Beschluss
1 B 219/12
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Juni 2012 - 2 L 303/12 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 6. und 9. fallen dem Antragsteller zur Last. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.633,04 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller und die Beigeladenen sind Steueramtmänner/-frauen (Besoldungsgruppe A 11). Der Antragsteller hat seit dem 1.9.2009 einen im Katalog über die Bewertung der Dienstposten der Beamten/Beamtinnen des höheren Dienstes und des gehobenen Dienstes bei den Finanzämtern vom 1.10.2011 nach A 12 - A 13, der Beigeladene zu 7. einen nach A 11 - A 12, die Beigeladenen zu 2.- 4., 9., 12., 14. und 15. einen nach A 12, die Beigeladenen zu 1.,5.,8.,10.,11. und 13. einen nach A 12 - A 13 und der Beigeladene zu 6. einen nach A 13 bewerteten Dienstposten inne. Diesen Dienstpostenübertragungen gingen jeweils Ausschreibungen und am Bestengrundsatz ausgerichtete Auswahlentscheidungen voraus. Der Antragsteller wurde in der letzten Regelbeurteilung, die zum 1.5.2010 erstellt wurde, mit dem Gesamturteil „hat sich besonders bewährt“ beurteilt. Dagegen hat er nach erfolglosem Vorverfahren - Widerspruchsbescheid vom 22.6.2011 - Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht nach Vernehmung des Erstbeurteilers als Zeugen durch Urteil vom 28.8.2012 - 2 K 625/11 - abgewiesen hat. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig. Die letzten Regelbeurteilungen der Beigeladenen schließen jeweils mit dem Gesamturteil „hat sich ausgezeichnet bewährt“ ab. Der Antragsgegner beabsichtigt, die Beigeladenen, nicht aber auch den Antragsteller unter Beibehaltung ihrer bisherigen Funktionen zu Steueramtsräten/ -rätinnen - Besoldungsgruppe A 12 - zu befördern. Insoweit gab den Ausschlag, dass die Beigeladenen die durch Erlass festgesetzte Mindestwartefrist für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 erfüllt haben, mindestens ein Jahr eine Funktion wahrnehmen, die nach der Dienstpostenbewertung mindestens dem Beförderungsamt entspricht, bei der letzten dienstlichen Beurteilung besser als mit „hat sich besonders bewährt“ sowie bei der vorletzten dienstlichen Beurteilung mindestens mit „hat sich besonders bewährt“ dienstlich beurteilt sind und spätestens zum 1.10.2004 in das derzeitige Statusamt befördert wurden. Das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung aufzugeben, die Beförderungsauswahlentscheidung vorläufig nicht zu vollziehen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 29.6.2012, dem Antragsteller zugestellt am 2.7.2012, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 9.7.2012 eingegangene und am 2.8.2012 begründete Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner und die Beigeladenen zu 6. und 9. entgegengetreten sind. II. Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet. Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, in dem es - wie vorliegend - darum geht, dem Dienstherrn die Beförderung eines oder mehrerer Mitbewerber bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, wird den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nur gerecht, wenn es nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleibt. Demgemäß ist fallbezogen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, ob das fristgerechte Beschwerdevorbringen Anlass zur Annahme gibt, dass die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Durchführung des Bewerbungsverfahrens zumindest möglich erscheint so BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102 Rdnr. 32 m.w.N.. Nach Aktenlage steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beschwerdebegründung vom 2.8.2012 - was der Antragsteller danach an Gründen erstmals vorgebracht hat wie die Beanstandung der gebündelten Bewertung von Dienstposten, ist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 6 VwGO wegen Verfristung unbeachtlich - die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu erschüttern vermag. Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Bewerberauswahl in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Vielmehr steht sicher fest, dass der Antragsteller zu Recht bei der Beförderungsauswahl zum 1.4.2012 nicht zum Zuge kam. Er liegt nämlich nach den zur Durchsetzung des Bestengrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) primär heranzuziehenden Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen zum 1.5.2010 entscheidend hinter den Beigeladenen zurück. Das Beförderungssystem im Geschäftsbereich des Antragsgegners verläuft zweistufig. Zunächst werden die Beförderungsdienstposten - also die Dienstposten, die im Vergleich zum innegehabten Statusamt eine Beförderung tragen - in einem am Gebot der Bestenauslese ausgerichteten Auswahlverfahren vergeben. Sodann müssen sich die zum Zuge gekommenen Bewerber/-innen eine gewisse Zeit - im Geschäftsbereich des Antragsgegners ein Jahr - in dem neuen Aufgabenbereich bewähren, also die in dem erwähnten Auswahlverfahren auf die Anforderungen des Beförderungsdienstpostens bezogene Eignungsprognose unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit bestätigen. Dadurch erlangt der Beamte/die Beamtin die „Beförderungsreife“. Da es allerdings wesentlich mehr erprobte Beförderungsdienstposteninhaber als freie Beförderungsplanstellen gibt, dauert es nach Feststellung der Bewährung noch erhebliche Zeit, bis eine Beförderungschance besteht. Über die Reihenfolge der Beförderung der erfolgreich Erprobten wird deshalb in einem zweiten am Leistungsprinzip ausgerichteten Auswahlverfahren entschieden, wobei die Beförderungen unter Beibehaltung der bisherigen Dienstposten erfolgen. Die Verfassungskonformität dieses Beförderungsauswahlverfahrens ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Urteile vom 16.8.2001 -2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58, und vom 11.2.2009 - 2 A 7/06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44, sowie Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4/11 -, NVwZ-RR 2012, 241; zustimmend Lemhöfer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz - Stand: Juni 2012 -, § 22 BBG 2009 Rdnr. 16, der treffend von einem „rechtlich atypischen zweiten Beförderungsauswahlverfahren“ spricht, anerkannt. Es lag den §§ 12 Abs. 2 Nr. 4 BRRG, 12 Abs. 2 Satz 1, 11 BLV a.F. zu Grunde und wird heute in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SBG vorausgesetzt. Wenn es dort heißt, dass „eine Beförderung ... nicht zulässig (ist) während einer mindestens sechsmonatigen Erprobungszeit, in der die Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten festgestellt werden soll“, so begründet das zwar vom Wortlaut her keine strikte Erprobungspflicht vor einer Beförderung. Sie lässt eine Erprobung aber zumindest zu und der Antragsgegner verfährt seit Jahren entsprechend, wobei er die Bewährungsfrist von der im Gesetz genannten Untergrenze von sechs Monaten auf zwölf Monate angehoben hat. Letzteres ist rechtlich unbedenklich. Über diese Bewährung auf einem höherbewerteten Dienstposten verfügt der Antragsteller, denn sein seit dem 1.9.2009 innegehabter Dienstposten ist im Dienstpostenbewertungskatalog mit A 12 - A 13 bewertet, und er hat sich ausweislich des Schreibens des Vorstehers des Finanzamts H-Stadt vom 22.2.2010 in dem neuen Aufgabengebiet bewährt. Nicht anders liegt es bei allen Beigeladenen. Dies liegt mit Blick auf die Beigeladenen zu 1. bis 6. und 8. bis 15. auf der Hand, da deren Dienstposten nach A 12 bzw. A 12 - A 13 bzw. A 13 bewertet sind. Das sind auch im Verständnis der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.1.2007 - 2 A 2/06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rdnrn. 