Urteil
A 15 K 9379/17
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.10.2017 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des - gerichtskostenfreien – Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Tatbestand 1 Der Kläger führt ein Asylverfahren. 2 Der am X geborene Kläger, nach eigenen Angaben afghanischer Staats- tadschikischer Volks- und sunnitischer Glaubensangehöriger und am 30.10.2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, stellte am 23.08.2016 einen Asylantrag. 3 Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) gab der Kläger an, seit seinem zweiten Lebensjahr mit seiner Familie im Iran gelebt zu haben. Dort hätten sie in X gelebt. Bei einem ersten Versuch, Iran Richtung Europa zu verlassen, seien er und seine drei Brüder an der türkisch-iranischen Grenze verhaftet und nach X abgeschoben worden. Dann seien sie wieder illegal in den Iran. Anschließend sei die ganze Familie ausgereist. Sein Vater sei am X in Deutschland verstorben. Man habe ihn nach Afghanistan überführen können. Sein Bruder habe dies organisiert. Er nehme an, dass Verwandte den Leichnam entgegengenommen und beerdigt haben. Er habe noch Tanten und Onkel in Afghanistan. Er wisse jedoch nicht, wo diese leben und kenne sie nur aus Erzählungen der Mutter. Er habe im Iran das Abitur gemacht und habe neben der Schule als Straßenhändler gearbeitet. Als Afghanen seien sie schlecht behandelt worden. Er sei verprügelt und verhaftet worden. Sie seien in der Schule auch motiviert worden, in den Syrien-Krieg zu gehen. Als sie nach X abgeschoben worden seien, habe sie eine Gruppe Vermummter aufgegriffen und sie in eine Höhle im Gebirge mitgenommen. Man habe ihnen unterstellt, sie seien amerikanische Spione. Sie seien geschlagen und beleidigt worden. Sie haben ihnen die Köpfe abschlagen wollen. Sie seien dort zwei Nächte und einen Tag gewesen. Irgendwann hätten sie sie alleine gelassen; es habe viele Kämpfe in der Gegend gegeben. Sie hätten die Gelegenheit genutzt und seien geflüchtet. Sie seien dann einen Tag ohne Essen und Trinken unterwegs gewesen. Weitere Taliban hätten sie nicht gesehen. Sie seien dann zurück in die Moschee, in der sie auch übernachtet hätten. Von dort hätten sie den älteren Bruder im Iran kontaktiert, der die Rückreise organisiert habe. Seine Mutter, zwei Schwestern und sechs Brüder seien in Deutschland; ein Bruder sei noch im Iran. 4 Mit dem angegriffenen Bescheid vom 19.10.2017, dem Kläger zugestellt am 26.10.2017, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (Ziff. 1), auf Asylanerkennung (Ziff. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG (Ziff. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; anderenfalls würde er nach Afghanistan abgeschoben (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). 5 Am 27.10.2017 hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen; 8 hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG zuzuerkennen 9 weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen 10 und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.10.2017 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Mit Beschluss der Berichterstatterin vom 08.03.2021 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. 14 Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (1 Heft) und die Erkenntnismittel zu Afghanistan in der Erkenntnismittelliste des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Stand 1. Quartal 2021 sowie auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung am 15.12.2020 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu den Aktenzeichen A 11 S 2042/20 und A 11 S 2091/20 - Anhörung der Gutachterin -, die Briefing Notes des Bundesamtes vom 15.03.2021 und den Bericht von Thomas Ruttig vom 02.03.2021 zur Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) konnte am 16.03.2021 mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist. Die Beteiligten sind mit dem Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, geladen worden. 16 Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zwar keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu unter I.) oder subsidiären Schutzes (hierzu unter II.), jedoch Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan (hierzu unter III.). Soweit der Bescheid der Beklagten vom 19.10.2017 dem entgegensteht (hierzu unter IV.), verletzt er den Kläger in seinen Rechten und ist daher aufzuheben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. 17 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegen schon deshalb nicht vor, weil dem Vortrag des Klägers, er und seine Familie seien bei ihrem Aufenthalt in X von Unbekannten mitgenommen und festgehalten worden, keine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG entnommen werden kann. Allein aus den Angaben, die sei deshalb geschehen, weil sie diesen Personen unbekannt gewesen und deshalb für Spione gehalten worden sein, lässt sich ohne weitere Detaillierung eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht ableiten. II. 18 Dem Kläger ist auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen. 19 Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). 20 Dem Kläger droht insbesondere nicht landesweit in Afghanistan Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. 21 1. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt zunächst nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation in Afghanistan in Betracht, weil es insoweit schon an einem Verfolgungsakteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG und Art. 6 QRL fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 9-13; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 - juris Rn. 184-202 und 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 54-81). 22 2. Im Hinblick auf die vorgetragene Bedrohung durch Unbekannte bei seinem Aufenthalt in Herat kann der Kläger auch bei vollständiger Zugrundelegung seines Vortrags eine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nicht begründen. Prognosemaßstab ist dabei die beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 34). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 10.10 - juris Rn. 17 m.w.N.). Diese setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32 m.w.N.). Dem zugrunde gelegt kann eine (weiter bestehende) Verfolgung des Klägers nicht erkannt werden. Nach dem Vortrag des Klägers ging es den unbekannten Entführern nicht konkret um ihn oder seine Familie und in ihnen begründete Merkmale, sondern haben diese wahllos ihnen unbekannte Personen aus der Menge herausgeholt und mitgenommen. Es ist weder vom Kläger vorgetragen noch sonst erkennbar, dass diese Personen ein weiteres Interesse am Auffinden des Klägers haben. 23 3. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG sind ebenso wenig erfüllt. 24 Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Das Vorherrschen eines so hohen Niveaus willkürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, bleibt aber außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind (vgl. hierzu und zu Folgendem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2017, a.a.O., Rn. 207-217 m.w.N.). Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit - bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres - ein Risiko, verletzt oder getötet zu werden, von 1:800 (0,125 Prozent) als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen (Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 7; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2019 - A 11 S 2374/19 - juris; kritisch hierzu Generalanwalt beim EuGH Pikamäe, Schlussanträge vom 11.02.2021 in der Rs. C-901/19 [CF, DN gegen Bundesrepublik Deutschland]). 25 Nach diesem Maßstab sind die Voraussetzungen für die Schutzgewährung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in Kabul als insoweit entscheidendem Ort nicht erfüllt. Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist hier auf Kabul abzustellen, denn die Provinz X, in der der Geburtsort des Klägers liegt, kommt als „Herkunftsregion“, in die die Rückkehr typischerweise erfolgt, nicht mehr in Betracht. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Prüfung ist zunächst der tatsächliche Zielort der Rückkehr (vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - Rs. C-465/07 [Elgafaji] - juris Rn. 40). Hierfür ist allerdings nicht entscheidend, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde oder in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt (vgl. hierzu und zu Folgendem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018, a.a.O., Rn. 100-103 m.w.N.). Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vor den Gefahren eines - nicht notwendigerweise landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat schützt, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr vielmehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Allerdings ist jedenfalls dann nicht mehr auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und an einem anderen Ort niedergelassen hatte, um dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus. So liegt der Fall hier, denn die Familie des Klägers ist mit diesem von dessen Geburtsort X bereits kurz nach seiner Geburt in den Iran ausgereist. Damit ist nunmehr auf Kabul als die Region abzustellen, in der der Kläger im Falle einer freiwilligen Ausreise oder auch einer Abschiebung voraussichtlich ankommen wird und die das typische und traditionelle Ziel von Rückkehrern und Binnenmigranten darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2017, a.a.O., Rn. 222-227 und Urteil vom 12.10.2018, a.a.O., Rn. 104-108). 26 Für die Provinz Kabul lässt sich allerdings die erforderliche Gefahrendichte für die Annahme einer tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit nicht feststellen. Ausdrücklich im Hinblick auf die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dies für die Situation in Kabul zuletzt mit Urteil vom 3. November 2017 in umfassenden Ausführungen entschieden (- A 11 S 1704/17 - juris Rn. 104-145), denen sich die Berichterstatterin nach eigener Prüfung anschließt und auf die hiermit verwiesen wird. Den in der zitierten Entscheidung zugrunde gelegten Opferzahlen aus den Jahren 2016 und 2017 nach den UNAMA-Jahresberichten (2.348 Tote und Verletzte für die Zentralregion im Jahr 2016 und 1.831 Tote und Verletzte für die Provinz Kabul im Jahr 2017) stehen nach den aktuell zur Verfügung stehenden neueren Daten vergleichbare bzw. geringere Zahlen für die Provinz Kabul von 1.866 Toten und Verletzten im Jahr 2018 und 1.563 Toten und Verletzten im Jahr 2019 gegenüber (vgl. UNAMA, Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2018, Februar 2019, S. 1 und UNAMA, Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2019, Februar 2020, S. 94). Für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2020 wurden 338 zivile Vorfälle verzeichnet (vgl. UNAMA, Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Midyear Report 2020: 1 January - 30 June 2020, 27 July 2020, S. 5). Zwar hatte nach Resolute Support die Provinz Kabul die landesweit höchste Zahl an zivilen Vorfällen im ersten Viertel des Jahres 2020 (208) zu verzeichnen, welches die landesweit größte Steigerung im Vergleich zum ersten Viertel 2019 (151 %) darstellt (vgl. EASO, Afghanistan, Security situation, Country of Origin Information Report, September 2020, S. 166). Insgesamt hat die UNAMA für das Jahr 2020 817 zivile Vorfälle (255 Tote, 562 Verletzte) für die Provinz Kabul verzeichnet, was eine Abnahme der Vorfälle um 48 % bedeutet (Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual report 2020, S. 110). Auch wenn die von der UNAMA ausgewiesenen Opferzahlen auf Grund der Methodik der UNAMA möglicherweise zu niedrig bemessen sein könnten, ist eine Korrektur der Zahlen nicht angezeigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017, a.a.O., Rn. 141), sondern die Unsicherheiten sind im Rahmen der qualitativen Bewertung zu berücksichtigen. Auch in der Gesamtschau vermag die Berichterstatterin die erforderliche Gefahrendichte nicht festzustellen. Denn auch wenn Kabul derzeit zu den unsichersten Provinzen gehört (vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual report 2020, S. 110), liegt das Risiko der Verletzung oder Tötung weiterhin so ausnehmend weit unterhalb der erläuterten Wahrscheinlichkeit, die das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls noch nicht ausreichen lässt, dass wenig für das Bestehen der erforderlichen Gefahrendichte spricht. Hinzu kommt, dass auch im Jahr 2020 deutlich weniger Opfer als in den Vorjahren zu verzeichnen waren. Auf die Frage, ob der Zahl der Toten und Verletzten insoweit ausschließliche Funktion zukommt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2019 - A 11 S 2374/19 - juris; ablehnend Generalanwalt beim EuGH Pikamäe, Schlussanträge vom 11.02.2021 in der Rs. C-901/19 [CF, DN gegen Bundesrepublik Deutschland) kommt es vorliegend nicht an, da auch dann, wenn auf eine wertende Gesamtbetrachtung abzustellen wäre, weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass diese hinsichtlich Kabul zu einem anderen Ergebnis führen würde. III. 27 Der Kläger hat jedoch angesichts der vor dem Hintergrund der SARS-CoV2-Pandemie weiter verschärften schlechten humanitären Bedingungen in Afghanistan und seiner persönlichen Situation Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. 