OffeneUrteileSuche
Urteil

2 C 190/12

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
23mal zitiert
56Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Zu dem Verfahren wird die C., C-Straße in C-Stadt, beigeladen (im Folgenden: Beigeladene zu 2). Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Normenkontrollverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2) werden nicht erstattet. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Antragstellerin wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen einen erstmals im Dezember 2011 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin für die Errichtung eines Verbrauchermarkts (REWE) in deren Stadtteil B. Sie ist Inhaberin eines im Grundbuch eingetragenen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an der mit einem Wohngebäude bebauten Nr. 153/1 in Flur 6 der Gemarkung B (Anwesen D-Straße).(vgl. Urkunde des Notars Dr. J vom 12.9.2012 (UR.Nr. …/2012) betreffend die Bestellung eines „grundbuchlich gesicherten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts“ für die Antragstellerin und den Ehemann R, und die Eintragungsnachrichten des Grundbuchamts vom 19.2.2013) Eigentümerin des Grundstücks ist ihre Tochter ... Der etwa 1 ha umfassende Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans grenzt im nördlichen Teil als Weidenbrache an die ebenfalls zum Wohngrundstück der Tochter der Antragstellerin gehörende Parzelle Nr. 147/1 und umfasst im südlichen Teil, einer Wiesenfläche, auch jenseits der das Plangebiet querenden ehemaligen Eisenbahnstrecke liegende Grundstücke (Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1) an der P Straße (L 157). Die sich daran südlich anschließende, kleingärtnerisch genutzte, insgesamt 438 qm große Parzelle Nr. 215/1 steht im Eigentum der Antragstellerin. Im April 2011 beantragte die Beigeladene zu 2) bei der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf entsprechende Vorgespräche die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren. Sie verwies auf die Absicht zur Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters (REWE) mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.400 qm auf der unbebauten Fläche nördlich des Raiffeisenmarktes zwischen D-Straße und P Straße in B. Der Markt solle in erster Linie das Nahversorgungsangebot dieses rund 3.800 Einwohner zählenden Stadtteils sicherstellen. Nachdem die Verfügbarkeit der planungsbetroffenen Grundstücke nachgewiesen worden war, beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin im Juni 2011 mit großer Mehrheit die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren.(vgl. die Sitzungsniederschrift vom 21.6.2011, wonach der Beschluss mit 34 Ja-Stimmen bei einer Nein-Stimme und drei Stimmenthaltungen gefasst wurde) Der Aufstellungsbeschluss wurde im Juli 2011 unter Hinweis auf das vorgesehene Verfahren amtlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde auf die Auslegung des Planentwurfs vom 21.7. bis 22.8.2011 sowie auf die Möglichkeit hingewiesen, bis 26.8.2011 Anregungen und Einwendungen vorzubringen.(vgl. dazu das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 28/43 vom 13.7.2011) Der Entwurf sah die Festsetzung eines Sondergebiets 1 im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs vor, in dem auf einem durch Baugrenzen festgelegten Baufenster an der D-Straße der Markt mit einer maximalen Gebäudehöhe von 13 m und südöstlich vorgelagertem Parkplatz errichtet werden sollte. Jenseits der früheren Bahnstrecke(vgl. in dem Zusammenhang das Schreiben des Bauamts (Strukturunternehmen Eisenbahn) der Gemeinde L vom 30.8.2011, in dem hinsichtlich des vorgesehenen Neubaus eines schienengleichen Bahnübergangs „grundsätzlich keine Bedenken“ erhoben wurden) sollte in einem Sondergebiet 2 das Bistrogebäude zur Ausführung kommen. Der Vorhabenplan wies neben der Ein- und Ausfahrt von der D-Straße auf der vom Grundstück der Antragstellerin abgewandten Seite des Markts auch eine solche von der P Straße her zum Parkplatz aus. Unter dem 24.8.2011 erhoben die Antragstellerin und ihre Tochter Iris D., die Eigentümerin des Anwesens D-Straße, gleichlautende Einwendungen gegen die geplante Sondergebietsausweisung. Die Antragstellerin führte aus, die Baumaßnahme im Zentrum eines ehemaligen Sumpfgebiets werde aufgrund der Geländeverhältnisse zu einer erheblichen Absenkung des Grundwasserspiegels führen. Beim Bau des eigenen Hauses sei bereits 1 bis 2 m unter der Oberfläche Grundwasser gefunden worden, was erhebliche bauliche Einschränkungen erfordert habe. Sie befürchte gravierende Schäden an ihrem Wohnhaus, der Terrasse, dem neu sanierten Dach und am in der D-Straße verlegten Abwasserkanal. Daher seien aus ihrer Sicht unbedingt geologische und hydrogeologische Untersuchungen des Baugrundes durchzuführen. In der Begründung zum Planentwurf werde die „Sumpfsituation“ völlig verkannt. Dort werde auch das Problem der Lärmbelästigung für sie nicht gelöst. Insoweit seien die Werte für ein Wohngebiet anzusetzen. Ein Gutachten gebe es nicht. Lärmintensive Warenanlieferungen neben ihrem Haus, insbesondere Kühlfahrzeuge, seien nicht berücksichtigt. Es sei damit zu rechnen, dass die zulässigen Lärmrichtwerte auf ihrem Wohngrundstück überschritten würden. Angesichts erweiterter Ladenöffnungszeiten sei mit einer täglichen „Belastungsdauer“ von 14 bis 17 Stunden zu rechnen, also „fast rund um die Uhr“. Bei einem für einen Supermarkt dieser Größenordnung rentablen Umsatz könne mit ca. 800 Pkws am Tag zuzüglich Lkws zur Versorgung gerechnet werden. Dazu kämen viele Autofahrer, die von der P Straße aus eine Abkürzung nach B suchten und umgekehrt, was derzeit nicht möglich sei. Die einspurige D-Straße sei wegen des S Bach auch nicht ausbaufähig. Sie fürchte, dass es sich um einen „Alibianschluss“ handele, so dass der gesamte Verkehr über die P Straße direkt an ihrem Grundstück vorbei geführt würde. Gerade mit Blick auf den „Grundsatz der räumlichen Trennung bei reiner Wohnnutzung“ sei das Vorhaben hinsichtlich des Verbrauchermarktes und des Bistros ihr gegenüber rücksichtslos. Es bestehe auch kein Bedarf für den Markt. Des Weiteren bestünden erhebliche Bedenken gegen die festgelegten zulässigen Obergrenzen. Parallel wurde die Trägerbeteiligung durchgeführt.(vgl. das Anschreiben der mit der Durchführung des Verfahrens beauftragten agsta UMWELT GmbH (Völklingen) vom 18.7.2011 mit entsprechendem Verteiler) Die Abteilung Landes- und Stadtentwicklung des Umweltministeriums teilte daraufhin unter anderem mit, dass gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.400 qm zur Sicherung der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs aus landesplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestünden.(vgl. dazu das Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr (Abteilung C) vom 23.8.2011) Mit Erklärungen vom 28.11.2011 und – betreffend die Antragsgegnerin – vom 6.12.2011 schlossen die Beigeladene zu 2) als „Vorhabenträger“ und die Antragsgegnerin einen Durchführungsvertrag (DV) zum Vorhaben- und Erschließungsplan „Verbrauchermarkt P“. Danach umfasst das in einem als Anlage beigefügten „Vorhabenplan“ dargestellte Vorhaben neben dem Neubau eines Lebensmittelverbrauchermarktes, eines Bistros/Imbiss und einer Herstellung von Erschließungseinrichtungen auch den einseitigen Ausbau eines Gehwegs in der D-Straße (§ V 1 DV).(vgl. hierzu den über eine Besprechung im Bau- und Umweltamt der Antragsgegnerin am 17.8.2011 gefertigten Aktenvermerk (Aktenzeichen 61.22.05)) Der Vertrag enthält ferner eine Durchführungsverpflichtung (§ V 2 DV), Bestimmungen zur Kostentragung (§ S 1 DV) und eine Regelung der „Rechtsnachfolge“. Danach bedarf die Veräußerung der Grundstücke vor Erfüllung der Bauverpflichtung der Zustimmung der Antragsgegnerin und die „Vorhabenträgerin“ verpflichtete sich für diesen Fall, die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen dem Rechtsnachfolger „mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen“ (§ S 2 DV). In einem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2011 nahm die Antragstellerin erneut ablehnend Stellung zur der „geplanten Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „D-Straße“. Sie verwies nochmals auf eine Belegenheit des Planbereichs in einem faktischen „reinen Wohngebiet“, in dem ein „Lebensmitteldiscounter“ mit überörtlichem Einzugsbereich nicht zulässig sei. Seit der Aufgabe des letzten Gewerbebetriebs im Jahr 2009 finde in der D-Straße nur noch Wohnanliegerverkehr statt. Der Discount-Markt mit einer Standfläche von 1.400 qm sei nach dem Einzelhandelsgutachten auch auf Käufer aus L ausgelegt, wobei eine Kaufkraftabwerbung in Höhe von 26 % des geplanten Gesamtumsatzes von 5,23 Mio. EUR, also von insgesamt 1,36 Mio. EUR, geplant sei. Daher solle mehr als ein Viertel des Gesamtumsatzes „überörtlich akquiriert“ werden. Das Lärmgutachten gehe irrtümlich davon aus, dass die D-Straße nur ein allgemeines Wohngebiet sei. Es gebe eine „klare innerörtliche Baulinie“ zwischen den an der H Straße angesiedelten Gewerbebetrieben und der sich anschließenden reinen Wohnbebauung. Die zu erwartenden erheblichen Lärm- und Abgasimmissionen sowie die Größe des Vorhabens mit 1.400 qm „Grundfläche“ seien für die Nachbarn unzumutbar. Der geplante „Koloss“ kollidiere offensichtlich mit den vorhandenen Einfamilienhäusern. Die Frage hinsichtlich der „Einfügung“ des Vorhabens müsse nicht einmal ansatzweise gestellt werden. Ferner komme es zu Eingriffen in den Wasserhaushalt und in die Natur. Das am südlichsten Punkt des Planungsgebiets gelegene stehende Gewässer, das Lebensraum für zahlreiche geschützte Tiere und Pflanzen biete, werde zerstört. Darüber hinaus könne das Planungsgebiet nach der vorgesehenen Versiegelung der Oberfläche seine Funktion als „Sickerbecken für Oberflächenwasser in dem Feuchtgebiet“ nicht mehr erfüllen. Das Wasser werde sich angrenzende Nachbarflächen zur Versickerung suchen. Die wegen der Auswirkungen des Vorhabens notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung sei unterblieben. Das falle umso mehr ins Gewicht, als die Vorhabenträgerin mit dem von ihrer Komplementärin, der AP Geschäftsführungs-GmbH aufgebrachten Stammkapital von 25.000,- EUR derartige Schäden finanziell nicht abdecken könne. Mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 14.12.2011 hat sich auch die Interessenvertretung für nachhaltige Natur- und Umwelterziehung ( INNU e.V.) gegen das Vorhaben gewandt und unter Verweis auf unrichtige Aussagen im Umweltgutachten die Ausweisung eines „Naturschutzgebiets Schilfgürtel“ beantragt. In seiner Sitzung am 15.12.2011 stimmte der Stadtrat der Antragsgegnerin einem in der Beschlussvorlage enthaltenen Abwägungsvorschlag zu den eingegangenen Stellungnahmen sowie dem Durchführungsvertrag zu und beschloss dann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ als Satzung. In dem Abwägungsvorschlag heißt es speziell zu den Einwendungen der Antragstellerin, der Vorhabenträger habe eine Baugrunduntersuchung durchführen lassen.(vgl. hierzu das Baugrundgutachten des Erdbaulaboratoriums Saar, Beratende Ingenieure Heimer & Bastgen GmbH, Institut für Erd- und Grundbau nach DIN 1054 vom 8.9.2011, sowie den auf die Bedenken der Antragstellerin und anderer Einwender bezogene Ergänzung vom 12.9.2011 („Aktenvermerk 2“)) Der Markt werde ohne Unterkellerung gebaut. Eine Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse sei nicht zu befürchten. Bei tiefgreifend schlechten Untergrundverhältnissen seien Tiefengründungen und Untergrundverbesserungen in Form von Rüttelstopfverdichtungen/Schotter möglich. Aus Bodenuntersuchungen bei dem Autohaus E im Jahr 1986 sei bekannt, dass unter oberflächigen Auffüllungen humose Lehme mit einzelnen Torf- und Sandschichten zu erwarten seien. Der Übergang zu den unterlagernden Kiesen und Kiessanden sei dort in einer Tiefe von ca. 2,50 m erfolgt. Die Gründungsvarianten seien in dem Baugrundgutachten vom 8.9.2011 im Einzelnen dargestellt. Von daher seien insoweit auch keine Schäden am Gebäude der Antragstellerin zu erwarten. Die „Sumpfsituation“ sei bekannt. In der Bestandsaufnahme im Grünbereich würden Feuchtigkeitsindikatoren wie Segge und Mädesüß genannt und es werde auf Vernässungsbereiche hingewiesen. Hinsichtlich der angesprochenen Probleme beim Lärmschutz sei im Zuge des Planaufstellungsverfahrens ein schalltechnisches Gutachten eingeholt worden, in dem alle relevanten Schallquellen, insbesondere die Schallabstrahlung durch im Freien stattfindende Vorgänge und Tätigkeiten, erfasst worden seien. Das gelte für den Kundenparkplatz mit Einkaufswagenbox, das Rangieren von Lkws und Lieferwagen, Verladetätigkeiten und technische Einrichtungen. Zur Berechnung seien die DIN 18005 und die TA Lärm herangezogen worden. Bereits im Vorfeld seien Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung der zulässigen Richtwerte ermittelt und dann bei der Planung berücksichtigt worden. So sei unter anderem im Nachtzeitraum ausschließlich eine Anlieferung von Zeitschriften mit einem Kleinlieferwagen über die Zu-/Ausfahrt Richtung D-Straße möglich und ein Betrieb an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig. Da für angrenzende Bereiche keine Bebauungspläne vorlägen, sei der Flächennutzungsplan herangezogen worden. Dieser weise südlich und östlich des geplanten Marktes eine gemischte Baufläche und westlich des Einkaufsmarktes eine gewerbliche Baufläche aus. Bei den schalltechnischen Berechnungen sei als „worst case“ dabei ein durchgehender Betrieb zwischen 6 Uhr und 22 Uhr angesetzt worden, auch wenn im Saarland die Öffnungszeit um 20 Uhr ende. Es werde von 800 Kunden pro Tag ausgegangen, davon 75 % mit dem PKW, woraus sich ein tägliches Verkehrsaufkommen von rund 600 Fahrzeugen beziehungsweise 1.200 PKW-Bewegungen ergebe. Zusätzlich werde in den Zeiten von 5 Uhr bis 6 Uhr und von 22 Uhr bis 23 Uhr von jeweils 10 Fahrzeugbewegungen für Mitarbeiter beziehungsweisen die ersten oder letzten Kunden ausgegangen. An der Rampe im Westen des Areals sei von einer Anlieferung durch 4 Lkw, 6 Lieferwagen und von einer Zeitschriftenanlieferung durch einen Kleinlieferwagen auszugehen. Der Backshop werde einmal täglich durch einen Lieferwagen bedient. An der östlichen Seite befinde sich die Frischfleischanlieferung, die durch 2 Lkw am Tag angedient werde. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass alle Immissionsrichtwerte eingehalten würden und die Forderung der TA-Lärm hinsichtlich des Spitzenpegelkriteriums erfüllt sei. Was den Einwand eines mangelnden Bedarfs für den neuen Markt angehe, sei dem in der Begründung des Plans enthaltenen Einzelhandelsgutachten zu entnehmen, dass der Stadtteil B bislang unterversorgt sei und sich durch die Ansiedlung eines Vollsortimenters die Nahversorgung für die Bevölkerung erheblich verbessere. Die Verkehrssituation sei in der verkehrsgutachterlichen Untersuchung berücksichtigt worden. Für den Anschlussknoten D-Straße liege die Spitzenbelastung noch unter 100 Pkw/E/h, so dass keine eigenen Leistungsberechnungen durchzuführen seien. Die geplante Festsetzung einer Obergrenze bei der Grundflächenzahl von 0,8 sei für einen Lebensmittel-Vollsortimenter üblich. Der Bebauungsplan wurde am 21.12.2011 ortsüblich bekannt gemacht.(vgl. dazu das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 51/52/43 vom 21.12.2011) Er übernimmt nachrichtlich die „Bahnfläche“ und erfasst am nordwestlichen Ende des Geltungsbereichs einen kleineren Streifen der D-Straße und im Südosten einen etwa 58 m langen Abschnitt der P Straße. Er weist ferner ein einheitliches Sondergebiet mit jeweils durch Baugrenzen definierten getrennten Baufenstern auf Teilflächen der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 für den Markt und auf Teilen der Parzellen Nr. 209/1 und Nr. 211/1 für das „Bistro“ (Nutzfläche „ca. 200 qm“) aus. Ausweislich der beiden Nutzungsschablonen wurden jeweils Grundflächenzahlen von 0,8 und maximale Gebäudehöhen von 13 m (Markt) beziehungsweise 9,50 m („Bistro“) festgesetzt. Die Begründung für den Bebauungsplan geht nach einer Beschreibung der „Bestandsituation“ insbesondere hinsichtlich der biologischen Gegebenheiten auf das im Planaufstellungsverfahren eingeholte Verkehrsgutachten ein,(vgl. die Verkehrstechnische Untersuchung der Ingenieurgruppe Kohns PLAN GmbH Neunkirchen (Juli 2011)) wonach das Ansiedlungsvorhaben aus verkehrstechnischer Sicht positiv zu bewerten sei. Die ausreichende Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität seien für das prognostizierte Jahr 2025 nachgewiesen. Auch der Landesbetrieb für Straßenbau habe insoweit keine Einwände erhoben. Die Begründung geht ferner auf ein Einzelhandelsgutachten(vgl. das Einzelhandelsgutachten der isoplan Marktforschung vom 16.6.2011) ein, das sich auch mit den einschlägigen landesplanerischen Vorgaben für den großflächigen Einzelhandel beschäftigt und im Ergebnis auf eine wesentliche Verbesserung der Nahversorgung in dem „bislang unterversorgten Stadtteil“ B der Antragsgegnerin verweist. Der Standort am Rande des bestehenden Ortszentrums von B sei in die vorhandene Bebauung integriert. Darüber hinaus werden die bereits im Zusammenhang mit der Beschlussvorlage für den Stadtrat angesprochenen Boden- und Lärmgutachten erläutert (ab Seite 11). Bei der Beschreibung der Auswirkungen der Festsetzungen und der Abwägungsentscheidung heißt es zu dem letztgenannten Punkt unter anderem, bezüglich der Lärmimmissionen sei darauf geachtet worden, dass die Zufahrt von der D-Straße aus unmittelbar neben der gewerblichen Nutzung auf der von der Wohnbebauung abgewandten Seite der liege. Das Lärmgutachten komme zu dem Ergebnis, dass durch den Betrieb des Einkaufsmarktes die Immissionsrichtwerte an allen Gebäuden eingehalten würden, so dass unter dem Aspekt keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten seien. Im März 2012 teilte die Beigeladene zu 2) der Antragsgegnerin mit, dass der „vorhabenbezogene Grundbesitz“ am 27.12.2011 an die Beigeladene zu 1) veräußert worden sei.(vgl. das Schreiben vom 18.3.2012 an das Bau- und Umweltamt der Antragsgegnerin) Nachdem diese die Übernahme aller Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag erklärt hatte,(vgl. das Schreiben vom 23.4.2012 an das Bau- und Umweltamt der Antragsgegnerin) stimmte der Stadtrat dem Wechsel des Vorhabenträgers im Mai 2012 zu.(vgl. die Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates vom 10.5.2012 (TOP 3)) Im Juni 2012 vereinbarten die Beigeladene zu 2) und die Beigeladene zu 1) vor einem Notar in Ergänzung im Februar beziehungsweise März 2012 geschlossener Kaufverträge, dass von den Übernahmeerklärungen hinsichtlich der Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag nicht die Herstellungsverpflichtung für das auf den Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 geplante Gebäude („Bistro“) betroffen sei.(vgl. die Vereinbarung Urkundenrollen-Nr. …/2012 des Notars Dr. K vom 4.6.2012) In einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.6.2012 an den Notar heißt es, der Inhalt der Urkunde werde „hiermit genehmigt“. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 14.6.2012 eingegangen. Sie verweist auf ihr Wohnrecht und auf die Stellung als Eigentümerin der Parzelle Nr. 215/1, woraus ihre Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren folge. In der Sache macht sie geltend, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergebe sich bereits aus formellen Gründen. Der Bebauungsplan sei auch nicht aus einem Vorhaben- und Erschließungsplan heraus entwickelt worden. Bei lediglich Rahmen setzenden Regelungen im Bebauungsplan werde der Durchführungsvertrag weitgehend seines Sinns beraubt. Aus dem Durchführungsvertrag in seiner geänderten Form ergebe sich keine klare Abgrenzung der „territorialen Verantwortlichkeiten“ der Beigeladenen bei der Binnenerschließung und der Herstellung des Gehwegs. Im Widerspruch zum Ortsrecht der Antragsgegnerin sei insoweit auch nur eine Kostentragungspflicht hinsichtlich der erstmaligen Herstellung vereinbart. Die inzwischen vom Stadtrat erteilte Zustimmung zur Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 in der Sitzung am 29.8.2013 sei unter Verletzung der Vorschriften über die Einberufung erfolgt. Die Planung sei unzulässiger Weise im beschleunigten Verfahren durchgeführt worden, weil das Vorhaben eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung begründe. Die gebotene allgemeine Vorprüfung sei nicht durchgeführt worden. Bereits aus der „Vorprüfung“ aufgrund der Angaben im Umwelt- und im Bodengutachten und aus dem Inhalt des Schreibens des Naturschutzvereins INNU e.V. vom 14.12.2011 gebe sich der im Übrigen seit langem bekannte Charakter des Planbereichs als Feuchtgebiet und „schützenswerter Sumpf“. Der INNU e.V. habe „umfangreiche geschützte Tierbestände“ festgestellt. Im Gutachten der agsta Umwelt GmbH sei jedoch lediglich die Rote-Liste-Art Mauereidechse angesprochen worden. Daher sei der Sachverhalt nicht vollständig und richtig ermittelt worden. Auch die „Verbundstruktur“ mit dem durch B fließenden S Bach, die eine „großflächige Biotop-Struktur“ bilde, sei nicht erfasst worden. Daher sei die Antragsgegnerin nicht von einem zutreffenden Verständnis der Biotopmerkmale gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG ausgegangen. Aufgrund des Verbunds mit dem Habitat des S Bach-Gebiets ergebe sich, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nach § 3c UVPG in Verbindung mit der Anlage 2 Punkt 2.3.7 zum UVPG haben könne. Daher hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden müssen. Das Ergebnis der Vorprüfung durch die Antragsgegnerin weise Rechtsfehler auf. Der Bebauungsplan weise auch in materieller Hinsicht zu seiner Unwirksamkeit führende Mängel auf. Die Planung sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Ihre Umsetzung sei objektiv unmöglich. Zunächst sei nicht klar, ob die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 nur für die festgelegten Baugrenzen als mit Gebäuden überbaubare Grundstücksfläche oder für das gesamte Plangebiet inklusive Zufahrts- und Parkflächen gelten solle. Im erstgenannten Fall sei die Vorgabe nicht realisierbar, da das gesamte Baufenster mit dem Markt überbaut werden solle. Im zeichnerischen Teil A des Bebauungsplans seien durch Pfeile nur die Baugrenzen als Sondergebiet definiert. Nach dem Textteil solle aber das gesamte Plangebiet als Sondergebiet ausgewiesen werden. Der Plan entspreche nicht dem Gebot der Normklarheit. Sofern die Sondergebietsausweisung das gesamte Plangebiet erfassen solle, seien nach dem § 19 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO 1990 auch die Parkplätze und die Zufahrten zu berücksichtigen. Warum für die Bestimmung der GRZ von den Vorschriften der Baunutzungsverordnung abgesehen werden sollte, obwohl diese ausdrücklich im Textteil des Plans in Bezug genommen würden, erschließe sich nicht. Aus dem Vorhabenplan ergebe sich, dass für den Teilbereich des Verbrauchermarktes 80 Parkplätze gebaut werden sollten. Auf dem Plan seien aber nur 74 Stellplätze ausgewiesen. Nach der Garagenverordnung sei jeweils eine Fläche von 3 m auf 5 m anzusetzen. Das ergebe einschließlich der Zufahrt und des Gebäudes eine überbaute Grundstücksfläche von 6.849 qm bei einer Gesamtfläche des „Vorhabens von ca. 7.080 qm. Das entspreche einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,97 und nicht von 0,8. Für den Bereich des Bistros mit einer reinen Verkaufsfläche von 200 qm ergebe sich bei einer Gesamtfläche von 1.820 qm eine gemäß Vorhabenplan überbaute Fläche von 830 qm. Jedoch berücksichtige der Vorhabenplan weder gesondert auszuweisende, hier aber nicht ausgewiesene Stellplätze, noch die Zuwegung zum Bistro, noch Gehwege für Fußgänger. Die Ungereimtheiten des Vorhabenplans auf dem vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichneten Bebauungsplan seien umso erstaunlicher, als Bestandteil der Planungsakte auch Unterlagen zu einer Planungsalternative seien, auf denen der Geltungsbereich um ihr Grundstück Nr. 215/1 und die Restfläche der Parzelle Nr. 143/2 ausgedehnt sei und die daher eine tatsächliche Umsetzung des Vorhabens möglich machen würden. Dies würde die Realisierung von 14 Parkplätzen für das Bistro und der 85 Stellplätze für den Markt erlauben. Die zweigeteilte Abbiegespur sowohl in Richtung A-Stadt als auch in Richtung L sei Grundvoraussetzung für die in den Abwägungsvorgang einbezogene Verkehrsuntersuchung vom Juli 2011 gewesen. Des Weiteren wäre so auch noch Platz für „acht Hochstämme“. Der nunmehrige Geltungsbereich reiche aufgrund des Zuschnitts der Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 nicht aus, um die für das Bistro erforderlichen 14 Parkplätze nebst Zuwegung zu realisieren. Deren „vollumfängliche“ Inanspruchnahme insoweit würde zu einer Grundflächenzahl im „Bistrobereich“ von 1,0 führen. Die objektive Unmöglichkeit der Einhaltung dieser Festsetzung bedinge auch die objektive Unmöglichkeit der Umsetzung der Vorgabe für Anpflanzungen nach Nr. 7 der textlichen Festsetzungen, insbesondere bei Berücksichtigung der dabei einzuhaltenden Grenzabstände. Für 94 Stellplätze seien danach zwölf Hochstämme zu pflanzen. Eine objektive Unmöglichkeit ergebe sich ferner daraus, dass die Vorhabenträgerin nicht Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Parzellen Nr. 242/8 und Nr. 1969/162 sei. Die Planung verstoße auch gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Nach dem in Abschnitt 2.5.2 des Teilabschnitts Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Siedlung 2006) kodifizierten Konzentrationsgebot (Z 42) sei das Vorhaben nur in Ober-, Mittel- oder Grundzentren zulässig. Dagegen sei die Versorgung der Bevölkerung in nicht-zentralen Gemeindeteilen („Nahbereich“) auf die wohnortnahe Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs auszurichten. Die insoweit erforderliche Ausnahmeerlaubnis der Landesplanungsbehörde liege nicht vor; die dafür notwendigen Voraussetzungen seien auch nicht erfüllt. In dem Einzelhandelsgutachten werde festgestellt, dass im Stadtteil B für die Warengruppen Nahrungs- und Genussmittel sowie Gesundheits- und Körperpflege eine Verkaufsfläche von insgesamt 443 qm vorliege. Bezogen auf die weiteren Ortsteile sei in dieser Warengruppe sogar eine geringfügige Überversorgung festzustellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrads seien nur die nicht zur Kernstadt zählenden Ortsteile der Antragsgegnerin miteinander vergleichbar. Deren jeweiliger Versorgungsgrad sei ins Verhältnis zu setzen. Das Gutachten der Firma Isoplan vom 16.6.2011 setze zur Ermittlung der prozentualen Verkaufsflächen auch die Kernstadt der Antragsgegnerin, ein Mittelzentrum, an. Es sei klar, dass sich so ein „Untergewicht“ bei den Ortsteilen ergebe. Die Grundversorgung sei ebenso gesichert wie in den anderen untergeordneten Ortsteilen. Auch diesen werde zugemutet, ihren Bedarf in der 3 km entfernten Kernstadt zu decken. Eine Ausnahme für die Ansiedlung eines Vollsortimenters „mit 1.600 qm Verkaufsfläche“ liege daher nicht vor. Zudem sei auch die diesbezüglich für eine Auslastung erforderliche Mantelbevölkerung nicht vorhanden. Das Gutachten gehe von einer durchschnittlichen Umsatzerwartung in Höhe von 5,14 Mio. EUR aus, was um 31 % und damit erheblich von den Umsatzerwartungen des Betreibers in Höhe von 3,53 Mio. EUR abweiche. Ferner wende der Gutachter bundesdeutsche Durchschnittssätze an, obwohl in dem Gutachten von einem begrenzten Einzugsgebiet und einer unterdurchschnittlichen Pro-Kopf-Kaufkraft die Rede sei. Insoweit sei erstaunlich, dass für den im Mai 2012 in der Innenstadt der Antragsgegnerin angesiedelten größeren REWE-Markt mit einer Verkaufsfläche von 1.600 qm eine Umsatzerwartung von 5,87 Mio. EUR ausgegeben werde. Das entspräche einer gleichen Flächenproduktivität, obwohl dem geplanten Markt in B nur die Kaufkraft der Einwohner dieses Stadtteils (3.733) und der Ler Ortsteile B (1.543), R (977) und H (719) zur Verfügung stehe, die voraussichtlich ebenfalls eine unterdurchschnittliche Pro-Kopf-Kaufkraft aufwiesen. Ob mit solchen potenziellen Käuferzahlen (6.972) der im Gutachten angesetzte bundesdeutsche Durchschnittsumsatz von 5,14 Mio. EUR angenommen werden könne, sei zu bezweifeln. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Ber in maximal 10 Autominuten in L im Globus und in 6 Minuten im REWE-Markt beziehungsweise im Kaufland in A-Stadt einkaufen und sich daher sehr gut versorgen könnten. Jedenfalls liege die erforderliche Mantelbevölkerung für den Bau des Vollsortimenters nicht vor. Das Gutachten berücksichtige auch nicht den voraussichtlichen Bau einer Nord-Saarland-Straße in den nächsten 10 Jahren, die zu einer Halbierung des Kaufkraftpotenzials führen werde. Insgesamt entspreche der geplante Vollsortimenter nicht den Zielen der Regionalplanung. Auch die ergänzende Stellungnahme des Fachgutachters zum Normenkontrollantrag basiere auf fehlerhaften Grundlagen. Die Verkaufsflächenausstattung je Einwohner als quantitativer Versorgungsindikator werde nicht zutreffend berechnet. Das Einzelhandelsgutachten gehe bei der Ermittlung der wohnortnahen Grundversorgung lediglich von Nahrungs- und Genussmitteln aus. Nach der Definition des LEP Siedlung 2006 sei darunter jedoch eine Versorgung mit allen wesentlichen Warengruppen des kurzfristigen beziehungsweise täglichen Bedarfs sowie die Versorgung mit Dienstleistungen wie zum Beispiel durch einen Arzt, eine Apotheke oder Einrichtungen der Gastronomie zu verstehen, die in kurzer Fußwegeentfernung zu den jeweiligen Wohnbereichen erfolgen könne. Bei der Ermittlung der relevanten Verkaufsflächen würden insbesondere Drogeriewaren und Medikamente außer Betracht gelassen und nur Verkaufsflächen für Nahrungs- und Genussmittel in die Berechnung des Versorgungsgrades einbezogen. Entgegen der Stellungnahme sei neben der Bäckerei und einem Metzger auch eine Apotheke fußläufig erreichbar vorhanden, in der auf einer Verkaufsfläche von 330 qm auch Drogeriewaren angeboten zu marktüblichen Preisen würden. Auch sei ein Getränkehändler mit mobiler Verkaufsfläche (15 qm) und einem Heimservice ansässig. Ferner seien das Beeinträchtigungsverbot nach Punkt 2.5.2 Ziffer 45 des LEP Siedlung 2006 beziehungsweise die Auswirkungen des Vorhabens auf die Funktionsfähigkeit der bestehenden Infrastruktur für die tägliche Grundversorgung nicht vollständig und unzutreffend untersucht worden. