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Urteil

1 LB 319/18 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2022:0823.1LB319.18.00
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Leitsätze
1. § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V (juris: GeoInfVermG MV) sieht unter den dort geregelten Voraussetzungen eine im subjektiven Interesse des Antragstellers liegende Ermessensentscheidung über die Bereitstellung vor.(Rn.24) 2. Die für einen Anspruch auf Einsichtnahme in das Grundbuch vorherrschende Rechtsauffassung kann im Hinblick auf das Erfordernis von vorherigen Verhandlungen mit dem Grundstückseigentümer aufgrund der Verschiedenheit der im Liegenschaftskataster einerseits und im Grundbuch andererseits enthaltenen personenbezogenen Informationen nicht vollständig auf den katasterrechtlichen Auskunftsanspruch übertragen werden.(Rn.29) 3. Schutzwürdige Interessen am Ausschluss der Bereitstellung von Daten nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG (juris: GeoInfVermG MV) muss die Behörde im Einzelfall ermitteln.(Rn.37) 4. Der Katasterbehörde ist bei Vorliegen eines glaubhaft dargelegten berechtigten Interesses an der Kenntnis personenbezogener Daten und Fehlen eines schutzwürdigen Interesses des Betroffenen am Ausschluss der Bereitstellung Ermessen eröffnet. Dabei kann auch die Möglichkeit eines Adressmittlungsverfahrens Bedeutung erlangen.(Rn.40)
Tenor
Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Beklagte auf die Berufung der Klägerin unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 1. März 2018 – 5 A 1360/16 HGW – und unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom 7. Juli 2016 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Auskunft zu den vollständigen Namen und Anschriften der Eigentümer der Flurstücke C, D, E, F, G, H und J der Flur Z der Gemarkung S… unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V (juris: GeoInfVermG MV) sieht unter den dort geregelten Voraussetzungen eine im subjektiven Interesse des Antragstellers liegende Ermessensentscheidung über die Bereitstellung vor.(Rn.24) 2. Die für einen Anspruch auf Einsichtnahme in das Grundbuch vorherrschende Rechtsauffassung kann im Hinblick auf das Erfordernis von vorherigen Verhandlungen mit dem Grundstückseigentümer aufgrund der Verschiedenheit der im Liegenschaftskataster einerseits und im Grundbuch andererseits enthaltenen personenbezogenen Informationen nicht vollständig auf den katasterrechtlichen Auskunftsanspruch übertragen werden.(Rn.29) 3. Schutzwürdige Interessen am Ausschluss der Bereitstellung von Daten nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG (juris: GeoInfVermG MV) muss die Behörde im Einzelfall ermitteln.(Rn.37) 4. Der Katasterbehörde ist bei Vorliegen eines glaubhaft dargelegten berechtigten Interesses an der Kenntnis personenbezogener Daten und Fehlen eines schutzwürdigen Interesses des Betroffenen am Ausschluss der Bereitstellung Ermessen eröffnet. Dabei kann auch die Möglichkeit eines Adressmittlungsverfahrens Bedeutung erlangen.(Rn.40) Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Beklagte auf die Berufung der Klägerin unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 1. März 2018 – 5 A 1360/16 HGW – und unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom 7. Juli 2016 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Auskunft zu den vollständigen Namen und Anschriften der Eigentümer der Flurstücke C, D, E, F, G, H und J der Flur Z der Gemarkung S… unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Berufungsverfahren war einzustellen, soweit die Klägerin ihre zunächst ausdrücklich auf Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung gerichtete Berufung auf eine Neubescheidung ihres Antrages vom 7. April 2016 beschränkt und insoweit konkludent zurückgenommen hat. Die Zurücknahme der Berufung bedurfte nach § 126 Abs. 1 Satz 2 VwGO keiner Zustimmung des Beklagten, weil die Berufungsrücknahme in der mündlichen Verhandlung zugleich mit der Antragstellung erklärt worden ist. Die Berufung ist im Übrigen zulässig und begründet. Das Begehren der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrages auf Auskunft zu den vollständigen Namen und Anschriften der Eigentümer der im Tenor genannten Flurstücke hat Erfolg. Die darauf gerichtete Klage ist zulässig und begründet. Die auf Auskunftserteilung gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 i.V.m. § 75 VwGO zulässig. Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin vom 7. April 2016 mit Schreiben vom 7. Juli 2016 abgelehnt. In diesem Schreiben liegt der Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 35 Satz 1 VwVfG. Der Regelungsgehalt des Schreibens ist nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes in entsprechender Anwendung der §§ 133 und 157 BGB zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 A 3/18 –, juris, Rn. 12). Es enthält zwar keine Rechtsbehelfsbelehrung, mit der ein Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 6 VwVfG versehen werden muss, trifft jedoch mit der Formulierung „den Anspruch auf Mitteilung der Eigentümer weise ich weiterhin zurück“ eine Entscheidung über den gestellten Antrag und damit eine Regelung i.S.d. § 35 Abs. 1 VwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage, § 35, Rn. 111). Die Klägerin hat dagegen bei zutreffendem Verständnis mit ihrem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 18. Juli 2016 Widerspruch erhoben, in dem sie sich mit rechtlichen Ausführungen und unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gegen die Zurückweisung ihres geltend gemachten Auskunftsanspruchs wendet, die „zu Unrecht“ erfolgt sei. Über diesen Widerspruch hat der Beklagte nicht entschieden. Zwar hat die Klägerin mit Erhebung ihrer Klage bereits am 11. August 2016 die Drei-Monats-Frist des § 75 VwGO nicht eingehalten. Das schadet jedoch nicht. Bei der Drei-Monats-Frist handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, nicht schon bei Klagerhebung, vorliegen muss. Die Klage „wächst“ daher durch Zeitablauf in die Zulässigkeit „hinein“ (Schoch/Schneider/Porsch, 42. EL Februar 2022, VwGO § 75 Rn. 6). Die Klage ist begründet, der Ablehnungsbescheid vom 7. Juli 2016 ist rechtswidrig, der Beklagte hat über den Antrag der Klägerin vom 7. April 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Klägerin hat bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Bereitstellung der Eigentümerdaten. Der Beklagte hat die Erteilung der begehrten Auskunft an die Klägerin abgelehnt, ohne die das Ermessen erst eröffnende rechtliche Voraussetzung eines fehlenden schutzwürdigen Interesses der betroffenen Grundstückseigentümer in ausreichendem Maße geprüft und zuvor die dafür notwendigen Ermittlungen angestellt zu haben. Seine gleichwohl getroffene Ermessensentscheidung ist daher nicht rechtsfehlerfrei. Die Sache ist für den Senat mangels Kenntnis von der Identität der Eigentümer und mangels ordnungsgemäßer Ermessensausübung des Beklagten nicht spruchreif (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen bestehende Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (nachfolgend a.) über ihren Antrag auf Bereitstellung der Eigentümerdaten beruht auf § 33 Abs. 2 Nr. 2 Geoinformations- und Vermessungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (GeoVermG M-V). Danach dürfen personenbezogene Daten Personen außerhalb des öffentlichen Bereichs nur bereitgestellt werden, soweit diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten glaubhaft darlegen (nachfolgend b.) und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Bereitstellung hat (nachfolgend c.). Dieser Bereitstellungsanspruch wird nicht bereits von § 33 Abs. 1 GeoVermG M-V erfasst, der sich ausschließlich auf Geobasisdaten erstreckt, zu denen nach der in § 22 Abs. 1 Satz 2 GeoVermG M-V durch den Klammerzusatz vorgenommenen gesetzlichen Definition der Geobasisdaten personenbezogene Daten (vgl. § 24 Abs. 1 GeoVermG) nicht gehören. a. § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V sieht unter den dort geregelten Voraussetzungen eine im subjektiven Interesse des Antragstellers liegende Ermessensentscheidung über die Bereitstellung vor. Ob die Voraussetzungen des glaubhaft dargelegten berechtigten Interesses (nachfolgend b.) sowie der Abwesenheit eines entgegenstehenden schutzwürdigen Interesses am Ausschluss der Bereitstellung (nachfolgend c.) vorliegen, ist hinsichtlich der letzteren hier offen. Für eine im Ermessen der Behörde liegende Entscheidung spricht der Wortlaut des § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des berechtigten Interesses und des Fehlens eines schutzwürdigen Interesses am Ausschluss der Bereitstellung vor, dann darf die Katasterbehörde über die Bereitstellung personenbezogener Daten entscheiden. Für das Verständnis einer Ermessensvorschrift sprechen zudem die bis zum Inkrafttreten des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes geltende Rechtslage und die Gesetzesbegründung. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VermKatG M-V vom 21. Juli 1992 konnten andere als die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Nutzungsberechtigten und deren Beauftragte das Liegenschaftskataster benutzen, soweit sie ein berechtigtes Interesse darlegen konnten und öffentliche Belange dem nicht entgegenstanden. Die Benutzung des Katasters stand den dritten Personen danach unter den genannten Voraussetzungen offen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V (LT-Drs. 5/3476, S. 78) sollte die bisherige Regelung zur Darlegung des berechtigten Interesses nach § 12 Abs. 2 VermKatG M-V für alle personenbezogenen Geobasisdaten übernommen werden. Durch das Erfordernis der Glaubhaftmachung sollte die Hürde für die Bereitstellung ebenso hoch angesetzt werden wie in § 15 DSG M-V. Der Wahrung der schutzwürdigen Interessen Betroffener werde besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Die Begründung spricht hingegen nicht davon, dass die Möglichkeit der Nutzung des Liegenschaftskatasters im Hinblick auf personenbezogene Geodaten über das Erfordernis eines berechtigten Interesses und der Wahrung der schutzwürdigen Interessen Betroffener hinaus eingeschränkt werden sollte. Das spricht dafür, dass auch nach den Regelungen des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern die Daten des Liegenschaftskatasters und damit auch die dort enthaltenen personenbezogenen Daten (§ 24 GeoVermG M-V) in ihrer Zugänglichkeit – abgesehen von den genannten Voraussetzungen – nicht eingeschränkt werden sollten. Der aus § 12 Abs. 2 VermKatG M-V sich ergebende Benutzungsanspruch sollte damit durch die Regelung des § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V nicht beseitigt werden. Schließlich spricht dafür, dass § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V einen im Ermessen liegenden, an Voraussetzungen geknüpften Anspruch auf Datenbereitstellung normiert, der Umstand, dass sich auf Auskunft bzw. Einsicht in Akten oder Verzeichnisse gerichtete Ansprüche auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber schon aus allgemeinen Grundsätzen ergeben können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Regelung solche Ansprüche ausschließen will. Fehlt es für ein Auskunftsverlangen an einer gesetzlichen Regelung, so steht die Erteilung der Auskunft im Allgemeinen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Hieraus folgt zwar weder ein allgemeiner Auskunftsanspruch des Bürgers noch ein allgemeiner Anspruch gegen den Staat auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Auskunftsverlangen. Letzterer besteht aber dann, wenn der Bürger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft geltend machen kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. Februar 1992 – 15 A 2130/90 –, juris, Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 – 1 C 42/83 –, juris, Rn. 29). Angesichts dieser ohnehin bestehenden Verpflichtung der Katasterbehörde zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über die Erteilung von Auskünften aus dem Kataster, hat § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V die Bedeutung, den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Auskunftsbegehren an die dort geregelten Voraussetzungen (berechtigtes Interesse, glaubhafte Darlegung, kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen) zu knüpfen. b. Die in § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V geregelte Voraussetzung der glaubhaften Darlegung eines berechtigten Interesses an der Kenntnis der Daten liegt vor. aa. Der Begriff des „berechtigten Interesses“ ist im Geoinformations- und Vermessungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht näher geregelt. Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs i.S.v. § 12 Abs. 1 GBO wird angenommen, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem wirtschaftlichen oder bloß tatsächlichen Interesse begründet werden kann. Dabei genügt allerdings nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers. Entscheidend ist vielmehr in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. In Zweifelsfällen ist zu berücksichtigen, dass der in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht Betroffene im grundbuchrechtlichen Einsichtnahmeverfahren grundsätzlich vor der Gewährung der Einsicht nicht gehört wird und ihm gegen die erteilte Einsicht auch kein Beschwerderecht zusteht. In diesem Zusammenhang sind die berechtigten Belange des