OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 126/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:0123.2A126.23.00
11Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wird nur genügt, wenn der Zulassungsgrund oder die Zulassungsgründe nicht nur benannt werden, sondern zusätzlich näher erläutert wird, aus welchen Gründen er oder sie vorliegen sollen. Es bedarf einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird.(Rn.17) 2. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. Eine unterbliebene, gebotene Sachaufklärung kann allenfalls dann im Einzelfall einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs darstellen, wenn ein derartiger Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör umschlägt.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. August 2023 – 3 K 1518/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wird nur genügt, wenn der Zulassungsgrund oder die Zulassungsgründe nicht nur benannt werden, sondern zusätzlich näher erläutert wird, aus welchen Gründen er oder sie vorliegen sollen. Es bedarf einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird.(Rn.17) 2. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. Eine unterbliebene, gebotene Sachaufklärung kann allenfalls dann im Einzelfall einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs darstellen, wenn ein derartiger Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör umschlägt.(Rn.19) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. August 2023 – 3 K 1518/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der 1989 in der russischen Teilrepublik … im Nordkaukasus geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Nach eigenen Angaben reiste er am 16.9.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23.9.2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Zuvor hatte er bereits erfolglos in Schweden (2010 und 2015) und in Österreich (2012) Asyl beantragt. Vor seiner Einreise in das Bundesgebiet war ihm durch das griechische Konsulat in Novo-rossiysk ein Schengen-Kurzaufenthaltsvisum mit Gültigkeit vom 23.8.2019 bis zum 06.10.2019 ausgestellt worden. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 25.9.2019 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er sich das Visum mit Hilfe eines Bekannten verschafft habe. Er habe Bescheinigungen seiner Bank und seines Arbeitgebers vorgelegt; außerdem seien Fingerabdrücke genommen worden. Sonstige Probleme habe er bei der Beschaffung nicht gehabt. In Griechenland sei er nie gewesen. Er wolle sein Asylverfahren dort auch nicht betreiben, da Griechenland für Flüchtlinge ein sehr problematisches Land sei und er die Sprache nicht könne; die deutsche Sprache beherrsche er hingegen recht gut. In Russland sei er zuletzt in … wohnhaft gewesen. Er habe mit seiner Mutter in einer Art Wohngemeinschaft gelebt, sich dort aber nicht sehr oft aufgehalten. Die Wohnbedingungen seien nicht so gut gewesen. Schließlich habe seine Mutter die Wohnung verkauft, damit er aus dem Gefängnis freikomme. Er sei 2017 inhaftiert worden. Der Verkauf der Wohnung sei 2018 gewesen. Schon davor habe er sich meistens in St. Petersburg – wo sein Vater lebe – in verschiedenen Mietwohnungen aufgehalten. Nach seiner Inhaftierung im Jahr 2017 habe er sich zunächst ein halbes Jahr in Untersuchungshaft befunden. Am 23.4.2019 habe die letzte Gerichtsverhandlung stattgefunden und er sei freigesprochen worden. Er sei dann zu seiner Mutter nach … gegangen, aber die Behörden hätten ihm weiterhin Probleme gemacht. Seine Mutter habe ihm Geld gegeben, sodass er habe ausreisen können. Er habe das Visum beantragt und Ende Mai 2019 sein Heimatland verlassen. In den zwei Monaten zwischen Haftentlassung und Ausreise habe er nicht gearbeitet und sei finanziell durch seine Mutter und seine Ehefrau, die er 2017 geheiratet habe, unterstützt worden. Einen Monat nach seiner Hochzeit sei er inhaftiert worden. Seine Frau lebe in St. Petersburg. Er habe die Schule 2006 mit Erreichen des Abiturs abgeschlossen. Von 2011 bis 2016 habe er ein Fernstudium an einer juristischen Fakultät belegt und mit Diplom abgeschlossen. Wegen der Probleme und der Vorstrafen habe er keine Arbeit in seinem erlernten Beruf aufnehmen können. Daher habe er für wenig Geld „schwarz“ gearbeitet, etwa im Security-Bereich oder auf Baustellen. Den Wehrdienst habe er zwischen 2007 und 2009 abgeleistet. Er sei – als einfacher Soldat – Teil einer Einheit der Inneren Abteilung gewesen und in Inguschetien stationiert worden. Diese habe einer Sondereinheit zum schnellen Eingreifen angehört und sei in diesem Zusammenhang bei dem damaligen Konflikt in Georgien eingesetzt gewesen. Ende 2008 habe er eine Explosionsverletzung erlitten und sei dann einen Monat lang in einem Krankenhaus gewesen. Danach sei er vom Wehrdienst entlassen worden. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt gab der Kläger an, dass er Ende 2015 von Schweden in die Russische Föderation zurückgebracht worden sei. Er sei nach St. Petersburg gegangen und habe dort in … zusammen mit seiner Frau gewohnt, die er kurze Zeit zuvor geheiratet habe. Neben ihnen habe ein muslimischer Nachbar gewohnt, den er nur flüchtig gekannt habe. Eines Tages sei er zu ihm gegangen, als sein Nachbar Besuch von verschiedenen Moslems, auch aus anderen Regionen, gehabt habe. Er sei noch keine fünf Minuten dort gewesen, als eine Sondereinheit der Omon erschienen sei. Sie hätten die Wohnung gestürmt und alle hätten sich auf den Boden legen müssen. Alle seien verhaftet und in das Gefängnis „…“ in St. Petersburg verbracht worden. Er sei beschuldigt worden, ein Extremist zu sein. Sie hätten ihm Fragen gestellt, welche er jedoch nicht habe beantworten können, da er mit der ganzen Sache nichts zu tun gehabt habe. In der Haft sei er geschlagen worden. An manchen Tagen sei sein Körper voller blauer Flecken gewesen. Es sei auch vorgekommen, dass er drei Tage lang nur Wasser und kein Essen bekommen habe. Die Inhaftierung sei Anfang 2017 gewesen. Genauer könne er es nicht mehr sagen. Nach einer ersten Gerichtsverhandlung sei er zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Dagegen habe er Widerspruch eingelegt. Ein Jahr später, am 23.4.2019, sei es zu einer zweiten Gerichtsverhandlung gekommen. Er sei dann auf Bewährung freigelassen worden. Zum Zeitpunkt der Anhörung habe er noch ein Jahr Bewährungszeit. Gerichtsdokumente könne er nicht vorlegen. Er selbst habe auch nichts bekommen. Er sei damals froh gewesen, entlassen worden zu sein. Später seien dann aber immer wieder Vorladungen zur Polizei gekommen. Deshalb habe ihm seine Mutter letztlich auch geraten, das Land zu verlassen. Es gäbe zwar schriftliche Unterlagen, aber diese seien Zuhause. Es sei schwierig, die Dokumente zu beschaffen und er bräuchte hierfür Zeit. Diese seien wohl auch bei seinem Rechtsanwalt in St. Petersburg. Es sei sicher schwierig, im Augenblick Kontakt zu ihm aufzunehmen. Er gehe davon aus, dass dieser auch von der Regierung kontrolliert werde, ebenso seine Mutter und seine Brüder. Jedenfalls würde er eine gewisse Zeit brauchen, um die Unterlagen zu bekommen. Die Verurteilung sei erfolgt, obwohl er unschuldig sei. Man wolle religiöse Gruppierungen und religiöse Tätigkeiten mit aller Gewalt unterbinden. So wie er später gehört habe seien es insgesamt zwölf Personen gewesen, die in diesem Zusammenhang angeklagt bzw. verurteilt worden seien. In der Haft habe er erfahren, dass drei dieser Personen mittlerweile umgekommen sein sollen. Nähere Angaben könne er nicht machen. Das Urteil gegen ihn beruhe auf § 282.2 des russischen Strafgesetzbuchs. Es gehe da um Extremismus, ganz genau könne er den Tatbestand nicht nennen. Früher habe er auch schon Schwierigkeiten mit offiziellen Stellen gehabt. Nach seinem Militärdienst habe er unter Kontrolle gestanden und sei periodisch einberufen und darauf hingewiesen worden, dass er das Land nicht verlassen und keine Informationen weitergeben dürfe. Das sei ihm damals auf die Nerven gegangen, weswegen er 2010 nach Schweden gegangen sei. Nach Abschluss seines regulären Wehrdienstes habe er keine Einberufung zu einer weiteren Wehrdienstzeit oder Reservezeit mehr erhalten. Es sei jedoch immer wieder zu Kontrollen und zu Auflagen, das Territorium der Russischen Föderation nicht zu verlassen, gekommen. Die Überwachungszeit habe fünf Jahre dauern sollen. Nach seiner Rückkehr aus Schweden sei er vier bis fünf Monate inhaftiert worden, da er gegen die Auflage verstoßen habe. Er sei dann letztendlich zu einer Geldstrafe von 300.000 R. verurteilt worden. Nachdem er in Österreich abgelehnt worden sei, sei er von dort aus wieder nach Schweden gereist. Als er das zweite Mal von Schweden zurückgekehrt sei, sei er von Polizisten verhört worden. Wegen seiner früheren Probleme sei es schon schwierig gewesen, Arbeit zu finden. Es habe überall Nachteile gegeben. Er habe dann dieses Fernstudium gemacht. In dieser Zeit sei er viel unterwegs gewesen, auch in Europa, und habe durch kleinere Schwarzarbeiten Geld verdient. Im Übrigen sei er von Verwandten unterstützt worden. Wenn er jetzt nach Russland zurückkehren müsste, hätte er dort keine Existenzgrundlage. Bei einer Rückkehr könne alles