Urteil
4 K 8/11.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2011:0616.4K8.11.NW.0A
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Leitsätze
1. Die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ist nur dann "angemessen" im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 9), wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. (Rn.33)
2. Zur Unterhaltsvergleichsberechnung anhand der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland. (Rn.34)
3. Bei der Frage, in welchem Umfang berufsbedingte Aufwendungen vom Erwerbseinkommen abzusetzen sind, ist auch die Höhe des Erwerbseinkommens von Bedeutung. Wird ein eher niedriges Erwerbseinkommen erzielt, ist der Unterhaltsschuldner - gerade bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB - verpflichtet, die berufsbedingten Aufwendungen möglichst gering zu halten. Sind die Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstätte sehr hoch, kann der Unterhaltsschuldner insbesondere verpflichtet sein, näher an die Arbeitsstätte heranzuziehen.(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ist nur dann "angemessen" im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 9), wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. (Rn.33) 2. Zur Unterhaltsvergleichsberechnung anhand der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland. (Rn.34) 3. Bei der Frage, in welchem Umfang berufsbedingte Aufwendungen vom Erwerbseinkommen abzusetzen sind, ist auch die Höhe des Erwerbseinkommens von Bedeutung. Wird ein eher niedriges Erwerbseinkommen erzielt, ist der Unterhaltsschuldner - gerade bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB - verpflichtet, die berufsbedingten Aufwendungen möglichst gering zu halten. Sind die Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstätte sehr hoch, kann der Unterhaltsschuldner insbesondere verpflichtet sein, näher an die Arbeitsstätte heranzuziehen.(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die die Kammer nach § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 22. März 2010, mit dem der Kläger ab dem 8. Februar 2010 zu einem Beitrag von 185 € monatlich zu den Kosten der Jugendhilfeleistung für seinen Sohn P herangezogen worden ist, und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 6. Dezember 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung, d.h. des Erlasses des Widerspruchsbescheids (OVG Brandenburg, FEVS 55, 156; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Oktober 1991 - 12 A 11505/91 -, juris und VG Augsburg, Urteil vom 23. Februar 2010 - Au 3 K 09.777 -, juris). Die Kammer hat somit zu prüfen, ob eine Heranziehung des Klägers zum Kostenbeitrag für die Zeit vom 8. Februar 2010 bis Dezember 2010 rechtmäßig war. Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 22. März 2010 ist die Vorschrift des § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach sind Elternteile nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII unter anderem zu den Kosten der Hilfe in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 34 SGB VIII) heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Die Festsetzung des Kostenbeitrags richtet sich nach § 94 Abs. 1 SGB VIII, wonach die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen sind. Gemäß § 94 Abs. 2 SGB VIII sind für die Bestimmung des Umfangs unter anderem bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 SGB VIII ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Rang wie der untergebrachte junge Mensch unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen. Absatz 5 der Norm schließlich führt ergänzend aus, dass für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung bestimmt werden; von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Gebrauch gemacht durch die Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe - Kostenbeitragsverordnung - (KostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I Seite 2907). Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenbeitrags nach §§ 91 ff. SGB VIII sind hier überwiegend erfüllt. Die Jugendhilfemaßnahme wurde rechtmäßig erbracht (1.). Der Beklagte hat den Kläger ausreichend über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn P aufgeklärt, allerdings greift die Aufklärung erst mit Wirkung vom 17. Februar 2010 (2.). Die von dem Beklagten vorgenommene Einkommensermittlung nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII ist nicht zu beanstanden (3.). Für die monatlichen Belastungen des Klägers für weitere Versicherungen und Schuldverpflichtungen, die die kostenbeitragspflichtige Person gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII geltend machen kann, reicht die gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII anzusetzende Pauschale von 25 vom Hundert des nach den Abs. 1 und 2 errechneten Betrages aus (4.). Die Anwendung der Kostenbeitragsverordnung im konkreten Fall und die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle sowie die damit einhergehende Ermittlung des Kostenbeitrags führen nicht zu einem den Kläger rechtswidrig belastenden Ergebnis (5.). Die Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ist auch „angemessen“ im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (6.). Schließlich ist von der Erhebung eines Kostenbeitrags auch nicht unter Härtefallgesichtspunkten ganz oder teilweise abzusehen (7.). 1. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der von dem Beklagten erbrachten Jugendhilfemaßnahmen bestehen entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Dieser hatte als Personensorgeberechtigter im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII der Hilfemaßnahme am 26. Oktober 2010 zugestimmt (s. Blatt 11 der Verwaltungsakte). 2. Der Kläger ist durch das ihm am 17. Februar 2010 zugestellte Schreiben des Beklagten vom 15. Februar 2010 über die Folgen der Jugendhilfeleistung für den Unterhaltsanspruch seines Sohnes in einer den Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII entsprechenden Art und Weise aufgeklärt worden. Nach der zuerst genannten Bestimmung kann ein Kostenbeitrag erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten (§ 92 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VIII). Die Folgen für die Unterhaltspflicht ergeben sich aus § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Soweit danach die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII verdeutlicht, dass zwar der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch durch die Gewährung von Jugendhilfeleistungen dem Grunde nach nicht berührt wird (vgl. BT-Drucksache 15/3676 Seite 31), dass aber die Bedarfsdeckung durch die Jugendhilfeleistungen beim Unterhaltsberechtigten bzw. die durch die Zahlung des Kostenbeitrags verminderte Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen sind. Dem Unterhaltspflichtigen ist deshalb mitzuteilen, in welchem Umfang der unterhaltsrechtliche Bedarf des Unterhaltsberechtigten durch die Jugendhilfeleistungen gedeckt und damit seine Unterhaltspflicht reduziert ist und er stattdessen zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden kann (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 7 D 10429/08.OVG –; Mann in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage 2007, § 92 Rdnr. 9). Diesen Anforderungen genügt das Schreiben vom 15. Februar 2010. Der Beklagte hat dem Kläger mitgeteilt, dass dessen Sohn P am 8. Februar 2010 im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in das J-Heim in M. aufgenommen wurde und die Kosten von dem Beklagten getragen würden. Mit der Feststellung, dass an die Stelle der bisherigen Unterhaltsverpflichtung des Klägers ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag trete, hat der Beklagte den Inhalt der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII vollständig und deutlich wiedergegeben. Eine weitere Aufklärung über die Höhe des zu erwartenden Kostenbeitrages war nicht erforderlich; eine solche ist in der Regel auch nicht möglich, da die Berechnung der Höhe des Kostenbeitrages gerade von den noch einzuholenden Auskünften des Kostenbeitragspflichtigen über seine Einkünfte und Belastungen abhängig ist. Da, wie ausgeführt, der Kostenbeitrag nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde, und hier eine Ausnahme nach § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausscheidet, kann der Kostenbeitrag erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens vom 15. Februar 2010 am 17. Februar 2010 von dem Kläger gefordert werden. 3. Gegen die von dem Beklagten vorgenommene Einkommensermittlung nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Als Einkommen gelten im Hilfezeitraum zufließende Einkünfte in Geld oder Geldeswert (sog. Zuflusstheorie, vgl. z. B. BVerwG, NJW 2004, 2608 zum sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff). Bei regelmäßigen Geldzuflüssen in wechselnder Höhe oder auch einmaligen Zahlungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation) kann ein über einen längeren Zeitraum gemitteltes monatliches Durchschnittseinkommen gebildet werden (vgl. VG Münster, Urteil vom 12. Januar 2010 – 6 K 1854/08, juris). Die Kammer geht abzüglich der auf das Einkommen gezahlten