Antragstellers gegen das Interesse des Eigentümers abzuwägen, eine Einsicht in das Grundbuch zu verhindern. Darüber hinaus setzt die Grundbucheinsicht aufgrund rechtlicher oder wirtschaftlicher Beziehungen zum dinglich Berechtigten, also wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen, zwar nicht deren aktuelle Existenz voraus, wohl aber eine in gewissem Umfang schon verfestigte Beziehung. Ein bekundetes Kaufinteresse allein ergibt noch kein Einsichtsrecht, um auf diesem Weg erst den Namen des Eigentümers zu erfahren; dieses besteht nur und erst, wenn bereits Verhandlungen mit dem Grundeigentümer geführt werden (OLG München, Beschluss vom 11. Juli 2016 – 34 Wx 187/16 –, juris, Rn. 10). Diese zur Einsichtnahme in das Grundbuch vorherrschende Rechtsauffassung kann jedoch aufgrund der Verschiedenheit der im Liegenschaftskataster einerseits und im Grundbuch andererseits enthaltenen personenbezogenen Informationen nicht vollständig auf den katasterrechtlichen Auskunftsanspruch übertragen werden. Das Liegenschaftskataster weist nach 24 Abs. 1 GeoVermG M-V die Namen, Geburtsdaten, Akademischen Grade und Anschriften der Eigentümer, die Eigentumsart und den Anteil des Eigentumsrechts aus. Die im Grundbuch enthaltenen Daten gehen hierüber in substantiellem Umfang hinaus, da sie etwa über dingliche Rechte, Vormerkungen und Belastungen Auskunft geben. Diese Informationen bieten nähere Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des jeweiligen Eigentümers.Deshalbund um Unbefugte von einem Einblick inRechts- und Vermögensverhältnisse fernzuhalten, fordert die Rechtsprechung der Zivilgerichte, dass eine Einsichtnahme in das Grundbuch zwar kein bestehendes Rechtsverhältnis voraussetzt, wohl aber eine in gewissem Umfang schon verfestigte Beziehung zwischen dem Auskunftsbegehren sowie dem hiervon Betroffenen, etwa durch bereits bestehende Kaufverhandlungen.Die im Liegenschaftskataster gespeicherten personenbezogenen Daten des Grundstückseigentümers erlauben hingegen keine Rückschlüsse auf dessen wirtschaftliche Situation. Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Eigentümer bedarf es daher keiner restriktiven Auslegung des Begriffes „berechtigtes Interesse“ i.S.v. § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V, wonach der Auskunftsbegehrende bereits in Vorverhandlungen mit dem Eigentümer stehen müsste, wenn er aufgrund einer Erwerbsabsicht dessen Namen erfahren wollte (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 26. Februar 2020 – W 6 K 19.411 –, juris, Rn. 40; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 2. April 2019 – 7 K 1062/16 –, juris, Rn. 40; vgl. zu dem Verhältnis zu Einsichtsrechten nach § 12 GBO auch Kriesten, Das Recht auf Einsicht in das Liegenschaftskataster, zfv, 2020, 67ff). Im Unterschied zur Grundbucheinsicht nach § 12 GBO, die ohne vorherige Anhörung des Grundbuchberechtigten stattfindet und auch deshalb die dargestellten Voraussetzungen an das „berechtigte Interesse“ des Antragstellers erfordert, unterliegen die Interessen des Betroffenen nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V bereits insoweit einem weitergehenden Schutz, als die Norm eine Bereitstellung von Daten an Dritte erst dann ermöglicht, wenn der Betroffene kein – zuvor zu prüfendes – schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Bereitstellung hat. Damit ist die Berücksichtigung der Interessen des Eigentümers an der Zurückhaltung seiner Daten gesetzlich gesichert und muss nicht wie bei der Anwendung von § 12 GBO im Rahmen des „rechtlichen Interesses“ des Dritten an der Auskunft aus dem Kataster stattfinden. Danach ist für die vorliegend allein beantragte Mitteilung der Eigentümerdaten, d.h. der Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer (vgl. § 24 GeoVermG M-V) ein berechtigtes Interesse der Klägerin zu bejahen. Sie beschäftigt sich mit Projektentwicklung und beabsichtigt, die Grundstücke zum Zwecke der Bebauung zu erwerben. Anhaltspunkte für eine Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier sind für den Senat nicht erkennbar. bb. Die Klägerin hat ihr berechtigtes Interesse auch i.S.v. § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V glaubhaft dargelegt. Die Darlegung des berechtigten Interesses erfordert einen nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen in der Weise, dass dem Grundbuchamt bzw. Katasteramt daraus ein überzeugender Anhalt für die Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird (vgl. KG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 1 W 294/03 –, juris, Rn. 3). Die Klägerin ist eine tatsächlich existierende Projektentwicklungsgesellschaft, die verschiedene Projekte in Berlin und Brandenburg realisiert hat. Daran besteht kein vernünftiger Zweifel. Weitere Darlegungen sind für die Annahme eines berechtigten Interesses nicht erforderlich. c. Neben der Voraussetzung des berechtigten Interesses des Antragstellers fordert § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V als weitere selbständige Voraussetzung für eine positive Entscheidung über die Bereitstellung der Daten, dass der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Bereitstellung hat. Diese Voraussetzung hat der Beklagte in nicht zutreffender Weise verneint. Hinter dem schutzwürdigen Interesse am Ausschluss der Bereitstellung steht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Daten des Betroffenen müssen schützenswert sein, sie dürfen beispielsweise nicht schon aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl., § 5, Rn. 44). Für die Bewertung des schutzwürdigen Interesses des Betroffenen ist das Maß der Schutzwürdigkeit, d.h. der von der Sensibilität der Daten abhängige Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit, von Bedeutung. Informationen mit einem deutlichen Bezug zur Sozialsphäre des Betroffenen sind weniger schützenswert als Informationen zu seiner Privatsphäre (vgl. Schoch, a.a.O., Rn. 45). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung allein reicht für die Annahme des „schützenswerten Interesses“ nicht aus. Anderenfalls dürften personenbezogene Daten nach § 24 GeoVermG M-V wie Eigentümerangaben niemals nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V bereitgestellt werden. Die Interessen der Eigentümer müssen daher darüber hinausgehen und konkreter Natur sein. Dies bedingt es, dass sie im Einzelfall ermittelt werden müssen (§ 24 Abs. 1 VwVfG M-V), die Katasterbehörde sich mithin nach etwa bestehenden schutzwürdigen Interessen nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V erkundigt. Solange eine solche behördliche Aufklärung nicht stattfindet, können schutzwürdige Interessen am Ausschluss der Bereitstellung nicht bejaht werden. Wie die Behörde bei der Ermittlung etwaiger schutzwürdiger Interessen nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V vorgeht, steht in ihrem Verfahrensermessen nach § 10 VwVfG M-V. Das Drittbeteiligungsverfahren nach § 9 IFG M-V ist aufgrund von § 1 Abs. 3 IFG M-V nicht vorgeschrieben, es als Orientierungsmaßstab zu wählen, ist jedoch nicht ausgeschlossen. Seiner Amtsermittlungspflicht nach § 24 VwVfG M-V ist der Beklagte nicht gerecht geworden. Er hat keine dem Antrag der Klägerin entgegenstehenden konkreten Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer ermittelt, sondern allein auf ein in der elektronischen Weitergabe der Eigentümerdaten und der dadurch eröffneten potentiellen Verknüpfungsmöglichkeit mit anderen Daten auf elektronischem Wege liegendes Gefährdungspotenzial abgestellt. Damit hat er das Interesse der Grundstückseigentümer nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V allein mit allgemeinen Gefährdungen begründet, die sich für den Einzelnen unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 1 BvR 142/15 –, juris, Rn. 37). Dieses Eingriffspotential von Maßnahmen der elektronischen Datenverarbeitung haftet jedoch jeder Bereitstellung personenbezogener Katasterdaten für Personen außerhalb des öffentlichen Bereiches an. Gleichwohl geht § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V davon aus, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Bereitstellung fehlen kann. Die für diese Einschätzung erforderlichen Einzelfallumstände sind hier mangels Aufklärung des Beklagten unbekannt. Zwar ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, durch umfassende Sachverhaltsaufklärung Spruchreife herzustellen (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 113, Rn. 41 m.w.N.). Dies ist ihm jedoch vorliegend verwehrt, weil ihm die Namen und Anschriften der hier interessierenden Grundstückseigentümer nicht bekannt sind und es diese angesichts des streitigen Auskunftsbegehrens auch nicht ermitteln darf. Es kann den Beklagten somit nur zur Neubescheidung des Antrages auf Bereitstellung der Katasterdaten verpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2/15 –, juris, Rn. 39; OVG Greifswald, Urteil vom 11. Juli 2017 – 1 L 215/14 –, juris, Rn. 50). d. Der Beklagte hat in dem Fall, in dem