11/12, und vom 30.6.2011 - 2 C 19/10 -, BVerwGE 140, 83 Rdnr. 30, wonach ein gebündelter Dienstposten für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten ist, höherbewertete Dienstposten. Die Bewährung wurde jeweils festgestellt. Nichts anderes gilt aber im Ergebnis für den Beigeladenen zu 7. Dessen Dienstposten ist nach A 11 - A 12 bewertet. Diese Bewertung trägt ebenfalls ohne vorherige erneute Erprobung eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12. Das hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.9.2012 - 1 B 226/12 - ausführlich dargelegt; da dieser Beschluss dem Antragsgegner, den Beigeladenen und den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorliegt, kann hierauf Bezug genommen werden. Damit gibt den Ausschlag, dass der Antragsteller im Vergleich zu allen Beigeladenen in seinen Leistungen entscheidend zurückliegt. Das ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der insoweit primär heranzuziehenden Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen zum 1.5.2010. Zwischen dem genannten Beurteilungsstichtag und dem Zeitpunkt der streitigen Beförderungsauswahl liegen dreiundzwanzig Monate. Damit waren die genannten dienstlichen Beurteilungen auch im Lichte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2011 - 2 C 19/10 -, a.a.O., Rdnr. 23, bezogen auf den Beförderungstermin 1.4.2012 noch hinreichend aktuell. In seinem Urteil vom 30.6.2011 - 2 C 19/10 -, a.a.O., Rdnr. 23, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf Regelbeurteilungen innerhalb einer großen Bundesverwaltung, nämlich der Zollverwaltung, einen Zeitraum von fast drei Jahren als „deutlich zu lang“ bezeichnet, um noch als Grundlage für eine am Bestengrundsatz auszurichtende Personalentscheidung tauglich zu sein. Weiterhin wurde unter Berufung auf das Urteil vom 11.2.2009 - 2 A 7/06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rdnr. 20, ausgeführt, bereits nach anderthalb Jahren sei eine Regelbeurteilung nicht mehr hinreichend aussagekräftig, wenn der Beurteilte nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat. In dem Beschluss vom 27.9.2011 - 2 VR 3/11 -, NVwZ-RR 2012, 71 Rdnr. 29, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Auswahlentscheidung vom 7.1.2011, die auf eine Regelbeurteilung zum 1.7.2009 gestützt war, also zum Entscheidungszeitpunkt 18 Monate und sechs Tage zurücklag, gebilligt, ohne die Frage der hinreichenden Aktualität dieser Beurteilung auch nur aufzuwerfen. In dem Beschluss vom 22.9.2009 - 1 WB 4/05 -, Buchholz 236.110 § 2 SLV 2002 Nr. 6 Rdnr. 25; sinngemäß ebenso Beschluss vom 24.9.2011 - 1 WB 59/10 -, NVwZ-RR 2012, 32 Rdnr. 32; hat das Bundesverwaltungsgericht schließlich in einem Fall, in dem der dortige Kläger - ein Soldat - zuletzt zum 31.3.2002 dienstlich beurteilt worden war, folgendes ausgeführt: „Diese Beurteilung hatte im Herbst 2004 (zu diesem Zeitpunkt war eine Personalentscheidung betreffend den Kläger zu treffen - Ergänzung durch den Senat -) noch nicht ihre Aktualität verloren. In der Rechtsprechung wird überwiegend angenommen, dass eine Regelbeurteilung … jedenfalls während des folgenden Dreijahreszeitraums für eine Auswahlentscheidung oder für deren Vorbereitung in diesem Zeitraum hinreichende Aktualität besitzt und behält. Dies muss nach Auffassung des Senats uneingeschränkt dann gelten, wenn während dieses Dreijahreszeitraums in der Verwendung des betroffenen Soldaten nicht so einschneidende Änderungen eingetreten sind, dass sie zum Gegenstand einer Sonderbeurteilung gemacht werden müssten.