Beschluss
1 LZ 230/17
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2019:0227.1LZ230.17.00
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Leitsätze
1. Durch das Inkrafttreten einer gültigen Anschlussbeitragssatzung entfällt der Anspruch auf Aufhebung des zuvor ergangenen und zunächst rechtswidrigen Bescheides („Fortfall des Aufhebungsanspruchs“ – Heilung). Der Beitragsbescheid wird ex nunc rechtmäßig.(Rn.26)
2. Das Bestehen einer wirksamen Satzung ist im Anschlussbeitragsrecht ein notwendiges Tatbestandsmerkmal dafür, dass die sachliche Beitragspflicht entstehen kann.(Rn.21)
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates sind die Regelungen der §§ 9 Abs. 3, 12 Abs. 2 und 22 Abs. 3 KAG M-V Fassung 2016 (juris: KAG MV) verfassungsgemäß.(Rn.34)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24. November 2016 – 4 A 592/10 – wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 1.803,74 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch das Inkrafttreten einer gültigen Anschlussbeitragssatzung entfällt der Anspruch auf Aufhebung des zuvor ergangenen und zunächst rechtswidrigen Bescheides („Fortfall des Aufhebungsanspruchs“ – Heilung). Der Beitragsbescheid wird ex nunc rechtmäßig.(Rn.26) 2. Das Bestehen einer wirksamen Satzung ist im Anschlussbeitragsrecht ein notwendiges Tatbestandsmerkmal dafür, dass die sachliche Beitragspflicht entstehen kann.(Rn.21) 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates sind die Regelungen der §§ 9 Abs. 3, 12 Abs. 2 und 22 Abs. 3 KAG M-V Fassung 2016 (juris: KAG MV) verfassungsgemäß.(Rn.34) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24. November 2016 – 4 A 592/10 – wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 1.803,74 € festgesetzt. I. Durch Bescheid vom 28. September 2009 zog die Beklagte, gestützt auf die Beitragssatzung Schmutzwasser vom 7. Mai 2009, die Klägerin als Wohnungseigentümerin (Miteigentumsanteil 9/1000) des Grundstücks Gemarkung N..., Flur ..., Flurstück 27/..., zu einem Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser in Höhe von 1.803,74 € heran (Beitragssatz 3,10 €/m²). Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 7. April 2010 zurück. Im Widerspruchsbescheid stützte sich die Beklagte auf die Beitragssatzung Schmutzwasser vom 3. März 2010 – BSSW 2010 –. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 9. April 2010 zugestellt. Am 7. Mai 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat sich unter anderem auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung berufen. Die von der Verbandsversammlung am 20. Dezember 1995 beschlossene Satzung habe die Festsetzungsfrist in Lauf gesetzt. Diese Frist sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des KAG M-V 2005 bereits abgelaufen gewesen. § 9 Abs. 3 KAG M-V 2005 stelle im Übrigen nicht auf die erste rechtmäßige, sondern auf die erste wirksame Satzung ab. Selbst eine rechtswidrige Satzung bleibe so lange wirksam, bis sie aufgehoben werde. Derzeit sei davon auszugehen, dass sämtliche Satzungen des beklagten Zweckverbandes, soweit sie nicht vom Oberverwaltungsgericht aufgehoben worden seien, als wirksame Satzungen zu betrachten seien. Auch unter Geltung des § 12 Abs. 2 KAG M-V 2005 hätte eine Heranziehung nach dem 31. Dezember 2008 nicht mehr erfolgen dürfen. Eine andere Auslegung sei mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar. Es werde zudem auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 – und – 1 BvR 3051/14 – hingewiesen. Die Regelung des § 22 Abs. 3 KAG M-V Fassung 2016 sei verfassungswidrig. Die Satzungsregelung, wonach bei Grundstücken, die in einem Bebauungsplan lägen, die gesamte Grundstücksfläche beitragspflichtig sei, sei rechtswidrig. Denn die außerhalb der Baugrenzen liegende Fläche – siehe den eingereichten Lageplan – sei nicht bevorteilt. Die Beitragssatzung aus dem Jahre 2010 sei demgegenüber unwirksam. Sie beruhe auf einer unwirksamen Kalkulationsgrundlage. Die Beklagte ist dem Vorbringen entgegengetreten. Durch Urteil vom 24. November 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 28. September 2009 – ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 7. April 2010 – sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Kammer habe keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Rechtsgrundlagen der dem hier angegriffenen Beitragsbescheid zugrunde liegenden Schmutzwasserbeitragssatzung. Weder im Hinblick auf § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V 2015 noch im Hinblick auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V Fassung 2016 beständen verfassungsrechtliche Bedenken; das KAG M-V Fassung 2016 sei insgesamt verfassungsgemäß. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sei die BSSW 2010 die erste wirksame Anschlussbeitragssatzung des beklagten Zweckverbandes. Inhaltliche Bedenken gegen diese Satzung beständen nicht. Die satzungsrechtliche Regelung, wonach bei im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes belegenen Grundstücken die gesamte Grundstücksfläche beitragspflichtig und kein Flächenabzug bei tatsächlich bestehenden Nutzungshindernissen vorzunehmen sei, sei rechtmäßig. Regelmäßig sei ein baulich oder gewerblich nutzbares Grundstück nicht vollständig überbaubar, sondern die Bebaubarkeit setze grundsätzlich bzw. regelmäßig die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraus (m. w. N. auf die Rspr. u. a. des OVG Greifswald). Erst die BSSW 2010 habe die Festsetzungsverjährungsfrist in Lauf gesetzt. Entgegen der Annahme der Klägerin sei somit keine Festsetzungsverjährung und auch keine Verwirkung eingetreten. Der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsrechts vom 12. November 2015 greife nicht durch. Das Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg unterscheide sich entscheidend von dem des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Das Urteil ist der Klägerin am 13. März 2017 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 6. April 2017 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit am Montag, den 15. Mai 2017 eingegangenem Schriftsatz begründet sie ihren Zulassungsantrag im Wesentlichen wie folgt: Sie stütze sich auf sämtliche in Betracht kommenden Zulassungsgründe. Insbesondere stütze sie ihren Antrag darauf, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht werde und vorliege, auf dem die Entscheidung beruhen könne (Ziffer 1), die Rechtssache besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufweise und grundsätzliche Bedeutung habe (Ziffer 2), das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts abweiche und auf dieser Abweichung beruhe (Ziffer 3), und dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden (Ziffer 4). II. A. Der fristgerecht gestellte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Sie sind zum Teil nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und liegen jedenfalls in der Sache nicht vor. 1. Die Klägerin beruft sich darauf, es liege ein Verfahrensmangel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Sie trägt zum einen vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2016 habe gemäß § 116 Abs. 2 VwGO durch Zustellung bekannt gegeben werden sollen. Es bestünden Zweifel, ob die Zweiwochenfrist des § 106 VwGO eingehalten worden sei. Die Zweifel folgten daraus, dass in dem Urteil vom 24. November 2016 ein weiteres Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2016 zitiert werde, das seinerseits auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald aus Dezember 2016 hinweise. Der zeitliche Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und der Abfassung des Urteils sei derart groß, dass nicht auszuschließen sei, dass bei der Abfassung des Urteils das Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht mehr hinreichend zweifelsfrei gegenwärtig gewesen sei. Mit diesem Vortrag ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt i. S. des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Für die Wahrung der Frist des § 116 Abs. 2 VwGO genügt – entsprechend § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO – die Übermittlung der unterschriebenen Urteilsformel an die Serviceeinheit (Geschäftsstelle). Dies ist hier fristgerecht geschehen, wie sich aus Blatt 161 f. der Gerichtsakten ergibt. Danach ist die unterschriebene Urteilsformel am 28. November 2016, also vier Tage nach der mündlichen Verhandlung, bei der Geschäftsstelle eingegangen. Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen ein Urteil des OVG Greifswald vom 5. Dezember 2016 zitiert. Das vollständige Urteil, das die Klägerin jetzt anficht, ist ihr erst am 13. März 2017 zugestellt worden. Die o. g. Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat daher dem Verwaltungsgericht bei der Abfassung seiner schriftlichen Entscheidungsgründe bereits vorgelegen. Die äußere Grenze für die schriftliche Niederlegung des vollständigen Urteils, insbesondere von Tatbestand, Entscheidungsgründen, Leistung der Unterschrift und die Übergabe des diesen Anforderungen genügenden Urteils an die Geschäftsstelle, sind – analog §§ 517, 548 ZPO – fünf Monate seit der letzten mündlichen Verhandlung, aufgrund derer das Urteil erlassen worden ist (vgl. Schenke in: Kopp VwGO, 24. Aufl. 2018, § 117 Rn. 21, m. w. N.). Diese Frist ist hier eingehalten, weil das vollständig abgefasste Urteil jedenfalls am 10. März 2017 der Geschäftsstelle zugegangen ist. Diese hat an diesem Tag die Zustellung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin veranlasst. Damit sind seit der mündlichen Verhandlung weniger als 4 Monate vergangen. Die Zulassungsbegründung hat keine Umstände vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass auch bereits vor Ablauf der eben genannten Fünf-Monatsfrist der Zusammenhang zwischen Urteilsfindung und den schriftlichen Urteilsgründen nicht gewahrt sein könnte. Es ist gerichtsbekannt, dass das angefochtene Urteil sich als eine von zahlreichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zu der Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen des beklagten Zweckverbandes darstellt. Es besteht daher zum Teil aus Textpassagen, die die sich stellende Problematik umfassend abarbeiten und die sich so oder ähnlich auch in anderen Urteilen wiederfinden. Im Urteil werden auch die von der Klägerin konkret vorgebrachten individuellen Argumente abgewogen, sodass der Senat keine Bedenken hat, dass das angefochtene Urteil auf der zuvor durchgeführten mündlichen Verhandlung beruht. Dass auch Argumente erörtert werden, die die Klägerin nicht in das Verfahren eingeführt hat, sieht der Senat demgegenüber als rechtlich unerheblich an. Soweit die Klägerin auf Seite 3 der Zulassungsbegründung vorträgt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit sämtlichen in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Fragestellungen zu der beitragspflichtigen Grundstücksfläche auseinandergesetzt, ist damit kein Verfahrensmangel – insbesondere kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör – dargelegt. Die Klägerin verweist ihrerseits selbst auf die ausführlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 45 bis 47 des angefochtenen Urteils zur beitragspflichtigen Grundstücksfläche. Diese sind aus Sicht des Senates rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sind auch ausreichend. Die Rechtsprechung des OVG Greifswald wird dort zutreffend zitiert. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt „mit Gründen versehen“ (vgl. § 138 Nr. 6 VwGO). Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ist zudem nicht ersichtlich, dass die Frage von der Bestimmung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche für Campingplätze, Spielschwimmbäder, Sport- und Festplätze und Friedhöfe usw. in der mündlichen Verhandlung überhaupt erörtert worden ist. Für den Senat ist zudem nicht ersichtlich, dass es auf diese Fragestellungen für die Heranziehung der Klägerin im vorliegenden Einzelfall ankommt; das Verwaltungsgericht hat somit keinen wesentlichen Vortrag der Klägerin übergangen. Auf Seite 4 der Zulassungsbegründung trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht befasse sich auf den Seiten 56 bis 58 des Urteils mit der Verwirkung. Es werde einzig die sog. Altanschließerproblematik behandelt. Diese sei für die Klägerin, die ihr Grundstück erst im Jahr 1999 erworben habe, nicht einschlägig. Die Klägerin habe aber, nachdem die Beklagte 10 Jahre untätig geblieben sei, davon ausgehen können, dass die Anschlussbeiträge abgegolten gewesen seien. Mit diesem Vortrag wird nicht ansatzweise ein Verfahrensfehler umschrieben. Vielmehr wendet sich die Klägerin der Sache nach gegen die vermeintlich unrichtige Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat aber zu Recht angenommen, dass im vorliegenden Fall das Rechtsinstitut der Verwirkung nicht eingreift. Daher ergeben sich – wird dieser Vortrag (auch) unter dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO subsumiert – auch keine ernstlichen Zweifel an den vorstehend erörterten Passagen der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Auch im Weiteren wird wiederum die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts für unrichtig erachtet, soweit dieses den streitgegenständlichen Bescheid, der zeitlich vor Inkrafttreten der ersten rechtswirksamen Schmutzwasserbeitragssatzung (BSSW 2010) ergangen sei, (jetzt) für rechtmäßig hält. Damit wird kein Verfahrensmangel dargelegt. Im Übrigen sind die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichtes zutreffend, wenn auf Seite 58 des Urteils ausgeführt wird, dass erst mit Inkrafttreten der BSSW 2010 die sachliche Beitragspflicht für den zuvor erlassenen und im vorliegenden Verfahren streitigen Bescheid entstanden ist. Daher scheidet auch eine Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus. Der Klägerin ist im Grundsatz zuzustimmen, dass „ungültiges Recht keine gültigen Pflichten erzeugen kann“. Maßgeblich ist jedoch der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht. Durch das Inkrafttreten der gültigen BSSW 2010 entfällt somit der Anspruch auf Aufhebung des zuvor ergangenen und zunächst rechtswidrigen Bescheides („Fortfall des Aufhebungsanspruchs“ – Heilung –, so OVG Greifswald, Beschl. vom 11. April 2011 – 1 M 27/11 –, ferner Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 7 Anm. 18.3.2, m. w. N. auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). 2. Die Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bzw. der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen in der Sache nicht vor. Die Klägerin sieht diese Zulassungsgründe im Hinblick darauf als erfüllt an, dass der Frage der Auslegung des Begriffs „Wirksamkeit“ einer Satzung im vorliegenden Fall erhebliche Bedeutung zukomme. Das Verwaltungsgericht sei der Auffassung, dass mit wirksamer Satzung eine Satzung gemeint sei, die formell und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden sei. Dies könne nicht richtig sein. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich aber ohne weiteres als zutreffend. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es insoweit nicht. Die Beantwortung der Frage stellt sich weder als besonders schwierig noch als rechtsgrundsätzlich dar, denn sie ist bereits in der Rechtsprechung des Senates geklärt (vgl. z.B. OVG Greifswald, Urt. v. 6. September 2016 – 1 L 212/13 –, juris, und – 1 L 217/13 –, juris). Die Klägerin erörtert dann die Frage der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes, die sich aber von der Wirksamkeit einer Rechtsnorm (hier Satzung) unterscheidet. Im vorliegenden Verfahren hat das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet, dass die Beitragssatzungen des Zweckverbandes, die zeitlich vor der BSSW 2010 ergangen sind, aus formalen und/oder materiellen Gründen rechtswidrig gewesen sind. Dem Verwaltungsgericht hat es im Wege der Inzidentkontrolle oblegen, die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen und die jeweils im Einzelfall angefochtenen Bescheide wegen ihrer Rechtswidrigkeit aufzuheben. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die BSSW 2010 als erste formell und materiell-rechtlich wirksame Satzung des der Beklagten angesehen hat. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung oder die besondere Schwierigkeit des vorliegenden Falles hat die Zulassungsbegründung aber mit diesem Vortrag damit (ebenfalls) nicht hinreichend dargelegt. Soweit die Klägerin auf Seite 6 der Zulassungsbegründung erkennt, dass ein Beitragsbescheid auf der Grundlage einer später erlassenen wirksamen Satzung geheilt werden kann, so trifft dies zu. Dies bedeutet aber – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin – nicht, dass damit die wirksame Satzung auf das Datum des Erlasses der ersten Satzung zurückwirkt. Der Beitragsbescheid wird ex nunc rechtmäßig mit der bereits oben genannten Rechtsfolge, dass eine gerichtliche Aufhebung eines ursprünglich rechtswidrigen Bescheides fortfällt. Da das Bestehen einer wirksamen Satzung im Anschlussbeitragsrecht ein notwendiges Tatbestandsmerkmal dafür ist, dass die sachliche Beitragspflicht entstehen kann, wird auch die Festsetzungsverjährung nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt in Gang gesetzt, zu dem der Satzungsgeber die erste Beitragssatzung erlassen hat. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vielmehr ausgeführt, dass der Lauf der Festsetzungsverjährung erst mit dem Inkrafttreten der BSSW 2010 begonnen hat. 3. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, weil das Urteil nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (Greifswald), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Auf Seite 6 der Zulassungsbegründung sieht die Klägerin eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 – und – 1 BvR 3051/14 –, beide ergangen zum KAG des Landes Brandenburg. Diese Entscheidungen binden den Senat für die zum Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern zu treffende Entscheidung nicht. Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 6. September 2016 – 1 L 212/13 u. a. –, juris Leitsatz 4 und Rn. 91 ff., 97, entschieden: „Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie er in dem stattgebenden Kammerbeschluss des BVerfG, 2. Kammer, Beschl. vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, LKV 2016 S. 25 ff., für Berlin-Brandenburg konkretisiert worden ist, ist im vorliegenden Verfahren – wegen der abweichenden Sach- und Rechtslage – nicht einschlägig, sodass er keine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG entfaltet. Seit Inkrafttreten des KAG vom 11. April 1991 hat das OVG Greifswald stets die Rechtsauffassung vertreten, dass (nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1991, heute § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V) ohne eine wirksame Satzung keine sachliche Beitragspflicht entstehen kann und mithin auch der Lauf der regelmäßigen Verjährung nicht in Gang gesetzt wird (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Sachsen-Anhalt, OVG Magdeburg, Beschl. vom 17. Februar 2016 – 4 L 119/15 –, Rn. 58 und 59 und OVG Weimar, Urt. vom 12. Januar 2016 – 4 KO 850/09 –, juris Rn. 48, zur Rechtslage in Thüringen)… Anzumerken ist schließlich noch, dass seit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes, jetzt BauGB, im Jahr 1960 das BVerwG im Erschließungsbeitragsrecht stets auf die Wirksamkeit der Satzung abgestellt hat. Diese gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung hat das OVG Greifswald auf das Anschlussbeitragsrecht übertragen. Diese Rechtsprechung, die ca. 50 Jahre alt ist, ist für das Erschließungsbeitragsrecht höchstrichterlich noch nie infrage gestellt worden.“ An dieser gefestigten Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Ausführungen der Zulassungsbegründungsschrift dazu, dass das KAG M-V 2005 eine echte Rückwirkung beinhalte, sind nicht geeignet, einen Divergenzfall darzulegen. Auch die Behauptung, diese Regelung sei verfassungswidrig, ist zum einen unsubstantiiert und zum anderen nicht zutreffend. Die Klägerin spricht zurecht das KAG-Änderungsgesetz 2016 an. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsauffassung, dass die neu gefasste Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V Fassung 2016 eine Beitragserhebung auch über den zuvor geltenden Stichtag des 31. Dezember 2008 (vgl. § 12 Abs. 2 KAG M-V Fassung 2005) hinaus ermöglicht. Die Ausführungen der Klägerin zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 – 9 C 19.14 u. a. –, juris, (Seite 7 der Zulassungsbegründung) vermögen keinen Zulassungsgrund hinreichend darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Urteilen dem Landesgesetzgeber einen Entscheidungsspielraum eingeräumt. Diesem Gestaltungsauftrag ist der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern durch das o. g. KAG M-V Fassung 2016 nachgekommen. Durch diese Gesetzesnovelle – insbesondere durch die Fristen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V Fassung 2016 – ist auch die vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – BVerfGE 133, 143) aufgeworfene Problematik des Grundsatzes der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern verfassungskonform geregelt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates sind die Regelungen der §§ 9 Abs. 3, 12 Abs. 2 und 22 Abs. 3 KAG M-V Fassung 2016 verfassungsgemäß. Unter anderem wird nochmals auf die beiden Urteile des Senates vom 6. September 2016 (– 1 L 212/13 –, juris, ähnlich – 1 L 217/13 –, juris, beide rechtskräftig durch Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017 – 9 B 71.16 – und – 9 B 72.16 –) und auf den Beschluss des Senates vom 14. Dezember 2017 – 1 LZ 557/17 –, juris = NordÖR 2018 S. 105 ff., verwiesen. Daran hält der Senat bis heute fest (vgl. z. B. OVG Greifswald, Urt. vom 26. Juni 2018 – 1 L 381/15 –, NVwZ-RR 2019 S. 116 ff.). 4. Die Berufung kann schließlich nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche Zweifel sind weder substantiiert dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. Insoweit wird, ebenso wie in der Zulassungsbegründung, auf die vorangegangenen Ziffern verwiesen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.