Beschluss
2 A 99/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:0820.2A99.24.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 212/23 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 212/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste seinen eigenen Angaben zufolge im August 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 7.9.2022 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gab er an, dass er über eine türkische ID-Card verfüge. Seinen Reisepass habe er nach der Einreise nach Deutschland weggeworfen. Dieser sei ihm im Winter 2020 durch die türkischen Behörden ausgestellt worden; er habe die Dokumente problemlos erhalten. Seine türkische SIM-Karte habe er nach der Einreise nach Deutschland vernichtet. Er habe bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Haus seiner Familie gelebt. Im 1. Stock habe sein Bruder mit seiner Ehefrau und im Erdgeschoss habe er mit seinen Eltern gewohnt. Von dort sei er ausgereist. Auf weitere Nachfrage gab er an, er habe sich die letzten Tage vor seiner Ausreise in seinem Geburtsort – der 70 km von seinem Elternhaus entfernt liege – aufgehalten, auch dort hätten seine Eltern ein Haus. Nach dem Abitur habe er versucht zu studieren, dies habe jedoch nicht funktioniert. Die letzten 4 Jahre habe er in einer Textilfabrik gearbeitet und die Maschinen eingestellt. Er habe die erste Arbeitsstelle nach 3,5 Jahren gewechselt, weil er dort – da er Kurde sei – nur schwere Arbeiten habe ausführen müssen. Zudem sei er regelmäßig von seinem „Schichtführer“ beleidigt worden. Er klage deswegen derzeit in der Türkei auf Entschädigung. Nachfolgend habe er durchgehend bis zum 14.7.2022 – bis zu seiner Ausreise – in einer anderen Textilfabrik gearbeitet. Bis zu seiner Ausreise sei seine wirtschaftliche Situation gut gewesen. Zuletzt habe er 7.000 Türkische Lira – monatlich – verdient. Militärdienst habe er nicht geleistet und auch keine Einberufung erhalten. Er sei Mitglied der HDP. Eine feste Aufgabe oder Position habe er nicht gehabt; auch habe er keine Nachweise über seine Tätigkeit für die HDP. Anlässlich von Veranstaltungen habe er Stühle aufgestellt und Flugblätter verteilt. Welchen lokalen Kandidaten er unterstützt habe, könne er nicht mehr sagen. Zuletzt sei er im Juli 2022 in dem örtlichen Büro der Partei gewesen. Auf Nachfrage nannte der Kläger eine Adresse, unter der kein Büro gefunden werden konnte; auch auf weitere Nachfrage konnte er auf einer Karte das Büro nicht finden. Am 25.7.2022 sei er von Mitgliedern des Geheimdienstes bedroht worden, daher habe er illegal mit dem Lkw ausreisen müssen. Er sei durch mehrere Polizisten auf der Straße in Gaziantep aufgegriffen und zum Einsteigen in ein Fahrzeug gezwungen worden. Sodann seien diese Personen – die ihm Ausweise gezeigt und gesagt hätten, sie seien vom türkischen Geheimdienst – 1,5 Stunden mit ihm „herumgefahren“. Anschließend habe man angehalten und ihn zur HDP befragt. Ferner habe man ihn aufgefordert, sich von der HDP fernzuhalten und ihm gesagt, es sei leicht, ihn ins Gefängnis zu sperren. Zudem könnten Telefone abgehört und beobachtet werden, wie er zur Arbeit gehe. Danach habe er gehen dürfen. Er sei seit 1,5 Jahren Mitglied der HDP und in dieser Zeit drei Mal mit zur Wache genommen worden – am 20.3.2022 am Newroz-Fest, wobei man ihm vorgeworfen habe, dass er im Rahmen der Feierlichkeiten auf seine Mitgliedschaft bei der HDP verwiesen hätte, am 20.5.2022 wegen der Teilnahme an einer Demonstration sowie am 2.7.2022 aufgrund seiner Teilnahme bei der HDP-Hauptversammlung. Dabei habe man ihn und andere mitgenommen, die Personalien festgestellt und sie sodann wieder freigelassen. Ein offizielles Verfahren gegen ihn gebe es nicht. In e-Delvet sei kein Vermerk enthalten, es liege nichts gegen ihn vor. Man habe ihm nur Angst machen wollen. Zu Hause sei er nie aufgesucht worden. Er werde aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit in der Türkei unterdrückt. Mit Bescheid vom 1.2.2023 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und dem Kläger unter Festsetzung eines 30-monatigen Einreise- und Aufenthaltsverbots die Abschiebung in die Türkei angedroht. Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Kurden in der Türkei begründe nicht den Flüchtlingsstatus im Sinne des § 3 AsylG. Die seinerseits vorgetragene Diskriminierung belaufe sich – selbst bei Wahrunterstellung – lediglich auf Vorkommnisse, die ihrer Intensität nach nicht geeignet seien, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erfüllen. Auch lägen weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG noch die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG vor. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 13.2.2023 Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben und vorgetragen, in seinem Fall liege eine asylrechtlich relevante politische Verfolgung vor. Er beziehe sich hierzu auf seine Angaben im Rahmen der Anhörung vom 12.9.2022. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 1.2.2023 die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.3.2024 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu noch könne er die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG oder die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Türkei beanspruchen. Es könne dahinstehen, ob er vorverfolgt ausgereist bzw. sein Vorbringen in allen Einzelheiten glaubhaft sei – „wofür jedoch vieles, wenn nicht alles“ – spreche. Denn in jedem Fall sei er auf eine interne Schutzmöglichkeit im Sinne des § 3e AsylG zu verweisen. Er habe in den westlichen Landesteilen, insbesondere in den dortigen Großstädten wie Istanbul oder im Tourismusgebiet an der Mittelmeerküste, keine Verfolgung zu befürchten. Auch bei Wahrunterstellung seines geschilderten Engagements für die HDP sprächen stichhaltige Gründe gegen die Annahme einer Rückkehrgefährdung. Eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung bestehe vornehmlich nur bei Personen, bei denen Besonderheiten vorlägen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen seien, gegen sie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sei oder sie sich in besonders exponierter Weise (exil-) politisch betätigt hätten und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten seien. Zu dieser Personengruppe gehöre der Kläger seinem eigenem Vorbringen zufolge nicht. Er habe sowohl im Rahmen der Anhörung bei der Beklagten als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung „zwar von über einen längeren Zeitraum wiederholten Festnahmen berichtet [sowie] auch einen […] erheblichen und sicher beängstigenden Übergriff durch türkische Sicherheitskräfte“ geschildert. Indessen habe er zugleich angegeben, dass diese Maßnahmen nicht zum Ziel gehabt hätten, ihn einer Strafverfolgung zuzuführen. Man habe ein allgemeines „Klima der Angst schaffen“ und „Druck erzeugen“ wollen. Gegen ein bestehendes konkret-individuelles Interesse an seiner Ergreifung spreche zudem, dass – wie er im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt und auch vor Gericht angegeben habe – gegen ihn keine Anklage, kein Haftbefehl und kein offizielles Verfahren anhängig gemacht worden sei. Auch wenn sein früheres Engagement für die HDP-Jugend ihn womöglich graduell aus der Gruppe der HDP-Mitglieder und Sympathisanten hervorhebe, stelle dies jedenfalls keine Betätigung in besonders exponierter Weise dar. Am Ort des internen Schutzes in den westlichen Landesteilen der Türkei stelle sich seine Situation nicht entscheidend anders dar als die Lage von vielen anderen kurdischen Volkszugehörigen, welche in der jüngeren Vergangenheit und auch aktuell noch aus den östlichen Landesteilen in den Westen der Türkei zugewandert seien bzw. zuwanderten. Diesen drohe im Westen der Türkei keine Gruppenverfolgung.Ferner könne er sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihm hilfsweise beantragte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG berufen.Die Voraussetzungen für die Feststellung eines von ihm weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.3.2024 – 6 K 212/23 –, mit dem seine Klage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes bzw. hilfsweise des subsidiären Schutzes sowie weiter hilfsweise auf Feststellung eines Abschiebungsverbots abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Antragsbegründung rechtfertigt nicht