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Beschluss

2 A 455/11

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.11.2011 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 2254/10 – wird zugelassen, soweit ihre Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung C.13 im Bescheid des Beklagten vom 10.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2010, hilfsweise auf Erteilung der Genehmigung ohne diese Nebenbestimmung abgewiesen wurde. Insoweit wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren unter der Geschäftsnummer 2 A 334/13 fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 23.11.2011 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 2254/10 – zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin zu 2/3. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Berufungsverfahren vorbehalten. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt, wobei auf den zugelassenen Teil des Streitgegenstands 5.000,- EUR entfallen. Gründe I. Der Klägerin wurde im September 2009 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für „die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen in St. Wendel (Schleifenstein – Außenbereich)“ vom Typ V-90 der Firma Vestas mit einer Nennleistung von je 2,0 MW, Nabenhöhen von 105 m und Rotordurchmessern von 90 m ereilt.(vgl. dazu im Einzelnen den auf §§ 4, 10 BImSchG Bezug nehmenden Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 10.9.2009 – 3.5/kr/A-107237 -) Die Standorte in den Gemarkungen Hoof, Niederkirchen und Marth liegen in einem im Teilabschnitt Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004)(vgl. dazu das Amtsblatt vom 29.7.2004, Seiten 1574 ff.) festgelegten Vorranggebiet für Windenergie (VE). Dort befinden sich bereits vier Windkraftanlagen vom Typ NM 82 (Vestas/NEG Micon) mit einer Nennleistung von jeweils 1,5 MW (Nabenhöhe 93,6 m, Rotordurchmesser 82 m). Ein der Erteilung der Genehmigung zugrunde liegendes Schallschutzgutachten vom Juli 2009(vgl. das Gutachten der Cube Engeneering GmbH vom 13.7.2009, dort Seiten 13 ff.) enthält unter anderem eine Immissionsberechnung hinsichtlich der Vorbelastung, der Zusatz- und der Gesamtbelastung durch die geplanten Anlagen an mehreren untersuchten Orten. Dabei wurde durchgängig von einem zulässigen Richtwert für die Nachtzeit von 40 dB (A) ausgegangen, der nach dieser Prognose trotz darin ausgewiesener Zuschläge zu den nach der TA-Lärm bestimmten Beurteilungspegeln hinsichtlich der Gesamtbelastung durch die insgesamt sieben Alt- und Neuanlagen eingehalten und lediglich bei dem Anwesen G….weg Nr. ... in Niederkirchen überschritten wurde (40,8 dB(A)). In den Nebenbestimmungen zu der Genehmigung wurden unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden Vorbelastung hinsichtlich vier näher bezeichneter Wohnanwesen beim Betrieb einzuhaltende Teil-Immissionspegel für den Nachtbetrieb zwischen 37 und 41 dB(A) vorgegeben, wobei bei dem genannten Wohnanwesen in Niederkirchen unter Verweis auf die Ziffer 3.2.1 mit Blick auf die vorhandene Vorbelastung ein Wert von 41 dB(A) in Ansatz gebracht wurden (vgl. A.1.3, Seite5). Gleichzeitig wurde ein Nachweis der Einhaltung der Werte spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Anlagen durch Vorlage qualifizierter Messungen einer (anderen) Messstelle gefordert (A.2).(Vgl. hierzu im Einzelnen den Abschnitt „A. Immissionsschutz“ in Kapitel II. des Bescheides, ab Seite 5 unten) In weiteren Nebenbestimmungen, die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren angegriffen werden, heißt es in dem Bescheid: (Abschnitt A, Immissionsschutz, Seite 6): „3. Wird die Einhaltung der Teil-Immissionspegel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlagen der Genehmigungsbehörde nachgewiesen, dürfen diese während der Nachtzeit nicht mehr betrieben werden. Der Nachtbetrieb aller oder auch einzelner Anlagen kann mit schriftlicher Zustimmung der Genehmigungsbehörde wieder aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.“ (Abschnitt A, Immissionsschutz, Seite 6): „6. Jede Windkraftanlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass ein Schallleistungspegel von 103,5 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung nicht überschritten wird. Nach Ablauf von jeweils 3 Jahren nach Inbetriebnahme ist durch Messungen der Nachweis zu führen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Die Messberichte sind der Aufsichtsbehörde unaufgefordert nach Erhalt zuzuleiten. Von dem wiederkehrenden Messnachweis kann in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde abgesehen werden, wenn Überschreitungen der Teil-Immissionspegel sicher ausgeschlossen werden können.“ (Abschnitt C, Baurecht, Seite 9): „13. Die Windkraftanlagen sind mit Systemen zur vollständigen und ständigen Zustandsüberwachung der Bauteile (bestehend aus Rotorblatt-, Triebstrang- und Bauwerksüberwachung) dem Stand der Technik entsprechend auszustatten. Diese müssen so ausgeführt sein, dass bei erkennbarem Eisansatz, Schäden am Rotorblatt, abnormen Schwingungen bzw. Neigungsabweichungen der Anlage, diese selbständig abgeschaltet werden.“ Die Klägerin hat gegen verschiedene Nebenbestimmungen Widerspruch erhoben. Im Hinblick auf ihren Einwand, dass der Betreiber der Anlagen nur bedingt Einfluss darauf habe, ob und inwieweit die Gesamtbelastung an einzelnen Immissionsorten eingehalten werde, wurden die einzuhaltenden Teil-Immissionspegel im Widerspruchsbescheid herabgesetzt und entsprechend der in der Schallprognose ermittelten Zusatzbelastung zwischen 26,9 und 30,5 dB(A) festgesetzt.