“ Das leuchtet als allgemeiner Maßstab ein, wobei als „so einschneidende Änderung…, dass sie zum Gegenstand einer Sonderbeurteilung gemacht werden müsste“, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher einzig der Fall der Übernahme anderer Dienstaufgaben nach dem Beurteilungsstichtag anerkannt ist. Nur so bleibt das in den §§ 39 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SLVO 2011, 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SLVO a. F. vorausgesetzte Verhältnis zwischen Regel- und Anlassbeurteilung zueinander aufrechterhalten. Regelbeurteilungen werden ohne Bezug zu einer unmittelbar bevorstehenden Personalmaßnahme zu vorher bestimmten Stichtagen für gleiche Beurteilungszeiträume gefertigt, wobei Leistung und Eignung einer größeren Zahl von Beamten typischerweise derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe miteinander verglichen und auf der Grundlage dieses Vergleichs in vorgegebene Wertungsskalen eingeordnet werden. Damit wird zugleich eine Wettbewerbssituation geklärt, wobei die entsprechende Einstufung grundsätzlich bis zum nächsten Beurteilungsstichtag gültig bleiben soll. Nur wenn dienstliche oder persönliche Gründe, insbesondere eine effektive Durchsetzung des Art. 33 Abs. 2 GG dies - ausnahmsweise - erfordern, sind zusätzlich zu den Regelbeurteilungen zwischen den Regelbeurteilungsstichtagen Anlassbeurteilungen zur Vorbereitung bestimmter Personalmaßnahmen zu fertigen. Weitergehend auf Anlassbeurteilungen zu setzen, ließe außer Acht, dass Anlassbeurteilungen im Vergleich zu Regelbeurteilungen verstärkt dem Verdacht ausgesetzt sind, „voluntativ“ beeinflusst zu sein, und ließe zudem unberücksichtigt, wie viel Arbeit und Zeit mit jeder Beurteilungsrunde verbunden sind zu alldem Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter - Stand: September 2012 -, Rdnrn. 230 ff.; Baßlsperger, Topfwirtschaft: Leistungsprinzip versus Praktikabilität, ZBR 2012, 109 (116); Lindner, Beförderungen in personalintensiven Verwaltungen, RiA 2012, 10 (14), und von Roetteken, Konkretisierung des Prinzips der Bestenauslese in der neueren Rechtsprechung, ZBR 2012, 230 (236). Dies bedenkend hält der beschließende Senat einen Zeitraum von - wie hier - 23 Monaten zwischen Beurteilungsstichtag und Beförderungstermin für im Regelfall unbedenklich, um in den Regelbeurteilungen eine taugliche Grundlage für die Auslese zu sehen so schon Beschlüsse vom 7.9.2012 - 1 B 213/12 - und vom 18.9.2012 - 1 B 226/12 -; vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG. Deshalb wäre im Falle des Antragstellers ergänzend zur Regelbeurteilung zum 1.5.2010 eine Anlassbeurteilung im Vorfeld des Beförderungstermins 1.4.2012 nur zu fertigen gewesen, wenn er nach dem letzten Regelbeurteilungsstichtag andere Aufgaben übernommen hätte. So liegt der Fall indes nicht. Der Antragsteller hat vielmehr bereits zum 1.9.2009 - die Angabe 1.9.200 8 in der dienstlichen Beurteilung ist offensichtlich falsch und sollte umgehend verbessert werden - sein Arbeitsgebiet gewechselt. Vorher war er Prüfer in der Bezirksbetriebsprüfung des Finanzamts Saarlouis - diese Funktion war und ist nach A 11 bewertet -; seither ist er als Prüfer in der Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Finanzamts H-Stadt, Mainzer Straße, eingesetzt, und dieser Dienstposten ist nach A 12 - A 13 bewertet. Die neue und im Vergleich zum innegehabten Statusamt höherbewertete Tätigkeit war damit bereits in der dienstlichen Beurteilung zum 1.5.2010 zu berücksichtigen. Dies ist auch geschehen, wie insbesondere der Einsatz des als Erstbeurteiler tätig gewordenen Vorstehers des genannten Saarbrücker Finanzamts zugunsten des Antragstellers im Rahmen der Beurteilungsrunde 2010 klar zeigt. Die hier gegebene Konstellation ist, was das Erfordernis einer Anlassbeurteilung zur Durchsetzung des Art. 33 Abs. 2 GG anlangt, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Fallgestaltung nicht gleichzusetzen. Sicherlich mussten bei der Beurteilungsrunde 2010 neben dem Einsatz des Antragstellers in der Groß- und Konzernbetriebsprüfung in der Zeit vom 