passieren. Man könnte ihn umbringen oder er könnte wieder ins Gefängnis kommen, obwohl er unschuldig sei. Die polizeilichen Vorladungen nach Haftentlassung seien Schikane gewesen. Die Behörden hätten unterbinden wollen, dass Leute beten oder in die Moschee gehen. Das sei ihnen verdächtig. Auf Nachfrage, ob sonst etwas geschehen sei, gab der Kläger an, dass sie wohl auch zu seiner Mutter gekommen seien und nach seinem Aufenthalt gefragt hätten. Durch diese ganzen Sachen sei er ziemlich müde, erschöpft und seine Nerven seien kaputt. Er leide unter Schlafstörungen und Albträumen. Ärztliche Unterlagen gebe es nicht, aber er bräuchte sicherlich eine psychologische Behandlung, wozu er derzeit jedoch noch nicht bereit sei. Im Rahmen der Anhörung legte der Kläger einen Artikel der Zeitung „Moika 78“ vom 23.4.2019 vor. Darin heißt es u. a., dass am 23.4.2019 ein Urteil gegen elf Mitglieder der in der Russischen Föderation verbotenen Organisation „At-Takfir-Val-Hijra“ verkündet wurde. Weiterhin wird dort namentlich u. a. ein „ A.“ genannt, der zu zwei Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt worden sei. Mit Bescheid vom 14.11.2019 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, da Griechenland aufgrund des ausgestellten Visums für dessen Behandlung zuständig sei (Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG wurde verneint und die Abschiebung nach Griechenland angeordnet. Mit Beschluss vom 11.12.2019 – 5 L 1905/19 – wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes den gegen die Abschiebungsanordnung gerichteten klägerischen Eilantrag zurück. Nach Mitteilung seines damaligen Prozessbevollmächtigten, dass der Kläger zwischenzeitlich freiwillig ausgereist sei, und Rücknahme der gegen den Bescheid vom 14.11.2019 erhobenen Klage, stellte das Verwaltungsgericht das Hauptsacheverfahren mit Beschluss vom 9.3.2020 – 5 K 1904/19 – ein. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Kläger tatsächlich nicht ausgereist, sondern untergetaucht war, teilte er mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 22.6.2020 nach Ablauf der Überstellungsfrist (am 11.6.2020) mit, dass er sich in A-Stadt aufhalte und nach islamischen Recht geheiratet habe. Am 4.8.2020 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag und gab zur Begründung an, er befürchte, im Falle einer Rückkehr ins Gefängnis zu kommen. Er sei reingelegt worden oder zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Zudem werde er in Deutschland bald Vater; errechneter Entbindungstermin sei der 8.3.2021. Diesbezüglich legte er die Kopie eines Mutterpasses vor. Für eventuelle Rückfragen verwies er auf seinen Prozessbevollmächtigten. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.8.2020 und unter Bezugnahme auf die Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt beantragte der Kläger, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und hilfsweise zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse festzustellen. Zugleich legte er die Kopie eines Veteranenausweises vom 17.3.2009 vor. Mit Bescheid vom 13.11.2020 lehnte die Beklagte die klägerischen Anträge ab. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. – im Falle einer Klageerhebung – nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde seine Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. In der Begründung des Bescheids heißt es im Wesentlichen, dass zwar die Voraussetzungen zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt seien, da bislang keine materiell-rechtliche Prüfung erfolgt sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen jedoch nicht vor. Der Kläger sei kein Flüchtling. Eine konkrete Verfolgung seiner Person durch den russischen Staat sei weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Sachvortrags. Seine Schilderungen seien derart unsubstantiiert und widersprüchlich, dass eine Glaubwürdigkeit nicht gegeben sei – was im Einzelnen ausgeführt wird. So sei aus seinem Vorbringen schon nicht ersichtlich, wie lange, wann und wo er tatsächlich inhaftiert gewesen sei. Es sei offenkundig, dass der Kläger sein Verfolgungsschicksal frei erfunden habe. Auch wegen der Asylantragstellung im Ausland habe er im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung zu rechnen. Subsidiärer Schutz sei ebenfalls nicht zu gewähren, da ihm in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohe. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Russischen Föderation führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Dies gelte auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände. Nach eigenen Angaben sei er ein gesunder junger Mann, der auch bisher in der Lage gewesen sei, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Darüber hinaus verfüge er über einen ausreichenden Familienverband in seinem Heimatland, etwa in St. Petersburg. Bei einer Rückkehr könne er auf deren Hilfe und Unterstützung verwiesen werden. Bezüglich seines Vortrags, dass er in Deutschland erneut nach islamischem Recht geheiratet habe und seine Ehefrau – ebenfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation – ein gemeinsames Kind erwarte, handele es sich nicht um ein zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis, sondern allenfalls um ein inlandsbezogenes, das von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen sei. Im Übrigen habe der Kläger weder ausreichende Nachweise zur behaupteten Eheschließung noch hinsichtlich seiner Vaterschaft vorgelegt. Am 7.12.2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung wiederum auf seinen Vortrag beim Bundesamt verwiesen, der u. a. durch den Zeitungsbericht vom 23.4.2019 – in dem er namentlich genannt werde – untermauert werde. Auch der vorgelegte Veteranenausweis würde seine Glaubwürdigkeit belegen. Nur durch Bestechungszahlungen sei es ihm gelungen, einen russischen Reisepass zu erhalten und mit einem griechischen Visum im August 2019 auszureisen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, sofort wieder zum Militär eingezogen und in den Krieg gegen die Ukraine geschickt zu werden. Da er diesen Krieg ablehne, müsse er im Falle einer Wehrdienstverweigerung mit seiner Inhaftierung rechnen. Dies sei umso wahrscheinlicher, als er vor wenigen Tagen von seiner noch in Russland lebenden Mutter erfahren habe, dass ein Einberufungsbescheid des Militärs eingegangen sei. Mit Schriftsatz vom 15.6.2022 reichte der Kläger eine Kopie eines Einberufungsbescheids vom 25.5.2022 nebst Übersetzung in die deutsche Sprache ein und führte hierzu in der Folge erläuternd aus. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 13.11.2020 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Mit Urteil vom 22.8.2023 – 3 K 1518/20 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Bescheid des Bundesamts vom 13.11.2020 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Hinsichtlich des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft werde gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen in diesem Bescheid Bezug genommen. Selbst wenn man unterstellen würde, dass es sich bei dem Kläger um den im Zeitungsartikel benannten A. handele, würde dies seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Es sei nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit politisch oder religiös motivierten Verfolgungshandlungen infolge seiner früheren Verurteilung zu rechnen hätte. Die von ihm beschriebenen und als Schikane empfundenen Vorladungen stellten fallbezogen keine Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG dar. Eine schwerwiegende Verletzung seiner Menschenrechte bzw. eine ähnliche Betroffenheit seien seinen Angaben nicht zu entnehmen. Auch ausnahmsweise beachtliche Nachfluchtgründe im Sinne des § 28 Abs. 1 lit. a AsylG ließen sich nicht feststellen. Angesichts seines widersprüchlichen Vortrags bestünden begründete Zweifel an der im Klageverfahren geltend gemachten Einberufung zum Militärdienst. Gegen die Glaubhaftigkeit seines Vortrages, dass er im März 2022 bzw. Mai 2022 einen Einberufungsbefehl erhalten habe, spreche bereits mit Gewicht, dass er zu diesem Zeitpunkt nach russischem Recht nicht der Wehrpflicht unterlegen habe. So sei eine Teilmobilmachung erst mit Erlass vom 21.9.2022 und demnach nach der vom Kläger behaupteten Einberufung eingeleitet und vom Präsidenten der Russischen Föderation am 31.10.2022 für beendet erklärt worden. Aus den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln sei nichts dafür ersichtlich, dass die Teilmobilmachung nach ihrem offiziellen Ende inoffiziell fortgesetzt worden sei und in relevantem Umfang in gleicher Weise Personen zum Militär zwangsrekrutiert worden seien. Die behauptete Einberufung zum Militärdienst werde auch nicht durch die vom Kläger eingereichte Kopie eines vermeintlichen Einberufungsbescheids belegt. Ungeachtet dessen, dass einer Kopie aufgrund der leichteren Fälschbarkeit generell ein geringerer Beweiswert als dem Original eines Dokuments beizumessen sei, ergäben sich Zweifel an der Echtheit des in der Kopie wiedergegeben Dokuments, da dieses nicht dem von der russischen Regierung herausgegebenen Musterbefehl entspreche. Zudem lasse das Schreiben keine Stempel oder Siegel erkennen. Im Übrigen