(vgl. dazu den Widerspruchsbescheid des (damaligen) Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 13.10.2010, insoweit Seite 6) Zur Begründung ihrer nach Durchführung eines – was die zuvor genannten sonstigen Nebenbestimmungen anbelangt – erfolglosen Widerspruchsverfahrens erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, für die ohnehin wegen der kurzen Fristsetzung unverhältnismäßige Auflage A.3 gebe es keine Ermächtigungsgrundlage. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus dem § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, da die insoweit erforderlichen Zweifel an der Verlässlichkeit der eingereichten Schallprognose nicht bestünden. Die genehmigten Anlagen seien dreifach vermessen worden, so dass auch keine Sicherheitszuschläge notwendig gewesen seien. Gleichwohl seien solche Zuschläge von 2,0 bis 2,2 dB(A) hier gemacht worden. Sei somit „gänzlich unwahrscheinlich“, dass die Anlagen lauter seien als prognostiziert, sei die geforderte Abnahmemessung, die deutlich aufwändiger sei als eine Emissionsmessung, nicht notwendig. Da der Beklagte jederzeit nach der Inbetriebnahme Anordnungen zur Durchsetzung der Genehmigungsvoraussetzungen treffen könne, sei die Auflage mit Blick auf die genannte einschneidende Rechtsfolge auch unangemessen. Wegen der Überlastung der in Frage kommenden Messinstitute und der Seltenheit der erforderlichen meteorologischen Parameter Windgeschwindigkeit und Windrichtung bei gleichzeitiger Niederschlagsfreiheit könne trotz frühzeitiger Auftragsvergabe erfahrungsgemäß nicht gesichert von der Einhaltung der Vorlagefrist ausgegangen. Die Auflage A.6 werde nicht hinsichtlich der Festsetzung des Schallleistungspegels (Satz 1) angefochten, sondern allein wegen der Pflicht zur wiederkehrenden Messung (Sätze 2 und 3). Bereits der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG spreche gegen diese Vorgabe in einer Nebenbestimmung zur Genehmigung. Darüber hinaus sei die Auflage ermessenfehlerhaft, weil der Beklagte die Ergebnisse der unter A.2 angeordneten Abnahmemessung nicht abgewartet und damit wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt habe. Da die Anlagen dreifach vermessen und gleichwohl in der Schallprognose die zuvor genannten Sicherheitszuschläge angesetzt worden seien, sei zu erwarten, dass die festgesetzten Teil-Immissionspegel unterschritten würden. Die unter C.13 angeordnete umfassende Zustandsüberwachung sei zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht erforderlich. Ausreichend sei die Ausrüstung der Anlagen mit einem auf Unwuchten reagierenden System, um der Gefahr von Eisabwurf und Havarien zu begegnen. Der Hersteller habe die Anlagen so ausgestattet, dass diese bei Eisbildung und einer damit entstehenden Unwucht automatisch abgeschaltet würden. Die Klägerin hat unter anderem – soweit hier noch von Bedeutung – zur Hauptsache beantragt, 1. die Nebenbestimmungen A.3, A.6 Sätze 2 und 3, C.13 (…) Kapitel II der Genehmigung vom 10.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2013aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihr die Genehmigung ohne die genannten Nebenbestimmungen zu erteilen, (…) 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte ist dem entgegengetreten, hat die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen verteidigt und beantragt, die Klage abzuweisen. Im Mai 2011 hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage eines privaten Nachbarn, der im Wesentlichen einen unzureichenden Lärmschutz reklamiert hatte, gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung abgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 11.5.2011 – 5 K 2143/10 –, I+E 2011, 265 (L), juris) Dessen Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.1.2013 – 3 A 287/11 –, juris) Der Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht November 2011 teilweise entsprochen, sie aber in dem zuvor genannten Umfang ebenfalls abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist dazu ausgeführt, die Nebenbestimmung A.3 sei rechtmäßig, wobei dahinstehen könne, ob diese ihre Grundlage in dem § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG im Sinne von Auflagen zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen oder in § 6 BImSchG finde. Insoweit seien in der Praxis mindestens ebenso bedeutsam als „modifizierende Auflagen“ oder als „Inhaltsbestimmungen“ bezeichnete Regelungen in einer Genehmigungsentscheidung, die deren Inhalt näher ausgestalteten oder beschränkten. Die geforderte Messung nach Inbetriebnahme der Anlagen sei erforderlich, um die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen in Bezug auf den Schutz der Nachbarschaft sicherzustellen und um festzustellen, ob die tatsächlichen Lärmimmissionen der prognostizierten Einschätzung folgten. Die aufgestellten Anlagen seien „schließlich nicht selbst vermessen worden“. Deshalb sei durch eine Abnahmemessung ein Nachweis der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen zu führen. Da die Betreiberpflichten auch beim Betrieb der Anlagen bestünden, könne die Genehmigungsbehörde in einer Auflage nach § 12 BImSchG verlangen, dass der Betreiber Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen in ihrem Einwirkungsbereich durch eine nach Landesrecht zugelassene Stelle ermitteln lasse. Die