Urteil
1 A 619/17
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. November 2016 - 3 K 727/16 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 1960 in Aleppo geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 24.12.2015 aus Syrien aus und am 18.1.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 22.2.2016 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner persönlichen Anhörung am 22.4.2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe 1979 Abitur gemacht, danach französische Philologie studiert und von 1986 bis 1988 Wehrdienst geleistet. Aufgrund seines akademischen Abschlusses sei er als Offizier mit einem Stern eingestuft worden, habe aber nur den normalen Wehrpflichtdienst absolviert und sei danach nicht mehr für das Militär tätig gewesen. Von 2004 bis 2015 habe er als Französischlehrer an einem Gymnasium gearbeitet. Zu seinem Studienabschluss und seiner Beschäftigung als Lehrer reichte er Ablichtungen von drei französisch-sprachigen Schriftstücken und einem arabisch-sprachigen Schriftstück, insoweit mit deutscher Übersetzung, zur Akte. Er führte weiter aus, er habe mit seiner Familie in Aleppo nahe einer Militärgarnison gelebt. Dort seien ständig Luftangriffe geflogen worden und Bomben herabgefallen. Es habe Raketenangriffe seitens der oppositionellen Gruppierungen gegeben. Deswegen habe er Ehefrau und Kinder in einen anderen Stadtteil zu seiner Schwester evakuiert. Wohnraum und Lebensmittel seien dort knapp gewesen und das Geld habe für eine Ausreise aller nicht gereicht. Er habe Angst vor dem Regime und vor der Opposition. Aleppo sei sehr stark umkämpft. Er sei illegal mit dem Bus in die Türkei und von dort über Griechenland, den Balkan und Österreich nach Deutschland gereist. Im Fall seiner Rückkehr habe er Angst, vom Regime wegen Aufgabe seiner staatlichen Arbeitsstelle als Lehrer für seine Flucht bestraft zu werden. In ihrer Wohngegend lebten viele Kurden und Christen. Die Familie sei nicht sehr religiös, seine Ehefrau und seine Tochter seien nie verschleiert in der Öffentlichkeit aufgetreten, weswegen er befürchte, dass sie von Islamisten entführt und schlecht behandelt werden könnten. Er mache sich große Sorgen um seine Ehefrau und die zwei bei ihr in Syrien verbliebenen Kinder. Mit Bescheid vom 27.4.2016 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab. In der Begründung heißt es u.a., die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen vor; es sei davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1, 3 AsylG drohe. Die Voraussetzung des § 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei hingegen nicht gegeben. Der Kläger habe keine individuellen staatlich zu verantwortenden Verfolgungsgründe vorgetragen. Gegen den ihm am 11.5.2016 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 24.5.2016 Klage erhoben, mit der er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG begehrt. Zur Begründung hat er sich zur Sicherheitslage in Syrien geäußert und sich auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes berufen. Aufgrund der derzeitigen Gegebenheiten sei das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes zu bejahen. Er habe das Land illegal verlassen und müsse allein deswegen im Fall seiner Rückkehr mit Zwangs- und Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 27.4.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzusprechen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 15.11.2016 - 3 K 727/16 -, der Beklagten zugestellt am 18.11.2016, hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen. In der Begründung des Urteils heißt es unter anderem, unabhängig von einer Vorverfolgung sei der Kläger aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wegen der Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland von Verfolgungen im Sinne des § 3 AsylG bedroht. Diese Handlungen würden vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Asylantragsteller hätten bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Rückkehrer hätten im Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch die Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöse. Zwar fehle es für die letzten Jahre hinsichtlich der Behandlung der aus westlichen Ländern abgeschobenen Personen an belastbaren Zahlen der Rückkehrer. Die Beurteilung könne daher nur im Wege einer Prognose erfolgen. Unter den derzeitigen Umständen werde jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Fall seiner Rückkehr als möglicher Oppositioneller angesehen. Die Beklagte hat am 15.12.2016 die Zulassung der Berufung beantragt und zur Begründung ihrer durch Beschluss des Senats vom 1.8.2017, zugestellt am 8.8.2017, zugelassenen Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 14.8.2017 auf ihren angefochtenen Bescheid, auf den umfänglichen Vortrag im Berufungszulassungsverfahren und auf die von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden aktuelle Rechtsprechung des Zweiten Senats des erkennenden Gerichts verwiesen. Individuell risikoerhöhende Umstände seien im Fall der Kläger nicht erkennbar. Ihre Ausführungen im Berufungsverfahren seien als gesteigertes Vorbringen zu qualifizieren. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.11.2016 - 3 K 727/16 - abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er bekräftigt, nach Abschluss seines Studiums als Lehrer gearbeitet zu haben und wegen Wegbleibens von seiner staatlichen Arbeitsstelle Bestrafung befürchten zu müssen, zumal er den Wehrdienst als Offizier mit einem Stern abgeleistet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten, über die mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin entschieden werden kann, ist zulässig und begründet. Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen und den von ihm mit der Klage auf den internationalen Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) in Form der Flüchtlingsanerkennung beschränkten Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) im Übrigen abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Ausgehend hiervon droht dem Kläger im Falle einer angesichts des ihm mit dem Bescheid der Beklagten zuerkannten subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG), der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland (§ 25 Abs. 2 AufenthG) und gleichzeitig ein Abschiebungsverbot begründet (§ 60 Abs. 2 AufenthG), hier aktuell allenfalls hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. 1. Der Kläger ist nicht individuell vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Er hat sich bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt darauf berufen, Syrien wegen der Auswirkungen des Bürgerkriegs verlassen zu haben. Er habe mit seiner Familie nahe einer Militärgarnison gewohnt, wo es ständig Luftangriffe gegeben habe und Bomben herabgefallen seien. Deshalb habe er die Familie in einen anderen Stadtteil des von dem Regime und der Opposition stark umkämpften Aleppo verbracht und sei, da das Geld nicht für alle gereicht habe, illegal ausgereist. Mit diesen Beweggründen der Ausreise geht eine Vorverfolgung nicht einher. Die angesprochene allgemeine Gefahrenlage infolge des Krieges vermag eine zielgerichtete individuelle politische Verfolgung des Klägers im Verständnis des § 3 Abs. 1 AsylG nicht zu begründen. Von den sich aus den kriegerischen Auseinandersetzungen ergebenden Gefahren und den Auswirkungen der Zerstörung war und ist die gesamte in Syrien befindliche Zivilbevölkerung betroffen, so dass insoweit eine individuelle Verfolgung gerade des Klägers nicht gegeben ist. Die weiter vorgetragene Sorge um Ehefrau und Tochter rechtfertigt keine andere Einschätzung. Da diese nie verschleiert in der Öffentlichkeit aufgetreten seien, befürchte er, sie könnten von Islamisten entführt und schlecht behandelt werden. Diese nachvollziehbare Sorge betrifft indes keine potentielle politisch oder religiös motivierte Gefährdung des Klägers selbst, sondern sein Anliegen, die engste Familie in Sicherheit zu bringen. Der zur Zeit seiner Ausreise 55 Jahre alte Kläger, der seinen Wehrdienst von 1986 bis 1988 abgeleistet hat, macht als Grund seiner Ausreise aus Syrien zwar nicht geltend, ihm habe seine Einziehung zum Reservedienst konkret gedroht, allerdings hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung berichtet, dass dies Bekannten und Lehrerkollegen durchaus widerfahren sei, so dass die Gefahr der Rekrutierung auch für seine Person nicht auszuschließen gewesen sei. Diese allgemeine Unsicherheit vermag, abgesehen davon, dass sie angesichts des Alters des Klägers als sehr vage bzw. fernliegend zu erachten wäre(vgl. zur Unwahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung von Personen im Alter des Klägers: OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 2 LB 194/17 -, juris Rdnrn. 47 ff.), für sich genommen die Annahme einer zielgerichteten individuellen politischen Vorverfolgung im Sinne des § 3 AsylG nicht rechtfertigen.(Siehe hierzu Urteil des Senats vom 26.4.2018 - 1 A 543/17 -) In Syrien besteht eine allgemeine Wehrpflicht für alle männlichen Syrer im Alter von 18 bis 42 Jahren.(Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 – 3 LB 17/16 -; VGH München, Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30372 -, Asylmagazin 2017, 108) Die Heranziehung von Wehrpflichtigen und Reservisten zum Militärdienst dient der Auffüllung des Personalbestands der Streitkräfte und ist in der Staatenpraxis üblich. Sie erfolgt gerade nicht in Anknüpfung an eines der in § 3 AsylG genannten Merkmale, die für die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes gegeben sein müssen. Vielmehr rekrutiert die syrische Armee prinzipiell alle wehrpflichtigen Männer unabhängig von ihrem ethnischen und religiösen Hintergrund.(Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee vom 28.3.2015, Seite 2) Dafür dass dies bei einer potentiellen Heranziehung älterer Männer anders gehandhabt werden könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Dass er schließlich im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung zur Konkretisierung seiner Angst vor Übergriffen des Regimes berichtet hat, ein guter Freund und Lehrerkollege, der in den Pausen immer gerne über politische Dinge geredet und sich regimekritisch geäußert habe, sei am 31.12.2014 mit drei Kopfschüssen im Stadtgarten aufgefunden worden, mag zwar nahelegen, dass das Regime keinerlei Protesthaltung akzeptiert, bedingt aber - zumal Entsprechendes nicht vorgetragen ist - nicht die Annahme, der Kläger habe als Freund und Kollege des Getöteten ebenfalls Repressalien zu erwarten gehabt und sei daher vorverfolgt ausgereist. Da der Kläger somit keine Umstände vorgetragen hat, aus denen sich Anhaltspunkte für eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar bevorstehende individuelle politische Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und Nr. 3 AsylG ergeben könnten, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zugute. 2. Ist ein Schutzsuchender unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr nur vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, weswegen ihm die Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar ist. Hiervon kann im Fall des Klägers nicht ausgegangen werden. 2.1. Eine begründete Furcht des Klägers vor individueller politischer Verfolgung ergibt sich nicht aus dem Umstand der Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland. Nach der ständigen Rechtsprechung des Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes(vgl. dazu grundlegend Urteil des 2. Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, bei Juris, ebenso Urteile vom 14.9.2017 – 2 A 333/17 und 2 A 243/17 – oder zuletzt vom 19.4.2018 - 2 A 622/17 -), der sich der erkennende Senat vollinhaltlich angeschlossen hat(Vgl. hierzu Urteil vom 26.4.2018 - 1 A 543/17 -) und die mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer deutscher Obergerichte übereinstimmt, droht dem Kläger in Syrien allein wegen der Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland keine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 5.9.2016 - 3 LB 17/16 -, Juris, VGH München vom 12.12.2016 – 21 ZB 16.30338 u.a. –, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, Juris, und vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A –, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, Juris) Diese Umstände stellen keine ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründe dar. Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein. Es hieße, dem syrischen Regime Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge nicht aus politisch oppositioneller Haltung heraus, sondern wegen des anhaltenden Bürgerkriegs flieht, um sich davor in Sicherheit zu bringen.(so etwa auch OVG Münster, Urteil vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A. – bei Juris, wo unter Bezugnahme auf einen Bericht des Immigration an Refugee Board of Canada vom 19.1.2016 darauf hingewiesen wird, dass jährlich Hunderttausende Flüchtlinge nach Syrien einreisen und persönliche Angelegenheiten regeln, bevor sie wieder in ihre Zufluchtsländer zurückkehren, wie hier in der Sache nun auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.3.2017 – 3 L 249/16 –, Juris, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass seine frühere abweichende Rechtsprechung inzwischen als überholt anzusehen sei) Über die Frage hinaus, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen drohen, geht der Senat ferner ebenso wie verschiedene andere deutsche Obergerichte davon aus, dass selbst eine - unterstellte - Rückkehrgefährdung sich jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG ergäbe. Vielmehr fehlte gegebenenfalls die nach § 3a Abs. 3 AsylG zusätzlich notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längeren Auslandsaufenthalts drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade dem Kläger von den syrischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG).(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, Juris) Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien möglicherweise illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der politischen Opposition zurechnen, gibt es aber keine stichhaltigen Erkenntnisse. Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, OVG Schleswig, Urteil vom 3.1.2017 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 – 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 –, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 – 21 B 16.31001 –, insoweit Rn 29, alle bei Juris) Selbst wenn unterstellt würde, dass alle Personen seitens der syrischen Behörden bei der Rückkehr verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht „wegen“ eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahlloser Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten. Auch das Auswärtige Amt hat keine Erkenntnisse, dass Rückkehrer allein aufgrund eines Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen in Syrien ausgesetzt wären.(vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an VG Wiesbaden vom 2.1.2017, an OVG Schleswig vom 7.11.2016 und an VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A -) Dem Auswärtigen Amt seien im Gegenteil sogar Fälle bekannt, in denen Syrer nach Anerkennung als Flüchtling in Deutschland für mehrere Monate ins Heimatland zurückgekehrt seien. Wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien und der damit verbundenen Gefährdungen für Leib und Leben wurde dem Kläger in Deutschland zu Recht der internationale Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuerkannt. Dagegen liegen nach dem Gesagten in seinem Fall die für eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylG notwendigen Voraussetzungen nicht vor. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten und der verwerteten Erkenntnisquellen auf das erwähnte Grundsatzurteil des Zweiten Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 – zu einem vergleichbar gelagerten Fall, auf das die Prozessbevollmächtigten hingewiesen worden sind, Bezug genommen. Die seither eingegangenen und in der Dokumentation Syrien (Stand: August 2018) aufgeführten Erkenntnisquellen geben keine Veranlassung zur abweichenden Beurteilung.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.8.2018 - 2 A 694/17 -;vgl. zu der Berichterstattung in Spiegel-online vom 11.9.2017 über angebliche Äußerungen des Generalmajors der Republikanischen Garden Issam Zahreddine zu einer Rückkehr von Flüchtlingen OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.9.2017 – 2 A 314/17 –) 2.2. Eine asylrelevante Gefährdung des Klägers ergibt sich fallbezogen nicht ausnahmsweise daraus, dass er als Lehrer an einer staatlichen Schule und damit als Staatsbediensteter seine Arbeitsstelle eigenmächtig aufgegeben hat und illegal ausgereist ist. Auf seine Befürchtung, angesichts dieser Umstände drohe ihm im Fall seiner Rückkehr politisch motivierte Verfolgung seitens des Regimes, hat der Kläger unter Vorlage von Unterlagen, die seine Tätigkeit als Lehrer im Dienst des syrischen Staates belegen, bereits anlässlich seiner Anhörung durch die Beklagte hingewiesen und sein diesbezügliches Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Er sei an einem großen Gymnasium mit etwa 400 bis 450 Schülern als Französischlehrer beschäftigt gewesen und habe bei Bedarf auch Sport unterrichtet. Dieses glaubhafte Vorbringen bedingt indes nach Überzeugung des Gerichts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, seitens des Regimes als oppositionell eingestuft und deshalb mit asylrelevanten Repressalien belegt zu werden. Ob sich ein Ausländer im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes befindet, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr zum Gegenstand haben muss.