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Urteil

5 KS 19/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:1123.5KS19.21.00
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Leitsätze
1. Da Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm auf die tatsächliche Vorbelastung eines Immissionsortes abstellt, ist bei der Ermittlung der Vorbelastung grundsätzlich nur auf die tatsächlich bestehenden, nicht aber auf lediglich plangegebene, theoretisch mögliche Geräuschbelastungen abzustellen.(Rn.39) 2. Für Wohngrundstücke, die nicht unmittelbar am Rande des Außenbereichs, sondern abgeschirmt durch Bebauung weiter zurückgesetzt liegen, kann in entsprechender Anwendung von Nr. 6.7 TA Lärm eine Erhöhung der für reine Wohngebiete maßgeblichen Richtwerte angemessen sein, sofern diese Grundstücke gleichsam in zweiter Reihe noch dem prägenden Einfluss des Außenbereichs ausgesetzt sind.(Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm auf die tatsächliche Vorbelastung eines Immissionsortes abstellt, ist bei der Ermittlung der Vorbelastung grundsätzlich nur auf die tatsächlich bestehenden, nicht aber auf lediglich plangegebene, theoretisch mögliche Geräuschbelastungen abzustellen.(Rn.39) 2. Für Wohngrundstücke, die nicht unmittelbar am Rande des Außenbereichs, sondern abgeschirmt durch Bebauung weiter zurückgesetzt liegen, kann in entsprechender Anwendung von Nr. 6.7 TA Lärm eine Erhöhung der für reine Wohngebiete maßgeblichen Richtwerte angemessen sein, sofern diese Grundstücke gleichsam in zweiter Reihe noch dem prägenden Einfluss des Außenbereichs ausgesetzt sind.(Rn.44) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige (Dritt-)Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist unbegründet. Die angegriffenen Genehmigungsbescheide vom 19. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2021 verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angegriffenen Genehmigungsbescheide verstoßen nicht gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG kommt drittschützende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.07.2008 – 7 B 19.08 –, juris Rn. 12). Der Kläger kann sich als Eigentümer der Grundstücke … … und … … auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG berufen. Denn nicht nur der Personenkreis, der sich regelmäßig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält, gehört zur Nachbarschaft, sondern auch derjenige, der Rechte an dort befindlichen Sachen hat. Das ist insbesondere der Eigentümer eines im Einwirkungsbereich der Anlage gelegenen Grundstücks (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 – 3 A 17.15 –, juris Rn. 45). I. Die Wohngebäude auf den Grundstücken … … (1.) und … … (2.) sind durch die genehmigten Windkraftanlagen keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm ausgesetzt. 1. Unter welchen Voraussetzungen die von einer Windkraftanlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017, bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007 – 4 C 2.07 –, juris Rn. 11). Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Nach Nr. 6.1 e) TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) und gemäß Nr. 6.1 f) TA Lärm in reinen Wohngebieten tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A). Die Art der in Nr. 6.1 TA Lärm bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen (Nr. 6.6 Satz 1 TA Lärm). Einrichtungen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen (Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm). Es kann offenbleiben, ob das Gebiet, in dem sich das Grundstück des Klägers in der … … befindet, einem reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO oder einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO entspricht. Denn am Wohngebäude in der … … werden sogar die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet eingehalten. Der Senat folgt insoweit der von den Beigeladenen vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Akustik Busch vom 6. September 2022 (S. 443 E-Akte). Die Berechnungsergebnisse dieser Untersuchung zeigen, dass in der … … nachts auch der Immissionsrichtwert von 35 dB(A) durch die Gesamtbelastung eingehalten wird (vgl. Anlage 3 – Tabelle 1 „Immissionsanteile und Beurteilungspegel“). Die Untersuchung berücksichtigt die streitgegenständlichen Anlagen als Zusatzbelastung („zb“) und die drei Windkraftanlagen des „Windparks Krogaspe“ als relevante Vorbelastung („vb“) Die gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros für Akustik Busch wird durch die vom Kläger vorgelegte Untersuchung der Dörries Schalltechnische Beratung GmbH vom 6. Januar 2022 (S. 318 E-Akte; bei der Angabe „2021“ handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler) nicht in Frage gestellt. Diese Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass der Beurteilungspegel am Wohnhaus … … nachts 35,9 dB(A) beträgt und demnach der Immissionsrichtwert für ein reines Wohngebiet um 0,9 dB(A) überschritten wird. Die Abweichung im Berechnungsergebnis ist darauf zurückzuführen, dass die Dörries Schalltechnische Beratung GmbH – anders das Ingenieurbüro für Akustik Busch – die fünf beantragten Windkraftanlagen des Typs Enercon E-147 EP5 E2 („Windpark Loop-Schönbek“) neben den streitgegenständlichen Anlagen als Zusatzbelastung („zb“) berücksichtigt hat. Nach Anlage 4 („Tabelle 1: Beurteilungspegel und Teilpegel nachts“) der Untersuchung vom 6. Januar 2022 wirke die Windkraftanlage „4 Enercon E-147 EP5 E2“ am Wohnhaus … … mit (relevanten) 24,6 dB(A) ein. Bei der Frage, ob das Wohngebäude auf dem Grundstück … … durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm ausgesetzt ist, sind die fünf geplanten Windkraftanlagen am Standort Loop-Schönbek nicht in die Berechnung des Beurteilungspegels einzubeziehen. Die fünf Windkraftanlagen am Standort Loop-Schönbek sind keine Zusatzbelastung. Die Zusatzbelastung ist nach Nr. 2.4 Abs. 2 TA Lärm der Immissionsbeitrag, der an einem Immissionsort durch die zu beurteilende Anlage voraussichtlich (bei geplanten Anlagen) oder tatsächlich (bei bestehenden Anlagen) hervorgerufen wird. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen ist die „zu beurteilende Anlage“ die Anlage, für die eine Genehmigung erteilt werden soll. In diesem Sinne wird der Begriff auch in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 6 verwendet (vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: 61. Update [222. AL] Juni 2022, Nr. 2 TA Lärm Rn. 44). Hiervon ausgehend sind die „zu beurteilenden Anlagen“ vorliegend nur die streitgegenständlichen drei Windkraftanlagen des „Windparks Loop“. Zu den Schallimmissionen, die durch die fünf Windkraftanlagen am Standort Loop-Schönbek (als Zusatzbelastung) hervorgerufen werden, verhält sich hingegen die Schallimmissionsprognose der anemos Gesellschaft für Umweltmeteorologie mbH vom 12. August 2021 (S. 230 E-Akte), die Gegenstand des gesonderten – bislang nicht abgeschlossenen – Genehmigungsverfahrens für den „Windpark Loop-Schönbek“ ist. Die fünf geplanten Windkraftanlagen am Standort Loop-Schönbek (im Vorranggebiet PR2_RDE_114) gehören auch nicht zur Vorbelastung. Die Vorbelastung ist die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die die TA Lärm gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage (Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm). Da Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm auf die tatsächliche Vorbelastung eines Immissionsortes abstellt, ist bei der Ermittlung der Vorbelastung grundsätzlich nur auf die tatsächlich bestehenden, nicht aber auf lediglich plangegebene, theoretisch mögliche Geräuschbelastungen abzustellen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 18.05.2007 – 12 LB 8/07 –, juris Rn. 71; Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 2 TA Lärm Rn. 49, die der Vorbelastung auch Geräuschimmissionen einer geplanten Anlage zurechnen, wenn für diese eine Genehmigung oder ein Vorbescheid erteilt worden ist; Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 98. EL April 2022, Nr. 2 TA Lärm Rn. 32 hält es für ausreichend, wenn bereits ein Genehmigungsantrag für ein weiteres Vorhaben gestellt worden ist). Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Windkraftanlagen in den Genehmigungsverfahren vorrangig gegenüber den fünf geplanten – bislang nicht genehmigten – Windkraftanlagen am Standort Loop-Schönbek betrachtet, weil die Genehmigungsanträge für die streitgegenständlichen Windkraftanlagen vorher vollständig waren. In der Folge hat der Beklagte den geplanten „Windpark Loop-Schönbek“ auch nicht als Vorbelastung berücksichtigt (vgl. den Schriftsatz des Beklagten vom 5. September 2022, S. 435 E-Akte). Dieses Vorgehen erweist sich als rechtmäßig; denn es entspricht dem Prioritätsgrundsatz, für den Vorrang den Zeitpunkt für maßgeblich zu halten, an dem ein prüffähiger Genehmigungsantrag vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2020 – 4 C 3.19 –, juris Rn. 19 ff., 25 m. w. N.). Dies ist mit der Vollständigkeit der Antragsunterlagen – nach § 7 der 9. BImSchV hat die Genehmigungsbehörde die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen – der Fall, weil mit diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG zu laufen beginnt (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 05.12.2018 – 2 L 47/16 –, juris Rn. 85; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 98. EL April 2022, § 10 BImSchG Rn. 241). 