TA-Lärm eröffne grundsätzlich drei Möglichkeiten für die Durchführung der angeordneten Messung, und zwar die einer Immissionsmessung und, wenn diese nicht möglich sei, einer Ersatzmessung an Ersatzimmissionsorten oder Schallleistungsmessungen. Der Betriebszustand mit maximaler Schallleistung trete bei Windenergieanlagen erst bei hohen Windgeschwindigkeiten auf, die eine differenzierte Messung des Anlagengeräuschs erschwerten. Ein Nachweis der Einhaltung eines Richtwertes von 40 oder gar 35 dB(A) oder wie hier von noch niedrigeren Teil-Immissionspegeln sei durch Immissionsmessungen kaum möglich, weil die dann vorherrschenden Windgeräusche in der Regel höher lägen. Neben Windgeräuschen könne auch Blätterrauschen oder Straßenverkehrslärm Störgeräusche verursachen, die eine Immissionsmessung am betreffenden Immissionsaufpunkt unmöglich mache. In der Praxis habe sich daher die Durchführung von Emissionsmessungen nach der FGW-Richtlinie(vgl. die Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW), Teil 1 Bestimmung der Schallemissionswerte) mit Ausbreitungsberechnung nach der DIN ISO 9613-2 zur Erbringung des Nachweises durchgesetzt. Hiermit könnten sowohl die Einhaltung der Schallleistungspegel als auch rechnerisch die Teil-Immissionspegel nachgewiesen werden. Sollte die Klägerin nachweisen können, dass eine Immissionsmessung innerhalb des vorgegebenen Zeitraums nicht möglich gewesen sei, könne der Nachweis durch Schallleistungsmessung erbracht werden. Die hier angegriffene Auflage der Betriebsbeschränkung stehe damit in engem Zusammenhang. Sollte es der Klägerin nicht gelingen, innerhalb von zwölf Monaten den Nachweis der Einhaltung der Teil-Immissionspegel zu erbringen, dürften die Anlagen demnach während der Nachtzeit nicht betrieben werden. Das sei nicht unverhältnismäßig. Wenn keine Messungen durchgeführt werden könnten oder sich bei einer Messung herausstellen sollte, dass die die Prognose unzutreffend gewesen sei, habe das zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der Genehmigung zur Folge. In diesem Fall sei den Nachbarn eine Fortsetzung des Nachbetriebs nicht zuzumuten. Hilfsweise könne die Klägerin auch einen schallreduzierten Nachtbetrieb bei der Genehmigungsbehörde beantragen. Soweit die Klägerin vortrage, dass die Nebenbestimmung A.2 eine Immissionsmessung fordere, die deutlich aufwändiger sei als eine Emissionsmessung, die von vielen Faktoren wie den erforderlichen meteorologischen Parametern Windgeschwindigkeit und Windrichtung bei gleichzeitiger Niederschlagsfreiheit abhänge, auf die der Betreiber keinen Einfluss habe, übersehe sie, dass die Nebenbestimmung von „Messung“ und nicht von Immissionsmessung spreche. Die Genehmigung und das zugrunde liegende Schallgutachten gingen übereinstimmend davon aus, dass an allen maßgeblichen Immissionsorten in Hoof, Marth, Niederkirchen und Saalbach ein nächtlicher Immissionswert von 40 dB(A) gelte. Die Genehmigung lasse an allen unter A.1 genannten Immissionsorten Teil-Immissionspegel zwischen 37 und 41 dB(A) zu. Bei derart knappen Grenzen sei – insbesondere weil sich bei anderen Anlagen in der Vergangenheit mehrfach ergeben habe, dass die prognostizierten Werte nicht auf Anhieb, sondern erst nach dem Austausch einzelner Teile oder anderen Feinjustierungen erreicht worden seien, nachzuweisen, dass die installierten Anlagen auch denjenigen entsprächen, die bereits mehrfach vermessen worden seien. Für die Rechtmäßigkeit des Vorbehalts eines nächtlichen Betriebsverbots spreche auch, dass die Kammer in ständiger Rechtsprechung in einstweiligen Verfahren gegen den angeordneten Sofortvollzug immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen von Windkraftanlagen darauf abstelle, dass die angegriffene Nebenbestimmung zu Gunsten des Anlagenbetreibers gegen eine Suspendierung des Sofortvollzugs spreche, so dass dem Nachbarn unter Umständen zugemutet werde, gegebenenfalls für ein Jahr einen höheren Lärmpegel hinzunehmen. Auch die Anordnung A.6 Sätze 2 und 3 in der Genehmigung vom 10.9.2009, wonach die Klägerin nach Ablauf von jeweils drei Jahren seit Inbetriebnahme durch Messungen den Nachweis zu führen habe, dass der Schallleistungspegel jeder Windkraftanlage den Wert von 103,5 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung nicht überschreite, sei in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden habe, rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei der § 28 BImSchG. Eine solche Anordnung könne als Auflage im Genehmigungsbescheid bereits vor Inbetriebnahme gemacht werden. Die Messung des Schallleistungspegels bringe, anders als die eines Immissionspegels an verschiedenen Orten, einen relativ geringen Aufwand mit sich. Soweit sich die Klägerin auch dagegen wende, dass nicht nur einmal nach drei Jahren, sondern auch in der folgenden Betriebszeit nach jeweils drei Jahren der Schalleistungspegel zu messen sei, sei der Absatz 2 der Auflage A.6 dahin zu verstehen, dass von einem entsprechend wiederkehrenden Messnachweis seitens der Genehmigungsbehörde abzusehen sei, wenn Überschreitungen der Teil-Immissionspegel sicher aufgeschlossen werden könnten. Die Klägerin habe ferner keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ohne die Nebenbestimmung C.13 hinsichtlich der darin geforderten technischen Systeme zur vollständigen und ständigen Zustandsüberwachung der genannten Bauteile. Dies sei ebenfalls erforderlich, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG sicherzustellen. Die Widerspruchsbehörde habe sich auf einschlägige Literatur berufen und ausgeführt, dass die vorhandenen Systeme zur Reaktion auf Unwuchten und zum Ausschluss einer Gefährdung durch Eiswurf nicht ausreichten, um Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, wohingegen sich die Klägerin auf die gegenteilige Einschätzung verschiedener Gerichte berufe. