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Beschluss

3 D 9/10

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Dezember 2009 - 11 K 1613/09 - wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 2.12.2009 - 11 K 1613/09 -, mit der der Antragsteller sein vom Verwaltungsgericht zurückgewiesenes Begehren weiterverfolgt, ihm für die beabsichtigte Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 19.12.2008, durch den er für die Zeit vom 1.3.2008 bis zum 30.9.2008 zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 f. SGB VIII in Höhe von 275,-- EUR monatlich für eine Jugendhilfemaßnahme gemäß § 41 SGB VIII zugunsten seiner Tochter herangezogen wurde, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dieses Begehren mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu fordernde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach dem Ergebnis der im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid vom 19.12.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.9.2009 aufgrund der in der fraglichen Zeitspanne gegebenen Einkommenssituation desselben zu Recht zu einem Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 275,-- EUR gemäß §§ 91 f. SGB VIII i.V.m. der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe - Kostenbeitragsverordnung - herangezogen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2.12.2009 und in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11.9.2009 ergangenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Auch das Beschwerdevorbringen zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf, die zu einer von der erstinstanzlichen Einschätzung abweichenden Beurteilung der für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in den §§ 114 ZPO, 166 VwGO vorausgesetzten Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung führen. Der Beschwerdeführer kann mit dem Einwand, bei der Ermittlung seines für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag maßgeblichen Einkommens seien die von ihm geltend gemachten Belastungen nicht in dem gebotenen Umfang berücksichtigt worden, nicht durchdringen. Soweit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Belastungen nach § 93 Abs. 3 SGB VIII dem Grunde nach berücksichtigungsfähig sind, führt deren konkrete Berücksichtigung letztlich nicht zu einem anderen Ergebnis als der vom Beschwerdegegner nach § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vorgenommene Abzug von pauschal 25 % des Einkommens. In beiden Berechnungsalternativen ist ein Einkommen des Beschwerdeführers in der Einkommensgruppe 5 (1.051,-- EUR bis 1.150,-- EUR) der Anlage zu § 1 Kostenbeitragsverordnung zugrunde zu legen, welches nach Spalte 2 der genannten Anlage in der Beitragsstufe 1 (Unterbringung 1. Person vollstationär) zu einem Kostenbeitrag von 275,-- EUR monatlich führt. Ausweislich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Abrechnung der RAG Aktiengesellschaft vom 10.3.2008 betrugen das Gesamtentgelt des Beschwerdeführers für den Abrechnungsmonat Februar 2008 1.519,77 EUR und die darauf entfallenden, gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII abzusetzenden gesetzlichen Abzüge 5,54 EUR, was zu einem verbleibenden Einkommen von 1.514,23 EUR führt. Nach Abzug von 25 % (= 378,50 EUR) verblieb nach der Berechnung des Beschwerdegegners ein berücksichtigungsfähiges Einkommen von 1.135,60 EUR. Von den seitens des Klägers geltend gemachten Belastungen in Höhe von insgesamt 1.150,73 EUR (1.061,25 EUR + 89,48 EUR) ist maximal ein Anteil von 458,10 EUR berücksichtigungsfähig, nach dessen Abzug ein Einkommen von 1.056,13 EUR verbliebe. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: Die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten monatlichen Kosten für die Wasserbelieferung und Abwasserbeseitigung (34,-- EUR), für Grundbesitzerabgaben (17,83 EUR) und für Heizkosten (208,33 EUR Heizöllieferung 2007) zählen zu den Unterkunftskosten. Diese Kosten sind in die Beiträge der Kostenbeitragstabelle bereits eingearbeitet und können deshalb im Rahmen der Abzugskosten nach § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII keine Berücksichtigung finden OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 – zitiert nach juris, Münder-SK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 27. Grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind demgegenüber die geltend gemachten Versicherungsbeiträge für die Gebäudeversicherung (16,35 EUR), die Unfallversicherung (35,44 EUR), die Lebensversicherung (73,47 EUR), die Kraftfahrzeugversicherung (32,74 EUR) sowie die Haftpflichtversicherung (7,12 EUR), nicht jedoch die - vom Beschwerdeführer zuletzt selbst nicht mehr geltend gemachten - Kosten einer Rechtsschutzversicherung in Höhe von 32,47 EUR. Was die geltend gemachten Schuldverpflichtungen für den Erwerb des vom Beschwerdeführer selbst bewohnten Eigenheims in Höhe von insgesamt 470,48 EUR anbelangt, können diese zwar grundsätzlich nach § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII Berücksichtung finden. Dies gilt jedoch nur, wenn und soweit zugleich eine Anrechnung des entsprechenden Wohnwertes erfolgt. Denn die Kosten der Unterkunft zählen - wie bereits ausgeführt - nicht zu den abzugsfähigen Belastungen im Sinne des § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII vgl. zu den Finanzierungskosten für eine selbst bewohnte Immobilie: OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008, a.a.O., m.w.N.; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 24; Münder, a.a.O., § 93 Rdnr. 30. Der danach von den geltend gemachten Finanzierungskosten