr. 3 VwGO).(Rn.20)
4. Der Berufungszulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO kommt nur dann in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung tatsächlich entweder überhaupt keine Gründe enthält oder aber diese so unverständlich sind, dass sie in keiner Weise erkennen lassen, welche Gründe für die Entscheidung erheblich gewesen sind.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Februar 2023 – 3 K 96/23 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und die Frage, ob die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, stellen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar.(Rn.17) 2. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(Rn.19) 3. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör umschlägt (vgl. § 138 Nr. 3 VwGO).(Rn.20) 4. Der Berufungszulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO kommt nur dann in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung tatsächlich entweder überhaupt keine Gründe enthält oder aber diese so unverständlich sind, dass sie in keiner Weise erkennen lassen, welche Gründe für die Entscheidung erheblich gewesen sind.(Rn.22) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Februar 2023 – 3 K 96/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der 1996 geborene, ledige und kinderlose Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Er reiste im September 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8.10.2021 einen Asylantrag. Zuvor war ihm im April 2020 in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger an, dass er Syrien 2015 verlassen habe und in die Türkei eingereist sei. Dort sei er als Flüchtling registriert gewesen. Im Jahr 2018 sei er nach Griechenland gereist und von Athen aus nach Luxemburg geflogen. Er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. In Griechenland habe er keine Arbeit gefunden und auf der Straße gelebt. Leistungen habe er nicht erhalten. Zuletzt habe er am Strand geschlafen. Freunde hätten ihn unterstützt. Sprach- oder Integrationskurse seien ihm nicht angeboten worden. Er habe psychische Probleme. Er sei manchmal launisch und schreie, sei aber deswegen nicht in Behandlung. Mit Bescheid vom 6.1.2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote. Gleichzeitig wurde er zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Griechenland angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festgesetzt; die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde bis zum Ablauf der Klagefrist bzw. bis zur Bekanntgabe der Ablehnung eines etwaigen Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid im Wesentlichen, dass der Asylantrag des Klägers wegen der bereits durch Griechenland erfolgten Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Griechenland zähle als Mitgliedstaat der Europäischen Union zu den sicheren Herkunftsstaaten. Insbesondere führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK (i. V. m. § 60 Abs. 5 AufenthG) vorliege. Die hohen Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers. Eine Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme ebenfalls nicht in Betracht. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. In einem in der Verwaltungsakte befindlichen Vermerk des Bundesamts „über den Austausch einer Rechtsbehelfsbelehrung (RBB)“ vom 6.1.2023 wurde darauf hingewiesen, dass die systemseitig erstellte Rechtsbehelfsbelehrung nicht zu verwenden und der Bescheid mit der manuell zu erstellenden Rechtsbehelfsbelehrung Typ „B“ zuzustellen sei. Ausweislich eines weiteren Vermerks vom 6.1.2023 wurde der Bescheid mit der „RBB B“ an den Kläger versandt. Versucht wurde, ihm diesen (mit Zustellungsurkunde) an die letzte, dem Bundesamt zu diesem Zeitpunkt bekannte klägerische Adresse in der …Straße … in … zuzustellen. Auf dem beim Bundesamt am 17.1.2023 eingegangenen Rückläufer war vermerkt, dass ein Zustellversuch am 12.1.2023 erfolglos geblieben sei, weil der „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ gewesen sei. Auf Nachfrage beim Bundesamt wurde dem Kläger am 24.1.2023 ein Ausdruck des Bescheids vom 6.1.2023 ausgehändigt, der mit der Rechtsbehelfsbelehrung Typ „A“ versehen war. Mit seiner am 24.1.2023 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und vorgetragen, der Bescheid vom 6.1.2023 sei ihm „soweit ersichtlich“ erst am 24.1.2023 zugestellt worden. Die Klage sei daher nicht verfristet. Jedenfalls sei die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt worden. Laut der seinem Bescheidausdruck – der eine handschriftliche Notiz enthalte, wonach dieser mit der damaligen Entscheidung übereinstimme – beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung gelte eine „zwei-Wochen-Frist“, obwohl die Vollziehung der Abschiebungsandrohung nicht