2. Das Wohngebäude in der … … ist durch die genehmigten Windkraftanlagen keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm ausgesetzt. Das Grundstück … … liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die … ist nördlich der …. mit Wohnhäusern bebaut. Nutzungen, die in einem allgemeinen Wohngebiet, nicht aber in einem reinen Wohngebiet regelhaft zulässig wären (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO), finden sich dort nicht. Das Wohngebäude in der … … kann gleichwohl nicht nach Nr. 6.6 Satz 2 i. V. m. Nr. 6.1 f) TA Lärm den Schutz wie in einem reinen Wohngebiet (tags 50 dB[A] und nachts 35 dB[A]) beanspruchen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung hat sich die Auffassung gebildet, dass dem Schutzbedürfnis des Eigentümers eines in einem (faktischen oder festgesetzten) reinen Wohngebiets gelegenen, aber an den Außenbereich angrenzenden Grundstücks gegenüber den Außenbereichsvorhaben regelmäßig bereits dann genügt ist, wenn der entsprechende Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 e) TA Lärm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts gewahrt ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 06.05.2016 – 8 B 866/15 –, juris Rn. 13; OVG Saarlouis, Beschl. v. 03.11.2017 – 2 B 573/17 –, juris Rn. 15; VGH Kassel, Urt. v. 30.10.2009 – 6 B 2668/09 –, juris Rn. 12; zur Minderung des Schutzanspruchs eines Grundstücks in Randlage zum Außenbereich auch OVG Schleswig, Urt. v. 16.07.2015 – 1 KN 8/14 –, juris Rn. 64 und Beschl. v. 11.01.2012 – 1 LA 70/11 –, juris Rn. 7; VGH München, Urt. v. 24.08.2007 – 22 B 05.2870 –, juris Rn. 30). Dieser Auffassung hat sich der Senat angeschlossen (Beschl. d. Senats v. 27.08.2021 – 5 MR 8/21 –, juris Rn. 30). Für Wohngrundstücke, die nicht unmittelbar am Rande des Außenbereichs, sondern abgeschirmt durch Bebauung weiter zurückgesetzt liegen, kann in entsprechender Anwendung von Nr. 6.7 TA Lärm (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 – 4 A 1.13 –, juris Rn. 55) noch eine Erhöhung der für reine Wohngebiete maßgeblichen Richtwerte angemessen sein, sofern diese Grundstücke gleichsam in zweiter Reihe noch dem prägenden Einfluss des Außenbereichs ausgesetzt sind (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.04.2022 – 8 A 1575/19 –, juris Rn. 82;Beschl. v. 15.03.2018 – 8 B 736/17 –, juris Rn. 69 f.; Beschl. v. 29.06.2017 – 8 B 187/17 –, juris Rn. 25; Beschl. v. 29.01.2013 – 8 A 2016/11 –, juris Rn. 16; OVG Lüneburg, Urt. v. 12.05.2015 – 1 KN 238/13 –, juris Rn. 41). Es kann offenbleiben, ob das Wohngebäude in der … … unmittelbar an den Außenbereich angrenzt (mit der Konsequenz, dass die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete maßgeblich wären). Dies wäre nur der Fall, wenn das weitere Wohngebäude, das auf dem hinteren Teil des Grundstücks … … belegen ist und welches das Wohngebäude des Klägers teilweise – das Wohngebäude ist kleiner als das Wohngebäude in der … … – von den sich anschließenden unbebauten Flächen (im Westen) abschirmt (vgl. die Luftbilder im Digitalen Atlas Nord), nicht dem Bebauungszusammenhang (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) entlang der …, sondern dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzurechnen wäre. Selbst wenn man nämlich das Wohngebäude auf dem hinteren Teil des Grundstücks … … dem Bebauungszusammenhang entlang der … zurechnete, wäre das Wohngebäude in der … … gleichwohl in zweiter Reihe noch dem prägenden Einfluss des Außenbereichs – die streitgegenständlichen Anlagen sind hier nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (privilegiert) zulässig – ausgesetzt, so dass es jedenfalls angemessen ist, in entsprechender Anwendung von Nr. 6.7 TA Lärm („Gemengelagen“) die für reine Wohngebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte zu erhöhen. Mindestens das Mittel zwischen