Beschluss
2 B 356/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
9Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Dezember 2019 - 6 L 1638/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen seine mit Verfügung der Amtsvorgängerin des Antragsgegners vom 5.9.2019 verfügte Entlassung als Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt gemäß § 11a der Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland (BrandSchOV). In der Begründung heißt es, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und den zuständigen Entscheidungsträgern der Landeshauptstadt sei nachhaltig zerrüttet. Dies ergebe sich insbesondere aus im Folgenden im einzelnen aufgezählten und erläuterten Umständen: Es bestünden Probleme organisatorischer Art und der Kommunikation. Beispielsweise habe der Antragsteller mehrfach für die Verwaltung wichtige Dokumente nicht bearbeitet, weitergeleitet oder verlegt, so dass diese nicht mehr auffindbar gewesen seien. Kommunikation und Abstimmung zwischen dem Antragsteller und einem Großteil der Löschbezirksführer, den stellvertretenden Wehrführern und dem Dienstherrn sei nicht möglich. Über seine Kompetenz hinausgehend habe der Antragsteller mehrere Beförderungen von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vorgenommen, ohne dass diese zuvor von dem zuständigen Dezernenten genehmigt worden seien. Darüber hinaus werde er seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung und Überwachung des Wehrführerkontos nicht gerecht. Der Antragsteller habe selbst zum Ausdruck gebracht, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen ihm und Herrn Beigeordneten ... nicht mehr vorhanden sei. Bei dem Flächenbrand am Freitagnachmittag, dem 26.7.2019, im S... und allen damit verbundenen Einsätzen sei der Antragsteller nicht anwesend gewesen. Auch habe er sich weder nach dem Einsatz erkundigt, noch seine Abwesenheit zuvor ordnungsgemäß angemeldet. Die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr sei gefährdet. Im Anschluss an die Anhörung am 11.7.2019 seien sämtliche Löschbezirks- und stellvertretenden Wehrführer zur aktuellen Stellungnahme durch den Beigeordneten befragt worden. Weit überwiegend habe es negative Rückmeldungen gegeben. Bereits im Vorfeld seien mehrere Vermittlungsversuche zwischen dem Antragsteller, der Landeshauptstadt und den weiteren führenden Verantwortlichen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr gescheitert. Auch eine Mediation sei ohne Erfolg gewesen. In Anbetracht dieser Umstände sei die Entlassung als Wehrführer für den Dienstherrn die einzig verbliebene geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme zur Wiederherstellung der vollständigen Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung wurde mit den massiven Verwerfungen zwischen dem Antragsteller und einem Großteil der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und dem belasteten Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Antragsteller begründet. Im Nachgang zu der Anhörung vom 11.7.2019 habe eine Besserung nicht festgestellt werden können, die Verwerfungen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr hätten sich im Gegenteil noch verschärft. Unter diesen Umständen sei anzunehmen, dass ein normaler geregelter Betrieb der Freiwilligen Feuerwehr, wie er für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zwingend notwendig sei, nicht mehr gewährleistet werden könne. Da die Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr für das Allgemeininteresse von übergeordneter Bedeutung sei, sei der Sofortvollzug der Maßnahme anzuordnen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 18.9.2019 Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden worden ist. Am 15.10.2019 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, die Voraussetzungen des § 11a BrandSchOV seien nicht erfüllt. Die Abberufung der Wehrführung sei unbegründet und leide an schweren formalen Mängeln. Es liege ein Verstoß gegen das Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 SVwVfG vor. Die Verfügung sei in Vertretung durch den Bürgermeister ... erfolgt, eine entsprechende Bevollmächtigung nach § 63 KSVG sei der Abberufung nicht beigefügt worden. Ein für die Abberufung bzw. die Entlassung erforderlicher wichtiger Grund liege nicht vor. Schon der Zeitablauf von mehr als acht Monaten seit der „unbefristeten Beurlaubung“ vom 5.12.2019, die Gegenstand des Verfahrens beim Verwaltungsgericht mit dem Az.: 2 L 249/19 gewesen sei, spreche gegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Freiwillige Feuerwehr A-Stadt sei bis zu seiner aktuellen Abberufung ohne jede konkrete Gefährdung in vollem Umfang einsatzfähig gewesen. Dies werde in einer Pressemitteilung des Antragsgegners ausdrücklich erwähnt, die eine Ansprache des Brandinspekteurs im ... A-Stadt vom 14.10.2019 im Rahmen eines Kameradschaftsabends des Löschbezirks wiedergebe, und auch in dem Abschiedsgruß der ehemaligen Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt A-Stadt vom 27.9.2019 ausdrücklich bestätigt. Die Behauptung des Antragsgegners, der Beigeordnete ... habe sämtliche Löschbezirks- und Abschnittsführer, deren Stellvertreter und die Funktionsträger im Anschluss an die Anhörung am 11.7.2019 befragt und habe überwiegend nur negative Rückmeldungen