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Beschluss

2 B 573/17

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Juli 2017 - 5 L 1035/17 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu 1. und 2. ebenso wie die Antragsteller zu 3. und 4. sowie die Antragsteller zu 5. und 6. jeweils zu einem Drittel. Der Streitwert wird auf 22.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom 30.12.2016 erteilte Genehmigung zur Errichtung und dem Betrieb von drei Windenergieanlagen in der Gemarkung Bo. Die Antragteller zu 1. und 2. sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur 34, Flurstück 1/3, A-Straße. Die Antragsteller zu 3. und 4. sind die Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur 32, Flurstück 161/3, E-Straße. Die Antragstellerin zu 5. ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur 32, Flurstück 162/2, I-Straße; der Antragsteller zu 6. ist Mieter in dem zuletzt genannten Anwesen. Die erwähnten Grundstücke liegen allesamt im Außenbereich. Am 30.12.2016 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-115 mit einer Nennleistung von jeweils 3000 KW (Nabenhöhe 149,08 m, Rotordurchmesser 115,71 m) in der Gemeinde Bous, Gemarkung Bous, Flur 17, Flurstück 6/1 („Windpark Bous“) im vereinfachten Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4 i.V.m. § 19 BImSchG. Mit Schreiben vom 20.2.2017, 28.2.2017 und 5.3.2017 erhoben die Antragsteller „Dritteinwendungen“ gegen den Windpark Bous, die vom Antragsgegner als Widerspruch gegen die bereits erteilte Genehmigung gewertet wurden. Zur Begründung trugen sie vor, der Bau und das Betreiben der geplanten Windparkanlage führe wegen der schädlichen Umwelteinwirkungen zu erheblichen Gefahren, Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die nach Art, Ausmaß und Dauer für sie unzumutbar seien. Sie seien naturverbunden und würden aus diesem Grund im Bereich eines Naherholungsgebietes wohnen. Dieses Naherholungsgebiet werde auf großen Teilflächen in der Qualität der Einstufung als Wald durch die Windenergieanlagen degeneriert. Die Antragsteller machten weiter geltend, sie befürchteten gesundheitliche Nachteile und beanstandeten, dass keine bzw. eine unzureichende Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, da im Gegensatz zum aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik ein Mindestabstand von 800 m unterschritten werde. Neben Beeinträchtigungen der Wohnqualität sei mit einer erheblichen Wertminderung - bis hin zur Unverkäuflichkeit - ihrer Immobilien zu rechnen. Mit Bescheid vom 7.4.2017 ordnete der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an. Am 16.6.2017 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Genehmigung vom 30.12.2016 beantragt. Mit Beschluss vom 5.7.2017 - 5 L 1035/17 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, die im Streit befindliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei im Verhältnis zu den Antragstellern offensichtlich rechtmäßig, so dass die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausfalle. Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch die staatliche Zulassung eines Vorhabens sei nur der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Die Antragsteller machten im Wesentlichen geltend, das zugelassene Vorhaben überschreite voraussichtlich die zulässigen Schallschutzwerte, verletze das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme und mindere den Wert ihrer Anwesen in einem unzumutbaren Ausmaß; außerdem würden die der Genehmigung beigefügten Auflagen unzumutbare Beeinträchtigungen durch Schattenwurf nicht verhindern. Diese Gründe stünden der Zulässigkeit des Vorhabens aller Voraussicht nach nicht entgegen. Das Ausmaß der Lärmimmissionen, das den Antragstellern noch zuzumuten sei, bestimme sich nach der TA Lärm. Nach der Nebenbestimmung in Kapitel II, B) Nr. 4 des Genehmigungsbescheides dürfe am Immissionsort 5 (A-Straße) während der Nachtzeit ein einzuhaltender Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nicht überschritten werden. Gegen die Festsetzung dieses Wertes hätten sich die Antragsteller nicht gewandt. Bei der Erstellung des schalltechnischen Gutachtens sei ein individuell berechneter