ausgesetzt worden sei. Demnach sei er entgegen §§ 71 Abs. 4 Halbsatz 1, 36 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht über die für die Klageerhebung geltende Frist belehrt worden. Aufgrund der unterbliebenen (unrichtigen) Belehrung könne gemäß § 58 Abs. 2 VwGO binnen eines Jahres ab Bekanntgabe fristgerecht Klage erhoben werden. Vorsorglich werde beantragt, ihm gegen die (angebliche) Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Aufgrund der vorgetragenen Tatsachen sei er ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Klagefrist einzuhalten. Denn er habe keine Möglichkeit gehabt, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen, da der Bescheid erst am 24.1.2023 tatsächlich zugestellt worden sei. Dieser sei falsch adressiert gewesen. Unter Bezugnahme auf eine zur Akte gereichte Meldebescheinigung vom 11.5.2022 hat er weiter angeben, seit dem 1.5.2022 im A-Straße in … wohnhaft zu sein. Der Bescheid sei überdies rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Das Asylsystem in Griechenland leide – insbesondere hinsichtlich bereits anerkannter Flüchtlinge – unter systemischen Mängeln. Im Falle der Rückkehr drohe die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Insofern werde u. a. auf die Grundsatzentscheidung des Senats vom 15.11.2022 – 2 A 81/22 – verwiesen. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6.1.2023 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 6.1.2023 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Diese sei verfristet. Bei der Adresse …Straße … in … handele es sich um dieselbe, die auch im Klageschriftsatz angegeben sei. Auch sei sie immer noch im Ausländerzentralregister hinterlegt. Insofern verwundere die Vorlage der Meldebescheinigung vom 11.5.2022, die darin enthaltene Adresse sei dem Bundesamt jedenfalls nicht mitgeteilt worden. Damit habe der Kläger gegen seine Pflichten aus § 10 Abs. 1 AsylG verstoßen, wonach er jeden Wechsel seiner Anschrift unverzüglich anzuzeigen habe. Dieser Verstoß gehe nach § 10 Abs. 2 AsylG zu seinen Lasten. Im Übrigen sei dem Kläger zwar tatsächlich am 24.1.2023 eine Bescheidkopie ausgehändigt worden, die irrtümlich mit der falschen Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei. Vorliegend sei jedoch auf den ersten Zustellversuch abzustellen, bei welchem der Bescheid die richtige Rechtsbehelfsbelehrung beinhaltet habe. Insofern werde auf den benannten Vermerk vom 6.1.2023 verwiesen, wonach die automatisch erstellte Rechtsbehelfsbelehrung „A“ ersetzt und der Bescheid mit der Rechtsbehelfsbelehrung „B“ versandt worden sei. Den mit Klageerhebung gestellten Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, der ebenfalls vorsorglich mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden worden war, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1.2.2023 – 3 L 95/23 – zurückgewiesen. Der Antrag sei bereits unzulässig, da er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 AsylG gestellt worden sei. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG, über dessen Rechtsfolgen der Kläger bei Stellung seines Asylantrags belehrt worden sei, müsse er Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle bekannt sei, gegen sich gelten lassen. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gelte die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkomme. Die an die letzte, der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt bekannte Adresse des Klägers in der …Straße … in … veranlasste Zustellung des Bescheids vom 6.1.2023 sei ausweislich der Verwaltungsakte erfolglos geblieben. Der erfolglose Zustellversuch vom 12.1.2023 sei auf dem Rücklauf notiert worden. Ausweislich eines Vermerks sei die Sendung am 6.1.2023 zur Zustellung gegeben worden. Aufgrund der benannten Fiktion sei dieser Termin der maßgebliche Bekanntgabetermin, so dass die Wochenfrist am 13.1.2023 geendet habe. Mithin seien die am 24.1.2023 bei Gericht eingegangene Klage und der Eilantrag verfristet. Dies gelte auch, wenn man mit der Beklagten den erfolglosen Zustellversuch vom 12.1.2023 (mit Fristablauf am 19.1.2023) zugrunde legen wollte. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Wochenfrist deswegen nicht in Lauf gesetzt worden sei, weil der Bescheid mit einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei. Die Beklagte habe überzeugend vorgetragen und durch die vorgelegte Akte – einschließlich Ausdrucken aus ihrer Aktenansicht – glaubhaft gemacht, dass der am 6.1.2023 versandte Bescheid nach Austausch der ursprünglich dem Bescheidentwurf beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung (interne Bezeichnung des Bundesamts: RBB A) mit der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung (interne Bezeichnung des Bundesamts: RBB B) versandt worden sei. Durch diese ordnungsgemäße Bekanntgabe, die nach den obigen Darlegungen am 6.1.2023 bereits als bewirkt gelte, sei die Frist ordnungsgemäß in Lauf gesetzt worden. Dass dem Kläger später offenbar ein fehlerhafter Ausdruck des Bescheids (der noch mit RBB A versehen gewesen sei) ausgehändigt worden sei, könne an dieser Bewertung nichts mehr ändern, da der Bescheid zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig gewesen sei. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antrags- und Klagefrist bleibe ohne Erfolg. Insofern müsse sich der Kläger zurechnen lassen, dass er die Änderung seiner Anschrift nicht den mit seinem Asylverfahren betrauten Stellen mitgeteilt habe. Dass er hierzu verpflichtet sei, habe ihm aufgrund zahlreicher, von ihm mit seiner Unterschrift quittierter Belehrungen im Laufe des Asylverfahrens bekannt sein müssen. Anhaltspunkte für eine trotz dieser Ausgangslage unverschuldete Fristversäumnis seien weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Mit Urteil vom 22.2.2023 – 3 K 96/23 – hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen im benannten Eilbeschluss vom 1.2.2023 – 3 L 95/23 – verwiesen, die für die einwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 letzter Halbsatz AsylG entsprechend gelten würden und denen der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr substantiiert entgegengetreten sei. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seinem vormaligen Prozessbevollmächtigten am 24.2.2023 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.2.2023 – 3 K 96/23 –, mit dem seine Klage als unzulässig abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das nach dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 23.3.2023 rechtfertigt die Zulassung des Rechtsmittels nicht. 1. Soweit der Kläger unter Berufung auf die nach seiner Ansicht unwirksame Zustellung des Bescheids vom 6.1.2023 die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel ziehen möchte und anführt, die Rechtssache weise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, sei darauf verwiesen, dass diese Gründe in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz – anders als nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO – eine Berufungszulassung von vorne herein nicht zu rechtfertigen vermögen. Die insofern geltenden, gegenüber dem Regelverfahren eingeschränkten Zulassungsgründe sind vielmehr abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen.1vgl. hierzu etwa Beschluss des Senats vom 14.11.2022 – 2 A 230/22 –, juris, Rn. 6vgl. hierzu etwa Beschluss des Senats vom 14.11.2022 – 2 A 230/22 –, juris, Rn. 6 Daran wird deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in der Regel auf eine Instanz beschränkt hat.2vgl. Beschluss des Senats vom 12.12.2023 – 2 A 125/23 –, juris, Rn. 9vgl. Beschluss des Senats vom 12.12.2023 – 2 A 125/23 –, juris, Rn. 9 2. Wenn der Kläger weiter meint, materiell-rechtlich stehe ihm Abschiebeschutz zu, er und sich hierzu auf die Entscheidung des Senats vom 15.11.2022 – 2 A 81/22 – beruft, wonach Flüchtlingen, denen (wie dem Kläger) in Griechenland der internationale Schutzstatus zuerkannt worden war, bevor sie in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist sind, in der gegenwärtigen Situation ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Griechenlands zustehe, weil sie nach einer Rückkehr dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit elementarste Bedürfnisse nicht würden befriedigen können und voraussichtlich für längere Zeit nicht in der Lage sein würden, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften, lässt sich hieraus ebenso wenig ein Berufungszulassungsgrund ableiten. Insbesondere ist keine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ersichtlich. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung wegen Divergenz nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Da das erstinstanzliche Urteil sich – mangels Entscheidungserheblichkeit – nicht zu materiell-rechtlichen Fragestellungen verhält, kommt eine Divergenz insofern von vorne herein nicht in Betracht (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 2 a. E. AsylG). Unabhängig davon, dass der Bundesgerichtshof keines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG benannten Divergenzgerichte darstellt, weicht das erstinstanzliche Urteil auch nicht von der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.11.2020 – V ZR 67/20 – ab. Dort ist ausgeführt, § 45 Abs. 1 WEG sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei einer Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Wohnungseigentümer der Verwalter nicht Zustellungsvertreter der Beklagten sei. Mangels tatsächlichen Zugangs der Klageschrift bei der Beklagten sei der in der Zustellung an die Verwalterin liegende Zustellungsmangel im konkret von ihm zu entscheidenden Fall nicht nach § 189 ZPO geheilt worden. Anders als der Kläger meint, liegt darin keine allgemeine Aussage dazu, dass es allein auf den tatsächlichen Zugang eines Bescheids ankommen soll, der vorliegend fehle. § 189 ZPO gelangt vielmehr seinem Wortlaut nach erst dann zur Anwendung, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier erkennbar nicht vor. 3. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Eine Rechtssache hat nur dann eine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.3vgl. Beschluss des Senats vom 29.1.2020 – 2 A 18/19 –, juris, Rn. 6vgl. Beschluss des Senats vom 29.1.2020 – 2 A 18/19 –, juris, Rn. 6 Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen keine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige Grundsatzfrage entnehmen. Die pauschale Behauptung „Die von dem angefochtenen Urteil zu seiner tragenden Begründung gemachte Behauptung, dass die fehlende Bekanntgabe seines Wohnsitzwechsels den die tatsächliche Zustellung ersetze und ein Fall des § 189 ZPO sei, ist von grundsätzlicher Bedeutung.“ genügt den benannten Anforderungen offensichtlich nicht. 4. Sollte der Kläger geltend machen wollen, das Verwaltungsgericht habe die Umstände der Zustellung des angefochtenen Bescheids nicht hinreichend aufgeklärt, bleibt auch diese Rüge ohne Erfolg. Die Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung stellt keinen Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinne dar. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör „umschlägt“ (vgl. § 138 Nr. 3 VwGO).4vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 26.4.2024 – 1 LA 65/24 –, juris, Rn. 10 m. w. N.vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 26.4.2024 – 1 LA 65/24 –, juris, Rn. 10 m. w. N. In diesem Kontext mag die ausdrückliche Rüge des Klägers einer Verletzung seines „grundgesetzlich garantierten Anspruches auf rechtliches Gehör“ zu sehen sein. Insofern genügt sein Vorbringen aber schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Zwar verweist er darauf, er habe diesen Verstoß „oben bereits dargestellt und gerügt“, eine substantiierte, auf den konkreten Zulassungsgrund bezogene Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung ist jedoch nicht ersichtlich. Erforderlich sind qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen.5vgl. Beschluss des Senats vom 14.11.2022 – 2 A 230/22 –, juris, Rn. 5 m. w. N.vgl. Beschluss des Senats vom 14.11.2022 – 2 A 230/22 –, juris, Rn. 5 m. w. N. Daran fehlt es hier. Mit seiner Kritik an der erstinstanzlichen Feststellung, sein Wiedereinsetzungsantrag bleibe ohne Erfolg und die Klage sei verfristet, macht der Kläger der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, was jedoch – wie dargelegt – wegen der gegenüber § 124 Abs. 2 VwGO vorrangigen Sondervorschrift des § 78 Abs. 3 AsylG nicht zur Zulassung der Berufung führen kann. Soweit er einen Verfahrensmangel daraus ableiten möchte, dass die erstinstanzliche Entscheidung nicht mit (hinreichenden) Gründen im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO versehen sei, dringt er ebenso wenig durch. Dieser Berufungszulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung tatsächlich entweder überhaupt keine Gründe enthält oder aber diese so unverständlich sind, dass sie in keiner Weise erkennen lassen, welche Gründe für die Entscheidung erheblich gewesen sind. Das ist nur dann der Fall, wenn die Gründe so unbrauchbar sind, dass sie die Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt tragen können. Bloße Knappheit oder Oberflächlichkeit können die Zulassung der Berufung hingegen nicht herbeiführen.6vgl. BeckOK AuslR/Seeger, AsylG, 42. Ed. (Stand: 1.7.2024), § 78 Rn. 37vgl. BeckOK AuslR/Seeger, AsylG, 42. Ed. (Stand: 1.7.2024), § 78 Rn. 37 Im vorliegenden Fall erschließen sich die tragenden Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Gesamtschau mit hinreichender Klarheit. Zwar sind die Entscheidungsgründe relativ knapp und unter Bezugnahme auf den zwischen denselben Beteiligten ergangenen und im Tatbestand auszugsweise zitierten Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 1.2.2023 – 3 L 95/23 – formuliert. Dennoch wird hinreichend deutlich, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für das Gericht entscheidend gewesen sind. 5. Auch den nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG eingegangenen Schriftsätzen des Klägers vom 20.6.2023, mit dem mitgeteilt wurde, dass der Beklagte seinen syrischen Reisepass eingezogen habe, und vom 11.12.2023, mit dem ein befristeter Arbeitsvertrag zur Akte gereicht wurde, lässt sich kein Berufungszulassungsgrund entnehmen. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.