Steuern (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII), der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (§ 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) und der Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit (§ 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) im streitgegenständlichen Zeitraum von einem durchschnittlichen Nettoerwerbseinkommen des Klägers von ca. 1.495 € aus (s. die Gehaltsbescheinigung des Klägers vom Dezember 2010 auf Blatt 23 und 24 der Gerichtsakte, in der das Jahresbruttoeinkommen des Klägers sowie die Abzüge ausgewiesen sind). Hinzu kommt die - erst nachträglich bekannt gewordene - Steuerrückerstattung aus dem Juli 2010 in Höhe von 833,57 € (= monatlich 69,46 €), so dass sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von abgerundet 1.564 € ergibt. 4. Davon sind nach § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII Belastungen abzuziehen. In Betracht kommen insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben sowie Schuldverpflichtungen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). Der Abzug erfolgt gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert, was vorliegend einen Betrag in Höhe von 391 € ergibt. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII nachweisen. Mehr als den Pauschalabzug von 25 % des Nettoeinkommens für Belastungen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, den der Beklagte in seine Berechnung eingestellt hat, kann der Kläger hier nicht beanspruchen. Soweit der Kläger Fahrtkosten zu seinem Arbeitsplatz in Höhe von 552 €/Monat geltend gemacht hat, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Pauschalbetrages. Setzt man zu Gunsten des Klägers gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIIII die Kosten für die Fahrt zu seinem etwa 46 km entfernten Arbeitsplatz vom Einkommen ab, so ist die Frage, welche Belastungen nach § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, an steuerrechtlichen Grundsätzen auszurichten (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 12 E 1458/08 -, juris; VG Neustadt, Urteil vom 24. Februar 2011 - 4 K 1040/10.NW -, juris). Zur Abgeltung der Aufwendungen des Klägers für die Fahrt zu seinem Arbeitsplatz ist deshalb je Arbeitstag für jeden vollen Entfernungskilometer der Wegstrecke ein Betrag von 0,30 € anzusetzen. Damit sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Heimfahrten veranlasst sind. Danach ist ein monatlicher Betrag von 253 € (3.036 € bei 220 Arbeitstagen/12 Monate) zu berücksichtigen. Die Frage, ob neben den Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIIII zusätzlich die Kosten für eine Kraftfahrzeugversicherung abzugsfähig sind(so Münder u. a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Auflage 2006, § 93 Rdnr. 26 und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22. März 2010 - 3 D 9/10 -, juris) oder ob die Kosten einer Kraftfahrzeugversicherung mit der Pendlerpauschale gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG vollständig abgedeckt sind (so VG Magdeburg, Urteil vom 17. Februar 2010 – 4 A 27/09 -, juris; vgl. auch Mann in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage 2007, § 93 Rdnr. 21), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die monatlichen Aufwendungen des Klägers für die Kfz-Versicherung belaufen sich auf 38,36 € und übersteigen zusammen mit den Fahrtkosten nicht den Pauschalbetrag nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. Zu Recht hat der Beklagte die monatlichen Aufwendungen des Klägers für Miete, Gas, Strom, Abfall und Wasser nicht einkommensmindernd berücksichtigt. Denn diese Kosten zählen zu den Unterkunftskosten und sind in die Beiträge der Kostenbeitragstabelle bereits eingearbeitet. Sie können deshalb im Rahmen der Abzugskosten nach § 93 Abs. 3 SGB VIII nicht in Ansatz gebracht werden (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. März 2010 – 7 B 10085/10.OVG -). Der Gesamtbetrag in Höhe von 291,36 € liegt damit um 99,64 € unter dem Pauschalbetrag von 391 €. Zieht man den Pauschalbetrag von dem sich nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII ergebenden Einkommensbetrag von 1.564 € ab, verfügte der Kläger über ein maßgebliches Einkommen nach § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VIII in Höhe von 1.173 € statt der von dem Beklagten zu Grunde gelegten 1.136,61 €. 