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Gebot der Normklarheit. Aus ihm sei nicht zu ersehen, welche Teilflächen der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 1969/162 sowie Nr. 242/8 erfasst würden. Exakte Flächenangaben zur Größe des Plangebiets seien nicht enthalten. Eine Abgrenzung des Plangebiets nach Süden lasse sich nicht durch Vermessung ermitteln. Hier fehlten Grenzmarken; es sei von einer Grenzverwirrung auszugehen. Darüber hinaus fehle der bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan notwendige Erschließungsplan mit detaillierten Regelungen zur Entwässerung, sowie zur Strom- und Wasserversorgung. Die verkehrstechnische Untersuchung gehe nach der beigefügten Planskizze von einer Ausfahrt mit getrennten Rechts- und Linksabbiegespuren aus. Der Vorhabenplan sehe nur eine Spur in Form einer öffentlichen Straße vor. Daher beruhe die Untersuchung auf falschen verkehrstechnischen Untersuchungen. Die getroffenen Feststellungen seien fehlerhaft und nicht geeignet gewesen, in den Abwägungsvorgang einbezogen zu werden. Die Untersuchung basiere auch auf der unzutreffenden Annahme, dass 25 % zu Fuß oder mit dem Fahrrad den Vollsortimenter aufsuchten. Der „Supermarkt“ liege auch nicht in zentraler Lage von B, sondern stelle eine Randbebauung dar. Da nach dem Baugrundgutachten zur Untergrundverbesserung erhebliche Mengen an Schotter aufgefüllt werden müssten, seien auch das künftige Niveau des Parkplatzes und die daran anknüpfende Höhenfestlegung für die Gebäude nicht definiert. Die Frage der Vorklärung des von dort in den S Bach abfließenden Oberflächenwassers sowie die Aufstellung des Trennsystems unter der D-Straße in den EVS-Sammler sei nicht Gegenstand des Durchführungsvertrags. Schließlich verstoße der Plan auch gegen die Planungsgrundsätze des § 1 Abs. 6 BauGB und gegen das Abwägungsgebot. Die Lärmschutzbelange seien nicht fehlerfrei ermittelt worden. Zunächst seien die Folgen des Zu- und Abgangsverkehrs des Bistros, insbesondere was das Grundstück Nr. 215/1 angehe, überhaupt nicht untersucht worden. Bei einem geplanten Verkehrsaufkommen von 1.200 PKWs am Tag und den damit einhergehenden Abgas- und Lärmimmissionen sowie der im Winter vorhersehbaren Streusalzbelastung der unmittelbaren Umgebung sei die kleingärtnerische Nutzbarkeit nicht mehr gegeben. Das Gutachten gehe ferner unzutreffend von dem Schutzniveau eines Mischgebiets aus, obwohl im östlichen und nordöstlichen Anschluss faktisch reine Wohnbebauung vorliege. Die dort geltenden Richtwerte seien nicht eingehalten. Auch ein adäquater Sichtschutz sei in die Abwägung nicht einbezogen worden. Nach dem Vorhabenplan seien die Anlieferzone und die Lagerräume für Fleisch und Kühlwaren direkt neben ihrer Grenze vorgesehen. Lösungen der dadurch entstehenden Immissionsprobleme seien nicht vorgesehen. Zwar sei früher auf dem Grundstück Nr. 153/1 ein Reifenhandel betrieben worden, der aber 2009 aufgegeben worden sei. Der Planbereich stelle daher faktisch eine „innerörtliche Baulinie“ zwischen einem Mischgebiet und einem reinen Wohngebiet dar. Daher wären Immissionsrichtwerte von 50/35 dB(A) und nicht von 60/45 dB(A) zugrunde zu legen gewesen. Insoweit liege ein Abwägungsmangel hinsichtlich der für ihre Person angenommenen fehlenden Beeinträchtigung vor. Auch seien die Berechnungsgrundlagen, die sich ausschließlich auf die vom Projektträger genannten, wesentlich zu niedrigen Kundenzahlen stützten, unzutreffend. Der Gutachter verwende für die Berechnung der Lärmbelästigung ausschließlich die Angaben des Projektträgers und berücksichtige nicht die geltenden Erfahrungswerte und Standards für die Verkehrserzeugung und den induzierten Kundenverkehr, die zu einem potenziell wesentlich höheren Verkehrsaufkommen und damit zu erhöhten Lärmimmissionen führten. Auch hinsichtlich der Lärmimmissionen durch das Rangieren der Lkws und Lieferwagen sowie der Verladetätigkeiten stütze sich das Gutachten auf die zu niedrigen Angaben des Projektträgers. Ferner seien die Auswirkungen auf das Grundstück Nr. 215/1 nicht ermittelt worden. Dieses werde künftig nicht mehr als Bauland nutzbar sein und damit erheblich entwertet. Gleiches gelte für ihr Wohnrecht im Gebäude auf der Parzelle Nr. 153/1. Insgesamt sei also eine unzureichende Sachverhaltsermittlung in die Abwägung eingeführt worden, die auch offensichtlich und ausweislich der Begründung auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sei. Die Untersuchung basiere auch insoweit auf falschen Ausgangsdaten, als nur der Markt, nicht aber auch das geplante Bistro berücksichtigt worden sei. Daher wäre von einer Gesamtverkaufsfläche von 1.600 qm auszugehen gewesen, was nach dem „Standardverfahren“ HSVV auch wegen des Synergieeffekts ein erheblich größeres Kundenaufkommen, nämlich 1.600 bis 1.920 statt der im Verkehrsgutachten angenommenen 1.400 bis 1680 pro Tag, erwarten lasse. Die Untersuchung basiere auch auf der Annahme, dass für die untergeordnete Ausfahrt zur P Straße getrennte Fahrstreifen für Rechts- und Linksabbieger vorgesehen seien. Nur unter dieser Prämisse werde die Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität des dieses „Anschlussknotens A“ befürwortet. Nach dem Vorhabenplan, der dem Bebauungsplan beigefügt sei, sei jedoch lediglich eine untergeordnete Zufahrt vom Parkplatz zur P Straße ohne getrennte Fahrstreifen vorgesehen. Der Bebauungsplan sei daher aufgestellt worden, ohne dass die „verkehrsrechtlichen“ Aspekte einer einspurigen Zufahrt untersucht worden seien. Das sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden. Das Gutachten basiere auch auf der unrichtigen, vom Bauträger vermittelten, aufgrund der Lage des Marktes aber unrealistischen Annahme, dass 25 % der Kunden, also 400 bis 480 Kunden den Markt zu Fuß besuchten. Die Mehrzahl der insgesamt 3.722 Einwohner von B konzentriere sich auf das am anderen Ortsende gelegene, fußläufig etwa 2 km entfernte Neubaugebiet. Nach dem Baugrundgutachten (dort Punkt 9.2, Seite 10) sei die auf dem Plangelände vorgefundene Torfschicht sehr problematisch und könne zu Schäden an der vorhandenen Bebauung führen. Ihr Wohnhaus sei direkt mittels einer „schwimmenden“, etwa 80 cm dicken Betonplatte auf den Wasser führenden Schichten gegründet. Daher könne es bei einer Belastung der Geländeoberfläche im Zuge der Ausführung des Bauvorhabens zu Setzungen und Rissbildungen an ihrem Haus kommen. Das gelte auch für das vorgeschlagene Verfahren zur Untergrundverbesserung im Rüttelstopfverfahren, bei dem Schotter großflächig in den Boden „hinein gerüttelt“ werde. Hierzu werde im Gutachten trotz der im Rahmen der Auslegung vorgebrachten Bedenken keine Aussage getroffen. Auch das führe zu einem Abwägungsdefizit. Seit Beginn der Bauarbeiten sei ihr Anwesen „erheblich feuchter“ geworden. Das Haus sei „voller Putzrisse“. Feuchtigkeit dringe ein. Auch in der Garage seien Schäden nachweisbar. Dadurch sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Durch die Vorgabe im Textteil, dass über eine Länge von 50 m eine Grenzbebauung zulässig sei, würden die Abstandsflächenvorschriften zu Lasten des angrenzenden, mit ihrem Wohnrecht belasteten Anwesens außer Kraft gesetzt. Zur Festsetzung einer maximalen Höhe des Marktgebäudes von 13 m sei festzuhalten, dass die maximal 6,50 m hohe Umgebungsbebauung „um das Doppelte überragt“ würde, was eine erhebliche „Verschattung“ und eine „erdrückende Wirkung“ zur Folge hätte, zumal keinerlei Abstandsflächen einzuhalten seien. Das sei ebenfalls nicht untersucht worden. Wegen der umfangreichen Bodenversiegelung sei ein Abfluss des Oberflächenwassers auf ihr Grundstück mit entsprechenden Schadensfolgen zu erwarten. In der Abwägung sei auch die Eigenschaft des Geländes als schützenswertes Biotop verkannt worden. Das „Gutachten“ gehe ferner mit keinem Wort auf Auswirkungen des Bauvorhabens für die „bestehenden Nahversorger“, unter anderem 2 Metzger, 2 Bäcker, einen Gemüseladen, einen Drogeriemarkt und Apotheken, ein. Diesen werde durch den Vollsortimenter die „Lebensgrundlage“ entzogen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass nach Realisierung des Marktes zunächst die bestehenden Einzelhändler schließen und 2 bis 3 Jahre später nach Feststellung der Unrentabilität des Marktes dieser selbst geschlossen werde, was den Zusammenbruch der gesamten lokalen Versorgungsinfrastruktur zur Folge habe. Nachdem der Senat die Antragsgegnerin auf Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung der Satzung über den Bebauungsplan hingewiesen hatte, ist der Plan am 25.4.2013 erneut ausgefertigt und am 1.5.2013 durch neuerliche ortsübliche Bekanntmachung rückwirkend in Kraft gesetzt worden. In seiner Sitzung vom 29.8.2013 stimmte der Stadtrat der Antragsgegnerin auch der Änderung des Durchführungsvertrags vom Juni 2012 zu. Die Antragstellerin beantragt, den am 15.12.2011 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 1.5.2013 erneut rückwirkend bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie hält den Antrag bereits für unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Sie besitze lediglich ein schuldrechtliches Wohnrecht für Teile des Wohnhauses auf der Parzelle Nr. 153/1. Ein solches Wohnrecht vermittle dem Inhaber keine Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück. Das Bauplanungsrecht sei grundstücks- und nicht personenbezogen und ziele darauf ab, die einzelnen Grundstücke im Wege der Eigentumsinhaltsbestimmung einer im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Da baurechtlicher Nachbarschutz in diesem Bereich auf dem Gedanken eines wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhe, hätten nur die Eigentümer eines Nachbargrundstücks beziehungsweise in eigentumsähnlicher Weise Berechtigte eine schutzwürdige Position. Die Antragstellerin wende sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Dessen Besonderheit gegenüber der so genannten „Angebots-Planung“ liege darin, dass er sich auf ein bestimmtes Projekt beziehe und der in die Planung einzubindende Vorhabenträger eine Durchführungsverpflichtung übernehme, also in dinglicher Weise Zugriff auf die betroffenen Grundstücke haben müsse. Das lege es nahe, auch in dem Zusammenhang für die Antragsbefugnis die erwähnte Repräsentationstheorie zugrunde zu legen. Im Ergebnis dasselbe gelte für die ebenfalls außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegende, lediglich kleingärtnerisch genutzte Parzelle Nr. 215/1 der Antragstellerin. Dabei handele es sich um einen schmalen, nicht für eine Bebauung geeigneten Grundstücksstreifen. Insoweit seien Beeinträchtigungen bei der nur gelegentlichen, gegenüber Wohnnutzungen weniger „lärmsensiblen“ Gartenarbeit von Frühjahr bis Spätsommer durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr keine in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange. Eine – wie hier – nur unwesentliche Verkehrszunahme vermittle keine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leide an keinem nach den §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Fehler. Die im Juni 2012 grundstücksbezogen vereinbarte teilweise Übertragung der Durchführungsverpflichtung auf die Beigeladene zu 2) sei rechtlich unbedenklich. Eine Zustimmung des Stadtrats dazu sei nicht erforderlich gewesen, gleichwohl zwischenzeitlich erteilt worden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Die Stellungnahmen der Fachbehörden und die eingeholten Gutachten hätten bestätigt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könne. Das sei in der Begründung zum Bebauungsplan hinsichtlich der Lärmauswirkungen und der grünordnerischen Festsetzungen dargelegt worden. Aus einer Stellungnahme der agsta Umwelt GmbH ergebe sich vielmehr, dass in den Monaten April und Mai 2011 eine Bestandserfassung vorgenommen worden sei. Eine Einstufung als Biotop im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG sei nicht erfolgt, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Unter anderem sei der Anteil an Stickstoff liebenden („nitrophilen“) Störarten sowie einzelner Ruderalisierungsanzeiger sehr hoch. Auch sei die Fläche als Weidefläche benutzt worden und es fehle der typische Aufwuchs an Schilf. Ein Biotopverbund mit dem S Bach liege ebenfalls nicht vor. Der Bereich werde durch eine Straße, einen Spielplatzbereich sowie eine gewerblich genutzte Fläche vom Bachsystem getrennt. Die Stellungnahme des INNU e.V vom 14.12.2011 wäre selbst bei einer unterstellten inhaltlichen Richtigkeit nach § 4a Abs. 6 BauGB für die Beschlussfassung unbeachtlich. Das gelte zumindest deswegen, weil insoweit weitere Nachforschungen hätten angestellt werden müssen. Der Stadtrat habe dieses Schreiben daher zu Recht nicht berücksichtigt. Die dort aufgeführten Arten seien nach der Stellungnahme der agsta Umwelt GmbH auch abgehandelt worden. Die Einschätzung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliege, sei nachvollziehbar im Sinne des § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB. Eine Vorprüfung des Einzelfalls erfolge aufgrund einer lediglich überschlägigen Prüfung mit begrenzter Prüfungstiefe. Der Einwand, dass die festgesetzte GRZ von 0,8 nicht eingehalten werden könne, sei nicht zutreffend. Dem auf dem Planteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans enthaltenen Vorhabenplan sei die Anordnung der geplanten Stellplätze zu entnehmen. Dasselbe gelte für die Grünflächen, die nicht überbaut werden sollten. Dabei handele es sich insgesamt um rund 1.800 qm und damit um 20 % der Sondergebietsfläche (Verbrauchermarkt und Bistro) aus der Zahl der Stellplätze und der Festsetzung „1 Hochstamm pro 8 Stellplätze“ ergebe sich ferner eine Anzahl von 10 anzupflanzenden Bäumen, die nach den textlichen Festsetzungen nicht zwingend innerhalb der Stellplatzfläche anzuordnen seien. Der Einwand greife auch deswegen nicht durch, weil sie – die Antragsgegnerin – nach dem § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB hier nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und die Vorgaben der Baunutzungsverordnung gebunden sei. Eine strikte und unmittelbare Bindung an § 19 BauNVO bestehe auch dann nicht, wenn die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans – sofern es um die Grundflächenzahl gehe – Vorschriften der Baunutzungsverordnung in Bezug nähmen. Vielmehr sei durch Auslegung der Plansatzung das planerisch Gewollte zu ermitteln. Eine Auslegung der Festsetzungen dieses Plans ergebe, dass der § 19 BauNVO nicht unmittelbar und strikt bindender Maßstab für die Zulässigkeit des Planvorhabens sei. Den textlichen Festsetzungen sei unter Ziffer 2.1 zu entnehmen, dass nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO für das Sondergebiet eine maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt werde. Sie habe sich bei der GRZ an den Höchstgrenzen orientiert, die der § 17 Abs. 1 BauNVO für Sondergebiete vorsehe. Hinsichtlich der „ganz anderen Frage“, wie die GRZ zu ermitteln sei, verwiesen jedoch die planerischen und die textlichen Festsetzungen des Plans gerade nicht auf den § 19 BauNVO, was wegen § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch nicht zu beanstanden sei. Daher gelte hier nicht der § 19 Abs. 4 BauNVO. Eine Berücksichtigung der Parkplätze und der Zufahrten habe sie ersichtlich nicht gewollt. Das bestätigten auch die Ausführungen in der Begründung unter der Nr. 5.0. Der entsprechende Passus in der Begründung des Bebauungsplans bestätige das durch Auslegung der „Plansatzung“ gewonnene Ergebnis, dass die Stellplätze und Zufahrten für die Ermittlung der Grundfläche nicht mitzurechnen seien. Die Planung verstoße auch nicht gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Das gelte insbesondere mit Blick auf die Zielvorgaben des LEP Siedlung 2006. Die danach für die Entscheidung über Ausnahmen berufene Landesplanungsbehörde habe in Aufstellungsverfahren erklärt, dass gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters aus landesplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestünden. Aus dem der Entscheidung des Stadtrats zugrunde liegenden Einzelhandelsgutachten vom 16.6.2011 ergebe sich, dass der Markt nach den raumstrukturellen Gegebenheiten der Sicherung der wohnortnahen, örtlichen Grundversorgung diene und eine für die Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl („Mantelbevölkerung“) vorhanden sei. Was die Rügen hinsichtlich einer vermeintlichen Verletzung des Gebots der Normenklarheit angehe, so lasse sich dem Plan, auch soweit nur Teilflächen von Grundstücken betroffen seien, eindeutig sein Geltungsbereich entnehmen. Auch liege ein Erschließungsplan vor. Die Verkehrsanschlüsse an die P und an die D-Straße seien dargestellt. Die Ver- und Entsorgung des Gebiets erfolge ausweislich der Begründung über die bestehende Kanalisation. Das Regenwasser werde mittels eines Trennsystems unter der D-Straße in den nahe gelegenen Vorfluter eingeleitet. Das Schmutzwasser werde an den nördlich des Plangebiets gelegenen Kanal des EVS abgegeben. Die Ver- und Entsorgung sei damit sichergestellt und ein diesbezüglicher Erschließungsplan entbehrlich. Dass der Lärmgutachter vom Schutzniveau eines Mischgebiets ausgegangen sei, sei nicht zu beanstanden. Die Umgebungsbebauung sei keine reine Wohnbebauung. Es finde sich auch gewerbliche Nutzung wie beispielsweise das Autohaus E und der Raiffeisenmarkt. Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung sei auch der erst zum 25.11.2009 abgemeldete Reifenhandel auf der Parzelle Nr. 153/1 zu berücksichtigen. Die Gebäude seien noch vorhanden, so dass das Gewerbe jederzeit wieder aufgenommen werden könne. Ob die Antragstellerin das beabsichtige oder nicht, spiele keine Rolle. Was die bei der Lärmbeurteilung zugrunde gelegten Kundenzahlen angehe, ergäbe sich auch bei Berücksichtigung höherer Zahlen keine Überschreitung der maßgeblichen Beurteilungspegel im Hinblick auf die Grundstücke der Antragstellerin. Da Kundenzahlen je nach der Lage eines Marktes stark schwankten, sei es nicht unüblich, auf die Angaben des Betreibers zurückzugreifen. Aus einem Vergleich verschiedener REWE-Märkte mit ähnlichen Verkaufsflächen ergebe sich, dass die angesetzten Kfz-Bewegungen zwar im unteren Bereich lägen, aber gleichwohl realistisch seien. Zum Vergleich seien auszugsweise Daten der bayerischen Parkplatzlärmstudie (2007) aufgeführt. Wollte man gleichwohl die eher konservativen und für den REWE-Markt in B viel zu hohen Kfz-Bewegungen dieser Studie zugrunde legen, was hier nur deshalb geschehen solle, um zu zeigen, dass dadurch die einschlägigen Beurteilungspegel der TA-Lärm in der Nachbarschaft nicht überschritten würden, ergäbe sich, dass die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete an der D-Straße und an dem Flurstück Nr. 215/1 nach wie vor deutlich unterschritten würden. Auch seien die Lärmimmissionen durch das Rangieren von Lkws und Lieferwagen nicht unterschätzt worden. In der Schalltechnischen Untersuchung vom 16.9.2011 sei je Lkw und je Lieferwagen eine ausreichende Rangierzeit von 5 Minuten angesetzt worden. Hinsichtlich der Lüftung und der Kühlung sei in der Untersuchung darauf hingewiesen worden, dass deren Lage und Ausführung noch nicht feststünden, weshalb dazu noch keine Aussagen getroffen werden könnten. Das sei erst zu einem späteren Planungszeitpunkt möglich und auch am Maßstab des Gebots der Konfliktbewältigung nicht zu beanstanden. Dieses schließe eine Verlagerung von Problemlösungen auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus. Die Grenze der Zulässigkeit der Verlagerung sei erst überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar sei, dass sich der offen gelassene Konflikt nicht sachgerecht lösen lasse. Dass dies nicht im Baugenehmigungsverfahren geschehen könne, sei hier nicht ersichtlich. Die Ausführung des Verkehrsanschlusses an der P Straße sei auch mit dem Landesbetrieb für Straßenbau abgestimmt. Sie – die Antragsgegnerin –habe eine ergänzende Verkehrsuntersuchung zu der Gestaltung der Ausfahrt in Auftrag gegeben. Diese datiere vom Januar 2013 und gelange zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Anschlussknoten A an der P Straße ohne separate Abbiegespur für den „linkseinbiegenden Verkehr“ von der L 157 aus Richtung A-Stadt die Qualitätsstufe QSV D für einen „stabilen Verkehr“ erreiche. Die Bedenken der Antragstellerin seien unbegründet. Was die von der Antragstellerin vermisste Berücksichtigung der Lärmauswirkungen des Bistros angehe, sei eine ergänzende schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben worden. Danach würden auch unter Berücksichtigung des Bistros an den die Antragstellerin betreffenden Immissionsorten die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm nicht erreicht. Selbst für den nächstgelegenen Immissionsort hätten sich nur Pegelerhöhungen untergeordneter Bedeutung von ca. 0,3 dB(A) ergeben. Der angenommene Anteil von 25 % der Kunden, die nicht mit dem eigenen Pkw kommen werden, wobei es nicht nur um „Handtaschenkunden“ gehe, sei nach den konkreten Verhältnissen nicht zu hoch angesetzt. Ein Gefahrenpotential für die Schädigung des Hausanwesens bestehe nicht. Insoweit sei auf das eigens eingeholte Baugrundgutachten und die zu den im Aufstellungsverfahren seitens der Antragstellerein erhobenen und berücksichtigten Einwendungen gefertigten beiden Aktenvermerke vom 26.8. und vom 12.9.2011 zu verweisen, nach denen eine Grundwasserabsenkung nicht zu erwarten sei. Hier stelle sich zudem die Frage einer Abwägungsbeachtlichkeit dieses Belangs. Das inzwischen erstellte Gebäude des Lebensmittelmarktes sei in festem Untergrund auf Betonrüttelsäulen gegründet. Die Betonfußböden seien frei tragend. Diese Arbeiten seien abgeschlossen und schädliche Auswirkungen auf die Umgebung seien nicht aufgetreten. Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie hält den Normenkontrollantrag bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses für unzulässig und die nach Inkrafttreten des Bebauungsplans vereinbarte Aufteilung der Durchführungsverpflichtung zwischen den Beigeladenen für rechtlich unbedenklich. Rückschlüsse auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans lasse das ohnehin nicht zu. Im Juni 2012 wurde der Beigeladenen zu 1) eine Baugenehmigung für den „Neubau eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenter) sowie Herstellung von 81 PKW-Stellplätzen“ erteilt. In der Baugenehmigung wurde unter anderem auf eine im Mai 2012 eingetragene Baulast verwiesen, wonach sich der jeweilige Eigentümer der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 verpflichtete, diese Grundstücke, die nach § 5 Abs. 2 LBO 2004 ein Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne bildeten, im Falle ihrer Veräußerung für die Dauer ihrer Bebauung so zu behandeln, als wären sie ein Grundstück.(vgl. die unter dem 24.5.2012 im Baulastenverzeichnis der Unteren Bauaufsichtsbehörde (M) unter dem Aktenzeichen 6130-409-2012 eingetragene Baulast (Baulastenblatt Nr. 238-2012)) Gegen die Baugenehmigung hat unter anderem die Antragstellerin erfolglos Widerspruch eingelegt(vgl. den diesen Nachbarrechtsbehelf im Wesentlichen unter Hinweis auf die mangelnde Verwerfungskompetenz der Widerspruchsbehörde hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zurückweisenden Bescheid des Kreisrechtsausschusses M-W. vom 4.3.2013 – KRA 105/12 –) und im Anschluss Klage erhoben. Dieses Verfahren ist beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 5 K 494/13 anhängig. Einen Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs hat das Verwaltungsgericht im April 2013 zurückgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.4.2013 – 5 L 495/13 –) Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2013 – 2 B 325/13 –) Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren VG 5 K 494/13, VG 5 L 495/13 und OVG 2 B 325/13 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen (1 Aktenordner Planaufstellungsunterlagen und 1 Hefter Bauakten) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Zu dem Verfahren war die AP Projektentwicklung GmbH & Co KG gemäß den §§ 47 Abs. 2 Satz 4, 65 Abs. 1 VwGO beizuladen, weil sie nach der aktuellen Vertragslage Adressatin der Durchführungsverpflichtung hinsichtlich eines Teils des den Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bildenden Vorhabens sein soll und damit die Entscheidung auch ihre Rechte berührt. II. A. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch im Übrigen zulässig. 1. Die im Beschluss des Senats vom 26.9.2012 – 2 C 190/12 – in Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe letztlich offengelassene Frage der Antragsbefugnis der Antragstellerin für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist zu bejahen. Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen – wie hier – die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten – wie hier – potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 <Regionalplan>) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden) Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1) im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin der unmittelbar südwestlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans (Sondergebiet 2) angrenzenden Parzelle Nr. 215/1 und Inhaberin eines inzwischen auch dinglich gesicherten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an der mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle Nr. 153/1 (Anwesen D-Straße).(vgl. Urkunde des Notars Dr. Werner J vom 12.9.2012 (UR.Nr. …/2012) und die entsprechenden Eintragungsnachrichten des Grundbuchamts vom 19.2.2013) Dieses Grundstück ist zwar vom festgesetzten Geltungsbereich durch die zwischenliegende Parzelle Nr. 147/1 getrennt. Dem wie auch den ungeachtet der von Seiten der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den für den baurechtlichen Nachbarschutz ansonsten grundsätzlich anerkannten Repräsentationsgedanken vorgetragenen Bedenken gegen eine aus dem Wohnrecht der Antragstellerin herzuleitende Anknüpfungsmöglichkeit an das Wohnrecht im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO(vgl. zu der in Einzelfällen sogar Mietern eingeräumten Antragsbefugnis etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.5.2001 – 2 N 10/99 –, bei juris, betreffend die Antragsbefugnis eines Mieters hinsichtlich eines Bebauungsplans zur Anlegung unter anderem eines größeren Parkplatzes, BVerwG, Urteile vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, und vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51, zu der Frage einer Abwägungsbeachtlichkeit (heute: § 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Mieters, vor zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, sowie – dieser Rechtsprechung folgend – OVG Lüneburg, Urteil vom 31.5.2007 – 1 KN 265/05 –, BRS 71 Nr. 40) braucht mit Blick auf ihre Eigentümerstellung hinsichtlich der Parzelle Nr. 215/1 nicht nachgegangen zu werden. Zumindest daraus ergibt sich die Antragsbefugnis. Hinsichtlich der abwägungsbeachtlichen Betroffenheit als Eigentümerin der entlang der Ein- und Ausfahrt zur P Straße hin gelegenen Parzelle Nr. 215/1 wendet die Antragsgegnerin zu Unrecht ein, Beeinträchtigungen bei der gegenüber Wohnnutzungen weniger „lärmsensiblen“ Gartenarbeit durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr begründeten wegen vorhandener Vorbelastungen keine in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange. Dieser Vortrag rechtfertigt es nicht, hier bereits von lediglich „geringfügigen“ oder von vorneherein nicht „erkennbaren“ Eigentümerbelangen auszugehen. Eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm gehört allgemein auch unterhalb der einschlägigen Grenz- beziehungsweise Richtwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann daher die Antragsbefugnis begründen, soweit sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreitet.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2007 – 4 BN 16.07 –, BauR 2007, 2041) 2. Der Antragstellerin ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens zuzubilligen. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892) Die Rechtsprechung geht in diesen Fällen in der Regel davon aus, dass sich die Erfolgsaussichten von Antragstellern in einem an das Erfordernis der Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung geknüpften Rechtsstreit betreffend die Anfechtung einer auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilten einzelfallbezogenen Zulassungsentscheidung, hier – bisher nur – der der Beigeladenen zu 1) im Juni 2012 erteilten Baugenehmigung für den „Neubau eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenter)“, durch eine Unwirksamkeitserklärung des zugrunde liegenden Bebauungsplans zumindest im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung beziehungsweise der – im konkreten Fall im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorzunehmenden – Interessenabwägung unter Rücksichtnahmegesichtspunkten verbessern. Allerdings wirft der vorliegende Sachverhalt bereits im Vorfeld dazu die Frage auf, ob der Antragstellerin für die Anfechtungsklage gegen gerade diese Baugenehmigung für den inzwischen realisierten REWE-Markt eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zusteht. Das Mitbenutzungs- und Wohnrecht hinsichtlich der dort mittelbar angrenzenden Parzelle Nr. 153/1 ist insoweit jedenfalls nach der Rechtsprechung des Senats dazu nicht ausreichend.(vgl. zu der fehlenden Anfechtungsbefugnis der Inhaber von – lediglich – Wohnrechten gegenüber baurechtlichen Einzelgenehmigungsentscheidungen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2003 – 1 W 7/03 –, BRS 66 Nr. 188) Inwieweit sich – möglicherweise mit Blick auf die geplante Erschließung des Markts (auch) von der P Straße her eine Klagebefugnis hinsichtlich der Genehmigung für den REWE-Markt aus ihrer Stellung als Eigentümerin der Parzelle Nr. 215/1 ergibt, muss hier jedoch nicht vertieft werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht darüber hinaus die Errichtung eines „Bistros“ im dort direkt angrenzenden Teil des Geltungsbereichs vor. Dieses Gebäude ist nicht Gegenstand der der Beigeladenen zu 1) erteilten Baugenehmigung oder einer sonstigen Einzelzulassung, bisher auch nicht ausgeführt und wird gegenwärtig von der Beigeladenen zu 2) unter anderem im Internet beworben.(Ausweislich der bei „immowelt.de“ (Stand: 1.9.2013) insoweit geschalteten Anzeige offeriert die Beigeladene zu 2) beziehungsweise ihre Komplementärin die „sofort“ mögliche Vermietung des Bistro-Imbisses (ca. 150 qm „Gastrofläche“, Nettomiete 1.500,- EUR).) Im Rahmen sei es der Anfechtung einer – bei Überschreitung der bei Schank- und Speisegaststätten die Sonderbaueigenschaft begründenden 40 Gastplätze (§ 2 Abs. 4 Nr. 8 LBO 2004) – erforderlichen Baugenehmigung (§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004) oder hinsichtlich von Einschreitensbegehren gegen die Ausführung oder den Betrieb eines (ansonsten) im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 Abs. 1 LBO 2004 zu behandelnden „Bistros“, kann eine materiellrechtliche Besserstellung der Antragstellerin im Falle des Erfolgs des Normenkontrollantrags jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. 3. Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StadtPlErlG) vom 22.12.2006, BGBl. 2006 I, 3316, hier Art. 3 Ziffer 1b, 3320 f.) mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan in formeller Hinsicht präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie – soweit hier von Belang – im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat schon im Aufstellungsverfahren ihre – bis heute – zentralen Einwände gegen das den Gegenstand der Planung bildende Vorhaben hinsichtlich des Sumpfgebietscharakters des Baugrundes, unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen durch Liefer- und Kundenverkehr sowie eines aus ihrer Sicht fehlenden Bedarfs für einen solchen Einzelhandelsmarkt speziell in B erhoben. B. Der demnach zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der in der Sitzung am 15.12.2011 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene, inzwischen durch Neubekanntmachung vom 1.5.2013 rückwirkend (erneut) in Kraft gesetzte Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ leidet nicht an den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mängeln. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen – hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragstellerin hinaus – „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28) 1. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans ergeben sich zunächst nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Solche ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht im Hinblick auf das bundesrechtliche Vorgaben insoweit ergänzende Kommunalrecht des Landes, was die Ausfertigung der Satzung anbelangt. Fehler bei der Ausfertigung eines Bebauungsplans(vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, BRS 71 Nr. 37) kann die betroffene Gemeinde auch während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens durch ordnungsgemäße Neuausfertigung unter Wiederholung der Bekanntmachung korrigieren. Das ist hier geschehen. Der Frage, ob die im Dezember 2011 erfolgte Ausfertigung des Plans wegen einer Nichtbeachtung der Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung(vgl. hierzu etwa Bitz, Anmerkungen zu dem vorgenannten Normenkontrollurteil, SKZ 2008, 38, 42 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterlag, braucht nach der am 1.5.2013 von der Antragsgegnerin vorgenommenen (ordnungsgemäßen) Neubekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ nicht mehr nachgegangen zu werden. 2. Die Einwände der Antragstellerin gegen die speziellen verfahrensrechtlichen Anforderungen für den Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne (§§ 12, 30 Abs. 2 BauGB) greifen im Ergebnis nicht durch. Nach dem § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Träger des Vorhabens auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans zur Durchführung des Vorhabens sowie der notwendigen Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich vertraglich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223, wonach diesen Anforderungen in zeitlicher Hinsicht jedenfalls dann genügt ist, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der vom Vorhabenträger und vom Eigentümer unterschrieben ist, und das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt, mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebot ermächtigt wird) Diese Anforderungen waren bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erfüllt. Der Durchführungsvertrag „zum Vorhaben- und Erschließungsplan“ wurde – inzwischen unstreitig – vor dem Satzungsbeschluss am 15.12.2011 geschlossen. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin in dem Zusammenhang zunächst das Fehlen eines inhaltlich ausreichend konkreten Vorhaben- und Erschließungsplans. Hierzu enthält der § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine weiteren Vorgaben. Solche ergeben sich mittelbar aus der Bestimmung in § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach der Vorhaben- und Erschließungsplan durch die Aufnahme in den Satzungsbeschluss Bestandteil des Bebauungsplans wird. Diesen Anforderungen genügt im konkreten Fall die auf der Planurkunde befindliche zeichnerische Darstellung des in dem § V 1 Abs. 1 des Durchführungsvertrags (Teil II) beschriebenen Vorhabens. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Plan (nur) als „Vorhabenplan“ (nicht auch ausdrücklich als „Erschließungsplan“) bezeichnet worden ist. Aus dieser Planzeichnung geht eindeutig hervor, was Gegenstand des Bauvorhabens einschließlich der seiner Erschließung dienenden Verkehrsanlagen ist. Das genügt inhaltlich zur Konkretisierung des Vorhabens. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht der Sinn des Vorhaben- und Erschließungsplans, auch die Einzelheiten etwa der Entwässerung des Vorhabens zwingend zu beschreiben. Die Regelung solcher Fragen in Einzelheiten kann dem anschließenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Das ist vorliegend geschehen. Insofern kann auf den zu den genehmigten Bauvorlagen gehörenden Entwässerungsplan vom 20.4.2012 (Plannummer 08) verwiesen werden. Die Beschreibung des Vorhabens in Teil II des Durchführungsvertrags (§ V 1 Abs. 1 DV) enthält dazu unter c) die Feststellung, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsanlagen öffentlicher Träger bereits vorhanden sind. Daran anknüpfend sieht der Entwässerungsplan unter anderem die Benutzung des EVS-Hauptsammlers (DIN 1100) und – hinsichtlich des Niederschlagswassers – in den „vorhandenen Bach“ (S Bach) vor. Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Vorklärung von in den S Bach eingeleiteten Abwässern, der Modalitäten des Anschlusses an die vorhandenen Kanalisationseinrichtungen und des angeblichen Abfließens von Niederschlagswässern vom Parkplatz auf ihr Grundstück. Das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dient nicht dazu, bereits auf dieser Stufe das Einzelgenehmigungsverfahren bis in die Details technischer Anforderungen vorwegzunehmen, wenn, wie hier, hinsichtlich deren grundsätzlicher Erfüllbarkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Das wäre auch nicht sinnvoll, da dem Vorhabenträger insoweit Spielräume verbleiben sollen und letztlich sogar müssen, ohne dass hierzu stets Änderungen des Bebauungsplans notwendig wären. Ob die nach Erlass des Bebauungsplans im Jahr 2012 durch die nachträglichen Änderungen des Durchführungsvertrags geschaffene gegenwärtige Vertragssituation hinsichtlich der Durchführungsverpflichtung noch den rechtlichen Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt, kann im Ergebnis dahinstehen. Diese Vereinbarungen unterliegen – ihre Wirksamkeit, insbesondere was die „Rückübernahme“ der Ausführungspflicht für das „Bistro“ durch die Beigeladene zu 2) angeht, unterstellt – zwar ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer derartigen Aufspaltung der Pflichten des Vorhabenträgers. Diese lassen sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hier nicht mit einem lapidaren Hinweis auf eine „Verdopplung“ in der Schuldnerposition und eine dadurch (sogar) bewirkte Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsgegnerin als Gläubigerin des öffentlich-rechtlich vereinbarten Durchführungsanspruchs ausräumen. Unbedenklich war insoweit vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB der im März 2012 zwischen der Beigeladenen zu 2) als Projektentwicklerin nach dem Abschluss des Planungsverfahrens und der Beigeladenen zu 1) als interessierter Investorin vereinbarte umfassende Wechsel hinsichtlich der Stellung als Vorhabenträgerin. Ihr hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 10.5.2012 auch zugestimmt, nachdem die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 23.4.2012 ausdrücklich eine Übernahme aller sich aus dem mit der Beigeladenen zu 2) geschlossenen Durchführungsvertrag ergebenden Verpflichtungen erklärt hatte. Nach Wortlaut und Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zumindest bedenklich ist aber die weitere, davon abweichend im Juni 2012 zwischen den Beigeladenen in notarieller Form getroffene Vereinbarung, dass sich die Übernahme der Herstellungsverpflichtung durch die Beigeladenen zu 1) nicht auf das auf den Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 geplante Gebäude („Bistro/Imbiss“), beziehungsweise auf diesen Teil des im § V 1 Abs. 1 unter a) beschriebenen Vorhabens erstrecke, der die Antragsgegnerin zunächst durch Verwaltungsschreiben, inzwischen auch in Form eines Beschlusses ihres Stadtrats vom 29.8.2013 zugestimmt hat. Im Ergebnis bedeutet dies, dass – die Wirksamkeit dieser Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 unterstellt – sich damit die Vorhabenträgerschaft für diesen Teil des auch im Bebauungsplan so beschriebenen einheitlichen Vorhabens „verselbständigt“ hat, das heißt letztlich in dem Umfang auf die Beigeladene zu 2) zurück übertragen worden ist. Ein solches Aufspalten in mehrere Vorhabenträger bezogen auf einzelne Bestandteile des „Vorhabens“ ist aber dann rechtlich zweifelhaft, wenn die – im konkreten Fall zwei – unterschiedlichen Träger nicht durch gegenseitige verbindliche Vereinbarungen hinsichtlich ihrer gegenständlich gesonderten Ausführungspflichten miteinander beziehungsweise (auch) im Außenverhältnis gegenüber der Gemeinde als Gläubigerin die Verpflichtung für die Realisierung des der Planung zugrunde liegenden einheitlichen Vorhabens insgesamt sicherstellen. Dieses Defizit lässt sich nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin kompensieren, dass sie von jedem der beiden „Träger“ des Vorhabens isoliert seinen Beitrag zur Verwirklichung ihrer Planung insgesamt einfordern könne. Im Verständnis des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der „Vorhabenträger“ allgemein eine natürliche oder gegebenenfalls eine juristische Person, deren „Vorhaben“ Anlass für und Zweck des Erlasses des „vorhabenbezogenen“ Bebauungsplans ist. Von diesem Ansatz her soll es schon nach der Formulierung im Außenverhältnis zur planaufstellenden Gemeinde nur einen zur Realisierung des einer von der Konzeption her einheitlichen Planung zugrunde liegenden Vorhabens rechtlich verpflichteten „Vorhabenträger“ geben. Mehrere Personen, bei denen allgemein zudem die Feststellung der Durchführungsfähigkeit zusätzlich Schwierigkeiten bereitet, können daher nur indirekt, etwa in Form einer Projektträgergesellschaft als „Vorhabenträger“ im Sinne von § 12 BauGB in Betracht kommen,(vgl. etwa Quaas/Kukk in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 12 Rn 12) wobei die Herstellungsverpflichtung gesamtschuldnerisch bezogen auf das „Vorhaben“ in seiner Gesamtheit übernommen werden muss.(so auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 6. Auflage 2010, § 12 Rn 16) Das ergibt sich aus der gesetzlichen Vorgabe in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass Vorhabenträger nur sein kann, wer das Vorhaben selbst realisiert und zwar insgesamt und nicht nur zu einem Teil.(vgl. Bank in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 2, § 12 Rn 40-42; hierzu auch Busse in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 12 Rn 20 mit dem Hinweis auf die in dem Zusammenhang „überwiegend geforderte“ gesamtschuldnerische Verpflichtung bei Personenmehrheiten) Entsprechend gehen die einschlägigen Anwendungshinweise zu der Vorschrift davon aus, dass beispielsweise Personenmehrheiten in Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts nur dann Vorhabenträger im Sinne des § 12 BauGB sein können, wenn jeder Gesellschafter „bereit und in der Lage“ ist, „das Vorhaben und die Erschließung insgesamt durchzuführen“ und sich darüber hinaus auch gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet.(vgl. Nr. 7.5 des Mustereinführungserlasses der Fachkommission Städtebau der ARGEBAU zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 vom 9.9.1997, abgedruckt bei Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 12 zu Rn 56, der in der folgenden Rn 57 dann unter Verweis auf Birk, Die städtebaulichen Verträge, dort Rn 624, die Auffassung vertritt, dass im Einzelfall auch „mehrere Vorhabenträger“ in Betracht kommen können, wenn „deren jeweilige Verpflichtungen vertraglich genau zu definieren sind“) Lediglich wenn der Vorhabenträger innerhalb des durch den Bebauungsplan vorgegebenen Rahmens Dritten eine Bebauung nach ihren Wünschen und Vorstellungen ermöglicht, ist das nicht zu beanstanden, solange sich an seiner (eigenen) unbedingten Durchführungsverpflichtung nichts ändert und diese auch nicht aufgrund der Einbeziehung der Dritten tatsächlich oder rechtlich unerfüllbar wird.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.8.2002 – 2 N 1/01 –, BRS 65 Nr. 45) Hier haben demgegenüber die Beigeladenen in keiner Weise rechtliche Vereinbarungen getroffen, die im Verhältnis untereinander geschweige denn im Außenverhältnis zur Antragsgegnerin die Verpflichtung zur Realisierung des Gesamtvorhabens sicherstellen würden. Das entspricht nicht dem Regelungskonzept des § 12 BauGB, der Gemeinden und Investoren gegenüber der allgemeinen Angebotsplanung einen Sonderfall städtebaulicher Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, auch im Bereich von „Leistungsstörungen“ in § 12 Abs. 6 BauGB einheitlich von der Durchführung „des Vorhaben- und Erschließungsplans“ als Ganzem spricht und für den für diese Fälle geregelten Ausschluss von Entschädigungsansprüchen „des Vorhabenträgers“ von einer Gesamtverantwortlichkeit ausgeht. Der § 12 BauGB ist von seiner Gesamtkonzeption auf eine entsprechende rechtliche Verknüpfung oder Bündelung der Verantwortlichkeit für das vom Satzungsgeber „akzeptierte“ Vorhaben ausgerichtet und kennt folgerichtig nur den im Falle des Ausschlusses einer Gefährdung der Realisierung des Vorhaben- und Erschließungsplans, aber auch nur dann, grundsätzlich hinzunehmenden Wechsel „des Vorhabenträgers“ (§ 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Die insoweit aufgeworfenen Fragen der Reichweite der den Gemeinden gegenüber der „normalen“ Angebotsplanung durch den § 12 BauGB eröffneten städtebaulichen Gestaltungsmöglichkeiten bedürfen indes aus Anlass der vorliegenden Entscheidung keiner abschließenden Beantwortung. Die nachträglichen Vereinbarungen berühren nicht die Grundzüge der konkreten Planung als solcher von ihrem Gegenstand, das heißt dem „Vorhaben“, her. Sie stellen daher die Gesamtplanung als solche nicht in Frage und rechtfertigen deswegen im Ergebnis keinen Rückschluss auf eine nachträgliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans unter dem Aspekt des Wegfalls der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung wegen eines zwingenden Realisierungshindernisses oder einer nachträglich eingetretenen Funktionslosigkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.2003 – 4 BN 7.03 –, BRS 66 Nr. 22, dort konkret zu der Frage einer Zulässigkeit der Ausräumung von Abwägungsfehlern durch zusätzliche Vereinbarungen (Lärmschutzmaßnahmen, Tiefgaragenzufahrt)) entwickelten Grundsätze sind auch nach der durch den § 12 Abs. 3a BauGB für den dort bezeichneten speziellen Anwendungsbereich ausdrücklich ermöglichten nachträglichen Änderung des Durchführungsvertrags weiter anzuwenden.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223) Die von der Antragsgegnerin akzeptierte Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 mag wegen der damit einhergehenden Aufspaltung der Verantwortlichkeiten nach dem zuvor Gesagten vom Gesetzgeber nicht gewünschte zusätzliche Probleme bei der Realisierung des Bebauungsplans begründen. Die grundsätzliche Realisierbarkeit des Vorhabens in seiner Gesamtheit unter Beachtung der hierfür im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen wird dadurch allerdings nicht tangiert. Insoweit ist die Beigeladene zu 2) bei der Realisierung des „Bistros“ beispielsweise hinsichtlich der Einhaltung der inzwischen auf den gesamten Geltungsbereich bezogenen Begrenzung der Grundflächenzahl in gleicher Weise an die Festsetzungen des Bebauungsplans gebunden wie dies die Beigeladene zu 1) wäre, wenn sie Trägerin auch dieses (gegenstandsbezogenen) Teils der Durchführungsverpflichtung geblieben wäre. Diese teilweise Verschiebung der Verantwortlichkeiten im Nachhinein, also nach dem Inkrafttreten der Satzung, betrifft daher nicht das „Vorhaben“ in seiner rechtlichen Realisierungsmöglichkeit, sondern nur die Frage der im Falle einer nur teilweisen Realisierung aus Sicht der Antragsgegnerin eröffneten Reaktionsmöglichkeiten. Die Situation ist nicht vergleichbar mit dem Fall, in dem nachträgliche Vereinbarungen bezüglich der Ausgestaltung des Vorhabens selbst zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger in einem neuen, nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zustande gekommenen Durchführungsvertrag wesentlich von der Durchführungsverpflichtung des ersten Durchführungsvertrags und von den mit ihr korrespondierenden, das zulässige Vorhaben beschreibenden Festsetzungen abweichen, so dass der Fortbestand der städtebaulichen Erforderlichkeit des Plans entfällt und unter dem Gesichtspunkt der Funktionslosigkeit seine nachträgliche Unwirksamkeit im Raum steht.(vgl. den Beschluss vom 17.2.2011 – 2 D 36/09.NE –, BRS 78 Nr. 32) Der Frage eines qualifizierten Zustimmungserfordernisses (auch) des Stadtrats der Antragsgegnerin, zu dessen vorbehaltenen Aufgaben nach § 35 Nr. 12 KSVG unter anderem Erlass und Änderung kommunaler Satzungen gehören, als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer im notariellen Vertrag vom Juni 2012 zwischen den Beigeladenen vereinbarten teilweisen Rückübertragung der Durchführungspflicht hinsichtlich des „Bistros“ wie auch den in dem Zusammenhang seitens der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit im öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 29.8.2013 beschlossenen Zustimmung im Schriftsatz vom 5.9.2013 erhobenen kommunalrechtlichen Bedenken in Bezug auf den § 41 Abs. 3 KSVG muss vorliegend nicht weiter nachgegangen werden. Gleiches gilt für die bezogen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht bedeutsamen Regelungen in der Beitragssatzung für den Ausbau von Gehwegen. 3. Die Kombination des Planungsinstruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Möglichkeit der Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BRS 78 Nr. 3) Die Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren gewährleisten wollte, eröffnet die gegenüber dem „normalen“ Bauleitplanverfahren erleichterte und beschleunigte Aufstellung von Bebauungsplänen ausdrücklich auch für die „Wiedernutzbarmachung“ von insbesondere brach gefallenen Flächen in bebauter Ortslage. Dabei bietet sich für räumlich begrenzte Flächen, die künftig für ein bestimmtes Bauvorhaben genutzt werden sollen, die Kombination mit einem über die allgemeine bloße Angebotsplanung hinaus eine Realisierungspflicht begründenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB an. Auch die speziellen Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans sind hier erfüllt. Nach dem § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan nur dann in diesem Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990, die nach den Festsetzungen mit baulichen Anlagen „überdeckt“ werden darf, weniger als 20.000 qm umfasst. Dass dies bezogen auf den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ der Fall ist, ist nicht zweifelhaft und wurde auch von Seiten der Antragstellerin nicht bestritten, ohne dass hier auf die bei dieser Vorschrift wie für die entsprechend formulierte Größenvorgabe in den Nrn. 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG (§§ 3 ff. UVPG) diskutierte Frage einer Beachtlichkeit der Anrechnungsregeln in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 eingegangen werden müsste.(verneinend mit überzeugender Begründung etwa Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 41; in der Tendenz ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff.) Das gesamte Plangebiet weist nach der Begründung zum Bebauungsplan eine Fläche von lediglich ca. 1 ha (10.000 qm) auf. Die durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) ausgewiesenen Baufenster für die Errichtung des Einkaufsmarktes und des Bistros erfassen nur einen Teil des Plangebiets. Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001(vgl. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 27.6.2001 betreffend die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. EG Nr. L 197, Seiten 30 ff., dazu u.a. Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 2) eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB (2004) durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung.(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I 2006, 3316) Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB(vgl. die Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2004, 2414 (EAG Bau)) über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 2007). Bei den – wie hier – so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien, ob erstens durch die Planung die Zulässigkeit eines Bauvorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, wozu neben UVP-pflichtigen Einzelvorhaben auch die in der Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG genannten baulichen Vorhaben oder Projekte gehören, oder nach dem entsprechenden Landesgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland ( SaarlUVPG ) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3, das in Abschnitt 3 der Anlage 1 – über das UVPG des Bundes hinaus – bestimmte Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen erfasst) unterliegt (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB), oder ob zweitens Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung in dem § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB benannter Schutzgüter, konkret gemeinschaftsrechtlich geschützter FFH- und Vogelschutzgebiete, bestehen. Der zuletzt genannte Ausschlussgrund des beschleunigten Verfahrens nach dem § 13a BauGB ist hier sicher nicht gegeben. Dass es sich bei dem vergleichsweise kleinen und ringsum von Bebauung umgebenen Gelände – soweit für diese Annahme insoweit überhaupt noch allgemein Raum ist – von seinem tatsächlichen Besatz her um ein besonderes „faktisches“ Schutzgebiet mit europarechtlicher Bedeutung handelt, ist auszuschließen. Das ergibt sich auch nicht aus den Verweisen der Antragstellerin auf das am 14.12.2011, also einen Tag vor der abschließenden Sitzung des Stadtrats und lange nach Ablauf der Einwendungsfrist, eingegangene undatierte Schreiben des INNU e.V., in dem eine ganze Reihe angeblich auf dem Plangebiet „beobachteter“ geschützter Tierarten wie Kamm- und Teichmolch ( triturus cristatus und triturus vulgaris ) die Zauneidechse ( lacerta agilis ), die Mauereidechse ( podarcis muralis ) , die Ringelnatter ( natrix natrix ) oder der zu den Tagesschmetterlingen zählende Dukatenfalter ( lycaena virgaureae ) sowie verschiedene Pflanzenarten aufgeführt werden. Dass hier durch die Umsetzung der Planung die Vernichtung eines für die Erhaltung der Arten essentiellen Lebensraums droht, lässt sich daraus sicher nicht herleiten. Was die von Seiten der Antragstellerin in dem Zusammenhang reklamierte „Umweltverträglichkeitsprüfung“ angeht, ergibt sich aus der Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVPG auch in der früheren, hier maßgeblichen Fassung, dass beim Bau von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen ist, sofern der überplante Bereich dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen ist, der allerdings wiederum für die Maßnahmen der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) zwar grundsätzlich auch, aber allenfalls begrenzt auf Randbereiche in Anspruch genommen werden kann.(vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff.) Nach der Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG („A“) allerdings auch vorgeschrieben, wenn beim Bau eines Vorhabens nach den Nrn. 18.1 bis 18.7 der jeweilige Prüfwert erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten eine Bebauungsplan aufgestellt wird. Das ist hier – bezogen auf die Nr. 18.6.2 – der Fall. Der Plan lässt einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche bis 1.400 qm zu. Nach dem § 3c Satz 1 UVPG ist in diesen Fällen im Ergebnis eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund „überschlägiger Prüfung“ unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Das bedeutet im Endeffekt, dass die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens vom Ergebnis der danach erforderlichen allgemeinen Vorprüfung (§ 3c UVPG i.V.m. Anlage 2 zum UVPG) abhängt.(so wohl auch Gierke bei Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Bd. II, § 13a Rn 104) Die damit notwendige allgemeine einzelfallbezogene Vorprüfung hat die Antragsgegnerin zwar nicht ausdrücklich durchgeführt. Die in der Begründung des Bebauungsplans, vor allem in dessen Abschnitt 3.0, enthaltenen Ausführungen zu den umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens genügen indes inhaltlich den Anforderungen an eine „überschlägige“ Vorprüfung nach § 3c UVPG beziehungsweise den insoweit geltenden Anforderungen der Anlage 2 zum UVPG. Das ist zunächst nicht zweifelhaft, was die im Abschnitt 1 der Anlage 2 zum UVPG als „Merkmale des Vorhabens“ unter den Ziffern 1.1 bis 1.5 beschriebenen Kriterien angeht, wie dessen Größe (Ziffer 1.1), die vorgesehene Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft (Ziffer 1.2), die Abfallerzeugung (1.3) und die unter Umweltgesichtspunkten eher auf industrielle Anlagen zugeschnittenen und daher hier allenfalls am Rande bedeutsamen Merkmale Umweltverschmutzung und Belästigungen (Ziffer 1.4) oder das Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien (Ziffer 1.5). Nach dem Abschnitt 2 der Anlage 2 zum UVPG ist bei der Vorprüfung ferner die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, insbesondere bezogen auf verschiedene Schutzgebiete nach Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich, zu beurteilen. Im Rahmen der Planaufstellung wurde das Plangebiet zunächst in seinem Bestand, etwa was Geologie, kleinklimatische Aspekte, Gewässer, Bewuchs und hinsichtlich vorgefundener Tiere angeht, dokumentiert und unter anderem als eine „brach liegende Pferdewiese mit Vernässungsstellen“ vor allem in Richtung Bahntrasse auf dem vom Geltungsbereich nicht mehr erfassten südlichen Teil der Parzelle Nr. 143/2 beschrieben. Die unter der Ziffer 2.3 der Anlage 2 (UVPG) als Indikatoren für die „ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets“ beschriebenen Schutzkriterien zielen in aller Regel auf förmlich ausgewiesene Schutzgebiete oder Denkmäler und sind hier mit Blick auf das Planungsgebiet nicht einschlägig. Mögliche erhebliche Auswirkungen des Vorhabens im Sinne der Ziffer 3 (Anlage 2 UVPG), insbesondere auf die Umwelt beziehungsweise hinsichtlich des Verkehrslärms, wurden ebenfalls beschrieben. Aus Sicht des Senats genügen diese Ausführungen in der Planbegründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, inhaltlich den Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne einer „überschlägigen Vorausschau“(vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn 12) und rechtfertigen die Einschätzung, dass das Vorhaben im konkreten Fall keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung mit wesentlich weiter gehender Prüfungstiefe bedurfte. Dies bestätigt die daran anknüpfende, nun ausdrücklich als „UVP-Vorprüfung“ bezeichnete ergänzende Stellungnahme der agsta GmbH vom 20.8.2012, die sich auch mit dem Vortrag des INNU e.V. (Dezember 2011) auseinandersetzt. Zusätzlich plausibel wird dies mit Blick auf den § 3c Satz 3 UVPG, der das – bei dem geplanten REWE-Markt geringe – Ausmaß der Überschreitung des „Prüfwerts“ nach der Nr. 18.6.2 (Nr. 18.8) der Anlage 1 zum UVPG (1.200 qm „zulässiger Geschossfläche“) als wesentliches Kriterium für die Beurteilung nennt. Die angesprochenen Passagen der Planbegründung genügen ferner dem Dokumentationserfordernis des § 3c Satz 6 UVPG für eine den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechende Vorprüfung.(vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn 21.1) Hinsichtlich einer Fehleinschätzung vom Ergebnis der Vorprüfung her wäre darüber hinaus der § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtlich gewesen, wobei die Entscheidung des EuGH(vgl. zu § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F. EuGH, Urteil vom 18.4.2013 – C-463/11 –, BauR 2013, 1097, wonach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 4 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Verstoß gegen eine durch die Rechtsnorm zur Umsetzung der Richtlinie aufgestellte qualitative Voraussetzung, wonach es bei der Aufstellung einer besonderen Art von Bebauungsplan keiner Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie bedarf, für die Rechtswirksamkeit dieses Plans unbeachtlich ist) zu dem inzwischen mit Wirkung zum 20.9.2013 aufgehobenen § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB(vgl. das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.6.2013, BGBl. 2013, 1548, 1550 (Art. 1 Nr. 30)) nicht auf diese Vorschrift übertragbar sind, zumal das UVPG selbst in § 3a Satz 4 UVPG eine entsprechende Unbeachtlichkeitsvorschrift für vom Ergebnis her „nachvollziehbare“ allgemeine Vorprüfungen enthält. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) keine durchgreifenden rechtlichen Hindernisse entgegenstanden. 4. Der Bebauungsplan ist ferner nicht in einem nach Maßgabe der §§ 214 Abs. 1, 2 und 2a, 215 BauGB beachtlich bundesrechtlich fehlerhaften Planaufstellungsverfahren zustande gekommen. Nach den Vorschriften setzt die Feststellung der Unwirksamkeit voraus, dass erstens eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften festgestellt werden kann, dass es sich dabei zweitens um einen der nach § 214 Abs. 1, 2 und 2a BauGB beachtlichen Rechtsverstöße handelt und dass drittens gegebenenfalls eine Geltendmachung gegenüber der Gemeinde, hier der Antragsgegnerin, innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgt ist (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB). Ein nach diesen Maßstäben im Ergebnis beachtlicher Verfahrensfehler ist nicht feststellbar. Der Bebauungsplan leidet insbesondere nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB, was die Zusammenstellung und die Bewertung des Abwägungsmaterials anbelangt. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau(vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, die bis dahin dem Abwägungsgebot zugeordnet wurden, nach dieser Vorschrift wie Verfahrensfehler zu behandeln, unterliegen einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Über die genannten Anforderungen an die Beachtlichkeit hinaus unterliegen auch diese Mängel im Ermittlungsdefizit – so sie vorliegen – gemäß dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dem Rüge- und Darlegungserfordernis binnen eines Jahres. a. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann hinsichtlich der Eignung des – unstreitig problematischen – Baugrundes nicht von einer unterbliebenen oder unzureichenden Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Insoweit hatte die Antragstellerin zunächst im Aufstellungsverfahren unter Hinweis auf eine zu befürchtende Absenkung des Grundwasserspiegels und dadurch auch das Anwesen D-Straße (Parzelle Nr. 153/1) beziehungsweise auf die darauf befindlichen Gebäude erfassende Geländesenkungen ein Fehlen „geologischer und hydrogeologischer“ Untersuchungen des Baugrunds angemahnt. Das trifft so – und das dürfte auch inzwischen nicht mehr streitig sein – nicht zu. Die damalige Vorhabenträgerin (Beigeladene zu 2)) hat im Verlauf des Aufstellungsverfahrens unter anderem eine Untersuchung des Baugrundes vornehmen lassen. Das entsprechende Baugrundgutachten des Erdbaulaboratoriums Saar (ELS) vom September 2011(vgl. das Gutachten der Beratenden Ingenieure Heimer & Bastgen (ELS) vom 8.9.2011 – 11.9818 –) wurde auf der Grundlage mehrerer im August 2011 durchgeführter Rammbohrungen und Rammsondierungen erstellt und enthält in seinem Abschnitt 5 (Seite 5) eine Beschreibung der bei den Erkundungen des Geländes vorgefundenen Bodenwasserverhältnisse. Danach stand das Grundwasser bei der Bohrung B1 am Standort des geplanten Bistros (Parzellen Nr. 211/1 und 209/1) in 2,80 m Tiefe unter der Geländeoberfläche an und stieg das nach Bohrende um etwa 1 m (auf „1,80 m“) an, was der Gutachter auf ein an dieser Stelle „gespanntes Grundwasser“ zurückführte. Bei drei Bohrungen im nordwestlichen Teil des Plangebiets im Bereich des für den Einkaufsmarkt ausgewiesenen Baufensters (B3, B4 und B5) wurde das Grundwasser etwa 1,00 m unter der Geländeoberfläche erfasst, wobei in den Bohrlöchern nach Abschluss der Bohrungen jeweils nur ein aus Sicht des Gutachters „geringer Wasseranstieg“ zwischen 0,1 m und 0,2 m festgestellt wurde. In der Gründungsbeurteilung (Abschnitt 9, Seite 10) hat der Gutachter ausgeführt, dass tragfähige Böden erst ab einer Tiefe von 5 – 6 m anstünden. Die Tragfähigkeit der darüber liegenden Bodenschichten sei hingegen gering (Auffüllungen, Auelehm), mäßig (Auesand) beziehungsweise sogar sehr gering (Torfschicht). Gerade letztere Schicht aber auch der vorhandene Auelehm führten bei einer Belastung der Geländeoberfläche zu „großen Setzungen“. Deswegen seien direkte Gründungen nicht zu empfehlen, da es zu größeren Setzungen und auch zu „erheblichen Setzungsdifferenzen“ kommen könne. Aus Anlass der durchaus als problematisch erkannten Baugrundverhältnisse am Standort des geplanten Marktes wurden in dem Gutachten anschließend verschiedene dem entgegen wirkende Gründungsvarianten beschrieben. Da die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 24.8.2011 eine von ihr besorgte Absenkung des Grundwasserspiegels durch die geplante Baumaßnahme eingewandt hatte, hat der Gutachter in einer ergänzenden Stellungnahme dazu erklärt, dass bei den wegen der „tiefgreifend schlechten Untergrundverhältnisse“ vorgeschlagenen Tiefgründungen beziehungsweise Maßnahmen zur Untergrundverbesserung (Rüttelstopfverdichtungen/Schotterpfähle) Grundwasserabsenkungen nicht erforderlich seien, so dass die geäußerten Bedenken aus seiner Sicht nicht berechtigt seien.