für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Antragsteller erhalten, sei unzutreffend. In dem Protokoll zur Führungskräftebesprechung der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt, die am 20.11.2018 stattgefunden habe, werde nur ein Meinungsbild einzelner Löschbezirke dargestellt, die kein objektives Meinungsbild sein könne. Die Behauptung bestehender Probleme organisatorischer Art und in der Kommunikation sei pauschal und ohne jeden Nachweis im Einzelfall. Der Vorwurf der Vornahme von Beförderungen ohne Genehmigung des zuständigen Dezernenten sei unzutreffend. Ebenso der pauschale Vorwurf einer unsachgemäßen Führung und Überwachung des Wehrführerkontos. Der Verweis auf das belastete Vertrauensverhältnis mit dem Beigeordneten ... könne die Abberufung nicht begründen. In diesem Zusammenhang bleibe außerdem dessen Fehlverhalten außer Acht. Insoweit werde auf die Dienstaufsichtsbeschwerde des Antragstellers vom 26.6.2019 verwiesen. Auch der Vorwurf hinsichtlich des Flächenbrandes am 26.7.2019 im ... sei unzutreffend. Zu diesem Zeitpunkt sei die Einsatzfähigkeit des Antragstellers als Wehrführer - trotz mehrfacher Aufforderungen und Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe - nicht wieder vollständig wiederhergestellt gewesen. Er habe keine Kenntnis von dem Vorfall gehabt und sei darüber nicht informiert worden. Ermessenserwägungen seien erkennbar nicht angestellt worden. seine Interessen und persönliche Belange seien unberücksichtigt geblieben. Die Vollziehung der angegriffenen Verfügung bedeute eine unbillige, nicht durch ein pauschal behauptetes dringendes öffentliches Interesse gebotene Härte. Der Antragsteller hat beantragt, die sofortige Vollziehung der Abberufung der Wehrführung und der Entlassung des Antragstellers als Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt mit Schreiben des Antragsgegners vom 5.9.2019 auszusetzen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Widerspruchsverfahrens und eines evtl. nachfolgenden Klageverfahrens die aufschiebende Wirkung des mit anwaltlichem Schreiben vom 18.9.2019 eingelegten Widerspruchs anzuordnen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller sei zur Anhörung am 11.7.2019 form- und fristgerecht eingeladen worden. Auch materiell sei die Abberufung des Antragstellers rechtmäßig. Durch sein Verhalten sei die Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr akut gefährdet und ein milderes Mittel zur Sicherstellung dieser Funktionsfähigkeit sei nicht ersichtlich gewesen. Dies werde durch die Anhörung der Freiwilligen Feuerwehr am 11.7.2019 bestätigt. Nahezu alle Wortmeldungen hätten sich kritisch mit dem Verhalten des Antragstellers auseinandergesetzt. Eine Unterstützung sei so gut wie nicht vorhanden gewesen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Abberufung sei abzuwägen gewesen zwischen dem größtenteils ideellen Interesse des Antragstellers an seiner Position und der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr. Die Ausführungen des Antragstellers zur Frage des Fehlverhaltens Dritter gingen an der Sache vorbei, denn darauf komme es nicht an. Es sei davon auszugehen, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr im Einzelfall eine Gefahrengemeinschaft bildeten, deren Funktionsfähigkeit ein Vertrauensverhältnis voraussetze. Ein erfolgreicher und reibungsloser Feuerwehreinsatz wäre nicht gewährleistet, wenn die Mitglieder aufgrund zerrütteter Verhältnisse die weitere Zusammenarbeit mit anderen oder die im Einzelfall angetragene notwendige Übernahme von Aufgaben ablehnten. Im Hinblick auf die konkreten Vorwürfe, die unmittelbar zum belasteten Vertrauensverhältnis beigetragen hätten, werde auf das Verfahren 2 L 249/19 verwiesen. Mit Beschluss vom 13.12.2019 - 6 L 1638/19 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung sei die mit Bescheid vom 5.9.2019 verfügte Abberufung des Antragstellers als Wehrführer nicht erkennbar fehlerhaft. Bei dieser Sachlage überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Bescheid unterliege nach summarischer Prüfung nicht bereits wegen formeller Mängel der Aufhebung. Dies gelte zunächst für den geltend gemachten Verstoß gegen das Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 SVwVfG. Dabei könne dahinstehen, ob – woran die Kammer einige Zweifel hege – dem Antragsgegner darin beizupflichten sei, eine hinreichende Anhörung des Antragstellers sei bereits durch „regelmäßigen Kontakt“ (Gespräche, Email-Verkehr) oder etwa die Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen der Gemeinde (inklusive des Antragstellers) i.S.d. § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der BrandSchOV erfolgt. Denn jedenfalls stehe zu erwarten, dass ein möglicher Verstoß gegen § 28 Abs. 1 SVwVfG gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG im Rahmen des (noch anhängigen) Widerspruchsverfahrens geheilt werde, da der Widerspruchsbehörde für die im Wege der Landesauftragsverwaltung auszuführende Aufgabe des Brandschutzes (§ 2 Abs. 1 SBKG) eine umfassende Prüfkompetenz zukomme. Ohne Erfolg rüge der Antragsteller zudem, es fehle an einer ordnungsgemäßen Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen der Gemeinde im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BrandSchOV. Insbesondere begegne