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Urteil

4 K 1040/10.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2011:0224.4K1040.10.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag. 2 Der Kläger und seine Ehefrau haben zusammen drei Kinder. Sie wohnen in Ludwigshafen im Stadtteil A in einem Reihenhaus mit einer Wohnfläche von 118 m². Zur Finanzierung schlossen der Kläger und seine Ehefrau 2003 zwei Darlehensverträge über 95.000 € und 75.000 € ab. Der Kläger arbeitet bei der Firma A; seine Ehefrau war bei der B beschäftigt. 3 Ihr jüngstes Kind, der am 1. Oktober 2006 geborene C, wurde am 7. November 2006 in das D-Krankenhaus in Ludwigshafen eingewiesen. Dort wurden Knochenbrüche festgestellt. Wegen des Anfangsverdachts auf Kindesmisshandlung wurde C im Institut für Rechtsmedizin der Universität Mainz am 15. November 2006 ergänzend untersucht. In ihrem Befund vom 15. November 2006 stellte Frau Dr. med. E fest, dass das Verletzungsmuster geradezu klassisch für eine Kindesmisshandlung sei. Deshalb nahm die Beklagte C am 27. November 2006 in Obhut und brachte ihn im Kinderheim D, Ludwigshafen, unter. Der Kläger und seine Ehefrau waren mit dieser Maßnahme nicht einverstanden. Mit Beschluss vom gleichen Tag übertrug das Amtsgericht Ludwigshafen dem Jugendamt der Beklagten vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge im Hinblick auf den bestehenden Verdacht der Kindesmisshandlung. 4 Mit Schreiben vom 30. November 2006 informierte die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau über die Inobhutnahme und deren Kostenpflichtigkeit. Mit weiterem Schreiben vom 22. Januar 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er als Unterhaltspflichtiger zu den Kosten der Heimunterbringung herangezogen werden könne und forderte ihn auf, seine finanziellen Verhältnisse darzulegen. Dem kam der Kläger in der Folgezeit nach. 5 Am 7. März 2007 stellten der Kläger und seine Ehefrau einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für ihren Sohn C, der weiterhin im Kinderheim D in Ludwigshafen verblieb. Mit Bescheid vom 9. März 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für C Hilfe zur Erziehung gewährt werde und er sich an den Kosten der Maßnahme im Rahmen seiner finanziellen Verhältnisse beteiligen müsse. 6 Mit Schreiben vom 26. April 2007 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Überprüfung der vorgelegten Unterlagen ergeben habe, dass er einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 475 € leisten könne und bat um Stellungnahme. Bei einer Vorsprache am 1. Juni 2007 erklärte der Kläger, dass er nicht bereit sei, den geforderten Kostenbeitrag zu zahlen. Er und seine Ehefrau könnten sich die Knochenbrüche nicht erklären. Das Jugendamt habe es über 6 Monate lang nicht geschafft abzuklären, ob das Kind möglicherweise an einer Glasknochenkrankheit leide oder eine sonstige Erkrankung habe. Bei diesem Gespräch wurde vereinbart, den Kostenbeitrag erst nach dem Ergebnis einer medizinischen Abklärung in Köln festzusetzen. 7 Prof. Dr. F von der Kinderklinik Freiburg erstellte auf Anforderung des Amtsgerichts Ludwigshafen unter dem 31. Juli 2007 ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Ursachen der bei C festgestellten Verletzungen. Darin schloss sich Prof. Dr. F der bereits vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Mainz im November 2006 geäußerten Einschätzung an, dass die Knochenfrakturen höchstwahrscheinlich auf äußere Gewalteinwirkung zurückzuführen seien. In einem Gutachten vom 24. August 2007, bei der Beklagten eingegangen am 30. Oktober 2007, kam die Uniklinik Köln ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine primäre Skeletterkrankung im Falle von C wenig wahrscheinlich sei. 8 Mit Schreiben vom 12. November 2007 wies das Jugendamt der Beklagten den Kläger erneut darauf hin, dass er einen monatlichen Kostenbeitrag von 475 € seit dem 27. November 2006 zu leisten habe und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung. 9 Nachdem das Amtsgericht Ludwigshafen mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Kläger und seiner Ehefrau unter Wahrung bestimmter Auflagen zurück übertragen hatte, beendete die Beklagte am 6. Dezember 2007 die Hilfemaßnahme für C im Kinderheim D in Ludwigshafen. 10 Mit Bescheid vom 21. Dezember 2007, dem Kläger zugestellt am 4. Januar 2008, zog die Beklagte den Kläger zu einem Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 475 € für die Zeit ab der Heimaufnahme am 27. November 2006 bis zum 6. Dezember 2007 heran und teilte ihm mit, dass sich ein Rückstand von 5.858,33 € errechnet habe. Die Berechnung des Kostenbeitrags nahm die Beklagte zum einen auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Verdienstbescheinigung seines Arbeitgebers vom 13. Dezember 2006, die den Arbeitsverdienst des Klägers im Zeitraum von November 2005 bis Oktober 2006 auswies, sowie weiterer Dokumente des Klägers vor. Zum anderen überprüfte die Beklagte ihre Berechnung, nachdem der Kläger im Juli 2007 die Entgeltabrechnungen für die Monate Mai 2007 bis April 2007 eingereicht hatte. Kindergeldleistungen für C und die beiden anderen Kinder brachte die Beklagte nicht in Ansatz, da die Ehefrau des Klägers das Kindergeld für die drei Kinder bezog. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Behördenakte verwiesen. 11 Gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2007 legte der Kläger am 4. Februar 2008 mit der Begründung Widerspruch ein, die Heimunterbringung des Kindes sei gegen seinen Willen erfolgt, so dass schon aus diesem Grund eine Kostenbeteiligung nicht in Frage komme. Der Antrag auf Hilfe zur Erziehung sei nur gestellt worden, um eine Rückführung Cs zu erreichen, was letzten Endes gelungen sei. Die lange Verweildauer des Kindes im Heim könne nicht zu seinen Lasten gehen, da die Verzögerung durch die lange Bearbeitungsdauer unter anderem der Sachverständigen entstanden sei. Sie hätten sich immer wieder darum bemüht, das Kind zurück zu bekommen. 12 Mit Schreiben vom 15. August 2008 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers insoweit ab, als der Kostenbeitrag erst ab dem 7. Dezember 2006 erhoben wurde. Den verringerten Kostenbeitrag gab die Beklagte mit 5.700 € an. 13 Am 27. August 2009 wurde der Kläger vom Verdacht der Kindesmisshandlung freigesprochen; das Verfahren gegen die Mutter wurde nach § 153 a StPO eingestellt. 14 Den Widerspruch des Klägers wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2010, dem Kläger zugestellt am 9. September 2010, zurück. Zur Begründung führte der Stadtrechtsausschuss aus, die Unterbringung von C im Kinderheim D sei rechtmäßig erfolgt. An der Berechnung des Kostenbeitrags bezüglich der Jugendhilfemaßnahme bestünden keine Bedenken. Das Vorliegen einer besonderen Härte, die dazu führen könne, dass ein Kostenbeitrag nicht erhoben werde, sei nicht ersichtlich. 15 Am 11. Oktober 2010, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, er und seine Ehefrau seien mit der Unterbringung von C im Kinderheim D nicht einverstanden gewesen. Im Übrigen liege ein Härtefall vor. Er und seine Ehefrau seien nicht in der Lage, den geforderten Betrag zu zahlen. Seine Ehefrau verfüge nicht über eigenes Einkommen. Neben den Lebenshaltungskosten müsse er noch die Finanzierung des Eigenheims bedienen sowie Gerichtskosten für die Strafverfahren und das familiengerichtliche Verfahren begleichen. 16 Der Kläger beantragt, 17 den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2007 in der Fassung vom 15. August 2008 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 1. September 2010 aufzuheben. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 21. Dezember 2007 in der Fassung vom 15. August 2008, mit dem der Kläger ab dem 7. Dezember 2006 bis zum 6. Dezember 2007 zu einem Beitrag von 475 € monatlich zu den Kosten der Jugendhilfeleistung für seinen Sohn C herangezogen worden ist, und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 1. September 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kostenbeitrags während der Dauer der Inobhutnahme von C vom 7. Dezember 2006 bis zum 6. März 2007 sowie für die Zeit der Gewährung von Hilfe zur Erziehung im Zeitraum 7. März 2007 bis 6. Dezember 2007 sind die §§ 91 ff. SGB VIII. Gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind Elternteile nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII unter anderem zu den Kosten der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 91 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 42 SGB VIII) bzw. zu den Kosten der Hilfe in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 34 SGB VIII) heranzuziehen. Die Inanspruchnahme erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Die Festsetzung des Kostenbeitrags richtet sich nach § 94 Abs. 1 SGB VIII, wonach die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen sind. Gemäß § 94 Abs. 2 SGB VIII sind für die Bestimmung des Umfangs unter anderem bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 SGB VIII ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Rang wie der untergebrachte junge Mensch unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen. Absatz 5 der Norm schließlich führt ergänzend aus, dass für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung bestimmt werden; von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Gebrauch gemacht durch die Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe - Kostenbeitragsverordnung - (KostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I Seite 2907). 23 Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenbeitrags nach §§ 91 ff. SGB VIII sind hier erfüllt. Die Jugendhilfemaßnahmen wurden rechtmäßig erbracht ( 1. ). Die Beklagte hat den Kläger ausreichend über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn C aufgeklärt ( 2. ). Die von der Beklagten vorgenommene Einkommensermittlung nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII ist nicht zu beanstanden ( 3. ). Für die monatlichen Belastungen des Klägers für weitere Versicherungen und Schuldverpflichtungen, die die kostenbeitragspflichtige Person gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII geltend machen kann, reicht die gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII anzusetzende Pauschale von 25 vom Hundert des nach den Abs. 1 und 2 errechneten Betrages aus ( 4 .). Die Anwendung der Kostenbeitragsverordnung im konkreten Fall und die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle sowie die damit einhergehende Ermittlung des Kostenbeitrags führen nicht zu einem den Kläger rechtswidrig belastenden Ergebnis ( 5. ). Die Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ist auch „angemessen“ im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ( 6. ). Schließlich ist von der Erhebung eines Kostenbeitrags auch nicht unter Härtefallgesichtspunkten ganz oder teilweise abzusehen ( 7 . ). 