1.9.2009 bis zum 30.4.2010 auch dessen Leistungen in der Bezirksbetriebsprüfung des Finanzamts Saarlouis in der Zeit vom 1.5.2007 bis zum 31.8.2009 gebührend berücksichtigt und bewertet werden, zumal bezogen auf den gesamten Beurteilungszeitraum die Verwendung beim Finanzamt Saarlouis zeitlich deutlich überwog. Der Beurteilungsstreit hat weiterhin ergeben, dass der Vorsteher des Finanzamts Saarlouis die Leistungen des Antragstellers zwischen dem 1.5.2007 und dem 31.8.2009 weniger gut einstufte als der Vorsteher des Finanzamts H-Stadt die Leistungen des Antragstellers zwischen dem 1.9.2009 und dem 1.5.2010. Die Beweisaufnahme, die das Verwaltungsgericht im Beurteilungsprozess am 28.8.2012 durchgeführt hat, belegt hierzu, dass der Vorsteher des Finanzamts Saarlouis, gestützt auf eine mündliche Stellungnahme des früheren Sachgebietsleiters des Antragstellers, dem Vorsteher des Finanzamts H-Stadt in mehreren Beurteilungsbeiträgen deutlich machte und erläuterte, dass und warum er - bezogen auf die Zeit vom 1.5.2007 bis zum 31.8.2009 - die Leistungen des Antragstellers mit der Wertungsstufe „hat sich besonders bewährt“ sachgerecht erfasst sah. Der Vorsteher des Finanzamts H-Stadt schwankte demgegenüber - bezogen auf die Zeit vom 1.9.2009 bis zum 1.5.2010 - zwischen den Wertungsstufen „hat sich ausgezeichnet bewährt“ und „hat sich besonders bewährt“. Schließlich wurde - nach zwei Gremiumsbesprechungen - Einvernehmen erzielt, dass für den gesamten Beurteilungszeitraum das Gesamturteil „hat sich besonders bewährt“ angezeigt ist. In diesem Zusammenhang hält der Senat in Bezug auf die Frage nach der Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung im Vorfeld des Beförderungstermins 1.4.2012 eines für besonders bedeutsam: Bezogen auf die Leistungen allein beim Finanzamt H-Stadt hielt dessen Vorsteher zunächst die Wertungsstufe „hat sich ausgezeichnet bewährt“ für gerechtfertigt, wobei er vor allem das besondere Engagement des schwerbehinderten - Grad der Behinderung: 80 v. H. - Antragstellers bei der Erledigung der Aufgaben seines neuen und im Vergleich zum innegehabten Statusamt höherbewerteten Dienstpostens herausstellte. Dabei teilte er dem Antragsteller - noch vor Einholung des Beurteilungsbeitrags des Vorstehers des Finanzamts Saarlouis - im amtsinternen Ranking vorläufig Platz 15 unter 41 Steueramtmännern/ -frauen zu und reihte ihn in den Kreis der Kandidaten für die Wertungsstufe „hat sich ausgezeichnet bewährt“ ein. Nach den Erörterungen im Gremium, in deren Rahmen gleiche Maßstäbe für die dienstlichen Beurteilungen aller Beamten ein und derselben Besoldungsgruppe entwickelt und die Schnittstellen zwischen den einzelnen Wertungsstufen bestimmt werden (vgl. Tz. 8.1 Satz 2 BRL), kamen indes nur 12 Steueramtmänner/ -frauen des Finanzamts H-Stadt, Mainzer Straße, bei der Vergabe der Spitzennote, für die ein Richtwert von 18 v. H. vorgegeben ist, der nur geringfügig überschritten werden kann (Tz. 9.3 Satz 1 BRL), zum Zuge. Also scheiterte der Antragsteller bei seinem Kampf um das Gesamturteil „hat sich ausgezeichnet bewährt“ nicht erst beziehungsweise nur an den tendenziell ungünstigeren Beurteilungsbeiträgen des Vorstehers des Finanzamts Saarlouis, sondern - zumindest auch - an der Erkenntnis des Erstbeurteilers, dass der im Gremium erarbeitete und landesweit durchzusetzende Beurteilungsmaßstab strenger ausfiel als der zuvor auf Finanzamtsebene entwickelte vorläufige Maßstab. Gerade dies bedenkend liegt fallbezogen keine Sondersituation vor, die zur Durchsetzung des Bestengrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG) die Erstellung einer Anlassbeurteilung des Antragstellers zur Vorbereitung der Beförderungsauswahl zum 1.4.2012 erforderlich gemacht hätte. Vielmehr liegt bei ihm - lediglich - die Annahme mehr oder weniger nah, dass er im Rahmen seines