schließe sich das Gericht den Ausführungen der Beklagten an, wonach die Angaben des Klägers zum Erhalt des Schreibens an seiner ehemaligen Wohnanschrift widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien. Darüber hinaus drohe ihm bei einer Rückkehr in die Russische Föderation insbesondere nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Gründe allein wegen der Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland. Es seien keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt worden seien, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG seien ebenfalls nicht erfüllt. Stichhaltige Gründe, die zu der Annahme führen könnten, dass dem Kläger in der Russischen Föderation ein ernsthafter Schaden drohe, lägen mangels Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht vor.Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren sei von seiner alleinigen Rückkehr in die Russische Föderation auszugehen. Es lägen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass er im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebe. Mit der allein im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Behauptung, er erwarte ein Kind, habe sich das Bundesamt im Bescheid vom 13.11.2020 umfassend und überzeugend auseinandergesetzt, sodass auf die dortigen Ausführungen – denen der Kläger im Klageverfahren nicht weiter entgegengetreten sei – nach § 77 Abs. 3 AsylG verwiesen werde. Auch habe er keinerlei Nachweis über eine etwaige Vaterschaft vorgelegt.Es lägen keine ernsthaften und stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation voraussichtlich für längere Zeit nicht in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften, und dass für ihn mangels staatlicher und sonstiger Hilfen das ernsthafte Risiko bestehe, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten und insbesondere keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft zu erhalten. Nach der aktuellen Erkenntnislage seien die Lebensverhältnisse in der Russischen Föderation zwar schwierig, aber ausreichend, um seine existenziellen Bedürfnisse zu befriedigen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 AsylG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.8.2023 – 3 K 1518/20 – kann nicht entsprochen werden. Das nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Antragsbegründung rechtfertigt nicht die vom Kläger begehrte Zulassung des Rechtsmittels. Er ist der Ansicht, die Berufung sei wegen Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Angesichts des Einmarschs Russlands in die Ukraine im Februar 2022 sei das erstinstanzliche Urteil in seiner Gesamtheit aus der Zeit gefallen. Er habe bereits darauf hingewiesen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gezwungen werde, in den Krieg zu ziehen. Vor dem Hintergrund der erheblichen Verluste des Militärs sei die russische Regierung nun stärker denn je darum bemüht, neue Rekruten aus den russischen Randgebieten einzuziehen, um die Verluste aus den Kerngebieten möglichst gering zu halten. Hier sei er der ideale Kandidat. Die durch das Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnisfolgen, wonach keine Fälle bekannt seien, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr allein deshalb staatlich verfolgt würden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten, dürften inzwischen durch den aus russischer Sicht desolaten Kriegsverlauf in der Ukraine überholt sein. Entscheidend gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung spreche die Tatsache, dass das Gericht für seine Einschätzung der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Russland auf keinerlei aktuelle Erkenntnisquellen zurückgegriffen habe. Es sei zwingend geboten gewesen, eine auf seinen Fall bezogene individuelle Auskunft des Auswärtigen Amtes bzw. der deutschen Botschaft in Moskau einzuholen, welche dann auch die von ihm vorgelegten Beweismittel – insbesondere den Einberufungsbescheid – auf Echtheit hätten überprüfen können. Wenn ein Gericht vor den Realitäten im Heimatland eines Asylbewerbers die Augen verschließe, stelle dies eine eklatante Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dieses Vorbringen genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift müssen die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, dargelegt werden. Wenngleich die Darlegungsanforderungen nicht überspannt werden dürfen, ist es allein Sache des Zulassungsantragstellers, Umstände geltend zu machen, die eine Zulassung der Berufung als geboten erscheinen lassen. Eine Amtsermittlung findet nicht statt. Das Zulassungsbegehren muss näher erläutert