(vgl. dazu den „Aktenvermerk Nr. 1“ des ELS vom 26.8.2011) In einer weiteren Stellungnahme vom September 2011 heißt es, bei den vorgeschlagenen beziehungsweise geplanten Maßnahmen zur Gründung des geplanten eingeschossigen und nicht unterkellerten Einkaufsmarkts sei allgemein eine „Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse nicht zu befürchten“.(vgl. dazu den „Aktenvermerk Nr. 2“ des ELS vom 12.9.2011) Vor diesem Hintergrund kann in dem Zusammenhang jedenfalls nicht von einem Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin im Dezember 2011 ausgegangen werden. Ob das von der Antragstellerin bewohnte Anwesen tatsächlich – wie von ihr schriftsätzlich behauptet – im Zuge der Baumaßnahme „erheblich feuchter“ geworden ist und ob sich durch die Baumaßnahme verursacht Risse im Verputz gezeigt haben, ist, wenn dem so wäre, für die „Rechtmäßigkeit“ der Planungsentscheidung nicht von Bedeutung. Dieser Einwand betrifft die Bauausführung. b. Auch hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Ausgangssituation sind ermittlungs- oder Bewertungsdefizite im Vorfeld des Satzungsbeschlusses am 15.12.2011 nicht erkennbar. Insoweit kann auf die detaillierten Erläuterungen im Abschnitt 3.0 der Begründung zum Bebauungsplan (ab Seite 3) verwiesen werden. Diese basieren auf im Rahmen von zwei Kartierdurchgängen im Frühjahr 2011 – damit zeitnahen – Feststellungen in der konkreten Örtlichkeit. In der Bestandsbeschreibung geschützter Tier- und Pflanzenarten wird entgegen dem Einwand der Antragstellerin nicht nur die „Mauereidechse“ angesprochen (vgl. Seite 5 der Begründung). Die Vorgehensweise unter wiederholter Inaugenscheinnahme (Kartierdurchgänge) und Auswertung einschlägiger Literatur und Kartenwerke, etwa des delattinia e.V., entspricht den Anforderungen. Es liegt auf der Hand, dass bei jeder solchen Untersuchung die Möglichkeit besteht, dass punktuell oder jeweils zu den Untersuchungszeitpunkten außer bei ganz überschaubaren Untersuchungsräumen nicht alle Tierarten vor Ort bei einem bestimmten Termin „angetroffen“ werden, und das kann in diesem Zusammenhang auch nicht verlangt werden.(vgl. hierzu sowie insbesondere zum Verhältnis zu der FFH-Richtlinie OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 – 1 M 7/03 –, SKZ 2003, 204, Leitsatz Nr. 56) Insbesondere kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass derartige Untersuchungen so lange fortgesetzt werden, bis (vielleicht) einmal ein Nachweis bestimmter Tier- oder Pflanzenarten gelingt. Die Antragsgegnerin hat daher auch insoweit ihren Ermittlungspflichten (§ 2 Abs. 3 BauGB) genügt. Das gilt insbesondere deswegen, weil weder von Seiten der Naturschutzbehörden noch von den beteiligten Naturschutzverbänden in dem Zusammenhang Einwände erhoben oder auch nur weitergehende Untersuchungen angeregt worden sind. c. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin im Dezember 2011 ist indes von einer unzureichenden Beurteilung der Verkehrssituation auszugehen, was die Gestaltung der Ausfahrt zur P Straße („Anschluss A“) betrifft. Der Planungsentscheidung lag eine Verkehrsuntersuchung zugrunde. Dieses nach der Planbegründung (Seite 9) mit dem Landesbetrieb für Straßenbau abgestimmte Gutachten vom Juli 2011 beinhaltet methodisch zunächst eine Analyse des aktuellen (2011) und eine Prognose hinsichtlich des künftig zu erwartenden Verkehrsaufkommens (2012 bis 2025), eine Ermittlung des zusätzlichen Verkehrspotenzials des geplanten Marktes, eine Bestimmung der Bemessungsbelastungen für das Prognosejahr 2025 sowie eine auf diesen Zeitpunkt bezogene Beurteilung der erreichbaren Verkehrsqualität. Wegen der Einzelheiten kann auf das entsprechende Gutachten verwiesen werden.(vgl. die „Verkehrsuntersuchung über die Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B (Stand Juli 2011) der Ingenieurgruppe Kohns (Kohns Plan GmbH)) In der abschließenden verkehrlichen Bewertung (Abschnitt 6, Seite 9) heißt es, die ermittelten verkehrstechnischen Kenngrößen belegten, dass bei Realisierung des Ansiedlungsvorhabens an dem neu anzulegenden „Anschlusskonten A“, gemeint ist damit die Ein- und Ausfahrt an der P Straße, eine „mindestens ausreichende Verkehrsqualität“ erreicht werden könne. Die Leistungsfähigkeit lasse sich durch die Einrichtung einer separaten Linksabbiegespur bei der Knotenzufahrt aus Richtung A-Stadt (Süden) – auf der P Straße – noch deutlich verbessern, so dass sogar eine „hohe Verkehrsqualität“ an dieser Stelle erzielt werden könne. Aus verkehrlicher Sicht könne das Ansiedlungsvorhaben daher positiv bewertet werden; eine ausreichende Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität seien für das Prognosezieljahr (2025) nachgewiesen.(vgl. hinsichtlich dieses Nachweises mit und ohne Aufweitung (Linksabbiegespur) die Darlegungen auf Seite 8 unten des Gutachtens) Zu Recht weist die Antragstellerin in dem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass in der „Planungsskizze des Bauvorhabens“ (vgl. Bild 2, Seite 3) des Gutachtens die Ausfahrt vom Vorhabengrundstück zur P Straße hin abweichend vom späteren Vorhabenplan breiter dargestellt ist und zwei getrennte Ausfahrspuren für Rechts- beziehungsweise Linksabbieger ausgewiesen sind. Aus der Zeichnung wird unschwer erkennbar, dass diese „Verbreiterung“ letztlich auf einer Einbeziehung des Grundstücksstreifens der Antragstellerin (Parzelle Nr. 215/1) beruhte, die wohl damals ins Auge gefasst worden war. Die Begründung zum Bebauungsplan (vgl. insoweit Seite 8) lässt nicht erkennen, dass diese Divergenz gesehen worden ist. Dagegen hat sich die Antragstellerin im Rahmen der Bürgerbeteiligung indes auch nicht gewandt, sondern lediglich einen – aus ihrer Sicht – „Alibianschluss“ an der D-Straße angeführt. Mit dem Argument hat sich die Antragsgegnerin bei der Abwägung dann auseinandergesetzt (Seite 33 des „Spiegels“). Soweit die Antragsgegnerin insoweit auf ein „Missverständnis“ der Antragstellerin hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Bewertung der Verkehrsqualität zuvor schon angesprochenen „Linksabbiegespur“ auf der P Straße verweist, dürfte ihrerseits das zuvor beschriebene Divergenzproblem bezüglich der Gestaltung der Ausfahrt nicht erkannt worden sein. Allerdings hat die Antragsgegnerin aus Anlass des Vorbringens der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren eine ergänzende Verkehrsuntersuchung zu den Akten gereicht.(vgl. die (nunmehr) von der Beigeladene zu 1)n in Auftrag gegebene „Ergänzende Verkehrsuntersuchung über die Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B (Stand Januar 2013) der Ingenieurgruppe Kohns (Kohns Plan GmbH), Blätter 303 ff. der Gerichtsakte) Darin ist bezogen auf den Untersuchungsanlass von „zwischenzeitlich durchgeführten Planungsänderungen“ die Rede (Seite 1). Die Schilderung der Beschreibung der baulichen Gestaltung des betroffenen „Anschlusspunkts A“ verdeutlicht, dass nun die aus dem Vorhabenplan ersichtliche Gestaltung zugrunde gelegt wurde, wenn dort von „jeweils einem Richtungsfahrstreifen“ die Rede ist (Seite 6 oben, auch zu den erwarteten „Bemessungsbelastungen“ der Ein- und Ausfahrt). Entsprechend ist bei den Ausführungen zum Nachweis der Verkehrsqualität hinsichtlich der „untergeordneten Zufahrt vom Marktparkplatz zur P Straße“ (Seite 7) nun von einer „Mischspur“ für die Links- und Rechtseinbieger die Rede. Das belegt auch die beigefügte bildliche Gegenüberstellung der Untersuchungsgegenstände 2011 beziehungsweise 2013 in der Anlage 1 des Ergänzungsgutachtens. Obwohl für die Frage der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) diese nachträgliche Untersuchung nicht den Vorwurf der Antragstellerin auszuräumen vermag, dass die Antragsgegnerin bei der Satzungsentscheidung beziehungsweise bei der zugrunde liegenden Abwägung in diesem Detail von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, rechtfertigt die Ergänzung der Untersuchung (2013) die Feststellung, dass hier nach Maßgabe des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von einer Unbeachtlichkeit dieses Fehlers auszugehen ist. Es stellt sich schon die Frage, ob es sich dabei bezogen auf den Untersuchungsgegenstand des Verkehrsgutachtens überhaupt um einen „wesentlichen Punkt“ im Sinne der genannten Vorschrift handelt. Jedenfalls ist zumindest eine Ergebnisrelevanz dieses Ermittlungsdefizits zu verneinen. Der Unterschied bei der Ausfahrtspur, also letztlich deren Verengung auf einen Streifen für beide Ausfahrrichtungen betrifft vor allem den Verkehr auf Parkplatz und Ausfahrt, nicht aber den in der P Straße (L 157) und damit den Gegenstand der Verkehrsuntersuchung. d. Im Ergebnis das Gleiche gilt für Ermittlung und Bewertung des zu erwartenden Verkehrslärms. Hinsichtlich der (prognostizierten) Verkehrsimmissionen durch den Kunden- und Anlieferverkehr liegt der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin die in der Begründung zum Bebauungsplan (ab Seite 11 unten) angeführte „lärmtechnische Untersuchung“ vom September 2011 zugrunde.(vgl. die „Schalltechnische Untersuchung zur Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik Heine + Jud vom 16.9.2011) Der Berechnung und Beurteilung der im Freien stattfindenden, Schall abstrahlenden Vorgänge insbesondere durch Pkw- und Lkw-Verkehr sowie Verlade- und Rangiertätigkeiten wurden in dem Gutachten die TA-Lärm(vgl. die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm vom 26.8.1998, GMBl. 1998, 503; zu deren Verbindlichkeit in verwaltungsrechtlichen Streitverfahren BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 –, BRS 71 Nr. 103, wonach der TA Lärm 1998 eine in gerichtlichen Verfahren insbesondere bei Nachbarrechtsbehelfen zu beachtende Bindungswirkung zukommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (dort: § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, insbesondere zu Verkehrslärm bezogen auf Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm 1998 BVerwG, Beschluss vom 8.1.2013 – 4 B 23.12 –, ZfBR 2013, 265; für Windkraftanlagen zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.5.2013 – 2 A 455/11 –) und die DIN 18005 zugrunde gelegt, deren Orientierungswerte allerdings weitgehend den Richtwerten der TA-Lärm entsprechen. Wegen einer Berücksichtigung von Zuschlägen, etwa für die Impulshaltigkeit, und einer Betrachtung der lautesten Nachtstunde stellt die TA-Lärm vergleichsweise höhere Anforderungen. Sie wurde daher vom Gutachter angewandt. Bei den ergänzend herangezogenen Unterlagen wird unter anderem die bayerische Parkplatzlärmstudie erwähnt.(vgl. die „Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen“ des bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU), 6. Auflage 2007) Zur Bestimmung des Schutzniveaus der den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umgebenden Bebauung wurde in Ermangelung qualifizierter Festsetzungen in Bebauungsplänen für diese Bereiche auf die Darstellungen im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zurückgegriffen (Abschnitt 2.4, Seite 6 unten). Danach wurde der westlich benachbarten Bebauung (unter anderem Raiffeisenmarkt und Autohaus) der Schutzcharakter eines Gewerbegebiets (GE) und der östlich des Plangeltungsbereichs gelegenen Bebauung, unter anderem dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen D-Straße, derjenige eines Mischgebiets beigemessen.(vgl. dazu den auf Seite 7 des Gutachtens abgedruckten Auszug aus dem Flächennutzungsplan der hier eine gemischte Baufläche („M“, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) darstellt) Für letzteres gibt die TA-Lärm unter Nr. 6.1.c einzuhaltende Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) am Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) beziehungsweise 45 dB(A) bei Nacht (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) vor, wobei für die Beurteilung des Nachtwerts nach Nr. 6.4 die Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel maßgebend ist. Diese Einstufung unterliegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin – was ihre Betroffenheit angeht – keinen durchgreifenden Bedenken. Ihr Einwand, dass sich östlich und nordöstlich des Plangebiets „reine Wohnbebauung“ anschließe, rechtfertigt die von ihr damit im Ergebnis reklamierte Anwendung der Immissionsrichtwerte für ein (reines) Wohngebiet nach der Nr. 6.1.e der TA-Lärm (50/35 dB(A)) nicht. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das eigene Anwesen unstreitig vom Ehemann der Antragstellerin bis zur Abmeldung des Gewerbes 2009 selbst zu einem Reifenhandel in dem – mit ihren Worten – „normalen“ Garagengebäude genutzt worden ist. Wesentlicher ist aber der Umstand, dass die auf den Luftbildern erkennbare und unstreitige massive gewerbliche Bebauung im westlichen Anschluss an das Plangebiet den Charakter des Plangebiets und im Weiteren zumindest auch den des Anwesens der Antragstellerin mitprägt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das schließt eine Einordnung als „reines Wohngebiet“ aus. Letztlich handelt es sich um eine (faktische) Gemengelage, für die nach der Nr. 6.7 der TA-Lärm ein „geeigneter Zwischenwert“ zu bilden ist, der den für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert nicht überschreiten soll. Daher unterliegt es keinen durchgreifenden Bedenken, wenn diese Werte in dem Gutachten angesetzt worden sind. Der Einwand der Antragstellerin, dass es – ohne die Festsetzungen des bekämpften Bebauungsplans – im Bereich des Baugrundstücks eine „innerörtliche Baulinie“ gebe, die ein reines Wohngebiet (im Norden) von einem „Mischgebiet“ (südlich ihres Hauses) trenne, geht an dieser Realität vorbei. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem das Aussetzungsverfahren hinsichtlich der Baugenehmigung für den Einkaufsmarkt abschließenden Beschluss des Senats vom Juni 2013 verwiesen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2013 – 2 B 325/13 –, ab Seite 14) Zu Recht beanstandet die Antragstellerin allerdings die vor dem Hintergrund vorgenommenen Ermittlungen der entstehenden und an den danach anzusetzenden Immissionsrichtwerten (60/45 dB(A)) zu messenden Beeinträchtigungen durch Lärm in dem Gutachten, in dem, wie sich der Beschreibung der Anlage (Abschnitt 3) und der dort befindlichen bildlichen Darstellung entnehmen lässt (Seite 8), hinsichtlich der zuvor erwähnten Ausfahrt zur P Straße – anders als im Verkehrsgutachten – die dem Vorhaben- und Erschließungsplan zugrunde liegende Variante untersucht worden ist. Das Lärmgutachten in seiner ursprünglichen Fassung (2011) geht hinsichtlich des Kundenverkehrs bei einem Ansatz von maximal 800 Kunden am Tag und bei einem Pkw-Anteil vom 75 % von 600 Fahrzeugen und entsprechend 1.200 Fahrzeugbewegungen am Tag aus (siehe Seite 9, „Berechnungsgrundlagen“). In Anwendung des Verfahrens für die „detaillierte Prognose“ (Ziffer A.2.3 der Anlage zur TA-Lärm) hat der Gutachter zuzüglich des zu erwartenden LKW-Verkehrs (Anlieferung) und der Verladetätigkeiten und der Nutzung der Einkaufswägen dann für die beiden auf dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen D-Straße beurteilten Immissionsorte (IO) zu erwartende Belastungen (Beurteilungspegel) von 54/42 dB(A) für den IO Nr. 01 an der dem Vorhaben zugewandten Außenwand und von 49/31 dB(A) für den IO Nr. 09 an der Hausvorderseite ermittelt. Der Gutachter gelangt daher zu dem Ergebnis, dass hier – wie auch an den 8 anderen betrachteten Immissionsorten – die Richtwerte für das Mischgebiet von 60/45 dB(A) eingehalten werden (vgl. Abschnitt 5, Seite 22). Dieser vom Gutachter ermittelte maximale Wert für den Tag (54 dB(A)) wurde dementsprechend auch in den Auflagen (4.1) zur Baugenehmigung für den Markt vom Juni 2012 vorgegeben. Die Einzelheiten der Sicherstellung sind der Bau- und Betriebsphase zuzuordnen. Die Kritik der Antragstellerin an diesem Gutachten ist, was die Einsatzdaten angeht, in zwei Punkten berechtigt: Warum das Lärmgutachten gerade von 800 Kunden am Tag, davon 600 motorisiert, und mithin (x 2 =) 1.200 Fahrzeugbewegungen ausgeht, erschließt sich nicht. Im Abschnitt „Berechnungsgrundlagen“ (Seite 9 oben) wird insoweit lapidar auf eine entsprechende „Abstimmung mit dem Auftraggeber“, damals also mit der Beigeladenen zu 2), verwiesen. Die Antragsgegnerin hat das in ihrem Vorbringen auch eingeräumt, gleichzeitig als „durchaus üblich“ bezeichnet, anschließend aber eine alternative Berechnung des Gutachters vom August 2012 nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie vorgelegt. Diese setzt ein fast doppelt so hohes Aufkommen (2.240 Kfz-Bewegungen am Tag) an, was zu einer Erhöhung des Emissionspegels des Parkplatzes von 2,7 dB(A) führt. Die Richtwerte werden ausweislich der beigefügten Tabelle auch nach diesen Vorgaben (prognostisch) eingehalten. Dasselbe gilt für den zweiten, ebenfalls in der Sache berechtigten Einwand der Antragstellerin, dass sich die schalltechnische Begutachtung vom September 2011 auf die Betrachtung des Einkaufsmarktes beschränkt und das zum Gegenstand der Planung beziehungsweise des „Vorhabens“ gehörende und damit insoweit hinsichtlich seiner Auswirkungen mit „abwägungsrelevante“ Gebäude jenseits der Bahntrasse (Bistro) völlig ausklammert. Das ist nach den grafischen Darstellungen über die Pegelverteilung am Ende des Gutachtens eindeutig und wird durch die entsprechende Passage in der Begründung zum Bebauungsplan (Seiten 10 bis 12), wo diese beiden Bilder eingefügt sind (Seite 14), belegt. Dabei handelt es sich im Verständnis des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allerdings um einen Ermittlungs-/Bewertungsfehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB, der einen „wesentlichen Punkt“ betrifft und der im Sinne der Rechtsprechung auch offensichtlich ist. Auch ihm kann jedoch eine Ergebnisrelevanz beziehungsweise Erheblichkeit im Sinne der gesetzlichen Unbeachtlichkeitsvorgabe nicht beigemessen werden. Nach der aus Anlass des vorliegenden Normenkontrollverfahrens gefertigten, ergänzenden schalltechnischen Untersuchung (August 2012) ist bei Zugrundelegung der an die Netto-Verkaufsflächen von Märkten (0,1 Bewegungen pro 1 qm Nettoverkaufsfläche für „kleine Verbrauchermärkte“ unter 5.000 qm Verkaufsfläche) anknüpfenden Parkplatzlärmstudie hier – wie erwähnt – von 2.240 Kfz-Bewegungen am Tag, also für die Tageszeit (6 Uhr bis 22 Uhr) im Durchschnitt von (2.240 : 16 =) 140 Bewegungen in der Stunde auszugehen. Unter Berücksichtigung der aus diesen höheren Bewegungszahlen nach der Parkplatzlärmstudie folgenden Erhöhung des Emissionspegels des Parkplatzes um 2,7 dB(A) einschließlich einer höheren Frequentierung der Einkaufswagenboxen hinsichtlich der Immissionsorte am Wohnhaus (D-Straße) gegenüber den in der Planungsphase (2011) erstellten Schallprognose ermittelten Werten für den Immissionsort 01 (Erdgeschoss/Westseite) folgt eine Steigerung von 54 dB(A) im Erdgeschoss (Westseite) auf 56 dB(A) und für den Immissionsort 09 (1. Obergeschoss/Nordseite) derselbe Prognosewert (49 dB(A)). Eine Überschreitung des maßgeblichen Tagesrichtwertes (60 dB(A)) steht also auch danach nicht in Rede. In der ergänzenden Untersuchung wurde aus Anlass des Vortrags der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zusätzlich das schmale Gartengrundstück (Parzellen Nr. 215/1) als Immissionsort in die Belastungsprognose einbezogen. Hierfür wurden Werte von 55 dB(A) beziehungsweise – bei Zugrundelegung der Parkplatzlärmstudie – 57 dB(A) ermittelt. Auch diese Werte liegen alle noch vergleichsweise deutlich unter dem zulässigen Richtwert von 60 dB(A) der TA-Lärm (Tag), so dass mit Blick auf das entsprechende Ermittlungsdefizit nicht von einem ergebnisrelevanten Mangel ausgegangen werden kann (§§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Entsprechendes gilt für das erwähnte Defizit der Nichtberücksichtigung des Bistros in der ursprünglichen schalltechnischen Untersuchung (2011). Ausweislich einer weiteren Stellungnahme des Gutachters „zur Berücksichtigung des Bistros im Rahmen des Normenkontrollverfahrens“ vom Januar 2013, in der der ursprünglich das Bistro vernachlässigende Untersuchungsgegenstand (2011) ausdrücklich eingestanden wird (Seite 4 oben), ergibt sich bei einer – so der Gutachter – worst case Betrachtung für „Schnellgaststätten“ (0,4 Parkplatzbewegungen pro 1 qm Netto-Gastraumfläche, also 320 Bewegungen) lediglich bei dem letztgenannten Immissionsort auf der dem geplanten Gebäudestandort benachbarten Parzelle Nr. 215/1 eine geringfügige Anhebung auf 58 dB(A), was ebenfalls den zulässigen Richtwert unterschreitet. Bezogen auf den Satzungsbeschluss handelt es sich also, sowohl was den erweiterten zu erwartenden Kundenverkehr als auch was die Einbeziehung des „Bistros“ in die Untersuchung angeht, um eine „Nachbesserung“, die allerdings vom Inhalt her im Ergebnis nach dem Kausalitätskriterium in § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die Unbeachtlichkeit der diesbezüglichen Defizite und Mängel hinsichtlich der Prognose des zu erwartenden Verkehrslärms im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB belegt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter die Betrachtung insgesamt auf die immissionsschutzrechtliche Tageszeit, also bis 22.00 Uhr, erstreckt hat, wohingegen im Saarland das einschlägige Ladenöffnungsgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1606 zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) vom 15.11.2006, Amtsblatt 2006, 1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2010, Amtsblatt I 2010, 1406) die allgemeine Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen am Abend generell auf 20.00 Uhr begrenzt (§ 3 Satz 1 Nr. 1 LÖG). 5. Der Bebauungsplan ist ferner nicht unter Verletzung verbindlicher gesetzlicher städtebaurechtlicher Vorgaben für die Planung erlassen worden. a. Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans einen Verstoß gegen das Gebot der „Normklarheit“ erblickt, also letztlich wohl eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit des Bebauungsplans rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Geltungsbereich ist auf der Planurkunde sowie in einer der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses nunmehr vom 1.5.2013 beigefügten Karte ausreichend klar ausgewiesen. Das betrifft sowohl die Abgrenzung des erfassten Teilbereichs der Eisenbahngrundstücke (Parzellen Nr. 1969/162 und Nr. 242/8) als auch die südliche Abgrenzung des Geltungsbereichs auf der Parzelle Nr. 143/2. Der Hinweis auf „fehlende Grenzmarken“ beziehungsweise auf das angebliche Vorliegen einer „Grenzverwirrung“ in dem Bereich ist nicht relevant. Die grundsätzliche Zulässigkeit der nur teilweisen Einbeziehung von Grundstücken in den Geltungsbereich einer Satzung nach §§ 10 Abs. 1, 30 Abs. 2 BauGB unterliegt keinen Bedenken. Eine entsprechende Ausparzellierung oder Teilung beziehungsweise Neuabmarkung spielt für die Frage der Gültigkeit des Bebauungsplans keine Rolle. Eine „Grenzverwirrung“ könnte nach den gegenwärtigen Zuschnitten ohnehin allenfalls im Verhältnis zum Bahngelände beziehungsweise zu der südlich angrenzenden Parzelle Nr. 143/10 eine Rolle spielen. Darauf kommt es hier nicht an. b. Das von der Antragstellerin mit dem – nicht nachvollziehbaren – Hinweis auf ein Fehlen eines Flächennutzungsplans angesprochene Entwicklungsgebot (§ 8 BauGB) ist nicht verletzt. Wie sich aus dem § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ergibt, kommt dem im Rahmen des beschleunigten Verfahrens allenfalls eine untergeordnete, auf eine nachträgliche Anpassung durch „Berichtigung“ zielende Bedeutung zu. c. Die Planung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch erforderlich im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, und zwar sowohl allgemein mit Blick auf die von der Antragsgegnerin mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele (c.1) als auch unter dem Aspekt der Realisierbarkeit der Planung (c.2 bis c.5). c.1 Da der § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen entsprechenden planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit einer konkreten Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 –, und vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 –, BauR 2010, 576) Dass eine Kommune – wie die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Bauleitpläne sind unter diesem Gesichtspunkt allgemein (nur) dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn ihnen keine positive Planungskonzeption zugrunde liegt, weil sie ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind,(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 – 4 BN 13.09 –, BRS 74 Nr. 35) weil beispielsweise die Planung lediglich private Interessen von Investoren befriedigen soll. Demgegenüber kann eine Bauleitplanung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und daher im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten wirtschaftlichen Interessen dienen und durch den jeweils „begünstigten“ privaten Interessenträger, hier die frühere Vorhabenträgerin, angestoßen worden sein. Eine Erforderlichkeit der Planung ist in diesen Fällen nur dann ausnahmsweise nicht gegeben, wenn die von der Gemeinde formulierte positive städtebauliche Zielsetzung erkennbar nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62 Nr. 19, dort zum „Gegenstück“ einer sog. Verhinderungsplanung) Das ist hier nicht im Ansatz zu erkennen. Nach der Planbegründung soll durch die im Bebauungsplan vorgesehene Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung von B verbessert werden, wobei die überplante Fläche aufgrund ihrer innerörtlichen Lage und der unmittelbaren Nähe zu vorhandenen gewerblichen Nutzungen als geeigneter Standort angesehen wurde. Das zeigt, dass bei der Planung nicht etwa nur Profitinteressen der Beigeladenen zu 1), sondern vor allem städtebaulich anerkannte Zielsetzungen in den Blick genommen worden sind. Ob die in dem Zusammenhang in Anlehnung an das von der Vorhabenträgerin vorgelegte Einzelhandelsgutachten angenommene „Unterversorgung“ im Stadtteil B aktuell vorliegt oder nicht, spielt für die Beurteilung im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB keine entscheidende Rolle. c.2 Auch soweit die Antragstellerin einen „Bedarf“ für die Ansiedlung eines solchen Vollsortiment-Markts in B bestreitet und sich gegen das im Auftrag der Antragsgegnerin fallbezogen erstellte Einzelhandelsgutachten vom Juni 2011(vgl. das von der isoplan-Marktforschung, Dr. S und Kollegen GbR, Saarbrücken unter dem 16.6.2011 erstellte „Einzelhandelsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters in M-B“) wendet, ergeben sich im Ergebnis keine rechtlich durchgreifenden Bedenken gegen die städtebauliche Erforderlichkeit des Vorhabens. Das Gebot der generellen städtebaulichen Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung nur insofern eine Schranke, als dadurch grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausgeschlossen werden sollen. Es bezieht sich nicht auf die Einzelheiten der konkreten planerischen Entscheidung.(vgl. dazu zuletzt im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 – 4 C 13.11 –, juris) Das Ergebnis des Einzelhandelsgutachtens wird in der Begründung zum Bebauungsplan dahingehend zusammengefasst, dass B und seine Einwohner im Untersuchungszeitpunkt nur unzureichend mit Waren des grundzentralen Bedarfs versorgt seien. Danach gibt es in diesem Stadtteil der Antragsgegnerin 2 Metzgereien, 2 Bäcker, 1 Gemüseladen, 1 Drogeriemarkt, 2 Blumenläden und einen Elektroladen. Deswegen trügen der geplante Lebensmittel-Vollsortimenter und das Bistro zu einer erheblichen Verbesserung der wohnortnahen Versorgung insbesondere der Bevölkerung bei. Das umfangreiche Vorbringen der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren, die manche Feststellungen des Gutachtens fast „quadratzentimetergenau“ hinterfragt, betrifft im vorgenannten Sinne „Einzelheiten“ und rechtfertigt nicht die Annahme eines „offensichtlichen und groben Missgriffs“ bei der in die Kompetenz der Antragsgegnerin fallenden Beurteilung der städtebaulichen Sinnhaftigkeit eines solchen Marktes in dem Stadtteil B. Das in dem Zusammenhang von der Antragstellerin beschriebene worst case Szenario, dass den zuvor genannten ortsansässigen „Nahversorgern“ durch die Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimenters die „Lebensgrundlage entzogen werde, diese also zur Geschäftsaufgabe gezwungen würden und dass deswegen eine – aus ihrer Sicht zu erwartende – spätere Schließung des Marktes nach Feststellung seiner Unrentabilität einen Zusammenbruch der gesamten lokalen Infrastruktur zu Folge haben werde, ist ein nicht von vorneherein unrealistischer, aber eben nur ein denkbarer Geschehensablauf. Die letztlich politische Entscheidung der Antragsgegnerin zur Ansiedlung des Marktes an dieser Stelle und in deren Konsequenz die Schaffung einer solchen wirtschaftlichen Konkurrenzsituation ist nur sehr eingeschränkt einer gerichtlichen Prüfung zugänglich, allerdings sicher nicht im Rahmen von § 1 Abs. 3 BauGB, sondern allenfalls über gegebenenfalls landesplanerische Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB), über das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB), dort aber mit den insoweit unter dem Aspekt gemeindlicher Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) zu beachtenden Entscheidungs- und Beurteilungsspielräumen der Antragsgegnerin. c.3 Der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ stehen unter dem Gesichtspunkt der Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) auch keine zwingenden rechtlichen Umsetzungshindernisse entgegen. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem nationalen Naturschutzrecht. Das zumindest überwiegend gemeinschaftsrechtlich motivierte Artenschutzrecht der §§ 44 ff. BNatSchG 2009 ist zwingendes Recht und unterliegt daher – anders als die naturschutzrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Flächenschutzes hinsichtlich der Eingriffe und ihrer rechtlichen Bewältigung (§§ 14 ff., 18 Abs. 1 BNatSchG, dazu unten I.B.5.b.) – nicht als „Belang“ der Abwägung nationaler Planungsträger und der ihnen insoweit zugestandenen „Gestaltungsfreiheit“. Hintergrund ist der Art. 12 FFH-RL, der in seinem Absatz 1 die Mitgliedstaaten verpflichtet, notwendige Maßnahmen zu treffen, um für die in Anhang IV a) der Richtlinie benannten Tierarten ein „strenges Schutzsystem“ einzuführen, das alle beabsichtigten Formen des Fangs oder der Tötung aus der Natur entnommener Exemplare, jede „absichtliche Störung“, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht, Überwinterungs- und Wanderzeiten, jede absichtliche Entnahme von Eiern aus der Natur und jede „Beschädigung oder Vernichtung“ der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten verbietet. Hiervon werden in Art. 16 FFH-RL lediglich in engen Grenzen Ausnahmen zugelassen. Entsprechend strenge Vorhaben enthält Art. 5 VRL für die in Europa heimischen wildlebenden Vogelarten (Art. 1 Abs. 1 VRL). Ein für die Planung notwendiges Korrektiv bietet insoweit der § 44 Abs. 5 BNatSchG, der die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG unter anderem für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) wie folgt modifiziert: Sind Arten nach dem Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten oder – sobald von der entsprechenden Verordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Gebrauch gemacht wird – Arten, für die eine besondere nationale Verantwortlichkeit begründet wurde, betroffen, so schreibt der § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG eine so genannte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nach den Sätzen 2 bis 4 des § 44 Abs. 5 BNatSchG vor. Sind dagegen (nur) andere geschützte Arten betroffen, erfüllen Handlungen zur Durchführung des Vorhabens nicht den Tatbestand eines Zugriffsverbots (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG folgende Vorgaben: Sind in Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie(vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, Seite 7, FFH-Richlinie) aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor,(vgl. zu der im Anschluss an eine Beanstandung der Kommission vorgenommenen Umformulierung dieser Passage: Kratsch in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 44 Rn 76, wonach die Freistellung von den Fang- und Tötungsverboten nur „zwingende“ Maßnahmen betrifft) „soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt“ wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten gilt das entsprechend. Von einem Verstoß gegen die Verbote des § 44 BNatSchG musste der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung vor dem Hintergrund nicht ausgehen. Insoweit wird auf das Ergebnis der durchgeführten und in der Planbegründung (ab Seite 5 oben) in den Einzelheiten beschriebenen artenschutzrechtlichen Prüfung der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren (§ 21 Abs. 2 Satz BNatSchG) Bezug genommen. Auch dabei gelten im Grundsatz die bereits zu § 2 Abs. 3 BauGB angesprochenen, sich aus der Natur der Sache ergebenden Einschränkungen bei der Untersuchung. Insoweit kann auf die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen, auf einzelne Tierarten ausgerichteten Darlegungen in der Begründung des Bebauungsplans verwiesen werden. Auch insoweit haben weder die beteiligten Naturschutzbehörden noch Naturschutzverbände eine unzureichende Ermittlungstiefe reklamiert. c.4 Die Antragstellerin wendet ferner eine objektive Unmöglichkeit der Umsetzung des Planinhalts im Hinblick auf die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere die ausweislich der Nutzungsschablonen in dem ausgewiesenen „Sondergebiet“ festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, ein. Letztere beschreibt das Verhältnis der Grundfläche zur Grundstücksfläche (§ 19 Abs. 1 BauNVO 1990). Die nach dem Bebauungsplan „zulässige“ Grundfläche ist der entsprechend durch Vergleich errechnete Anteil des Baugrundstücks, der nach der Entscheidung der Gemeinde von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO 1990). Soweit die Antragsgegnerin generell darauf verweist, dass sie beim Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne nicht an die Festsetzungen nach dem § 9 BauGB und nach der aufgrund von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung gebunden sei, trifft das, wie sich dem § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB entnehmen lässt, zwar im Grunde zu. Das ermächtigt die Gemeinde, von den genannten Vorgaben für das Regelverfahren abweichende oder „andere“ Festsetzungen zu treffen. Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, muss sie das aber in dem Plan zum Ausdruck bringen, und zwar zumindest durch eine insoweit „andere“ Festsetzung. Über dem Abschnitt „I.“ der Textlichen Festsetzungen („Teil B“) findet sich die Überschrift „Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und BauNVO“, wobei in der Zusammenstellung der Rechtsgrundlagen ausdrücklich auf die Fassung aus dem Jahr 1990 Bezug genommen wird. Das lässt keinen Raum für die von der Antragsgegnerin vorgenommene „Interpretation“ des eindeutigen Norminhalts (Nutzungsschablone). Das Argument der Antragsgegnerin, anders als bei der Festsetzung der GRZ habe sie, wie sich bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit gebotenen Auslegung des Plans unschwer feststellen lasse, keine Berücksichtigung der Parkplätze und der Zufahrten bei der Ermittlung der „Grundfläche“ gewollt, kann nicht überzeugen. Weshalb ausgerechnet (nur) die Anrechnungsregelung in § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 nicht Inhalt der Festsetzungen geworden sein sollte, erschließt sich nicht. Etwas anderes ergibt sich daher auch nicht aus der für die Auslegung zweideutiger Festsetzungen als Interpretationshilfe heranzuziehenden Planbegründung (hier Seite 16). Die nach § 9 Abs. 8 dem Bebauungsplan lediglich „beizufügende“ Begründung ist selbst nicht normativer Inhalt der Satzung. Betrachtet man nur die Größe der beiden durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 2 BauNVO 1990) beschriebenen Baufenster für den Markt beziehungsweise das Bistro, ist unschwer erkennbar, dass deren Flächenanteil in Relation zur Größe der im Plangebiet liegenden Grundstücke beziehungsweise, was die in ihrem südlichen Teil nicht vollständig erfasste Parzelle Nr. 143/2 anbelangt, Teilgrundstücke (deutlich) unter 0,8 liegt. Seit der Neufassung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1990 sind – entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage(vgl. zu den Hintergründen dieses Systemwandels und den dabei verfolgten Anliegen des Verordnungsgebers etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 19 Rn 10) – indes bei der Ermittlung der Grundflächen auch diejenigen von Garagen, Stellplätzen und ihren Zufahrten grundsätzlich mitzurechnen (§ 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990). Das ergibt bei einer – wie die beiden Nutzungsschablonen in der Planzeichnung nahe legen könnten – getrennten Betrachtung der beidseits der ehemaligen Bahnstrecke befindlichen Gebietsteile für den Bereich im westlichen Teil des Plangebiets, in dem umfangreiche Flächen zur Herstellung des Parkplatzes (Stellplätze und Zufahrten) versiegelt werden sollen, erkennbar eine Überschreitung der GRZ von 0,8. Nachdem die Antragstellerin ihren Einwand, dass die GRZ von 0,8, gleichzeitig nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 die diesbezügliche Höchstgrenze für sonstige Sondergebiete, zwingend (§ 1 Abs. 3 BauGB) nicht eingehalten werden könne, in der Antragsbegründung konkretisiert hatte, hat die Antragsgegnerin als Anlage zum Schriftsatz vom 23.8.2012 (Antragserwiderung, Blätter 152 ff. der GA) auch eine Stellungnahme der agsta GmbH vom 20.8.2012 zu den Akten gereicht, die sich unter „Punkt b“ mit dieser Problematik befasst. Diese Stellungnahme geht entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan zur Art der baulichen Nutzung von einem (einzigen) „zusammenhängenden Sondergebiet“ aus und enthält insoweit eine bildliche Darstellung des Vorhabenplans „mit Kennzeichnung der begrünten nicht überbaubaren Flächen (incl. Flächengröße)“, obwohl dort begrifflich zwischen einem „SO Verbrauchermarkt (7.120 qm)“ und einem „SO Bistro (1.760 qm)“ unterschieden ist. Für die nicht überbauten Flächen wird im Text eine Größe von „insgesamt rund 1.800 qm“ angegeben, was 20 % der gesamten Sondergebietsflächen für Verbrauchermarkt und Bistro von (zusammen) 8.880 qm ausmache. Das ist richtig, weil 20 % davon 1.776 qm sind, so dass die Vorgabe zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ) eingehalten wäre. Legt man die Zahlen der angesprochenen grafischen Darstellung zugrunde, ergibt sich – bei einheitlicher Betrachtung beider Sondergebiete – eine nicht überbaubare (Grün-)Fläche von insgesamt 700 qm + 400 qm (Bereich Verbrauchermarkt) + 490 qm + 220 qm (Bereich Bistro) = 1.810 qm und das liegt in der Tat über der genannten Marke von 20 % (1.776 qm). Etwas anderes ergibt sich, wenn man – entsprechend der ursprünglichen Version im Planaufstellungsverfahren, die von zwei getrennten Sondergebieten ausgeht (SO1 und SO2) und das mit eigener Nutzungsschablone (u.a. GRZ 0,8) versehene Sondergebiet westlich der Bahnlinie, auf dem der Verbrauchermarkt errichtet ist, für sich betrachtet. Dann ergibt sich eine Gesamtfläche von 7.120 qm („Sondergebiet Verbrauchermarkt“). 20 % (0,2) davon sind 1.424 qm, die bezogen auf diesen Teil nicht in die zulässige überbaubare Grundfläche einbezogen werden dürften. Das ist deutlich mehr als der in der Berechnung insoweit bezogen auf dieses Gebiet in der Darstellung ausgewiesene „Grünanteil“ (1.100 qm). Das bestätigen letztlich auch die zur Baugenehmigung für den Einkaufsmarkt gehörenden Bauvorlagen, insbesondere die dortige Bauzahlenberechnung. Sie käme bei isolierter Betrachtung und der gebotenen Nichtberücksichtigung der außerhalb des Geltungsbereichs des Plans liegenden südlichen Teilfläche der Parzelle Nr. 143/2 („Weidenbrache“, 1.470 qm), die auch nicht wegen der rein bauordnungsrechtlich bedeutsamen, im Genehmigungsverfahren eingetragenen Baulast als „baufrei“ in Ansatz gebracht werden kann,(Nach dieser 2012 bestellten Baulast haben sich die jeweiligen Eigentümer der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 verpflichtet, diese Grundstücke, die nach § 5 Abs. 2 LBO 2004 ein Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne bildeten sollen, im Falle ihrer Veräußerung für die Dauer ihrer Bebauung so zu behandeln, als wären sie ein Grundstück) beziehungsweise bei der so angesichts einer Gesamtgröße (7.734 qm) verbleibenden Restfläche von 6.264 qm zuzüglich 447 qm (Parzelle Nr. 146/1) und 423 qm (Parzelle Nr. 146/2), also insgesamt 7.134 qm in Relation zu einer dort ermittelten „Grundfläche Gebäude, Stellplätze, Zufahrten“ von 6.526,95 qm (: 7.134 qm) zu einer baulichen Ausnutzung (GRZ) von (abgerundet) 0,91. Die auf dieses Teilgebiet bezogene „Unterdeckung“ ist auch nicht über die Sonderbestimmungen in § 19 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 BauNVO 1990, die insoweit Erleichterungen vorsehen, zu kompensieren. Der 1. Halbsatz des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1990 enthält eine Obergrenze von 0,8 (GRZ) die durch die entsprechende Festsetzung im Plan bereits ausgeschöpft ist. Die Überschreitung ist auch nicht „geringfügig“ im Sinne des dortigen 2. Halbsatzes. Eine ausdrückliche „abweichende Bestimmung“ nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO 1990, die sich auf den ersten Blick wegen der Bezugnahme auf den Satz 2 auf die (Nicht-)Zulassung der genannten Überschreitungen beziehen dürfte, wurde im Bebauungsplan nicht getroffen. Nach der Literatur ermächtigt die Vorschrift die Gemeinde aber auch, sowohl die dortige 50 % - Grenze als auch die Kappungsgrenze (0,8) auch nach oben zu verschieben und dadurch – entsprechend der früheren Rechtslage (§§ 19 Abs. 4 BauNVO 1962/1968/1977) – eine weitgehende Nichtanrechnung von „Nicht-Hauptanlagen“ zu bestimmen.(vgl. zu den Hintergründen dieses Systemwandels und den dabei verfolgten Anliegen des Verordnungsgebers etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 19 Rn 22, 23) Dem braucht indes im Ergebnis nicht weiter nachgegangen zu werden, weil von Seiten der Antragsgegnerin im Verlaufe des Planungsverfahrens nur noch ein Sondergebiet festgesetzt worden ist und es einerseits notwendig und andererseits aber auch nicht ausgeschlossen ist, dass im Falle einer Verwirklichung der Bebauung auf den insgesamt 1.720 qm großen Parzellen Nr. 209/1 (687 qm) und Nr. 211/1 (1.033 qm) auch bei Berücksichtigung der Ausfahrt zur P Straße das entsprechende Defizit an „Grünfläche“ im westlichen Teil des Geltungsbereichs (Markt) von der ebenfalls an die Festsetzung der Grundflächenzahl des Bebauungsplans gebundenen Bauherrin kompensiert wird. Jedenfalls ausgeschlossen im Sinne eines zwingenden Planverwirklichungshindernisses erscheint das nicht. c.5 Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, die Umsetzung des Bebauungsplans sei objektiv unmöglich, weil die Vorhabenträgerin – weder die Beigeladene zu 2) noch die Beigeladene zu 1) – nicht Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Parzellen Nr. 242/8 und Nr. 1969/162 seien. Der im Geltungsbereich des Plans liegende (kleinere) Teil dieser Grundstücke ist – entsprechend farblich abgesetzt – in dem Bebauungsplan „nachrichtlich“ als Bahnfläche dargestellt („Museumseisenbahn“, vgl. Nr. III im Textteil). Beide Parzellen stehen ausweislich des im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Katasterauszugs im Eigentum der Antragsgegnerin. Das Bauamt der Gemeinde L hat in seiner Eigenschaft als „Strukturunternehmen Eisenbahn“ keine grundsätzlichen Bedenken gegen die bei Umsetzung der Planung erforderliche Herstellung eines schienengleichen Bahnübergangs erhoben.(vgl. das Schreiben der Gemeinde L vom 30.8.2011 im Rahmen der Trägerbeteiligung) Zweifel, dass dadurch aufgeworfene technische oder rechtliche Probleme in der Umsetzungsphase nicht ausgeräumt werden könnten, bestehen von daher nicht. d. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich nicht mit Blick auf der kommunalen Ebene übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Vorgabe kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ genügt diesem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans des Saarlandes in seiner hier maßgeblichen aktuellen Fassung aus dem Jahr 2006 (LEP Siedlung 2006).(vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels, um eine solche handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Markt, der nach der Festsetzung im Bebauungsplan (Textteil Nr. 1.1) mit bis zu 1.400 qm Verkaufsfläche zugelassen worden ist, behandelt der LEP Siedlung 2006 in Abschnitt 2.5. Nach dem Konzentrationsgebot in der Zielfestlegung (Z) 42 sind solche Einzelhandelseinrichtungen (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1990) grundsätzlich nur im Oberzentrum (Landeshauptstadt B-Stadt) sowie in den Mittel- und Grundzentren zulässig. Nach dem Zentrale-Orte-Konzept in Abschnitt 2.1 des LEP Siedlung 2006 in Verbindung mit dessen Anlage 1 gehört der Stadtteil B zum Nahbereich des Mittelzentrums Kreisstadt M, deren zentraler Ort (Kernstadt) das Grundzentrum bildet. B gehört also nicht zu den in Satz 1 der Nr. 2.5.2 (Z 42) als Regelstandort angesprochenen zentralen Orten. Nach deren Satz 2 sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen „in Ausnahmefällen“ auch in nicht-zentralen Gemeindeteilen zulässig, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung dient und wenn eine entsprechende Mantelbevölkerung, das heißt die für die Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl vorhanden ist. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin im konkreten Fall auch auf der Grundlage entsprechender Feststellungen im Einzelhandelsgutachten zu Recht angenommen. Der Satz 3 (Z 42) behält die Entscheidung über die „Ausnahmeerforderlichkeit“ sowie über „Standort und Umfang der Einzelhandelsansiedlung“ ausdrücklich der Landesplanungsbehörde vor. Diese hat im Rahmen des Aufstellungsverfahrens mit Schreiben vom 23.8.2011 mitgeteilt, dass gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von max. 1.400 qm zur Sicherung der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs „aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen“. Nach dieser eindeutigen Stellungnahme kann schon von daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin entgegen § 1 Abs. 4 BauGB insoweit unter Missachtung landesplanerischer Vorgaben gegen das Konzentrationsgebot verstoßen hätte. Auch das der Satzungsentscheidung zugrunde liegende Einzelhandelsgutachten vom Juni 2011(vgl. das von der isoplan-Marktforschung, Dr. S und Kollegen GbR, Saarbrücken unter dem 16.6.2011 erstellte „Einzelhandelsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters in M-B“) kommt zu dem Ergebnis, dass der geplante Markt der Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung der Einwohner im Stadtteil B der Antragsgegnerin dient, weil im Bereich der zentral betroffenen Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel eine Steigerung der Kaufkraftbindung im Stadtteil B von vorher 10,6 % auf dann 59,3 % zu erwarten sei (vgl. Tabelle 10, Seite 29). Was in dem Zusammenhang die von der Antragstellerin geforderte Vergleichsberechnung nur mit anderen nicht zentralen Stadtteilen unter Ausklammerung der Kernstadt A-Stadt besagen soll, bleibt unverständlich. Ganz allgemein lässt sich keine Überversorgung aus einem Vergleich anderer nicht zentraler Ortsteile, bei denen vielleicht auch für sich genommen jeweils noch weniger eine ausreichende Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs gewährleistet ist, herleiten. Jede relative Betrachtung der Versorgungssituation kann letztlich nur zu der Erkenntnis führen, ob – in dem Fall – B im Vergleich zu anderen Stadtteilen schlechter, besser oder gleich gut versorgt ist. Rückschlüsse oder eine Aussage, ob eine Versorgung objektiv „ausreichend“ ist, lässt das schon von der Logik her allenfalls bedingt zu. Wenn die Antragstellerin in dem Zusammenhang wieder darauf hinweist, dass auch Bewohnern anderer „untergeordneter Ortsteile“ zugemutet werde, ihren Bedarf an Lebensmitteln in der Stadt A-Stadt zu befriedigen, verkennt sie die im Abschnitt 2.5.2 des LEP Siedlung 2006 enthaltenen Grundsätze und Ziele. Diese haben die Sicherstellung einer bedarfsgerechten verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung im Blick (G 41). In dem Zusammenhang bleibt – „jenseits“ aller Statistik – unverständlich, was das Argument besagen soll, Bewohner anderer Ortsteile müssten auch woanders hin, nämlich in die Stadt A-Stadt, fahren. Am Rande sei erwähnt, dass sich nach der ergänzenden Stellungnahme der Gutachterin vom 21.8.2012 die Nahversorgung in B nach dem Konkurs von Schlecker weiter verschlechtert hat. Danach verbleiben von den ursprünglichen (wenigen) Verkaufsflächen im Bereich Nahrungs- und Genussmittel (273 qm, Gutachten Juni 2011, Seite 14, Tabelle 2) nur noch 205 qm (Tabelle 1 Blatt 189 GA), die sich auf 2 Metzgereien (60 qm + 40 qm), einen Gemüseladen (40 qm) und 2 Bäckereien (35 qm + 30 qm) verteilen. Wie die Antragstellerin darauf kommt, dass allein diese 5 kleinen Läden die Nahversorgung in B wohnortnah derart sicherstellen, so dass für einen vom Sortiment her viel breiter aufgestellten REWE-Markt vor Ort „kein Bedarf“ bestehe, erschließt sich nicht. Ob noch 15 qm (!) „mobiler Verkaufsfläche eines Getränkehändlers“ oder ein Anteil der Fläche einer Apotheke, die „auch Drogeriewaren anbiete“, hinzukommen, ändert daran sicher nichts. Nach dem Einzelhandelsgutachten ist auch die zweite Ausnahmevoraussetzung (Z 42) erfüllt, weil die „Mantelbevölkerung“ über genügend einzelhandelsrelevante Kaufkraft verfüge, um den von dem Vorhaben erwarteten Umsatz in den einzelnen Warengruppen sicherzustellen. Der (zusätzliche) Umsatz beläuft sich nach der insoweit in Bezug genommenen Tabelle 10 (Seite 29) auf 4,7 Mio. EUR. Bezogen auf die Umsatzerwartungen des Marktes heißt es in der ergänzenden Stellungnahme vom August 2012, bei einer Verkaufsfläche von 1.400 qm und einer durchschnittlichen Flächenproduktivität von 3.670 EUR je qm sei von einer Umsatzerwartung von 5,14 Mio. EUR auszugehen. Dass bei Einbeziehung der nahe gelegenen L Ortsteile B, H und R von einer im Sinne der Ausnahmeregelung (Z 42) ausreichenden Mantelbevölkerung ausgegangen wird, ist nachvollziehbar. Die gegenüber dieser Umsatzerwartung geäußerten Bedenken der Antragstellerin, dass die Einwohner dieser Ortsteile nur über eine „unterdurchschnittliche Kaufkraft“ verfügten, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der von der Gutachterin und im Ergebnis von dem Stadtrat aufgrund anerkannter statistischer Werte angestellten – allein möglichen – Prognose ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Ob die Bewohner auch in 10 Minuten in den Globus nach L fahren könnten oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Gleiches gilt für den nicht konkretisierten Einwand, es sei „in den nächsten 10 Jahren“ mit dem Bau einer „Nordsaarlandstraße“ zu rechnen, was – so die Sicht der Antragstellerin – „zu einer Halbierung des Kaufkraftpotenzials“ führen werde. Derartige in doppelter Hinsicht völlig ungesicherte und vage Mutmaßungen können für die hier zur Rede stehen Planungen der Antragsgegnerin keine Bedeutung erlangen. Entsprechendes gilt letztlich auch für das Kongruenzgebot (Z 44), wonach sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels bezüglich ihrer Größenordnung und ihres Warensortiments funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen müssen und ihr Einzugsbereich den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten darf. Dem dort geforderten Nachweis ist die Beigeladene zu 2) durch Vorlage des Einzelhandelsgutachtens nachgekommen. Nach der Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 gehört B gemeinsam mit L, M/O und P zum mittelzentralen Verflechtungsbereich der Kreisstadt M. Die in dem Gutachten hinsichtlich eines Kaufkraftabflusses genannten Ortsteile R, B und H gehören zum Nahbereich des Grundzentrums L . Bezüglich des weiter thematisierten Beeinträchtigungsverbots (Z 45) und des städtebaulichen Integrationsgebots nach Z 46 im LEP Siedlung 2006 wird auf die Ausführungen in der Planbegründung (Seiten 10 und 11) verwiesen. Durchgreifende Bedenken gegen die Beachtung auch dieser landesplanerischen Vorgaben bestehen nicht. 6. Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Aspekt der Einschränkungen planerischer Gestaltungsspielräume (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Gemeinden durch das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die mit dem Satzungsbeschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin am 15.12.2011 getroffene Abwägungsentscheidung für den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ entspricht auch über den inzwischen dem Verfahrensrecht zugeordneten Bereich (§ 2 Abs. 3 BauGB) hinaus inhaltlich von ihrem Ergebnis her den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange wurden vom Stadtrat der Antragsgegnerin ihrer Bedeutung nach angemessen berücksichtigt der Ausgleich zwischen ihnen wurde in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen seiner planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Das war bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der Fall (vgl. hierzu Abschnitt 8.0 der Planbegründung, Seiten 19 und 20). Was die zuvor angesprochenen Ermittlungsdefizite angeht, sind Fehler der planenden Gemeinde auch in diesem Zusammenhang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie „offensichtlich“ und wenn sie zusätzlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Sie unterliegen darüber hinaus nach dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB dem Erfordernis der substantiierten, das heißt die Angabe des die Verletzung begründenden Sachverhalts umfassenden schriftlichen Geltendmachung binnen eines Jahres gegenüber der Gemeinde. Hinsichtlich der Aspekte Straßenverkehr und Auswirkungen auf den Einzelhandel kann auf die entsprechenden gutachterlichen Feststellungen zurückgegriffen werden. Was die sachgerechte Einstellung der privaten Belange insbesondere der Antragstellerin in die Abwägung angeht, ist zusätzlich der Einwand, dass durch den Bebauungsplan die „Abstandsflächenvorschriften“ außer Kraft gesetzt worden seien, nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin behauptet, dass der Bebauungsplan bei dem Einkaufsmarkt eine „Grenzbebauung“ auf einer Tiefe von 50 m – gemeint wohl im Verhältnis zu der ebenfalls im Eigentum der Tochter Iris D. stehenden Parzelle Nr. 147/1 – zulasse. Der Einwand zielt ersichtlich auf die im Textteil erläuterte Festsetzung einer (abweichenden) Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO 1990), wonach „die Gebäudelänge“ von 50 m, die die Höchstgrenze für die in der offenen Bauweise zulässigen Hausgruppen bilden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990), überschritten werden darf und „eine Grenzbebauung zulässig ist“ (so die Nr. 3 in Teil B des Bebauungsplan, „Textliche Festsetzungen“). In der Zusammenschau mit der dortigen Nr. 4 hinsichtlich der Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) und der aus der zeichnerischen Darstellung des entsprechenden „Baufensters“ für den Einkaufsmarkt, wird ohne weiteres deutlich, dass jedenfalls zu den seitlichen Grenzen keine Grenzbebauung zugelassen wird. Was den allgemeinen naturschutzrechtlichen Flächenschutz angeht, ist auf die bereits angesprochene Privilegierung der Planungen im Beschleunigten Verfahren zu verweisen. Nach dem § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund eines Bebauungsplans nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Sie sind daher nicht im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen. Mit den durch die §§ 14 ff. BNatSchG aufgeworfenen Fragen musste sich der Stadtrat der Antragsgegnerin im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung daher nicht befassen. Im Ergebnis war der Normenkontrollantrag daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) für erstattungsfähig zu erklären; diese hat durch die Stellung eines Zurückweisungsantrags eigene Kostenrisiken übernommen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor. Aus Sicht des Senats hat die bisher ersichtlich höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, ob die im Einvernehmen mit der Gemeinde erfolgende Änderung eines vor Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu dessen Verwirklichung geschlossenen Durchführungsvertrages (§ 12 Abs. 1 BauGB) mit dem Ergebnis einer im Innenverhältnis rechtlich nicht koordinierten Aufspaltung der Durchführungsverpflichtung auf mehrere „Vorhabenträger“ ohne Änderung der Satzung ausschließlich Konsequenzen für die Vertragsabwicklung in der Phase der Planverwirklichung hat oder ob dieser Vorgang auch für die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entscheidend ist, grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie ist nach der Rechtsauffassung des Senats, nach der andere durchgreifende Gründe für eine Unwirksamkeit des Plans nicht gegeben sind, auch entscheidungserheblich. Beschluss Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 18.6.2012 – 2 C 190/12 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,- EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe I. Zu dem Verfahren war die AP Projektentwicklung GmbH & Co KG gemäß den §§ 47 Abs. 2 Satz 4, 65 Abs. 1 VwGO beizuladen, weil sie nach der aktuellen Vertragslage Adressatin der Durchführungsverpflichtung hinsichtlich eines Teils des den Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bildenden Vorhabens sein soll und damit die Entscheidung auch ihre Rechte berührt. II. A. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch im Übrigen zulässig. 1. Die im Beschluss des Senats vom 26.9.2012 – 2 C 190/12 – in Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe letztlich offengelassene Frage der Antragsbefugnis der Antragstellerin für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist zu bejahen. Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen – wie hier – die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten – wie hier – potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 <Regionalplan>) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden) Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1) im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin der unmittelbar südwestlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans (Sondergebiet 2) angrenzenden Parzelle Nr. 215/1 und Inhaberin eines inzwischen auch dinglich gesicherten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an der mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle Nr. 153/1 (Anwesen D-Straße).(vgl. Urkunde des Notars Dr. Werner J vom 12.9.2012 (UR.Nr. …/2012) und die entsprechenden Eintragungsnachrichten des Grundbuchamts vom 19.2.2013) Dieses Grundstück ist zwar vom festgesetzten Geltungsbereich durch die zwischenliegende Parzelle Nr. 147/1 getrennt. Dem wie auch den ungeachtet der von Seiten der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den für den baurechtlichen Nachbarschutz ansonsten grundsätzlich anerkannten Repräsentationsgedanken vorgetragenen Bedenken gegen eine aus dem Wohnrecht der Antragstellerin herzuleitende Anknüpfungsmöglichkeit an das Wohnrecht im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO(vgl. zu der in Einzelfällen sogar Mietern eingeräumten Antragsbefugnis etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.5.2001 – 2 N 10/99 –, bei juris, betreffend die Antragsbefugnis eines Mieters hinsichtlich eines Bebauungsplans zur Anlegung unter anderem eines größeren Parkplatzes, BVerwG, Urteile vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, und vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51, zu der Frage einer Abwägungsbeachtlichkeit (heute: § 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Mieters, vor zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, sowie – dieser Rechtsprechung folgend – OVG Lüneburg, Urteil vom 31.5.2007 – 1 KN 265/05 –, BRS 71 Nr. 40) braucht mit Blick auf ihre Eigentümerstellung hinsichtlich der Parzelle Nr. 215/1 nicht nachgegangen zu werden. Zumindest daraus ergibt sich die Antragsbefugnis. Hinsichtlich der abwägungsbeachtlichen Betroffenheit als Eigentümerin der entlang der Ein- und Ausfahrt zur P Straße hin gelegenen Parzelle Nr. 215/1 wendet die Antragsgegnerin zu Unrecht ein, Beeinträchtigungen bei der gegenüber Wohnnutzungen weniger „lärmsensiblen“ Gartenarbeit durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr begründeten wegen vorhandener Vorbelastungen keine in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange. Dieser Vortrag rechtfertigt es nicht, hier bereits von lediglich „geringfügigen“ oder von vorneherein nicht „erkennbaren“ Eigentümerbelangen auszugehen. Eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm gehört allgemein auch unterhalb der einschlägigen Grenz- beziehungsweise Richtwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann daher die Antragsbefugnis begründen, soweit sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreitet.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2007 – 4 BN 16.07 –, BauR 2007, 2041) 2. Der Antragstellerin ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens zuzubilligen. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892) Die Rechtsprechung geht in diesen Fällen in der Regel davon aus, dass sich die Erfolgsaussichten von Antragstellern in einem an das Erfordernis der Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung geknüpften Rechtsstreit betreffend die Anfechtung einer auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilten einzelfallbezogenen Zulassungsentscheidung, hier – bisher nur – der der Beigeladenen zu 1) im Juni 2012 erteilten Baugenehmigung für den „Neubau eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenter)“, durch eine Unwirksamkeitserklärung des zugrunde liegenden Bebauungsplans zumindest im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung beziehungsweise der – im konkreten Fall im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorzunehmenden – Interessenabwägung unter Rücksichtnahmegesichtspunkten verbessern. Allerdings wirft der vorliegende Sachverhalt bereits im Vorfeld dazu die Frage auf, ob der Antragstellerin für die Anfechtungsklage gegen gerade diese Baugenehmigung für den inzwischen realisierten REWE-Markt eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zusteht. Das Mitbenutzungs- und Wohnrecht hinsichtlich der dort mittelbar angrenzenden Parzelle Nr. 153/1 ist insoweit jedenfalls nach der Rechtsprechung des Senats dazu nicht ausreichend.(vgl. zu der fehlenden Anfechtungsbefugnis der Inhaber von – lediglich – Wohnrechten gegenüber baurechtlichen Einzelgenehmigungsentscheidungen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2003 – 1 W 7/03 –, BRS 66 Nr. 188) Inwieweit sich – möglicherweise mit Blick auf die geplante Erschließung des Markts (auch) von der P Straße her eine Klagebefugnis hinsichtlich der Genehmigung für den REWE-Markt aus ihrer Stellung als Eigentümerin der Parzelle Nr. 215/1 ergibt, muss hier jedoch nicht vertieft werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht darüber hinaus die Errichtung eines „Bistros“ im dort direkt angrenzenden Teil des Geltungsbereichs vor. Dieses Gebäude ist nicht Gegenstand der der Beigeladenen zu 1) erteilten Baugenehmigung oder einer sonstigen Einzelzulassung, bisher auch nicht ausgeführt und wird gegenwärtig von der Beigeladenen zu 2) unter anderem im Internet beworben.(Ausweislich der bei „immowelt.de“ (Stand: 1.9.2013) insoweit geschalteten Anzeige offeriert die Beigeladene zu 2) beziehungsweise ihre Komplementärin die „sofort“ mögliche Vermietung des Bistro-Imbisses (ca. 150 qm „Gastrofläche“, Nettomiete 1.500,- EUR).) Im Rahmen sei es der Anfechtung einer – bei Überschreitung der bei Schank- und Speisegaststätten die Sonderbaueigenschaft begründenden 40 Gastplätze (§ 2 Abs. 4 Nr. 8 LBO 2004) – erforderlichen Baugenehmigung (§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004) oder hinsichtlich von Einschreitensbegehren gegen die Ausführung oder den Betrieb eines (ansonsten) im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 Abs. 1 LBO 2004 zu behandelnden „Bistros“, kann eine materiellrechtliche Besserstellung der Antragstellerin im Falle des Erfolgs des Normenkontrollantrags jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. 3. Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StadtPlErlG) vom 22.12.2006, BGBl. 2006 I, 3316, hier Art. 3 Ziffer 1b, 3320 f.) mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan in formeller Hinsicht präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie – soweit hier von Belang – im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat schon im Aufstellungsverfahren ihre – bis heute – zentralen Einwände gegen das den Gegenstand der Planung bildende Vorhaben hinsichtlich des Sumpfgebietscharakters des Baugrundes, unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen durch Liefer- und Kundenverkehr sowie eines aus ihrer Sicht fehlenden Bedarfs für einen solchen Einzelhandelsmarkt speziell in B erhoben. B. Der demnach zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der in der Sitzung am 15.12.2011 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene, inzwischen durch Neubekanntmachung vom 1.5.2013 rückwirkend (erneut) in Kraft gesetzte Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ leidet nicht an den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mängeln. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen – hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragstellerin hinaus – „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28) 1. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans ergeben sich zunächst nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Solche ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht im Hinblick auf das bundesrechtliche Vorgaben insoweit ergänzende Kommunalrecht des Landes, was die Ausfertigung der Satzung anbelangt. Fehler bei der Ausfertigung eines Bebauungsplans(vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, BRS 71 Nr. 37) kann die betroffene Gemeinde auch während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens durch ordnungsgemäße Neuausfertigung unter Wiederholung der Bekanntmachung korrigieren. Das ist hier geschehen. Der Frage, ob die im Dezember 2011 erfolgte Ausfertigung des Plans wegen einer Nichtbeachtung der Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung(vgl. hierzu etwa Bitz, Anmerkungen zu dem vorgenannten Normenkontrollurteil, SKZ 2008, 38, 42 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterlag, braucht nach der am 1.5.2013 von der Antragsgegnerin vorgenommenen (ordnungsgemäßen) Neubekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ nicht mehr nachgegangen zu werden. 2. Die Einwände der Antragstellerin gegen die speziellen verfahrensrechtlichen Anforderungen für den Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne (§§ 12, 30 Abs. 2 BauGB) greifen im Ergebnis nicht durch. Nach dem § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Träger des Vorhabens auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans zur Durchführung des Vorhabens sowie der notwendigen Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich vertraglich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223, wonach diesen Anforderungen in zeitlicher Hinsicht jedenfalls dann genügt ist, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der vom Vorhabenträger und vom Eigentümer unterschrieben ist, und das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt, mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebot ermächtigt wird) Diese Anforderungen waren bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erfüllt. Der Durchführungsvertrag „zum Vorhaben- und Erschließungsplan“ wurde – inzwischen unstreitig – vor dem Satzungsbeschluss am 15.12.2011 geschlossen. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin in dem Zusammenhang zunächst das Fehlen eines inhaltlich ausreichend konkreten Vorhaben- und Erschließungsplans. Hierzu enthält der § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine weiteren Vorgaben. Solche ergeben sich mittelbar aus der Bestimmung in § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach der Vorhaben- und Erschließungsplan durch die Aufnahme in den Satzungsbeschluss Bestandteil des Bebauungsplans wird. Diesen Anforderungen genügt im konkreten Fall die auf der Planurkunde befindliche zeichnerische Darstellung des in dem § V 1 Abs. 1 des Durchführungsvertrags (Teil II) beschriebenen Vorhabens. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Plan (nur) als „Vorhabenplan“ (nicht auch ausdrücklich als „Erschließungsplan“) bezeichnet worden ist. Aus dieser Planzeichnung geht eindeutig hervor, was Gegenstand des Bauvorhabens einschließlich der seiner Erschließung dienenden Verkehrsanlagen ist. Das genügt inhaltlich zur Konkretisierung des Vorhabens. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht der Sinn des Vorhaben- und Erschließungsplans, auch die Einzelheiten etwa der Entwässerung des Vorhabens zwingend zu beschreiben. Die Regelung solcher Fragen in Einzelheiten kann dem anschließenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Das ist vorliegend geschehen. Insofern kann auf den zu den genehmigten Bauvorlagen gehörenden Entwässerungsplan vom 20.4.2012 (Plannummer 08) verwiesen werden. Die Beschreibung des Vorhabens in Teil II des Durchführungsvertrags (§ V 1 Abs. 1 DV) enthält dazu unter c) die Feststellung, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsanlagen öffentlicher Träger bereits vorhanden sind. Daran anknüpfend sieht der Entwässerungsplan unter anderem die Benutzung des EVS-Hauptsammlers (DIN 1100) und – hinsichtlich des Niederschlagswassers – in den „vorhandenen Bach“ (S Bach) vor. Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Vorklärung von in den S Bach eingeleiteten Abwässern, der Modalitäten des Anschlusses an die vorhandenen Kanalisationseinrichtungen und des angeblichen Abfließens von Niederschlagswässern vom Parkplatz auf ihr Grundstück. Das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dient nicht dazu, bereits auf dieser Stufe das Einzelgenehmigungsverfahren bis in die Details technischer Anforderungen vorwegzunehmen, wenn, wie hier, hinsichtlich deren grundsätzlicher Erfüllbarkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Das wäre auch nicht sinnvoll, da dem Vorhabenträger insoweit Spielräume verbleiben sollen und letztlich sogar müssen, ohne dass hierzu stets Änderungen des Bebauungsplans notwendig wären. Ob die nach Erlass des Bebauungsplans im Jahr 2012 durch die nachträglichen Änderungen des Durchführungsvertrags geschaffene gegenwärtige Vertragssituation hinsichtlich der Durchführungsverpflichtung noch den rechtlichen Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt, kann im Ergebnis dahinstehen. Diese Vereinbarungen unterliegen – ihre Wirksamkeit, insbesondere was die „Rückübernahme“ der Ausführungspflicht für das „Bistro“ durch die Beigeladene zu 2) angeht, unterstellt – zwar ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer derartigen Aufspaltung der Pflichten des Vorhabenträgers. Diese lassen sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hier nicht mit einem lapidaren Hinweis auf eine „Verdopplung“ in der Schuldnerposition und eine dadurch (sogar) bewirkte Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsgegnerin als Gläubigerin des öffentlich-rechtlich vereinbarten Durchführungsanspruchs ausräumen. Unbedenklich war insoweit vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB der im März 2012 zwischen der Beigeladenen zu 2) als Projektentwicklerin nach dem Abschluss des Planungsverfahrens und der Beigeladenen zu 1) als interessierter Investorin vereinbarte umfassende Wechsel hinsichtlich der Stellung als Vorhabenträgerin. Ihr hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 10.5.2012 auch zugestimmt, nachdem die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 23.4.2012 ausdrücklich eine Übernahme aller sich aus dem mit der Beigeladenen zu 2) geschlossenen Durchführungsvertrag ergebenden Verpflichtungen erklärt hatte. Nach Wortlaut und Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zumindest bedenklich ist aber die weitere, davon abweichend im Juni 2012 zwischen den Beigeladenen in notarieller Form getroffene Vereinbarung, dass sich die Übernahme der Herstellungsverpflichtung durch die Beigeladenen zu 1) nicht auf das auf den Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 geplante Gebäude („Bistro/Imbiss“), beziehungsweise auf diesen Teil des im § V 1 Abs. 1 unter a) beschriebenen Vorhabens erstrecke, der die Antragsgegnerin zunächst durch Verwaltungsschreiben, inzwischen auch in Form eines Beschlusses ihres Stadtrats vom 29.8.2013 zugestimmt hat. Im Ergebnis bedeutet dies, dass – die Wirksamkeit dieser Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 unterstellt – sich damit die Vorhabenträgerschaft für diesen Teil des auch im Bebauungsplan so beschriebenen einheitlichen Vorhabens „verselbständigt“ hat, das heißt letztlich in dem Umfang auf die Beigeladene zu 2) zurück übertragen worden ist. Ein solches Aufspalten in mehrere Vorhabenträger bezogen auf einzelne Bestandteile des „Vorhabens“ ist aber dann rechtlich zweifelhaft, wenn die – im konkreten Fall zwei – unterschiedlichen Träger nicht durch gegenseitige verbindliche Vereinbarungen hinsichtlich ihrer gegenständlich gesonderten Ausführungspflichten miteinander beziehungsweise (auch) im Außenverhältnis gegenüber der Gemeinde als Gläubigerin die Verpflichtung für die Realisierung des der Planung zugrunde liegenden einheitlichen Vorhabens insgesamt sicherstellen. Dieses Defizit lässt sich nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin kompensieren, dass sie von jedem der beiden „Träger“ des Vorhabens isoliert seinen Beitrag zur Verwirklichung ihrer Planung insgesamt einfordern könne. Im Verständnis des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der „Vorhabenträger“ allgemein eine natürliche oder gegebenenfalls eine juristische Person, deren „Vorhaben“ Anlass für und Zweck des Erlasses des „vorhabenbezogenen“ Bebauungsplans ist. Von diesem Ansatz her soll es schon nach der Formulierung im Außenverhältnis zur planaufstellenden Gemeinde nur einen zur Realisierung des einer von der Konzeption her einheitlichen Planung zugrunde liegenden Vorhabens rechtlich verpflichteten „Vorhabenträger“ geben. Mehrere Personen, bei denen allgemein zudem die Feststellung der Durchführungsfähigkeit zusätzlich Schwierigkeiten bereitet, können daher nur indirekt, etwa in Form einer Projektträgergesellschaft als „Vorhabenträger“ im Sinne von § 12 BauGB in Betracht kommen,(vgl. etwa Quaas/Kukk in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 12 Rn 12) wobei die Herstellungsverpflichtung gesamtschuldnerisch bezogen auf das „Vorhaben“ in seiner Gesamtheit übernommen werden muss.(so auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 6. Auflage 2010, § 12 Rn 16) Das ergibt sich aus der gesetzlichen Vorgabe in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass Vorhabenträger nur sein kann, wer das Vorhaben selbst realisiert und zwar insgesamt und nicht nur zu einem Teil.(vgl. Bank in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 2, § 12 Rn 40-42; hierzu auch Busse in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 12 Rn 20 mit dem Hinweis auf die in dem Zusammenhang „überwiegend geforderte“ gesamtschuldnerische Verpflichtung bei Personenmehrheiten) Entsprechend gehen die einschlägigen Anwendungshinweise zu der Vorschrift davon aus, dass beispielsweise Personenmehrheiten in Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts nur dann Vorhabenträger im Sinne des § 12 BauGB sein können, wenn jeder Gesellschafter „bereit und in der Lage“ ist, „das Vorhaben und die Erschließung insgesamt durchzuführen“ und sich darüber hinaus auch gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet.(vgl. Nr. 7.5 des Mustereinführungserlasses der Fachkommission Städtebau der ARGEBAU zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 vom 9.9.1997, abgedruckt bei Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 12 zu Rn 56, der in der folgenden Rn 57 dann unter Verweis auf Birk, Die städtebaulichen Verträge, dort Rn 624, die Auffassung vertritt, dass im Einzelfall auch „mehrere Vorhabenträger“ in Betracht kommen können, wenn „deren jeweilige Verpflichtungen vertraglich genau zu definieren sind“) Lediglich wenn der Vorhabenträger innerhalb des durch den Bebauungsplan vorgegebenen Rahmens Dritten eine Bebauung nach ihren Wünschen und Vorstellungen ermöglicht, ist das nicht zu beanstanden, solange sich an seiner (eigenen) unbedingten Durchführungsverpflichtung nichts ändert und diese auch nicht aufgrund der Einbeziehung der Dritten tatsächlich oder rechtlich unerfüllbar wird.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.8.2002 – 2 N 1/01 –, BRS 65 Nr. 45) Hier haben demgegenüber die Beigeladenen in keiner Weise rechtliche Vereinbarungen getroffen, die im Verhältnis untereinander geschweige denn im Außenverhältnis zur Antragsgegnerin die Verpflichtung zur Realisierung des Gesamtvorhabens sicherstellen würden. Das entspricht nicht dem Regelungskonzept des § 12 BauGB, der Gemeinden und Investoren gegenüber der allgemeinen Angebotsplanung einen Sonderfall städtebaulicher Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, auch im Bereich von „Leistungsstörungen“ in § 12 Abs. 6 BauGB einheitlich von der Durchführung „des Vorhaben- und Erschließungsplans“ als Ganzem spricht und für den für diese Fälle geregelten Ausschluss von Entschädigungsansprüchen „des Vorhabenträgers“ von einer Gesamtverantwortlichkeit ausgeht. Der § 12 BauGB ist von seiner Gesamtkonzeption auf eine entsprechende rechtliche Verknüpfung oder Bündelung der Verantwortlichkeit für das vom Satzungsgeber „akzeptierte“ Vorhaben ausgerichtet und kennt folgerichtig nur den im Falle des Ausschlusses einer Gefährdung der Realisierung des Vorhaben- und Erschließungsplans, aber auch nur dann, grundsätzlich hinzunehmenden Wechsel „des Vorhabenträgers“ (§ 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Die insoweit aufgeworfenen Fragen der Reichweite der den Gemeinden gegenüber der „normalen“ Angebotsplanung durch den § 12 BauGB eröffneten städtebaulichen Gestaltungsmöglichkeiten bedürfen indes aus Anlass der vorliegenden Entscheidung keiner abschließenden Beantwortung. Die nachträglichen Vereinbarungen berühren nicht die Grundzüge der konkreten Planung als solcher von ihrem Gegenstand, das heißt dem „Vorhaben“, her. Sie stellen daher die Gesamtplanung als solche nicht in Frage und rechtfertigen deswegen im Ergebnis keinen Rückschluss auf eine nachträgliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans unter dem Aspekt des Wegfalls der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung wegen eines zwingenden Realisierungshindernisses oder einer nachträglich eingetretenen Funktionslosigkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.2003 – 4 BN 7.03 –, BRS 66 Nr. 22, dort konkret zu der Frage einer Zulässigkeit der Ausräumung von Abwägungsfehlern durch zusätzliche Vereinbarungen (Lärmschutzmaßnahmen, Tiefgaragenzufahrt)) entwickelten Grundsätze sind auch nach der durch den § 12 Abs. 3a BauGB für den dort bezeichneten speziellen Anwendungsbereich ausdrücklich ermöglichten nachträglichen Änderung des Durchführungsvertrags weiter anzuwenden.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223) Die von der Antragsgegnerin akzeptierte Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 mag wegen der damit einhergehenden Aufspaltung der Verantwortlichkeiten nach dem zuvor Gesagten vom Gesetzgeber nicht gewünschte zusätzliche Probleme bei der Realisierung des Bebauungsplans begründen. Die grundsätzliche Realisierbarkeit des Vorhabens in seiner Gesamtheit unter Beachtung der hierfür im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen wird dadurch allerdings nicht tangiert. Insoweit ist die Beigeladene zu 2) bei der Realisierung des „Bistros“ beispielsweise hinsichtlich der Einhaltung der inzwischen auf den gesamten Geltungsbereich bezogenen Begrenzung der Grundflächenzahl in gleicher Weise an die Festsetzungen des Bebauungsplans gebunden wie dies die Beigeladene zu 1) wäre, wenn sie Trägerin auch dieses (gegenstandsbezogenen) Teils der Durchführungsverpflichtung geblieben wäre. Diese teilweise Verschiebung der Verantwortlichkeiten im Nachhinein, also nach dem Inkrafttreten der Satzung, betrifft daher nicht das „Vorhaben“ in seiner rechtlichen Realisierungsmöglichkeit, sondern nur die Frage der im Falle einer nur teilweisen Realisierung aus Sicht der Antragsgegnerin eröffneten Reaktionsmöglichkeiten. Die Situation ist nicht vergleichbar mit dem Fall, in dem nachträgliche Vereinbarungen bezüglich der Ausgestaltung des Vorhabens selbst zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger in einem neuen, nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zustande gekommenen Durchführungsvertrag wesentlich von der Durchführungsverpflichtung des ersten Durchführungsvertrags und von den mit ihr korrespondierenden, das zulässige Vorhaben beschreibenden Festsetzungen abweichen, so dass der Fortbestand der städtebaulichen Erforderlichkeit des Plans entfällt und unter dem Gesichtspunkt der Funktionslosigkeit seine nachträgliche Unwirksamkeit im Raum steht.(vgl. den Beschluss vom 17.2.2011 – 2 D 36/09.NE –, BRS 78 Nr. 32) Der Frage eines qualifizierten Zustimmungserfordernisses (auch) des Stadtrats der Antragsgegnerin, zu dessen vorbehaltenen Aufgaben nach § 35 Nr. 12 KSVG unter anderem Erlass und Änderung kommunaler Satzungen gehören, als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer im notariellen Vertrag vom Juni 2012 zwischen den Beigeladenen vereinbarten teilweisen Rückübertragung der Durchführungspflicht hinsichtlich des „Bistros“ wie auch den in dem Zusammenhang seitens der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit im öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 29.8.2013 beschlossenen Zustimmung im Schriftsatz vom 5.9.2013 erhobenen kommunalrechtlichen Bedenken in Bezug auf den § 41 Abs. 3 KSVG muss vorliegend nicht weiter nachgegangen werden. Gleiches gilt für die bezogen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht bedeutsamen Regelungen in der Beitragssatzung für den Ausbau von Gehwegen. 3. Die Kombination des Planungsinstruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Möglichkeit der Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BRS 78 Nr. 3) Die Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren gewährleisten wollte, eröffnet die gegenüber dem „normalen“ Bauleitplanverfahren erleichterte und beschleunigte Aufstellung von Bebauungsplänen ausdrücklich auch für die „Wiedernutzbarmachung“ von insbesondere brach gefallenen Flächen in bebauter Ortslage. Dabei bietet sich für räumlich begrenzte Flächen, die künftig für ein bestimmtes Bauvorhaben genutzt werden sollen, die Kombination mit einem über die allgemeine bloße Angebotsplanung hinaus eine Realisierungspflicht begründenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB an. Auch die speziellen Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans sind hier erfüllt. Nach dem § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan nur dann in diesem Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990, die nach den Festsetzungen mit baulichen Anlagen „überdeckt“ werden darf, weniger als 20.000 qm umfasst. Dass dies bezogen auf den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ der Fall ist, ist nicht zweifelhaft und wurde auch von Seiten der Antragstellerin nicht bestritten, ohne dass hier auf die bei dieser Vorschrift wie für die entsprechend formulierte Größenvorgabe in den Nrn. 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG (§§ 3 ff. UVPG) diskutierte Frage einer Beachtlichkeit der Anrechnungsregeln in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 eingegangen werden müsste.(verneinend mit überzeugender Begründung etwa Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 41; in der Tendenz ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff.) Das gesamte Plangebiet weist nach der Begründung zum Bebauungsplan eine Fläche von lediglich ca. 1 ha (10.000 qm) auf. Die durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) ausgewiesenen Baufenster für die Errichtung des Einkaufsmarktes und des Bistros erfassen nur einen Teil des Plangebiets. Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001(vgl. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 27.6.2001 betreffend die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. EG Nr. L 197, Seiten 30 ff., dazu u.a. Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 2) eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB (2004) durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung.(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I 2006, 3316) Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB(vgl. die Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2004, 2414 (EAG Bau)) über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 2007). Bei den – wie hier – so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien, ob erstens durch die Planung die Zulässigkeit eines Bauvorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, wozu neben UVP-pflichtigen Einzelvorhaben auch die in der Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG genannten baulichen Vorhaben oder Projekte gehören, oder nach dem entsprechenden Landesgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland ( SaarlUVPG ) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3, das in Abschnitt 3 der Anlage 1 – über das UVPG des Bundes hinaus – bestimmte Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen erfasst) unterliegt (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB), oder ob zweitens Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung in dem § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB benannter Schutzgüter, konkret gemeinschaftsrechtlich geschützter FFH- und Vogelschutzgebiete, bestehen. Der zuletzt genannte Ausschlussgrund des beschleunigten Verfahrens nach dem § 13a BauGB ist hier sicher nicht gegeben. Dass es sich bei dem vergleichsweise kleinen und ringsum von Bebauung umgebenen Gelände – soweit für diese Annahme insoweit überhaupt noch allgemein Raum ist – von seinem tatsächlichen Besatz her um ein besonderes „faktisches“ Schutzgebiet mit europarechtlicher Bedeutung handelt, ist auszuschließen. Das ergibt sich auch nicht aus den Verweisen der Antragstellerin auf das am 14.12.2011, also einen Tag vor der abschließenden Sitzung des Stadtrats und lange nach Ablauf der Einwendungsfrist, eingegangene undatierte Schreiben des INNU e.V., in dem eine ganze Reihe angeblich auf dem Plangebiet „beobachteter“ geschützter Tierarten wie Kamm- und Teichmolch ( triturus cristatus und triturus vulgaris ) die Zauneidechse ( lacerta agilis ), die Mauereidechse ( podarcis muralis ) , die Ringelnatter ( natrix natrix ) oder der zu den Tagesschmetterlingen zählende Dukatenfalter ( lycaena virgaureae ) sowie verschiedene Pflanzenarten aufgeführt werden. Dass hier durch die Umsetzung der Planung die Vernichtung eines für die Erhaltung der Arten essentiellen Lebensraums droht, lässt sich daraus sicher nicht herleiten. Was die von Seiten der Antragstellerin in dem Zusammenhang reklamierte „Umweltverträglichkeitsprüfung“ angeht, ergibt sich aus der Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVPG auch in der früheren, hier maßgeblichen Fassung, dass beim Bau von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen ist, sofern der überplante Bereich dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen ist, der allerdings wiederum für die Maßnahmen der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) zwar grundsätzlich auch, aber allenfalls begrenzt auf Randbereiche in Anspruch genommen werden kann.(vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff.) Nach der Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG („A“) allerdings auch vorgeschrieben, wenn beim Bau eines Vorhabens nach den Nrn. 18.1 bis 18.7 der jeweilige Prüfwert erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten eine Bebauungsplan aufgestellt wird. Das ist hier – bezogen auf die Nr. 18.6.2 – der Fall. Der Plan lässt einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche bis 1.400 qm zu. Nach dem § 3c Satz 1 UVPG ist in diesen Fällen im Ergebnis eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund „überschlägiger Prüfung“ unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Das bedeutet im Endeffekt, dass die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens vom Ergebnis der danach erforderlichen allgemeinen Vorprüfung (§ 3c UVPG i.V.m. Anlage 2 zum UVPG) abhängt.(so wohl auch Gierke bei Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Bd. II, § 13a Rn 104) Die damit notwendige allgemeine einzelfallbezogene Vorprüfung hat die Antragsgegnerin zwar nicht ausdrücklich durchgeführt. Die in der Begründung des Bebauungsplans, vor allem in dessen Abschnitt 3.0, enthaltenen Ausführungen zu den umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens genügen indes inhaltlich den Anforderungen an eine „überschlägige“ Vorprüfung nach § 3c UVPG beziehungsweise den insoweit geltenden Anforderungen der Anlage 2 zum UVPG. Das ist zunächst nicht zweifelhaft, was die im Abschnitt 1 der Anlage 2 zum UVPG als „Merkmale des Vorhabens“ unter den Ziffern 1.1 bis 1.5 beschriebenen Kriterien angeht, wie dessen Größe (Ziffer 1.1), die vorgesehene Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft (Ziffer 1.2), die Abfallerzeugung (1.3) und die unter Umweltgesichtspunkten eher auf industrielle Anlagen zugeschnittenen und daher hier allenfalls am Rande bedeutsamen Merkmale Umweltverschmutzung und Belästigungen (Ziffer 1.4) oder das Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien (Ziffer 1.5). Nach dem Abschnitt 2 der Anlage 2 zum UVPG ist bei der Vorprüfung ferner die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, insbesondere bezogen auf verschiedene Schutzgebiete nach Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich, zu beurteilen. Im Rahmen der Planaufstellung wurde das Plangebiet zunächst in seinem Bestand, etwa was Geologie, kleinklimatische Aspekte, Gewässer, Bewuchs und hinsichtlich vorgefundener Tiere angeht, dokumentiert und unter anderem als eine „brach liegende Pferdewiese mit Vernässungsstellen“ vor allem in Richtung Bahntrasse auf dem vom Geltungsbereich nicht mehr erfassten südlichen Teil der Parzelle Nr. 143/2 beschrieben. Die unter der Ziffer 2.3 der Anlage 2 (UVPG) als Indikatoren für die „ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets“ beschriebenen Schutzkriterien zielen in aller Regel auf förmlich ausgewiesene Schutzgebiete oder Denkmäler und sind hier mit Blick auf das Planungsgebiet nicht einschlägig. Mögliche erhebliche Auswirkungen des Vorhabens im Sinne der Ziffer 3 (Anlage 2 UVPG), insbesondere auf die Umwelt beziehungsweise hinsichtlich des Verkehrslärms, wurden ebenfalls beschrieben. Aus Sicht des Senats genügen diese Ausführungen in der Planbegründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, inhaltlich den Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne einer „überschlägigen Vorausschau“(vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn 12) und rechtfertigen die Einschätzung, dass das Vorhaben im konkreten Fall keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung mit wesentlich weiter gehender Prüfungstiefe bedurfte. Dies bestätigt die daran anknüpfende, nun ausdrücklich als „UVP-Vorprüfung“ bezeichnete ergänzende Stellungnahme der agsta GmbH vom 20.8.2012, die sich auch mit dem Vortrag des INNU e.V. (Dezember 2011) auseinandersetzt. Zusätzlich plausibel wird dies mit Blick auf den § 3c Satz 3 UVPG, der das – bei dem geplanten REWE-Markt geringe – Ausmaß der Überschreitung des „Prüfwerts“ nach der Nr. 18.6.2 (Nr. 18.8) der Anlage 1 zum UVPG (1.200 qm „zulässiger Geschossfläche“) als wesentliches Kriterium für die Beurteilung nennt. Die angesprochenen Passagen der Planbegründung genügen ferner dem Dokumentationserfordernis des § 3c Satz 6 UVPG für eine den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechende Vorprüfung.(vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn 21.1) Hinsichtlich einer Fehleinschätzung vom Ergebnis der Vorprüfung her wäre darüber hinaus der § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtlich gewesen, wobei die Entscheidung des EuGH(vgl. zu § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F. EuGH, Urteil vom 18.4.2013 – C-463/11 –, BauR 2013, 1097, wonach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 4 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Verstoß gegen eine durch die Rechtsnorm zur Umsetzung der Richtlinie aufgestellte qualitative Voraussetzung, wonach es bei der Aufstellung einer besonderen Art von Bebauungsplan keiner Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie bedarf, für die Rechtswirksamkeit dieses Plans unbeachtlich ist) zu dem inzwischen mit Wirkung zum 20.9.2013 aufgehobenen § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB(vgl. das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.6.2013, BGBl. 2013, 1548, 1550 (Art. 1 Nr. 30)) nicht auf diese Vorschrift übertragbar sind, zumal das UVPG selbst in § 3a Satz 4 UVPG eine entsprechende Unbeachtlichkeitsvorschrift für vom Ergebnis her „nachvollziehbare“ allgemeine Vorprüfungen enthält. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) keine durchgreifenden rechtlichen Hindernisse entgegenstanden. 4. Der Bebauungsplan ist ferner nicht in einem nach Maßgabe der §§ 214 Abs. 1, 2 und 2a, 215 BauGB beachtlich bundesrechtlich fehlerhaften Planaufstellungsverfahren zustande gekommen. Nach den Vorschriften setzt die Feststellung der Unwirksamkeit voraus, dass erstens eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften festgestellt werden kann, dass es sich dabei zweitens um einen der nach § 214 Abs. 1, 2 und 2a BauGB beachtlichen Rechtsverstöße handelt und dass drittens gegebenenfalls eine Geltendmachung gegenüber der Gemeinde, hier der Antragsgegnerin, innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgt ist (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB). Ein nach diesen Maßstäben im Ergebnis beachtlicher Verfahrensfehler ist nicht feststellbar. Der Bebauungsplan leidet insbesondere nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB, was die Zusammenstellung und die Bewertung des Abwägungsmaterials anbelangt. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau(vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, die bis dahin dem Abwägungsgebot zugeordnet wurden, nach dieser Vorschrift wie Verfahrensfehler zu behandeln, unterliegen einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Über die genannten Anforderungen an die Beachtlichkeit hinaus unterliegen auch diese Mängel im Ermittlungsdefizit – so sie vorliegen – gemäß dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dem Rüge- und Darlegungserfordernis binnen eines Jahres. a. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann hinsichtlich der Eignung des – unstreitig problematischen – Baugrundes nicht von einer unterbliebenen oder unzureichenden Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Insoweit hatte die Antragstellerin zunächst im Aufstellungsverfahren unter Hinweis auf eine zu befürchtende Absenkung des Grundwasserspiegels und dadurch auch das Anwesen D-Straße (Parzelle Nr. 153/1) beziehungsweise auf die darauf befindlichen Gebäude erfassende Geländesenkungen ein Fehlen „geologischer und hydrogeologischer“ Untersuchungen des Baugrunds angemahnt. Das trifft so – und das dürfte auch inzwischen nicht mehr streitig sein – nicht zu. Die damalige Vorhabenträgerin (Beigeladene zu 2)) hat im Verlauf des Aufstellungsverfahrens unter anderem eine Untersuchung des Baugrundes vornehmen lassen. Das entsprechende Baugrundgutachten des Erdbaulaboratoriums Saar (ELS) vom September 2011(vgl. das Gutachten der Beratenden Ingenieure Heimer & Bastgen (ELS) vom 8.9.2011 – 11.9818 –) wurde auf der Grundlage mehrerer im August 2011 durchgeführter Rammbohrungen und Rammsondierungen erstellt und enthält in seinem Abschnitt 5 (Seite 5) eine Beschreibung der bei den Erkundungen des Geländes vorgefundenen Bodenwasserverhältnisse. Danach stand das Grundwasser bei der Bohrung B1 am Standort des geplanten Bistros (Parzellen Nr. 211/1 und 209/1) in 2,80 m Tiefe unter der Geländeoberfläche an und stieg das nach Bohrende um etwa 1 m (auf „1,80 m“) an, was der Gutachter auf ein an dieser Stelle „gespanntes Grundwasser“ zurückführte. Bei drei Bohrungen im nordwestlichen Teil des Plangebiets im Bereich des für den Einkaufsmarkt ausgewiesenen Baufensters (B3, B4 und B5) wurde das Grundwasser etwa 1,00 m unter der Geländeoberfläche erfasst, wobei in den Bohrlöchern nach Abschluss der Bohrungen jeweils nur ein aus Sicht des Gutachters „geringer Wasseranstieg“ zwischen 0,1 m und 0,2 m festgestellt wurde. In der Gründungsbeurteilung (Abschnitt 9, Seite 10) hat der Gutachter ausgeführt, dass tragfähige Böden erst ab einer Tiefe von 5 – 6 m anstünden. Die Tragfähigkeit der darüber liegenden Bodenschichten sei hingegen gering (Auffüllungen, Auelehm), mäßig (Auesand) beziehungsweise sogar sehr gering (Torfschicht). Gerade letztere Schicht aber auch der vorhandene Auelehm führten bei einer Belastung der Geländeoberfläche zu „großen Setzungen“. Deswegen seien direkte Gründungen nicht zu empfehlen, da es zu größeren Setzungen und auch zu „erheblichen Setzungsdifferenzen“ kommen könne. Aus Anlass der durchaus als problematisch erkannten Baugrundverhältnisse am Standort des geplanten Marktes wurden in dem Gutachten anschließend verschiedene dem entgegen wirkende Gründungsvarianten beschrieben. Da die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 24.8.2011 eine von ihr besorgte Absenkung des Grundwasserspiegels durch die geplante Baumaßnahme eingewandt hatte, hat der Gutachter in einer ergänzenden Stellungnahme dazu erklärt, dass bei den wegen der „tiefgreifend schlechten Untergrundverhältnisse“ vorgeschlagenen Tiefgründungen beziehungsweise Maßnahmen zur Untergrundverbesserung (Rüttelstopfverdichtungen/Schotterpfähle) Grundwasserabsenkungen nicht erforderlich seien, so dass die geäußerten Bedenken aus seiner Sicht nicht berechtigt seien.(vgl. dazu den „Aktenvermerk Nr. 1“ des ELS vom 26.8.2011) In einer weiteren Stellungnahme vom September 2011 heißt es, bei den vorgeschlagenen beziehungsweise geplanten Maßnahmen zur Gründung des geplanten eingeschossigen und nicht unterkellerten Einkaufsmarkts sei allgemein eine „Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse nicht zu befürchten“.(vgl. dazu den „Aktenvermerk Nr. 2“ des ELS vom 12.9.2011) Vor diesem Hintergrund kann in dem Zusammenhang jedenfalls nicht von einem Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin im Dezember 2011 ausgegangen werden. Ob das von der Antragstellerin bewohnte Anwesen tatsächlich – wie von ihr schriftsätzlich behauptet – im Zuge der Baumaßnahme „erheblich feuchter“ geworden ist und ob sich durch die Baumaßnahme verursacht Risse im Verputz gezeigt haben, ist, wenn dem so wäre, für die „Rechtmäßigkeit“ der Planungsentscheidung nicht von Bedeutung. Dieser Einwand betrifft die Bauausführung. b. Auch hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Ausgangssituation sind ermittlungs- oder Bewertungsdefizite im Vorfeld des Satzungsbeschlusses am 15.12.2011 nicht erkennbar. Insoweit kann auf die detaillierten Erläuterungen im Abschnitt 3.0 der Begründung zum Bebauungsplan (ab Seite 3) verwiesen werden. Diese basieren auf im Rahmen von zwei Kartierdurchgängen im Frühjahr 2011 – damit zeitnahen – Feststellungen in der konkreten Örtlichkeit. In der Bestandsbeschreibung geschützter Tier- und Pflanzenarten wird entgegen dem Einwand der Antragstellerin nicht nur die „Mauereidechse“ angesprochen (vgl. Seite 5 der Begründung). Die Vorgehensweise unter wiederholter Inaugenscheinnahme (Kartierdurchgänge) und Auswertung einschlägiger Literatur und Kartenwerke, etwa des delattinia e.V., entspricht den Anforderungen. Es liegt auf der Hand, dass bei jeder solchen Untersuchung die Möglichkeit besteht, dass punktuell oder jeweils zu den Untersuchungszeitpunkten außer bei ganz überschaubaren Untersuchungsräumen nicht alle Tierarten vor Ort bei einem bestimmten Termin „angetroffen“ werden, und das kann in diesem Zusammenhang auch nicht verlangt werden.(vgl. hierzu sowie insbesondere zum Verhältnis zu der FFH-Richtlinie OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 – 1 M 7/03 –, SKZ 2003, 204, Leitsatz Nr. 56) Insbesondere kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass derartige Untersuchungen so lange fortgesetzt werden, bis (vielleicht) einmal ein Nachweis bestimmter Tier- oder Pflanzenarten gelingt. Die Antragsgegnerin hat daher auch insoweit ihren Ermittlungspflichten (§ 2 Abs. 3 BauGB) genügt. Das gilt insbesondere deswegen, weil weder von Seiten der Naturschutzbehörden noch von den beteiligten Naturschutzverbänden in dem Zusammenhang Einwände erhoben oder auch nur weitergehende Untersuchungen angeregt worden sind. c. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin im Dezember 2011 ist indes von einer unzureichenden Beurteilung der Verkehrssituation auszugehen, was die Gestaltung der Ausfahrt zur P Straße („Anschluss A“) betrifft. Der Planungsentscheidung lag eine Verkehrsuntersuchung zugrunde. Dieses nach der Planbegründung (Seite 9) mit dem Landesbetrieb für Straßenbau abgestimmte Gutachten vom Juli 2011 beinhaltet methodisch zunächst eine Analyse des aktuellen (2011) und eine Prognose hinsichtlich des künftig zu erwartenden Verkehrsaufkommens (2012 bis 2025), eine Ermittlung des zusätzlichen Verkehrspotenzials des geplanten Marktes, eine Bestimmung der Bemessungsbelastungen für das Prognosejahr 2025 sowie eine auf diesen Zeitpunkt bezogene Beurteilung der erreichbaren Verkehrsqualität. Wegen der Einzelheiten kann auf das entsprechende Gutachten verwiesen werden.(vgl. die „Verkehrsuntersuchung über die Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B (Stand Juli 2011) der Ingenieurgruppe Kohns (Kohns Plan GmbH)) In der abschließenden verkehrlichen Bewertung (Abschnitt 6, Seite 9) heißt es, die ermittelten verkehrstechnischen Kenngrößen belegten, dass bei Realisierung des Ansiedlungsvorhabens an dem neu anzulegenden „Anschlusskonten A“, gemeint ist damit die Ein- und Ausfahrt an der P Straße, eine „mindestens ausreichende Verkehrsqualität“ erreicht werden könne. Die Leistungsfähigkeit lasse sich durch die Einrichtung einer separaten Linksabbiegespur bei der Knotenzufahrt aus Richtung A-Stadt (Süden) – auf der P Straße – noch deutlich verbessern, so dass sogar eine „hohe Verkehrsqualität“ an dieser Stelle erzielt werden könne. Aus verkehrlicher Sicht könne das Ansiedlungsvorhaben daher positiv bewertet werden; eine ausreichende Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität seien für das Prognosezieljahr (2025) nachgewiesen.(vgl. hinsichtlich dieses Nachweises mit und ohne Aufweitung (Linksabbiegespur) die Darlegungen auf Seite 8 unten des Gutachtens) Zu Recht weist die Antragstellerin in dem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass in der „Planungsskizze des Bauvorhabens“ (vgl. Bild 2, Seite 3) des Gutachtens die Ausfahrt vom Vorhabengrundstück zur P Straße hin abweichend vom späteren Vorhabenplan breiter dargestellt ist und zwei getrennte Ausfahrspuren für Rechts- beziehungsweise Linksabbieger ausgewiesen sind. Aus der Zeichnung wird unschwer erkennbar, dass diese „Verbreiterung“ letztlich auf einer Einbeziehung des Grundstücksstreifens der Antragstellerin (Parzelle Nr. 215/1) beruhte, die wohl damals ins Auge gefasst worden war. Die Begründung zum Bebauungsplan (vgl. insoweit Seite 8) lässt nicht erkennen, dass diese Divergenz gesehen worden ist. Dagegen hat sich die Antragstellerin im Rahmen der Bürgerbeteiligung indes auch nicht gewandt, sondern lediglich einen – aus ihrer Sicht – „Alibianschluss“ an der D-Straße angeführt. Mit dem Argument hat sich die Antragsgegnerin bei der Abwägung dann auseinandergesetzt (Seite 33 des „Spiegels“). Soweit die Antragsgegnerin insoweit auf ein „Missverständnis“ der Antragstellerin hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Bewertung der Verkehrsqualität zuvor schon angesprochenen „Linksabbiegespur“ auf der P Straße verweist, dürfte ihrerseits das zuvor beschriebene Divergenzproblem bezüglich der Gestaltung der Ausfahrt nicht erkannt worden sein. Allerdings hat die Antragsgegnerin aus Anlass des Vorbringens der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren eine ergänzende Verkehrsuntersuchung zu den Akten gereicht.(vgl. die (nunmehr) von der Beigeladene zu 1)n in Auftrag gegebene „Ergänzende Verkehrsuntersuchung über die Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B (Stand Januar 2013) der Ingenieurgruppe Kohns (Kohns Plan GmbH), Blätter 303 ff. der Gerichtsakte) Darin ist bezogen auf den Untersuchungsanlass von „zwischenzeitlich durchgeführten Planungsänderungen“ die Rede (Seite 1). Die Schilderung der Beschreibung der baulichen Gestaltung des betroffenen „Anschlusspunkts A“ verdeutlicht, dass nun die aus dem Vorhabenplan ersichtliche Gestaltung zugrunde gelegt wurde, wenn dort von „jeweils einem Richtungsfahrstreifen“ die Rede ist (Seite 6 oben, auch zu den erwarteten „Bemessungsbelastungen“ der Ein- und Ausfahrt). Entsprechend ist bei den Ausführungen zum Nachweis der Verkehrsqualität hinsichtlich der „untergeordneten Zufahrt vom Marktparkplatz zur P Straße“ (Seite 7) nun von einer „Mischspur“ für die Links- und Rechtseinbieger die Rede. Das belegt auch die beigefügte bildliche Gegenüberstellung der Untersuchungsgegenstände 2011 beziehungsweise 2013 in der Anlage 1 des Ergänzungsgutachtens. Obwohl für die Frage der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) diese nachträgliche Untersuchung nicht den Vorwurf der Antragstellerin auszuräumen vermag, dass die Antragsgegnerin bei der Satzungsentscheidung beziehungsweise bei der zugrunde liegenden Abwägung in diesem Detail von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, rechtfertigt die Ergänzung der Untersuchung (2013) die Feststellung, dass hier nach Maßgabe des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von einer Unbeachtlichkeit dieses Fehlers auszugehen ist. Es stellt sich schon die Frage, ob es sich dabei bezogen auf den Untersuchungsgegenstand des Verkehrsgutachtens überhaupt um einen „wesentlichen Punkt“ im Sinne der genannten Vorschrift handelt. Jedenfalls ist zumindest eine Ergebnisrelevanz dieses Ermittlungsdefizits zu verneinen. Der Unterschied bei der Ausfahrtspur, also letztlich deren Verengung auf einen Streifen für beide Ausfahrrichtungen betrifft vor allem den Verkehr auf Parkplatz und Ausfahrt, nicht aber den in der P Straße (L 157) und damit den Gegenstand der Verkehrsuntersuchung. d. Im Ergebnis das Gleiche gilt für Ermittlung und Bewertung des zu erwartenden Verkehrslärms. Hinsichtlich der (prognostizierten) Verkehrsimmissionen durch den Kunden- und Anlieferverkehr liegt der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin die in der Begründung zum Bebauungsplan (ab Seite 11 unten) angeführte „lärmtechnische Untersuchung“ vom September 2011 zugrunde.(vgl. die „Schalltechnische Untersuchung zur Ansiedlung eines REWE-Marktes in M-B“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik Heine + Jud vom 16.9.2011) Der Berechnung und Beurteilung der im Freien stattfindenden, Schall abstrahlenden Vorgänge insbesondere durch Pkw- und Lkw-Verkehr sowie Verlade- und Rangiertätigkeiten wurden in dem Gutachten die TA-Lärm(vgl. die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm vom 26.8.1998, GMBl. 1998, 503; zu deren Verbindlichkeit in verwaltungsrechtlichen Streitverfahren BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 –, BRS 71 Nr. 103, wonach der TA Lärm 1998 eine in gerichtlichen Verfahren insbesondere bei Nachbarrechtsbehelfen zu beachtende Bindungswirkung zukommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (dort: § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, insbesondere zu Verkehrslärm bezogen auf Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm 1998 BVerwG, Beschluss vom 8.1.2013 – 4 B 23.12 –, ZfBR 2013, 265; für Windkraftanlagen zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.5.2013 – 2 A 455/11 –) und die DIN 18005 zugrunde gelegt, deren Orientierungswerte allerdings weitgehend den Richtwerten der TA-Lärm entsprechen. Wegen einer Berücksichtigung von Zuschlägen, etwa für die Impulshaltigkeit, und einer Betrachtung der lautesten Nachtstunde stellt die TA-Lärm vergleichsweise höhere Anforderungen. Sie wurde daher vom Gutachter angewandt. Bei den ergänzend herangezogenen Unterlagen wird unter anderem die bayerische Parkplatzlärmstudie erwähnt.(vgl. die „Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen“ des bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU), 6. Auflage 2007) Zur Bestimmung des Schutzniveaus der den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umgebenden Bebauung wurde in Ermangelung qualifizierter Festsetzungen in Bebauungsplänen für diese Bereiche auf die Darstellungen im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zurückgegriffen (Abschnitt 2.4, Seite 6 unten). Danach wurde der westlich benachbarten Bebauung (unter anderem Raiffeisenmarkt und Autohaus) der Schutzcharakter eines Gewerbegebiets (GE) und der östlich des Plangeltungsbereichs gelegenen Bebauung, unter anderem dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen D-Straße, derjenige eines Mischgebiets beigemessen.(vgl. dazu den auf Seite 7 des Gutachtens abgedruckten Auszug aus dem Flächennutzungsplan der hier eine gemischte Baufläche („M“, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) darstellt) Für letzteres gibt die TA-Lärm unter Nr. 6.1.c einzuhaltende Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) am Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) beziehungsweise 45 dB(A) bei Nacht (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) vor, wobei für die Beurteilung des Nachtwerts nach Nr. 6.4 die Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel maßgebend ist. Diese Einstufung unterliegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin – was ihre Betroffenheit angeht – keinen durchgreifenden Bedenken. Ihr Einwand, dass sich östlich und nordöstlich des Plangebiets „reine Wohnbebauung“ anschließe, rechtfertigt die von ihr damit im Ergebnis reklamierte Anwendung der Immissionsrichtwerte für ein (reines) Wohngebiet nach der Nr. 6.1.e der TA-Lärm (50/35 dB(A)) nicht. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das eigene Anwesen unstreitig vom Ehemann der Antragstellerin bis zur Abmeldung des Gewerbes 2009 selbst zu einem Reifenhandel in dem – mit ihren Worten – „normalen“ Garagengebäude genutzt worden ist. Wesentlicher ist aber der Umstand, dass die auf den Luftbildern erkennbare und unstreitige massive gewerbliche Bebauung im westlichen Anschluss an das Plangebiet den Charakter des Plangebiets und im Weiteren zumindest auch den des Anwesens der Antragstellerin mitprägt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das schließt eine Einordnung als „reines Wohngebiet“ aus. Letztlich handelt es sich um eine (faktische) Gemengelage, für die nach der Nr. 6.7 der TA-Lärm ein „geeigneter Zwischenwert“ zu bilden ist, der den für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert nicht überschreiten soll. Daher unterliegt es keinen durchgreifenden Bedenken, wenn diese Werte in dem Gutachten angesetzt worden sind. Der Einwand der Antragstellerin, dass es – ohne die Festsetzungen des bekämpften Bebauungsplans – im Bereich des Baugrundstücks eine „innerörtliche Baulinie“ gebe, die ein reines Wohngebiet (im Norden) von einem „Mischgebiet“ (südlich ihres Hauses) trenne, geht an dieser Realität vorbei. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem das Aussetzungsverfahren hinsichtlich der Baugenehmigung für den Einkaufsmarkt abschließenden Beschluss des Senats vom Juni 2013 verwiesen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2013 – 2 B 325/13 –, ab Seite 14) Zu Recht beanstandet die Antragstellerin allerdings die vor dem Hintergrund vorgenommenen Ermittlungen der entstehenden und an den danach anzusetzenden Immissionsrichtwerten (60/45 dB(A)) zu messenden Beeinträchtigungen durch Lärm in dem Gutachten, in dem, wie sich der Beschreibung der Anlage (Abschnitt 3) und der dort befindlichen bildlichen Darstellung entnehmen lässt (Seite 8), hinsichtlich der zuvor erwähnten Ausfahrt zur P Straße – anders als im Verkehrsgutachten – die dem Vorhaben- und Erschließungsplan zugrunde liegende Variante untersucht worden ist. Das Lärmgutachten in seiner ursprünglichen Fassung (2011) geht hinsichtlich des Kundenverkehrs bei einem Ansatz von maximal 800 Kunden am Tag und bei einem Pkw-Anteil vom 75 % von 600 Fahrzeugen und entsprechend 1.200 Fahrzeugbewegungen am Tag aus (siehe Seite 9, „Berechnungsgrundlagen“). In Anwendung des Verfahrens für die „detaillierte Prognose“ (Ziffer A.2.3 der Anlage zur TA-Lärm) hat der Gutachter zuzüglich des zu erwartenden LKW-Verkehrs (Anlieferung) und der Verladetätigkeiten und der Nutzung der Einkaufswägen dann für die beiden auf dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen D-Straße beurteilten Immissionsorte (IO) zu erwartende Belastungen (Beurteilungspegel) von 54/42 dB(A) für den IO Nr. 01 an der dem Vorhaben zugewandten Außenwand und von 49/31 dB(A) für den IO Nr. 09 an der Hausvorderseite ermittelt. Der Gutachter gelangt daher zu dem Ergebnis, dass hier – wie auch an den 8 anderen betrachteten Immissionsorten – die Richtwerte für das Mischgebiet von 60/45 dB(A) eingehalten werden (vgl. Abschnitt 5, Seite 22). Dieser vom Gutachter ermittelte maximale Wert für den Tag (54 dB(A)) wurde dementsprechend auch in den Auflagen (4.1) zur Baugenehmigung für den Markt vom Juni 2012 vorgegeben. Die Einzelheiten der Sicherstellung sind der Bau- und Betriebsphase zuzuordnen. Die Kritik der Antragstellerin an diesem Gutachten ist, was die Einsatzdaten angeht, in zwei Punkten berechtigt: Warum das Lärmgutachten gerade von 800 Kunden am Tag, davon 600 motorisiert, und mithin (x 2 =) 1.200 Fahrzeugbewegungen ausgeht, erschließt sich nicht. Im Abschnitt „Berechnungsgrundlagen“ (Seite 9 oben) wird insoweit lapidar auf eine entsprechende „Abstimmung mit dem Auftraggeber“, damals also mit der Beigeladenen zu 2), verwiesen. Die Antragsgegnerin hat das in ihrem Vorbringen auch eingeräumt, gleichzeitig als „durchaus üblich“ bezeichnet, anschließend aber eine alternative Berechnung des Gutachters vom August 2012 nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie vorgelegt. Diese setzt ein fast doppelt so hohes Aufkommen (2.240 Kfz-Bewegungen am Tag) an, was zu einer Erhöhung des Emissionspegels des Parkplatzes von 2,7 dB(A) führt. Die Richtwerte werden ausweislich der beigefügten Tabelle auch nach diesen Vorgaben (prognostisch) eingehalten. Dasselbe gilt für den zweiten, ebenfalls in der Sache berechtigten Einwand der Antragstellerin, dass sich die schalltechnische Begutachtung vom September 2011 auf die Betrachtung des Einkaufsmarktes beschränkt und das zum Gegenstand der Planung beziehungsweise des „Vorhabens“ gehörende und damit insoweit hinsichtlich seiner Auswirkungen mit „abwägungsrelevante“ Gebäude jenseits der Bahntrasse (Bistro) völlig ausklammert. Das ist nach den grafischen Darstellungen über die Pegelverteilung am Ende des Gutachtens eindeutig und wird durch die entsprechende Passage in der Begründung zum Bebauungsplan (Seiten 10 bis 12), wo diese beiden Bilder eingefügt sind (Seite 14), belegt. Dabei handelt es sich im Verständnis des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allerdings um einen Ermittlungs-/Bewertungsfehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB, der einen „wesentlichen Punkt“ betrifft und der im Sinne der Rechtsprechung auch offensichtlich ist. Auch ihm kann jedoch eine Ergebnisrelevanz beziehungsweise Erheblichkeit im Sinne der gesetzlichen Unbeachtlichkeitsvorgabe nicht beigemessen werden. Nach der aus Anlass des vorliegenden Normenkontrollverfahrens gefertigten, ergänzenden schalltechnischen Untersuchung (August 2012) ist bei Zugrundelegung der an die Netto-Verkaufsflächen von Märkten (0,1 Bewegungen pro 1 qm Nettoverkaufsfläche für „kleine Verbrauchermärkte“ unter 5.000 qm Verkaufsfläche) anknüpfenden Parkplatzlärmstudie hier – wie erwähnt – von 2.240 Kfz-Bewegungen am Tag, also für die Tageszeit (6 Uhr bis 22 Uhr) im Durchschnitt von (2.240 : 16 =) 140 Bewegungen in der Stunde auszugehen. Unter Berücksichtigung der aus diesen höheren Bewegungszahlen nach der Parkplatzlärmstudie folgenden Erhöhung des Emissionspegels des Parkplatzes um 2,7 dB(A) einschließlich einer höheren Frequentierung der Einkaufswagenboxen hinsichtlich der Immissionsorte am Wohnhaus (D-Straße) gegenüber den in der Planungsphase (2011) erstellten Schallprognose ermittelten Werten für den Immissionsort 01 (Erdgeschoss/Westseite) folgt eine Steigerung von 54 dB(A) im Erdgeschoss (Westseite) auf 56 dB(A) und für den Immissionsort 09 (1. Obergeschoss/Nordseite) derselbe Prognosewert (49 dB(A)). Eine Überschreitung des maßgeblichen Tagesrichtwertes (60 dB(A)) steht also auch danach nicht in Rede. In der ergänzenden Untersuchung wurde aus Anlass des Vortrags der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zusätzlich das schmale Gartengrundstück (Parzellen Nr. 215/1) als Immissionsort in die Belastungsprognose einbezogen. Hierfür wurden Werte von 55 dB(A) beziehungsweise – bei Zugrundelegung der Parkplatzlärmstudie – 57 dB(A) ermittelt. Auch diese Werte liegen alle noch vergleichsweise deutlich unter dem zulässigen Richtwert von 60 dB(A) der TA-Lärm (Tag), so dass mit Blick auf das entsprechende Ermittlungsdefizit nicht von einem ergebnisrelevanten Mangel ausgegangen werden kann (§§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Entsprechendes gilt für das erwähnte Defizit der Nichtberücksichtigung des Bistros in der ursprünglichen schalltechnischen Untersuchung (2011). Ausweislich einer weiteren Stellungnahme des Gutachters „zur Berücksichtigung des Bistros im Rahmen des Normenkontrollverfahrens“ vom Januar 2013, in der der ursprünglich das Bistro vernachlässigende Untersuchungsgegenstand (2011) ausdrücklich eingestanden wird (Seite 4 oben), ergibt sich bei einer – so der Gutachter – worst case Betrachtung für „Schnellgaststätten“ (0,4 Parkplatzbewegungen pro 1 qm Netto-Gastraumfläche, also 320 Bewegungen) lediglich bei dem letztgenannten Immissionsort auf der dem geplanten Gebäudestandort benachbarten Parzelle Nr. 215/1 eine geringfügige Anhebung auf 58 dB(A), was ebenfalls den zulässigen Richtwert unterschreitet. Bezogen auf den Satzungsbeschluss handelt es sich also, sowohl was den erweiterten zu erwartenden Kundenverkehr als auch was die Einbeziehung des „Bistros“ in die Untersuchung angeht, um eine „Nachbesserung“, die allerdings vom Inhalt her im Ergebnis nach dem Kausalitätskriterium in § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die Unbeachtlichkeit der diesbezüglichen Defizite und Mängel hinsichtlich der Prognose des zu erwartenden Verkehrslärms im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB belegt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter die Betrachtung insgesamt auf die immissionsschutzrechtliche Tageszeit, also bis 22.00 Uhr, erstreckt hat, wohingegen im Saarland das einschlägige Ladenöffnungsgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1606 zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) vom 15.11.2006, Amtsblatt 2006, 1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2010, Amtsblatt I 2010, 1406) die allgemeine Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen am Abend generell auf 20.00 Uhr begrenzt (§ 3 Satz 1 Nr. 1 LÖG). 5. Der Bebauungsplan ist ferner nicht unter Verletzung verbindlicher gesetzlicher städtebaurechtlicher Vorgaben für die Planung erlassen worden. a. Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans einen Verstoß gegen das Gebot der „Normklarheit“ erblickt, also letztlich wohl eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit des Bebauungsplans rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Geltungsbereich ist auf der Planurkunde sowie in einer der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses nunmehr vom 1.5.2013 beigefügten Karte ausreichend klar ausgewiesen. Das betrifft sowohl die Abgrenzung des erfassten Teilbereichs der Eisenbahngrundstücke (Parzellen Nr. 1969/162 und Nr. 242/8) als auch die südliche Abgrenzung des Geltungsbereichs auf der Parzelle Nr. 143/2. Der Hinweis auf „fehlende Grenzmarken“ beziehungsweise auf das angebliche Vorliegen einer „Grenzverwirrung“ in dem Bereich ist nicht relevant. Die grundsätzliche Zulässigkeit der nur teilweisen Einbeziehung von Grundstücken in den Geltungsbereich einer Satzung nach §§ 10 Abs. 1, 30 Abs. 2 BauGB unterliegt keinen Bedenken. Eine entsprechende Ausparzellierung oder Teilung beziehungsweise Neuabmarkung spielt für die Frage der Gültigkeit des Bebauungsplans keine Rolle. Eine „Grenzverwirrung“ könnte nach den gegenwärtigen Zuschnitten ohnehin allenfalls im Verhältnis zum Bahngelände beziehungsweise zu der südlich angrenzenden Parzelle Nr. 143/10 eine Rolle spielen. Darauf kommt es hier nicht an. b. Das von der Antragstellerin mit dem – nicht nachvollziehbaren – Hinweis auf ein Fehlen eines Flächennutzungsplans angesprochene Entwicklungsgebot (§ 8 BauGB) ist nicht verletzt. Wie sich aus dem § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ergibt, kommt dem im Rahmen des beschleunigten Verfahrens allenfalls eine untergeordnete, auf eine nachträgliche Anpassung durch „Berichtigung“ zielende Bedeutung zu. c. Die Planung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch erforderlich im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, und zwar sowohl allgemein mit Blick auf die von der Antragsgegnerin mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele (c.1) als auch unter dem Aspekt der Realisierbarkeit der Planung (c.2 bis c.5). c.1 Da der § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen entsprechenden planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit einer konkreten Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 –, und vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 –, BauR 2010, 576) Dass eine Kommune – wie die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Bauleitpläne sind unter diesem Gesichtspunkt allgemein (nur) dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn ihnen keine positive Planungskonzeption zugrunde liegt, weil sie ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind,(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 – 4 BN 13.09 –, BRS 74 Nr. 35) weil beispielsweise die Planung lediglich private Interessen von Investoren befriedigen soll. Demgegenüber kann eine Bauleitplanung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und daher im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten wirtschaftlichen Interessen dienen und durch den jeweils „begünstigten“ privaten Interessenträger, hier die frühere Vorhabenträgerin, angestoßen worden sein. Eine Erforderlichkeit der Planung ist in diesen Fällen nur dann ausnahmsweise nicht gegeben, wenn die von der Gemeinde formulierte positive städtebauliche Zielsetzung erkennbar nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62 Nr. 19, dort zum „Gegenstück“ einer sog. Verhinderungsplanung) Das ist hier nicht im Ansatz zu erkennen. Nach der Planbegründung soll durch die im Bebauungsplan vorgesehene Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung von B verbessert werden, wobei die überplante Fläche aufgrund ihrer innerörtlichen Lage und der unmittelbaren Nähe zu vorhandenen gewerblichen Nutzungen als geeigneter Standort angesehen wurde. Das zeigt, dass bei der Planung nicht etwa nur Profitinteressen der Beigeladenen zu 1), sondern vor allem städtebaulich anerkannte Zielsetzungen in den Blick genommen worden sind. Ob die in dem Zusammenhang in Anlehnung an das von der Vorhabenträgerin vorgelegte Einzelhandelsgutachten angenommene „Unterversorgung“ im Stadtteil B aktuell vorliegt oder nicht, spielt für die Beurteilung im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB keine entscheidende Rolle. c.2 Auch soweit die Antragstellerin einen „Bedarf“ für die Ansiedlung eines solchen Vollsortiment-Markts in B bestreitet und sich gegen das im Auftrag der Antragsgegnerin fallbezogen erstellte Einzelhandelsgutachten vom Juni 2011(vgl. das von der isoplan-Marktforschung, Dr. S und Kollegen GbR, Saarbrücken unter dem 16.6.2011 erstellte „Einzelhandelsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters in M-B“) wendet, ergeben sich im Ergebnis keine rechtlich durchgreifenden Bedenken gegen die städtebauliche Erforderlichkeit des Vorhabens. Das Gebot der generellen städtebaulichen Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung nur insofern eine Schranke, als dadurch grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausgeschlossen werden sollen. Es bezieht sich nicht auf die Einzelheiten der konkreten planerischen Entscheidung.