24 1. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten erbrachten Jugendhilfemaßnahmen bestehen weder hinsichtlich der Inobhutnahme ( a. ) noch in Bezug auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung ( b. ). 25 a. Die Heranziehung zu den Kosten der Inobhutnahme setzt voraus, dass die Gewährung und Erbringung der Leistung den gesetzlichen Vorschriften entspricht (vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 91 Rdnr. 13). Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII hat das Jugendamt die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen (§ 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen. 26 Danach war die Inobhutnahme Cs in dem hier in Rede stehenden Zeitraum rechtmäßig. Diese war erforderlich, um bestehenden oder wahrscheinlichen Gefahren für das Kindeswohl zu begegnen. Eine Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinn liegt - wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht - dann vor, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung bei ungehinderten Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich ist (OVG Sachsen, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 1 D 38/10 -, juris). Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Andererseits genügt die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts grundsätzlich nicht zur Annahme einer Gefahr. Hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit ist abhängig vom Schutzgut zu differenzieren: Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Wo es um den Schutz besonders hochwertiger Schutzgüter geht, wozu das Kindeswohl zählt, kann deshalb auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. November 2007 - 12 635/06 -, juris). Nach den Maßstäben der Eignung und des Prinzips des mildesten Mittels ist danach zu fragen, ob gerade die Inobhutnahme erforderlich ist, um der Gefahrenlage adäquat zu begegnen (OVG Sachsen, Urteil vom 11. März 2008 - 1 B 202/05 -, juris). Die Inobhutnahme ist immer nur als vorläufige Maßnahme zulässig (§ 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) und muss beendet werden, wenn die angesprochene Gefahr nicht mehr besteht. 27 Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Aufgrund der ihr vorliegenden Informationen musste die Beklagte zum Zeitpunkt der Inobhutnahme davon ausgehen, dass C misshandelt worden war und damit eine Kindeswohlgefährdung bestand (vgl. zu dem Begriff der Kindeswohlgefährdung OLG Zweibrücken, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 2 UF 59/10 -, juris). Denn bei der Vorstellung Cs im D-Krankenhaus in Ludwigshafen am 7. November 2006 waren Knochenbrüche festgestellt worden. Wegen des Anfangsverdachts auf Kindesmisshandlung wurde C im Institut für Rechtsmedizin der Universität Mainz am 15. November 2006 ergänzend untersucht. In ihrem Befund vom 15. November 2006 stellte die Universität Mainz fest, dass das Verletzungsmuster geradezu klassisch für eine Kindesmisshandlung sei. Das Jugendamt der Beklagte war daher verpflichtet, im Interesse des Kindeswohls C zunächst von seinen Eltern zu trennen, um zu klären, wer für die Verletzungen des Kindes verantwortlich war. Die Befürchtung der Kindesmisshandlung wurde während der Dauer der Inobhutnahme auch nicht ausgeräumt; eine zeitnahe Rückführung Cs war nicht angezeigt. 28 Die Beklagte unterrichtete den Kläger auch unverzüglich von der Inobhutnahme. Da dieser der Inobhutnahme entsprechend § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII widersprach, musste die Beklagte entscheiden, ob sie C wieder an seine Eltern übergibt (§ 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VIII) oder eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl der Jugendlichen herbeiführt (Nr. 2). Diesem Erfordernis ist die Beklagte nachgekommen. Mit Beschluss vom 27. November 2006 übertrug das Amtsgericht Ludwigshafen im Hinblick auf den bestehenden Verdacht der Kindesmisshandlung dem Jugendamt der Beklagten vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge (§ 1666 Abs. 3, § 1631 Abs. 1 BGB). 29 b. Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung durch die Beklagte im Zeitraum 7. März 2007 bis 6. Dezember 2007 war ebenfalls rechtmäßig. 30 Anders als im Falle der Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII oder familiengerichtlicher Maßnahmen gemäß § 1666 BGB darf Hilfe zur Erziehung nur gewährt werden, wenn der Personensorgeberechtigte die Hilfegewährung beantragt oder jedenfalls mit ihr einverstanden ist. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Nach dem Wortlaut des § 27 SGB VIII darf die Hilfe also nur in Einklang mit dem Willen des Personensorgeberechtigten gewährt werden. Dieser entscheidet - solange kein familiengerichtlicher Eingriff in gerade das Recht auf die Beanspruchung von Leistungen der Jugendhilfe vorliegt - im Rahmen seiner Erziehungsverantwortung selbst über die Inanspruchnahme von Hilfen; er kann von diesem Recht Gebrauch machen, muss es aber nicht (BVerwG, NJW 2002, 232; OVG Sachsen, NJW 2008, 3729). Dieses Recht umfasst nicht nur die Entscheidung über die Frage, ob Hilfe zur Erziehung beansprucht wird, sondern auch über die Frage, in welcher Form diese begehrt wird. Bei einer Gefährdung des Kindeswohls durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge ist es die Aufgabe des Familiengerichts, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 1666 BGB), gegebenenfalls eine Entziehung der Elternverantwortung und ihre Übertragung auf Dritte anzuordnen und so die Gewährung erforderlicher Hilfen sicherzustellen (BVerwG, NJW 2002, 232). 31 Die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII waren hier entgegen der Auffassung des Klägers gegeben. Zwar hatte das Amtsgericht Ludwigshafen in seinem Beschluss vom 27. November 2006 eine familiengerichtliche Maßnahme gemäß § 1666 BGB, die die Entziehung des Sorgerechts des Klägers mit umfasste, nicht getroffen. Das Recht zur Antragstellung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII wird nicht automatisch mit entzogen, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird (BVerwG NJW 2002, 232; OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 2003, 1409; VG Neustadt, Urteil vom 22. April 2010 - 4 K 1369/09.NW -). Daher war ein Einverständnis des Klägers erforderlich. 32 Ein solches lag hier jedoch vor. Der Kläger hat zusammen mit seiner Ehefrau am 7. März 2007 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt und eigenhändig unterschrieben (s. Blatt 2/1 der Behördenakte). Auch hat er gegen den Bewilligungsbescheid vom 9. März 2007 keinen Widerspruch erhoben. Der Umstand, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Stadtrechtsausschusses der Beklagten am 1. September 2010 der Hilfegewährung nachträglich widersprochen hat, ist insofern unbeachtlich. 33 2. Der Kläger ist durch die Schreiben der Beklagten vom 30. November 2006, vom 22. Januar 2007 und vom 9. März 2007 über die Folgen der Jugendhilfeleistung für den Unterhaltsanspruch seines Sohnes in einer den Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII entsprechenden Art und Weise aufgeklärt worden. Nach der zuerst genannten Bestimmung kann ein Kostenbeitrag erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Die Folgen für die Unterhaltspflicht ergeben sich aus § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Soweit danach die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII verdeutlicht, dass zwar der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch durch die Gewährung von Jugendhilfeleistungen dem Grunde nach nicht berührt wird (vgl. BT-Drucksache 15/3676 Seite 31), dass aber die Bedarfsdeckung durch die Jugendhilfeleistungen beim Unterhaltsberechtigten bzw. die durch die Zahlung des Kostenbeitrags verminderte Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen sind. Dem Unterhaltspflichtigen ist deshalb mitzuteilen, in welchem Umfang der unterhaltsrechtliche Bedarf des Unterhaltsberechtigten durch die Jugendhilfeleistungen gedeckt und damit seine Unterhaltspflicht reduziert ist und er stattdessen zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden kann (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 7 D 10429/08.OVG –; Mann in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage 2007, § 92 Rdnr. 9). 34 Diesen Anforderungen genügen die Schreiben vom 30. November 2006, vom 22. Januar 2007 und vom 9. März 2007. Die Beklagte hat dem Kläger mitgeteilt, dass C am 27. November 2006 in Obhut genommen worden sei und die Kosten von der Beklagten getragen würden. Mit der Feststellung, dass an die Stelle der bisherigen Unterhaltsverpflichtung des Klägers ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag trete, hat die Beklagte den Inhalt der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII vollständig und deutlich wiedergegeben. Eine weitere Aufklärung über die Höhe des zu erwartenden Kostenbeitrages war nicht erforderlich; eine solche ist in der Regel auch nicht möglich, da die Berechnung der Höhe des Kostenbeitrages gerade von den noch einzuholenden Auskünften des Kostenbeitragspflichtigen über seine Einkünfte und Belastungen abhängig ist. 35 3. Gegen die von der Beklagten vorgenommene Einkommensermittlung nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Als Einkommen gelten im Hilfezeitraum zufließende Einkünfte in Geld oder Geldeswert (sog. Zuflusstheorie, vgl. z. B. BVerwG, NJW 2004, 2608 zum sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff). Bei regelmäßigen Geldzuflüssen in wechselnder Höhe oder auch einmaligen Zahlungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation) kann ein über einen längeren Zeitraum gemitteltes monatliches Durchschnittseinkommen gebildet werden (vgl. VG Münster, Urteil vom 12. Januar 2010 – 6 K 1854/08, juris). 