die Zulassung des Rechtsmittels. Der – einzig – geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den jeweiligen Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.1vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.w.N. sowie Beschluss des Senats vom 29.1.2020 – 2 A 18/19 –, juris, Rn. 6vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.w.N. sowie Beschluss des Senats vom 29.1.2020 – 2 A 18/19 –, juris, Rn. 6 Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen keine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige Grundsatzfrage entnehmen. Der Kläger trägt vor, von grundsätzlicher Bedeutung und damit höchstrichterlich klärungsbedürftig sei die Frage, „ob türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, die bereits in das Blickfeld türkischer Sicherheitskräfte geraten sind, im Falle einer zwangsweisen Rückführung, bereits anlässlich der Einreisekontrollen am Flughafen, asylerhebliche Repressalien drohen.“ Insoweit verweist der Kläger – unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.7.2017 (Az.: A 10 K 3981/16)2In diesem Urteil hat das Gericht zum einen allgemein festgestellt, dass Kurden im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei (weiterhin) keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit droht und Kurden, die sich in Deutschland exponiert exilpolitisch betätigt haben, zwar im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei im Einzelfall asylrechtlich relevante Verfolgung drohen könne, dies jedoch fallbezogen verneint trotz Verurteilung wegen eines politisch motivierten versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und früherer Nähe zur PKK, vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 20.7.2017 – A 10 K 3981/16 –, juris, Rn. 41 ff.In diesem Urteil hat das Gericht zum einen allgemein festgestellt, dass Kurden im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei (weiterhin) keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit droht und Kurden, die sich in Deutschland exponiert exilpolitisch betätigt haben, zwar im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei im Einzelfall asylrechtlich relevante Verfolgung drohen könne, dies jedoch fallbezogen verneint trotz Verurteilung wegen eines politisch motivierten versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und früherer Nähe zur PKK, vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 20.7.2017 – A 10 K 3981/16 –, juris, Rn. 41 ff. sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20.11.2018 (Az.: Au 6 K 18.31592)3In dieser Entscheidung hat das Gericht das Asylbegehren eines türkischen Kurden mangels politischer Verfolgung verneint, vgl. VG Augsburg, Urteil vom 20.11.2018 – Au 6 K 18.31592 –, juris, Rn. 15 ff.In dieser Entscheidung hat das Gericht das Asylbegehren eines türkischen Kurden mangels politischer Verfolgung verneint, vgl. VG Augsburg, Urteil vom 20.11.2018 – Au 6 K 18.31592 –, juris, Rn. 15 ff. – darauf, dass das Gericht erster Instanz in dem angefochtenen Urteil u.a. ausgeführt habe, „[d]abei kann dahinstehen, ob der Kläger vorverfolgt ausgereist ist bzw. sein Vorbringen in allen Einzelheiten glaubhaft ist, wofür jedoch vieles, wenn nicht alles, spricht […]“ und führt hierzu aus, dass das Verwaltungsgericht „keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit [seines] Vorbringens“ gehabt und insbesondere den „erheblichen und sicher beängstigenden Übergriff durch türkische Sicherheitskräfte“ nicht in Abrede gestellt habe, sodass die Frage einer politischen Vorverfolgung nicht habe dahinstehen dürfen. Es spreche einiges dafür, dass er unter Berücksichtigung seines Vorbringens politische Vorverfolgung erlitten habe und ihm bereits aufgrund dessen, anlässlich der Einreisekontrollen, erneut asylerhebliche Repressalien drohten. Für die Durchführung eines Berufungsverfahrens bietet die durch den Kläger formulierte Frage keinen Anlass. Es kann hier offenbleiben, warum das Verwaltungsgerichts trotz der erheblichen Widersprüche zwischen den Schilderungen des Klägers im Rahmen seiner Anhörung beim Beklagten am 12.9.2022 und seinen Angaben während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21.3.2024 – so hat