in Abzug zu bringende Wohnwert liegt hier in einem Bereich von mindestens 400,-- EUR bis 580,-- EUR. Nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers hatte das Amtsgericht Ottweiler im Rahmen eines Unterhaltsrechtsstreits den Wohnwert der von ihm selbst bewohnten Immobilie im Jahre 2007 auf 400,-- EUR geschätzt. In einem inzwischen von der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers eingeleiteten Teilungsversteigerungsverfahren hat ein Sachverständiger einen erzielbaren Mietzins von 580,-- EUR errechnet. Auch dies ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers. Der Anrechnung eines solchen Wohnwertes auf die geltend gemachte Schuldverpflichtung kann der Beschwerdeführer auch nicht entgegenhalten, es werde nicht die gesamte Wohnfläche des Eigenheims von 145 m² von ihm genutzt, vielmehr entfalle entsprechend der früheren Nutzung der Wohnfläche durch eine vierköpfige Familie allenfalls 1/4 auf ihn. Denn dem Beschwerdeführer steht bzw. stand im fraglichen Zeitraum zu seiner eigenen und alleinigen Nutzung tatsächlich die gesamte Grundfläche von 145 m² zur Verfügung. Ob und wie er diese Nutzung konkret ausgeübt hat, spielt dabei keine Rolle und schmälert den tatsächlich bestehenden Wohnwert der Immobilie nicht. Ebenso wenig kann der Kläger in diesem Zusammenhang damit gehört werden, alternativ zur Anrechnung eines verminderten Wohnwertes komme die Anrechnung lediglich des Mietzinses für eine angemessene kleine Wohnung in Höhe von 250,-- EUR in Betracht. Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass die Nutzung einer kleineren Wohnung zu einem Mietzins von 250,-- EUR im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII eher angemessen und den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung entsprechend gewesen wäre. Tatsächlich hat aber der Kläger in dem fraglichen Zeitraum nicht eine angemessene kleine Wohnung, sondern das 145 m² große Eigenheim genutzt. Der dem entsprechende Wohnwert beträgt mindestens 400,-- EUR und ist demnach jedenfalls in dieser Höhe von den geltend gemachten Finanzierungskosten in Höhe von 470,48 EUR abzuziehen. Daraus ergibt sich ein verbleibender Belastungsbetrag aus der Finanzierung der selbst genutzten Immobilie von lediglich noch 70,48 EUR, selbst wenn man - zugunsten des Beschwerdeführers - hier den geschätzten niedrigen Wert von 400,-- EUR zugrunde legt. Dahinstehen kann im vorliegenden Verfahren, ob die geltend gemachten „Raten an Elektro“ (24,50 EUR) und „Raten an AG Ottweiler - PKH-Raten“ (30,-- EUR) als Schuldverpflichtungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Satz 4 SGB VIII Berücksichtigung finden können. Denn selbst die Berücksichtigung des entsprechenden Gesamtbetrages von 54,50 EUR ändert nichts an dem Ergebnis, dass das verbleibende Einkommen des Beschwerdeführers der Einkommensgruppe 5 der Anlage zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung unterfällt, was bei einer Heranziehung nach Spalte 2 der genannten Vorschrift einem Kostenbeitrag von 275,-- EUR monatlich korrespondiert. Gleiches gilt für die Frage der Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltsbetrags für seine Tochter in Höhe von 168,-- EUR. Allerdings hat der Beschwerdegegner insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages in dieser Höhe für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1.3. bis 30.9.2008 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich Zahlungen in dieser Höhe lediglich zum 28.1.2008 und zum 29.2.2008. Als Zahlungsempfängerin ist in beiden Fällen die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben und als Zweckbestimmung „Unterhalt unter Vorbehalt“. Die übrigen im Antragsverfahren vorgelegten Kontoauszüge des Beschwerdeführers bezogen sich auf einen Zeitraum von Juli bis September 2009 und weisen im Übrigen ebenfalls keine Zahlungen in dieser Höhe aus. Selbst wenn der Beschwerdeführer derartige Zahlungen für den hier in Rede stehenden Zeitraum allerdings noch nachweisen würde, vgl. allgemein zum Verhältnis von Unterhaltszahlung und Kostenbeitrag: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.8.2009 - 2 MB 12/09 -, - 2 O 28/09 -, zitiert nach juris. könnte deren Berücksichtigung zu keinem anderen Ergebnis führen, da das verbleibende Einkommen des Beschwerdeführers der Einkommensgruppe 5 der Anlage zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung unterfällt, was – wie bereits ausgeführt - bei einer Heranziehung nach Spalte 2 der genannten Vorschrift einem Kostenbeitrag von 275,-- EUR monatlich korrespondiert. Die nach alledem maximal - und zum Teil nur aufgrund vorläufiger positiver Unterstellungen zugunsten des Beschwerdeführers - zu berücksichtigenden Belastungen beliefen sich dann auf 165,12 EUR für Versicherungen 70,48 EUR für Darlehensverpflichtungen zur Finanzierung des Eigenheims 54,50 EUR für Ratenzahlungen auf Schuldverpflichtungen 168,-- EUR für Unterhalt 458,10 EUR insgesamt. Bringt man diesen Betrag von dem Einkommen in Höhe von 1.514,23 EUR in Abzug, so verbleibt ein Restbetrag von 1.056,13 EUR, der – ebenso wie der nach Abzug des Pauschalbetrages von 25 % verbleibende Restbetrag von 1.135,60 EUR - in die Einkommensgruppe 5 nach Spalte 1 der Anlage zu § 1 Kostenbeitragsverordnung fällt, aus der bei einer Heranziehung nach Spalte 2 der genannten Vorschrift ein Kostenbeitrag von 275,-- EUR monatlich zu zahlen ist. Hat danach das Verwaltungsgericht zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt, so ist die Beschwerde zurückzuweisen. Der Kostenausspruch ergibt sich aus §§ 188, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.