28 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach dieser Norm darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann dabei auch in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] - Rn.282; siehe auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 - juris Rn. 82 und Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris), wenn diese Umstände das Maß an Schwere erreichen, das seiner Intensität den unmittelbar als Folge einer absichtlichen Handlung an Leib und Leben entstehenden Schäden gleichkommt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 114. Lfg. 2020, § 60 AufenthG Rn. 62). Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der erniedrigenden Behandlung - für die Gefahr der Folter des Klägers oder seiner unmenschlichen Behandlung bestehen hier von vornherein keinerlei Anhaltspunkte - voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss demnach eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011, a.a.O., Rn. 212 ff., Urteil vom 27.05.2008 - 26565/05 [N. v. The United Kingdom], Rn. 34 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris, Rn. 6; Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris, Rn. 22). Es ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris, Rn. 6; Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 32). Ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann nicht verlangt werden (EGMR, Urteil vom 09.01.2018 - 36417/16 [X. v. Sweden] -, Rn. 50; BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019, a.a.O., Rn. 6). 29 Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die - wie hier - nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 200; Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 190; jeweils m.w.N.). Dies ist zunächst vorliegend Kabul, da dorthin sämtliche seit Ende 2016 aus Deutschland durchgeführten Abschiebeflüge nach Afghanistan ausnahmslos führten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018, a.a.O. Rn. 202 m.w.N.). Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020, a.a.O. Rn. 28). 30 2. Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt mit extrem schlechten Rahmen-bedingen insbesondere für Rückkehrer in Bezug auf den Zugang zu Arbeit, Wasser und einer Gesundheitsversorgung (vgl. hierzu im Einzelnen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018, a.a.O. Rn. 205 ff. [Lebensverhältnisse landesweit]), 211 ff. [wirtschaftliche Lage], 261 ff. [Versorgungslage], 287 ff. [Migrationsbewegungen], 302 ff. [Sicherheitslage], 321 ff. [spezifische Gefahrenlage für Rückkehrer], 347 ff. [Unterstützung für Rückkehrer] und 361 ff. [Lebensverhältnisse in Kabul]). 31 Im Hinblick auf die weltweite SARS-CoV-2-Pandemie haben sich die Bedingungen in Afghanistan nochmals verschlechtert. 32 a. Die Berichterstatterin verweist diesbezüglich auf die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2020 und macht sich diese im Wesentlichen zu eigen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 im Einzelnen überzeugend dargelegt und nachgewiesen, dass die SARS-CoV2-Pandemie die wirtschaftliche Situation in Afghanistan massiv verschlechtert hat (juris Rn. 37 ff.). Zutreffend werden ferner verstärkte Migrationsbewegungen (juris Rn. 59 ff.), die schlechte Versorgungslage (juris Rn. 65 ff.) und eine volatile Sicherheitslage herausgearbeitet und belegt (juris Rn. 84 ff.). Vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nur am Rande erwähnt wird allerdings die enorme Ausweitung der humanitären Hilfe infolge der SARS-COV2-Pandemie (vgl. zu den humanitären Hilfen VG Freiburg, Urteil vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 - juris Rn. 51 ff.). 33 Infolge der Pandemie wurde vorübergehend ein nationaler Lockdown verhängt, der zu zahlreichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens führte. So war in der Öffentlichkeit eine Gesichtsmaske zu tragen, ein Abstand von zwei Metern einzuhalten, Ansammlungen von mehr als zehn Personen waren untersagt, Arbeitsplätze zu desinfizieren und ältere Menschen mussten zu Hause bleiben. Alle Hotels, Parks, Sportstätten und andere öffentliche Plätze wurden geschlossen. Busse durften nicht mehr als vier Personen befördern (vgl. United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs - UN-OCHA -, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, vom 24.06.2020, S. 1). Die Maßnahmen variierten dabei teilweise von Provinz zu Provinz (UN-OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, vom 22.07.2020, S. 1) und wurden teilweise missachtet bzw. nicht durchgesetzt (vgl. UN-OCHA, Afghanistan C-19 Access Impediment Report 8.-30. Juni 2020, vom 01.07.2020, S. 1 und Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19, No. 72, vom 31.08.2020, S. 3). Aktuellen Erkenntnismitteln kann nicht entnommen werden, dass der Lockdown über den 6. September 2020 hinaus verlängert wurde. Es gelten derzeit keine Ausgangssperren oder Reisebeschränkungen und der nationale und internationale Verkehr hat sich normalisiert (vgl. https://af.usembassy.gov/covid-19-information/, abgerufen am 15.03.2021; UN-OCHA, Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19, No. 89, vom 21.01.2021, S. 2 f.). Die im Rahmen des Lockdowns verhängten Beschränkungen haben viele Afghanen in extreme wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht (vgl. UN-OCHA, Afghanistan C-19 Access Impediment Report 8.-30. Juni 2020, vom 1.07.2020, S. 1). Die Arbeitsmöglichkeiten in städtischen Gebieten sind trotz des Wiederhochfahrens der Wirtschaft erheblich unter dem Niveau vor der Pandemie (vgl. Famine Early Warning Systems Network - FEWS -, Afghanistan Food Security Outlook Update August 2020, vom 01.09.2020, S. 1; FEWS-Network, Afghanistan, Key Message Update, Purchasing power improves for pastoralists at the national level, vom 01.10.2020, S. 1 f.). Die afghanische Wirtschaft ist um 5,5 % bis 7,5 % geschrumpft, was zu einer steigenden Arbeitslosigkeit geführt hat (vgl. Schwörer, Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, vom 30.11.2020, S. 18). Bereits seit zwei Jahren hält die Rückkehr afghanischer Flüchtlinge und Gastarbeiter aus dem Iran und Pakistan aufgrund eines verschärften Vorgehens der dortigen Behörden und der dort verschlechterten Wirtschaftslage an (vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung, Die COVID-Krise in Afghanistan: Welche Auswirkungen auf die humanitäre und politische Lage?, vom 06.07.2020, S. 4). Mehr als 750.000 afghanische Arbeitsmigranten aus dem Iran sind nach Afghanistan zurückgekehrt (vgl. Schwörer, Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, vom 30.11.2020, S. 18). 34 b. An den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat sich in tatsächlicher Hinsicht bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nichts Wesentliches geändert. 35 aa. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Weizen, Weizenmehl, Bohnen, Zucker, Pflanzenöl liegen weiterhin deutlich über dem Vorjahresniveau. Der durchschnittliche Weizenpreis und der Preis für Weizenmehl auf den afghanischen Märkten ist im Vergleich zum 14. März 2020 um 26 % bzw. 16 % gestiegen (vgl. hierzu und zum Folgenden World Food Program, Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin vom 03.03.2021). Die durchschnittlichen Preise für Pflanzenöl stiegen allein zwischen Dezember 2020 und Januar 2021 um 8 % und liegen insgesamt 34 % über dem Vierjahresdurchschnitt. Die Preise für gemischte Bohnen liegen etwa 17 bis 19 % höher als vor einem Jahr und im Vierjahresdurchschnitt. Im Gegensatz dazu blieben die Preise für Reis, das zweitwichtigste Grundnahrungsmittel, im Jahr 2020 größtenteils stabil, vor allem aufgrund der überdurchschnittlichen inländischen Produktion und der relativen stabilen Importe aus Pakistan (vgl. FEWS, Afghanistan Food Security Outlook February to September 2021, S. 3). Insgesamt lagen die Kosten für einen minimalen Nahrungsmittelkorb (bestehend aus importiertem Weizenmehl, lokalem Reis, Pflanzenöl, gemischten Bohnen und Zucker) im Januar 2021 um 17 % über dem Vierjahresdurchschnitt (FEWS, Food Security Outlook, a.a.O., S. 3). 36 bb. Die Nahrungsmittelsicherheit hat sich seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht gebessert. Laut einem Bericht des FEWS-Network befindet sich im Februar 2021 der größte Teil Afghanistans in Stufe zwei „Stressed“ der IPC-Skala (in Stufe Drei „Crisis“ befinden sich die Provinzen Badakhshan, Nuristan, Samangan, Ghor, Daikundi, Bamiyan, Ghazni, Wardak und Uruzgan sowie kleine Teile anderer Provinzen). Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) reicht von „Minimal“ über „Stressed“, „Crisis“ und „Emergency“ bis hin zu „Famine“. Die kumulierte Niederschlagsmenge der letzten Regenzeit (Oktober 2020 bis Februar 2021) sei aufgrund des Wetterphänomens El Nino deutlich unterdurchschnittlich gewesen, was zu Ernteausfällen führen könnte. In der Vorhersage für Februar bis September 2021 wird deswegen in fast ganz Afghanistan die Stufe drei erwartet, mit Ausnahme der Provinzen im Osten und Teilen der Mitte des Landes (Nangarhar, Kunar, Ghazni, Bamiyan, Wardak, Logar, Parwan, Kabul, Kapisa, Laghman und Panjshir). Hinzu kommt eine sinkende Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern und Viehhaltern. Viele Haushalte haben Kredite aufgenommen, um Nahrungsmittel kaufen zu können (vgl. zu den vorstehenden Angaben Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, vom 15.03.2021). 37 cc. Im Wesentlichen stabil geblieben sind wohl die Preise für Wohnraum, insbesondere auf dem Mietwohnungsmarkt. Kabul ist der einzige Ort, an dem die Miete von Wohnraum überwiegende Praxis ist (etwa 65 % der Haushalte in Kabul, vgl. EASO, Afghanistan Key socio-economic indicators, August 2020, S. 62). Die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu den Verfahren A 11 S 2091/20 und A 11 S 2042/20 mit einem Gutachten beauftragten Sachverständigen Schwörer gab die Kosten für eine einfache Wohnung ohne Heizung und Komfort, aber mit Zugang zu fließendem Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Kochgelegenheit in ihrem Gutachten mit 80 bis 100 USD an (Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, vom 30.11.2020, S. 22) und hat diese Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf 130 bis 150 USD korrigiert (vgl. Protokoll der Anhörung S. 2). IOM hat die Kosten für ein Ein-Zimmer-Appartement mit Küche und Badezimmer in Kabul - abhängig von der genauen Lage - mit 160 bis 180 EUR beziffert (ZIRF/IOM/BAMF, Auskunft vom 09.05.2017). Andere Auskünfte beziehen sich auf größere Wohnungen, die erheblich teurer sind (vgl. ACCORD S. 327; IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, 2020, S. 5: 200 USD bis zu 350 USD) und dem Umstand Rechnung tragen, dass ein afghanischer Durchschnittshaushalt aus 7,3 Personen besteht und durchschnittlich 3,2 Personen in einem Zimmer leben (vgl. Home Office, Country Background Note Afghanistan, December 2020, S. 12). 38 dd. Die Löhne für Gelegenheitsarbeiter sind auf dem niedrigsten Stand der letzten vier Jahre. Im Januar 2021 waren die Löhne auf nationaler Ebene vier bis fünf Prozent niedriger als im Vierjahresdurchschnitt. Auch die Verfügbarkeit von Gelegenheitsarbeiten war nach den Daten des World Food Programs um 20 bis 21 % niedriger als im letzten Jahr und im Fünfjahresdurchschnitt. Obwohl die Verfügbarkeit höher ist als während des Höhepunkts der SARS-COV2-Beschränkungen im Mai 2020 (als nur durchschnittlich 1,4 Tage Arbeit pro Woche verfügbar waren), ist das aktuelle Niveau von etwa 1,7 Tagen pro Woche (bei einem Durchschnittsverdienst von 301 Afghani, ca. 3,89 USD/Tag) das zweitniedrigste seit Januar 2014. Das Durchschnittsgehalt eines Gelegenheitsarbeiters im Januar 2021 würde gerade einmal dafür ausreichen, sich ein Drittel eines Monatspakets an Grundnahrungsmitteln zu Januarpreisen zu kaufen (vgl. FEWS, a.a.O., S. 3). Insgesamt stellt sich die Situation - gerade bezogen auf die Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung, Arbeit) - weiterhin als in gravierender Weise schlecht dar. Daran ändert auch das in der Zwischenzeit gestartete COVID-19-Hilfsprogramm der afghanischen Regierung nichts. Es richtet sich an Haushalte mit einem Einkommen von 2 USD pro Tag oder weniger und soll insgesamt 5.063.721 Haushalte - und damit etwa 90 % aller Haushalte - erreichen (vgl. FEWS, a.a.O., S. 6). Haushalte in ländlichen Gebieten erhalten in zwei Tranchen den Gegenwert von 50 USD an Grundnahrungsmitteln und Hygieneartikeln, während Haushalte in städtischen Gebieten eine Kombination aus Bargeld und Sachleistungen im Gegenwert von 100 USD erhalten. 