(BVerwG, Urteile vom 1.6.2011 - 10 C 25/10 und vom 1.3.2012 - 10 C 7/11 -, jew. juris) Von der Richtigkeit einer unter Beachtung der maßgeblichen Grundsätze gewonnenen Prognose, es drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, muss das Gericht die volle richterliche Überzeugung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewonnen haben. Insoweit ist festzustellen, dass die fallbezogen relevante Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Bremen(OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018, a.a.O., Rdnrn. 60 f.) überzeugt. Insoweit ist zwar zu sehen, dass von Staatsbediensteten im Allgemeinen und insbesondere auch seitens des syrischen Staates erwartet wird, dass sie sich gegenüber dem Staat loyal verhalten. Ferner ist sämtlichen syrischen Staatsbediensteten grundsätzlich untersagt, das Land ohne eine entsprechende Erlaubnis ihrer Beschäftigungsbehörde zu verlassen. Ausweislich verschiedener Quellen erhalten Bedienstete in nicht sensiblen Bereichen, wie etwa Lehrer, eine solche Erlaubnis in aller Regel ohne Schwierigkeiten und binnen weniger Stunden. Wer ohne Ausreiseerlaubnis an der Grenze kontrolliert werde, werde für zwei oder drei Stunden festgehalten, während derer seine Identität und der Zweck der Reise geklärt würden. Danach sei eine Ausreise unproblematisch möglich. Wer das Land unerlaubt verlassen habe, müsse bei seiner Rückkehr mit einer Untersuchung rechnen, die eine Aufklärung der Gründe zum Ziel habe. Abhängig vom Ergebnis werde dann versucht, eine Lösung zu finden, um eine Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erleichtern. Diese Kompromissbereitschaft habe ihre Ursache darin, dass dem Regime daran gelegen sei, sich seine Unterstützer zu erhalten.(OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018, a.a.O., Rdnr. 61 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.4.2018 - 1 A 10988/16 -, juris Rdnr. 46 m.w.N.) Unter diesen Gegebenheiten, die nicht durch Auskünfte mit gegenteiligem Inhalt in Frage gestellt werden, lässt sich eine Rückkehrgefährdung eines Lehrers wegen einer ihm aus Sicht des Regimes unterstellten oppositionellen Haltung nicht mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit prognostizieren. Der Fall des Klägers bietet keine Besonderheiten, die ausnahmsweise eine andere Einschätzung zur Folge haben müssten. Es ist weder geltend gemacht, dass er - vergleichbar seinem erschossenen Kollegen - durch regimekritische Äußerungen während der Pausen auf sich aufmerksam gemacht habe, noch dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass er aus Sicht des syrischen Staates an dessen regimekritischer Gesinnung teilhaben könnte. Soweit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz(OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.4.2018, a.a.O., Rdnrn. 45 ff.) basierend auf der aufgezeigten Auskunftslage kürzlich in Bezug auf den Direktor eines Gymnasiums mit rund 450 Schülern zu der Einschätzung gelangt ist, dass unter den konkreten Gegebenheiten beachtlich wahrscheinlich sei, dass diesem Schuldirektor in Anknüpfung an seine illegale Ausreise eine oppositionelle Haltung unterstellt werde, ist dies maßgeblich darauf gestützt, dass er - auch nach außen hin - eine deutlich hervorgehobene Position im syrischen Verwaltungsapparat inne gehabt habe. Schon von daher ist diese Konstellation der vorliegenden nicht vergleichbar. Seinen Angaben zufolge war der Kläger nicht, auch nicht vertretungsweise, in die Schulleitung und die damit einhergehende Außendarstellung bzw. notwendige enge Zusammenarbeit mit den dem syrischen Verwaltungsapparat zugehörigen Schulbehörden eingebunden. Abgesehen hiervon entnimmt das Gericht der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz keine grundsätzliche Aussage des Inhalts, es sei beachtlich wahrscheinlich, dass jedem Direktor einer größeren Schule unter den fraglichen Gegebenheiten seitens des syrischen Regimes eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben würde.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.8.2018 - 1 A 589/17 -) 2.3. Ebenso wenig hat der Kläger im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG mit Blick darauf zu erwarten, dass er durch seine Ausreise eine angesichts seines Alters unwahrscheinliche, aber nicht mit Gewissheit auszuschließende Einziehung zum Reservedienst vereitelt haben könnte.(ebenso beispielsweise OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.5.2017 – 14 A 2023/16.A –, Juris) Nach der ständigen Rechtsprechung des Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes sind Flüchtlinge, die vor ihrer Ausreise keinen Einberufungsbescheid erhalten haben, im Fall der Rückkehr nach Syrien wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung ausgesetzt.(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017, wie vor, sowie die Urteile vom 17.10.2017 - 2 A 330/17, 2 A 365/17. 2 A 334/17 und 2 A 329/17 -, jeweils in Auseinandersetzung mit der zum Teil abweichenden neueren Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte in Wehrdienstfällen, insbesondere des VGH Mannheim vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 -, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 - A 11 A 562/17 -, beide bei Juris, des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, bei Juris, des OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -) Auch dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen.(Vgl. Urteil vom 26.4.2018 – 1 A 543/17 -) Danach ist davon auszugehen, dass im wehrpflichtigen Alter vor einer Einberufung ausgereiste männliche Syrer bzw. Syrer, die sich durch Ausreise einer Rekrutierung zum Reservedienst entzogen haben, Gefahr laufen, bei der Rückkehr wegen Wehrdienstentziehung bestraft oder zwangsweise von der syrischen Armee eingezogen zu werden, aber im Regelfall keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ihnen drohenden Maßnahmen aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe - etwa wegen einer als der Wehrdienstentziehung zugrunde liegend vermuteten politischen Opposition zum Regime - ergehen würden. Es gibt nach dem vorgetragenen Sachverhalt keinerlei Indizien dafür, dass gerade dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an eine politische Überzeugung anknüpfende härtere Bestrafung als sonst üblich - ein sog. Politmalus(vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.4.2009 – 2 BvR 78/08 –, Juris) - drohen würde, sofern er wegen Wehrdienstentziehung bestraft würde. Weitere Ausführungen zu dieser Problematik und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017, wie vor, sowie die Urteile vom 17.10.2017 - 2 A 330/17, 2 A 365/17. 2 A 334/17 und 2 A 329/17 -, jeweils in Auseinandersetzung mit der zum Teil abweichenden neueren Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte in Wehrdienstfällen, insbesondere des VGH Mannheim vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 -, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 - A 11 A 562/17 -, beide bei Juris, des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, bei Juris, des OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat(Vgl. Urteil vom 26.4.2018 – 1 A 543/17 -), sind nicht veranlasst, da der Kläger zu 1. selbst nicht die Befürchtung einer ihm bei Rückkehr drohenden Zwangsrekrutierung behauptet. 2.4. Schließlich ist dem Kläger auch nicht aufgrund einer Gesamtschau aller eventuell risikoerhöhenden Umstände die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Sein zu Vorgesagtem hinzutretendes glaubhaftes Vorbringen, er sei während der - lange zurückliegenden - Ableistung seines Pflichtwehrdienstes in den Jahren 1986 bis 1988 wegen seiner akademischen Vorbildung als Offizier mit einem Stern, was nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung dem Rang eines Unteroffiziers entspricht, eingesetzt gewesen und habe eine kleine Bodentruppe von etwa zehn Personen, die mit drei Panzern ausgerüstet gewesen sei, befehligt, habe aber der Sache nach nur seinen Pflichtdienst absolviert, bedingt keine besondere Nähe zum syrischen Regime, mit der - beachtlich wahrscheinlich - die Einforderung einer besonderen Loyalität einher gehen könnte. Ebensowenig trägt es die Annahme eines gesteigerten Interesses des Regimes, gerade ihn trotz seines Alters wegen seiner militärischen Vorkenntnisse als Reservisten zu rekrutieren, und einer hierauf basierenden Gefahr, dass die Vereitelung seiner Einziehung durch Ausreise als Ausdruck einer oppositionellen Haltung gewertet werden könnte. Aus seiner kurdischen Volkszugehörigkeit leitet auch der Kläger selbst keine Verfolgungsgefährdung her. Nach alldem ist der Berufung der Beklagten zu entsprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Gründe Die Berufung der Beklagten, über die mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin entschieden werden kann, ist zulässig und begründet. Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen und den von ihm mit der Klage auf den internationalen Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) in Form der Flüchtlingsanerkennung beschränkten Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) im Übrigen abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Ausgehend hiervon droht dem Kläger im Falle einer angesichts des ihm mit dem Bescheid der Beklagten zuerkannten subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG), der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland (§ 25 Abs. 2 AufenthG) und gleichzeitig ein Abschiebungsverbot begründet (§ 60 Abs. 2 AufenthG), hier aktuell allenfalls hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. 1. Der Kläger ist nicht individuell vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Er hat sich bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt darauf berufen, Syrien wegen der Auswirkungen des Bürgerkriegs verlassen zu haben. Er habe mit seiner Familie nahe einer Militärgarnison gewohnt, wo es ständig Luftangriffe gegeben habe und Bomben herabgefallen seien. Deshalb habe er die Familie in einen anderen Stadtteil des von dem Regime und der Opposition stark umkämpften Aleppo verbracht und sei, da das Geld nicht für alle gereicht habe, illegal ausgereist. Mit diesen Beweggründen der Ausreise geht eine Vorverfolgung nicht einher. Die angesprochene allgemeine Gefahrenlage infolge des Krieges vermag eine zielgerichtete individuelle politische Verfolgung des Klägers im Verständnis des § 3 Abs. 1 AsylG nicht zu begründen. Von den sich aus den kriegerischen Auseinandersetzungen ergebenden Gefahren und den Auswirkungen der Zerstörung war und ist die gesamte in Syrien befindliche Zivilbevölkerung betroffen, so dass insoweit eine individuelle Verfolgung gerade des Klägers nicht gegeben ist. Die weiter vorgetragene Sorge um Ehefrau und Tochter rechtfertigt keine andere Einschätzung. Da diese nie verschleiert in der Öffentlichkeit aufgetreten seien, befürchte er, sie könnten von Islamisten entführt und schlecht behandelt werden. Diese nachvollziehbare Sorge betrifft indes keine potentielle politisch oder religiös motivierte Gefährdung des Klägers selbst, sondern sein Anliegen, die engste Familie in Sicherheit zu bringen. Der zur Zeit seiner Ausreise 55 Jahre alte Kläger, der seinen Wehrdienst von 1986 bis 1988 abgeleistet hat, macht als Grund seiner Ausreise aus Syrien zwar nicht geltend, ihm habe seine Einziehung zum Reservedienst konkret gedroht, allerdings hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung berichtet, dass dies Bekannten und Lehrerkollegen durchaus widerfahren sei, so dass die Gefahr der Rekrutierung auch für seine Person nicht auszuschließen gewesen sei. Diese allgemeine Unsicherheit vermag, abgesehen davon, dass sie angesichts des Alters des Klägers als sehr vage bzw. fernliegend zu erachten wäre(vgl. zur Unwahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung von Personen im Alter des Klägers: OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 2 LB 194/17 -, juris Rdnrn. 