den für ein reines und ein allgemeines Wohngebiet geltenden Werten (37,5 dB[A] nachts und 52,5 dB[A] tags) muss der Kläger daher hinnehmen (das OVG Münster, Beschl. v. 29.01.2013 – 8 2016/11 –, juris Rn. 16 hält in solchen Konstellationen eine Erhöhung des nächtlichen Richtwerts auf 38 dB[A] für angemessen). Diese Werte werden sicher eingehalten. Nach der vom Kläger vorgelegten Untersuchung der Dörries Schalltechnische Beratung GmbH vom 6. Januar 2022 beträgt der Beurteilungspegel – indes erneut unter Einbeziehung der fünf Windkraftanlagen am Standort Loop-Schönbek als Zusatzbelastung – 37,0 dB(A). Nach Angaben des Beklagten (Schriftsatz vom 5. September 2022) ergibt sich in der … … ein Beurteilungspegel von 36,6 dB(A) nachts, wenn man den Immissionsrichtwert für ein reines Wohngebiet von 35 dB(A) ansetzen würde, da in diesem Fall auch das Blockheizkraft Bioenergie Loop GmbH als Vorbelastung zu berücksichtigen wäre. II. Die Grundstücke … … sowie … … sind durch die genehmigten Windkraftanlagen keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von tieffrequenten Geräuschen bzw. Infraschall ausgesetzt. Das Schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros für Akustik Busch vom 25. Mai 2019 führt unter Punkt 8.5 aus, Geräusche, die Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz (tieffrequente Geräusche/Infraschall) besitzen, würden entsprechend Nr. 7.3 der TA Lärm im Einzelfall anhand der örtlichen Gegebenheiten untersucht. Gemäß den Hinweisen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (Stand: 30.06.2016, S. 4) könne davon ausgegangen werden, dass die Infraschallerzeugung von Windkraftanlagen auch im Nahbereich zwischen 150 m und 300 m deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liege. Damit seien Gesundheitsschäden und erhebliche Belästigungen nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu erwarten. Das Gutachten stützt sich hierfür auf verschiedene Belege (u. a. Agatz, Windenergie-Handbuch, 15. Ausgabe 2017, Stand: Dezember 2018; LUBW, Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Stand Februar 2016) sowie auf die von der Gutachterin selbst und vom „Arbeitskreis Geräusche von WEA der Fördergesellschaft Windenergie e. V.“ gewonnenen Erfahrungen. Diese Einschätzung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn – wie hier – der Abstand zum Immissionsort 500 Meter übersteigt (vgl. Beschl. d. Senats v. 27.08.2021 – 5 MR 8/21 –, juris Rn. 34; Beschl. d. Senats vom 23.03.2020 – 5 LA 2/19 –, juris Rn. 15; OVG Koblenz, Beschl. v. 30. Juli 2020 – 8 A 10157/20.OVG –, juris Rn. 18 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 29.09.2020 – 8 B 1576/19 –, juris Rn. 29 ff.). Der Kläger benennt zwar wissenschaftliche Veröffentlichungen zur Wirkung von Infraschall auf den menschlichen Organismus und zu möglichen Gesundheitsgefahren (Artinger u. a., Gesundheitsgefahr durch die Anwendung überholter Normen und Richtlinien zur Bewertung von Schall, generiert durch große Windkraftanlagen; Voigt, Gesundheitsgefährdung durch Infraschall – Wie ist der internationale Stand des Wissens?; Ceranna, Der unhörbare Lärm von Windkraftanlagen – Infraschallmessungen an einem Windrad nördlich von Hannover). Jedoch ist nicht erkennbar, dass diese Studien zu einem gesicherten Erkenntnisfortschritt geführt haben (vgl. hierzu auch OVG Münster, Beschl. v. 19.12.2019 – 8 B 858/19 –, juris, Rn. 20 ff. m. w. N.). III. Von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen geht keine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende optisch bedrängende Wirkung aus. Die Baukörperwirkung einer Windenergieanlage unterscheidet sich von derjenigen klassischer Bauwerke, wie etwa Gebäuden, die durch ihre Baukörpermasse eine erdrückende Wirkung auf die Umgebung ausüben können. Eine Windenergieanlage vermittelt in der Regel nicht, wie ein Gebäude mit großer Höhe und Breite, das Gefühl des Eingemauertseins. Der Baukörper einer Windenergieanlage wirkt weniger durch die Baumasse des Turms der Anlage als vielmehr durch die Höhe der Anlage insgesamt und die Rotorbewegung. Der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2017 – 7 A 10/17 –, juris Rn. 42; OVG Münster, Urt. v. 04.05.2022 – 8 D 297/21.AK –, juris Rn. 130). Ob das „Unruheelement“, das der Rotor durch seine Bewegung schafft, so störend ist, dass das Maß des Zumutbaren überschritten und das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Dabei gilt, dass die Bewegung des Rotors umso stärker spürbar wird, je geringer die Distanz zwischen der Windkraftanlage und dem Betrachter und je größer die Dimension der Bewegung ist (BVerwG, Beschl. v. 11.12.2006 – 4 B 72.06 –, juris Rn. 10). Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, kommt die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt (vgl. OVG Münster, a. a. O., Rn. 138). Die streitgegenständlichen Windkraftanlagen entfalten keine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung zulasten der Wohnnutzungen in der … sowie der … …. Der Abstand zwischen dem Wohngebäude in der … … und der nächstgelegenen Windkraftanlage 2 mit einer Gesamthöhe von 200 m beträgt nach dem von den Beigeladenen im Eilverfahren vorgelegten Plan 1.848 m (Bl. 39 GA 5 MR 8/21). Der Abstand zwischen den streitgegenständlichen Windkraftanlagen und dem Wohngebäude in der … … beträgt sogar ca. 2000 m (vgl. die Stellungnahme des Ingenieurbüros für Akustik Busch GmbH vom 6. September 2022, S. 1). Angesichts dieser Umstände ist eine optisch bedrängende Wirkung ausgeschlossen. Auch der Vortrag des Klägers, die streitgegenständlichen Windkraftanlagen erzeugten im Zusammenspiel mit den südlich bereits vorhandenen Bestandsanlagen im Gemeindegebiet Krogaspe im Sichtfeld seines Wohnbaugrundstücks eine unzumutbare Riegelwirkung, rechtfertigt die Annahme einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung nicht. IV. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die streitgegenständlichen Windkraftanlagen fügten sich nicht in die nähere Umgebung ein. Vorhaben, welche – wie die streitgegenständlichen – der Nutzung der Windenergie dienen, sind im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (privilegiert) zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Demgegenüber setzt § 35 Abs. 1 BauGB – anders als § 34 Abs. 1 BauGB – nicht voraus, dass sich die Vorhaben in die nähere Umgebung einfügen. Der Kläger dringt auch mit dem Hinweis auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 1996 – 1 L 264/95 – (juris) nicht durch. In dem vom 1. Senat entschiedenen Fall ging es um ein nicht privilegiertes Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB), das mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar war, weil es nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten ließ (a. a. O., Rn. 36). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt haben und damit ein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO (für die Beigeladenen) und auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO (für den Beklagten). Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen Genehmigungsbescheide für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks …, A-Stadt-…, welches mit einem Reihenhaus bebaut ist. In diesem Reihenhaus bewohnt der Kläger selbst eine Wohneinheit. Er ist zudem Eigentümer des Grundstücks …, A-Stadt-…, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist; dieses Einfamilienhaus wird derzeit von seinem Vater bewohnt. Die Grundstücke … sowie … liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die 7. Projektgesellschaft Heeck UG stellte am 17. Mai 2019 Anträge auf Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen nach § 4 BImSchG für drei Windkraftanlagen in der Gemeinde Loop („Windpark Loop“). Das Ingenieurbüro für Akustik Busch erstellte im Genehmigungsverfahren das Schalltechnische Gutachten vom 29. Mai 2019. Das Gutachten hat insgesamt 14 Immissionsorte betrachtet (Tabelle 1). Am Immissionsort 5 (…, … [Nord-Westliche Baugrenze]) und Immissionsort 6 (…) beträgt die berechnete Gesamtbelastung (siehe Tabelle 3) nachts 36 dB(A). Das Gutachten (S. 3) kommt zu dem Ergebnis, dass bei nächtlichem Betrieb der geplanten Windkraftanlagen mit den maximal zulässigen Emissionspegeln (WKA 1: 105,6 dB[A], WKA 2: 107,4 dB[A], WKA 3: 107,4 dB[A]) die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) durch die obere Vertrauensbereichsgrenze der Gesamtbelastung an allen Immissionsorten eingehalten oder unterschritten werden. Damit seien die geplanten Anlagen aus sachverständiger Sicht mit den genannten maximal zulässigen Emissionspegeln im Sinne der TA Lärm, der Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (Stand: 30. Juni 2016) und des Erlasses des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 31. Januar 2018 zur Einführung der aktuellen LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen in Schleswig-Holstein genehmigungsfähig. Unter dem 21. Juni 2019 erstellte das Ingenieurbüro für Akustik Busch eine erste Ergänzung zum Schalltechnischen Gutachten vom 29. Mai 2019, da der Standort der geplanten Windkraftanlage 2 geringfügig verschoben wurde. Auch danach seien die geplanten Anlagen mit den maximal zulässigen Emissionspegeln aus sachverständiger Sicht genehmigungsfähig (S. 5). Der Beklagte genehmigte mit Genehmigungsbescheiden vom 19. Februar 2021 gegenüber der 7. Projektgesellschaft Heeck UG die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen (WKA): – WKA 1, Typ Vestas V136 mit einer Gesamthöhe von 217 m, einer Nabenhöhe von 149 m, einem Rotordurchmesser von 136 m und einer Nennleistung von 4.200 kW auf dem Grundstück in …, Gemarkung: …, Flur: …, Flurstück … (Az.: G20/2019/048) – WKA 2, Typ Vestas V117 mit einer Gesamthöhe von 200 m, einer Nabenhöhe von 141,50 m, einem Rotordurchmesser von 117m und einer Nennleistung von 3.450 kW auf dem Grundstück in …, Gemarkung: …, Flur: …, Flurstück … (Az.: G20/2019/049) – WKA 3, Typ Vestas V117 mit einer Gesamthöhe von 200 m, einer Nabenhöhe von 141,50 m, einem Rotordurchmesser von 117m und einer Nennleistung von 3.450 kW auf dem Grundstück i …, Gemarkung: …, Flur: …, Flurstück … (Az.: G20/2019/050) Für die Windkraftanlage 1 wurde nachfolgend gegenüber dem Beklagten ein Betreiberwechsel auf die Beigeladene zu 2) und für die Windkraftanlagen 2 und 3 ein Betreiberwechsel auf die Beigeladene zu 1) angezeigt. Mit Schreiben vom 3. März 2021 übersandte der Beklagte dem Kläger die Genehmigungsbescheide vom 19. Februar 2021, gegen die er am 10. März 2021 Widerspruch eingelegte. Der Kläger stellte am 17. Mai 2021 einen einstweiligen Rechtsschutzantrag. Er machte u. a. geltend, sein Grundstück … sowie die vorhandene Wohnbebauung an der … seien im Schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros für Akustik Busch vom 29. Mai 2019 nicht berücksichtigt worden. In der nördlichen Ortslage des Neumünsteraner Stadtteils … bestünden zwei schallgutachterlich auch erwähnte Bebauungspläne, und zwar der Bebauungsplan Nr. 219 und der Bebauungsplan Nr. 211, welche der Art der baulichen Nutzung nach jeweils allgemeine Wohngebiete festsetzten mit der Folge, dass das Schallgutachten für den in diesen Bereich belegenden Immissionsort 5 eine entsprechende Schutzqualität zugrunde gelegt habe. Die Plangeltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 211 und Nr. 219 endeten südlich der Wührenallee, so dass die nördlich befindliche Wohnbebauung an der … unter Einschluss seines Grundstücks dem unbeplanten Innenbereich zugehöre. Die ausschließlich von Wohnen geprägte vorhandene Bebauung an der … entspreche einem faktischen reinen Wohngebiet, so dass nach Maßgabe der TA Lärm Immissionsrichtwerte von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts anzusetzen seien. Die von ihm in Auftrag gegebene Stellungnahme der D... GmbH vom 7. Mai 2021 gelange zu dem Ergebnis, dass auf dem Grundstück … nachts der Immissionsrichtwert von 35 dB(A) überschritten werde. Das Grundstück … sei auch schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von tieffrequenten Geräuschen bzw. Infraschall ausgesetzt. Zudem gehe von den genehmigten Anlagen eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung aus und diese fügten sich nicht in die nähere Umgebung ein. Die Widersprüche des Klägers wurden mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2021, dem Kläger am 28. Juni 2021 zugestellt, zurückgewiesen. Das Gebiet, in welchem sich der Immissionsort … befinde, sei entsprechend der Schutzbedürftigkeit im Genehmigungsverfahren als ein allgemeines Wohngebiet (WA) eingestuft worden. Dafür, diesem Immissionsort gegenüber den benachbarten allgemeinen Wohngebieten die höhere Schutzbedürftigkeit eines reinen Wohngebiets anzuerkennen, seien keine Gründe ersichtlich. Da die Immissionsorte 5 und 6 höher von Geräuschimmissionen belastet seien, sei der Immissionsort … nicht zusätzlich zu beurteilen gewesen. Das Grundstück … grenze zudem direkt an den Außenbereich und an landwirtschaftliche Flächen, weshalb sich der Kläger erst recht nicht auf den Schutzstatus eines reinen Wohngebiets berufen könne. Der Kläger sei auch nicht durch schädlichen Infraschall durch die in einer Entfernung von ca. 1.840 m befindlichen streitgegenständlichen Anlagen in seinen Rechten verletzt. Bei Abständen von mehr als 