5. Die Anwendung der Kostenbeitragsverordnung und die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle sowie die damit einhergehende Ermittlung des Kostenbeitrags führen nicht zu einem den Kläger rechtswidrig belastenden Ergebnis. Setzt man den Betrag von 1.173 € in die in der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV befindliche Kostenbeitragstabelle ein, so ist der Kläger in die Beitragsgruppe 6 einzuordnen. Die auf diese Weise in der Tabelle gefundene Einkommensgruppe ist im Blick auf die Zahl anderer unterhaltspflichtiger Familienangehöriger nach den in § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV genannten Kriterien durch „Sprünge“ über Einkommensgruppen hinweg zu korrigieren. Dies führt vorliegend zu einer Eingruppierung des Klägers in die Beitragsgruppe 4. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV erfolgt eine Herabstufung um zwei Einkommensgruppen, weil der Kläger gegenüber seinem anderen Sohn L in mindestens dem gleichen Rang wie seinem untergebrachten Sohn P zum Unterhalt verpflichtet ist. Somit ergab sich für den Kläger in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nach der Beitragsgruppe 4 der Anlage zu § 1 der KostenbeitragsV ein Kostenbeitrag in Höhe von 250 €. Der Umstand, dass der Beklagte - infolge der Unkenntnis von der Steuerrückerstattung im Juli 2010 - stattdessen den geringeren Betrag von 185 € pro Monat gefordert hat, gereicht dem Kläger nur zum Vorteil. 6. Die Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in Höhe von 185 € pro Monat ist auch „angemessen“ im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (s. NJW 2011, 97), der die Kammer aus Gründen einer einheitlichen Rechtsanwendung folgt, kann von einer Angemessenheit nur gesprochen werden, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Selbstbehalt in diesem Sinne ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss. Diese Opfergrenze wird allgemein etwas über dem Sozialhilfebedarf des in Anspruch Genommenen angesetzt (s. z.B. BGH, NJW 1991, 356). Zu ihrer Bestimmung kann man sich an den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (hier in der Fassung vom 1. Januar 2010 - SüdL 2005 -), die u.a. auch vom Oberlandesgericht Zweibrücken angewendet werden, sowie der Düsseldorfer Tabelle (hier in der Fassung vom 1. Januar 2010) orientieren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. März 2010 - 7 B 10085/10.OVG zu den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Koblenz). Die Unterhaltsvergleichsberechnung führt auch nicht zu einer Beeinträchtigung des anderen Sohnes des Klägers durch die Kostenbeitragszahlungen für P. Zunächst ist hier von einem monatlichen unterhaltsrechtlichen Nettoarbeitseinkommen des Klägers in Höhe von 1.564 € auszugehen (s.o. und Nr. 10.1 SüdL 2010). Gemäß Nr. 10.2.1 SüdL 2010 kann bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden (hier 78,20 €). Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann nach 10.2.2 SüdL 2010 der nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 €) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind in der Regel die Anschaffungskosten erfasst. Bei langen Fahrstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach untern abgewichen werden (für die Mehrkilometer in der Regel 0,20 €). Soweit der Kläger über die Pauschale nach Nr. 10.2.1 SüdL 2010 hinaus höhere berufsbedingte Aufwendungen für die Erreichung seines Arbeitsplatzes geltend gemacht hat, können diese hier nicht berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit der Benutzung eines PKW kann wegen der ungünstigen öffentlichen Verkehrsverbindungen zwischen D und B unterstellt werden. Der Anfahrtsweg von der Wohnung des Klägers zu seinem Arbeitsplatz beträgt täglich knapp 46 km (vgl. dazu den Routenplaner unter www.falk.de). In Anwendung der Nr. 10.2.2 SüdL 2010 würde dies zu einer Reduzierung des Einkommens um 447,33 € auf 1.116,67 € führen (km 1 – 60: 0,30 € x 60 x 220 Arbeitstage = 3.960 €; km 61 – 92: 0,20 € x 32 x 220 Arbeitstage = 1.408 €; insgesamt 5.368 € / 12 Monate = 447,33 €). Bei der Frage, in welchem Umfang berufsbedingte Aufwendungen vom Erwerbseinkommen abzusetzen sind, ist indessen auch die Höhe des Erwerbseinkommens von Bedeutung. Wird ein eher niedriges Erwerbseinkommen erzielt, ist der Unterhaltsschuldner – gerade bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB – verpflichtet, die berufsbedingten Aufwendungen möglichst gering zu halten. Sind die Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstätte sehr hoch, kann der Unterhaltsschuldner insbesondere verpflichtet sein, näher an die Arbeitsstätte heranzuziehen (vgl. BGH, FamRZ 1998, 1501; OLG Brandenburg, Urteil vom 9. November 2010 – 10 UF 3/10 -, juris; OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 888; Palandt, BGB Kommentar, 70. Auflage 2011, § 1603, Rn. 21). Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung der Kammer hier gegeben: Die berufsbedingten Aufwendungen des Klägers übersteigen mit fast 450 € ein Viertel seines Nettoeinkommens von 1.564 €. Bei Abzug dieses Betrages verblieben ihm lediglich 1.114 €. Die Zahlbeträge des Mindestunterhalts für seine beiden Kinder betrugen allerdings bis September 2010 – gemäß der 3. Altersstufe, Einkommensstufe 1 der Düsseldorfer Tabelle 2010, nach hälftiger Verrechnung des Kindergeldes jeweils 334 € monatlich, zusammen 668 €. Nachdem P am 27. Oktober 2010 volljährig wurde, belief sich sein Unterhaltsbedarf ab diesem Monat nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle auf 488 € Tabellenbetrag und nach Abzug des vollständigen Kindergeldes auf 304 € Zahlbetrag, so dass sich für die Monate Oktober bis Dezember ein Gesamt-Mindestunterhalt der Kinder von 304 € + 334 € = 638 € ergibt. Die Kammer geht mangels anderweitiger Anhaltspunkte jedoch davon aus, dass der Hilfeempfänger während seines Aufenthalts im J-Heim in M. auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus eine allgemeinbildende Schule besucht hat mit der Folge, dass es auch ab Oktober 2010 beim Gleichrang der Unterhaltspflichten gemäß § 1609 Nr. 1 BGB blieb und der Kläger einheitlich gegenüber beiden Kindern bis zur Grenze des notwendigen Selbstbehalts auf Unterhalt haftete (s. Nr. 21.2. SüdL 2010). Selbst bei Anrechnung berufsbedingter Aufwendungen lediglich in Höhe der üblichen Pauschale von 5 % gemäß Nr. 10.2.1 SüdL 2010 stand dem Kläger bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 1.485,80 € und einem notwendigen Selbstbehalt von 900 € gemäß Nr. 21.2 SüdL 2010 damit nur eine Verteilungsmasse von 585,80 € für Unterhaltszahlungen zur Verfügung. Es lag also über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ein Mangelfall im Sinne von Zif. 23 SüdL 2010 vor. Beim absoluten Mangelfall ist nach Abzug des notwendigen Selbstbehaltes des Unterhaltsschuldners das für Unterhaltszwecke noch zur Verfügung stehende Einkommen auf die verschiedenen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihres jeweiligen Existenzminimums zu verteilen (VG Augsburg, Urteil vom 23. Februar 2010 - Au 3 K 09.777 -, juris). Zur Feststellung des Mangelfalls entspricht der einzusetzende Bedarf für minderjährige Kinder dem Zahlbetrag, der aus der ersten Einkommensgruppe entnommen werden kann. Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts (Einkommensgruppe 1: 900 €) vom bereinigten unterhaltsrechtlichen Nettoeinkommen des Klägers verbleibende Verteilungsmasse von 585,80 € ist anteilig auf alle gleichrangig unterhaltsberechtigten Kinder im Verhältnis ihres Unterhaltsbedarfs zu verteilen. Dies ergibt für den Zeitraum Februar bis September bei gleich hohem Bedarf der Söhne einen Unterhaltsanspruch von jeweils der Hälfte der Verteilungsmasse, also 292,90 €. Für die Monate Oktober bis Dezember 2010 ergibt sich dagegen bei einem Gesamtunterhaltsbedarf von 634 € eine prozentuale Quote für P von 47 % und für L von 53 % (s. zur Berechnung Nr. 2.2 des Anhangs 2 SüdL 2010), was zu Unterhaltsansprüchen von 275 € und 310,80 € führt. Das hat zur Konsequenz, dass der hier verlangte Kostenbeitrag in Höhe von 185 € weder über den Unterhaltsanspruch von P hinausgeht noch den Unterhaltsanspruch von L schmälert. Aufgrund der damit gegebenen gesteigerten Erwerbsobliegenheit des Klägers war dieser unterhaltsrechtlich grundsätzlich verpflichtet, nahe an die Arbeitsstätte in Bremervörde heranzuziehen. Anerkennenswerte Ortsbindungen des Klägers, die einem Umzug hätten entgegenstehen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 7. Der von dem Beklagten festgesetzte Kostenbeitrag von 185 € pro Monat ist auch nicht unter Härtefallgesichtspunkten ganz oder teilweise aufzuheben. Gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII liegt nur dann vor, wenn eine atypische Fallgestaltung gegeben ist. Sie muss zu einem Ergebnis führen, dass den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht. Dies ist der Fall, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dazu führen, dass die Belastung mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist. Es müssen soziale Belange schwerwiegend berührt sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2009 - 12 A 3019/08 -, juris). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Abschließend ergibt sich folgende Berechnung: Ausgehend von dem vom Beklagten festgesetzten Kostenbetrag in Höhe von 185 € pro Monat betrifft der streitgegenständliche Zeitraum vom 8. Februar 2010 bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 9. Dezember 2010 eine Kostenforderung von 1.672,46 € (Februar 2010: 138,75 €, März – November 2010 je 185 €, Dezember 2010: 53,71 €). Da der Beklagte den Kostenbeitrag, wie oben ausgeführt, nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erst ab dem 17. Februar 2010 von dem Kläger fordern durfte, ist für die Zeit vom 8. – 16. Februar 2010 ein Betrag von 59,46 € in Abzug zu bringen. Da infolge der erst nachträglich bekannt gewordenen Steuerrückerstattung tatsächlich aber statt 185 € ein Kostenbeitrag in Höhe von 250 € pro Monat hätte gefordert werden können, steht dem ein weit höherer Betrag im streitgegenständlichen Zeitraum gegenüber (2.179,74 €), so dass die Klage insgesamt abzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gegen der Kosten auf § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.672,46 € festgesetzt (§ 33 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag. Der Kläger lebt seit Dezember 2007 in D. Am 1. November 2008 zog er innerhalb von D um. Er arbeitet seit dem 14. Juli 2008 als Lackierer in der Firma F in B; die Entfernung von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsplatz beträgt 46 km. Sein am 27. Oktober 1992 geborener Sohn P erhält seit dem 8. Februar 2010 Hilfe zur Erziehung im Rahmen einer auswärtigen Unterbringung im J-Heim in M.; die monatlichen Aufwendungen belaufen sich auf rund 4.500 €. Den diesbezüglichen Antrag auf Hilfe zur Erziehung hatten der Kläger und seine Ehefrau, von der er seit 2004 geschieden ist, am 30. September 2009 bzw. am 26. Oktober 2009 gestellt. Aus der Ehe ist der weitere am 24. Juli 1997 geborene Sohn L hervorgegangen. Mit dem Kläger am 17. Februar 2010 zugestellten Schreiben vom 15. Februar 2010 informierte der Beklagte diesen über die Heimaufnahme seines Sohnes und deren Kostenpflichtigkeit nach § 92 Abs. 3 SGB VIII. Dieser legte daraufhin eine Verdienstbescheinigung seines Arbeitgebers, die den Arbeitsverdienst des Klägers im Zeitraum von August 2009 bis Januar 2010 auswies, sowie eine Aufstellung über seine monatlichen Ausgaben vor. Mit Bescheid vom 22. März 2010 zog der Beklagte den Kläger zu einem Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 185,00 € ab dem 8. Februar 2010 heran und teilte ihm mit, dass sich ein Rückstand von 508,75 € errechnet habe. Dagegen legte der Kläger am 22. April 2010 Widerspruch mit der Begründung ein, sein Sohn P werde demnächst volljährig und dürfte in der Lage sein, selbst einen Verdienst zu erzielen. Nachdem der Kläger in der Folgezeit auch die Verdienstbescheinigungen für die Monate Februar und März 2010 eingereicht hatte, nahm der Beklagte eine Neuberechnung vor, die aber zu keinen anderen Kostenbeitrag führte. Den Widerspruch des Klägers wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2010, dem Kläger zugestellt am 9. Dezember 2010, zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, Anknüpfungspunkt für die Kostenbeitragspflicht sei die tatsächlich erbrachte Jugendhilfeleistung. Aus welchen Gründen die Jugendhilfeleistung erbracht worden sei, sei im Rahmen der Kostenbeitragspflicht nicht relevant. Die Höhe des Kostenbeitrages bestimme sich nach §§ 93 und 94 SGB VIII. Aus der vorgelegten Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers des Klägers ergäben sich im Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 durchschnittliche monatliche Nettoerwerbseinkünfte von 1.499,47 €. Nach § 91 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII werde für Versicherungen/Werbungskosten/Schuldverpflichtungen ein pauschaler Abzug von 25 % (374,87 €) vorgenommen. Höhere Belastungen habe der Kläger nicht nachgewiesen. Am 5. Januar 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, er sei nicht in der Lage, die festgesetzten Beiträge zu zahlen. Sein monatlicher Nettoverdienst habe maximal 1.400 € betragen. Der Beklagte habe bei der Berechnung auch nicht berücksichtigt, dass er auch an seinen Sohn L Unterhalt zu zahlen habe. Ungeachtet dessen bestreite er, dass bei P Störungen vorlägen, die derzeit keine Schul- oder Berufsausbildung ermöglichten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22. März 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, das monatliche Nettoeinkommen des Klägers sei um 69,46 € zu erhöhen, denn er habe laut Mitteilung des Finanzamts S vom 29. März 2011 mit Einkommenssteuerbescheid vom 15. Juli 2010 eine Steuerrückerstattung in Höhe von 833,57 € erhalten. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen. Ihr Inhalt war Gegenstand der Beratung.