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er das serienmäßige System für ausreichend halte, um Eiswurf am konkreten Standort zu verhindern. Darum allein gehe es ihm aber nicht. Vielmehr könnten Risse am Rotorblatt auftreten und die Beschichtungen beschädigt werden. In Hessen sei eine Windkraftanlage umgefallen, nachdem der Stahlturm in Schwingungen gebracht worden sei. Während das bei der Klägerin serienmäßig eingebaute, auf Unwuchten reagierende elektronische Sicherheitssystem nur im Falle der Eiswurfgefahr vollautomatisch abschalte und ansonsten eine Meldung an die Zentrale sende, verfüge das angeordnete System über eine Art Ampelschaltung: Bei Grün laufe die Anlage, bei Gelb gebe es eine Meldung und bei Rot schalte das System die Anlage vollautomatisch ab und zwar nicht nur bei Eiswurfgefahr. Dieses System verhindere deshalb einen Verlauf, wie es ihn bei der umgefallenen Anlage in Hessen gegeben habe. Bei den von der Klägerin angesprochenen Gerichtsentscheidungen sei es jeweils um Nachbarrechtsbehelfe gegangen, wobei auch die Kammer insoweit nachbarliche Ansprüche auf Maßnahmen zum Schutz gegen ein Umfallen des Turms in der Vergangenheit mehrfach verneint habe. Dass die Genehmigungsbehörde darüber hinaus „etwas mehr Schutz“ fordere, mache die Auflage nicht rechtswidrig. Nach dem von der Widerspruchsbehörde angeführten Aufsatz von Rectanus aus dem Jahr 2009(vgl. Rectanus , Genehmigungsrechtliche Fragen der Windenergieanlagen-Sicherheit, NVwZ 2009, 871) seien Triebstrang-Zustandsüberwachungssysteme seit Jahren verfügbar, würden an etwa 10 % der deutschen Windenergieanlagen eingesetzt und könnten beginnende Schädigungen an Getriebe, Wellen und Lagern erkennen, die bei ungehindertem Verlauf zu Havarien bis hin zur Blockierung des Getriebes führten. Sie lösten bei eintretenden Überlasten oder gravierenden Schädigungen automatisch sofortige Abschaltungen aus und veranlassten in jedem Fall eine Schadensbeseitigung. Die frühere messtechnische Lücke in der Sicherheitstechnik, die Überwachung der Rotorblätter, sei durch das seit einigen Jahren verfügbare Rotorblatt-Zustandsüberwachungssystem „ Bladecontrol “ der Firma IGUS-IST GmbH geschlossen worden. Durch eine laufende messtechnische Überwachung der Rotorblätter sei es möglich, durch die spezifischen Schwingungsänderungen bereits kleine Schäden zu erkennen. Dadurch könnten deren Ausweitung und damit Havarien größeren Ausmaßes verhindert werden, indem ein automatischer Interventionsmechanismus ausgelöst werde. Die Bauwerksüberwachung könne seit einigen Jahren durch das System „ TSÜweb “ von der SeeBA Technik GmbH gewährleistet werden, das abnorme Schwingungen und Neigungsabweichungen des Turms messe, die bei unzulänglicher Steifigkeit und Standfestigkeit bereits lange vor dem Umstürzen beziehungsweise Umknicken des Turms aufträten. Seit Jahrzehnten gebräuchlich sei ein noch einfacheres Sicherungssystem, bei dem eine oben im Turm in einer Fassung liegende Kugel durch starke Stöße und Neigungsabweichungen aus der Fassung geworfen werde und automatisch die Abschaltung der Anlage auslöse. Die vorliegenden Gerichtsentscheidungen beschäftigten sich ausgehend von einem überholten Wissensstand lediglich mit Schutzvorkehrungen gegen Eiswurf und den Abwurf von Rotorblättern. Die inzwischen vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen seien zum Schutz der Allgemeinheit gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie gegen Sachschäden nach dem Stand der Technik geeignet, erforderlich und wirtschaftlich zumutbar. Die Kosten betrügen für die Triebstrangüberwachung ca. 10.000,- EUR, für die Bauwerksüberwachung ca. 5.000,- EUR und für die Rotorblattüberwachung ca. 15.000,- EUR. Die Gesamtkosten von ca. 30.0000,- EUR fielen angesichts der Gesamtkosten, vorliegend 1.567.718,61 EUR pro Anlage, nicht ins Gewicht und beinhalteten wirtschaftliche Vorteile, die zumindest zu einer teilweisen Amortisation der Investition führten. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, soweit ihre Klage abgewiesen wurde. II. Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das am 23.11.2011 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts – 5 K 2254/10 –, soweit ihre Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmungen A.3, A.6 Sätze 2 und 3 sowie C.13 des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 10.9.2009 beziehungsweise, hilfsweise, auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer entsprechenden Genehmigung ohne diese Nebenbestimmungen, abgewiesen wurde, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Teil begründet (B.), bleibt dagegen im Übrigen ohne Erfolg (A.). A. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund hinsichtlich der Nebenbestimmungen A.3 und A.6 Sätze 2 und 3 nicht entnehmen. Der Vortrag der Klägerin begründet insoweit weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),(vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) noch rechtfertigt er die Annahme „besonderer“ tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 1. Soweit die Klägerin zunächst hinsichtlich der Abweisung ihrer Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung A.3 (Kapitel II, Seite 6 des Bescheids vom 10.9.2009) unter Verweis auf ein Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und eine Ermessenfehlerhaftigkeit der Anordnung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) reklamiert, kann dem nicht gefolgt werden. Die Nebenbestimmung A.3, nach der im Falle des Ausbleibens eines geeigneten („richtigen“) und rechtzeitigen Nachweises für die „Einhaltung der Teil-Immissionspegel“ innerhalb eines Jahres die genehmigten (drei) Windkraftanlagen nicht mehr während der Nachtzeit betrieben werden dürfen (Satz 1), beziehungsweise die Befugnis zur Wiederaufnahme des Betriebs mit behördlicher Zustimmung an die (nachträgliche) Erfüllung der Voraussetzungen geknüpft wird (Satz 2), ist eine Folgeregelung, die an die von der Klägerin nicht angefochtenen und daher bestandskräftigen Nebenbestimmungen zu A.1 und A.2 anknüpft. In der inhaltlich durch den Widerspruchsbescheid neu gefassten Nebenbestimmung A.1 (Kapitel II, Seite 5) wurde festgesetzt, dass durch den Betrieb der Anlagen an insgesamt vier ausgesuchten Wohnanwesen in der Nachbarschaft während der Nachtzeit bestimmte Teil-Immissionspegel – nunmehr entsprechend der Zusatzbelastung durch die hinzukommenden Anlagen – nicht überschritten werden dürfen.(vgl. dazu die bereits angesprochene Modifikation durch den Widerspruchsbescheid des (damaligen) Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 13.10.2010, Seite 6) Als Grundlage für die Ermittlung wurde auf die TA-Lärm in der Fassung vom August 1998 verwiesen.(vgl. die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm vom 26.8.1998, GMBl. 1998, 503; zu deren Verbindlichkeit in verwaltungsrechtlichen Streitverfahren BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 –, BRS 71 Nr. 103, wonach der TA Lärm 1998 eine in gerichtlichen Verfahren insbesondere bei Nachbarrechtsbehelfen zu beachtende Bindungswirkung zukommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (dort: § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, entspr. zu Verkehrslärm bezogen auf Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm 1998 BVerwG, Beschluss vom 8.1.2013 – 4 B 23.12 –, ZfBR 2013, 265) Mit der Nebenbestimmung A.2 (Kapitel II, Seite 6) zur Genehmigung wurde festgelegt, dass spätestens zwölf Monate nach der Inbetriebnahme der Windkraftanlagen durch eine qualifizierte Kontrollmessung der Nachweis zu führen ist, dass die in A.1 festgelegten Teil-Immissionspegel an den dort bezeichneten Immissionsorten (Wohnanwesen) auch bei der nach den Rahmenbedingungen, insbesondere den Windverhältnissen, ungünstigsten Betriebsart eingehalten werden. Beide Nebenbestimmungen sind (inzwischen) in Bestandskraft erwachsen, so dass sich die seitens der Klägerin nunmehr aufgeworfene Frage einer Rechtswidrigkeit der jedenfalls nicht nichtigen (§ 44 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 4 SVwVfG) Anordnung zu A.2, was ihre rechtliche Grundlage (§§ 6 oder 12 BImSchG) oder auch die Frage, ob nach den Genehmigungsunterlagen „Zweifel“ begründet waren, dass die Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen,(vgl. dazu im Zusammenhang mit der Forderung der Genehmigungsbehörde nach weiterer Begutachtung durch dem Genehmigungsverfahren zuzurechnende „nachträgliche“ Messungen BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 –, BRS 71 Nr. 103) nicht (mehr) stellt. Vielmehr ist vom Bestehen der der Klägerin dadurch auferlegten Verpflichtungen zur Einhaltung der genannten Werte beim Betrieb der Anlagen und zum entsprechenden Nachweis durch Messung innerhalb der genannten Frist nach Inbetriebnahme auszugehen. Die Nebenbestimmung A.3 enthält bei Lichte besehen nicht mehr – aber auch nicht weniger – als eine Regelung für den Fall, dass die Klägerin speziell der Nachweispflicht durch Kontrollmessung (A.2) nach Aufnahme des Betriebs nicht nachkommt. Der nur gegen diese Folgeregelung erhobene Rechtsbehelf ist nicht geeignet, gewissermaßen durch die „Hintertür“ die sich aus den Nebenbestimmungen A.1 und A.2 ergebenden Verpflichtungen „erneut“ zur rechtlichen Überprüfung zu stellen. Daher muss auch nicht weiter auf die umfangreichen Einlassungen der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags eingegangen werden, ob konkret die Nebenbestimmung A.3 angesichts der von ihr mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Schallimmissionsprognose, speziell mit Blick auf die darin enthaltenen Sicherheitszuschläge, zur Sicherstellung der Erfüllung der Gefahrenabwehrpflicht als Genehmigungsvoraussetzung (§§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) „erforderlich“ ist oder nicht, was sich im Übrigen unschwer bejahen ließe. Die Klägerin mag das aus heutiger Sicht alles als „überflüssig“ ansehen. Zumindest an der sich bereits aus der von ihr akzeptierten Nebenbestimmung A.2 ergebenden Verpflichtung, nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen die entsprechenden Nachweise zu führen, ändert das nichts. Aus demselben Grund bedürfte es im Rahmen des angestrebten Rechtsmittelverfahrens ferner keiner Auseinandersetzung mit dem Einwand der Klägerin, die sich aus der Nebenbestimmung A.2 ergebende Fristvorgabe (12 Monate) sei angesichts der Auftragslage der in Betracht kommenden Messstellen und der Seltenheit der für die Immissionsmessung geforderten