500 m von Windkraftanlagen zu Wohngebäuden mache der von den Windkraftanlagen erzeugte Infraschall regelmäßig nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls aus. Es gebe keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass bei solchen Abständen von dem von den Windkraftanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgehe. Auch eine optisch bedrängende Wirkung liege nicht vor. Der sich aus dem nachbarlichen Rücksichtnahmegebot ergebende Mindestabstand zu bewohnten oder zum dauerhaften Aufenthalt genutzten Gebäuden solle in der Regel einen Abstand vom Dreifachen der Gesamthöhe nicht unterschreiten. In Anbetracht der hier anzusetzenden Anlagenhöhen von 200 m bzw. 217 m sei bei einer Entfernung der Anlage zur Wohnbebauung von 651 m von keiner optisch bedrängenden Wirkung mehr auszugehen. Hier werde dieser Wert um fast 1.190 m überschritten. Das Erfordernis des Einfügens sei für privilegierte Vorhaben gemäß § 35 BauGB nicht relevant. Der Kläger hat am 28. Juli 2021 beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. August 2021 an das sachlich zuständige Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht verwiesen hat. Den einstweiligen Rechtsschutzantrag hat der Senat mit Beschluss vom 27. August 2021 – 5 MR 8/21 – abgelehnt. Der Kläger nimmt Bezug auf die Ausführungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und macht ergänzend geltend, er sei auch Eigentümer des Grundstücks …, welches inmitten der Ortslage A-Stadt-… liege und keine Nähe zum Außenbereich besitze. Dieses Grundstück sei in einem ausschließlich von Wohnbebauung geprägten Umfeld belegen (faktisches reines Wohngebiet), so dass Immissionsrichtwerte von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts anzusetzen seien. Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme der D... GmbH vom 6. Januar 2022 werde der nächtliche Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein reines Wohngebiet (WR) an beiden Wohngrundstücken überschritten (Beurteilungspegel: Uferstraße 6/8 – 35,9 dB[A], … – 37,0 dB[A]). Dies werde durch die ergänzende gutachterliche Stellungnahme der D... GmbH vom 29. August 2022 nochmals bestätigt. Die fünf Windkraftanlagen des „Windparks Loop Schönbek“ seien bei der Ermittlung der Beurteilungspegel zu berücksichtigen. Für das Grundstück … sei ein Immissionsrichtwert von 35 dB(A) nachts einzuhalten, da sich hinter dem Grundstück … noch das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück … befinde. Eine Randlage zum Außenbereich bestehe daher nicht. Ob das Gebäude legalisiert sei, spiele keine Rolle, da dieses seit den 1940er Jahren durchgängig und bis heute bauaufsichtlich unbeanstandet als Wohnhaus genutzt werde. Der Kläger beantragt, die Genehmigungsbescheide des Beklagten vom 19. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf die Schriftsätze im Eilverfahren sowie den Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2021 und macht ergänzend geltend, die Bebauung östlich der Uferstraße und südwestlich Twiete werde als allgemeines Wohngebiet eingestuft. Hier befänden sich auch die Reihenhäuser der … . Der Flächennutzungsplan sehe hier gemischte Bauflächen vor. In dem Gebiet seien zwei Arzthäuser und eine Autowerkstatt angesiedelt. Hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit der … bestehe eine verbindende Wirkung der beiden Gebiete nördlich und südlich der … durch die … . In der … werde aber sogar der nächtliche Immissionsrichtwert für ein reines Wohngebiet von 35 dB(A) eingehalten. Die geplanten Enercon-Anlagen des „Windparks Loop-Schönbek“ seien nicht als Vorbelastung zu berücksichtigen. Die Genehmigungsanträge für die streitgegenständlichen Anlagen seien vorher vollständig gewesen. Im Übrigen sei im August 2022 im Genehmigungsverfahren für den „Windpark Loop-Schönbek“ noch der Anlagentyp geändert worden; Genehmigungen seien bislang nicht erteilt worden. Sollte das Gericht der von den Beigeladenen vorgelegten Berechnung nicht folgen, wäre überdies eine Überschreitung von 1 dB(A) aufgrund der Vorbelastung durch die bestehenden Windkraftanlagen des „Windparks Krogaspe“ gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm zulässig. Es könne hier auf Dauer sichergestellt werden, dass es zu keiner höheren Überschreitung komme. Die Bereiche in der näheren Umgebung der … seien weiterhin als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Das auf dem hinteren Teil des Grundstücks