Beschluss
4 S 226/13
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 2 ZPO durch das Prozessgericht des ersten Rechtszugs ist bei Vorliegen der Voraussetzungen geboten und nicht davon abhängig, dass zuvor ein Verstoß gegen die einstweilige Anordnung erfolgt ist.
• Ein Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes ist auch dann zulässig, wenn er innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gestellt wird; die Amtszustellung der einstweiligen Anordnung allein begründet noch keine Vollziehung.
• Die Entscheidung über die Höhe des anzudrohenden Ordnungsgeldes liegt im Ermessen des Gerichts; dieses Ermessen ist hier nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Androhung von Ordnungsgeld nach § 890 Abs. 2 ZPO bei einstweiliger Unterlassungsanordnung • Die Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 2 ZPO durch das Prozessgericht des ersten Rechtszugs ist bei Vorliegen der Voraussetzungen geboten und nicht davon abhängig, dass zuvor ein Verstoß gegen die einstweilige Anordnung erfolgt ist. • Ein Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes ist auch dann zulässig, wenn er innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gestellt wird; die Amtszustellung der einstweiligen Anordnung allein begründet noch keine Vollziehung. • Die Entscheidung über die Höhe des anzudrohenden Ordnungsgeldes liegt im Ermessen des Gerichts; dieses Ermessen ist hier nicht zu beanstanden. Der Kläger (Vollstreckungsgläubiger) hatte vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart eine einstweilige Anordnung erwirkt, die dem Antragsgegner untersagt, eine bestimmte Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden ist. Nach dem rechtskräftigen Beschluss vom 06.11.2012 beantragte der Kläger am 05.12.2012 beim Verwaltungsgericht die Androhung eines Zwangs- bzw. Ordnungsgeldes bis zu 10.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Das Verwaltungsgericht drohte ein derartiges Ordnungsgeld an; der Antragsgegner legte Beschwerde ein. Streitgegenstand war, ob die Androhung eines Ordnungsgeldes zulässig und fristgerecht war und ob hierfür voraussetzungsbedingt ein Verstoß oder eine Drohung mit einem Verstoß erforderlich sei. Zudem klärte das Gericht, ob die Amtszustellung des einstweiligen Beschlusses die Vollziehung nach § 929 Abs. 2 ZPO auslöst. • Die Beschwerde ist unbegründet; gemeint ist die Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 2 ZPO, nicht ein Zwangsgeld nach § 172 VwGO. • § 890 Abs. 2 ZPO verpflichtet das Gericht des ersten Rechtszugs, auf Antrag die Androhung eines Ordnungsgeldes zu erlassen, wenn diese nicht bereits in der Verpflichtungsentscheidung enthalten ist; hierfür besteht insoweit kein Ermessen, außer bei der Festsetzung der Höhe. • Die Androhung eines Ordnungsgeldes setzt nicht voraus, dass der Vollstreckungsschuldner bereits gegen die Unterlassungspflicht verstoßen hat oder eine konkrete Verletzung droht. • Der Antrag des Klägers war statthaft nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO; die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor. • Die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO wurde gewahrt: die einstweilige Anordnung wurde kraft Amtszustellung wirksam, und der Antrag auf Androhung des Ordnungsgeldes wurde innerhalb dieser Frist gestellt, was als Gebrauch des Titels und damit als Vollziehung reicht. • Für die Vollziehung reicht das innerhalb der Frist gestellte Antragsverfahren nach § 890 ZPO; eine zusätzliche Zustellung im Parteibetrieb ist nicht erforderlich. • Die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Höhe des Ordnungsgeldes wurde in der Beschwerde nicht beanstandet; ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart wurde zurückgewiesen; das Gericht hat klargestellt, dass anstelle eines als "Zwangsgeld" bezeichneten Titels ein Ordnungsgeld nach § 890 Abs. 2 ZPO in der genannten Höhe anzudrohen ist. Der Antrag des Klägers auf Androhung dieses Ordnungsgeldes war fristgerecht und statthaft, weil die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO eingehalten wurde und die Einleitung der Zwangsvollstreckung durch den Antrag als Vollziehung genügt. Es war nicht erforderlich, dass zuvor ein Verstoß gegen die einstweilige Anordnung erfolgt ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit der genannten Ausnahme; der Beschluss ist unanfechtbar.