Beschluss
2 E 121/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:1210.2E121.24.00
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Leitsätze
1. Kommt die Anordnung gegen einen Tierhalter (hier: Untersagung der Hühnerhaltung) einer Gewerbeuntersagung gleich, kommt nach Ziffer 35.2 i.V.m. Ziffer 54.2.1 des Streitwertkataloges für Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Streitwert von mindestens 15.000 € in Betracht.(Rn.6)
2. Einzelfall, in dem der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass die Festsetzung eines Streitwertes, der den Betrag von 15.000 € übersteigt, angemessen sein könnte.(Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.5.2024 – 5 K 594/23 – hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes geändert:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kommt die Anordnung gegen einen Tierhalter (hier: Untersagung der Hühnerhaltung) einer Gewerbeuntersagung gleich, kommt nach Ziffer 35.2 i.V.m. Ziffer 54.2.1 des Streitwertkataloges für Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Streitwert von mindestens 15.000 € in Betracht.(Rn.6) 2. Einzelfall, in dem der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass die Festsetzung eines Streitwertes, der den Betrag von 15.000 € übersteigt, angemessen sein könnte.(Rn.8) Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.5.2024 – 5 K 594/23 – hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes geändert: Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit seiner Streitwertbeschwerde vom 10.7.2024, eingegangen am selben Tag, gegen die in dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.5.2024 enthaltene Streitwertfestsetzung, die einen Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro festsetzt und begehrt – hiervon abweichend – die Festsetzung eines Streitwertes in Höhe von 30.000,00 Euro. Die Streitwertfestsetzung betrifft eine Klage des Klägers, mit der sich dieser gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung vom 20.7.2022 wandte, die ihm das Halten und Betreuen von Geflügel mit Ausnahme der Bestandsauflösungsregelung mit sofortiger Wirkung untersagt. Zur Begründung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer ausgeführt, der Auffangstreitwert werde der Bedeutung der Angelegenheit nicht gerecht. Da die streitgegenständliche Anordnung gegenüber dem Kläger einer Gewerbeuntersagung gleichkomme, sei nach Ziffer 35.2 in Verbindung mit 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.7.2013 nicht nur der Auffangstreitwert anzusetzen, sondern eine Streitwertbestimmung nach Ziffer 54.2.1 vorzunehmen. Der Kläger habe bis zum Ausspruch des Haltungsverbotes sein Geld mit der Produktion von Eiern verdient. Dieses „Gewerbe im nicht gewerberechtlichen Sinne“, nämlich die Legehennen-Haltung zur Erzeugung tierischer Produkte und deren Vermarktung, könne er nun nicht mehr ausüben. Der Jahresgewinn sei mit 30.000,00 Euro „zurückhaltend und konservativ eingeschätzt“, sodass mindestens ein Streitwert von 30.000,00 Euro in Ansatz zu bringen sei. II. Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG erhobene Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten, die dieser im eigenen Namen erheben kann (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG)1vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2020 – 1 E 233/20 –, juris, Rn. 1vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2020 – 1 E 233/20 –, juris, Rn. 1 und über die der Senat zu entscheiden hat,2vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2024 – 2 E 45/24 –, juris, Rn. 8vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2024 – 2 E 45/24 –, juris, Rn. 8 ist teilweise begründet. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (vgl. § 52 Abs. 2 GKG). Maßgebend für die Bestimmung des Streitwertes ist grundsätzlich der wirtschaftliche Wert des Klageziels, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will. Grundlage der Wertberechnung ist die Bedeutung der Sache für den Kläger und zwar so, wie sie sich aufgrund seines Antrags objektiv beurteilt ergibt. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen. Allerdings ist das Gericht aus Gründen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zu einer sachlich begründeten, gleichförmigen Auslegung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend seiner bisherigen oder einer allgemeinen Praxis der Verwaltungsgerichte verpflichtet. Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen (kurz: Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).3vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2024 – 2 E 45/24 –, juris, Rn. 11 sowie Beschluss des Senats vom 12.5.2022 – 2 E 28/22 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.) und vom 16.5.2017 – 1 E 368/17 –, juris, Rn. 19 - 24 (m.w.N.)vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2024 – 2 E 45/24 –, juris, Rn. 11 sowie Beschluss des Senats vom 12.5.2022 – 2 E 28/22 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.) und vom 16.5.2017 – 1 E 368/17 –, juris, Rn. 19 - 24 (m.w.N.) Der vorgenannte Streitwertkatalog sieht unter Ziffer 35.2 im Falle einer Anordnung gegen Tierhalter grundsätzlich den Auffangwert – also einen Streitwert von 5.000,00 Euro – vor. Sofern die Anordnung einer Gewerbeuntersagung gleichkommt verweist Ziffer 35.2 auf Ziffer 54.2.1 des Streitwertkataloges, der als Maßstab für die Streitwertfestsetzung den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,00 Euro benennt. Hierauf basierend hält der Senat – unter Berücksichtigung des Umfangs der hier in Rede stehenden Hühnerhaltung und des bisherigen Verkaufs der erzeugten Produkte – eine Streitwertfestsetzung in Höhe von 15.000,00 Euro für angemessen, sodass die hiervon abweichende Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für das Verfahren in erster Instanz der Abänderung unterliegt. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, dass fallbezogen die Festsetzung eines Streitwertes, der 15.000,00 Euro übersteigt, geboten sein könnte. Hierbei ist festzustellen, dass der Senat dem Beschwerdeführer erstmalig mit Verfügung vom 18.7.2024 bis zum 1.8.2024 Gelegenheit gegeben hat, Belege beizubringen, die Grundlage der von ihm begehrten Streitwertsetzung in Höhe von 30.000,00 Euro sein könnten. Diese Frist wurde auf wiederholte Fristverlängerungsanträge des Beschwerdeführers über Monate hinweg durch den Senat antragsgemäß verlängert, ohne dass die angekündigten Unterlagen des Steuerberaters des Klägers vorgelegt worden sind, wobei dem Beschwerdeführer zuletzt mit gerichtlicher Verfügung vom 25.11.2024 mitgeteilt worden ist, dass eine über den 9.12.2024 hinausgehende Fristverlängerung nicht gewährt werden wird. Hiervon ausgehend war ein weiteres Zuwarten durch den Senat nicht geboten. Die Beschwerde war demnach, soweit sie auf die Festsetzung eines Streitwertes von mehr als 15.000,00 Euro gerichtet war, zurückzuweisen. III. Gerichtskosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht erhoben. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.