47 ff.), für sich genommen die Annahme einer zielgerichteten individuellen politischen Vorverfolgung im Sinne des § 3 AsylG nicht rechtfertigen.(Siehe hierzu Urteil des Senats vom 26.4.2018 - 1 A 543/17 -) In Syrien besteht eine allgemeine Wehrpflicht für alle männlichen Syrer im Alter von 18 bis 42 Jahren.(Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 – 3 LB 17/16 -; VGH München, Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30372 -, Asylmagazin 2017, 108) Die Heranziehung von Wehrpflichtigen und Reservisten zum Militärdienst dient der Auffüllung des Personalbestands der Streitkräfte und ist in der Staatenpraxis üblich. Sie erfolgt gerade nicht in Anknüpfung an eines der in § 3 AsylG genannten Merkmale, die für die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes gegeben sein müssen. Vielmehr rekrutiert die syrische Armee prinzipiell alle wehrpflichtigen Männer unabhängig von ihrem ethnischen und religiösen Hintergrund.(Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee vom 28.3.2015, Seite 2) Dafür dass dies bei einer potentiellen Heranziehung älterer Männer anders gehandhabt werden könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Dass er schließlich im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung zur Konkretisierung seiner Angst vor Übergriffen des Regimes berichtet hat, ein guter Freund und Lehrerkollege, der in den Pausen immer gerne über politische Dinge geredet und sich regimekritisch geäußert habe, sei am 31.12.2014 mit drei Kopfschüssen im Stadtgarten aufgefunden worden, mag zwar nahelegen, dass das Regime keinerlei Protesthaltung akzeptiert, bedingt aber - zumal Entsprechendes nicht vorgetragen ist - nicht die Annahme, der Kläger habe als Freund und Kollege des Getöteten ebenfalls Repressalien zu erwarten gehabt und sei daher vorverfolgt ausgereist. Da der Kläger somit keine Umstände vorgetragen hat, aus denen sich Anhaltspunkte für eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar bevorstehende individuelle politische Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und Nr. 3 AsylG ergeben könnten, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zugute. 2. Ist ein Schutzsuchender unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr nur vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, weswegen ihm die Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar ist. Hiervon kann im Fall des Klägers nicht ausgegangen werden. 2.1. Eine begründete Furcht des Klägers vor individueller politischer Verfolgung ergibt sich nicht aus dem Umstand der Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland. Nach der ständigen Rechtsprechung des Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes(vgl. dazu grundlegend Urteil des 2. Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, bei Juris, ebenso Urteile vom 14.9.2017 – 2 A 333/17 und 2 A 243/17 – oder zuletzt vom 19.4.2018 - 2 A 622/17 -), der sich der erkennende Senat vollinhaltlich angeschlossen hat(Vgl. hierzu Urteil vom 26.4.2018 - 1 A 543/17 -) und die mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer deutscher Obergerichte übereinstimmt, droht dem Kläger in Syrien allein wegen der Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland keine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 5.9.2016 - 3 LB 17/16 -, Juris, VGH München vom 12.12.2016 – 21 ZB 16.30338 u.a. –, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, Juris, und vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A –, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, Juris) Diese Umstände stellen keine ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründe dar. Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein. Es hieße, dem syrischen Regime Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge nicht aus politisch oppositioneller Haltung heraus, sondern wegen des anhaltenden Bürgerkriegs flieht, um sich davor in Sicherheit zu bringen.(so etwa auch OVG Münster, Urteil vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A. – bei Juris, wo unter Bezugnahme auf einen Bericht des Immigration an Refugee Board of Canada vom 19.1.2016 darauf hingewiesen wird, dass jährlich Hunderttausende Flüchtlinge nach Syrien einreisen und persönliche Angelegenheiten regeln, bevor sie wieder in ihre Zufluchtsländer zurückkehren, wie hier in der Sache nun auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.3.2017 – 3 L 249/16 –, Juris, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass seine frühere abweichende Rechtsprechung inzwischen als überholt anzusehen sei) Über die Frage hinaus, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen drohen, geht der Senat ferner ebenso wie verschiedene andere deutsche Obergerichte davon aus, dass selbst eine - unterstellte - Rückkehrgefährdung sich jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG ergäbe. Vielmehr fehlte gegebenenfalls die nach § 3a Abs. 3 AsylG zusätzlich notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längeren Auslandsaufenthalts drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade dem Kläger von den syrischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG).(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, Juris) Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien möglicherweise illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der politischen Opposition zurechnen, gibt es aber keine stichhaltigen Erkenntnisse. Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, OVG Schleswig, Urteil vom 3.1.2017 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 – 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 –, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 – 21 B 16.31001 –, insoweit Rn 29, alle bei Juris) Selbst wenn unterstellt würde, dass alle Personen seitens der syrischen Behörden bei der Rückkehr verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht „wegen“ eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahlloser Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten. Auch das Auswärtige Amt hat keine Erkenntnisse, dass Rückkehrer allein aufgrund eines Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen in Syrien ausgesetzt wären.(vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an VG Wiesbaden vom 2.1.2017, an OVG Schleswig vom 7.11.2016 und an VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A -) Dem Auswärtigen Amt seien im Gegenteil sogar Fälle bekannt, in denen Syrer nach Anerkennung als Flüchtling in Deutschland für mehrere Monate ins Heimatland zurückgekehrt seien. Wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien und der damit verbundenen Gefährdungen für Leib und Leben wurde dem Kläger in Deutschland zu Recht der internationale Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuerkannt. Dagegen liegen nach dem Gesagten in seinem Fall die für eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylG notwendigen Voraussetzungen nicht vor. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten und der verwerteten Erkenntnisquellen auf das erwähnte Grundsatzurteil des Zweiten Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 – zu einem vergleichbar gelagerten Fall, auf das die Prozessbevollmächtigten hingewiesen worden sind, Bezug genommen. Die seither eingegangenen und in der Dokumentation Syrien (Stand: August 2018) aufgeführten Erkenntnisquellen geben keine Veranlassung zur abweichenden Beurteilung.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.8.2018 - 2 A 694/17 -;vgl. zu der Berichterstattung in Spiegel-online vom 11.9.2017 über angebliche Äußerungen des Generalmajors der Republikanischen Garden Issam Zahreddine zu einer Rückkehr von Flüchtlingen OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.9.2017 – 2 A 314/17 –) 2.2. Eine asylrelevante Gefährdung des Klägers ergibt sich fallbezogen nicht ausnahmsweise daraus, dass er als Lehrer an einer staatlichen Schule und damit als Staatsbediensteter seine Arbeitsstelle eigenmächtig aufgegeben hat und illegal ausgereist ist. Auf seine Befürchtung, angesichts dieser Umstände drohe ihm im Fall seiner Rückkehr politisch motivierte Verfolgung seitens des Regimes, hat der Kläger unter Vorlage von Unterlagen, die seine Tätigkeit als Lehrer im Dienst des syrischen Staates belegen, bereits anlässlich seiner Anhörung durch die Beklagte hingewiesen und sein diesbezügliches Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Er sei an einem großen Gymnasium mit etwa 400 bis 450 Schülern als Französischlehrer beschäftigt gewesen und habe bei Bedarf auch Sport unterrichtet. Dieses glaubhafte Vorbringen bedingt indes nach Überzeugung des Gerichts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, seitens des Regimes als oppositionell eingestuft und deshalb mit asylrelevanten Repressalien belegt zu werden. Ob sich ein Ausländer im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes befindet, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr zum Gegenstand haben muss.(BVerwG, Urteile vom 1.6.2011 - 10 C 25/10 und vom 1.3.2012 - 10 C 7/11 -, jew. juris) Von der Richtigkeit einer unter Beachtung der maßgeblichen Grundsätze gewonnenen Prognose, es drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, muss das Gericht die volle richterliche Überzeugung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewonnen haben. Insoweit ist festzustellen, dass die fallbezogen relevante Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Bremen(OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018, a.a.O., Rdnrn. 60 f.) überzeugt. Insoweit ist zwar zu sehen, dass von Staatsbediensteten im Allgemeinen und insbesondere auch seitens des syrischen Staates erwartet wird, dass sie sich gegenüber dem Staat loyal verhalten. Ferner ist sämtlichen syrischen Staatsbediensteten grundsätzlich untersagt, das Land ohne eine entsprechende Erlaubnis ihrer Beschäftigungsbehörde zu verlassen. Ausweislich verschiedener Quellen erhalten Bedienstete in nicht sensiblen Bereichen, wie etwa Lehrer, eine solche Erlaubnis in aller Regel ohne Schwierigkeiten und binnen weniger Stunden. Wer ohne Ausreiseerlaubnis an der Grenze kontrolliert werde, werde für zwei oder drei Stunden festgehalten, während derer seine Identität und der Zweck der Reise geklärt würden. Danach sei eine Ausreise unproblematisch möglich. Wer das Land unerlaubt verlassen habe, müsse bei seiner Rückkehr mit einer Untersuchung rechnen, die eine Aufklärung der Gründe zum Ziel habe. Abhängig vom Ergebnis werde dann versucht, eine Lösung zu finden, um eine Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erleichtern. Diese Kompromissbereitschaft habe ihre Ursache darin, dass dem Regime daran gelegen sei, sich seine Unterstützer zu erhalten.(OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018, a.a.O., Rdnr. 61 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.4.2018 - 1 A 10988/16 -, juris Rdnr. 46 m.w.N.) Unter diesen Gegebenheiten, die nicht durch Auskünfte mit gegenteiligem Inhalt in Frage gestellt werden, lässt sich eine Rückkehrgefährdung eines Lehrers wegen einer ihm aus Sicht des Regimes unterstellten oppositionellen Haltung nicht mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit prognostizieren. Der Fall des Klägers bietet keine Besonderheiten, die ausnahmsweise eine andere Einschätzung zur Folge haben müssten. Es ist weder geltend gemacht, dass er - vergleichbar seinem erschossenen Kollegen - durch regimekritische Äußerungen während der Pausen auf sich aufmerksam gemacht habe, noch dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass er aus Sicht des syrischen Staates an dessen regimekritischer Gesinnung teilhaben könnte. Soweit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz(OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.4.2018, a.a.O., Rdnrn. 