Sicherheitszuschlag für den Betriebsmodus O s L 0 = 2,1 und für den Betriebsmodus II S L 0 = 2,0 veranschlagt worden. Soweit die Antragsteller rügten, dass bei der Schallausbreitungsberechnung auf alle maßgeblichen Immissionsorte die meteorologische Dämpfung fälschlicherweise mit 2 dB(A) angesetzt worden sei, gehe aus den mit der E-Mail vom 19.12.2016 nachgereichten Berechnungstabellen hervor, dass die meteorologische Dämpfung mit dem Faktor 0 angesetzt worden sei. Aus den nachgereichten Berechnungstabellen gehe ebenfalls hervor, dass die Windkraftanlage 1 zur Nachtzeit mit einem um 1,5 dB(A) verminderten Schallleistungspegel (Lw = 105,4 dB(A)) berücksichtigt worden sei. Die von den zugelassenen drei Windkraftanlagen ausgehende Lärmbelastung lasse keine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Rechte der Antragsteller in den Vordergrund treten. Dasselbe gelte im Ergebnis für den Schattenwurf. Die Genehmigung regele unter Kapitel II B) Nr. 11 bis 14, dass mittels Rezeptoren und Schattenwurfabschaltmodulen sicherzustellen sei, dass die Immissionsrichtwerte von 30 Stunden pro Jahr für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer und von 30 Minuten für die tägliche Beschattungsdauer nicht überschritten werden. Weiterhin regele die Genehmigung detailliert den Vollzug dieser Nebenbestimmungen. Damit werde der Gefahr eines übermäßigen Schattenwurfs - auch für die Grundstücke der Antragsteller - hinreichend begegnet. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen. Das Vorhaben der Beigeladenen habe keine schlechthin unzumutbaren Auswirkungen für die Antragsteller. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass das Vorhaben am konkreten Standort privilegiert zulässig sei und die Anwesen der Antragsteller im Außenbereich mit den dort zulässigen Nutzungen vorbelastet seien, zu denen die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen gehöre. Der Schutzanspruch entfalle zwar nicht im Außenbereich, jedoch vermindere er sich dahin, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar seien, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweiche oder sich vor ihnen schütze. Der Abstand des Wohnhauses der Antragsteller zu 1. und 2. betrage mehr als das Dreifache der Gesamthöhe der nächstgelegenen Windenergieanlage, so dass sich weitere Ausführungen erübrigten. Der Abstand des Wohnhauses der Antragsteller zu 3. und 4. zur WEA 1 betrage 604 m (= 2,89-fache der Gesamthöhe der geplanten Anlage) und zur WEA 2 640 m (= 3,06-fache der Gesamthöhe der geplanten Anlage). Nach den Feststellungen im Gutachten der CUBE Engineering GmbH befinde sich die WEA 1 außerhalb des Bereich der Hauptblickrichtung der westlichen und südlichen Hausfassade, so dass eine Sichtbeziehung nur sehr stark eingeschränkt gegeben sein werde. Bei der vorherrschenden Hauptwindrichtung bestehe keine Ausrichtung der geplanten WEA 2 auf das Wohnhaus, so dass nur eine deutlich reduzierte Rotorfläche von dem Haus aus sichtbar sein werde. Aufgrund der sichtverschattenden Vegetation sowie der vorhandenen Gardinen werde die WEA 1 eingeschränkt am Randbereich dreifachen Gesamthöhenabstandes sichtbar sein. Der Abstand der Wohnhauses der Antragstellerin zu 5. betrage zur WEA 2 615 m (= 2,97-fache der Gesamthöhe) und zur WEA 1 533 m (= 2,55-fache der Gesamthöhe). Nach den Feststellungen der CUBE Engineering GmbH werde der Bereich südwestlich von dem Haus der Antragstellerin zu 5. als Zugang zur Haustür der Wohnung E-Straße und als Abstellfläche für Pkws genutzt. Als sichtverschattende Elemente befänden sich in ca. 14 m Entfernung mehrere Einzelbäume, durch welche die Sichtbeziehung zu den geplanten WEA 1 und 2 vor allem aus dem Erdgeschoss eingeschränkt werde. Die geplante WEA 1 befinde sich außerhalb des Bereichs der Hauptblickrichtung der Südwestfassade des Hauses. Die WEA 2 befinde sich im Bereich der Hauptblickrichtung der Südwestfassade des Hauses, so dass eine Sichtbeziehung gegeben sein könne. Bei der vorherrschenden Hauptwindrichtung könne ein Großteil der Rotorfläche von der Südwestfassade des Hauses sichtbar sein. Aus dem Wohnzimmer werde die WEA 2 aufgrund der sichtverschattenden immergrünen Vegetation nur eingeschränkt am Rande des dreifachen Gesamthöhenabstandes sichtbar. Die WEA 1 befinde sich abseits der Hauptblickrichtung des Wohnhauses und werde nahezu nicht sichtbar sein. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass die visuelle Wirkung der geplanten WEA für die Wohnhäuser I-Straße und 8 nicht als optisch bedrängend einzustufen sei. Konkrete Einwendungen gegen das Gutachten seien nicht vorgebracht worden. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung würden für sich genommen keinen Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebotes zumutbar seien oder nicht. Ein Abwehranspruch komme nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstück sei. Dass dies der Fall sein könnte, sei vorliegend weder vorgetragen noch ernsthaft in Betracht zu ziehen. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Rücksichtslosigkeit des Betriebes der drei Windkraftanlagen im Verhältnis zum Grundstück der Antragsteller wenig wahrscheinlich. Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts, der den Antragstellern am 7.7.2017 zugestellt wurde, richtet sich die am 20.7.2017 eingegangene und am 7.8.2017 begründete Beschwerde. II. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller, mit der diese die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen den Genehmigungsbescheid vom 30.12.2016 für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen in der Gemarkung Bous, Flur 17, Flurstück 6/1 („Windpark Bous“) begehren, ist zulässig, aber unbegründet. Die in dem Schriftsatz der Antragsteller vom 7.8.2017 dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 7.4.2017 ist in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht werdenden Weise begründet worden. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Begründung des Sofortvollzugs durch den Antragsgegner genügt diesen Anforderungen. Der Antragsgegner hat zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im Einzelnen ausgeführt, dass eine ausreichende Planungssicherheit für die Genehmigungsinhaberin von herausragender Bedeutung sei. Diese sei ohne eine sofortige Vollziehung der Errichtungs- und Betriebsgenehmigung nicht gegeben. Der entsprechende Umsatzausfall sei durch die Beigeladene nachvollziehbar beziffert worden. Zu dem Individualinteresse an der baldigen Umsetzung der geplanten Maßnahmen geselle sich ein öffentliches Interesse daran, dass der gesellschaftlich wie auch gesetzlich geforderte Ausbau der erneuerbaren Energien tatsächlich realisiert werde. Dabei seien Windenergieanlagen, die wie hier dem Stand der Technik entsprechen, wenn sie nebenbestimmungskonform errichtet und betrieben werden, von herausgehobenem öffentlichem Interesse. Dies ergebe sich auch aus §§ 1 und 2 EEG. Danach solle der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung zunächst auf 40-45 % bis 2025 steigen. Auch § 1 EnWG fordere eine möglichst sichere, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas. Das Erreichen der gesetzlichen Ziele sei gefährdet, wenn bereits erteilte Genehmigungen aufgrund des Suspensiveffekts eines Drittwiderspruchs in ihrer Rechtssicherheit gefährdet seien. Soweit die Antragsteller dagegen einwenden, im vorliegenden Fall gehe es nicht nur darum, einstweilen von nachteiligen Wirkungen der genehmigten Windkraftanlagen verschont zu bleiben, sondern darum, die Herstellung vollendeter oder nur schwer rückgängig zu machender Tatsachen zu verhindern, und die Ermessensentscheidung des Antragsgegners sei defizitär, weil ihre Interessen nur unzureichend berücksichtigt seien, ist darauf hinzuweisen, dass § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht verlangt, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen. Dies ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses. Für dieses kommt es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Begründung an, d.h. es ist insoweit nicht erforderlich, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.(Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.7. 