Beschluss
1 KM 221/21 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2021:0423.1KM221.21.00
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Leitsätze
1. Aufgrund der gestuften Regelung in § 28a Abs. 1 und 2 IfSG hat der Bundesgesetzgeber die in Absatz 2 genannten Schutzmaßnahmen nicht nur an die Erfüllung von weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen geknüpft, sondern auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Maßnahme Grenzen gezogen. Es handelt sich um eine besondere Betonung des Gebots der Erforderlichkeit der Maßnahme. (Rn.36)
2. Dabei kommt es nicht nur auf die bisher tatsächlich vom Verordnungsgeber oder den örtlichen Behörden getroffenen anderen Schutzmaßnahmen an, vielmehr ist der Katalog der notwendigen Schutzmaßnahmen in Absatz 1 zunächst auszuschöpfen, wobei dies nicht nur die Anordnung, sondern auch den Vollzug umfasst, bevor die weitergehenden Anordnungen nach Absatz 2 getroffen werden dürfen. (Rn.36)
3. Die in § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG genannten Maßnahmen – zu denen auch die Ausgangsbeschränkungen gehören (Nr. 2) – kommen als „ultima ratio“ da nur dann in Betracht, wenn Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG voraussichtlich nicht mehr greifen.(Rn.36)
4. Die in § 13 Abs. 2 Satz 1 Corona-LVO M-V (juris: CoronaVV MV 4) bestimmte nächtliche Ausgangsbeschränkung ist in qualitativer Hinsicht ein schwerwiegender Eingriff in die durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Sie greift nämlich in einen selbstverständlicher Freiheit unterliegenden Bereich unmittelbarster persönlicher Lebensgestaltung ein. Sie betrifft quantitativ betrachtet zudem nicht nur wenige Einzelpersonen in spezifischen Situationen, sondern beansprucht Geltung für alle Bürgerinnen und Bürger im Land Mecklenburg-Vorpommern. (Rn.49)
5. Der schwerwiegende Eingriff in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit durch die Festlegung einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung darf nicht lediglich mit dem Ziel angeordnet werden, weniger eingreifende Maßnahmen "abzusichern“.(Rn.50)
6. Der Eingriff zielt maßgeblich darauf ab, die bestehenden Kontaktbeschränkungen im Hinblick auf Kontaktmöglichkeiten zwischen Menschen insbesondere bei nächtlichen Aktivitäten abzusichern. Einer mittels Ausgangsbeschränkung zusätzlichen bzw. nochmaligen gesetzlichen Untersagung von Zusammenkünften, die über die erlaubte Personenanzahl hinausgehen, bedarf es dazu nicht.(Rn.50)
7. Es ist nicht angemessen, alle in einem bestimmten Gebiet lebenden Personen einer Ausgangsbeschränkung zu unterwerfen, nur weil einzelne Personen und Personengruppen die geltenden allgemeinen Kontaktbeschränkungen nicht freiwillig befolgen. Denn dies bedeutet, diejenigen, die ohnehin mit Blick auf die geltenden Kontaktbeschränkungen bereits als Nichtstörer in Anspruch genommen werden und die diese Kontaktbeschränkungen auch vollumfänglich beachten, gewissermaßen „doppelt“ erneut als Nichtstörer einem weiteren Eingriff zu unterwerfen, obwohl hierfür gerade ihnen gegenüber keine Veranlassung besteht.(Rn.50)
8. Es ist nicht die Aufgabe des sich rechtskonform verhaltenden Bürgers, den staatlichen Stellen ihre Aufgabenwahrnehmung in Gestalt der Kontrolle und Durchsetzung der Kontaktbeschränkungen zu erleichtern.(Rn.50)
Zustimmend:
1. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. April 2021 – 13 ME 166/21 –, juris
2. OVG Bautzen, Beschluss vom 4. März 2021 – 3 B 26/21 –, juris
Tenor
§ 13 Abs. 2 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 28. November 2020 (GVOBl. M-V 2020, S. 1158),
zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Änderung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäne-VO < Dreizehnte Änderung der Corona-LVO M-V > vom 16. April 2021 (GVOBl. M-V 2021, S. 357), wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufgrund der gestuften Regelung in § 28a Abs. 1 und 2 IfSG hat der Bundesgesetzgeber die in Absatz 2 genannten Schutzmaßnahmen nicht nur an die Erfüllung von weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen geknüpft, sondern auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Maßnahme Grenzen gezogen. Es handelt sich um eine besondere Betonung des Gebots der Erforderlichkeit der Maßnahme. (Rn.36) 2. Dabei kommt es nicht nur auf die bisher tatsächlich vom Verordnungsgeber oder den örtlichen Behörden getroffenen anderen Schutzmaßnahmen an, vielmehr ist der Katalog der notwendigen Schutzmaßnahmen in Absatz 1 zunächst auszuschöpfen, wobei dies nicht nur die Anordnung, sondern auch den Vollzug umfasst, bevor die weitergehenden Anordnungen nach Absatz 2 getroffen werden dürfen. (Rn.36) 3. Die in § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG genannten Maßnahmen – zu denen auch die Ausgangsbeschränkungen gehören (Nr. 2) – kommen als „ultima ratio“ da nur dann in Betracht, wenn Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG voraussichtlich nicht mehr greifen.(Rn.36) 4. Die in § 13 Abs. 2 Satz 1 Corona-LVO M-V (juris: CoronaVV MV 4) bestimmte nächtliche Ausgangsbeschränkung ist in qualitativer Hinsicht ein schwerwiegender Eingriff in die durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Sie greift nämlich in einen selbstverständlicher Freiheit unterliegenden Bereich unmittelbarster persönlicher Lebensgestaltung ein. Sie betrifft quantitativ betrachtet zudem nicht nur wenige Einzelpersonen in spezifischen Situationen, sondern beansprucht Geltung für alle Bürgerinnen und Bürger im Land Mecklenburg-Vorpommern. (Rn.49) 5. Der schwerwiegende Eingriff in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit durch die Festlegung einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung darf nicht lediglich mit dem Ziel angeordnet werden, weniger eingreifende Maßnahmen "abzusichern“.(Rn.50) 6. Der Eingriff zielt maßgeblich darauf ab, die bestehenden Kontaktbeschränkungen im Hinblick auf Kontaktmöglichkeiten zwischen Menschen insbesondere bei nächtlichen Aktivitäten abzusichern. Einer mittels Ausgangsbeschränkung zusätzlichen bzw. nochmaligen gesetzlichen Untersagung von Zusammenkünften, die über die erlaubte Personenanzahl hinausgehen, bedarf es dazu nicht.(Rn.50) 7. Es ist nicht angemessen, alle in einem bestimmten Gebiet lebenden Personen einer Ausgangsbeschränkung zu unterwerfen, nur weil einzelne Personen und Personengruppen die geltenden allgemeinen Kontaktbeschränkungen nicht freiwillig befolgen. Denn dies bedeutet, diejenigen, die ohnehin mit Blick auf die geltenden Kontaktbeschränkungen bereits als Nichtstörer in Anspruch genommen werden und die diese Kontaktbeschränkungen auch vollumfänglich beachten, gewissermaßen „doppelt“ erneut als Nichtstörer einem weiteren Eingriff zu unterwerfen, obwohl hierfür gerade ihnen gegenüber keine Veranlassung besteht.(Rn.50) 8. Es ist nicht die Aufgabe des sich rechtskonform verhaltenden Bürgers, den staatlichen Stellen ihre Aufgabenwahrnehmung in Gestalt der Kontrolle und Durchsetzung der Kontaktbeschränkungen zu erleichtern.(Rn.50) Zustimmend: 1. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. April 2021 – 13 ME 166/21 –, juris 2. OVG Bautzen, Beschluss vom 4. März 2021 – 3 B 26/21 –, juris § 13 Abs. 2 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 28. November 2020 (GVOBl. M-V 2020, S. 1158), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Änderung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäne-VO vom 16. April 2021 (GVOBl. M-V 2021, S. 357), wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen § 13 Abs. 2 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 28. November 2020 (GVOBl. M-V 2020, S. 1158), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Änderung der 2. SARS-Co-V-2-Quarantäne-VO vom 16. April 2021 (GVOBl. M-V 2021, S. 357), und die darin geregelte Ausgangsbeschränkung, mit der das Verlassen der Unterkunft bzw. des Grundstückes, auf dem sich die Unterkunft befindet, von 21 Uhr abends bis 6 Uhr morgens untersagt wird, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Der Antragsteller wohnt in 1… W. im Landkreis Vorpommern-Greifswald. Die teilweise angegriffene Norm lautet vollständig: § 13 Weitergehende Anordnungen, Maßnahmen bei Überschreitung des Risikowerts (1) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, in Abhängigkeit vom jeweiligen Infektionsgeschehen weitergehende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen. Dies gilt