36 Da der Bescheid vom 21. Dezember 2007 in der Fassung vom 15. August 2008 den Heranziehungszeitraum vom 7. Dezember 2006 bis zum 6. Dezember 2007 regelt, kommt es für die Einkommensberechnung zwar nicht auf die finanziellen Verhältnisse des Klägers im Zeitraum November 2005 bis Oktober 2006 an, über die die Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers des Klägers vom 13. Dezember 2006 Auskunft gibt. Die Arbeitseinkünfte des Klägers sind, wie die von ihm im Juli 2007 eingereichten Entgeltabrechnungen seines Arbeitgebers für die Monate Mai 2006 bis April 2007 aufzeigen, in der Folgezeit aber in etwa gleich geblieben. Es ist daher unschädlich, dass die Entgeltabrechnungen für die Monate Mai 2007 bis Dezember 2007 fehlen, zumal der Kläger nicht behauptet hat, dass seine Arbeitseinkünfte in der Folgezeit gesunken wären. 37 Die Kammer geht daher abzüglich der auf das Einkommen gezahlten Steuern (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) und der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (§ 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) von einem durchschnittlichen Nettoerwerbseinkommen des Klägers von ca. 3.545 € aus (s. die Berechnung der Beklagten auf Blatt 5/64 der Behördenakte). Weitere Einnahmen waren nicht zu berücksichtigen, insbesondere erhielt der Kläger im Heranziehungszeitraum offenbar keine Steuerrückerstattung vom Finanzamt. 38 Von diesem Betrag waren gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit abzusetzen. Darunter fällt hier der monatliche Pensionskassenbeitrag des Klägers, der im Dezember 2006 73,57 € betrug, während in den Monaten Januar und Februar 2007 72,85 € und in den Monaten März und April 2007 75,44 € anfielen. Der Einfachheit halber setzt die Kammer zugunsten des Klägers einen Betrag in Höhe von 75,50 € an. 39 Dagegen sind die vom Kläger ferner geltend gemachten Kosten der abgeschlossenen Kapitallebensversicherung in Höhe von monatlich 143,62 € nicht gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII vom Einkommen abzusetzen. Aus dem in der genannten Vorschrift normierten Gebot der Sozialversicherungsäquivalenz folgt, dass die Leistung der betreffenden Altersvorsorgeversicherung derjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen muss, also in Form einer monatlichen Rente ab dem gesetzlichen Renteneintrittsalter von 65 Lebensjahren erfolgt. Eine Kapitallebensversicherung führt jedoch in der Regel - wie auch im Fall der vom Kläger abgeschlossenen Versicherung - zur Vermögensbildung und zur Ausschüttung eines Geldbetrages am Ende der Vertragszeit und nicht zu monatlichen rentenähnlichen Zahlungen ab dem gesetzlichen Renteneintrittsalter (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 19. Juli 2007 - 2 K 15/07.NW -, juris). 40 Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger die nicht berücksichtigte Kapitallebensversicherung zur Tilgung des für das selbstbewohnte Einfamilienhaus aufgenommenen Darlehens verwendet (s. Blatt 5/16 der Verwaltungsakte). Die Schaffung von Wohneigentum dient nicht ausschließlich Zwecken der Alterssicherung. Vielmehr werden dadurch auch die gegenwärtigen Wohnbedürfnisse der Familie des Klägers befriedigt. Schließlich sind Immobilien jederzeit vorzeitig veräußerbar, sodass sie gegebenenfalls im Alter nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 17. Februar 2010 – 4 A 27/09 -, juris). 41 Danach ist hier von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von 3.469,50 € auszugehen. 42 4. Davon sind nach § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII Belastungen abzuziehen. In Betracht kommen insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben sowie Schuldverpflichtungen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). Der Abzug erfolgt gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert, was vorliegend einen Betrag in Höhe von 867,38 € ergibt. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII nachweisen. 43 Mehr als den Pauschalabzug von 25 % des Nettoeinkommens für Belastungen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, den die Beklagte in ihre Berechnung eingestellt hat, kann der Kläger hier nicht beanspruchen. 44 Die Beklagte hat zugunsten des Klägers dessen monatlichen Belastungen für den Autokauf in Höhe von 265,30 € sowie die Beiträge zur Hausrat-, Haftpflicht- und Unfallversicherung in Höhe von zusammen 37,16 € in Ansatz gebracht. Darüber hinaus hat der Kläger nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIIII einen Anspruch auf Berücksichtigung der Kosten für die Wohngebäudeversicherung in Höhe von 19,38 € monatlich (vgl. Mann in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage 2007, § 93 Rdnr. 2; VG Magdeburg, Urteil vom 17. Februar 2010 – 4 A 27/09 -, juris). 