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Beschluss

2 E 917/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Private Sachverständigenkosten können notwendige Kosten der Rechtsverfolgung sein, wenn eine Partei mangels eigener Sachkunde zur Substantiierung entscheidungserheblicher fachlicher Fragen ein Gutachten zwingend benötigt. • Maßgeblich ist, ob ein verständiger Beteiligter, der die Kosten gering halten will, zum Zeitpunkt der Beauftragung eine Begutachtung als erforderlich ansehen durfte. • Die Erstattungsfähigkeit privater Gutachterkosten ist zu bejahen, wenn die Gutachtenseinholung der Prozessförderung dient, schwierige fachliche Fragen betrifft und geeignet ist, das behördliche oder vorliegende Gutachten substantiiert in Zweifel zu ziehen.
Entscheidungsgründe
Erstattung privater Sachverständigenkosten bei entscheidungserheblicher fachlicher Frage (Geruchsimmission) • Private Sachverständigenkosten können notwendige Kosten der Rechtsverfolgung sein, wenn eine Partei mangels eigener Sachkunde zur Substantiierung entscheidungserheblicher fachlicher Fragen ein Gutachten zwingend benötigt. • Maßgeblich ist, ob ein verständiger Beteiligter, der die Kosten gering halten will, zum Zeitpunkt der Beauftragung eine Begutachtung als erforderlich ansehen durfte. • Die Erstattungsfähigkeit privater Gutachterkosten ist zu bejahen, wenn die Gutachtenseinholung der Prozessförderung dient, schwierige fachliche Fragen betrifft und geeignet ist, das behördliche oder vorliegende Gutachten substantiiert in Zweifel zu ziehen. Der Kläger wandte sich gegen eine Baugenehmigung, die Geruchsimmissionen betrafen. Zur Untermauerung seiner Befürchtungen beauftragte er im Mai 2017 ein privates Gutachterbüro mit einer Begutachtung, deren Ergebnisse er in das Verfahren einbrachte. Die Genehmigungsbehörde hatte ein eigenes Gutachten des Bauantragstellers geprüft und zum Bestandteil der Genehmigung gemacht. Im Verfahren fanden ein Ortstermin und ein Erörterungstermin statt; die Frage der zu erwartenden Geruchsbelastung wurde als entscheidungserheblich eingestuft. Das Verwaltungsgericht lehnte die Festsetzung der vom Kläger getragenen Kosten des Privatgutachtens als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung ab. Der Kläger machte vor dem Oberverwaltungsgericht geltend, die Gutachterkosten seien erstattungsfähig, weil schwierige fachliche Fragen zu klären seien und nur mit dem Privatgutachten substantiiert gegen das behördliche Gutachten vorgegangen werden konnte. • Rechtsgrundlage und Maßstab: Nach § 162 Abs.1 VwGO sind erstattungsfähige Kosten solche, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind; private Sachverständigenkosten nur ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn die Partei ohne hinreichende eigene Sachkunde nur durch ein Gutachten ihr Begehren darlegen oder beweisen kann. • Anwendbare Kriterien: Es ist auf die Situation zum Zeitpunkt der beauftragung abzustellen; maßgeblich ist, wie ein verständiger Beteiligter, der Kosten sparen will, gehandelt hätte. Entscheidend sind die Komplexität fachlicher Fragen, der Amtermittlungs- und Beschleunigungsgrundsatz des Verwaltungsverfahrens und die Aussicht, ohne Gutachten die gerichtliche Beweisaufnahme bzw. die Erschütterung des behördlichen Gutachtens nicht zu erreichen. • Sachverhaltswürdigung: Die Frage potentiell unzumutbarer Geruchsimmissionen für das Grundstück des Klägers war zum Zeitpunkt der Gutachterbeauftragung nachvollziehbar entscheidungsrelevant und bildete den Kern seines Vortrags. • Fachliche Notwendigkeit: Die maßgeblichen Problemstellungen (Wetterdaten, Strömungsverhältnisse, Geländegegebenheiten) waren schwierige fachliche Fragen, zu denen auch ein fachlich vertretenes Prozessbevollmächtigter ohne zusätzliches Sachverständigenwissen keinen qualifizierten Vortrag hätte liefern können. • Verfahrensökonomie und Timing: Wegen des Vorlaufs der Gutachtenerstellung und des Beschleunigungsgrundsatzes war es sachgerecht, das Gutachten vor dem Erörterungstermin in Auftrag zu geben, damit die Fragen dort sinnvoll erörtert werden konnten. • Waffengleichheit und Replik: Die Tatsache, dass die Genehmigungsbehörde das vorgelegte Gutachten des Bauantragstellers übernommen hatte und der Beigeladene später ein eigenes Gegen-Gutachten veranlasste, stärkt die Notwendigkeit der Kläger-Gutachtens; die Einreichung des Privatgutachtens veranlasste zudem weitere Begutachtungen durch den Beigeladenen. • Angemessenheit der Kosten: Die verlangten Stundensätze lagen am oberen Rand, aber noch im Rahmen der JVEG-Vergütung; ohne belastbare Anhaltspunkte für Unangemessenheit sind die Kosten in der Regel zu ersetzen. • Kostenentscheidung: Nach § 154 Abs.1, § 162 Abs.3 VwGO war die Kostenverteilung anzupassen; die Beklagte und der Beigeladene sind zur Hälfte an den Kosten des Erinnerungsverfahrens zu beteiligen. Der Antrag des Klägers auf Berücksichtigung der Kosten für das privat in Auftrag gegebene Gutachten war erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht änderte den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss und erkannte die Gutachterkosten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung an; die beklagte Behörde und der Beigeladene tragen die im Erinnerungsverfahren entstandenen Kosten je zur Hälfte. Die Begründung beruht darauf, dass die Klage zentrale, fachlich komplexe Fragen zur zu erwartenden Geruchsbelastung betraf, die ohne eigenes Sachverständigengutachten nicht hinreichend substantiiert in Zweifel gezogen werden konnten, und dass die Beauftragung zum Zeitpunkt der Entscheidung sachgerecht und verhältnismäßig war. Die angesetzten Vergütungssätze erscheinen nicht offensichtlich unangemessen, weshalb die Kostenersatzpflicht in vollem Umfang gerechtfertigt ist.