Beschluss
1 E 722/17
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31.7.2017 – 2 O 126/17 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beigeladenen zu 2. entstandenen außergerichtlichen Kosten fallen dem Antragsteller zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 555,20 Euro festgesetzt. Gründe Durch den dem Antragsteller am 7.8.2017 zugestellten angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 6.9.2016 (Kostenfestsetzung gegen die Antragsgegnerin in Höhe von 1.660,05 Euro und gegen die Beigeladene zu 2. in Höhe von 630,70 Euro) zurückgewiesen. Den Kostenfestsetzungen lag der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 29.3.2016 zugrunde, durch den der Antragsgegnerin einstweilen untersagt wurde, vor dem Antragsteller unter anderem der Beigeladenen zu 2. – vor Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des ehemaligen Beigeladenen zu 1. durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.12.2015, 2 L 811/15, Beigeladene zu 3. – ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 vz zu übertragen, bevor über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, und durch den der Antragsgegnerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie im Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2. die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte auferlegt worden sind. Die im Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers ausgewiesenen außergerichtlichen Kosten gemäß Nr. 3309 VV (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) für die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Zustellung der gerichtlichen Eilentscheidungen und der in diesem Zusammenhang weiter geltend gemachten Auslagenpauschale sind vom Verwaltungsgericht bei der Festsetzung der dem Antragsteller seitens der Antragsgegnerin und seitens der Beigeladenen zu 2. zu erstattenden Kosten nicht berücksichtigt worden. Hiergegen richtet sich die am 21.8.2017 beim Verwaltungsgericht eingegangene und begründete Beschwerde des Antragstellers, der eine Festsetzung der zu erstattenden Kosten auf insgesamt 2.845,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.6.2016 begehrt. Die Beschwerde ist gemäß §§ 165, 151 VwGO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 146 Abs. 1 und 3 VwGO zulässig, hat in der Sache indes keinen Erfolg. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die im Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers ausgewiesenen außergerichtlichen Kosten der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Zustellung der gerichtlichen Eilentscheidungen und der in diesem Zusammenhang weiter geltend gemachten Auslagenpauschale keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO waren. Insoweit kann zunächst auf die ausführliche und überzeugende Begründung im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31.7.2017 Bezug genommen werden. Die hiergegen im Beschwerdevorbringen erhobenen Einwendungen des Antragstellers, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Der Antragsteller macht geltend, angesichts der ausdrücklichen Verweisung in § 123 Abs. 3 VwGO auf § 929 Abs. 2 ZPO bedürfe es einer Vollziehungsmaßnahme, um die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zu wahren. Dies gelte auch für die in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit erlassene einstweilige Anordnung, mit der dem Dienstherrn die Übertragung eines Amtes vorläufig untersagt werde. Anderenfalls liefe die in § 123 Abs. 3 VwGO ausdrücklich in Bezug genommene Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO leer, denn die Grundsätze, die für einen Dienstherrn gelten, beanspruchten auch für jeden anderen Hoheitsträger, der regelmäßig Antragsgegner in einem Verfahren nach § 123 VwGO sei, Geltung. Diese Argumentation des Antragstellers verfängt nicht. Nach § 123 Abs. 3 VwGO gelten für den Erlass einer einstweiligen Anordnung die dort im Einzelnen aufgeführten Vorschriften der ZPO – unter anderem § 929 ZPO – „entsprechend“. Nach § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung des Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Übertragen auf die fallbezogen erlassene einstweilige Anordnung des Oberverwaltungsgerichts vom 29.3.2016 – 1 B 2/16 – hätte eine Anwendung der vorstehend zitierten Vorschrift zur Folge, dass die einstweilige Anordnung ohne die vom Antragsteller in Form einer Zustellung im Parteibetrieb eingeleitete Vollziehung nach Ablauf der vorbezeichneten Vollziehungsfrist von einem Monat für den Antragsteller nicht mehr durchsetzbar gewesen und damit praktisch wirkungslos geworden wäre. Die Annahme einer derartigen Rechtsfolge wäre indes mit den im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit geltenden Grundsätzen unvereinbar. Vielmehr fehlt es in einem derartigen Verfahren an der in § 123 Abs. 3 VwGO vorausgesetzten „Entsprechung“ im Verhältnis zur Vollziehung eines zivilrechtlichen Arrestbefehls und ist § 929 Abs. 2 ZPO mit Rücksicht auf die im Konkurrentenstreitverfahren geltenden Besonderheiten nicht (entsprechend) anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Senats beanspruchen die §§ 123 Abs. 3 VwGO, 929 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise keine Geltung, wenn der Sachverhalt durch Besonderheiten geprägt ist, deren Zusammenwirken den Eintritt der Rechtsfolge der genannten Vorschriften als unangemessen erscheinen lässt. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2007 – 1 B 331/07 –, juris Dabei hat der Senat offen gelassen, ob bei Unterlassungsverfügungen in der von gewichtigen Gründen getragenen Erwägung, dass diese sich praktisch von selbst ohne zusätzliche Initiative des Vollstreckungsgläubigers vollzögen, bereits in der Zustellung der einstweiligen Anordnung der fristwahrende Vollzug im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO zu sehen ist, so Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl., § 123 Rdnr. 23; in diesem Sinne wohl auch: Schoch in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 123 Rdnr. 172d und eine Unanwendbarkeit der §§ 123 Abs. 3 VwGO, 929 Abs. 2 ZPO jedenfalls angenommen, wenn für den Antragsteller während der laufenden Vollstreckungsfrist nach den Besonderheiten des Einzelfalls keine Veranlassung bestand, Maßnahmen zur Vollstreckung der von Seiten des Gerichts erlassenen einstweiligen Anordnung einzuleiten. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2007 – 1 B 331/07 –, juris, Rdnr. 19 Eine derartige Fallgestaltung ist auch gegeben, wenn in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit dem Dienstherrn im Wege einstweiliger Anordnung die Übertragung des vom Antragsteller angestrebten Statusamtes an einen oder mehrere Konkurrenten vorläufig untersagt wird. In diesen Fällen bedarf es keiner Maßnahmen zur Vollziehung der einstweiligen Anordnung. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts muss der Dienstherr, wenn ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Mitbewerber eine einstweilige Anordnung auf vorläufige Untersagung der Beförderung des erfolgreichen Bewerbers bzw. der erfolgreichen Bewerber beantragt hat, die Ernennung bis zum Abschluss dieses gerichtlichen Verfahrens unterlassen. Diese Rechtsfolge – hierauf ist bereits in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zutreffend abgestellt – tritt unmittelbar kraft Verfassungsrechts, gemäß Art. 19 Abs. 4 GG also auch ohne dahingehenden Gerichtsbeschluss, ein. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.5.2012 – 1 B 161/12 –, juris, Rdnrn. 6 ff., unter Hinweis auf BVerfG, u.a. Kammerbeschluss vom 29.7.2003 – 2 BvR 311/03 –, ZBR 2004, 45, sowie auf BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl., Seite 71, Rdnr. 85 Erst recht gilt nichts anderes, wenn ein stattgebender Beschluss nach § 123 Abs. 1 VwGO dem Dienstherrn bis zu einer erneuten Entscheidung über den Bewerbungsverfahrensanspruch des übergangenen Bewerbers die Beförderung eines Konkurrenten einstweilen untersagt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang weiterhin zutreffend darauf hingewiesen, dass der mit § 929 Abs. 2 ZPO bezweckte Schutz des Vollstreckungsschuldners, der nicht im Ungewissen gelassen werden soll, ob er noch aus dem Titel in Anspruch genommen wird, im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit nicht zum Tragen kommt. wie hier: Bayerischer VGH, Beschluss vom 5.8.2014 – 3 CE 14.771 –, IÖD 2014, 232, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 50; OVG H-Stadt-Bbg., Beschluss vom 29.3.2007 – OVG 4 S 16.06 –, juris, Rdnr. 6; offenlassend: OVG Hamburg, Beschluss vom 7.7.2016 – 5 So 110/15 –, juris, Rdnr. 8; a.A.: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.6.2016 – 1 M 71/16 –, DÖD 2016, 256, zitiert nach juris, sowie Beschluss vom 1.2.2016 – 1 M 204/15 –, DÖD 2016, 200, zitiert nach juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.3.2013 – 4 S 226/13 –, NVwZ-RR 2013, 737 Dem Verwaltungsgericht ist schließlich auch darin beizupflichten, dass die Möglichkeit einer Missachtung der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Unterlassungspflicht durch den Dienstherrn die hier erfolgte Zustellung der einstweiligen Anordnung im Parteibetrieb aus der Sicht des Antragstellers ebenfalls nicht als erforderlich erscheinen lässt. Abgesehen davon, dass ein Dienstherr, der die Absicht hat, unter Verletzung von Verfassungsrecht einem Konkurrenten des Antragstellers ein Statusamt zu übertragen, sich hiervon auch nicht durch die Zustellung einer ihm bereits bekannten einstweiligen Anordnung im Parteibetrieb wird hindern lassen, könnte der Antragsteller die Ernennung seines Mitbewerbers anfechten, ohne dass der Grundsatz der Ämterstabilität in einem solchen Fall einer Aufhebung der Ernennung entgegenstünde. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 – 2 C 16.09 –, a.a.O. Die Beschwerde war nach alldem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. der Antragstellerin aufzuerlegen, entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, da die Beigeladene zu 2. einen Antrag gestellt und somit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt haben, sind demgemäß nicht erstattungsfähig. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Streitwert entspricht der Differenz zwischen dem mit der Beschwerde geltend gemachten Festsetzungsbetrag von insgesamt 2.845,95 Euro und dem mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 2. insgesamt festgesetzten Betrag von 2.290,75 Euro (Antragsgegnerin: 1.660,05 Euro und Beigeladene zu 2.: 630,70 Euro). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.