es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Versammlung der Feuerwehrangehörigen vom 11.7.2019 auf Einladung und unter Leitung des Antragsgegners (als „Hauptversammlung“) und nicht auf Veranlassung der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt durchgeführt worden sei. Denn die Anhörung gemäß § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BrandSchOV diene der Vorbereitung einer Entscheidung des Antragsgegners über die Abberufung des Wehrführers und – anders als etwa die Feuerwehrversammlung nach § 12 der Brandschutzsatzung - nicht der Beschlussfassung der Feuerwehr selbst. Die Zuständigkeit des Antragsgegners zur Durchführung der Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen stelle sich damit als Annex zur materiellen Entscheidungsbefugnis nach § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BrandSchOV dar. Es könne dem Antragsteller auch nicht darin gefolgt werden, die Anhörung vom 11.7.2019 sei deswegen rechtsfehlerhaft (und seine nachfolgende Abberufung als Wehrführer rechtswidrig), weil die Feuerwehrangehörigen mit Schreiben vom 27.6.2019 unter Missachtung der Ladungsfrist geladen worden seien. Die Brandschutzorganisationsverordnung bzw. die Brandschutzsatzung selbst enthielten keine entsprechende Fristenregelung. Es könne auch im Übrigen nicht festgestellt werden, dass der hier eingehaltene zeitliche Vorlauf unangemessen kurz gewesen wäre und die Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen ihre Informationsfunktion nicht mehr hätte erfüllen können, zumal sich nach der unwidersprochen gebliebenen Angabe des Antragsgegners etwa 400 (der rund 750) freiwilligen Feuerwehrleute zu der Versammlung eingefunden hätten. Zudem erscheine die hier eingehaltene Frist gerade auch mit Blick auf die Tatsache, dass wegen der zentralen Bedeutung der Rolle des Wehrführers für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Freiwilligen Feuerwehr (vgl. § 8 Abs. 1 und 3 BrandSchOV) eine zeitnahe Entscheidung über die Abberufung geboten gewesen sei, als noch angemessen. Der Erlass der Verfügung nach § 11a Abs. 1 Satz 1 BrandSchOV, § 59 Abs. 4 KSVG habe auch in der Organkompetenz des Antragsgegners gelegen. Die verfügte Abberufung sei nach der im Eilverfahren nur eingeschränkt möglichen Feststellung der Sachlage auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruhe auf § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BrandSchOV. Nach dieser Vorschrift, die – wie die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in ihrem Beschluss vom 17.6.2019 (Az. 2 L 249/19) ausgeführt habe – auf den ehrenamtlich tätigen, nicht zum Ehrenbeamten ernannten (§ 11 Abs. 6 SBKG) Antragsteller Anwendung finde, könne der Wehrführer aus wichtigem Grund entlassen werden. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne sei gegeben, wenn Tatsachen vorlägen, aufgrund derer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Antragsgegner die Ausübung der Leitungsfunktion des Wehrführers durch den Betreffenden unzumutbar und untragbar sei. Dies sei nach den Regelbeispielen des § 11a Abs. 2 BrandSchOV insbesondere der Fall, wenn ein Wehrführer seine Pflicht gröblich verletze oder sich als unwürdig erwiesen habe oder seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben könne. Überdies sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch ein grundlegend gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und einem erheblichen Teil der übrigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und/oder seinen Vorgesetzten dem Rechtsbegriff des wichtigen Grundes unterfallen könne, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr beeinträchtigt und ein effektiver Brandschutz (vgl. § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 SBKG) nicht mehr gewährleistet sei. Dies beruhe maßgeblich auf der Erwägung, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr im Einsatzfall eine Gefahrengemeinschaft bildeten, die ein hinreichend belastbares gegenseitiges Vertrauensverhältnis voraussetze. Ein erfolgreicher und reibungsloser Feuerwehreinsatz, bei dem es gerade auf jeden einzelnen Feuerwehrangehörigen ankommen könne, wäre nicht gewährleistet, wenn die Mitglieder einer Einsatzabteilung auf Grund zerrütteter Verhältnisse die weitere Zusammenarbeit mit anderen oder die im Einsatzfall angetragene notwendige Übernahme von Aufgaben ablehnten. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Betroffene das aufgetretene Zerwürfnis verursacht habe oder in welchem Maße auch das Verhalten anderer Personen dazu beigetragen habe. Die Maßnahme diene nicht dem Zweck, einen Feuerwehrangehörigen für vergangenes Verhalten zu sanktionieren. Entscheidend sei vielmehr, ob objektiv gesehen ein Spannungsverhältnis entstanden sei, das die Funktions- und Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr gefährde und ob dieses Spannungsverhältnis durch die in Rede stehende Ordnungsmaßnahme aufgelöst und die Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr wiederhergestellt oder gesichert werden könne. Andauernde zwischenmenschliche Konfliktlagen wiesen nämlich die Eigentümlichkeit auf, dass sie nach einiger Zeit gleichsam ein „Eigenleben“ entwickelten und ihre Prägung nicht mehr (maßgeblich) durch die Vorgänge erhielten, die sie ausgelöst hätten. Es sei deshalb nicht sachgerecht, entscheidend auf die ursprünglichen Ursachen und die Schuld hieran abzustellen; maßgeblich sei vielmehr, ob es den Beteiligten noch möglich ist, im Sinne eines notwendigen Vertrauensverhältnisses zusammenzuarbeiten. Diese im Wesentlichen zum Ausschluss eines Feuerwehrangehörigen einer Einsatzabteilung ergangene Rechtsprechung beanspruche nach Auffassung der Kammer auch Geltung für die Stellung als Wehrführer, der aufgrund seiner Vorgesetzten- und Leitungsfunktion in hohem Maße auf eine von Vertrauen geprägte Zusammenarbeit mit seinen Über- und Untergebenen angewiesen sei. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spreche Überwiegendes dafür, dass ein wichtiger Grund im Verständnis des § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BrandSchOV vorliege. Bei einer Gesamtbetrachtung aller der gegenüber dem Antragsteller erhobenen Vorwürfe erscheine der seitens des Antragsgegners gezogene Schluss, zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehe keine hinreichende Grundlage für eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller mehr, plausibel. Jedenfalls erweise sich das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und der erweiterten Wehrführung (seinen beiden Stellvertretern und mehreren Löschabschnitts- und Löschbezirksführern) sowie einzelnen weiteren Feuerwehrangehörigen nach Aktenlage als grundlegend und nachhaltig gestört, so dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feierwehr und die sachgerechte Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben in Frage gestellt werde. Dafür spreche bereits das Stimmungsbild auf der Grundlage der protokollierten Wortmeldungen anlässlich der Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen am 11.7.2019. Zwar verweise der Antragsteller zutreffend darauf, dass das Protokoll mit Blick auf die – gemessen an der Zahl der aktiven Feuerwehrangehörigen der Gemeinde – geringe Zahl an Wortmeldungen nicht als repräsentativ für eine im Kreise der Feuerwehrangehörigen vorherrschende Meinung angesehen werden könne. Es sei jedoch im Ausgangspunkt festzuhalten, dass die im Protokoll wiedergegebenen Wortmeldungen sich bis auf eine Meldung ganz überwiegend kritisch bis offen ablehnend mit der Rolle des Antragstellers als Wehrführer auseinandersetzten. So seien mehrfach Wortmeldungen zu finden, die das fehlende Vertrauen in die Wehrführung betonten und die Amtsführung des Antragstellers infrage stellten. Überdies sei nach Lage der Akte davon auszugehen, dass in der nachgeordneten Wehrführung, insbesondere in der Person der beiden Stellvertreter des Antragstellers sowie mehrerer Löschabschnitts- und -bezirksführer, keine Grundlage mehr für eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Antragsteller bestehe. So lasse sich insbesondere dem Protokoll über die Besprechung vom 14.11.2018 entnehmen, dass neben den beiden Stellvertretern des Antragstellers unter anderem die Löschabschnittsführer der Abschnitte West und Mitte sowie die stellvertretenden Löschabschnittsführer der Abschnitte Ost und ... (und damit leitende Vertreter aller vier Löschabschnitte der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt) eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller aufgrund mangelnden Vertrauens als nicht mehr möglich ansähen. Das äußerst konfliktbeladene Verhältnis insbesondere zwischen dem Antragsteller und seinen beiden Stellvertretern habe sich, neben der Tatsache, dass der Konflikt nunmehr seit mehr als anderthalb Jahren andauere, auch in der Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen im Juli 2019 gezeigt, als der stellvertretende Wehrführer ... den Antragsteller (fach-) öffentlich der Lüge (Bl. 24 d.A.: „nur weitere Ausreden“ ; Bl. 26 d.A.: „Unwahrheit“ ) bezichtigt habe, während der Antragsteller eine „schlechte Kommunikation“ bemängelt habe. Dem entspreche es, dass der Antragsteller selbst im Oktober 2018 in einer E-Mail an die damalige Oberbürgermeisterin ..., nicht zuletzt mit Blick auf die stellvertretenden Wehrführer ausgeführt habe, es herrsche in der Freiwilligen Feuerwehr eine „sehr angespannte Stimmung“ , die ihn befürchten lasse, es komme zu einem „großen Eklat [...], der zu einer dauerhaften Schädigung des Ehrenamts führen könnte“ (Bl. 92 und 94 d.A. 2 L 249/19; vgl. auch Bl. 151 d.A. 2 L 249/19: „bereits eskalierte Gruppendynamik“ ). Das Bestehen einer nachhaltigen Konfliktlage jedenfalls zwischen dem Antragsteller und der nachgeordneten Wehrführung werde auch dadurch belegt, dass (wohl) mehrere Gespräche stattgefunden hätten, ohne dass es zu einer Lösung des Konfliktes oder zumindest zu einer stabilen Arbeitsgrundlage gekommen wäre. Auch der Antragsteller selbst habe im Oktober 2018 eine Mediation wegen einer Vorverurteilung seiner Person für nicht umsetzbar gehalten. Das Ausmaß des Konfliktes in der (erweiterten) Wehrführung wiege dabei nicht nur mit Blick darauf schwer, dass es gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 BrandSchOV an den Löschabschnitts- und Löschbezirksführern liege, ihren jeweiligen Bereich (unter anderem) unter Aufsicht des Wehrführers zu leiten und so den Entscheidungen des Wehrführers zu praktischer Wirksamkeit zu verhelfen. Vielmehr stehe nach Aktenlage auch zu befürchten, dass sich innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr zwei „Lager“ bildeten, die sich in Rivalität gegenüberstünden. Dies zeige sich auch daran, dass die Schuldzuweisungen, die erhoben würden, nicht nur Grundsatzfragen wie etwa die Beförderungspolitik des Antragstellers, sondern auch Aspekte der täglichen Arbeit beträfen (z.B. Übersendung der Protokolle über Sitzungen der Wehrführung, Bl. 98 d.A. 2 L 249/19). Etwas anderes folge auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, eine Mehrzahl der Löschbezirke unterstütze ihn und eine nachhaltige Beeinträchtigung des Vertrauens der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in ihn sei nicht gegeben. Denn das Vorbringen beschränke sich auf pauschales Behaupten und setze sich mit der Konfliktlage insbesondere zu der (erweiterten) Wehrführung im Einzelnen nicht auseinander. Dies gelte auch, soweit der Antragsteller eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr bestreite. Zwar verweise er zutreffend darauf, dass es der Freiwilligen Feuerwehr während des Konfliktes um den Dienstposten des Amtsleiters für Brand- und Zivilschutz der Landeshauptstadt A-Stadt und damit einhergehender Krankmeldungen im Bereich der Berufsfeuerwehr augenscheinlich gelungen sei, eine erhöhte Einsatzbereitschaft zur Gewährleistung des Brandschutzes sicherzustellen. Indes seien angesichts der überaus großen Bedeutung des Funktionierens einer Feuerwehr für das gemeine Wohl keine zu hohen Anforderungen an die Annahme einer Gefährdung der Gewährleistung des Brandschutzes zu stellen. Dass der hier zu Tage getretene Konflikt Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr zu haben drohe, zeige sich auch darin, dass es nach der Angabe des Antragstellers im Nachgang zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in der Sache 2 L 249/19 einen Aufruf zum Streik angesichts seines Obsiegens gegeben habe (vgl. Bl. 9 d.A.). Der streitgegenständliche Bescheid unterliege nach summarischer Würdigung auch nicht wegen eines Ermessensfehlers der Aufhebung. Zunächst könne entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden, der Bescheid leide unter einem Ermessensausfall. Denn der Antragsgegner habe das ihm durch § 11a Abs. 1 Satz 1 BrandSchOV eröffnete Ermessen erkannt und die getroffene Entscheidung mit dem Maß der Zerrüttung (unter anderem) innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr sowie der grundlegenden Bedeutung eines funktionierenden Brandschutzes für die Allgemeinheit begründet. Die Belange des Antragsstellers seien zudem – wenn auch knapp – unter Verweis auf den ehrenamtlichen Charakter des Wehrführeramtes in die Entscheidung eingestellt worden. Wenn der Antragsgegner sich angesichts der bestehenden Konfliktlage innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr dafür entschieden habe, den Antragsteller als Wehrführer abzuberufen, dürfte dies auch in der Sache die gesetzlichen Grenzen des Ermessens wahren. Aufgabe des Antragsgegners sei es gemäß § 3 Abs. 3 SBKG nämlich, eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten, wozu auch ein funktionsgerechter Personalkörper gehöre. Dafür dürfte die verfügte Abberufung ein geeignetes Mittel sein. Auch dränge sich ein milderes, gleich effektives Mittel nicht auf. Zwar sei im Eilverfahren nicht abschließend aufzuklären, wer die Verantwortung für die aufgetretene Konfliktlage im Einzelnen trage. So sei etwa festzustellen, dass der Antragsgegner einzelne Pflichtverletzungen, die er dem Antragsteller noch in der Vergangenheit vorgehalten habe, im vorliegenden Verfahren nicht weiter verfolgt habe (etwa die Unterschlagung einer Handlampe, Bl. 110 d.A. 2 L 249/19) und einzelne Vorhalte nicht konkret nachprüfbar dargetan sein dürften (etwa geltend gemachte Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Wehrführerkasse). Sollte es zudem während des Konfliktes zu Pflichtverletzungen anderer Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr gekommen sein – dies dürfte etwa mit Blick auf den geschilderten Aufruf zum Streik der Fall sein – werde der Antragsgegner gehalten sein, dem nachzugehen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Es lasse sich nach Lage der Akten indes nicht feststellen, dass das zerrüttete Vertrauensverhältnis alleine oder maßgeblich auf einem Verhalten Dritter beruhe, gegen die vorrangig Ordnungsmaßnahmen zu verhängen wären. Soweit der Antragsteller geltend mache, es handele sich um ein (unter anderem) durch seine Stellvertreter „gesteuertes“ Unterfangen gegen ihn, fehle es dafür an belastbaren Anhaltspunkten. Im Übrigen sei wegen der Vielschichtigkeit sowie der Dauer des Konfliktes nicht ersichtlich, dass eine andere, weniger einschneidende Maßnahme als die hier verfügte erfolgversprechend wäre. Insbesondere habe der Antragsteller selbst im Oktober 2018 eine Mediation wegen einer Vorverurteilung seiner Person für nicht umsetzbar gehalten. Anhaltspunkte dafür, dass dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt anders zu beurteilen wäre, seien nicht ersichtlich. Auch habe das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die verfügte Maßnahme den Antragsteller unangemessen belasten könnte. Die Kammer verkenne nicht, dass die Abberufung für die persönliche Stellung des Antragstellers innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr einiges Gewicht haben dürfte. Indes stünde dem überwiegend ideellen Interesse des Antragstellers an der Wehrführerstellung das Interesse der Allgemeinheit an einem funktionsfähigen Brandschutz (§ 1 Abs. 1, § 7 SBKG) entgegen. Überdies stehe der Antragsteller als Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr – im Unterschied etwa zu einem Berufsbeamten – nicht in sozialer oder persönlicher Abhängigkeit zum Antragsgegner. Bei dieser Sachlage bestehe angesichts der grundlegenden Bedeutung eines funktionierenden Brandschutzes für das gemeine Wohl auch ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der streitgegenständlichen Verfügung. Gegen den am 13.12.2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 19.12.2019 Beschwerde eingelegt und diese am 13.1.2020 begründet. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden (vgl. §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO). Sie ist jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die der Senat Bezug nimmt, zurückzuweisen (§§ 122 Abs. 2 Satz 3, 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Das Vorbringen des Antragstellers in den Schriftsätzen vom 13.1.2020 und vom 20.2.2020 gebietet keine abweichende Entscheidung. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht Überwiegendes dafür, dass die verfügte Entlassung des Antragstellers als Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr rechtmäßig ist. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug dieser Maßnahme überwiegt daher das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Die Argumente, die der Antragsteller gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung vorbringt, greifen nicht durch. Zunächst kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, die angefochtene Verfügung sei wegen Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 SVwVfG rechtswidrig, weil von einer ordnungsgemäßen Nachholung der Anhörung gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG nicht ausgegangen werden könne. Ungeachtet der Frage, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - der der Verfügung des Antragsgegners anhaftende Verstoß gegen § 28 Abs. 1 SVwVfG gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG im Rahmen des noch anhängigen Widerspruchsverfahrens geheilt werden könnte(vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 17.8.1982 - 1 C 22/81 -; zitiert nach juris), hat der Senat bereits entschieden (Beschluss vom 20.2.2018 - 2 B 719/17 - unter Verweis auf OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.1.2002 - 1 MA 4216/01 - zitiert nach juris), dass eine unterbliebene (ordnungsgemäße) Anhörung auch durch Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Eilverfahren geheilt werden kann, sofern die Behörde solche Äußerungen des Betroffenen zum Anlass einer Prüfung nimmt, ob die ergangene Verfügung aufrechterhalten werden kann. In Anwendung dieses Grundsatzes ist es dem Antragsgegner durch die Antragserwiderung im erstinstanzlichen Verfahren gelungen, den Mangel fehlender Anhörung zu heilen. Die Ausführungen des Antragsgegners gehen im Einzelnen auf die in der Antragsschrift vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten des Antragstellers ein (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 23.10.2019; Blatt 81 ff. der Verfahrensakte). Der Antragsgegner hat zunächst auf die größtenteils bereits in dem Verfahren 2 L 249/19, das die mit Bescheid vom 5.12.2018 auf der Grundlage von § 58 Abs. 1 SBG i.V.m. § 39 BeamtStG verfügte unbefristete Beurlaubung des Antragstellers und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zum Gegenstand hatte, gegenüber dem Antragsteller erhobenen Vorwürfe verwiesen und diese im Weiteren noch detailliert und ausführlich erläutert. Ungeachtet dessen ergibt sich aus den von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Kopien von E-Mail-Korrespondenzen, dass die Beteiligten bereits seit geraumer Zeit vor dem Erlass der streitgegenständlichen Maßnahme regelmäßig in Kontakt gewesen sind, wobei der Antragsteller mehrfach mit den konkreten Vorwürfen und einer möglichen Vorgehensweise zur Konfliktlösung konfrontiert worden ist. Soweit der Antragsteller unter formellen Gesichtspunkten des Weiteren in Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens pauschal anführt, es fehle an einer ordnungsgemäßen Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen der Gemeinde i.S.d. § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BrandSchOV und der Einberufungskompetenz des Bürgermeisters, und er darüber hinaus die Sitzungsleitung des Beigeordneten, die Terminierung in der Ferienzeit und die kurzfristige Ladung sowie die Organkompetenz des Antragsgegners für den Erlass der Verfügung rügt, trägt er keine substantiierten Anhaltspunkte vor, die die diesbezüglichen überzeugenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage stellen könnten. Auch insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen in dem erstinstanzlichen Beschluss, die sich der Senat zu Eigen macht, Bezug genommen werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts des Weiteren in seiner Einschätzung beizupflichten, dass die Verfügung des Antragsgegners vom 5.9.2019 auch materiell rechtmäßig ist, weil eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und der erweiterten Wehrführung