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Beschluss

1 E 161/08

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. September 2007 - 1 K 1016/07 - in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 11. März 2008 wird als unzulässig verworfen, da zwischen der mit dem Eingang der Klagerücknahmeerklärung am 6. September 2007 unabhängig vom Zeitpunkt des Einstellungsbeschlusses und/oder dessen Zustellung unmittelbar eingetretenen Beendigung des zu bewertenden Verfahrens und dem Eingang der Beschwerde am 10. März 2008 mehr als sechs Monate vergangen sind, mithin der Kläger die Ausschlussfrist des § 68 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 S. 2 GKG, über die in dem angegriffenen Beschluss ordnungsgemäß belehrt wurde, nicht eingehalten hat. Abgesehen davon ist die Beschwerde auch unbegründet, denn die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts trägt sowohl den der Konkretisierung des in § 52 Abs. 1 GKG eröffneten, an der Bedeutung der Aufhebung des Widerrufs der Waffenbesitzkarten für den Kläger zu orientierenden Bewertungsermessens dienenden Empfehlungen der Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) als auch der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 16. November 1993 - 1 B 225.92 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 78; BayVGH, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 21 ZB 07.2918 -, und den zwischen den Beteiligten im sachgleichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2007 - 1 B 402/07 -) Rechnung. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.