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Beschluss

2 A 160/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0325.2A160.23.00
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Leitsätze
1. Auch ein Einzelanwalt ist verpflichtet, schon vor Eintritt eines Vertretungsfalles zumutbare Maßnahmen wie etwa die Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass bei einem unerwarteten Ausfall etwa wegen Erkrankung oder Unfalls unaufschiebbare Prozesshandlungen vorgenommen werden können.(Rn.11) 2. Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (juris: MRK) bzw. Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) in einem nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, hängt von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen ab.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. September 2023 – 3 K 894/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch ein Einzelanwalt ist verpflichtet, schon vor Eintritt eines Vertretungsfalles zumutbare Maßnahmen wie etwa die Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass bei einem unerwarteten Ausfall etwa wegen Erkrankung oder Unfalls unaufschiebbare Prozesshandlungen vorgenommen werden können.(Rn.11) 2. Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (juris: MRK) bzw. Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) in einem nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, hängt von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen ab.(Rn.15) Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. September 2023 – 3 K 894/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der 1999 geborene, ledige und kinderlose Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 11.4.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6.5.2022 einen Asylantrag. Zuvor war ihm am 21.1.2022 in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Kläger an, dass er Syrien 2016 verlassen habe und in die Türkei eingereist sei. Dort habe er als angelernter Schneider in einer kleinen Schneiderei gearbeitet. Im August 2021 sei er auf dem Landweg nach Bulgarien gelangt, wo er sich etwa einen Monat in der Wohnung des Schleusers aufgehalten habe. Er sei dann von den bulgarischen Behörden aufgegriffen worden und habe Fingerabdrücke abgegeben. Dabei habe er nicht gewusst, dass diese für den Asylantrag genommen worden seien. Nach vier Monaten sei er aus dem Camp entlassen worden und nach Sofia gereist. Er habe dort vergeblich nach einer Wohnung und Arbeit gesucht. Er spreche kein bulgarisch, was die Suche nach Arbeit wesentlich erschwert habe. Er habe ein bis zwei Nächte in einem Garten geschlafen, bis ihn ein Syrer angesprochen und ihm geholfen habe. Bei diesem habe er zwei Wochen bleiben dürfen. Dann sei er noch einige Tage in einem Hotel gewesen, bis sein Reisepass ausgestellt worden sei. Danach sei er mit dem Flugzeug über Griechenland und Italien nach Luxemburg geflogen und von dort mit dem Zug nach Deutschland gereist. Mit Bescheid vom 25.7.2022 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote. Gleichzeitig wurde der Kläger zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Bulgarien angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Tage ab dem Tag der Abschiebung festgesetzt und die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausgesetzt. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid im Wesentlichen, dass der Asylantrag des Klägers wegen der bereits durch Bulgarien erfolgten Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bulgarien, unter welchen der Kläger als anerkannter Schutzberechtigter leben werde, würden keine unabhängig von seinem Willen oder seinen Entscheidungen ergehende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen, so dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh nicht vorliege. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 3.8.2022 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Lebensbedingungen anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien die Rechte der Flüchtlinge aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh verletzen würden. Er habe als anerkannter Flüchtling in Bulgarien keine Unterkunft gehabt und sei obdachlos gewesen. Zudem habe er keine Arbeit finden können und auch keine Krankenversicherung erhalten. Die Situation von Flüchtlingen aus Drittstaaten in Bulgarien habe sich seit Ausbruch des Ukraine-Kriegs noch wesentlich verschlechtert. Von Seiten des bulgarischen Staates und von Seiten der bulgarischen Bürger würden Flüchtlinge aus Drittstaaten nicht akzeptiert, was unter anderem auch dazu führe, dass sie weder Wohnung noch Arbeit noch eine Krankenversicherung erhalten würden. Der Kläger hat beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 25.7.2022 aufzuheben, 2. hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 25.7.2022 zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Bulgariens festzustellen. Mit Urteil vom 26.9.2023 – 3 K 894/22 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, der Bescheid des Bundesamts vom 25.7.2022 sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser habe auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall, da Bulgarien dem Kläger internationalen Schutz zuerkannt habe. Dass der Schutzstatus nicht mehr bestehen könnte, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar komme § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der die Regelung in Art. 33 Abs. 2a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes umsetze, nicht zur Anwendung, wenn die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bestehe. Ein solcher Verstoß gegen Art. 4 GRCh liege aber erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden könnten, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“). Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Ein vom Willen eines arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ bei einer Rückkehr nach Bulgarien sei nicht festzustellen. Dabei sei nicht entscheidungserheblich, welche Behandlungen der Kläger bei seinem vorangegangenen Aufenthalt in Bulgarien erfahren habe, da auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer abzustellen sei. Es sei davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit drohe und er nach Ablauf eines Übergangszeitraums von sechs Monaten in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt selbständig auf dem – wenn auch schwierigen – bulgarischen Arbeitsmarkt zu bestreiten. Dabei lasse sich eine Gleichgültigkeit der bulgarischen Behörden, die zur Folge hätte, dass eine von staatlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geriete, in der sie ihre elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könnte, nicht feststellen. Der bulgarische Arbeitsmarkt habe sich zwischenzeitlich von der Corona-Pandemie erholt. Mit dem Wegfall der coronabedingten Restriktionen stünden die meisten Unternehmen vor der Herausforderung, Beschäftigte zurückzugewinnen und Arbeitskräfte wieder an sich zu binden. Anhaltspunkte, dass sich diese positive Arbeitsmarktsituation durch die Aufnahme von ukrainischen Flüchtlingen nachhaltig verschlechtert hätte, lägen nicht vor. Der Kläger sei nach eigenen Angaben in der Türkei bereits als Schneider tätig gewesen, so dass er auf diese Fertigkeiten zurückgreifen könne, um auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Gesundheitliche Einschränkungen seien nicht dargetan. Da der Kläger darüber hinaus ledig und kinderlos sei und damit in Bulgarien keine eigene Familie zu versorgen habe, könne er sich einer Erwerbstätigkeit uneingeschränkt widmen und müsse nur seinen eigenen elementaren Unterhalt erwirtschaften. Im Übrigen habe der Kläger durch die von ihm entfaltete Reisetätigkeit gezeigt, dass er nicht nur über Möglichkeiten verfüge, die für die jeweiligen Reisen nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen, sondern auch unter Beweis gestellt, dass er über die erforderliche Gewandtheit verfüge, sich in schwierigen Situation zu organisieren. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, das seinem Prozessbevollmächtigten am 29.9.2023 zugestellt wurde. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung vom 8.11.2023 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.9.2023 – 3 K 894/22 – kann nicht entsprochen werden. Der Antrag ist bereits unzulässig. Dem Kläger ist wegen der Versäumung der einmonatigen Frist zur Stellung und Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylG) keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Der Kläger muss sich dabei ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Zwar kann die plötzliche Erkrankung eines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich als unverschuldeter Hinderungsgrund für die Einhaltung einer Frist anzusehen sein. Allerdings ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers in einer Sozietät mit einem anderen Rechtsanwalt tätig. Dass dieser im fraglichen Zeitraum ebenfalls verhindert war, ist nicht dargetan. Unabhängig davon ist auch ein Einzelanwalt verpflichtet, schon vor Eintritt eines Vertretungsfalles zumutbare Maßnahmen wie zum Beispiel die Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen zu ergreifen, die sicherstellen, dass bei einem unerwarteten Ausfall etwa infolge Erkrankung oder Unfalls unaufschiebbare Prozesshandlungen vorgenommen werden können.1Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2023 - 6 B 10/23 -, juris (m.w.N.); sowie von Albedyll in: Bader, VwGO-Kommentar, 8. Auflage 2021, § 60 Rdnr. 11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2023 - 6 B 10/23 -, juris (m.w.N.); sowie von Albedyll in: Bader, VwGO-Kommentar, 8. Auflage 2021, § 60 Rdnr. 11 Im vorliegenden Fall hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der seinen Angaben zufolge vom 28.10.2023 bis zum 2.11.2023 bettlägerig an Corona erkrankt war, keine Ausführungen dazu gemacht, dass er organisatorische Vorkehrungen für den Fall einer plötzlich auftretenden Erkrankung getroffen hat. Im Übrigen ist der Antrag auch unbegründet. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die von dem Kläger begehrte Zulassung des Rechtsmittels. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht dargetan. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist. Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen des Klägers keine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsfähige Grundsatzfrage entnehmen. Er hält eine obergerichtliche Klärung der Frage für erforderlich, „ob Flüchtlingen aus Drittstaaten-Verfahren bei Rücküberführung nach Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh droht“. Für die Durchführung eines Berufungsverfahrens bietet diese Fragestellung keinen Anlass. Der Senat hat zwar in der Vergangenheit in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation „regelmäßig“ das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehe.2vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 – 2 A 737/17 –, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 –, bei jurisvgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 – 2 A 737/17 –, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 –, bei juris Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar „regelmäßig“ eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRCh) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.3vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 – 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 –, AuAS 2019, 151vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 – 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 –, AuAS 2019, 151 Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.4vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarfvgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.5vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 – 2 A 784/17 –, nicht veröffentlichtvgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 – 2 A 784/17 –, nicht veröffentlicht Für die Beantwortung der Frage, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat drohenden Gefahren ein von der Rechtsprechung gefordertes „Mindestmaß an Schwere“ erreichen, bleiben damit letztendlich immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen aber keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).6vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 und 2 A 95/18 – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland)vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 und 2 A 95/18 – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland) Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen. Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. Das gilt nicht nur für Rechtsbehelfe von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen, sondern auch für solche der Beklagten. Ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich bezogen auf den konkreten Ausländer beziehungsweise die konkrete Ausländerin eine ausreichende, auch dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft angemessen Rechnung tragende Würdigung enthält oder nicht, ist keine Frage grundsätzlicher Bedeutung. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob Flüchtlingen aus Drittstaaten-Verfahren bei Rücküberführung nach Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh droht, lässt sich daher nicht generell fallübergreifend beantworten. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) liegt ebenfalls nicht vor. Eine Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der Rechtsprechung des Senats lässt sich nicht feststellen. Der Senat hat mehrfach und gerade auch in der jüngeren Vergangenheit entschieden, dass die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRCh) in einem nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.7Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.9.2023 - 2 A 121/23 - und vom 4.5.2022 - 2 A 1/22 -, jeweils bei jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.9.2023 - 2 A 121/23 - und vom 4.5.2022 - 2 A 1/22 -, jeweils bei juris Eine solche einzelfallbezogene Betrachtung hat das Verwaltungsgericht hier vorgenommen. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.