und erklärt werden. Der Antrag muss eine Sichtung, Durchdringung und rechtliche Prüfung des Streitstoffs erkennen lassen. Dabei muss sich der Zulassungsantragsteller auf einen oder mehrere Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG berufen. Dem Darlegungserfordernis wird nur genügt, wenn der Zulassungsgrund oder die Zulassungsgründe nicht nur benannt werden, sondern zusätzlich näher erläutert wird, aus welchen Gründen er oder sie vorliegen sollen. Es bedarf einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Erforderlich sind qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen.1vgl. Beschluss des Senats vom 29.9.2022 – 2 A 187/22 –, juris, Rn. 18 m. w. N.vgl. Beschluss des Senats vom 29.9.2022 – 2 A 187/22 –, juris, Rn. 18 m. w. N. Daran fehlt es hier. Unabhängig davon, dass schon kein Zulassungsgrund ausdrücklich benannt wird, hat der Kläger durch seine Bezugnahme auf einen von ihm angenommenen Gehörsverstoß und seine diesbezüglich nur vagen und unbelegten Ausführungen keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO dargetan. So kann er sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt. Die Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung stellt keinen Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinne dar. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör „umschlägt“ (vgl. § 138 Nr. 3 VwGO).2vgl. Beschluss des Senats vom 29.8.2024 – 2 A 38/23 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 22.8.2024 – 1 A 1635/22.A –, juris, Rn. 22 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 26.4.2024 – 1 LA 65/24 –, juris, Rn. 11vgl. Beschluss des Senats vom 29.8.2024 – 2 A 38/23 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 22.8.2024 – 1 A 1635/22.A –, juris, Rn. 22 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 26.4.2024 – 1 LA 65/24 –, juris, Rn. 11 Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet werden.3vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.2.2020 – 15 ZB 20.30194 –, juris, Rn. 10 m. w. N.vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.2.2020 – 15 ZB 20.30194 –, juris, Rn. 10 m. w. N. Eine solche Gehörsverletzung hat der Kläger hingegen nicht dargelegt. Insbesondere finden sich in den Urteilsgründen entgegen seiner Ansicht Zitate zahlreicher (zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt) aktueller Erkenntnisquellen, die ausführlich ausgewertet und gewürdigt wurden – wie die Berücksichtigung des Berichts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022) des Auswärtigen Amtes vom 28.9.2022 und die Länderinformation der Staatendokumentation zur Russischen Föderation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 4.7.2023.4vgl. hierzu S. 22 ff. der Urteilsabschriftvgl. hierzu S. 22 ff. der Urteilsabschrift Insofern kann gerade kein gravierender Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO festgestellt werden. Soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe keine auf ihn bezogene individuelle Auskunft des Auswärtigen Amtes oder der deutschen Botschaft in Moskau eingeholt, bleibt darauf hinzuweisen, dass die in einem Berufungszulassungsverfahren erhobene Aufklärungsrüge kein geeignetes Mittel darstellt, um in erster Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen. Dies gilt insbesondere – wie vorliegend – bei gleichzeitigem Verzicht des Beteiligten auf mündliche Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren.5vgl. Beschluss des Senats vom 26.9.2019 – 2 A 354/18 –, juris, Rn. 9; siehe auch Beschluss des Senats vom 16.11.2020 – 2 A 254/20 –, juris, Rn. 20vgl. Beschluss des Senats vom 26.9.2019 – 2 A 354/18 –, juris, Rn. 9; siehe auch Beschluss des Senats vom 16.11.2020 – 2 A 254/20 –, juris, Rn. 20 Der Sache nach wendet sich der Kläger mit seiner Argumentation letztlich gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, womit jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen wird (§ 78 Abs. 3 AsylG). Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat. Der gegenüber den „Normalverfahren“ in Asylsachen durch § 78 Abs. 3 AsylG gesetzlich stark limitierte Zugang zur Berufungsinstanz wird auch nicht unzulässig dadurch erschwert, dass die Zulassungsantragsteller für die Feststellung des Sachverhalts verfahrensrechtlich hinzunehmen haben, dass insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist.6vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2024 – 2 A 120/24 –, juris, Rn. 11 m. w. N.vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2024 – 2 A 120/24 –, juris, Rn. 11 m. w. N. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.