45 ff.) basierend auf der aufgezeigten Auskunftslage kürzlich in Bezug auf den Direktor eines Gymnasiums mit rund 450 Schülern zu der Einschätzung gelangt ist, dass unter den konkreten Gegebenheiten beachtlich wahrscheinlich sei, dass diesem Schuldirektor in Anknüpfung an seine illegale Ausreise eine oppositionelle Haltung unterstellt werde, ist dies maßgeblich darauf gestützt, dass er - auch nach außen hin - eine deutlich hervorgehobene Position im syrischen Verwaltungsapparat inne gehabt habe. Schon von daher ist diese Konstellation der vorliegenden nicht vergleichbar. Seinen Angaben zufolge war der Kläger nicht, auch nicht vertretungsweise, in die Schulleitung und die damit einhergehende Außendarstellung bzw. notwendige enge Zusammenarbeit mit den dem syrischen Verwaltungsapparat zugehörigen Schulbehörden eingebunden. Abgesehen hiervon entnimmt das Gericht der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz keine grundsätzliche Aussage des Inhalts, es sei beachtlich wahrscheinlich, dass jedem Direktor einer größeren Schule unter den fraglichen Gegebenheiten seitens des syrischen Regimes eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben würde.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.8.2018 - 1 A 589/17 -) 2.3. Ebenso wenig hat der Kläger im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG mit Blick darauf zu erwarten, dass er durch seine Ausreise eine angesichts seines Alters unwahrscheinliche, aber nicht mit Gewissheit auszuschließende Einziehung zum Reservedienst vereitelt haben könnte.(ebenso beispielsweise OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.5.2017 – 14 A 2023/16.A –, Juris) Nach der ständigen Rechtsprechung des Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes sind Flüchtlinge, die vor ihrer Ausreise keinen Einberufungsbescheid erhalten haben, im Fall der Rückkehr nach Syrien wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung ausgesetzt.(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017, wie vor, sowie die Urteile vom 17.10.2017 - 2 A 330/17, 2 A 365/17. 2 A 334/17 und 2 A 329/17 -, jeweils in Auseinandersetzung mit der zum Teil abweichenden neueren Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte in Wehrdienstfällen, insbesondere des VGH Mannheim vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 -, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 - A 11 A 562/17 -, beide bei Juris, des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, bei Juris, des OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -) Auch dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen.(Vgl. Urteil vom 26.4.2018 – 1 A 543/17 -) Danach ist davon auszugehen, dass im wehrpflichtigen Alter vor einer Einberufung ausgereiste männliche Syrer bzw. Syrer, die sich durch Ausreise einer Rekrutierung zum Reservedienst entzogen haben, Gefahr laufen, bei der Rückkehr wegen Wehrdienstentziehung bestraft oder zwangsweise von der syrischen Armee eingezogen zu werden, aber im Regelfall keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ihnen drohenden Maßnahmen aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe - etwa wegen einer als der Wehrdienstentziehung zugrunde liegend vermuteten politischen Opposition zum Regime - ergehen würden. Es gibt nach dem vorgetragenen Sachverhalt keinerlei Indizien dafür, dass gerade dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an eine politische Überzeugung anknüpfende härtere Bestrafung als sonst üblich - ein sog. Politmalus(vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.4.2009 – 2 BvR 78/08 –, Juris) - drohen würde, sofern er wegen Wehrdienstentziehung bestraft würde. Weitere Ausführungen zu dieser Problematik und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017, wie vor, sowie die Urteile vom 17.10.2017 - 2 A 330/17, 2 A 365/17. 2 A 334/17 und 2 A 329/17 -, jeweils in Auseinandersetzung mit der zum Teil abweichenden neueren Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte in Wehrdienstfällen, insbesondere des VGH Mannheim vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 -, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 - A 11 A 562/17 -, beide bei Juris, des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, bei Juris, des OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat(Vgl. Urteil vom 26.4.2018 – 1 A 543/17 -), sind nicht veranlasst, da der Kläger zu 1. selbst nicht die Befürchtung einer ihm bei Rückkehr drohenden Zwangsrekrutierung behauptet. 2.4. Schließlich ist dem Kläger auch nicht aufgrund einer Gesamtschau aller eventuell risikoerhöhenden Umstände die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Sein zu Vorgesagtem hinzutretendes glaubhaftes Vorbringen, er sei während der - lange zurückliegenden - Ableistung seines Pflichtwehrdienstes in den Jahren 1986 bis 1988 wegen seiner akademischen Vorbildung als Offizier mit einem Stern, was nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung dem Rang eines Unteroffiziers entspricht, eingesetzt gewesen und habe eine kleine Bodentruppe von etwa zehn Personen, die mit drei Panzern ausgerüstet gewesen sei, befehligt, habe aber der Sache nach nur seinen Pflichtdienst absolviert, bedingt keine besondere Nähe zum syrischen Regime, mit der - beachtlich wahrscheinlich - die Einforderung einer besonderen Loyalität einher gehen könnte. Ebensowenig trägt es die Annahme eines gesteigerten Interesses des Regimes, gerade ihn trotz seines Alters wegen seiner militärischen Vorkenntnisse als Reservisten zu rekrutieren, und einer hierauf basierenden Gefahr, dass die Vereitelung seiner Einziehung durch Ausreise als Ausdruck einer oppositionellen Haltung gewertet werden könnte. Aus seiner kurdischen Volkszugehörigkeit leitet auch der Kläger selbst keine Verfolgungsgefährdung her. Nach alldem ist der Berufung der Beklagten zu entsprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.