2015 - 10 S 14.15 -, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.7.2017 - 11 MC 186/17 -, jeweils bei juris) Soweit die Antragsteller vortragen, für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse könne kein Raum sein, wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung – wie hier – unter der auflösenden Bedingung stehe, dass mit dem Bau erst begonnen werden darf, wenn eine positive Stellungnahme des Welterbezentrums der UNESCO vorliegt, könnte man mit der selben Begründung das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller in Frage stellen. Dies bedarf hier jedoch keiner Vertiefung. Da die Beteiligten auf den Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung keinen Einfluss haben und diese jederzeit während des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens eintreten kann, steht sie weder der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner noch dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller entgegen. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung. Entgegen der von den Antragstellern vertretenen Ansicht gehen von den in Rede stehenden Windenergieanlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG) aus. In dem Zusammenhang entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass die Anwendung der TA Lärm in Verbindung mit dem hier gewählten Verfahren der DIN ISO 9613-2 die Lärmbelastung von Windkraftanlagen ausgehend vom maximalen Schallleistungspegel der Lärmquelle an den jeweiligen Immissionsorten ordnungsgemäß erfasst und abbildet.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 21.9.2014 - 2 A 471/13 - und vom 1.9.2012 - 3 B 103/12 -) Die Bindungswirkung der TA Lärm einschließlich der über Ziffer A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm anzuwendenden DIN ISO 9613-2 entfällt nur dann, wenn die in der TA Lärm enthaltenen Aussagen durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.3.1996 - 7 B 164/95 -, juris) Dies kann derzeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Daher ist jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren davon auszugehen, dass eine Schallprognose dann "auf der sicheren Seite" liegt, wenn sie - wie hier - entsprechend dem Regelwerk der TA Lärm sowie der in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 erstellt worden ist.(Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17.6.2016 - 8 B 1018/15 -, juris) In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 19. 1.1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197, 205) ist davon auszugehen, dass der Schutzanspruch des Eigentümers eines an den Außenbereich grenzenden Grundstücks in Ortsrandlage gegen im Außenbereich an sein Grundstück heranrückende Vorhaben, die dort nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig sind, und gegen von solchen Vorhaben auf sein Grundstück einwirkende Beeinträchtigungen gemindert ist. Mit Rücksicht auf die besondere Lage des Grundstücks am Rand des Außenbereichs muss sich der Eigentümer ohne weiteres auf Veränderungen und Benachteiligungen einstellen, die daraus resultieren, dass bestimmte Vorhaben wegen ihrer im beplanten Innenbereich grundsätzlich nicht hinnehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt und die Nachbarschaft gerade im Außenbereich errichtet werden sollen. Hinsichtlich der hier in Frage stehenden Lärmimmissionen durch im Außenbereich geplante Windkraftanlagen bedeutet dies, dass sogar ein Eigentümer eines in einem reinen Wohngebiet liegenden, an den Außenbereich angrenzenden Grundstücks mit Rücksicht auf die ihn treffende Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Vorhaben in aller Regel nicht beanspruchen kann, dass dieses den für reine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 Buchst. f) der TA Lärm von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts einhält. Eine solch strenge Festlegung ist weder mit Blick auf die auch dem Betreiber der Anlage auferlegte Rücksichtnahmepflicht noch mit Rücksicht auf das Erfordernis einer Verhinderung von mit der Wohnnutzung unverträglichen Auswirkungen von Außenbereichsvorhaben geboten. Dem geminderten Schutzbedürfnis dieser Eigentümer gegenüber den Außenbereichsvorhaben wird in einem solchen Fall grundsätzlich dann genügt sein, wenn der entsprechende Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchst. e) der TA Lärm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts gewahrt ist. Der Konflikt eines auf ein Grundstück an der Grenze zum Außenbereich einwirkenden privilegierten Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wird durch die Vorschriften der TA Lärm nicht geregelt, denn die TA Lärm bestimmt für den Außenbereich keine Immissionsrichtwerte. Diese gelten nur für die in Nr. 6.1 TA Lärm aufgeführten Gebietstypen der Baunutzungsverordnung. Die TA Lärm befasst sich folglich auch nicht mit dem durch das Zusammentreffen eines der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Gebiete mit dem Außenbereich entstehenden Spannungsverhältnis. Nr. 6.7 TA Lärm betrifft nur die Gemengelage bei Aneinandergrenzen von Wohngebieten und gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzten Gebieten, zu denen der Außenbereich nicht gehört. Allerdings ist Nr. 6.7 TA Lärm Ausfluss des aus dem Rücksichtnahmegebot entwickelten allgemeinen Rechtsgedankens, dass in Bereichen, in denen Gebiete von unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist, die dazu führt, dass der Belästigte Nachteile hinnehmen muss, die er außerhalb eines solchen Grenzbereichs nicht hinzunehmen bräuchte. Zum Zwecke des Ausgleichs der wechselseitigen Rücksichtnahmeverpflichtungen wird es in diesen Gemengelagen allgemein der Bildung eines angemessenen Zwischenwertes bedürfen, wie er für den Regelungsbereich der TA Lärm in Nr. 6.7 ausdrücklich vorgeschrieben ist.(Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 30.10.2009 - 6 B 2668/09 -, juris) Die erwähnten Grundsätze gelten für alle dem Wohnen dienenden Grundstücke in Randlage zum Außenbereich, unabhängig davon, ob sie in ausgewiesenen reinen oder allgemeinen Wohngebieten liegen oder ob es sich um einzelne dem Wohnen dienende Grundstücke in unbeplanten Gebieten handelt.(Vgl. Feldhaus/Tegeler, Kommentar zur TA Lärm, Nr. 6.7 Rdnr. 58a) Der dahinter stehende Gedanke, dass der Schutzanspruch am Rande zum Außenbereich vermindert ist,(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.9.2012 - 3 B 102/12 -, wonach für den Lärmschutz von Eigentümern von Grundstücken, die in reinen Wohngebieten im Grenzbereich zum Außenbereich liegen, regelmäßig die Richtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete maßgeblich sind) weil der Betroffene nicht darauf vertrauen darf, dass in seiner Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder allenfalls eine Wohnnutzung stattfindet, sondern er im Gegenteil damit rechnen muss, dass im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben wie Windenergieanlagen errichtet und betrieben werden,(Vgl. Feldhaus/Tegeler, Kommentar zur TA Lärm, Nr. 6.7 Rdnr. 70b) gilt erst recht, wenn – wie hier – die Wohnnutzung im Außenbereich stattfindet. Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, dass im vorliegenden Fall für die Nachtzeit ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A) angesetzt wurde. Die Einwände der Antragsteller gegen das der Genehmigung zugrunde liegende schalltechnische Gutachten vom 5.12.2016 verhelfen ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Soweit sie unter Berufung auf die Rechtsprechung des OVG Münster(OVG Münster, Beschluss vom 27.7.2015 - 8 B 390/15 -, juris) geltend machen, die Schallausbreitungsprognose sei nur dann „auf der sicheren Seite“, wenn eine – den Beurteilungspegel senkende – Bodendämpfung ganz unberücksichtigt bleibe, und sie in dem Zusammenhang vortragen, dem Gutachten lasse sich nicht entnehmen, ob dies hier berücksichtigt worden sei, betrifft dies die noch offene und den Gegenstand wissenschaftlicher Diskussionen bildende Frage, ob sich die Bodendämpfung bei höheren Schallquellen (d.h. in mehr als 30 m Höhe) anders auswirkt. In der von den Antragstellern angeführten Entscheidung des OVG Münster war eine ergänzende Schallprognose eingeholt worden, bei der Bodendämpfung A gr durchweg mit "Null" angesetzt wurde. Das Ergebnis war, dass auch in diesem Fall die maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Wohnhaus des dortigen Antragstellers nicht überschritten wurden. In diesem Zusammenhang hat das OVG Münster ausgeführt, dass eine Prognose nach dem alternativen Berechnungsverfahren jedenfalls dann auf der sicheren Seite liege, wenn eine - den Beurteilungspegel senkende - Bodendämpfung in der Berechnung ganz unberücksichtigt bleibe. Dies war jedoch, wie das OVG Münster in einer späteren Entscheidung klargestellt hat, nicht mit der Feststellung verbunden, dass eine Schallprognose nur dann auf der sicheren Seite liege, wenn die Bodendämpfung vollumfänglich unberücksichtigt bleibt.