(vgl. dazu zuletzt im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 – 4 C 13.11 –, juris) Das Ergebnis des Einzelhandelsgutachtens wird in der Begründung zum Bebauungsplan dahingehend zusammengefasst, dass B und seine Einwohner im Untersuchungszeitpunkt nur unzureichend mit Waren des grundzentralen Bedarfs versorgt seien. Danach gibt es in diesem Stadtteil der Antragsgegnerin 2 Metzgereien, 2 Bäcker, 1 Gemüseladen, 1 Drogeriemarkt, 2 Blumenläden und einen Elektroladen. Deswegen trügen der geplante Lebensmittel-Vollsortimenter und das Bistro zu einer erheblichen Verbesserung der wohnortnahen Versorgung insbesondere der Bevölkerung bei. Das umfangreiche Vorbringen der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren, die manche Feststellungen des Gutachtens fast „quadratzentimetergenau“ hinterfragt, betrifft im vorgenannten Sinne „Einzelheiten“ und rechtfertigt nicht die Annahme eines „offensichtlichen und groben Missgriffs“ bei der in die Kompetenz der Antragsgegnerin fallenden Beurteilung der städtebaulichen Sinnhaftigkeit eines solchen Marktes in dem Stadtteil B. Das in dem Zusammenhang von der Antragstellerin beschriebene worst case Szenario, dass den zuvor genannten ortsansässigen „Nahversorgern“ durch die Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimenters die „Lebensgrundlage entzogen werde, diese also zur Geschäftsaufgabe gezwungen würden und dass deswegen eine – aus ihrer Sicht zu erwartende – spätere Schließung des Marktes nach Feststellung seiner Unrentabilität einen Zusammenbruch der gesamten lokalen Infrastruktur zu Folge haben werde, ist ein nicht von vorneherein unrealistischer, aber eben nur ein denkbarer Geschehensablauf. Die letztlich politische Entscheidung der Antragsgegnerin zur Ansiedlung des Marktes an dieser Stelle und in deren Konsequenz die Schaffung einer solchen wirtschaftlichen Konkurrenzsituation ist nur sehr eingeschränkt einer gerichtlichen Prüfung zugänglich, allerdings sicher nicht im Rahmen von § 1 Abs. 3 BauGB, sondern allenfalls über gegebenenfalls landesplanerische Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB), über das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB), dort aber mit den insoweit unter dem Aspekt gemeindlicher Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) zu beachtenden Entscheidungs- und Beurteilungsspielräumen der Antragsgegnerin. c.3 Der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ stehen unter dem Gesichtspunkt der Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) auch keine zwingenden rechtlichen Umsetzungshindernisse entgegen. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem nationalen Naturschutzrecht. Das zumindest überwiegend gemeinschaftsrechtlich motivierte Artenschutzrecht der §§ 44 ff. BNatSchG 2009 ist zwingendes Recht und unterliegt daher – anders als die naturschutzrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Flächenschutzes hinsichtlich der Eingriffe und ihrer rechtlichen Bewältigung (§§ 14 ff., 18 Abs. 1 BNatSchG, dazu unten I.B.5.b.) – nicht als „Belang“ der Abwägung nationaler Planungsträger und der ihnen insoweit zugestandenen „Gestaltungsfreiheit“. Hintergrund ist der Art. 12 FFH-RL, der in seinem Absatz 1 die Mitgliedstaaten verpflichtet, notwendige Maßnahmen zu treffen, um für die in Anhang IV a) der Richtlinie benannten Tierarten ein „strenges Schutzsystem“ einzuführen, das alle beabsichtigten Formen des Fangs oder der Tötung aus der Natur entnommener Exemplare, jede „absichtliche Störung“, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht, Überwinterungs- und Wanderzeiten, jede absichtliche Entnahme von Eiern aus der Natur und jede „Beschädigung oder Vernichtung“ der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten verbietet. Hiervon werden in Art. 16 FFH-RL lediglich in engen Grenzen Ausnahmen zugelassen. Entsprechend strenge Vorhaben enthält Art. 5 VRL für die in Europa heimischen wildlebenden Vogelarten (Art. 1 Abs. 1 VRL). Ein für die Planung notwendiges Korrektiv bietet insoweit der § 44 Abs. 5 BNatSchG, der die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG unter anderem für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) wie folgt modifiziert: Sind Arten nach dem Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten oder – sobald von der entsprechenden Verordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Gebrauch gemacht wird – Arten, für die eine besondere nationale Verantwortlichkeit begründet wurde, betroffen, so schreibt der § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG eine so genannte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nach den Sätzen 2 bis 4 des § 44 Abs. 5 BNatSchG vor. Sind dagegen (nur) andere geschützte Arten betroffen, erfüllen Handlungen zur Durchführung des Vorhabens nicht den Tatbestand eines Zugriffsverbots (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG folgende Vorgaben: Sind in Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie(vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, Seite 7, FFH-Richlinie) aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor,(vgl. zu der im Anschluss an eine Beanstandung der Kommission vorgenommenen Umformulierung dieser Passage: Kratsch in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 44 Rn 76, wonach die Freistellung von den Fang- und Tötungsverboten nur „zwingende“ Maßnahmen betrifft) „soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt“ wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten gilt das entsprechend. Von einem Verstoß gegen die Verbote des § 44 BNatSchG musste der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung vor dem Hintergrund nicht ausgehen. Insoweit wird auf das Ergebnis der durchgeführten und in der Planbegründung (ab Seite 5 oben) in den Einzelheiten beschriebenen artenschutzrechtlichen Prüfung der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren (§ 21 Abs. 2 Satz BNatSchG) Bezug genommen. Auch dabei gelten im Grundsatz die bereits zu § 2 Abs. 3 BauGB angesprochenen, sich aus der Natur der Sache ergebenden Einschränkungen bei der Untersuchung. Insoweit kann auf die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen, auf einzelne Tierarten ausgerichteten Darlegungen in der Begründung des Bebauungsplans verwiesen werden. Auch insoweit haben weder die beteiligten Naturschutzbehörden noch Naturschutzverbände eine unzureichende Ermittlungstiefe reklamiert. c.4 Die Antragstellerin wendet ferner eine objektive Unmöglichkeit der Umsetzung des Planinhalts im Hinblick auf die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere die ausweislich der Nutzungsschablonen in dem ausgewiesenen „Sondergebiet“ festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, ein. Letztere beschreibt das Verhältnis der Grundfläche zur Grundstücksfläche (§ 19 Abs. 1 BauNVO 1990). Die nach dem Bebauungsplan „zulässige“ Grundfläche ist der entsprechend durch Vergleich errechnete Anteil des Baugrundstücks, der nach der Entscheidung der Gemeinde von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO 1990). Soweit die Antragsgegnerin generell darauf verweist, dass sie beim Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne nicht an die Festsetzungen nach dem § 9 BauGB und nach der aufgrund von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung gebunden sei, trifft das, wie sich dem § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB entnehmen lässt, zwar im Grunde zu. Das ermächtigt die Gemeinde, von den genannten Vorgaben für das Regelverfahren abweichende oder „andere“ Festsetzungen zu treffen. Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, muss sie das aber in dem Plan zum Ausdruck bringen, und zwar zumindest durch eine insoweit „andere“ Festsetzung. Über dem Abschnitt „I.“ der Textlichen Festsetzungen („Teil B“) findet sich die Überschrift „Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und BauNVO“, wobei in der Zusammenstellung der Rechtsgrundlagen ausdrücklich auf die Fassung aus dem Jahr 1990 Bezug genommen wird. Das lässt keinen Raum für die von der Antragsgegnerin vorgenommene „Interpretation“ des eindeutigen Norminhalts (Nutzungsschablone). Das Argument der Antragsgegnerin, anders als bei der Festsetzung der GRZ habe sie, wie sich bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit gebotenen Auslegung des Plans unschwer feststellen lasse, keine Berücksichtigung der Parkplätze und der Zufahrten bei der Ermittlung der „Grundfläche“ gewollt, kann nicht überzeugen. Weshalb ausgerechnet (nur) die Anrechnungsregelung in § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 nicht Inhalt der Festsetzungen geworden sein sollte, erschließt sich nicht. Etwas anderes ergibt sich daher auch nicht aus der für die Auslegung zweideutiger Festsetzungen als Interpretationshilfe heranzuziehenden Planbegründung (hier Seite 16). Die nach § 9 Abs. 8 dem Bebauungsplan lediglich „beizufügende“ Begründung ist selbst nicht normativer Inhalt der Satzung. Betrachtet man nur die Größe der beiden durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 2 BauNVO 1990) beschriebenen Baufenster für den Markt beziehungsweise das Bistro, ist unschwer erkennbar, dass deren Flächenanteil in Relation zur Größe der im Plangebiet liegenden Grundstücke beziehungsweise, was die in ihrem südlichen Teil nicht vollständig erfasste Parzelle Nr. 143/2 anbelangt, Teilgrundstücke (deutlich) unter 0,8 liegt. Seit der Neufassung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1990 sind – entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage(vgl. zu den Hintergründen dieses Systemwandels und den dabei verfolgten Anliegen des Verordnungsgebers etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 19 Rn 10) – indes bei der Ermittlung der Grundflächen auch diejenigen von Garagen, Stellplätzen und ihren Zufahrten grundsätzlich mitzurechnen (§ 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990). Das ergibt bei einer – wie die beiden Nutzungsschablonen in der Planzeichnung nahe legen könnten – getrennten Betrachtung der beidseits der ehemaligen Bahnstrecke befindlichen Gebietsteile für den Bereich im westlichen Teil des Plangebiets, in dem umfangreiche Flächen zur Herstellung des Parkplatzes (Stellplätze und Zufahrten) versiegelt werden sollen, erkennbar eine Überschreitung der GRZ von 0,8. Nachdem die Antragstellerin ihren Einwand, dass die GRZ von 0,8, gleichzeitig nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 die diesbezügliche Höchstgrenze für sonstige Sondergebiete, zwingend (§ 1 Abs. 3 BauGB) nicht eingehalten werden könne, in der Antragsbegründung konkretisiert hatte, hat die Antragsgegnerin als Anlage zum Schriftsatz vom 23.8.2012 (Antragserwiderung, Blätter 152 ff. der GA) auch eine Stellungnahme der agsta GmbH vom 20.8.2012 zu den Akten gereicht, die sich unter „Punkt b“ mit dieser Problematik befasst. Diese Stellungnahme geht entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan zur Art der baulichen Nutzung von einem (einzigen) „zusammenhängenden Sondergebiet“ aus und enthält insoweit eine bildliche Darstellung des Vorhabenplans „mit Kennzeichnung der begrünten nicht überbaubaren Flächen (incl. Flächengröße)“, obwohl dort begrifflich zwischen einem „SO Verbrauchermarkt (7.120 qm)“ und einem „SO Bistro (1.760 qm)“ unterschieden ist. Für die nicht überbauten Flächen wird im Text eine Größe von „insgesamt rund 1.800 qm“ angegeben, was 20 % der gesamten Sondergebietsflächen für Verbrauchermarkt und Bistro von (zusammen) 8.880 qm ausmache. Das ist richtig, weil 20 % davon 1.776 qm sind, so dass die Vorgabe zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ) eingehalten wäre. Legt man die Zahlen der angesprochenen grafischen Darstellung zugrunde, ergibt sich – bei einheitlicher Betrachtung beider Sondergebiete – eine nicht überbaubare (Grün-)Fläche von insgesamt 700 qm + 400 qm (Bereich Verbrauchermarkt) + 490 qm + 220 qm (Bereich Bistro) = 1.810 qm und das liegt in der Tat über der genannten Marke von 20 % (1.776 qm). Etwas anderes ergibt sich, wenn man – entsprechend der ursprünglichen Version im Planaufstellungsverfahren, die von zwei getrennten Sondergebieten ausgeht (SO1 und SO2) und das mit eigener Nutzungsschablone (u.a. GRZ 0,8) versehene Sondergebiet westlich der Bahnlinie, auf dem der Verbrauchermarkt errichtet ist, für sich betrachtet. Dann ergibt sich eine Gesamtfläche von 7.120 qm („Sondergebiet Verbrauchermarkt“). 20 % (0,2) davon sind 1.424 qm, die bezogen auf diesen Teil nicht in die zulässige überbaubare Grundfläche einbezogen werden dürften. Das ist deutlich mehr als der in der Berechnung insoweit bezogen auf dieses Gebiet in der Darstellung ausgewiesene „Grünanteil“ (1.100 qm). Das bestätigen letztlich auch die zur Baugenehmigung für den Einkaufsmarkt gehörenden Bauvorlagen, insbesondere die dortige Bauzahlenberechnung. Sie käme bei isolierter Betrachtung und der gebotenen Nichtberücksichtigung der außerhalb des Geltungsbereichs des Plans liegenden südlichen Teilfläche der Parzelle Nr. 143/2 („Weidenbrache“, 1.470 qm), die auch nicht wegen der rein bauordnungsrechtlich bedeutsamen, im Genehmigungsverfahren eingetragenen Baulast als „baufrei“ in Ansatz gebracht werden kann,(Nach dieser 2012 bestellten Baulast haben sich die jeweiligen Eigentümer der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 verpflichtet, diese Grundstücke, die nach § 5 Abs. 2 LBO 2004 ein Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne bildeten sollen, im Falle ihrer Veräußerung für die Dauer ihrer Bebauung so zu behandeln, als wären sie ein Grundstück) beziehungsweise bei der so angesichts einer Gesamtgröße (7.734 qm) verbleibenden Restfläche von 6.264 qm zuzüglich 447 qm (Parzelle Nr. 146/1) und 423 qm (Parzelle Nr. 146/2), also insgesamt 7.134 qm in Relation zu einer dort ermittelten „Grundfläche Gebäude, Stellplätze, Zufahrten“ von 6.526,95 qm (: 7.134 qm) zu einer baulichen Ausnutzung (GRZ) von (abgerundet) 0,91. Die auf dieses Teilgebiet bezogene „Unterdeckung“ ist auch nicht über die Sonderbestimmungen in § 19 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 BauNVO 1990, die insoweit Erleichterungen vorsehen, zu kompensieren. Der 1. Halbsatz des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1990 enthält eine Obergrenze von 0,8 (GRZ) die durch die entsprechende Festsetzung im Plan bereits ausgeschöpft ist. Die Überschreitung ist auch nicht „geringfügig“ im Sinne des dortigen 2. Halbsatzes. Eine ausdrückliche „abweichende Bestimmung“ nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO 1990, die sich auf den ersten Blick wegen der Bezugnahme auf den Satz 2 auf die (Nicht-)Zulassung der genannten Überschreitungen beziehen dürfte, wurde im Bebauungsplan nicht getroffen. Nach der Literatur ermächtigt die Vorschrift die Gemeinde aber auch, sowohl die dortige 50 % - Grenze als auch die Kappungsgrenze (0,8) auch nach oben zu verschieben und dadurch – entsprechend der früheren Rechtslage (§§ 19 Abs. 4 BauNVO 1962/1968/1977) – eine weitgehende Nichtanrechnung von „Nicht-Hauptanlagen“ zu bestimmen.(vgl. zu den Hintergründen dieses Systemwandels und den dabei verfolgten Anliegen des Verordnungsgebers etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 19 Rn 22, 23) Dem braucht indes im Ergebnis nicht weiter nachgegangen zu werden, weil von Seiten der Antragsgegnerin im Verlaufe des Planungsverfahrens nur noch ein Sondergebiet festgesetzt worden ist und es einerseits notwendig und andererseits aber auch nicht ausgeschlossen ist, dass im Falle einer Verwirklichung der Bebauung auf den insgesamt 1.720 qm großen Parzellen Nr. 209/1 (687 qm) und Nr. 211/1 (1.033 qm) auch bei Berücksichtigung der Ausfahrt zur P Straße das entsprechende Defizit an „Grünfläche“ im westlichen Teil des Geltungsbereichs (Markt) von der ebenfalls an die Festsetzung der Grundflächenzahl des Bebauungsplans gebundenen Bauherrin kompensiert wird. Jedenfalls ausgeschlossen im Sinne eines zwingenden Planverwirklichungshindernisses erscheint das nicht. c.5 Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, die Umsetzung des Bebauungsplans sei objektiv unmöglich, weil die Vorhabenträgerin – weder die Beigeladene zu 2) noch die Beigeladene zu 1) – nicht Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Parzellen Nr. 242/8 und Nr. 1969/162 seien. Der im Geltungsbereich des Plans liegende (kleinere) Teil dieser Grundstücke ist – entsprechend farblich abgesetzt – in dem Bebauungsplan „nachrichtlich“ als Bahnfläche dargestellt („Museumseisenbahn“, vgl. Nr. III im Textteil). Beide Parzellen stehen ausweislich des im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Katasterauszugs im Eigentum der Antragsgegnerin. Das Bauamt der Gemeinde L hat in seiner Eigenschaft als „Strukturunternehmen Eisenbahn“ keine grundsätzlichen Bedenken gegen die bei Umsetzung der Planung erforderliche Herstellung eines schienengleichen Bahnübergangs erhoben.(vgl. das Schreiben der Gemeinde L vom 30.8.2011 im Rahmen der Trägerbeteiligung) Zweifel, dass dadurch aufgeworfene technische oder rechtliche Probleme in der Umsetzungsphase nicht ausgeräumt werden könnten, bestehen von daher nicht. d. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich nicht mit Blick auf der kommunalen Ebene übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Vorgabe kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ genügt diesem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans des Saarlandes in seiner hier maßgeblichen aktuellen Fassung aus dem Jahr 2006 (LEP Siedlung 2006).(vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels, um eine solche handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Markt, der nach der Festsetzung im Bebauungsplan (Textteil Nr. 1.1) mit bis zu 1.400 qm Verkaufsfläche zugelassen worden ist, behandelt der LEP Siedlung 2006 in Abschnitt 2.5. Nach dem Konzentrationsgebot in der Zielfestlegung (Z) 42 sind solche Einzelhandelseinrichtungen (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1990) grundsätzlich nur im Oberzentrum (Landeshauptstadt B-Stadt) sowie in den Mittel- und Grundzentren zulässig. Nach dem Zentrale-Orte-Konzept in Abschnitt 2.1 des LEP Siedlung 2006 in Verbindung mit dessen Anlage 1 gehört der Stadtteil B zum Nahbereich des Mittelzentrums Kreisstadt M, deren zentraler Ort (Kernstadt) das Grundzentrum bildet. B gehört also nicht zu den in Satz 1 der Nr. 2.5.2 (Z 42) als Regelstandort angesprochenen zentralen Orten. Nach deren Satz 2 sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen „in Ausnahmefällen“ auch in nicht-zentralen Gemeindeteilen zulässig, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung dient und wenn eine entsprechende Mantelbevölkerung, das heißt die für die Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl vorhanden ist. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin im konkreten Fall auch auf der Grundlage entsprechender Feststellungen im Einzelhandelsgutachten zu Recht angenommen. Der Satz 3 (Z 42) behält die Entscheidung über die „Ausnahmeerforderlichkeit“ sowie über „Standort und Umfang der Einzelhandelsansiedlung“ ausdrücklich der Landesplanungsbehörde vor. Diese hat im Rahmen des Aufstellungsverfahrens mit Schreiben vom 23.8.2011 mitgeteilt, dass gegen die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von max. 1.400 qm zur Sicherung der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs „aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen“. Nach dieser eindeutigen Stellungnahme kann schon von daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin entgegen § 1 Abs. 4 BauGB insoweit unter Missachtung landesplanerischer Vorgaben gegen das Konzentrationsgebot verstoßen hätte. Auch das der Satzungsentscheidung zugrunde liegende Einzelhandelsgutachten vom Juni 2011(vgl. das von der isoplan-Marktforschung, Dr. S und Kollegen GbR, Saarbrücken unter dem 16.6.2011 erstellte „Einzelhandelsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters in M-B“) kommt zu dem Ergebnis, dass der geplante Markt der Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung der Einwohner im Stadtteil B der Antragsgegnerin dient, weil im Bereich der zentral betroffenen Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel eine Steigerung der Kaufkraftbindung im Stadtteil B von vorher 10,6 % auf dann 59,3 % zu erwarten sei (vgl. Tabelle 10, Seite 29). Was in dem Zusammenhang die von der Antragstellerin geforderte Vergleichsberechnung nur mit anderen nicht zentralen Stadtteilen unter Ausklammerung der Kernstadt A-Stadt besagen soll, bleibt unverständlich. Ganz allgemein lässt sich keine Überversorgung aus einem Vergleich anderer nicht zentraler Ortsteile, bei denen vielleicht auch für sich genommen jeweils noch weniger eine ausreichende Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs gewährleistet ist, herleiten. Jede relative Betrachtung der Versorgungssituation kann letztlich nur zu der Erkenntnis führen, ob – in dem Fall – B im Vergleich zu anderen Stadtteilen schlechter, besser oder gleich gut versorgt ist. Rückschlüsse oder eine Aussage, ob eine Versorgung objektiv „ausreichend“ ist, lässt das schon von der Logik her allenfalls bedingt zu. Wenn die Antragstellerin in dem Zusammenhang wieder darauf hinweist, dass auch Bewohnern anderer „untergeordneter Ortsteile“ zugemutet werde, ihren Bedarf an Lebensmitteln in der Stadt A-Stadt zu befriedigen, verkennt sie die im Abschnitt 2.5.2 des LEP Siedlung 2006 enthaltenen Grundsätze und Ziele. Diese haben die Sicherstellung einer bedarfsgerechten verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung im Blick (G 41). In dem Zusammenhang bleibt – „jenseits“ aller Statistik – unverständlich, was das Argument besagen soll, Bewohner anderer Ortsteile müssten auch woanders hin, nämlich in die Stadt A-Stadt, fahren. Am Rande sei erwähnt, dass sich nach der ergänzenden Stellungnahme der Gutachterin vom 21.8.2012 die Nahversorgung in B nach dem Konkurs von Schlecker weiter verschlechtert hat. Danach verbleiben von den ursprünglichen (wenigen) Verkaufsflächen im Bereich Nahrungs- und Genussmittel (273 qm, Gutachten Juni 2011, Seite 14, Tabelle 2) nur noch 205 qm (Tabelle 1 Blatt 189 GA), die sich auf 2 Metzgereien (60 qm + 40 qm), einen Gemüseladen (40 qm) und 2 Bäckereien (35 qm + 30 qm) verteilen. Wie die Antragstellerin darauf kommt, dass allein diese 5 kleinen Läden die Nahversorgung in B wohnortnah derart sicherstellen, so dass für einen vom Sortiment her viel breiter aufgestellten REWE-Markt vor Ort „kein Bedarf“ bestehe, erschließt sich nicht. Ob noch 15 qm (!) „mobiler Verkaufsfläche eines Getränkehändlers“ oder ein Anteil der Fläche einer Apotheke, die „auch Drogeriewaren anbiete“, hinzukommen, ändert daran sicher nichts. Nach dem Einzelhandelsgutachten ist auch die zweite Ausnahmevoraussetzung (Z 42) erfüllt, weil die „Mantelbevölkerung“ über genügend einzelhandelsrelevante Kaufkraft verfüge, um den von dem Vorhaben erwarteten Umsatz in den einzelnen Warengruppen sicherzustellen. Der (zusätzliche) Umsatz beläuft sich nach der insoweit in Bezug genommenen Tabelle 10 (Seite 29) auf 4,7 Mio. EUR. Bezogen auf die Umsatzerwartungen des Marktes heißt es in der ergänzenden Stellungnahme vom August 2012, bei einer Verkaufsfläche von 1.400 qm und einer durchschnittlichen Flächenproduktivität von 3.670 EUR je qm sei von einer Umsatzerwartung von 5,14 Mio. EUR auszugehen. Dass bei Einbeziehung der nahe gelegenen L Ortsteile B, H und R von einer im Sinne der Ausnahmeregelung (Z 42) ausreichenden Mantelbevölkerung ausgegangen wird, ist nachvollziehbar. Die gegenüber dieser Umsatzerwartung geäußerten Bedenken der Antragstellerin, dass die Einwohner dieser Ortsteile nur über eine „unterdurchschnittliche Kaufkraft“ verfügten, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der von der Gutachterin und im Ergebnis von dem Stadtrat aufgrund anerkannter statistischer Werte angestellten – allein möglichen – Prognose ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Ob die Bewohner auch in 10 Minuten in den Globus nach L fahren könnten oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Gleiches gilt für den nicht konkretisierten Einwand, es sei „in den nächsten 10 Jahren“ mit dem Bau einer „Nordsaarlandstraße“ zu rechnen, was – so die Sicht der Antragstellerin – „zu einer Halbierung des Kaufkraftpotenzials“ führen werde. Derartige in doppelter Hinsicht völlig ungesicherte und vage Mutmaßungen können für die hier zur Rede stehen Planungen der Antragsgegnerin keine Bedeutung erlangen. Entsprechendes gilt letztlich auch für das Kongruenzgebot (Z 44), wonach sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels bezüglich ihrer Größenordnung und ihres Warensortiments funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen müssen und ihr Einzugsbereich den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten darf. Dem dort geforderten Nachweis ist die Beigeladene zu 2) durch Vorlage des Einzelhandelsgutachtens nachgekommen. Nach der Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 gehört B gemeinsam mit L, M/O und P zum mittelzentralen Verflechtungsbereich der Kreisstadt M. Die in dem Gutachten hinsichtlich eines Kaufkraftabflusses genannten Ortsteile R, B und H gehören zum Nahbereich des Grundzentrums L . Bezüglich des weiter thematisierten Beeinträchtigungsverbots (Z 45) und des städtebaulichen Integrationsgebots nach Z 46 im LEP Siedlung 2006 wird auf die Ausführungen in der Planbegründung (Seiten 10 und 11) verwiesen. Durchgreifende Bedenken gegen die Beachtung auch dieser landesplanerischen Vorgaben bestehen nicht. 6. Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Aspekt der Einschränkungen planerischer Gestaltungsspielräume (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Gemeinden durch das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die mit dem Satzungsbeschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin am 15.12.2011 getroffene Abwägungsentscheidung für den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ entspricht auch über den inzwischen dem Verfahrensrecht zugeordneten Bereich (§ 2 Abs. 3 BauGB) hinaus inhaltlich von ihrem Ergebnis her den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange wurden vom Stadtrat der Antragsgegnerin ihrer Bedeutung nach angemessen berücksichtigt der Ausgleich zwischen ihnen wurde in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen seiner planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Das war bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der Fall (vgl. hierzu Abschnitt 8.0 der Planbegründung, Seiten 19 und 20). Was die zuvor angesprochenen Ermittlungsdefizite angeht, sind Fehler der planenden Gemeinde auch in diesem Zusammenhang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie „offensichtlich“ und wenn sie zusätzlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Sie unterliegen darüber hinaus nach dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB dem Erfordernis der substantiierten, das heißt die Angabe des die Verletzung begründenden Sachverhalts umfassenden schriftlichen Geltendmachung binnen eines Jahres gegenüber der Gemeinde. Hinsichtlich der Aspekte Straßenverkehr und Auswirkungen auf den Einzelhandel kann auf die entsprechenden gutachterlichen Feststellungen zurückgegriffen werden. Was die sachgerechte Einstellung der privaten Belange insbesondere der Antragstellerin in die Abwägung angeht, ist zusätzlich der Einwand, dass durch den Bebauungsplan die „Abstandsflächenvorschriften“ außer Kraft gesetzt worden seien, nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin behauptet, dass der Bebauungsplan bei dem Einkaufsmarkt eine „Grenzbebauung“ auf einer Tiefe von 50 m – gemeint wohl im Verhältnis zu der ebenfalls im Eigentum der Tochter Iris D. stehenden Parzelle Nr. 147/1 – zulasse. Der Einwand zielt ersichtlich auf die im Textteil erläuterte Festsetzung einer (abweichenden) Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO 1990), wonach „die Gebäudelänge“ von 50 m, die die Höchstgrenze für die in der offenen Bauweise zulässigen Hausgruppen bilden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990), überschritten werden darf und „eine Grenzbebauung zulässig ist“ (so die Nr. 3 in Teil B des Bebauungsplan, „Textliche Festsetzungen“). In der Zusammenschau mit der dortigen Nr. 4 hinsichtlich der Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) und der aus der zeichnerischen Darstellung des entsprechenden „Baufensters“ für den Einkaufsmarkt, wird ohne weiteres deutlich, dass jedenfalls zu den seitlichen Grenzen keine Grenzbebauung zugelassen wird. Was den allgemeinen naturschutzrechtlichen Flächenschutz angeht, ist auf die bereits angesprochene Privilegierung der Planungen im Beschleunigten Verfahren zu verweisen. Nach dem § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund eines Bebauungsplans nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Sie sind daher nicht im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen. Mit den durch die §§ 14 ff. BNatSchG aufgeworfenen Fragen musste sich der Stadtrat der Antragsgegnerin im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung daher nicht befassen. Im Ergebnis war der Normenkontrollantrag daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) für erstattungsfähig zu erklären; diese hat durch die Stellung eines Zurückweisungsantrags eigene Kostenrisiken übernommen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor. Aus Sicht des Senats hat die bisher ersichtlich höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, ob die im Einvernehmen mit der Gemeinde erfolgende Änderung eines vor Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu dessen Verwirklichung geschlossenen Durchführungsvertrages (§ 12 Abs. 1 BauGB) mit dem Ergebnis einer im Innenverhältnis rechtlich nicht koordinierten Aufspaltung der Durchführungsverpflichtung auf mehrere „Vorhabenträger“ ohne Änderung der Satzung ausschließlich Konsequenzen für die Vertragsabwicklung in der Phase der Planverwirklichung hat oder ob dieser Vorgang auch für die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entscheidend ist, grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie ist nach der Rechtsauffassung des Senats, nach der andere durchgreifende Gründe für eine Unwirksamkeit des Plans nicht gegeben sind, auch entscheidungserheblich. Beschluss Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 18.6.2012 – 2 C 190/12 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,- EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.