meteorologischen Rahmenbedingungen, etwa hinsichtlich der Windstärke, „unverhältnismäßig“. In dem Zusammenhang ließe sich schon die Frage stellen, ob die Nebenbestimmung A.3 von der rechtlichen Qualität her überhaupt mehr ist als der Hinweis, dass bei Nichtbeachtung der Verpflichtungen nach A.1 und A.2 – auch was den rechtzeitigen Nachweis angeht – nicht mehr von einem durch die Genehmigung gedeckten Betrieb der Anlagen zur Nachtzeit auszugehen ist, der von der zuständigen Behörde, hier dem Beklagten, auf der Grundlage des § 20 Abs. 1 BImSchG in dem beschriebenen Rahmen untersagt werden kann. Nach dem Gesagten begegnet die Nebenbestimmung A.3 aber auch dann keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn man sie als selbständige, mit der Genehmigungsentscheidung verbundene und mit der Feststellung der Nichteinhaltung der letztlich dem Schutz der von den Immissionen der zusätzlichen Windkraftanlagen in dem Bereich „Schleifenstein“ betroffenen Wohnbevölkerung dienenden Verpflichtungen zu A.1 und A.2 bedingte vollziehbare Regelung interpretiert. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass diesen Anwohnern nach dem der Genehmigung zugrunde liegenden und – wie gesehen – von der Klägerin im Grundsatz akzeptierten Konzept die „ungeprüfte“ Hinnahme der Auswirkungen der Anlagen für ein Jahr zugemutet wird, mehr aber auch nicht. Vor diesem Hintergrund kommt es letztlich nicht darauf an, inwieweit die einschlägigen technischen Regelwerke den besonderen Schwierigkeiten hinsichtlich der Feststellung der durch die Windkraftanlagen hervorgerufenen Immissionen bei den geforderten Rahmenbedingungen, insbesondere was dieses überlagernde Störgeräusche durch den Wind in der für die Messung geforderten Stärke (10 m/s, entspricht 36 km/h) und ein dadurch hervorgerufenes – soweit vorhanden – „Blätterrauschen“ angeht, Rechnung tragen. Deswegen sei hier nur ergänzend erwähnt, dass bereits die Widerspruchsbehörde in ihrer Entscheidung(vgl. dazu den Widerspruchsbescheid des (damaligen) Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 13.10.2010, insoweit Seite 8) betont hat, dass für den Fall, dass derartige Störgeräusche eine Immissionsmessung an den vorgegebenen Immissionsorten (A.1.1. bis A.1.4) und damit einen fristgerechten Nachweis nicht möglich machen, ein solcher ersatzweise auch entweder durch eine Ersatzmessung an (anderen) Immissionsorten oder durch Schallleistungsmessungen in Form einer Emissionsmessung nach der so genannten „FGW-Richtlinie“(vgl. die Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW), Teil 1 Bestimmung der Schallemissionswerte) mit Ausbreitungsrechnung nach Teil 2 der DIN ISO 9613 erbracht werden kann, die dann zumindest einen rechnerischen Nachweis der Einhaltung der Teil-Immissionspegel erbringt. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil ebenfalls noch einmal herausgestellt und bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Das Risiko der Nichteinhaltung der die Zumutbarkeitsgrenze für die Nachbarschaft beschreibenden Immissionswerte oder auch des fehlenden Nachweises trägt ansonsten allein die Klägerin. Mit Blick auf den Einwand der Klägerin, die in der Nebenbestimmung A.3 angeordnete Nachtabschaltung bei inhaltlich und zeitlich unzureichendem Nachweis (A.2) sei nicht „erforderlich“ und daher im weiteren Sinne „unverhältnismäßig“, weil es ausgereicht hätte, die Abschaltung einer Anlage anzuordnen, ergeben sich ebenfalls keine „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insoweit wird zunächst auf das zuvor Gesagte Bezug genommen. Darüber hinaus war und ist es nicht Sache des Beklagten, bei einem fehlenden, aber – nochmals – rechtlich feststehend von der Klägerin zu erbringenden Nachweis für einen ordnungsgemäßen, in diesem Sinne von der Nachbarschaft nach immissionsschutzrechtlichen Maßstäben hinzunehmenden Nachtbetrieb der Anlagen in eine eigenständige Überprüfung einzutreten, ob und in welcher Form das Gesamtvorhaben in einer diesen materiellen Anforderungen Rechnung tragenden Weise „umgestaltet“ werden könnte. Insoweit hat ebenfalls bereits die Widerspruchsbehörde darauf hingewiesen, dass ein „schallreduzierter Nachtbetrieb“ in Betracht zu ziehen sei, den die Klägerin als Trägerin des Vorhabens „jederzeit“ beim Beklagten – unter Vorlage entsprechender Nachweise – beantragen könne.(vgl. auch hierzu den Widerspruchsbescheid des (damaligen) Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 13.10.2010, Seite 8) Ein Hinweis darauf findet sich bereits in dem Satz 2 der Nebenbestimmung A.3. Weshalb schließlich die – mit ihren Worten – „Sanktionierung“ des unzureichenden Nachweises im Sinne der Nebenbestimmungen A.1 und A.2 eine Rechtsverletzung der Klägerin unter „Ermessengesichtspunkten“ begründen sollte, erschließt sich nicht. Vor allem ist nicht erkennbar, was – entgegen ihrer Darstellung – der Beklagte mit der Beifügung der Nebenbestimmung A.3 anderes im Blick gehabt haben sollte als eine Sicherstellung der nachbarbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen für die Anlagen im Sinne der §§ 5 und 6 BImSchG. Um die in dem Zusammenhang von der Klägerin angesprochene Betriebsuntersagung bei Nichterfüllung der der Klägerin obliegenden Verpflichtungen geht es dabei. Warum eine solche „Sanktion“ nicht in der Genehmigung „angekündigt“ werden sollte, ist nicht erkennbar. Geht es – wie hier – letztlich um die Sicherstellung der Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben zum Schutze privater Dritter, kann – wie im öffentlichen Baurecht – ohnehin allenfalls von einem sehr eingeschränkten Ermessensspielraum der zu repressiver Sicherstellung dieser Anforderungen berufenen Behörden ausgegangen werden. Zusammengefasst unterliegt die Richtigkeit der Abweisung der Klage gegen die Nebenbestimmung A.3 unabhängig von der Einordnung des Begehrens von der richtigen Rechtsschutzform her im Haupt- beziehungsweise Hilfsantrag der Klägerin keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 2. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO hinsichtlich der Abweisung ihrer Klage gegen die von ihr ebenfalls angefochtenen Sätze 2 und 3 der Nebenbestimmung A.6. Die darin enthaltenen Vorgaben über die von der Klägerin im Abstand von jeweils drei Jahren wiederkehrend durchzuführenden Kontrollmessungen knüpfen an die Regelung in Satz 1 (A.6) an, wonach jede der drei genehmigten Windkraftanlagen so zu errichten und zu betreiben ist, dass ein bestimmter Schallleistungspegel (103,5 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung) nicht überschritten wird. Diese seitens der Klägerin nicht angegriffene Vorgabe ist ebenfalls verbindlich. Dabei handelt es sich im Gegensatz zu den zuvor angesprochenen Messungen zu A.2 um solche im Rahmen des Betriebs, die immissionsschutzrechtlich nicht mehr der Genehmigungsentscheidung, sondern der Überwachung durch die zuständige Behörde zuzuordnen sind. Die Festsetzung derartiger „Kontrollwerte“ findet ihre rechtliche Grundlage im immissionsschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG). Danach sind die Anlagen so zu betreiben, dass (ausreichend) Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird. Dazu gehören einerseits das Emissionsverhalten der Anlagen bestimmende Maßnahmen, andererseits aber auch nicht technische Regelungen und Vorgaben, die der Behörde gegebenenfalls Rückschlüsse auf technische Fehlfunktionen ermöglichen und einen entsprechenden Handlungsbedarf aufzeigen.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 – 7 C 15.06 –, NVwZ 2007, 1086, dort zu einer Anlage zur thermischen Behandlung von Abfällen in Neunkirchen Saar; siehe auch die Vorinstanz OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.11.2006 – 3 M 1/05 –, AbfallR 2006, 298 (L), wonach die immissionsschutzrechtlich zuständige Behörde bei Abfallverbrennungsanlagen gegenüber der 17. BImSchV sogar verschärfte Kontrollwerte (nicht: Zielwerte) als Emissionsgrenzwerte festsetzen darf, wenn die Anlage diese Werte aufgrund ihrer modernen Technik nachweisbar gegenwärtig einhalten kann) Derartige Kontrollwerte liefern den Maßstab für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage. Ihre Überschreitung indiziert, dass die Anlage nicht mehr ordnungsgemäß im Sinne von „genehmigungskonform“ arbeitet. Vor dem Hintergrund ist die Genehmigungsbehörde berechtigt, auf der Grundlage der §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG solche Kontrollwerte mit hinreichendem Bezug zum Emissionsverhalten der zu genehmigenden Anlage festzusetzen. Dementsprechend hat der Beklagte hier keine Immissionswerte, sondern für die Überwachung des Emissionsverhaltens der einzelnen Anlagen taugliche, weil daran unmittelbar anknüpfende Schallleistungspegel vorgegeben.(vgl. zur Untauglichkeit von Immissionswerten als „Kontrollwerte“ in dem Zusammenhang zuletzt BVerwG, Urteil vom 21.2.2013 – 7 C 22.11 –, juris) Vor diesem Hintergrund unterliegt die von der Klägerin angegriffene Anordnung zum turnusmäßigen Nachweis der Nichtüberschreitung des Wertes im Betrieb der Anlagen und zur Vorlage entsprechender Messberichte im Rahmen der sog. „betreibereigenen Überwachung“ keinen durchgreifenden Bedenken (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Dabei geht es entgegen der von der Klägerin im Zulassungsantrag unter der Überschrift „Ermächtigungsgrundlage“ vertretenen Auffassung nicht darum, „Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen“, sondern um eine Überwachung zum Zwecke der gegebenenfalls frühzeitigen Feststellung negativer Veränderungen der betriebenen Anlage. Daher ist es in dem Zusammenhang nicht hilfreich, wenn die Klägerin auch insoweit auf die von ihr im Vorfeld der Genehmigung eingereichte Prognose und die darin enthaltenen Sicherheitszuschläge verweist. Für die Überwachung hinsichtlich möglicher technischer Veränderungen infolge von Verschleiß oder Funktionsstörungen ist es gleichgültig, ob und gegebenenfalls in welchem Abstand – „knapp“ oder deutlich – diese Prognosedaten unter den zulässigen Immissionsrichtwerten liegen. Dementsprechend kann die Vorgabe (A.6, Sätze 2 und 3) auch nicht deswegen als „ermessensfehlerhaft“ angesehen werden, weil der Klägerin unter A.2 die Abnahmemessung innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Anlagen aufgegeben wurde. Dem liegt, wie beschrieben eine ganz andere Intention zugrunde. Bei dieser rechtlich nicht der Anlagenüberwachung, sondern der allgemeinen Zulassung beziehungsweise dem dazu dienenden Verwaltungsverfahren zuzuordnenden Vorgabe geht es um die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die (erstmalige) Genehmigung. Die Nebenbestimmung A.6 hat insgesamt – auch hinsichtlich ihrer Sätze 2 und 3 – eine andere Aufgabe. Sie zielt auf die vom Vorsorgegesichtspunkt getragene Überprüfung, dass ursprünglich vorhandene, der Genehmigung der Anlage zugrunde