39 3. Die Situation vor Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie zugrunde gelegt, wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen, dass im Falle leistungsfähiger erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtung für diese auch ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Kabul die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind, sofern nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 108; Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 106 ff., Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 191 ff., Urteil vom 12.10.2018, a.a.O. Rn. 392 und Urteil vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 - juris Rn. 244; OVG Bremen, Urteil vom 12.02.2020 - 1 LB 276/19 - juris Rn. 55 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 06.02.2020 - 13a B 19.33510 - juris Rn. 17 ff. und Urteil vom 28.11.2019 - 13a B 19.33361 - juris Rn. 17 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2020 - 13 A 11356/19 - juris Rn. 68; Hessischer VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A - juris Rn. 149 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A - juris Rn. 198 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.03.2019 - 1 A 348/18.A - juris Rn. 68 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 55 f.; siehe auch OVG Saarland, Beschluss vom 12.06.2019 - 2 A 31/19 - juris Rn. 11 und Beschluss vom 20.05.2019 - 2 A 194/19 -, juris Rn. 11). Nach den Ausführungen des 11. Senats waren Nahrungsmittel und andere Güter des Grundbedarfs, Wohnraum und Arbeitsmöglichkeiten in Afghanistan zwar knapp und umkämpft (vgl. hierzu und zu Folgendem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019, a.a.O., Rn. 77-78). Bei intakter körperlicher und geistiger Verfassung sowie ausreichenden Sprachkenntnissen hätten Rückkehrer auch in dem beschriebenen Umfeld aber üblicherweise noch bestehen können. 40 Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die humanitären Verhältnisse in Afghanistan bislang in keinem Fall zum Anlass genommen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen (vgl. stattgebend: Urteil vom 20.07.2010 - 23505/09 [N. v. Sweden] - alleinstehende Frau, häusliche Gewalt, Ehrenmord; Urteil vom 11.06.2020 - 17189/11 [M.S. v. Slovakia and Ukraine] - Verletzung von Verfahrensrecht; vgl. demgegenüber sämtlich ablehnend: Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09 [Husseini v. Sweden] - Mischehe, medizinische Versorgung; Urteil vom 20.12.2011 - 48839/09 [J.H. v. The United Kingdom] - Sicherheitslage, Unterstützung des kommunistischen Systems; Urteil vom 29.01.2013 - 60367/10 [S.H.H. v. The United Kingdom] - Behinderung, humanitäre Lage; Urteil vom 09.04.2013 - 70073/10 und 44539/11 [H. and B. v. The United Kingdom] - Kollaboration mit internationalen Kräften, ISAF, US-Army; Zumutbarkeit des Lebens in Kabul; Urteile vom 12.01.2016 - 39575/06 [S.S. v. The Netherlands], 8161/07 [S.D.M. v. The Netherlands], 46856/07 [M.R.A. and others v. The Netherlands], 13442/08 [A.G.R. v. The Netherlands], 25077/06 [A.W.Q. and D.H. v. The Netherlands] - Tätigkeit für KhAD und Unterstützung des kommunistischen Regimes, Tätigkeit als hoher Militär, Engagement gegen Mohnanbau, allgemeine Sicherheitslage; Urteil vom 05.07.2016 - 29094/09 [A.M. v. The Netherlands] - Unterstützung des kommunistischen Regimes, Hazara, Sicherheitslage; Urteile vom 11.07.2017 - 46051/13, 41509/12, 77691/11 und 72586/11 -). 41 In einer im Februar 2020 ergangenen Entscheidung, die die Rückführung zweier aus Kabul stammender Familien nach Afghanistan betraf, hat der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte die vorstehenden Grundsätze bekräftigt (EGMR, Urteil vom 25.02.2020 - 68377/17 und 530-18 [A.S.N. and Others v. The Netherlands] -, Rn. 125 ff.) und in Anwendung derselben unter Würdigung der Situation in Kabul und der persönlichen Umstände der klagenden Familien (Angehörige der Gemeinschaft der Sikh und mithin einer extremen Minderheit, Mitversorgung von teils noch sehr jungen Kindern sowie einer 73jährigen Großmutter, keinerlei persönliche Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan, kein soziales Netz) festgestellt, dass die hohe Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK („severity threshold“) nicht erfüllt ist. Der Fall erwies sich in den Augen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht als so außergewöhnlich, dass die humanitären Gründe zwingend gegen eine Rückführung nach Afghanistan sprächen. In der jüngsten Afghanistan betreffenden Entscheidung (EGMR, Urteil vom 16.06.2020 - 42255/18 [M.H. v. Finland] -) gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, ohne auf die Auswirkungen der SARS-CoV2-Pandemie auf Afghanistan einzugehen, ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK, obwohl der dortige Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht vulnerabel erschien. 42 4. Aus den Verschärfungen der tatsächlichen Lage durch die SARS-COV2-Pandemiezieht der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 (a.a.O.) den Schluss, dass es auch einem leistungsfähigen, alleinstehenden erwachsenen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer begünstigender Umstände gelingen werde, dort auf legalem Wege seine elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene zu befriedigen. Die Sicherung der eigenen Existenz sei ohne versorgendes Netzwerk, nachhaltige Zuwendungen Dritter oder ausreichendes eigenes oder sonstiges Vermögen in Afghanistan grundsätzlich nur durch die Erzielung eines Erwerbseinkommens möglich. Ohne finanzielle Mittel oder Unterstützung aus einem tragfähigen Netzwerk sei die Deckung der einfachsten Grundbedürfnisse auf niedrigem Niveau („Bett, Brot, Seife“) nicht gewährleistet. Infolge der SARS-CoV2-Krise habe ein Rückkehrer aus dem westlichen Ausland kaum Aussicht, auf dem Tagelöhnermarkt eine Arbeit zu finden, sofern er nicht über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge, das ihm Zugang zum Arbeitsmarkt verschaffe. 43 Eine Bewertung durch andere Oberverwaltungsgerichte, ob und inwieweit sich die SARS-CoV-2-Pandemie auf die humanitäre Situation in Afghanistan ausgewirkt hat, ist - soweit ersichtlich - durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, das Oberverwaltungsgericht Bremen sowie durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vorgenommen worden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vermag insoweit keine maßgebliche Veränderung der Sachlage zu erkennen und hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach für alleinstehende männliche, arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige weiterhin im Allgemeinen nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben sind (vgl. Urteil vom 26.10.2020 - 13a B 20.31087 - juris Rn. 42 ff. und Urteil vom 01.10.2020 - 13a B 20.31004 - juris Rn. 43 ff.). Das Oberverwaltungsgericht Bremen ist zu dem Ergebnis gelangt, dass nach der aktuellen Erkenntnislage derzeit nicht mehr an dem Grundsatz festzuhalten sei, dass jeder alleinstehende gesunde, junge Mann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein werde, dort wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen. Aus den seit März 2020 weiter erheblich verschlechterten humanitären Lebensbedingungen ergäben sich auch für junge, alleinstehende und arbeitsfähige Rückkehrer höhere Anforderungen an die individuelle Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit, um ihre elementarsten Bedürfnisse an Nahrung und Obdach zu befriedigen. Ob eine solche Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit vorliege, sei im Rahmen einer sorgfältigen Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, die nachteilige Faktoren, aber auch begünstigende Umstände des jeweils Betroffenen berücksichtigt (vgl. Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - juris Rn. 28 ff. und Urteil vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 - juris Rn. 41 ff.). Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sind junge, männliche afghanische Staatsangehörige, die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweisen, selbst in Anbetracht der aktuellen Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf die humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan und Kabul bei einer Rückkehr in den Raum Kabul regelmäßig jedenfalls dann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen existentiellen Gefahr ausgesetzt, wenn sie ausreichend belastbar und durchsetzungsfähig sind und/oder über familiäre bzw. soziale Beziehungen verfügen (vgl. Urteil vom 30.11.2020 - 13 A 11421/19 - juris Rn. 136). 44 5. Die Berichterstatterin lässt vorliegend offen, ob aufgrund der derzeit in Afghanistan vorherrschenden soziökonomischen Rahmenbedingungen in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Kammerurteil vom 21.07.2020 - A 15 K 2291/17 - juris) davon ausgegangen werden muss, dass auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit regelmäßig erfüllt sind. 45 Denn jedenfalls folgt aus den in der Person des Klägers liegenden Umständen als sogenannter „faktischer Iraner“ und der aktuellen Situation aufgrund der SARS-CoV2-Pandemie, dass hier ein ganz außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem humanitäre Gründe seiner Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK zwingend entgegenstehen (vgl. auch Urteil der Kammer vom 21.07.2020 - A 15 K 2519/17 -). 46 Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: 47 a. Der Kläger verließ Afghanistan nach seinen glaubhaften Angaben bereits im Kleinkindalter und lebte seitdem mit seiner Familie im Iran. Bindungen zu seinem Heimatland unterhält der Kläger nicht. So kann er nicht einmal benennen woher er ursprünglich stammt. Die prägenden Jahre seiner Jugend auf dem Weg zum Erwachsenwerden verbrachte der Kläger in Teheran, wo er auch die Schule besuchte und den Lebensunterhalt der Familie mitverdiente. Im Alltag spricht der Kläger Dari mit deutlichem Farsi-Einschlag. Dies hat der Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Der Kläger hat nach seinen Angaben, an denen die Berichterstatterin keinen Zweifel hegt, zudem in Afghanistan keine Verwandten mehr, welche ihm bei Rückkehr die Ankunft in dem Land, welches er bereits im Kindesalter verlassen hat, erleichtern könnten. Auch auf nennenswerte finanzielle Unterstützung von in Deutschland und Iran lebenden Familienangehörigen kann er nicht zurückgreifen. 48 b. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ging in seiner Rechtsprechung schon vor der SARS-CoV2-Pandemie davon aus, dass das Risiko, als Rückkehrer identifiziert zu werden und anschließend Diskriminierungen beim Zugang etwa zu sozialen Netzwerken ausgesetzt zu sein, erhöht ist, wenn insbesondere anhand des sprachlichen Einschlags ein längerer Voraufenthalt im Iran erkennbar ist (vgl. hierzu und zu Folgendem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 343 und 435 m.w.N.). Für Afghanen, die lange im Iran gelebt hätten, die dort in jungen Jahren angekommen oder die dort geboren seien, werde berichtet, dass diese nach einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund der Prägung durch die Kultur Irans mit den lokalen Gepflogenheiten nicht vertraut gewesen und als „fremd” betrachtet worden seien, zumal die eher heterogene, sunnitisch geprägte afghanische Kultur mit der eher konservativen schiitischen Kultur im Iran nicht zu vergleichen sei. Insbesondere wenn sie wegen des in der Vergangenheit gesprochenen iranischen Farsi (und nicht des eng verwandten, westafghanischen Dari) einen als fremd empfundenen Akzent aufgewiesen hätten und deswegen unmittelbar als „anders“ erkannt worden seien, hätten sie sich bei der Arbeits- und Wohnungssuche erheblichen Hürden gegenüber gesehen. 