keine schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer zu bejahen sein sollten, nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V bei seiner Entscheidung über die Bereitstellung der beantragten Katasterangaben Ermessen auszuüben. Die Ermessensentscheidung erfordert eine Güterabwägung zwischen der Notwendigkeit der Bereitstellung der gewünschten Katasterdaten und etwaigen entgegenstehenden privaten Interessen, in deren Rahmen die Behörde alle für die Ermessensentscheidung relevanten Gesichtspunkte sachgerecht gegeneinander abzuwägen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat. Dabei wird zu beachten sein, dass sich der Ermessensspielraum im Sinne einer Bereitstellung der Daten in dem Maße verengen kann wie die Grundstückseigentümer mit der Bereitstellung einverstanden sind, keine Einwände erheben oder auf Anfrage nicht reagieren sollten. Bei dem Ermessensgesichtspunkt eines in Betracht kommenden Adressmittlungsverfahrens muss dem Aspekt Beachtung geschenkt werden, dass diese Verfahrensweise nach den eigenen Erfahrungen der Klägerin im Hinblick auf eine Kontaktaufnahme mit den Grundstückseigentümern wenig erfolgversprechend ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten unter dem 7. April 2016, ihr für das in 1…. S…, F…straße … gelegene Grundstück Katasterunterlagen mit Angaben der Eigentümer und der Flurstücksgrößen zur Verfügung zu stellen. Man sei Projektentwickler und „müsse sich zwingend“ an die Grundstückseigentümer wenden, um deren Verkaufswilligkeit zu erfahren. Das Grundstück solle zum Zwecke der Bebauung erworben werden. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 17. Mai 2016 mit, er könne die erwünschten Angaben aus Gründen des gesetzlichen Datenschutzes nicht zur Verfügung stellen. Die Klägerin könne das für diesen Zweck vorgesehene Adressmittlungsverfahren verfolgen. Auf nochmalige Bitte der Klägerin und Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin zur Frage eines berechtigten Interesses zur Bereitstellung von Daten teilte der Beklagte mit Schreiben vom 7. Juli 2016 mit, den Anspruch auf Mitteilung der Eigentümer weiterhin zurückzuweisen. Nachdem die Klägerin dazu Stellung genommen, ihr Begehren auf Zurverfügungstellung der Eigentümerangaben nochmals mit Schreiben vom 18. Juli 2016 mitgeteilt und der Beklagte nochmals auf das Adressmittlungsverfahren hingewiesen hatte, hat sie am 11. August 2016 Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald (Az. 5 A 1360/16 HGW) erhoben. Mit Urteil vom 1. März 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klage sei unbegründet, ein Anspruch auf Angabe personenbezogener Daten von Grundstückseigentümern ergebe sich nicht aus § 33 Abs. 1 Satz 2 GeoVermG M-V. Danach seien Geobasisdaten auf Anforderung bereitzustellen, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstünden. Personenbezogene Daten von Flurstückseigentümern seien jedoch keine Geobasisdaten. Nach § 2 Abs. 1 GeoVermG M-V seien Geobasisdaten im Zusammenhang mit den Geofachdaten Geodaten, die Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet enthielten. Nach der Gesetzesbegründung seien Geobasisdaten die Ergebnisse des amtlichen Vermessungswesens. Daher gehörten personenbezogene Daten nicht dazu. Ein Anspruch auf Bereitstellung der gewünschten Daten ergebe sich auch nicht aus § 33 Abs. 2 Ziffer 2 GeoVermG M-V. Diese Vorschrift regele allein, unter welchen Voraussetzungen die Katasterverwaltung personenbezogene Daten an Dritte weitergeben dürfe. Sie begründe jedoch für die daran Interessierten weder einen Anspruch auf Bereitstellung noch einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift. Danach werde ein Anspruch oder eine behördliche Verpflichtung nicht normiert. Das Fehlen eines Anspruches folge auch aus dem Zusammenhang mit der Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 2 GeoVermG M-V. Hätte es der Gesetzgeber auch im Hinblick auf die Bereitstellung personenbezogener Daten beabsichtigt, ein subjektiv-öffentliches Recht für Dritte zu begründen, wäre es naheliegend gewesen, die Vorschrift in Anlehnung an § 33 Abs. 1 Satz 2 GeoVermG M-V zu formulieren. Der Zusammenhang beider Vorschriften spreche gegen die Annahme, es könne sich lediglich um eine ungeschickte Formulierung des Gesetzgebers handeln. Auch der Gesetzesbegründung zu § 33 Abs. 2 GeoVermG M-V lasse sich nicht entnehmen, dass mit der Vorschrift ein Rechtsanspruch auf Zugang zu personenbezogenen Daten habe geschaffen werden sollen. Für die