liegende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsanforderungen dauerhaft erfüllt werden, beziehungsweise nicht durch eine nachträgliche negative Veränderung der Anlage und dadurch bedingte negative Auswirkungen im Verständnis von § 3 Abs. 1 BImSchG – hier für Anwohner unter dem Aspekt des Lärmschutzes – entfallen. Gab es daher wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der Nebenbestimmungen A.2 und A.6 für den Beklagten ferner keinen Grund, vor Festlegung der Überwachungsmodalitäten das Ergebnis der „Abnahmemessung“ abzuwarten, so ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Rechtssache in dem Zusammenhang wegen der Verknüpfung der Nebenbestimmung A.6 mit der Genehmigungsentscheidung „besondere“ rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder sogar eine grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommen sollte. Sofern man dies nicht als offensichtlich und nicht (eigens) in einem Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftig ansehen wollte, ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21.2.2013 – 7 C 22.11 –, juris) eine Genehmigungsbehörde berechtigt sein kann, grundsätzlich der Anlagenüberwachung dienende „Kontrollwerte“ durch Nebenbestimmungen zur Anlagengenehmigung vorzugeben, wobei hier dahinstehen kann, ob dies – so diese Entscheidung – auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG geschieht oder – wie in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts im Anschluss an eine Entscheidung des VG Trier angenommen – im Wege einer vorgezogenen Überwachungsmaßnahme nach den §§ 26 ff. BImSchG, hier konkret gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, geschieht. Das Ergebnis ist dasselbe. Ob, wie die Klägerin weiter vorträgt, die „Ermächtigungsgrundlage umstritten“ ist, ist nicht von Bedeutung. Die weiter aufgeworfene „Grundsatzfrage“, ob der § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG die Anordnung von Überwachungsmessungen „sperrt“ ist jedenfalls nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach bildet diese Vorschrift nicht nur keine „Sperre“, sondern sie ist sogar die rechtliche Grundlage für derartige Anordnungen. Der in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgeworfenen, dort nicht entscheidungserheblichen Frage, ob es bei Windkraftanlagen von der Anlagentechnik her überhaupt einen durch das Risiko nachteiliger Veränderungen, etwa infolge Verschleißes, begründeten Kotrollbedarf mit Blick auf mögliche Funktionsstörungen oder nachteilige Veränderungen des akustischen Emissionsverhaltens gibt, braucht schon mit Blick auf das Darlegungserfordernis nicht nachgegangen zu werden (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beantwortung der Frage, ob der Beklagte in dem Zusammenhang gehalten gewesen wäre, „positiv“ (tatsächlich) festzustellen, dass „Windenergieanlagen im Dauerbetrieb dazu neigen, ihr akustisches Verhalten zu verändern“, bedarf es von daher zumindest aus Anlass vorliegender Entscheidung nicht. In dem Zusammenhang ist ergänzend auf die in Satz 4 der Nebenbestimmung enthaltene, vom Verwaltungsgericht als bei Vorliegen der Voraussetzungen sogar zwingend interpretierte Vergünstigung hinzuweisen, nach der von dem wiederkehrenden Messnachweis im Benehmen mit dem Beklagten abgesehen werden kann, wenn Überschreitungen der „Teil-Immissionswerte sicher ausgeschlossen werden können“. Der Klägerin steht es frei, im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen solchen Nachweis dafür zu erbringen, dass bei den genehmigten Windkraftanlagen eine negative Veränderung des Emissionsverhaltens durch Verschleiß, Fehlfunktionen und dergleichen generell dauerhaft ausgeschlossen werden kann. Da das Vorbringen der Klägerin in dem bisher behandelten Umfang keinen Grund für die begehrte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, war der Antrag insoweit zurückzuweisen. Insoweit ist dieser Beschluss nicht anfechtbar. B. Was die Abweisung der Klage auch gegen die Nebenbestimmung C.13 anbetrifft, war hingegen die Berufung zuzulassen, um die Frage zu klären, ob eine vom Beklagten geforderte Anbringung zusätzlicher technischer Kontrollsysteme am Maßstab der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen (§§ 5, 6 BImSchG) über die typenmäßige Ausstattung der genehmigten Windkraftanlagen (Vestas V-90) hinaus einen zusätzlichen „Sicherheitsgewinn“ mit sich bringt oder – wie die Klägerin unter Vorlage eine Gutachtens behauptet – nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Belehrung Soweit die Berufung zugelassen wurde, ist das Rechtsmittel innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Für die Begründung der Berufung besteht Vertretungszwang. Danach müssen sich vor dem Oberverwaltungsgericht die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen und die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt stehen insoweit nach näherer Maßgabe des § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz Diplom-Juristen gleich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. In Ermangelung eines Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin besteht für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO hier kein Anlass. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei vom Verwaltungsgericht für die erstinstanzlich noch mit angefochtene Gebührenfestsetzung berücksichtigte Teilbetrag (10.778,- EUR) in Abzug zu bringen war. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.