45 Ungeachtet dessen, dass der Kläger nicht angegeben hat, seinen Arbeitsplatz mit dem Pkw aufzusuchen, hat die Kammer zu seinen Gunsten gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIIII die Kosten für Fahrt zu seinem etwa 4 km entfernten Arbeitsplatz vom Einkommen abgesetzt. Die Beantwortung der Frage, welche Belastungen nach § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, ist an steuerrechtlichen Grundsätzen auszurichten (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 12 E 1458/08 -, juris; VG Neustadt, Urteil vom 25. März 2010 - 4 K 685/09.NW -, juris). Zur Abgeltung der Aufwendungen des Klägers für die Fahrt zu seinem Arbeitsplatz ist deshalb je Arbeitstag für jeden vollen Entfernungskilometer der Wegstrecke ein Betrag von 0,30 € anzusetzen. Damit sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Heimfahrten veranlasst sind. Danach ist ein monatlicher Betrag von 22 € (264 € bei 220 Arbeitstagen/12 Monate) zu berücksichtigen. 46 Die Frage, ob neben den Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIIII zusätzlich die Kosten für eine Kraftfahrzeugversicherung abzugsfähig sind(so Münder u. a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Auflage 2006, § 93 Rdnr. 26 und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22. März 2010 - 3 D 9/10 -, juris) oder ob die Kosten einer Kraftfahrzeugversicherung mit der Pendlerpauschale gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG vollständig abgedeckt sind (so VG Magdeburg, Urteil vom 17. Februar 2010 – 4 A 27/09 -, juris; vgl. auch Mann in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage 2007, § 93 Rdnr. 21), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die monatlichen Aufwendungen des Klägers für die Kfz-Versicherung sowie für die Vollkaskoversicherung belaufen sich auf 15,53 € und übersteigen, wie noch auszuführen sein wird, zusammen mit weiteren abzugsfähigen Posten nicht den Pauschalbetrag nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. 47 Zu Recht hat die Beklagte die monatlichen Aufwendungen des Klägers für Grundsteuer, Haushaltsstrom, Heizung und Wasser nicht einkommensmindernd berücksichtigt. Denn diese Kosten zählen zu den Unterkunftskosten und sind in die Beiträge der Kostenbeitragstabelle bereits eingearbeitet. Sie können deshalb im Rahmen der Abzugskosten nach § 93 Abs. 3 SGB VIII nicht in Ansatz gebracht werden (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. März 2010 – 7 B 10085/10.OVG -). 48 Die Hausfinanzierungskosten des Klägers für das 118 m² große Reihenhaus in Ludwigshafen in Höhe von rund 810 € pro Monat (s. Blatt 5/13 – 5/17 der Behördenakte) sind im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII zwar grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Da allerdings auch die Wohnungsmiete nicht als abzugsfähige Belastung angesehen werden kann, können Verbindlichkeiten wegen der Immobilienfinanzierung nur insoweit als angemessen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII angesehen werden, als den Finanzierungskosten der durch die Nutzung des Eigentums erzielte Wohnwert gegenübergestellt und in Abzug gebracht wird (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. September 2010 - 4 ME 185/10 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 12 E 1458/08 -, juris; Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 93 Rdnr. 24). Diesen Wohnwert schätzt die Kammer hier auf aktuell rund 800 € und stützt sich dabei zum einen auf den Mietspiegel der Stadt Ludwigshafen und zum anderen auf aktuelle Mietangebote für Wohnhäuser in Ludwigshafen. Nach dem Ludwigshafener Mietspiegel, Stand April 2010 (s. http://www.ludwigshafen.de/ fileadmin/user_upload/standort/wohnen/ mietspiegel/mietspiegel_2010.pdf), beträgt die Durchschnittsmiete für frei finanzierte Wohnungen zwischen 40 und 120 m² mit guter Ausstattung, d.h. mit Bad oder Dusche und mit Etagen- oder Sammelheizung, abhängig vom Alter der Wohnung 5 bis knapp 6,60 €. Verschiedene Immobilienhändler bieten auf ihren Internetseiten Mietwohnungen in Ludwigshafen mit einer Wohnfläche von ca. 120 m² für etwa 750 – 900 € pro Monat an (s. z.B. http://www.immozentral.com oder http://www.immobilienscout24.de/ immobiliensuche/ haus-mieten/rheinland-pfalz/ ludwigshafen+am+rhein.htm). Da die Mietpreise in Ludwigshafen laut Mietspiegel (s. dort Seite 23) seit 2006 um ca. 6 % gestiegen sind, nimmt die Kammer in Bezug auf das hier maßgebliche Jahr 2007 einen Abschlag von 5 % vor und geht von einem Wohnwert von 760 € aus. Die bereinigten Hausfinanzierungskosten des Klägers fließen daher mit 50 € in die Berechnung ein. 49 Soweit der Kläger zuletzt noch die monatlichen Raten an die Staatskasse in Höhe von 225 € im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im familiengerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob diese Kosten ebenfalls als einkommensmindernd im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII in Ansatz gebracht werden können. Denn auch diese Kosten übersteigen zusammen mit den anderen abzugsfähigen Posten nicht den Pauschalbetrag nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. 50 Unter Berücksichtigung dieser Belastungen des Klägers ergibt sich somit folgende Berechnung: 51 Wohngebäudeversicherung 19,38 € Hausratversicherung 14,86 € Haftpflichtversicherung 7,83 € Unfallversicherung 14,47 € Kosten für Fahrt des Klägers zum Arbeitsplatz 22 € Kosten für die Kraftfahrzeugversicherung 15,53 € Kredit für Autokauf 265,30 € Hausfinanzierungskosten (unter Ansatz des Wohnwerts) 50 € Prozesskostenhilfe 225 € ------------- 634,37 € 52 Der Gesamtbetrag in Höhe von 634,37 € liegt damit um 233,01 € unter dem Pauschalbetrag von 867,38 €. Zieht man den Pauschalbetrag von dem sich nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII ergebenden Einkommensbetrag von 3.469,50 € ab, verfügte der Kläger über ein maßgebliches Einkommen nach § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VIII in Höhe von 2.602,12 €. 