49 Diese schon unter normalen Bedingungen beim Kläger vorliegenden Besonderheiten, welche ihm ein Fuß fassen in Afghanistan erschwert hätten, wirken sich im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pandemie nochmals gravierender aus. Der bereits vor der Pandemie stark umkämpfte - im Wesentlichen informelle (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 02.09.2019, Stand: Juli 2019, S. 28) - Tagelöhnermarkt ist durch die aktuellen Einschränkungen und die damit einhergehenden erhöhten Lebenshaltungskosten noch stärkerem Druck ausgesetzt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Konkurrenzkampf um einen der wenigen Arbeitsplätze noch erheblich zugenommen hat. Der Kläger steht dabei mit einer Vielzahl junger und männlicher Personen im Wettbewerb um einen der begehrten Arbeitsplätze. Die Berichterstatterin ist dabei davon überzeugt, dass auf einem Markt, auf dem Qualifikation nur eine untergeordnete Rolle spielt und auf welchem vielmehr der potentielle Arbeitgeber aus am Straßenrand stehenden Personen auswählt, dieser eher Personen den Vorzug geben wird, welche nicht bereits anhand der Sprache als sogenannte „faktische Iraner“ zu erkennen sind. Hinzukommt, dass Rückkehrer möglicherweise Gefahr laufen, aus allgemeiner Angst der Bevölkerung vor Ansteckung einen sozialen Ausschluss zu erleben und schon aus diesem Grund weder Obdach noch soziale Unterstützung zu erhalten (vgl. Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankungen an COVID-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27.03.2020, S. 2). Das Risiko der Ausgrenzung dürfte umso größer sein, wenn - wie beim Kläger - die Eigenschaft als Rückkehrer schon anhand der Sprache erkennbar ist. Personen, die wie der Kläger größtenteils im Ausland gelebt haben, werden in der afghanischen Gesellschaft als Fremde wahrgenommen. Insbesondere afghanische Staatsangehörige, die als Kleinkinder Afghanistan verlassen haben oder bereits im Ausland geboren worden sind, sind mit den kulturellen Gepflogenheiten in Afghanistan nicht vertraut. Sie sind zudem an ihrer Sprache - so auch der Kläger -, ihrer Kleidung und ihrem Verhalten leicht zu erkennen (vgl. Amnesty International, Auskunft an das VG Leipzig, vom 08.01.2018, S. 13). Viele Rückkehrer haben Probleme, sich an die traditionellen und oft sehr konservativen gesellschaftlichen Normen zu gewöhnen und derer entsprechend zu verhalten. Dazu kommt, dass Kabul weiter einer der Hauptzielorte der größten Rückkehrbewegungen und zugleich auch ein Zufluchtsgebiet der von Konflikten betroffenen Binnenvertriebenen ist. Ein erheblicher Anteil der ca. 1,2 Millionen Binnenvertriebenen - ca. 70.000 bis 80.000 Menschen - der letzten Jahre hat sich in und um Kabul niedergelassen. Hinzu kommt insbesondere die große Gruppe der Rückkehrer aus Pakistan und Iran (vgl. EASO, Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, Juni 2019, S. 73). Ein Großteil dieser Personen lässt sich in sogenannten informellen Siedlungen mit schlechten Wohn- und hygienischen Bedingungen nieder (vgl. EASO, Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, September 2020, S. 65). Es dürfte allerdings fraglich sein, ob alleinstehende männliche Personen in derartigen Unterkünften überhaupt eine Anlaufstelle finden. Denn die Aufnahme eines fremden, alleinstehenden Mannes würde für alle Mitglieder eines Haushalts und insbesondere der dort lebenden Frauen zu erheblichen weiteren Einschränkungen führen (vgl. Amnesty International, Auskunft an das VG Leipzig, vom 08.01.2018, S. 14). Für diesen Personenkreis stehen mithin allenfalls - nur vorübergehende - Unterkünfte wie beispielsweise sogenannte „Teehäuser“ mit Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 399). 50 c. Aus Sicht der Berichterstatterin bestehen auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass sich beispielsweise die Tatsache, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Rückkehr kein tragfähiges oder soziales Netzwerk in Kabul oder Afghanistan hat, binnen überschaubarer Zeit ändern. Zwar ist dies nicht auszuschließen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Rückkehrer ein soziales Netzwerk findet oder sich ein solches aufbaut, ist nach der überzeugenden Einschätzung der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vernommenen Sachverständigen Schwörer umso höher, je länger sich der Rückkehrer mithilfe finanzieller Unterstützung in Kabul aufhält (Vernehmung der Sachverständigen Schwörer, S. 9 und 10). Mit dieser Einschätzung knüpft die Sachverständige Schwörer an - letztlich auf der Hand liegende - Erkenntnisse aus der Netzwerkforschung an, wonach in einem Netzwerk die Beziehungsstärke der Akteure untereinander bestimmt wird durch die emotionale Intensität, den Grad des Vertrauens, die Wechselseitigkeit und die gemeinsam verbrachte Zeit. Letztlich kommt es insoweit maßgeblich auf die soziale Interaktion des Rückkehrers an, zu der umso mehr Gelegenheit besteht, je mehr Zeit hierfür aufgewendet werden kann (zu dem und zu Folgendem vgl. VG Freiburg, Urteil vom 05.03.2021 - A 8 K 3716/17 - juris Rn. 62). Schließlich spielen Umstände wie Nachbarschaft, Herkunft und Zugehörigkeit im Allgemeinen wie Besonderen eine Rolle. Dementsprechend gelangt die Sachverständige Schwörer zu der überzeugenden Einschätzung, dass die Wahrscheinlichkeit, dass das Land (erneut) verlassen wird, im ersten Monat am höchsten ist und mit zunehmender Zeit sinkt (ebenda S. 10). Mit der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg (Urteil vom 05.03.2021, a.a.O. Rn. 81) geht die Berichterstatterin hier davon aus, dass dies insbesondere für Kabul gelten dürfte. Deren Einwohnerzahl hat sich binnen der letzten zwanzig Jahre verzehnfacht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020, a.a.O., Rn. 35). Dabei liegt auf der Hand und bedarf keiner Vertiefung, dass zwangsläufig ständig neue Beziehungen und Netzwerke begründet werden (müssen). Vorhandene Netzwerke spielen für die Überlebensfähigkeit eine große, möglicherweise entscheidende Rolle, hierauf weisen sämtliche der Berichterstatterin zugängliche Erkenntnismittel hin. Ein jährlicher Bevölkerungszuwachs von einer Viertelmillion Einwohnern erfolgt aber zwangsläufig auch unabhängig von Netzwerken und hinein in Nicht-Beziehungen, macht die Bevölkerungszusammensetzung heterogener und leistet einer zunehmenden Anonymisierung Vorschub. In der Person des Klägers sind hier allerdings keine Umstände ersichtlich, die dies hier hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Zwar hat der Kläger in Deutschland mit viel Eigeninitiative Deutsch gelernt und ist als Gaststudent an der Hochschule Offenburg eingeschrieben. Neben den Umständen, dass sich der Kläger aufgrund seiner sprachlichen Färbung und seiner Sozialisierung deutlich von in Afghanistan aufgewachsenen Personen unterscheidet, zeigte sich in der mündlichen Verhandlung aber deutlich, dass er wenig belastbar und durchsetzungsfähig erscheint, gar psychisch labil erscheint. Sich mithin als „Fremder“ auf dem hart umkämpften Tagelöhnermarkt in Kabul durchzusetzen, dort Unterkunft zu finden und sich ein Netzwerk aufzubauen bzw. ohne ein solches in überschaubarer Zeit zu überleben, erscheint der Berichterstatterin im Falle des Klägers als nicht hinreichend wahrscheinlich. Über Kabul als zu erwartendem Zielort der Ankunft hinaus steht dem Kläger auch kein anderer Ort in Afghanistan zur Verfügung, an dem ihm keine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohte. Es ist nicht erkennbar, dass für den Kläger außerhalb Kabuls in Afghanistan ein Ort existiert, an welchem er bessere Verhältnisse zu erwarten hätte - insbesondere verfügt er auch nirgendwo in Afghanistan über familiären Anschluss. 51 d. Hilfen für Rückkehrer, von denen diese anders als die übrige Bevölkerung regelmäßig profitieren können, vermögen die geschilderte Gefahr ebenfalls nicht entscheidend abzumildern. Grundsätzlich stehen Rückkehrern nach Afghanistan zwar verschiedene finanzielle und nicht-finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung (vgl. ausführlich zum Stand Anfang des Jahres 2020 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020, a.a.O.; s.a. VG Freiburg, Urteil vom 05.03.2021, a.a.O.). Auch sind diese angesichts der Auswirkungen der SARS-CoV2-Pandemie mit Wirkung ab Juli 2020 erhöht worden. Es stellt sich jedoch aus Sicht der Berichterstatterin durchaus die Frage, ob diese - in voller Höhe - einer lebensnahen Rückkehrprognose in verallgemeinerungsfähiger Weise zugrunde gelegt werden können. Zwar weist die Verwaltungspraxis darauf hin, dass die Rückkehrhilfen - mit Ausnahme von Missbrauchsfällen und für aus dem Bundesgebiet ausgewiesene Ausländer (vgl. IOM, REAG/GARP-Programm 2017, S. 6; BAMF/IOM, StarthilfePlus-Programm 2017, S. 3; vgl. auch BT-Drs. 18/9648) - für afghanische Rückkehrer bewilligt worden sind und deutet nichts darauf hin, dass dies künftig nicht mehr der Fall sein wird (vgl. näher auch Vernehmung der Sachverständigen Schwörer S. 22; ferner BT-Drs. 19/10559 S. 2 - Rückkehrhilfe für 1.390 afghanische Asylbewerber seit 2014; BT-Drs. 19/18201 S. 39: Rückkehrhilfe nach REAG/GARP 2018: 403 afghanische Staatsangehörige; Rückkehrhilfe nach REAG/GARP 2019: 325 afghanische Staatsangehörige). 52 Allerdings ist aus Sicht der Berichterstatterin hier folgendes zu beachten: Nur ein geringer Teil der Rückkehrhilfen werden vor Beginn der Ausreise ausgezahlt. Die überwiegende Summe - insbesondere die Corona-Zusatzzahlungen - erfolgen ausschließlich im Heimatland. Die Auszahlungen im Zielland erfordern eine proaktive Kontaktaufnahme (Telefon, Email) mit IOM nach Ankunft, spätestens innerhalb von acht Wochen. Die Kontaktdaten der IOM werden mit der „Bestätigung der finanziellen Unterstützung“ verschickt. Bei der Auszahlung müssen ein offizielles Identitätsdokument und das Dokument „Bestätigung der finanziellen Unterstützung“ vorgelegt werden. Sechs bis acht Monate nach Ausreise erfolgt die Auszahlung der zweiten Starthilfe und der Corona-Zusatzzahlung II. Nicht fristgerecht abgeholte Gelder verfallen. Die mit den Auszahlungen verbundenen bürokratischen Vorgaben werden vor Ort von IOM als Hürden bzw. Herausforderung wahrgenommen, die in Ländern wie Afghanistan nur schwer umsetzbar sind; auch sind die bürokratischen Strukturen vor Ort oft durch lange Wartezeiten und Korruption gekennzeichnet. Nach IOM können Reintegrationshilfen nicht die Netzwerke vor Ort ersetzen (siehe dazu BFA, Analyse der Staatendokumentation Afghanistan, IOM-Reintegrationsprojekt Restart III, vom 14.07.2020, S. 9). Etablierte Koordinationsmechanismen zur Sicherstellung der benötigten Unterstützung für alle Rückkehrer oder zu deren Gleichbehandlung scheint es insgesamt nicht zu geben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 97). Zudem stellt die SARS-CoV2-Pandemie IOM vor allem aufgrund einer großen Einschränkung der Mobilität vor neue Herausforderungen. Als zentrale Schwerpunkte während der Pandemie identifiziert IOM die Kommunikation von Informationen über SARS-Cov2, die Vermeidung von Stigmatisierung von Rückkehrern und den Schutz vulnerabler Gruppen. Viele IOM-Missionen - auch die in Afghanistan - haben auf Telearbeit umgestellt. Die Beratung erfolgt aktuell nicht persönlich, sondern telefonisch oder online (vgl. BFA, Analyse der Staatendokumentation Afghanistan, IOM-Reintegrationsprojekt Restart III, S. 14 f.). Eine Studie des Bundesamts mit IOM hat ergeben, dass in Afghanistan schon vor der Pandemie lediglich 53 % der Berechtigten die zweite Rate erhalten haben (BAMF/IOM, Geförderte Rückkehr aus Deutschland: Motive und Reintegration. Eine Begleitstudie zum Bundesprogramm StarthilfePlus, 2019, S. 20). Die Gründe, warum sie nicht zur Auszahlung erschienen sind, konnten nicht unmittelbar nachvollzogen werden. Am häufigsten wurden Probleme bei der Kontaktaufnahme mit IOM als eine Hürde für die Abholung genannt (6 %). Als ein weiteres relevantes Problem erwies sich, dass Rückkehrer nicht selten in abgelegenen Gegenden wohnen und für sie die Anreise zu den IOM-Büros aufwendig ist (BAMF/IOM, Geförderte Rückkehr aus Deutschland: Motive und Reintegration. Eine Begleitstudie zum Bundesprogramm StarthilfePlus, 2019, S. 74 f.). 