in der … befindliche Gebäude sei bei der Stadt A-Stadt nicht als Wohngebäude bekannt. In den Bauakten befinde sich die Baugenehmigung für das Landhaus … in der … von 1912. Für das hintere Gebäude auf diesem Grundstück befänden sich in der Bauakte lediglich Zeichnungen von 1912 für eine zum Wohnhaus gehörende landwirtschaftliche Scheune für Hühner, Schweine, Kühe etc. Eine Genehmigung für eine Umnutzung zu Wohnbauzwecken liege nicht vor. Diese hintere Fläche sei im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Soweit der Kläger die Schutzbedürftigkeit des Grundstücks … mit der Wohnnutzung des hinteren Gebäudes begründen wolle, gehe dies somit fehl. Selbst wenn man für die … … ein reines Wohngebiet annähme, wäre nach Nummer 6.7 TA Lärm ein geeigneter Zwischenwert für die Gemengelage zu bilden. Dass sich hinter dem Wohnhaus … ein wohl bewohntes Gebäude befinde, ändere hieran nichts. Für Wohngrundstücke, die nicht unmittelbar am Rande des Außenbereichs, sondern – abgeschirmt durch Bebauung – weiter zurückgesetzt lägen, könne sogar noch eine Erhöhung der für Wohngebiete maßgeblichen Richtwerte um (jedenfalls) 3 dB(A) angemessen sein, sofern Grundstücke gleichsam in zweiter Reihe dem prägenden Einfluss des Außenbereichs ausgesetzt seien. Daraus folgend wäre für das Wohnhaus … als ein Wohnhaus in vermeintlich zweiter Reihe angrenzend an den Außenbereich nicht der Immissionsrichtwert für eine reine Wohnnutzung anzusetzen. Eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts sei damit nicht gegeben. Es könne hier noch nicht einmal von einer durchgängigen zweiten Reihe gesprochen werden, sondern es befinde sich nur ein – möglicherweise nicht genehmigtes – Wohnhaus auf einer Fläche für die Landwirtschaft hinter dem Haus des Klägers. Hinter den anderen Wohngebäuden in der Nachbarschaft zur … befänden sich keine weiteren Wohngebäude. Die Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 2) beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) machen geltend, die von dem Kläger vorlegte Untersuchung solle offensichtlich der Frage nachgehen, welche theoretischen Schallimmissionen bei der Umsetzung möglicher zukünftiger Windenergieanlagen, die nicht Gegenstand des Verfahrens und nicht einmal genehmigt seien, entstehen könnten. Der Bereich … …/Kreuzung …/… … sei insgesamt als sich wechselseitig prägender Bebauungskomplex zu betrachten. Die vorhandene Bebauung, insbesondere die Größe und die Art der Nutzung seien nahezu identisch, so dass der Eindruck der Zusammengehörigkeit beider Straßenseiten, auch in Richtung Roschdohler Weg, entstehe. Die dortige weitere Umgebung stelle mit dem überörtlichen Edeka-Markt und dem Gebäude des Gymnasiums … sowie dem dortigen Parkplatz in jedem Fall ein faktisches allgemeines Wohngebiet dar. Insoweit präge gerade diese Bebauung der weiteren Umgebung auch das Grundstück des Klägers …. Die … habe insoweit eine prägende Wirkung, als durch sie die „Eigenart“ der näheren Umgebung maßgeblich beeinflusst werde. Die sich in der … befindliche Autowerkstatt Beinlich, welche keinen die Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden Handwerkbetrieb darstelle und damit auch ausnahmsweise in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig sei, stelle keinen unbeachtlichen Fremdkörper dar. Das Gebäude der Autoreparaturwerkstatt Beinlich hebe sich nicht wesentlich von der vorhandenen Bebauung ab. Dieses seit Jahrzehnten vorhandene Gebäude präge auch die nähere Umgebung des Wohngebäudes des Klägers in der … . Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte das Wohngebäude auf dem Grundstück … im Rahmen des weiteren Genehmigungsverfahrens zum „Windpark Loop-Schönbek“ als faktisches reines Wohngebiet eingestuft habe. Die dortige Bebauung, die deutlich zum See ausgerichtet sei, stelle nämlich eine andersartige Siedlungsstruktur im Vergleich zur … … bzw. … … im Kreuzungsbereich der … dar. Selbst wenn aber das Grundstück … als faktisches reines Wohngebiet einzuordnen sein sollte, würde ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Akustik Busch vom 6. September 2022 der maßgebliche Wert von 35 dB(A) nachts eingehalten. Der Berichterstatter hat am 4. Mai 2022 einen Erörterungstermin vor Ort durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 4. Mai 2022 sowie die angefertigten Lichtbilder (Anlage zum Protokoll) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahren 5 MR 8/21 Bezug genommen.