(OVG Münster, Beschluss vom 17.6.2017 - 8 B 1018/15 -, juris) Im Übrigen wird den Unsicherheiten der Schallausbreitungsprognose im vorliegenden Fall durch die Berücksichtigung von Sicherheitszuschlägen Rechnung getragen. Diese in dem Schalltechnischen Gutachten als oberer Vertrauensbereich bezeichneten Sicherheitszuschläge betragen hier je nach Betriebsmodus 2,1 dB(A) bzw. 2,0 dB(A).(Vgl. Ziff. 8.3 des Schalltechnischen Gutachten für die Errichtung und den Betrieb von drei neuen Windenergieanlagen im Windpark Bous (Bl. 81 ff. der Gerichtsakte); sowie die dazu gehörige Anlage 7.1. „Ermittlung der Vertrauensbereichsgrenzen für die Prognose der Schallimmissionen von Windparks“ (Bl. 102 ff. der Gerichtsakte)) Die übrigen Einwände der Antragsteller gegen die Schalltechnische Untersuchung überzeugen ebenfalls nicht. Die sog. meteorologische Dämpfung wurde, wie sich aus der den Immissionspunkt IO 4 betreffende Berechnungstabelle ergibt, entsprechend der Forderung der Antragsteller mit 0 dB angesetzt.(Vgl. Bl. 42 l der Beiakte 2) Aus dieser Berechnungstabelle geht weiter hervor, dass hinsichtlich der WEA 1, die nachts nur leistungsreduziert betrieben werden darf, mit 105,4 dB(A) ein um 1,5 dB(A) reduzierter Schallleistungspegel berücksichtigt wurde.(Vgl. dazu auch S. 4 des Schalltechnischen Gutachtens) Der gewerblichen Vorbelastung durch das Stahlwerk Völklingen wird in dem Schalltechnischen Gutachten (unter Ziff. 8.1) ebenfalls ausreichend Rechnung getragen. Auf die Behauptung der Antragsteller, der dort genannte geringe Beurteilungspegel von 28 dB(A) könne messtechnisch nicht ermittelt werden, hat der Antragsgegner nachvollziehbar – unter Nennung eines konkreten Messgerätetyps – dargetan, dass heutige Messgeräte im Bereich von 16,4 bis 140 dB(A) messen können. Soweit die Antragsteller in dem Zusammenhang rügen, bei den aufgrund der Messwerte ermittelten flächenbezogenen Schallleistungspegeln im nördlichen Bereich des Stahlwerkes von 50 dB(A)/qm und im südlichen Teil des Stahlwerkes von 56 dB(A)/qm handele es sich um für ein Stahlwerk völlig unrealistische Werte, liegt es auf der Hand, dass die aufgrund konkreter Messergebnisse ermittelten Schallleistungspegel nicht mit dem für den Planungsfall heranzuziehenden flächenbezogenen Schallleistungspegel für ein Industriegebiet nach der DIN 18005, Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) übereinstimmen müssen. Auch die Einwände gegen die dem Schalltechnischen Gutachten zugrunde gelegten Messberichte der Firma Kötter Consulting Engineers(Bl. 113-117 der Gerichtsakte) verfangen nicht. Aus den Messberichten ergibt sich, dass entgegen der Ansicht der Antragsteller jeweils drei Messungen bei einem Lastfall von 95 % der Nennleistung durchgeführt wurden. Eine Notwendigkeit für weitere Messungen bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s bestand schon deshalb nicht, weil sich aus den Messberichten ergibt, dass der Schallleistungspegel im Übergang der Windgeschwindigkeit von 8 m/s zu 9 m/s abfällt, mit anderen Worten der lauteste Schallleistungspegel bereits bei einer Windgeschwindigkeit unterhalb von 10 m/s erreicht war. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist durch die der Genehmigung hinzugefügten Auflagen Nr. B.11 bis B.14 hinreichend sichergestellt, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Antragsteller durch Schattenwurf kommt. In der Auflage Nr. B.11 ist bestimmt, dass durch geeignete technische Maßnahmen (Schattenwurfabschaltmodule) sicherzustellen ist, dass der Grenzwert von 30 Stunden pro Jahr für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer bzw. 8 Stunden pro Kalenderjahr für die tatsächliche Beschattungsdauer und von 30 Minuten für die tägliche Beschattungsdauer nicht überschritten werden. Die Auflage Nr. B.12 regelt, dass nach geodätischer Einmessung aller