53 Alles in allem können die Rückkehrhilfen - auf die im Übrigen kein formeller Rechtsanspruch besteht - daher nicht ohne weiteres für die Frage zugrunde gelegt werden, ob eine in Art. 3 EMRK bezeichnete Gefahr nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Dies mag allenfalls dann anzunehmen sein, wenn im konkreten Einzelfall wenig für die Annahme einer solchen Gefahr spricht. In einem solchen Fall erweist sich die Möglichkeit der Inanspruchnahme finanzieller Hilfen als weiterer Anhaltspunkt dafür, dass eine Gefahr nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Umgekehrt jedoch, wenn - wie hier - aufgrund der persönlichen Situation des Rückkehrers humanitäre Gründe im Sinne von Art. 3 EMRK seiner Abschiebung bereits entgegenstehen, können Rückkehrhilfen jedenfalls derzeit nicht mit diesen „aufgewogen“ werden. IV. 54 In der Gesamtschau ist deshalb im vorliegenden Fall anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aktuell zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen. Einer Entscheidung zum nationalen Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf es nicht mehr, da es sich bei den Abschiebungsverboten aus § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 494 m.w.N.). V. 55 Nachdem für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen war, sind für ihn neben der dies betreffenden Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides auch die in den Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheides verfügte Ausreisefrist, die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. zur Auslegung der entsprechenden Regelung im Bescheid BVerwG, Urteil vom 25.07.2017 - 1 C 10.17 - juris Rn. 23 m.w.N) rechtswidrig und aufzuheben, da die Voraussetzung für das Setzen einer Ausreisefrist und den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34 Abs. 1, 38 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG sowie für die Anordnung eines (befristeten) Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in der nunmehr entscheidenden Fassung nach dem Geordnete-Rückkehr-Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294 ff.) angesichts des Anspruchs auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen. VI. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, wobei die Berichterstatterin die Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bei entsprechender - teilweiser - Aufhebung des Bescheides im Verhältnis zur Verpflichtung zur Zuerkennung von Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutzes mit einem Drittel zu zwei Dritteln gewichtet hat. Gründe 15 Die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) konnte am 16.03.2021 mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist. Die Beteiligten sind mit dem Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, geladen worden. 16 Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zwar keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu unter I.) oder subsidiären Schutzes (hierzu unter II.), jedoch Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan (hierzu unter III.). Soweit der Bescheid der Beklagten vom 19.10.2017 dem entgegensteht (hierzu unter IV.), verletzt er den Kläger in seinen Rechten und ist daher aufzuheben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. 17 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegen schon deshalb nicht vor, weil dem Vortrag des Klägers, er und seine Familie seien bei ihrem Aufenthalt in X von Unbekannten mitgenommen und festgehalten worden, keine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG entnommen werden kann. Allein aus den Angaben, die sei deshalb geschehen, weil sie diesen Personen unbekannt gewesen und deshalb für Spione gehalten worden sein, lässt sich ohne weitere Detaillierung eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht ableiten. II. 18 Dem Kläger ist auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen. 19 Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). 20 Dem Kläger droht insbesondere nicht landesweit in Afghanistan Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. 21 1. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt zunächst nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation in Afghanistan in Betracht, weil es insoweit schon an einem Verfolgungsakteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG und Art. 6 QRL fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 9-13; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 - juris Rn. 184-202 und 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 54-81). 22 2. Im Hinblick auf die vorgetragene Bedrohung durch Unbekannte bei seinem Aufenthalt in Herat kann der Kläger auch bei vollständiger Zugrundelegung seines Vortrags eine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nicht begründen. Prognosemaßstab ist dabei die beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 34). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 10.10 - juris Rn. 17 m.w.N.). Diese setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32 m.w.N.). Dem zugrunde gelegt kann eine (weiter bestehende) Verfolgung des Klägers nicht erkannt werden. Nach dem Vortrag des Klägers ging es den unbekannten Entführern nicht konkret um ihn oder seine Familie und in ihnen begründete Merkmale, sondern haben diese wahllos ihnen unbekannte Personen aus der Menge herausgeholt und mitgenommen. Es ist weder vom Kläger vorgetragen noch sonst erkennbar, dass diese Personen ein weiteres Interesse am Auffinden des Klägers haben. 23 3. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG sind ebenso wenig erfüllt. 24 Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Das Vorherrschen eines so hohen Niveaus willkürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, bleibt aber außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind (vgl. hierzu und zu Folgendem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2017, a.a.O., Rn. 207-217 m.w.N.). Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit - bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres - ein Risiko, verletzt oder getötet zu werden, von 1:800 (0,125 Prozent) als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen (Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 7; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2019 - A 11 S 2374/19 - juris; kritisch hierzu Generalanwalt beim EuGH Pikamäe, Schlussanträge vom 11.02.2021 in der Rs. C-901/19 [CF, DN gegen Bundesrepublik Deutschland]). 25 Nach diesem Maßstab sind die Voraussetzungen für die Schutzgewährung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in Kabul als insoweit entscheidendem Ort nicht erfüllt. Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist hier auf Kabul abzustellen, denn die Provinz X, in der der Geburtsort des Klägers liegt, kommt als „Herkunftsregion“, in die die Rückkehr typischerweise erfolgt, nicht mehr in Betracht. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Prüfung ist zunächst der tatsächliche Zielort der Rückkehr (vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - Rs. C-465/07 [Elgafaji] - juris Rn. 40). Hierfür ist allerdings nicht entscheidend, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde oder in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt (vgl. hierzu und zu Folgendem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018, a.a.O., Rn. 100-103 m.w.N.). Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vor den Gefahren eines - nicht notwendigerweise landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat schützt, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr vielmehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Allerdings ist jedenfalls dann nicht mehr auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und an einem anderen Ort niedergelassen hatte, um dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus. So liegt der Fall hier, denn die Familie des Klägers ist mit diesem von dessen Geburtsort X bereits kurz nach seiner Geburt in den Iran ausgereist. Damit ist nunmehr auf Kabul als die Region abzustellen, in der der Kläger im Falle einer freiwilligen Ausreise oder auch einer Abschiebung voraussichtlich ankommen wird und die das typische und traditionelle Ziel von Rückkehrern und Binnenmigranten darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2017, a.a.O., Rn. 222-227 und Urteil vom 12.10.2018, a.a.O., Rn. 104-108). 26 Für die Provinz Kabul lässt sich allerdings die erforderliche Gefahrendichte für die Annahme einer tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit nicht feststellen. Ausdrücklich im Hinblick auf die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dies für die Situation in Kabul zuletzt mit Urteil vom 3. November 2017 in umfassenden Ausführungen entschieden (- A 11 S 1704/17 - juris Rn. 104-145), denen sich die Berichterstatterin nach eigener Prüfung anschließt und auf die hiermit verwiesen wird. Den in der zitierten Entscheidung zugrunde gelegten Opferzahlen aus den Jahren 2016 und 2017 nach den UNAMA-Jahresberichten (2.348 Tote und Verletzte für die Zentralregion im Jahr 2016 und 1.831 Tote und Verletzte für die Provinz Kabul im Jahr 2017) stehen nach den aktuell zur Verfügung stehenden neueren Daten vergleichbare bzw. geringere Zahlen für die Provinz Kabul von 1.866 Toten und Verletzten im Jahr 2018 und 1.563 Toten und Verletzten im Jahr 2019 gegenüber (vgl. UNAMA, Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2018, Februar 2019, S. 1 und UNAMA, Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2019, Februar 2020, S. 94). Für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2020 wurden 338 zivile Vorfälle verzeichnet (vgl. UNAMA, Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Midyear Report 2020: 1 January - 30 June 2020, 27 July 2020, S. 5). Zwar hatte nach Resolute Support die Provinz Kabul die landesweit höchste Zahl an zivilen Vorfällen im ersten Viertel des Jahres 2020 (208) zu verzeichnen, welches die landesweit größte Steigerung im Vergleich zum ersten Viertel 2019 (151 %) darstellt (vgl. EASO, Afghanistan, Security situation, Country of Origin Information Report, September 2020, S. 166). Insgesamt hat die UNAMA für das Jahr 2020 817 zivile Vorfälle (255 Tote, 562 Verletzte) für die Provinz Kabul verzeichnet, was eine Abnahme der Vorfälle um 48 % bedeutet (Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual report 2020, S. 110). Auch wenn die von der UNAMA ausgewiesenen Opferzahlen auf Grund der Methodik der UNAMA möglicherweise zu niedrig bemessen sein könnten, ist eine Korrektur der Zahlen nicht angezeigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017, a.a.O., Rn. 141), sondern die Unsicherheiten sind im Rahmen der qualitativen Bewertung zu berücksichtigen. Auch in der Gesamtschau vermag die Berichterstatterin die erforderliche Gefahrendichte nicht festzustellen. Denn auch wenn Kabul derzeit zu den unsichersten Provinzen gehört (vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual report 2020, S. 110), liegt das Risiko der Verletzung oder Tötung weiterhin so ausnehmend weit unterhalb der erläuterten Wahrscheinlichkeit, die das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls noch nicht ausreichen lässt, dass wenig für das Bestehen der erforderlichen Gefahrendichte spricht. Hinzu kommt, dass auch im Jahr 2020 deutlich weniger Opfer als in den Vorjahren zu verzeichnen waren. Auf die Frage, ob der Zahl der Toten und Verletzten insoweit ausschließliche Funktion zukommt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2019 - A 11 S 2374/19 - juris; ablehnend Generalanwalt beim EuGH Pikamäe, Schlussanträge vom 11.02.2021 in der Rs. C-901/19 [CF, DN gegen Bundesrepublik Deutschland) kommt es vorliegend nicht an, da auch dann, wenn auf eine wertende Gesamtbetrachtung abzustellen wäre, weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass diese hinsichtlich Kabul zu einem anderen Ergebnis führen würde. III. 27 Der Kläger hat jedoch angesichts der vor dem Hintergrund der SARS-CoV2-Pandemie weiter verschärften schlechten humanitären Bedingungen in Afghanistan und seiner persönlichen Situation Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. 28 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach dieser Norm darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann dabei auch in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] - Rn.282; siehe auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 - juris Rn. 82 und Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris), wenn diese Umstände das Maß an Schwere erreichen, das seiner Intensität den unmittelbar als Folge einer absichtlichen Handlung an Leib und Leben entstehenden Schäden gleichkommt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 114. Lfg. 2020, § 60 AufenthG Rn. 62). Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der erniedrigenden Behandlung - für die Gefahr der Folter des Klägers oder seiner unmenschlichen Behandlung bestehen hier von vornherein keinerlei Anhaltspunkte - voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss demnach eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011, a.a.O., Rn. 212 ff., Urteil vom 27.05.2008 - 26565/05 [N. v. The United Kingdom], Rn. 34 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris, Rn. 6; Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris, Rn. 22). Es ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris, Rn. 6; Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 32). Ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann nicht verlangt werden (EGMR, Urteil vom 09.01.2018 - 36417/16 [X. v. Sweden] -, Rn. 50; BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019, a.a.O., Rn. 6). 29 Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die - wie hier - nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 200; Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 190; jeweils m.w.N.). Dies ist zunächst vorliegend Kabul, da dorthin sämtliche seit Ende 2016 aus Deutschland durchgeführten Abschiebeflüge nach Afghanistan ausnahmslos führten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018, a.a.O. Rn. 202 m.w.N.). Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020, a.a.O. Rn. 28). 30 2. Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt mit extrem schlechten Rahmen-bedingen insbesondere für Rückkehrer in Bezug auf den Zugang zu Arbeit, Wasser und einer Gesundheitsversorgung (vgl. hierzu im Einzelnen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018, a.a.O. Rn. 205 ff. [Lebensverhältnisse landesweit]), 211 ff. [wirtschaftliche Lage], 261 ff. [Versorgungslage], 287 ff. [Migrationsbewegungen], 302 ff. [Sicherheitslage], 321 ff. [spezifische Gefahrenlage für Rückkehrer], 347 ff. [Unterstützung für Rückkehrer] und 361 ff. [Lebensverhältnisse in Kabul]). 31 Im Hinblick auf die weltweite SARS-CoV-2-Pandemie haben sich die Bedingungen in Afghanistan nochmals verschlechtert. 32 a. Die Berichterstatterin verweist diesbezüglich auf die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2020 und macht sich diese im Wesentlichen zu eigen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 im Einzelnen überzeugend dargelegt und nachgewiesen, dass die SARS-CoV2-Pandemie die wirtschaftliche Situation in Afghanistan massiv verschlechtert hat (juris Rn. 37 ff.). Zutreffend werden ferner verstärkte Migrationsbewegungen (juris Rn. 59 ff.), die schlechte Versorgungslage (juris Rn. 65 ff.) und eine volatile Sicherheitslage herausgearbeitet und belegt (juris Rn. 84 ff.). Vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nur am Rande erwähnt wird allerdings die enorme Ausweitung der humanitären Hilfe infolge der SARS-COV2-Pandemie (vgl. zu den humanitären Hilfen VG Freiburg, Urteil vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 - juris Rn. 51 ff.). 33 Infolge der Pandemie wurde vorübergehend ein nationaler Lockdown verhängt, der zu zahlreichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens führte. So war in der Öffentlichkeit eine Gesichtsmaske zu tragen, ein Abstand von zwei Metern einzuhalten, Ansammlungen von mehr als zehn Personen waren untersagt, Arbeitsplätze zu desinfizieren und ältere Menschen mussten zu Hause bleiben. Alle Hotels, Parks, Sportstätten und andere öffentliche Plätze wurden geschlossen. Busse durften nicht mehr als vier Personen befördern (vgl. United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs - UN-OCHA -, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, vom 24.06.2020, S. 1). Die Maßnahmen variierten dabei teilweise von Provinz zu Provinz (UN-OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, vom 22.07.2020, S. 1) und wurden teilweise missachtet bzw. nicht durchgesetzt (vgl. UN-OCHA, Afghanistan C-19 Access Impediment Report 8.-30. Juni 2020, vom 01.07.2020, S. 1 und Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19, No. 72, vom 31.08.2020, S. 3). Aktuellen Erkenntnismitteln kann nicht entnommen werden, dass der Lockdown über den 6. September 2020 hinaus verlängert wurde. Es gelten derzeit keine Ausgangssperren oder Reisebeschränkungen und der nationale und internationale Verkehr hat sich normalisiert (vgl. https://af.usembassy.gov/covid-19-information/, abgerufen am 15.03.2021; UN-OCHA, Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19, No. 89, vom 21.01.2021, S. 2 f.). Die im Rahmen des Lockdowns verhängten Beschränkungen haben viele Afghanen in extreme wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht (vgl. UN-OCHA, Afghanistan C-19 Access Impediment Report 8.-30. Juni 2020, vom 1.07.2020, S. 1). Die Arbeitsmöglichkeiten in städtischen Gebieten sind trotz des Wiederhochfahrens der Wirtschaft erheblich unter dem Niveau vor der Pandemie (vgl. Famine Early Warning Systems Network - FEWS -, Afghanistan Food Security Outlook Update August 2020, vom 01.09.2020, S. 1; FEWS-Network, Afghanistan, Key Message Update, Purchasing power improves for pastoralists at the national level, vom 01.10.2020, S. 1 f.). Die afghanische Wirtschaft ist um 5,5 % bis 7,5 % geschrumpft, was zu einer steigenden Arbeitslosigkeit geführt hat (vgl. Schwörer, Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, vom 30.11.2020, S. 18). Bereits seit zwei Jahren hält die Rückkehr afghanischer Flüchtlinge und Gastarbeiter aus dem Iran und Pakistan aufgrund eines verschärften Vorgehens der dortigen Behörden und der dort verschlechterten Wirtschaftslage an (vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung, Die COVID-Krise in Afghanistan: Welche Auswirkungen auf die humanitäre und politische Lage?, vom 06.07.2020, S. 4). Mehr als 750.000 afghanische Arbeitsmigranten aus dem Iran sind nach Afghanistan zurückgekehrt (vgl. Schwörer, Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, vom 30.11.2020, S. 18). 34 b. An den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat sich in tatsächlicher Hinsicht bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nichts Wesentliches geändert. 35 aa. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Weizen, Weizenmehl, Bohnen, Zucker, Pflanzenöl liegen weiterhin deutlich über dem Vorjahresniveau. Der durchschnittliche Weizenpreis und der Preis für Weizenmehl auf den afghanischen Märkten ist im Vergleich zum 14. März 2020 um 26 % bzw. 16 % gestiegen (vgl. hierzu und zum Folgenden World Food Program, Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin vom 03.03.2021). Die durchschnittlichen Preise für Pflanzenöl stiegen allein zwischen Dezember 2020 und Januar 2021 um 8 % und liegen insgesamt 34 % über dem Vierjahresdurchschnitt. Die Preise für gemischte Bohnen liegen etwa 17 bis 19 % höher als vor einem Jahr und im Vierjahresdurchschnitt. Im Gegensatz dazu blieben die Preise für Reis, das zweitwichtigste Grundnahrungsmittel, im Jahr 2020 größtenteils stabil, vor allem aufgrund der überdurchschnittlichen inländischen Produktion und der relativen stabilen Importe aus Pakistan (vgl. FEWS, Afghanistan Food Security Outlook February to September 2021, S. 3). Insgesamt lagen die Kosten für einen minimalen Nahrungsmittelkorb (bestehend aus importiertem Weizenmehl, lokalem Reis, Pflanzenöl, gemischten Bohnen und Zucker) im Januar 2021 um 17 % über dem Vierjahresdurchschnitt (FEWS, Food Security Outlook, a.a.O., S. 3). 36 bb. Die Nahrungsmittelsicherheit hat sich seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht gebessert. Laut einem Bericht des FEWS-Network befindet sich im Februar 2021 der größte Teil Afghanistans in Stufe zwei „Stressed“ der IPC-Skala (in Stufe Drei „Crisis“ befinden sich die Provinzen Badakhshan, Nuristan, Samangan, Ghor, Daikundi, Bamiyan, Ghazni, Wardak und Uruzgan sowie kleine Teile anderer Provinzen). Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) reicht von „Minimal“ über „Stressed“, „Crisis“ und „Emergency“ bis hin zu „Famine“. Die kumulierte Niederschlagsmenge der letzten Regenzeit (Oktober 2020 bis Februar 2021) sei aufgrund des Wetterphänomens El Nino deutlich unterdurchschnittlich gewesen, was zu Ernteausfällen führen könnte. In der Vorhersage für Februar bis September 2021 wird deswegen in fast ganz Afghanistan die Stufe drei erwartet, mit Ausnahme der Provinzen im Osten und Teilen der Mitte des Landes (Nangarhar, Kunar, Ghazni, Bamiyan, Wardak, Logar, Parwan, Kabul, Kapisa, Laghman und Panjshir). Hinzu kommt eine sinkende Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern und Viehhaltern. Viele Haushalte haben Kredite aufgenommen, um Nahrungsmittel kaufen zu können (vgl. zu den vorstehenden Angaben Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, vom 15.03.2021). 37 cc. Im Wesentlichen stabil geblieben sind wohl die Preise für Wohnraum, insbesondere auf dem Mietwohnungsmarkt. Kabul ist der einzige Ort, an dem die Miete von Wohnraum überwiegende Praxis ist (etwa 65 % der Haushalte in Kabul, vgl. EASO, Afghanistan Key socio-economic indicators, August 2020, S. 62). Die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu den Verfahren A 11 S 2091/20 und A 11 S 2042/20 mit einem Gutachten beauftragten Sachverständigen Schwörer gab die Kosten für eine einfache Wohnung ohne Heizung und Komfort, aber mit Zugang zu fließendem Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Kochgelegenheit in ihrem Gutachten mit 80 bis 100 USD an (Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, vom 30.11.2020, S. 22) und hat diese Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf 130 bis 150 USD korrigiert (vgl. Protokoll der Anhörung S. 2). IOM hat die Kosten für ein Ein-Zimmer-Appartement mit Küche und Badezimmer in Kabul - abhängig von der genauen Lage - mit 160 bis 180 EUR beziffert (ZIRF/IOM/BAMF, Auskunft vom 09.05.2017). Andere Auskünfte beziehen sich auf größere Wohnungen, die erheblich teurer sind (vgl. ACCORD S. 327; IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, 2020, S. 5: 200 USD bis zu 350 USD) und dem Umstand Rechnung tragen, dass ein afghanischer Durchschnittshaushalt aus 7,3 Personen besteht und durchschnittlich 3,2 Personen in einem Zimmer leben (vgl. Home Office, Country Background Note Afghanistan, December 2020, S. 12). 38 dd. Die Löhne für Gelegenheitsarbeiter sind auf dem niedrigsten Stand der letzten vier Jahre. Im Januar 2021 waren die Löhne auf nationaler Ebene vier bis fünf Prozent niedriger als im Vierjahresdurchschnitt. Auch die Verfügbarkeit von Gelegenheitsarbeiten war nach den Daten des World Food Programs um 20 bis 21 % niedriger als im letzten Jahr und im Fünfjahresdurchschnitt. Obwohl die Verfügbarkeit höher ist als während des Höhepunkts der SARS-COV2-Beschränkungen im Mai 2020 (als nur durchschnittlich 1,4 Tage Arbeit pro Woche verfügbar waren), ist das aktuelle Niveau von etwa 1,7 Tagen pro Woche (bei einem Durchschnittsverdienst von 301 Afghani, ca. 3,89 USD/Tag) das zweitniedrigste seit Januar 2014. Das Durchschnittsgehalt eines Gelegenheitsarbeiters im Januar 2021 würde gerade einmal dafür ausreichen, sich ein Drittel eines Monatspakets an Grundnahrungsmitteln zu Januarpreisen zu kaufen (vgl. FEWS, a.a.O., S. 3). Insgesamt stellt sich die Situation - gerade bezogen auf die Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung, Arbeit) - weiterhin als in gravierender Weise schlecht dar. Daran ändert auch das in der Zwischenzeit gestartete COVID-19-Hilfsprogramm der afghanischen Regierung nichts. Es richtet sich an Haushalte mit einem Einkommen von 2 USD pro Tag oder weniger und soll insgesamt 5.063.721 Haushalte - und damit etwa 90 % aller Haushalte - erreichen (vgl. FEWS, a.a.O., S. 6). Haushalte in ländlichen Gebieten erhalten in zwei Tranchen den Gegenwert von 50 USD an Grundnahrungsmitteln und Hygieneartikeln, während Haushalte in städtischen Gebieten eine Kombination aus Bargeld und Sachleistungen im Gegenwert von 100 USD erhalten. 39 3. Die Situation vor Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie zugrunde gelegt, wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen, dass im Falle leistungsfähiger erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtung für diese auch ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Kabul die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind, sofern nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 108; Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 106 ff., Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 191 ff., Urteil vom 12.10.2018, a.a.O. Rn. 392 und Urteil vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 - juris Rn. 244; OVG Bremen, Urteil vom 12.02.2020 - 1 LB 276/19 - juris Rn. 55 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 06.02.2020 - 13a B 19.33510 - juris Rn. 17 ff. und Urteil vom 28.11.2019 - 13a B 19.33361 - juris Rn. 17 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2020 - 13 A 11356/19 - juris Rn. 68; Hessischer VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A - juris Rn. 149 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A - juris Rn. 198 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.03.2019 - 1 A 348/18.A - juris Rn. 68 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 55 f.; siehe auch OVG Saarland, Beschluss vom 12.06.2019 - 2 A 31/19 - juris Rn. 11 und Beschluss vom 20.05.2019 - 2 A 194/19 -, juris Rn. 11). Nach den Ausführungen des 11. Senats waren Nahrungsmittel und andere Güter des Grundbedarfs, Wohnraum und Arbeitsmöglichkeiten in Afghanistan zwar knapp und umkämpft (vgl. hierzu und zu Folgendem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019, a.a.O., Rn. 77-78). Bei intakter körperlicher und geistiger Verfassung sowie ausreichenden Sprachkenntnissen hätten Rückkehrer auch in dem beschriebenen Umfeld aber üblicherweise noch bestehen können. 