weiteren Einsatzes auf dem neuen Dienstposten insbesondere zusätzliches Fachwissen und Berufserfahrung gewonnen und dadurch seine Leistungen weiter gesteigert hat und, da er bereits zum 1.5.2010 verhältnismäßig nahe an der Schnittstelle zur Wertungsstufe „hat sich ausgezeichnet bewährt“ eingestuft worden war, zum 1.5.2013 als dem nächsten Regelbeurteilungstermin mit der Zuerkennung der Spitzennote rechnen kann. Dass Leistungssteigerungen durchweg etwas mit zunehmender Berufserfahrung zu tun haben und in zeitlicher Nähe zu einem Dienstpostenwechsel besonders wahrscheinlich sind, ist aber eine allgemein bekannte Tatsache, die allerdings beurteilungsbezogen der individuellen Bestätigung bedarf. Jedenfalls handelt es sich um eine durchaus typische, nämlich bei vielen Beamten/Beamtinnen festzustellende Entwicklung zwischen zwei Beurteilungsstichtagen und damit nicht um eine Sondersituation, die das Erfordernis einer Anlassbeurteilung begründen könnte. Auch in solchen Fällen zur Vorbereitung einer 23 Monate nach dem Beurteilungsstichtag vorzunehmenden Beförderungsauswahl die Fertigung einer Anlassbeurteilung zu verlangen, liefe auf eine nicht akzeptable Entwertung des Aussagegehalts von Regelbeurteilungen hinaus. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum 1.5.2010 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Allein die Tatsache, dass der Beurteilungsrechtsstreit noch nicht endgültig abgeschlossen ist, genügt nicht, um die schutzwürdige Möglichkeit zu bejahen, dem Antragsteller hätte bereits zum 1.5.2010 die Spitzennote zuerkannt werden müssen. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der weiteren Rechtsverfolgung des Antragstellers im Beurteilungsstreit im Rahmen des vorliegenden Anordnungsverfahrens inzident einzuschätzen. Damit gibt den Ausschlag, dass der beschließende Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.8.2012 - 2 K 625/11 -, in dem alle damaligen Einwände des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit der genannten Beurteilung zurückgewiesen werden, für überzeugend hält. Ergänzend verweist der Senat lediglich auf seine vorstehende Erwägung (S. 12). Die mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 19.10.2012 eingeleitete weitere Rechtsverfolgung erscheint gänzlich aussichtslos. Damit steht aber fest, dass der Antragsgegner den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsvergleich mit Blick auf den Antragsteller an dessen Regelbeurteilung zum 1.5.2010 ausrichten durfte. Entsprechendes gilt für die Beigeladenen. In Bezug auf deren dienstliche Beurteilungen zum 1.5.2010, insbesondere die darin zugebilligten Gesamturteile, sieht der Senat keinen Grund zu rechtlichen Bedenken. Damit gibt den Ausschlag, dass alle Beigeladenen zu dem genannten Stichtag mit der Spitzennote „hat sich ausgezeichnet bewährt“ dienstlich beurteilt wurden, der Antragsteller dagegen nur mit der zweitbesten Note „hat sich besonders bewährt“. Das verbietet die Annahme im Wesentlichen gleicher Leistungsstärke, und es ist auch kein Grund ersichtlich, warum dennoch dem Antragsteller auch nur ein Leistungsgleichstand zuerkannt werden könnte. Vielmehr ist von einem durchgreifenden Leistungsvorrang der Beigeladenen vor dem Antragsteller auszugehen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Antragsteller nach Aktenlage zum nächsten Beförderungstermin gute Chancen haben dürfte, befördert zu werden, sofern er sein vom Erstbeurteiler bei der Beurteilungsrunde 2010 herausgestelltes Engagement beibehalten oder sogar noch gesteigert hat. Der Beförderungstermin 1.4.2012 kam für ihn aber zu früh. Nach allem ist ein Anordnungsanspruch des Antragstellers zu verneinen, mithin unter Zurückweisung der Beschwerde die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 2, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.