Richtigkeit der Auffassung, dass sich aus § 33 GeoVermG M-V kein Anspruch auf Bereitstellung personenbezogener Daten von Eigentümern ergebe, spreche die Ähnlichkeit dieser Vorschrift mit den datenschutzrechtlichen Normen der §§ 15 und 16 BDatSchG, soweit dort die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche und an nicht-öffentliche Stellen für zulässig erklärt werde. Diese Vorschriften seien Befugnisnormen, aus denen keine Ansprüche Dritter abgeleitet werden könnten. Es dränge sich daher auf, dass auch § 33 Abs. 2 Ziffer 2 GeoVermG M-V mit seiner den datenschutzrechtlichen Vorschriften angenäherten Formulierung den Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen bezwecke und nicht über seinen Wortlaut hinaus einen Rechtsanspruch Dritter auf Bereitstellung personenbezogener Daten. Der Senat hat die Berufung auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 24. Januar 2022 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 1. April 2022 hat die Klägerin ihre Berufung unter Stellung eines auf Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung gerichteten Berufungsantrages mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet: Der Auskunftsanspruch ergebe sich bereits aus § 33 Abs. 1 Satz 2 GeoVermG M-V. Die begehrten Angaben seien Geobasisdaten im Sinne des Gesetzes. Die Führung des Liegenschaftskatasters gehöre zu den öffentlichen Aufgaben des Landes. Nach der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 GeoVermG M-V bildeten die Informationsinhalte aller Aufgaben in ihrer Gesamtheit die Geobasisdaten. Im Liegenschaftskataster seien auch die Eigentümerdaten der Liegenschaften zu führen. Auch aus den amtlichen Überschriften vor den §§ 33 und 36 GeoVermG M-V, die von „Geobasisdaten“ sprächen, folge, dass die Eigentümerdaten zu den Geobasisdaten zählten. Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 33 Abs. 2 GeoVermG M-V ergebe sich, dass personenbezogene Daten Geobasisdaten seien. Danach werde die bisher geltende Regelung des § 12 Abs. 2 VermKatG M-V zur Darlegung des berechtigten Interesses durch Stellen und Personen außerhalb des öffentlichen Bereiches für alle personenbezogenen Geobasisdaten übernommen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, wonach § 33 Abs. 2 Ziffer 2 GeoVermG M-V für die an personenbezogenen Daten Interessierten weder einen Anspruch auf Bereitstellung noch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung begründe, sei unrichtig. Die §§ 15 und 16 BDatSchG hätten für die Auslegung von § 33 Abs. 2 GeoVermG M-V keine Bedeutung. Diese Vorschrift lasse sich nicht isoliert betrachten, sie stehe vielmehr in einem unmittelbaren Regelungszusammenhang mit § 33 Abs. 1 GeoVermG M-V. Ein Anspruch auf Bereitstellung personenbezogener Daten bestehe selbst dann, wenn man wie das Verwaltungsgericht davon ausgehen wolle, dass personenbezogene Daten keine Geobasisdaten seien. Dafür spreche auch die Gesetzesbegründung zu § 33 GeoVermG M-V sowie § 1 Abs. 2 GeoVermG M-V, wonach das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen seine Informationen und Dienstleistungen unter anderem der Wirtschaft bereitstelle. Nach der Gesetzesbegründung sollte die bisher bestehende Regelung des § 12 Abs. 2 VermKatG zur Darlegung eines berechtigten Interesses für alle personenbezogenen Geobasisdaten übernommen werden. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VermKatG seien jedoch auch nicht-öffentliche Personen dazu berechtigt gewesen, das Liegenschaftskataster zu benutzen. Der Landesgesetzgeber habe sich mithin bei der Vorschrift des § 33 Abs. 2 Ziffer 2 GeoVermG M-V nicht an den §§ 15 und 16 BDSG orientiert, sondern an der bisher bestehenden Regelung des § 12 Abs. 2 VermKatG M-V. Er habe sich allein für das Erfordernis der Glaubhaftmachung an datenschutzrechtlichen Vorschriften ausgerichtet. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 1. März 2018 – 5 A 1360/16 HGW – zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Auskunft zu den vollständigen Namen und Anschriften der Eigentümer der Flurstücke C, D, E, F, G, H und J der Flur Z der Gemarkung S… unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt seine Entscheidung, der Klägerin Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer nicht mitzuteilen, da deren schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihrer Daten höher zu bewerten sei. Die Klägerin könne das ihr angebotene Adressmittlungsverfahren wählen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.