53 5 . Die Anwendung der Kostenbeitragsverordnung und die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle sowie die damit einhergehende Ermittlung des Kostenbeitrags führen nicht zu einem den Kläger rechtswidrig belastenden Ergebnis. Setzt man den Betrag von 2.602,12 € in die in der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV befindliche Kostenbeitragstabelle ein, so ist der Kläger in die Beitragsgruppe 13 einzuordnen. Die auf diese Weise in der Tabelle gefundene Einkommensgruppe ist im Blick auf die Zahl anderer unterhaltspflichtiger Familienangehöriger nach den in § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV genannten Kriterien durch „Sprünge“ über Einkommensgruppen hinweg zu korrigieren. Dies führt vorliegend zu einer Eingruppierung des Klägers in die Beitragsgruppe 10. Zunächst erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV eine Herabstufung um jeweils eine Einkommensgruppe, weil der Kläger gegenüber seinen beiden anderen Kindern in mindestens dem gleichen Rang wie seinem untergebrachten Sohn C zum Unterhalt verpflichtet ist. Eine weitere Herabstufung um eine Einkommensgruppe ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auch seiner Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig war. Gemäß § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV sind weitere Unterhaltspflichten der beitragspflichtigen Person zwar nur zu berücksichtigen, soweit diese unterhaltsberechtigten Personen nach § 1609 BGB mindestens den gleichen Rang wie der untergebrachte junge Mensch haben. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der KostenbeitragsV am 1. Oktober 2005 war noch § 1609 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002, gültig bis 31. Dezember 2007, in Kraft. Gemäß dessen Absatz 2 stand der Ehegatte den Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2 BGB (minderjährige unverheiratete Kinder) gleich. Diese Rangfolge hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Unterhaltsreformgesetzes zum 1. Januar 2008 (BGBl. 2007, 3189) geändert. Seitdem gehen Ehegatten den minderjährigen unverheirateten Kindern und Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB im Range nach. Da hier aber noch die alte Fassung des § 1609 BGB maßgebend ist, war der Kläger somit in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 7. Dezember 2006 bis zum 6. Dezember 2007 nach der Beitragsgruppe 10 der Anlage zu § 1 der KostenbeitragsV zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 475 € heranzuziehen. 54 6 . Die Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ist auch „angemessen“ im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. NJW 2011, 97), der die Kammer folgt, kann von einer Angemessenheit nur gesprochen werden, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Selbstbehalt in diesem Sinne ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss. Diese Opfergrenze wird allgemein etwas über dem Sozialhilfebedarf des in Anspruch Genommenen angesetzt (s. z.B. BGH, NJW 1991, 356). Zu ihrer Bestimmung kann man sich an den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (hier in der Fassung vom 1. Januar 2005 - SüdL 2005 -), die u.a. auch vom Oberlandesgericht Zweibrücken angewendet werden, sowie der Düsseldorfer Tabelle (hier in der Fassung vom 1. Juli 2005 und vom 1. Juli 2007) orientieren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. März 2010 - 7 B 10085/10.OVG zu den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Koblenz). 55 Die Unterhaltsvergleichsberechnung führt zu keiner Beeinträchtigung der beiden anderen Kinder des Klägers durch die Kostenbeitragszahlungen für C. 56 Zunächst ist von einem monatlichen Nettoarbeitseinkommen des Klägers in Höhe von 3.469,50 € auszugehen (s.o.). Gemäß Nr. 10.4 SüdL 2005 sind berücksichtigungswürdige Schulden abzuziehen. Hier können die monatlichen Verpflichtungen des Klägers für die Anschaffung seines Pkw in Höhe 265,30 € sowie die Ratenzahlungen in Höhe von 225 €, die in dem familiengerichtlichen Verfahren nach Gewährung von Prozesskostenhilfe angefallen sind, in Ansatz gebracht werden. Dies gilt auch für den oben genannten Betrag in Höhe von 50 €, der als negativer Wohnwert zu berücksichtigen ist (s. Nr. 5 SüdL 2005). 57 Ob daneben nach Nr. 10.2 SüdL 2005 auch noch berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen des Klägers aus unselbständiger Arbeit abzuziehen sind, kann offen bleiben. Gemäß 10.2.1 SüdL 2005 kann bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann nach 10.2.2 SüdL der nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 €) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind in der Regel die Anschaffungskosten erfasst. Da hier die monatlichen Raten für die Anschaffung des Pkw des Klägers gemäß Nr. 10.4 bereits Berücksichtigung gefunden haben und der Kläger keine sonstigen berufsbedingten Aufwendungen geltend gemacht hat, spricht alles dafür, die Pauschale von 5 % (= 173,48 €) daneben nicht noch zusätzlich vom Nettoeinkommen abzusetzen. Wie die noch folgende Berechnung aufzeigt, verbleibt dem Kläger aber selbst unter Berücksichtigung dieser Pauschale der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt . 58 Das unterhaltsrechtlich bereinigte Nettoeinkommen des Klägers errechnet sich daher wie folgt: 59 Monatliches Nettoeinkommen des Klägers 3.469,50 € abzüglich: Kredit für Autokauf 265,30 € Hausfinanzierungskosten (unter Ansatz des Wohnwerts) 50 € Prozesskostenhilfe 225 € Pauschale nach Nr. 10.2.1 SüdL 2005 173,48 € --------------- 2.755,72 € 60 Dieses Einkommen führt zunächst zur Einstufung in die Einkommensgruppe 8 (2.500 – 2.800 €) der im Heranziehungszeitraum maßgeblichen Düsseldorfer Tabelle vom 1. Juli 2005 und vom 1. Juli 2007. Es findet aber eine Herabstufung um eine Gruppe in die Einkommensgruppe 7 (2.300 – 2.500 €) statt, weil der Kläger im Heranziehungszeitraum vier statt drei Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet war (Nr. 11.2 SüdL). 61 Gegenüber dem am 18. August 2001 geborenen G war der Kläger nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Juli 2005 und Stand 1. Juli 2007, wie folgt unterhaltsverpflichtet: 62 vom 7. Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2007: 290 € vom 1. Juli 2007 bis zum 17. August 2007: 287 € vom 18. August 2007 bis zum 6. Dezember 2007: 348 € 63 Gegenüber der am 5. Januar 2005 geborenen H betrug der Kindesunterhalt des Klägers nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Juli 2005 und Stand 1. Juli 2007, wie folgt: 64 vom 7. Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2007: 290 € vom 1. Juli 2007 bis zum 6. Dezember 2007: 287 € 65 Daneben ist gemäß Nr. 22.1 SüdL 2005 ein Bedarf für den mit dem Unterhaltsverpflichteten zusammenlebenden Ehegatten in Ansatz zu bringen. Dieser Bedarf beträgt mindestens 560 €, und wenn der Ehegatte erwerbstätig ist, 650 €. Auch wenn der Kläger in der Klageschrift behauptet hat, seine Ehefrau sei ohne Einkommen und sich aus der Verwaltungsakte lediglich ein Vermerk dazu ergibt, dass die Ehefrau des Klägers zumindest noch zu Beginn der Hilfemaßnahme erwerbstätig war (s. Blatt 3/1 der Behördenakte), setzt die Kammer zugunsten des Klägers einen Bedarf in Höhe von 650 € an, weil sie für den gesamten Heranziehungszeitraum noch eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Klägers unterstellt. 66 Es ergibt sich für die Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber den weiteren Familienmitgliedern mit Ausnahme von C, der einen erhöhten Bedarf hat und deshalb bei der Ermittlung der verfügbaren Verteilungsmasse zunächst außen vor bleibt, somit folgende Berechnung: 67 Zeitraum vom 7. Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2007 68 Bereinigtes monatliches Nettoeinkommen des Klägers 2.755,72 € Unterhalt für G 290 € Unterhalt für H 290 € Bedarf der Ehefrau 650 € --------------- 1.525,72 € 69 Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 17. August 2007 70 Bereinigtes monatliches Nettoeinkommen des Klägers 2.755,72 € Unterhalt für G 287 € Unterhalt für H 287 € Bedarf der Ehefrau 650 € --------------- 1.531,72 € 71 Zeitraum vom 18. August 2007 bis zum 6. Dezember 2007 72 Bereinigtes monatliches Nettoeinkommen des Klägers 2.755,72 € Unterhalt für G 287 € Unterhalt für H 348 € Bedarf der Ehefrau 650 € --------------- 1.470,72 € 73 Gemäß Nr. 21 SüdL 2005 beträgt der notwendige Selbstbehalt des Erwerbstätigen und zum Unterhalt Verpflichteten als unterste Grenze seiner Inanspruchnahme monatlich 890 €. Bei einem Abzug des unterhaltsrechtlich bereinigten Nettoeinkommens in Höhe von 2.755,72 € um maximal 1.285 € im Zeitraum vom 18. August 2007 bis zum 6. Dezember 2007 verbleibt ein Betrag von 1.470,72 €, so dass der Kläger über deutlich mehr als den Selbstbehalt von 890 € und ebenso mehr als den Bedarfskontrollbetrag der Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle von 1.200 € verfügte. Eine weitere Korrektur der – fiktiven – Unterhaltsberechnung aus Billigkeitsgesichtspunkten wäre danach nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf dieses Ergebnis ist auch keine Mangelfallberechnung nach Nr. 23 SüdL durchzuführen. 74 7 . Der von der Beklagten festgesetzte Kostenbeitrag von 475 € pro Monat ist auch nicht unter Härtefallgesichtspunkten ganz oder teilweise aufzuheben. Gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII liegt nur dann vor, wenn eine atypische Fallgestaltung gegeben ist. Sie muss zu einem Ergebnis führen, dass den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht. Dies ist der Fall, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dazu führen, dass die Belastung mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist. Es müssen soziale Belange schwerwiegend berührt sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2009 - 12 A 3019/08 -, juris). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. 75 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gegen der Kosten auf § 167 VwGO.