sowie einzelnen weiteren Feuerwehrangehörigen nach Aktenlage nicht mehr gewährleistet ist. Zutreffend sieht das Verwaltungsgericht im Verhalten des Antragstellers einen wichtigen Grund i.S.d. § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BrandSchOV. Neben den in § 11a Abs. 2 BrandSchOV genannten Regelbeispielen kann unabhängig von seiner Ursache auch ein grundlegend gestörtes bzw. zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und einem erheblichen Teil der übrigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und/oder seinem Vorgesetzten einen wichtigen Grund darstellen, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr beeinträchtigt und ein effektiver Brandschutz nicht mehr gewährleistet ist. Der Senat sieht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht einen solchen wichtigen Grund als hier gegeben an, weil das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und der erweiterten Wehrführung (seinen beiden Stellvertretern und mehreren Löschabschnitts- und Löschbezirksführern) sowie einzelnen weiteren Feuerwehrangehörigen grundlegend und nachhaltig gestört ist, so dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr und die sachgerechte Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben in Frage gestellt wird. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang einwendet, die vom Verwaltungsgericht für seine Entscheidung herangezogene Rechtsprechung(OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.8.2015 – 11 LA 313/14, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 13.1.2010 – 8 B 2476/09, juris Rn. 3; OVG Koblenz, Beschl. v. 16.2.1996 – 12 B 10229/96, juris Rn. 6; VG Gießen, Urt. v. 20.4.2018 – 4 K 2434/17.GI, juris Rn. 55), die zum Ausschluss eines Feuerwehrangehörigen einer Einsatzabteilung ergangen sei, sei vorliegend nicht anwendbar, weil auf der administrativen Führungsebene, zu der er gehöre, keine „Gefahrengemeinschaft“ bestehe, überzeugt dies nicht. Der Antragsteller verkennt bei seiner Argumentation, dass er als Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr für die Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr verantwortlich ist. Hierzu ist ein kameradschaftliches Zusammenwirken aller Feuerwehrangehörigen unerlässlich, bei dem sich die Mitglieder aufeinander verlassen können. Dies ist bei offenen Spannungen und Zerwürfnissen innerhalb der Führungsebene, insbesondere gerade im Hinblick auf die in einem solchen Amt vorauszusetzende Vorbildfunktion, nicht mehr gewährleistet, denn es ist nicht auszuschließen, dass sich die Konflikte in der Praxis bei einem Einsatz verselbständigen. Den von den Beteiligten in dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren 2 L 249/19 vorgelegten E-Mail- Auszügen, Vermerken und Protokollen ist zu entnehmen, dass sich seit längerer Zeit ein Spannungsverhältnis zwischen dem Antragsteller, seinen Stellvertretern und weiteren Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr entwickelt hat, das zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses geführt hat. Die von dem Verwaltungsgericht im einzelnen aufgezählten Sachverhalte und Vorkommnisse verdeutlichen dies eindrücklich.(vgl. die Ausführungen auf Seite 7 f. des angefochtenen Beschlusses) Zu erwähnen sind insbesondere die im Protokoll wiedergegebenen Wortmeldungen anlässlich der Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen am 11.7.2019, die sich bis auf eine Meldung ganz überwiegend kritisch bzw. offen ablehnend mit der Rolle des Antragstellers als Wehrführer auseinandersetzen. Auch sind mehrfach Wortmeldungen protokolliert, die das fehlende Vertrauen in die Wehrführung betonen und die Amtsführung des Antragstellers infrage stellen. Schließlich belegt das Protokoll über die Besprechung vom 14.11.2018, dass neben den beiden Stellvertretern des Antragstellers unter anderem die Löschabschnittsführer der Abschnitte West und Mitte sowie die stellvertretenden Löschabschnittsführer der Abschnitte Ost und ... (und damit leitende Vertreter aller vier Löschabschnitte der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt) eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller aufgrund mangelnden Vertrauens als nicht mehr möglich ansehen. Auch in der Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen im Juli 2019, als der stellvertretende Wehrführer ... den Antragsteller (fach-)öffentlich der Lüge (Bl. 24 d.A.: „nur weitere Ausreden“ ; Bl. 26 d.A.: „Unwahrheit“ ) bezichtigte, während der Antragsteller eine „schlechte Kommunikation“ bemängelte, trat das Bestehen tiefgreifender Spannungen zwischen dem Antragsteller und seinen beiden Stellvertretern zutage. Diese und die weiteren vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Vorkommnisse, wie die E-Mail des Antragstellers vom Oktober 2018 an die damalige Oberbürgermeisterin, in der er ausführte, es herrsche in der Freiwilligen Feuerwehr eine „sehr angespannte Stimmung“ , die ihn befürchten lasse, es komme zu einem „großen Eklat [...], der zu einer dauerhaften Schädigung des Ehrenamts führen könnte“, und der Umstand, dass (noch nicht einmal) eine einvernehmliche Aussprache zur Beilegung der Spannungen realisierbar gewesen ist, belegen, dass das gegenseitige Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist. Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe die Vorwürfe des Antragsgegners ungeprüft übernommen und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, obwohl er diesen entgegengetreten sei. Es habe die Verfehlungen der übrigen Mitglieder der Führungsebene der Freiwilligen Feuerwehr, insbesondere seiner beiden Stellvertreter, weder beachtet noch gewürdigt. Der Antragsteller verkennt hierbei, dass der Wortlaut des § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BrandSchOV nicht daran anknüpft, dass der von der Verfügung betroffene ehrenamtliche Feuerwehrangehörige den wichtigen Grund, der Anlass für seine Entlassung ist, selbst herbeigeführt hat. Für einen wichtigen Grund i.S.d. Vorschrift genügt vom Ansatz her vielmehr das Vorliegen von Umständen, die die Zielsetzung des § 1 Abs. 1, § 7 SBKG ernsthaft in Frage stellen. § 11a Abs. 1 BrandSchOV hat eine wesentliche Ordnungsfunktion, um Störungen und Gefahren, welche die Zielsetzung des SBKG in Frage stellen, zu beseitigen und knüpft deshalb folgerichtig nicht an ein Verschulden des Entpflichteten bei der Feststellung eines wichtigen Grundes an. Da es insoweit auf die Verantwortlichkeit nicht ankommt, braucht auch nicht aufgeklärt zu werden, wie sich die in der angefochtenen Verfügung angeführten Vorkommnisse (z.B. Nichtvorlage bzw. Weiterleitung einzelner Dokumente, Finanzierung vorab nicht genehmigter Veranstaltungen, unangemeldetes Fernbleiben bei einem Großbrand) im Einzelnen zugetragen haben. Tatsache ist, dass jedenfalls objektiv ein Zerwürfnis zwischen dem Antragsteller und der erweiterten Wehrführung sowie einzelnen weiteren Feuerwehrangehörigen vorliegt, das ganz erheblich die üblicherweise im Bereich des sozialen Miteinanders gelegentlich auftretenden Meinungsverschiedenheiten und Missstimmungen übersteigt und sich nicht einvernehmlich beilegen lässt. Vor diesem Hintergrund besteht - wie bereits erwähnt - die Gefahr, dass eine reibungslose Zusammenarbeit bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr erheblich beeinträchtigt ist. Dass der Antragsteller sich darauf beruft, dass die Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr und die sachgerechte Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben bis zu seiner Abberufung zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen sei, vermag an der Annahme einer potentiellen Gefährdung nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt, dass der Beigeordnete ... mittlerweile nicht mehr für den hier relevanten Bereich des Brandschutzes zuständig ist. Eine Entschärfung des Konfliktpotentials dadurch ist allerdings mit Blick auf das zerrüttete Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Stellvertretern und einzelnen Feuerwehrangehörigen nicht anzunehmen. Sind damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BrandSchOV erfüllt, so erweist sich die angefochtene Verfügung auch unter Ermessensgesichtspunkten ersichtlich als rechtmäßig. Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seinen Interessen auseinandergesetzt; der Verweis auf den ehrenamtlichen Charakter des Wehrführeramtes stelle keine hinreichende Würdigung seiner Belange dar. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht die angefochtene Verfügung des Antragsgegners auf den Seiten 9 und 10 seiner Entscheidung ausführlich und nachvollziehbar unter Ermessensgesichtspunkten gewürdigt hat. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass seine Abberufung als Wehrführer den Antragsteller nicht unangemessen belastet. Die Folgen für ihn bewegen sich im Wesentlichen auf der Ebene der Reputation, denn er steht im Unterschied zu einem Berufsbeamten nicht in sozialer oder persönlicher Abhängigkeit zum Dienstherrn. Dem ideellen Interesse des Antragstellers steht indessen das überragende Interesse der Allgemeinheit an einem funktionsfähigen Brandschutz gegenüber. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang des Weiteren geltend macht, unberücksichtigt bliebe der Umstand, dass er aufgrund des Gerichtsverfahrens sowie der Berichterstattung in der Presse einen hohen Imageschaden erlitten habe, sein allgemeines Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG werde durch die wiederholte Falschdarstellung von Fakten und die entsprechende Berichterstattung darüber nicht unerheblich verletzt und auch in seinem beruflichen Leben müsse er mit Beeinträchtigungen rechnen, bleibt es ihm unbenommen, gegen mögliche Ehrverletzungen zivilrechtlich oder strafrechtlich vorzugehen. Bei einer abschließenden Abwägung des Interesses des Antragsgegners an der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft der Feuerwehr mit dem Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren und einem sich ggfs. anschließenden Klageverfahren vorläufig weiter seine Funktion als Wehrführer wahrzunehmen, überwiegt das überragende Vollzugsinteresse das ideelle Interesse des wirtschaftlich nicht auf den Feuerwehrdienst angewiesenen Antragstellers an einem Aufschub seiner Entbindung. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommene Interessenabwägung durch das erstinstanzliche Gericht begegnet daher keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 u. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Hauptsachewertes zugrunde zu legen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.