der Kläger beispielsweise im Rahmen der Anhörung am 12.9.2022 noch angegeben, vor seiner Ausreise im Jahr 2022 insgesamt 1,5 Jahre für die HDP tätig gewesen zu sein, keine feste Aufgabe in der Partei gehabt, bei Veranstaltungen Stühle aufgestellt sowie Flugblätter verteilt zu haben (wobei er auf Nachfrage nicht einmal die genaue Lage des Parteibüros aufzeigen konnte und keinen Lokalpolitiker kannte) und am 25.7.2022 von „Geheimdienstmitarbeitern“ entführt worden zu sein, wobei er bis zur Ausreise als Fabrikarbeiter monatlich 7.000 türkische Lira verdient habe; im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er hingegen geschildert, er sei bereits von 2016-2020 für die HDP aktiv gewesen, habe unter anderem eine „Funktion als Redner“ gehabt, habe zunächst im Jahr 2020 nach seiner Entführung am 25.7.2020 auf Druck seiner Familie mit der Arbeit für die HDP aufgehört und sich ab dem Jahr 2022 wieder mehr in der Partei engagiert, weil wohl „Gras über die Sache gewachsen“ sei, wobei er bis zu seiner Ausreise in „einer hohen Position in der Textilbranche“ gearbeitet und als „Textilmanager“ circa 40.000 türkische Lira monatlich verdient habe – zu dem Schluss gekommen ist, es könnte „vieles, wenn nicht alles“ für die Glaubhaftigkeit seines Vortrages betreffend die geschilderte „Entführung“ am 25.7.2020 – beziehungsweise am 25.7.2022 – sprechen. Denn die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Hieran fehlt es. Anhand der Frage und des Vorbringens im Zulassungsverfahren ist bereits nicht erkennbar, dass in einem Berufungsverfahren verallgemeinerungsfähige Aussagen mit grundsätzlicher Bedeutung getroffen werden könnten. Es ist bereits zweifelhaft wie die Formulierung „ins Blickfeld geraten“ in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht verallgemeinerungsfähig definiert werden könnte.4vgl. zum Begriff des „Sympathisanten“ Beschluss des Senats vom 31.7.2024 – 2 A 11/23 –, juris, Rn. 27vgl. zum Begriff des „Sympathisanten“ Beschluss des Senats vom 31.7.2024 – 2 A 11/23 –, juris, Rn. 27 Darüber hinaus lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht (hinreichend substantiiert) entnehmen, dass jedem „türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit“, der in der Vergangenheit „ins Blickfeld“ der türkischen Sicherheitsbehörden geraten ist, in der Türkei im Falle seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Der Vortrag im Zulassungsverfahren ist insgesamt zu vage, um die Wahrscheinlichkeit einer generellen Verfolgung aller „ins Blickfeld“ der türkischen Sicherheitsbehörden geratenen türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit – unbeachtet des jeweiligen Grundes – zu belegen. Die Frage, welche Auswirkungen bestimmte Aktivitäten einer Person haben und ob sie deshalb einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist, kann vielmehr nur im Einzelfall unter Würdigung eben jener Aktivitäten und der konkreten Umstände des Falls beantwortet werden. Insofern liefe eine Beantwortung auf eine (unzulässige) Überprüfung der Rechtsanwendung und der einzelfallbezogenen Feststellungen und Würdigungen durch das Verwaltungsgericht hinaus. Angesichts dessen ist die durch den Kläger aufgeworfene Fragestellung jedenfalls nicht „grundsätzlich“ im Sinne von fallübergreifend von Bedeutung und kann eine Zulassung nicht rechtfertigen.5vgl. Beschluss des Senats vom 31.7.2024 – 2 A 11/23 –, juris, Rn. 28vgl. Beschluss des Senats vom 31.7.2024 – 2 A 11/23 –, juris, Rn. 28 Im Übrigen ist in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte geklärt, dass nur eine Tätigkeit in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation bzw. besonders publizitätsträchtige Aktivitäten im Falle einer Rückkehr eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr begründen können.6vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.9.2024 – 2 A 92/94 –, juris (m.w.N.)vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.9.2024 – 2 A 92/94 –, juris (m.w.N.) Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht in erster Instanz den Kläger auf eine interne Schutzmöglichkeit im Sinne des § 3e AsylG verwiesen und betreffend seine – behauptete – Rolle bei der HDP basierend auf seinen eigenen Angaben festgestellt, dass gegen ihn keine Anklage, kein Haftbefehl und kein offizielles Verfahren anhängig gemacht worden sei und daher seitens der türkischen Behörden kein konkret-individuelles sicherheitsbehördliches Interesse an seiner Person bestehe, welches über den regionalen Bezug hinausreiche, wobei das „frühere Engagement […] für die HDP-Jugend“ keine Betätigung in besonders exponierter Weise darstelle. Mit seinem Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren zieht der Kläger diese Feststellungen nicht in Zweifel. Abgesehen davon genügt das Zulassungsvorbringen auch sonst nicht den Darlegungserfordernissen. Das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 Asyl verlangt, dass die tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten Erkenntnismitteln herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll.7vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.5.2018 – 3 A 120/18.A –, jurisvgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.5.2018 – 3 A 120/18.A –, juris Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr ist in diesem Fall im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen.8vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.3.2019 – 2 A 150/18 –, vom 15.4.2019 – 2 A 80/18 –, vom 17.4.2019 – 2 A 82/18 – und – 2 A 50/18 –vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.3.2019 – 2 A 150/18 –, vom 15.4.2019 – 2 A 80/18 –, vom 17.4.2019 – 2 A 82/18 – und – 2 A 50/18 – Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.9vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2019 – 13 A 4738/18.A –, jurisvgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2019 – 13 A 4738/18.A –, juris Ferner ist es für eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, dass die Erkenntnismittel, auf die sich das Zulassungsvorbringen stützt, hinreichend aktuell sind. Stützt sich das Zulassungsvorbringen auf Erkenntnismittel, die älter als diejenigen sind, die das Verwaltungsgericht zur Begründung des Urteils herangezogen hat, bedarf es in der Regel einer besonderen Erläuterung, weshalb sich aus diesen älteren Erkenntnismitteln ableiten lassen soll, dass eine erneute Sachverhaltsfeststellung in einem Berufungsverfahren erforderlich sein soll.10vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.4.2024 – A 12 S 493/23 –, juris, Rn. 3vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.4.2024 – A 12 S 493/23 –, juris, Rn. 3 Diesen Anforderungen wird die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung offensichtlich nicht gerecht. Der Kläger stützt seine – von der Bewertung des Verwaltungsgerichts abweichende – Behauptung auf zwei verwaltungsgerichtliche Urteile aus den Jahren 2017 und 2018, wobei insoweit bereits kein individueller Bezug erkennbar ist. Demgegenüber fußen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung zur Lage in der Türkei u.a. auf einem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.7.2022 sowie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 7.4.2024 bei gleichzeitiger Einbeziehung der zu diesem Zeitpunkt aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch die nicht näher substantiierte Behauptung des Klägers, rückkehrrelevante politische Vorverfolgung erlitten zu haben, gibt keinen Anlass für die Durchführung des Berufungsverfahrens. Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).11vgl. Beschluss des Senats vom 25.3.2024 – 2 A 160/23 –, juris, Rn. 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisenvgl. Beschluss des Senats vom 25.3.2024 – 2 A 160/23 –, juris, Rn. 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen Die in § 78 AsylG gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.12vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, juris, Rn. 15vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, juris, Rn. 15 Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG).13vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8.7.2025 – 2 LA 53/25 –, juris, Rn. 16vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8.7.2025 – 2 LA 53/25 –, juris, Rn. 16 Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens folgt aus dem § 30 Abs. 1 RVG.