vom Schattenwurf betroffenen Immissionsorte und der drei Anlagen ein Abschaltkonzept zu erstellen und dem Antragsgegner vorzulegen ist. In diesem Abschaltkonzept ist im Einzelnen darzulegen, durch welche betriebsbeschränkenden Maßnahmen ein unzulässiger Schattenwurf verhindert wird. Nach der Auflage Nr. B.13 ist ein Protokoll über die erfolgten Abschaltzeiten dem Antragsgegner erstmalig 6 Monate nach Inbetriebnahme und im Weiteren auf Anforderung vorzulegen. Ferner sind die Daten zur Sonnenscheindauer und zu den Abschaltzeiten mindestens ein Jahr zu dokumentieren (Auflage Nr. B.14). Ausgehend davon kann der Auffassung der Antragsteller, es werde „lediglich auf dem Papier“ eine störende in eine nicht störende Anlage verwandelt, nicht gefolgt werden. Die Einrichtung einer Schattenabschaltautomatik ist ein von der Rechtsprechung mittlerweile allgemein anerkanntes Mittel, um unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Schattenwurf zu begegnen.(Vgl. etwa OVG Koblenz, Beschluss vom 28.7.2017 - 1 B 11075/17 -, juris) Da die Anlagen - nach dem Einbau der Abschaltautomatik und der gebotenen Kontrolle durch den Antragsgegner vor Inbetriebnahme - technisch so eingestellt sind, dass bei einer Überschreitung der festgesetzten Richtwerte automatisch eine Abschaltung erfolgt, hängt deren Einhaltung gerade nicht vom „Wohlverhalten“ des Betreibers ab, wie die Antragsteller meinen. Soweit diese bemängeln, dass ein Abschaltkonzept gegenwärtig noch nicht existiert, ist ihren Interessen in ausreichendem Maße genüge getan, wenn das Abschaltkonzept bei Inbetriebnahme der Anlagen vorliegt, da erst dann eine Beeinträchtigung der Antragsteller durch Schattenwurf entstehen kann. Auch ihr Hinweis auf angeblich nicht mehr rückgängig zu machende artenschutzrechtliche Eingriffe im Zusammenhang mit einem genehmigten Windpark in der Gemeinde Schmelz ist nicht geeignet, einen unzureichenden Schutz der Antragsteller vor übermäßigem Schattenwurf durch die Genehmigung darzutun. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Genehmigung ist nur deren Regelungsinhalt und nicht eine davon abweichende Ausführung maßgeblich. Einer etwaigen mangelhaften Auflagenerfüllung durch die Beigeladene wäre daher mit entsprechenden Maßnahmen des Antragsgegners im Rahmen der Kontrolle und Überwachung der Anlagen zu begegnen. Von den geplanten Windenergieanlagen geht des Weiteren keine optisch bedrängende Wirkung aus, die im Hinblick auf die Wohnnutzung der Antragsteller einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellt. Nach der Rechtsprechung hat sich die Einzelfallabwägung, ob eine Windenergieanlage bedrängend auf die Umgebung wirkt, in einem ersten Schritt an der Gesamthöhe (Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers) der Anlage zu orientieren. Darüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen. So ist u.a. die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen u. ä. zur Windkraftanlage von Bedeutung. Zu berücksichtigen ist auch, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Relevant ist im Weiteren der Blickwinkel auf die Anlage, da es für die Erheblichkeit der optischen Beeinträchtigung einen Unterschied macht, ob die Anlage in der Hauptblickrichtung eines Wohnhauses liegt oder sich seitwärts von dieser befindet. Auch die Hauptwindrichtung kann von Bedeutung sein. Denn von der mit der Windrichtung wechselnden Stellung des Rotors hängt es ab, wie häufig in welcher Größe die vom Rotor bestrichene Fläche von einem Wohnhaus aus wahrgenommen wird. Zu berücksichtigen des Weiteren ist die topographische Situation. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung regelmäßig zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht.(Vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 17.6.2016 - 8 B 1018/15 -, juris) Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. In Anwendung dieser Grundsätze geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall davon aus, dass von der streitbefangenen Anlage keine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, die einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellen würde. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe führen nicht zu einer anderen Bewertung. Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass zwischen der Fertigung der Fotoaufnahmen am 22.12.2017 und der Gutachtenerstellung durch die CUBE Engineering GmbH am 27.12.2016 nur 5 Tage gelegen hätten, steht dies einer sorgfältigen Erstellung des Gutachtens und insbesondere der Richtigkeit der darin getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Auch der Umstand, dass die betreffende Stellungnahme wegen der angestrebten Erteilung der Genehmigung noch im Jahr 2016 „aufgrund der begrenzten Bearbeitungszeit ohne eigene Standortbesichtigung durchgeführt“ wurde, vermag deren Aussagekraft nicht entscheidend zu schmälern. Die in sich schlüssige Stellungnahme wurde auf der Grundlage von Kataster- und topographischen Karten, Luftbildern und Fotoaufnahmen erstellt. Infolge dessen konnten die Hauptblickrichtung und das Sichtfeld für die Anwesen der Antragsteller zweifelsfrei ermittelt werden. Dabei wurde das Hauptaugenmerk auf die zentralen, der Erholung am Tage dienenden Aufenthaltsbereiche gelegt. Dass die diesbezüglichen Angaben in der Stellungnahme der CUBE Engineering GmbH vom 27.12.2016 unzutreffend sind, wird auch in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert behauptet. Soweit darin auf die unzureichende Information der Gutachter über die Nutzung von Räumen im 1. OG und im Dachgeschoss verwiesen wird, ist dies von untergeordneter Bedeutung. Maßgeblich ist letztlich - unter Berücksichtigung dessen, dass der Abstand des Wohnhauses der Antragsteller zu 3. und 4. zur WEA 1 immerhin 604 m (= 2,89-fache der Gesamthöhe der Anlage), zur WEA 2 sogar 640 m (= 3,06-fache der Gesamthöhe der Anlage), und der Abstand der Wohnhauses der Antragstellerin zu 5. zur WEA 2 immerhin 615 m (= 2,97-fache der Gesamthöhe) und zur WEA 1 noch 533 m (= 2,55-fache der Gesamthöhe) beträgt - auch hier, dass die Antragsteller aufgrund der Lage ihrer Anwesen im Außenbereich in deutlich vermindertem Maße schutzwürdig sind. Auch die erstmals im Beschwerdeverfahren seitens der Antragsteller erhobene Rüge, die standortbezogene Vorprüfung gemäß § 3 c UVPG habe dazu geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, führt nicht zum Erfolg. Die Antragsteller stützen ihre Auffassung, die Vorprüfung sei nicht entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG durchgeführt worden, darauf, dass das Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet durchgeführt werden soll und dass die Fläche als „reich strukturierter Waldbereich“ gekennzeichnet sei. Dieses Vorbringen ist nicht hinreichend substantiiert, um einen Verstoß gegen § 3 c UVPG darzutun. Mögliche Beeinträchtigungen sind im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung - anders als bei der allgemeinen Vorprüfung nach § 3 c Satz 1 UVPG - nur dann von Relevanz, wenn dadurch eine Gefährdung (standort-) spezifischer ökologischer Schutzfunktionen zu befürchten ist. Auszugehen ist daher von Art und Umfang des dem betreffenden Gebiet jeweils konkret zugewiesenen Schutzes.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.4.2017 - 2 B 726/16 -, VGH Kassel, Beschluss vom 24.8.2016 - 9 B 974/16 -, VGH München, Beschluss vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, und OVG Magdeburg, Urteil vom 24.3.2015 - 2 L 184/10 -, jeweils bei juris) Ausschlaggebend für die Notwendigkeit einer UVP ist dabei nicht der Umstand, dass ein Gebiet mit rechtlich anerkanntem Schutzstatus tangiert wird, sondern die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.4.2017 - 2 B 726/16 -, juris) Eine solche Unvereinbarkeit haben die Antragstellerinnen nicht dargetan. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen auf § 6a Satz 1 der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis(Amtsbl. 2013, S 67) hinzuweisen, wonach die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) zulässig ist, soweit nicht - in Satz 2 der Vorschrift genannte - vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen. III. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Hälfte des Hauptsacheverfahrenswertes in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zugrunde zu legen ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.