40 Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die humanitären Verhältnisse in Afghanistan bislang in keinem Fall zum Anlass genommen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen (vgl. stattgebend: Urteil vom 20.07.2010 - 23505/09 [N. v. Sweden] - alleinstehende Frau, häusliche Gewalt, Ehrenmord; Urteil vom 11.06.2020 - 17189/11 [M.S. v. Slovakia and Ukraine] - Verletzung von Verfahrensrecht; vgl. demgegenüber sämtlich ablehnend: Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09 [Husseini v. Sweden] - Mischehe, medizinische Versorgung; Urteil vom 20.12.2011 - 48839/09 [J.H. v. The United Kingdom] - Sicherheitslage, Unterstützung des kommunistischen Systems; Urteil vom 29.01.2013 - 60367/10 [S.H.H. v. The United Kingdom] - Behinderung, humanitäre Lage; Urteil vom 09.04.2013 - 70073/10 und 44539/11 [H. and B. v. The United Kingdom] - Kollaboration mit internationalen Kräften, ISAF, US-Army; Zumutbarkeit des Lebens in Kabul; Urteile vom 12.01.2016 - 39575/06 [S.S. v. The Netherlands], 8161/07 [S.D.M. v. The Netherlands], 46856/07 [M.R.A. and others v. The Netherlands], 13442/08 [A.G.R. v. The Netherlands], 25077/06 [A.W.Q. and D.H. v. The Netherlands] - Tätigkeit für KhAD und Unterstützung des kommunistischen Regimes, Tätigkeit als hoher Militär, Engagement gegen Mohnanbau, allgemeine Sicherheitslage; Urteil vom 05.07.2016 - 29094/09 [A.M. v. The Netherlands] - Unterstützung des kommunistischen Regimes, Hazara, Sicherheitslage; Urteile vom 11.07.2017 - 46051/13, 41509/12, 77691/11 und 72586/11 -). 41 In einer im Februar 2020 ergangenen Entscheidung, die die Rückführung zweier aus Kabul stammender Familien nach Afghanistan betraf, hat der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte die vorstehenden Grundsätze bekräftigt (EGMR, Urteil vom 25.02.2020 - 68377/17 und 530-18 [A.S.N. and Others v. The Netherlands] -, Rn. 125 ff.) und in Anwendung derselben unter Würdigung der Situation in Kabul und der persönlichen Umstände der klagenden Familien (Angehörige der Gemeinschaft der Sikh und mithin einer extremen Minderheit, Mitversorgung von teils noch sehr jungen Kindern sowie einer 73jährigen Großmutter, keinerlei persönliche Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan, kein soziales Netz) festgestellt, dass die hohe Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK („severity threshold“) nicht erfüllt ist. Der Fall erwies sich in den Augen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht als so außergewöhnlich, dass die humanitären Gründe zwingend gegen eine Rückführung nach Afghanistan sprächen. In der jüngsten Afghanistan betreffenden Entscheidung (EGMR, Urteil vom 16.06.2020 - 42255/18 [M.H. v. Finland] -) gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, ohne auf die Auswirkungen der SARS-CoV2-Pandemie auf Afghanistan einzugehen, ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK, obwohl der dortige Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht vulnerabel erschien. 42 4. Aus den Verschärfungen der tatsächlichen Lage durch die SARS-COV2-Pandemiezieht der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 (a.a.O.) den Schluss, dass es auch einem leistungsfähigen, alleinstehenden erwachsenen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer begünstigender Umstände gelingen werde, dort auf legalem Wege seine elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene zu befriedigen. Die Sicherung der eigenen Existenz sei ohne versorgendes Netzwerk, nachhaltige Zuwendungen Dritter oder ausreichendes eigenes oder sonstiges Vermögen in Afghanistan grundsätzlich nur durch die Erzielung eines Erwerbseinkommens möglich. Ohne finanzielle Mittel oder Unterstützung aus einem tragfähigen Netzwerk sei die Deckung der einfachsten Grundbedürfnisse auf niedrigem Niveau („Bett, Brot, Seife“) nicht gewährleistet. Infolge der SARS-CoV2-Krise habe ein Rückkehrer aus dem westlichen Ausland kaum Aussicht, auf dem Tagelöhnermarkt eine Arbeit zu finden, sofern er nicht über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge, das ihm Zugang zum Arbeitsmarkt verschaffe. 43 Eine Bewertung durch andere Oberverwaltungsgerichte, ob und inwieweit sich die SARS-CoV-2-Pandemie auf die humanitäre Situation in Afghanistan ausgewirkt hat, ist - soweit ersichtlich - durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, das Oberverwaltungsgericht Bremen sowie durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vorgenommen worden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vermag insoweit keine maßgebliche Veränderung der Sachlage zu erkennen und hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach für alleinstehende männliche, arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige weiterhin im Allgemeinen nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben sind (vgl. Urteil vom 26.10.2020 - 13a B 20.31087 - juris Rn. 42 ff. und Urteil vom 01.10.2020 - 13a B 20.31004 - juris Rn. 43 ff.). Das Oberverwaltungsgericht Bremen ist zu dem Ergebnis gelangt, dass nach der aktuellen Erkenntnislage derzeit nicht mehr an dem Grundsatz festzuhalten sei, dass jeder alleinstehende gesunde, junge Mann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein werde, dort wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen. Aus den seit März 2020 weiter erheblich verschlechterten humanitären Lebensbedingungen ergäben sich auch für junge, alleinstehende und arbeitsfähige Rückkehrer höhere Anforderungen an die individuelle Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit, um ihre elementarsten Bedürfnisse an Nahrung und Obdach zu befriedigen. Ob eine solche Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit vorliege, sei im Rahmen einer sorgfältigen Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, die nachteilige Faktoren, aber auch begünstigende Umstände des jeweils Betroffenen berücksichtigt (vgl. Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - juris Rn. 28 ff. und Urteil vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 - juris Rn. 41 ff.). Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sind junge, männliche afghanische Staatsangehörige, die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweisen, selbst in Anbetracht der aktuellen Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf die humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan und Kabul bei einer Rückkehr in den Raum Kabul regelmäßig jedenfalls dann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen existentiellen Gefahr ausgesetzt, wenn sie ausreichend belastbar und durchsetzungsfähig sind und/oder über familiäre bzw. soziale Beziehungen verfügen (vgl. Urteil vom 30.11.2020 - 13 A 11421/19 - juris Rn. 136). 44 5. Die Berichterstatterin lässt vorliegend offen, ob aufgrund der derzeit in Afghanistan vorherrschenden soziökonomischen Rahmenbedingungen in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Kammerurteil vom 21.07.2020 - A 15 K 2291/17 - juris) davon ausgegangen werden muss, dass auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit regelmäßig erfüllt sind. 45 Denn jedenfalls folgt aus den in der Person des Klägers liegenden Umständen als sogenannter „faktischer Iraner“ und der aktuellen Situation aufgrund der SARS-CoV2-Pandemie, dass hier ein ganz außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem humanitäre Gründe seiner Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK zwingend entgegenstehen (vgl. auch Urteil der Kammer vom 21.07.2020 - A 15 K 2519/17 -). 46 Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: 47 a. Der Kläger verließ Afghanistan nach seinen glaubhaften Angaben bereits im Kleinkindalter und lebte seitdem mit seiner Familie im Iran. Bindungen zu seinem Heimatland unterhält der Kläger nicht. So kann er nicht einmal benennen woher er ursprünglich stammt. Die prägenden Jahre seiner Jugend auf dem Weg zum Erwachsenwerden verbrachte der Kläger in Teheran, wo er auch die Schule besuchte und den Lebensunterhalt der Familie mitverdiente. Im Alltag spricht der Kläger Dari mit deutlichem Farsi-Einschlag. Dies hat der Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Der Kläger hat nach seinen Angaben, an denen die Berichterstatterin keinen Zweifel hegt, zudem in Afghanistan keine Verwandten mehr, welche ihm bei Rückkehr die Ankunft in dem Land, welches er bereits im Kindesalter verlassen hat, erleichtern könnten. Auch auf nennenswerte finanzielle Unterstützung von in Deutschland und Iran lebenden Familienangehörigen kann er nicht zurückgreifen. 48 b. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ging in seiner Rechtsprechung schon vor der SARS-CoV2-Pandemie davon aus, dass das Risiko, als Rückkehrer identifiziert zu werden und anschließend Diskriminierungen beim Zugang etwa zu sozialen Netzwerken ausgesetzt zu sein, erhöht ist, wenn insbesondere anhand des sprachlichen Einschlags ein längerer Voraufenthalt im Iran erkennbar ist (vgl. hierzu und zu Folgendem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 343 und 435 m.w.N.). Für Afghanen, die lange im Iran gelebt hätten, die dort in jungen Jahren angekommen oder die dort geboren seien, werde berichtet, dass diese nach einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund der Prägung durch die Kultur Irans mit den lokalen Gepflogenheiten nicht vertraut gewesen und als „fremd” betrachtet worden seien, zumal die eher heterogene, sunnitisch geprägte afghanische Kultur mit der eher konservativen schiitischen Kultur im Iran nicht zu vergleichen sei. Insbesondere wenn sie wegen des in der Vergangenheit gesprochenen iranischen Farsi (und nicht des eng verwandten, westafghanischen Dari) einen als fremd empfundenen Akzent aufgewiesen hätten und deswegen unmittelbar als „anders“ erkannt worden seien, hätten sie sich bei der Arbeits- und Wohnungssuche erheblichen Hürden gegenüber gesehen. 49 Diese schon unter normalen Bedingungen beim Kläger vorliegenden Besonderheiten, welche ihm ein Fuß fassen in Afghanistan erschwert hätten, wirken sich im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pandemie nochmals gravierender aus. Der bereits vor der Pandemie stark umkämpfte - im Wesentlichen informelle (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 02.09.2019, Stand: Juli 2019, S. 28) - Tagelöhnermarkt ist durch die aktuellen Einschränkungen und die damit einhergehenden erhöhten Lebenshaltungskosten noch stärkerem Druck ausgesetzt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Konkurrenzkampf um einen der wenigen Arbeitsplätze noch erheblich zugenommen hat. Der Kläger steht dabei mit einer Vielzahl junger und männlicher Personen im Wettbewerb um einen der begehrten Arbeitsplätze. Die Berichterstatterin ist dabei davon überzeugt, dass auf einem Markt, auf dem Qualifikation nur eine untergeordnete Rolle spielt und auf welchem vielmehr der potentielle Arbeitgeber aus am Straßenrand stehenden Personen auswählt, dieser eher Personen den Vorzug geben wird, welche nicht bereits anhand der Sprache als sogenannte „faktische Iraner“ zu erkennen sind. Hinzukommt, dass Rückkehrer möglicherweise Gefahr laufen, aus allgemeiner Angst der Bevölkerung vor Ansteckung einen sozialen Ausschluss zu erleben und schon aus diesem Grund weder Obdach noch soziale Unterstützung zu erhalten (vgl. Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankungen an COVID-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27.03.2020, S. 2). Das Risiko der Ausgrenzung dürfte umso größer sein, wenn - wie beim Kläger - die Eigenschaft als Rückkehrer schon anhand der Sprache erkennbar ist. Personen, die wie der Kläger größtenteils im Ausland gelebt haben, werden in der afghanischen Gesellschaft als Fremde wahrgenommen. Insbesondere afghanische Staatsangehörige, die als Kleinkinder Afghanistan verlassen haben oder bereits im Ausland geboren worden sind, sind mit den kulturellen Gepflogenheiten in Afghanistan nicht vertraut. Sie sind zudem an ihrer Sprache - so auch der Kläger -, ihrer Kleidung und ihrem Verhalten leicht zu erkennen (vgl. Amnesty International, Auskunft an das VG Leipzig, vom 08.01.2018, S. 13). Viele Rückkehrer haben Probleme, sich an die traditionellen und oft sehr konservativen gesellschaftlichen Normen zu gewöhnen und derer entsprechend zu verhalten. Dazu kommt, dass Kabul weiter einer der Hauptzielorte der größten Rückkehrbewegungen und zugleich auch ein Zufluchtsgebiet der von Konflikten betroffenen Binnenvertriebenen ist. Ein erheblicher Anteil der ca. 1,2 Millionen Binnenvertriebenen - ca. 70.000 bis 80.000 Menschen - der letzten Jahre hat sich in und um Kabul niedergelassen. Hinzu kommt insbesondere die große Gruppe der Rückkehrer aus Pakistan und Iran (vgl. EASO, Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, Juni 2019, S. 73). Ein Großteil dieser Personen lässt sich in sogenannten informellen Siedlungen mit schlechten Wohn- und hygienischen Bedingungen nieder (vgl. EASO, Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, September 2020, S. 65). Es dürfte allerdings fraglich sein, ob alleinstehende männliche Personen in derartigen Unterkünften überhaupt eine Anlaufstelle finden. Denn die Aufnahme eines fremden, alleinstehenden Mannes würde für alle Mitglieder eines Haushalts und insbesondere der dort lebenden Frauen zu erheblichen weiteren Einschränkungen führen (vgl. Amnesty International, Auskunft an das VG Leipzig, vom 08.01.2018, S. 14). Für diesen Personenkreis stehen mithin allenfalls - nur vorübergehende - Unterkünfte wie beispielsweise sogenannte „Teehäuser“ mit Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 399). 50 c. Aus Sicht der Berichterstatterin bestehen auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass sich beispielsweise die Tatsache, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Rückkehr kein tragfähiges oder soziales Netzwerk in Kabul oder Afghanistan hat, binnen überschaubarer Zeit ändern. Zwar ist dies nicht auszuschließen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Rückkehrer ein soziales Netzwerk findet oder sich ein solches aufbaut, ist nach der überzeugenden Einschätzung der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vernommenen Sachverständigen Schwörer umso höher, je länger sich der Rückkehrer mithilfe finanzieller Unterstützung in Kabul aufhält (Vernehmung der Sachverständigen Schwörer, S. 9 und 10). Mit dieser Einschätzung knüpft die Sachverständige Schwörer an - letztlich auf der Hand liegende - Erkenntnisse aus der Netzwerkforschung an, wonach in einem Netzwerk die Beziehungsstärke der Akteure untereinander bestimmt wird durch die emotionale Intensität, den Grad des Vertrauens, die Wechselseitigkeit und die gemeinsam verbrachte Zeit. Letztlich kommt es insoweit maßgeblich auf die soziale Interaktion des Rückkehrers an, zu der umso mehr Gelegenheit besteht, je mehr Zeit hierfür aufgewendet werden kann (zu dem und zu Folgendem vgl. VG Freiburg, Urteil vom 05.03.2021 - A 8 K 3716/17 - juris Rn. 62). Schließlich spielen Umstände wie Nachbarschaft, Herkunft und Zugehörigkeit im Allgemeinen wie Besonderen eine Rolle. Dementsprechend gelangt die Sachverständige Schwörer zu der überzeugenden Einschätzung, dass die Wahrscheinlichkeit, dass das Land (erneut) verlassen wird, im ersten Monat am höchsten ist und mit zunehmender Zeit sinkt (ebenda S. 10). Mit der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg (Urteil vom 05.03.2021, a.a.O. Rn. 81) geht die Berichterstatterin hier davon aus, dass dies insbesondere für Kabul gelten dürfte. Deren Einwohnerzahl hat sich binnen der letzten zwanzig Jahre verzehnfacht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020, a.a.O., Rn. 35). Dabei liegt auf der Hand und bedarf keiner Vertiefung, dass zwangsläufig ständig neue Beziehungen und Netzwerke begründet werden (müssen). Vorhandene Netzwerke spielen für die Überlebensfähigkeit eine große, möglicherweise entscheidende Rolle, hierauf weisen sämtliche der Berichterstatterin zugängliche Erkenntnismittel hin. Ein jährlicher Bevölkerungszuwachs von einer Viertelmillion Einwohnern erfolgt aber zwangsläufig auch unabhängig von Netzwerken und hinein in Nicht-Beziehungen, macht die Bevölkerungszusammensetzung heterogener und leistet einer zunehmenden Anonymisierung Vorschub. In der Person des Klägers sind hier allerdings keine Umstände ersichtlich, die dies hier hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Zwar hat der Kläger in Deutschland mit viel Eigeninitiative Deutsch gelernt und ist als Gaststudent an der Hochschule Offenburg eingeschrieben. Neben den Umständen, dass sich der Kläger aufgrund seiner sprachlichen Färbung und seiner Sozialisierung deutlich von in Afghanistan aufgewachsenen Personen unterscheidet, zeigte sich in der mündlichen Verhandlung aber deutlich, dass er wenig belastbar und durchsetzungsfähig erscheint, gar psychisch labil erscheint. Sich mithin als „Fremder“ auf dem hart umkämpften Tagelöhnermarkt in Kabul durchzusetzen, dort Unterkunft zu finden und sich ein Netzwerk aufzubauen bzw. ohne ein solches in überschaubarer Zeit zu überleben, erscheint der Berichterstatterin im Falle des Klägers als nicht hinreichend wahrscheinlich. Über Kabul als zu erwartendem Zielort der Ankunft hinaus steht dem Kläger auch kein anderer Ort in Afghanistan zur Verfügung, an dem ihm keine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohte. Es ist nicht erkennbar, dass für den Kläger außerhalb Kabuls in Afghanistan ein Ort existiert, an welchem er bessere Verhältnisse zu erwarten hätte - insbesondere verfügt er auch nirgendwo in Afghanistan über familiären Anschluss. 51 d. Hilfen für Rückkehrer, von denen diese anders als die übrige Bevölkerung regelmäßig profitieren können, vermögen die geschilderte Gefahr ebenfalls nicht entscheidend abzumildern. Grundsätzlich stehen Rückkehrern nach Afghanistan zwar verschiedene finanzielle und nicht-finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung (vgl. ausführlich zum Stand Anfang des Jahres 2020 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020, a.a.O.; s.a. VG Freiburg, Urteil vom 05.03.2021, a.a.O.). Auch sind diese angesichts der Auswirkungen der SARS-CoV2-Pandemie mit Wirkung ab Juli 2020 erhöht worden. Es stellt sich jedoch aus Sicht der Berichterstatterin durchaus die Frage, ob diese - in voller Höhe - einer lebensnahen Rückkehrprognose in verallgemeinerungsfähiger Weise zugrunde gelegt werden können. Zwar weist die Verwaltungspraxis darauf hin, dass die Rückkehrhilfen - mit Ausnahme von Missbrauchsfällen und für aus dem Bundesgebiet ausgewiesene Ausländer (vgl. IOM, REAG/GARP-Programm 2017, S. 6; BAMF/IOM, StarthilfePlus-Programm 2017, S. 3; vgl. auch BT-Drs. 18/9648) - für afghanische Rückkehrer bewilligt worden sind und deutet nichts darauf hin, dass dies künftig nicht mehr der Fall sein wird (vgl. näher auch Vernehmung der Sachverständigen Schwörer S. 22; ferner BT-Drs. 19/10559 S. 2 - Rückkehrhilfe für 1.390 afghanische Asylbewerber seit 2014; BT-Drs. 19/18201 S. 39: Rückkehrhilfe nach REAG/GARP 2018: 403 afghanische Staatsangehörige; Rückkehrhilfe nach REAG/GARP 2019: 325 afghanische Staatsangehörige). 52 Allerdings ist aus Sicht der Berichterstatterin hier folgendes zu beachten: Nur ein geringer Teil der Rückkehrhilfen werden vor Beginn der Ausreise ausgezahlt. Die überwiegende Summe - insbesondere die Corona-Zusatzzahlungen - erfolgen ausschließlich im Heimatland. Die Auszahlungen im Zielland erfordern eine proaktive Kontaktaufnahme (Telefon, Email) mit IOM nach Ankunft, spätestens innerhalb von acht Wochen. Die Kontaktdaten der IOM werden mit der „Bestätigung der finanziellen Unterstützung“ verschickt. Bei der Auszahlung müssen ein offizielles Identitätsdokument und das Dokument „Bestätigung der finanziellen Unterstützung“ vorgelegt werden. Sechs bis acht Monate nach Ausreise erfolgt die Auszahlung der zweiten Starthilfe und der Corona-Zusatzzahlung II. Nicht fristgerecht abgeholte Gelder verfallen. Die mit den Auszahlungen verbundenen bürokratischen Vorgaben werden vor Ort von IOM als Hürden bzw. Herausforderung wahrgenommen, die in Ländern wie Afghanistan nur schwer umsetzbar sind; auch sind die bürokratischen Strukturen vor Ort oft durch lange Wartezeiten und Korruption gekennzeichnet. Nach IOM können Reintegrationshilfen nicht die Netzwerke vor Ort ersetzen (siehe dazu BFA, Analyse der Staatendokumentation Afghanistan, IOM-Reintegrationsprojekt Restart III, vom 14.07.2020, S. 9). Etablierte Koordinationsmechanismen zur Sicherstellung der benötigten Unterstützung für alle Rückkehrer oder zu deren Gleichbehandlung scheint es insgesamt nicht zu geben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 97). Zudem stellt die SARS-CoV2-Pandemie IOM vor allem aufgrund einer großen Einschränkung der Mobilität vor neue Herausforderungen. Als zentrale Schwerpunkte während der Pandemie identifiziert IOM die Kommunikation von Informationen über SARS-Cov2, die Vermeidung von Stigmatisierung von Rückkehrern und den Schutz vulnerabler Gruppen. Viele IOM-Missionen - auch die in Afghanistan - haben auf Telearbeit umgestellt. Die Beratung erfolgt aktuell nicht persönlich, sondern telefonisch oder online (vgl. BFA, Analyse der Staatendokumentation Afghanistan, IOM-Reintegrationsprojekt Restart III, S. 14 f.). Eine Studie des Bundesamts mit IOM hat ergeben, dass in Afghanistan schon vor der Pandemie lediglich 53 % der Berechtigten die zweite Rate erhalten haben (BAMF/IOM, Geförderte Rückkehr aus Deutschland: Motive und Reintegration. Eine Begleitstudie zum Bundesprogramm StarthilfePlus, 2019, S. 20). Die Gründe, warum sie nicht zur Auszahlung erschienen sind, konnten nicht unmittelbar nachvollzogen werden. Am häufigsten wurden Probleme bei der Kontaktaufnahme mit IOM als eine Hürde für die Abholung genannt (6 %). Als ein weiteres relevantes Problem erwies sich, dass Rückkehrer nicht selten in abgelegenen Gegenden wohnen und für sie die Anreise zu den IOM-Büros aufwendig ist (BAMF/IOM, Geförderte Rückkehr aus Deutschland: Motive und Reintegration. Eine Begleitstudie zum Bundesprogramm StarthilfePlus, 2019, S. 74 f.). 53 Alles in allem können die Rückkehrhilfen - auf die im Übrigen kein formeller Rechtsanspruch besteht - daher nicht ohne weiteres für die Frage zugrunde gelegt werden, ob eine in Art. 3 EMRK bezeichnete Gefahr nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Dies mag allenfalls dann anzunehmen sein, wenn im konkreten Einzelfall wenig für die Annahme einer solchen Gefahr spricht. In einem solchen Fall erweist sich die Möglichkeit der Inanspruchnahme finanzieller Hilfen als weiterer Anhaltspunkt dafür, dass eine Gefahr nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Umgekehrt jedoch, wenn - wie hier - aufgrund der persönlichen Situation des Rückkehrers humanitäre Gründe im Sinne von Art. 3 EMRK seiner Abschiebung bereits entgegenstehen, können Rückkehrhilfen jedenfalls derzeit nicht mit diesen „aufgewogen“ werden. IV. 54 In der Gesamtschau ist deshalb im vorliegenden Fall anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aktuell zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen. Einer Entscheidung zum nationalen Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf es nicht mehr, da es sich bei den Abschiebungsverboten aus § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 494 m.w.N.). V. 55 Nachdem für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen war, sind für ihn neben der dies betreffenden Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides auch die in den Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheides verfügte Ausreisefrist, die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. zur Auslegung der entsprechenden Regelung im Bescheid BVerwG, Urteil vom 25.07.2017 - 1 C 10.17 - juris Rn. 23 m.w.N) rechtswidrig und aufzuheben, da die Voraussetzung für das Setzen einer Ausreisefrist und den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34 Abs. 1, 38 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG sowie für die Anordnung eines (befristeten) Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in der nunmehr entscheidenden Fassung nach dem Geordnete-Rückkehr-Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294 ff.) angesichts des Anspruchs auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen. VI. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, wobei die Berichterstatterin die Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bei entsprechender - teilweiser - Aufhebung des Bescheides im Verhältnis zur Verpflichtung zur Zuerkennung von Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutzes mit einem Drittel zu zwei Dritteln gewichtet hat.