insbesondere unter Gesamtbewertung der Infektionslage auch für Ausgangsbeschränkungen, Bewegungsradiusbegrenzungen, Zugangsbeschränkungen und Einreiseverbote für Gemeinden, Ämter oder andere regional abgrenzbare Gebiete innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt, in denen die Zahl von 100 Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 der letzten sieben Tage je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Dabei ist der Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit zur MV-Corona-Ampel in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten. (2) Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl von 100 Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 der letzten sieben Tage je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten und ist dies auf ein diffuses, nicht auf lokale Ausbrüche begrenztes Infektionsgeschehen zurückzuführen, gilt für diesen Landkreis oder diese kreisfreie Stadt abweichend von den entsprechenden bereichsspezifischen Regelungen dieser Verordnung, dass das Verlassen der Unterkunft, beziehungsweise des Grundstückes, auf dem sich die Unterkunft befindet, von 21 Uhr abends bis 6 Uhr morgens untersagt ist, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Triftige Gründe sind insbesondere: a) die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum (z. B. Krankentransport); b) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens oder zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben; c) der Besuch von Hochschule und Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, teilstationären Einrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, von Schulungen zur Pandemiebekämpfung, zur unmittelbaren Vorbereitung und Durchführung von unaufschiebbaren Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus- und Fortbildung, von Einrichtungen zur Durchführung von Pflegekursen; d) die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel; e) notwendige Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung; hiervon ausgenommen ist die Abholung von Speisen und Getränken in gastronomischen Einrichtungen; f) Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs-, Katastrophenschutz- oder Einsatzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort; g) die Inanspruchnahme medizinischer und psychosozialer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung; h) der notwendige Besuch bei der Kernfamilie, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender; i) veterinärmedizinische und seuchenprophylaktische Maßnahmen (insbesondere die Jagd zur Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und anderer Tierseuchen), unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren; j) die Teilnahme an Zusammenkünften des Landtages, der Landesregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen; dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Gremien sowie von deren Ausschüssen und Organen und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen; die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten; k) die Teilnahme an unaufschiebbaren gesetzlich oder satzungsgemäß erforderlichen Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien sowie an unaufschiebbaren Betriebsversammlungen und Tarifverhandlungen. Die zuständigen Behörden können auf Antrag oder von Amts wegen im Einzelfall weitere als die vorgenannten Gründe als triftig anerkennen. Die Feststellung, dass im Sinne des Absatz 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl von 100 Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 der letzten sieben Tage je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten ist und dies auf ein diffuses, nicht auf lokale Ausbrüche begrenztes Infektionsgeschehen zurückzuführen ist, trifft die zuständige Behörde durch Allgemeinverfügung im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit. Die zuständigen Behörden können diese Feststellung unter Gesamtbewertung der Infektionslage auf Teile eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt beschränken. Die Allgemeinverfügungen haben die eintretende Maßnahme unter Bezugnahme auf diesen Absatz zu benennen. Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahme nach diesem Absatz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die Inzidenz den Schwellenwert von 100, so tritt an dem übernächsten Tag die Maßnahme dieses Absatzes außer Kraft; hierauf ist in den Allgemeinverfügungen hinzuweisen; das Unterschreiten des Schwellenwertes und das Außerkrafttreten der Maßnahme ist durch Allgemeinverfügung bekanntzumachen. (3) Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl von 150 Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 der letzten sieben Tage je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten und ist dies auf ein diffuses, nicht auf lokale Ausbrüche begrenztes Infektionsgeschehen zurückzuführen, haben die zuständigen Behörden unter einer Gesamtbewertung der Infektionslage weitergehende Maßnahmen zu ergreifen. Sie können durch Allgemeinverfügung, unter Umständen auch räumlich begrenzt, insbesondere 1. eine Einschränkung des Bewegungsradius jeder Person um den Wohnort oder die Unterkunft, unter dem Vorbehalt des Vorliegens näher, jedoch nicht abschließend zu bestimmender triftiger Gründe, 2. eine Beschränkung des Zugangs zu publikumsträchtigen Ausflugszielen, unter dem Vorbehalt des Vorliegens näher, jedoch nicht abschließend zu bestimmender triftiger Gründe, 3. eine Beschränkung der Einreise in ihren Landkreis, ihre kreisfreie Stadt oder einen hierin näher zu bestimmenden räumlichen Bereich, unter dem Vorbehalt des Vorliegens näher, jedoch nicht abschließend zu bestimmender triftiger Gründe sowie 4. Ausreisebeschränkungen, mit denen das Aufsuchen von solchen Einrichtungen, Verkaufsstellen, Dienstleistungsbetrieben oder sonstigen in dieser Verordnung geregelten Stätten in einem anderen Landkreis oder einer anderen kreisfreien Stadt untersagt wird, die in ihren eigenen Landkreisen oder kreisfreien Städten aufgrund der Infektionslage geschlossen sind, zu erlassen. Die zuständigen Behörden können unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens und der möglichen Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung auch andere als die genannten, mindestens gleich geeignete Maßnahmen durch Allgemeinverfügung treffen. Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen nach diesem Absatz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die Inzidenz den Schwellenwert von 150, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen dieses Absatzes außer Kraft; hierauf ist in den Allgemeinverfügungen hinzuweisen; das Unterschreiten des Schwellenwertes und das Außerkrafttreten der Maßnahmen ist durch Allgemeinverfügung bekanntzumachen. Der Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit zur MV-Corona-Ampel ist in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten. Aufgrund von § 12 getroffene Regelungen bleiben unberührt. Mit Allgemeinverfügung vom 13. April 2021 hat der Landrat des Landkreises Vorpommern-Greifswald festgestellt, dass der 7-Tage-Inzidenzwert in seinem Gebiet länger als drei Tage bei über 100 je 100.000 Einwohner gelegen habe und dies auf ein diffuses, nicht lokal eingrenzbares Infektionsgeschehen zurückzuführen sei, und auf die sich daraus ergebenden Folgen gemäß § 13 Abs. 2 Corona-LVO M-V hingewiesen. Mit Allgemeinverfügung vom 20. April 2021, die am Tag danach in Kraft getreten ist, ist diese Feststellung erneut getroffen worden. Der Antragsteller hat am 14. April 2021 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt. Er trägt vor, er arbeite häufig bis nach 20 Uhr und habe daher gerade in den Frühlings- und Sommermonaten erst nach 21 Uhr Gelegenheit z. B. einen Abendspaziergang zu machen oder zu joggen. Der Antragsteller ist der Ansicht, die angegriffene Norm verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. § 13 Abs. 2 Corona-LVO M-V entfalte ihm gegenüber unmittelbare Wirkung, jedenfalls mit der Feststellung durch die Allgemeinverfügung des Landrates. Die verfügte Feststellung führe ohne weiteren Umsetzungsakt zu einer Ausgangsbeschränkung. Selbst wenn man in der Feststellungsallgemeinverfügung noch einen Umsetzungsakt sehen wollte, sei er nicht gehindert, die Vorschrift im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens direkt anzugreifen, da § 13 Abs. 2 Corona-LVO M-V verbindlich sei und dem Landrat insoweit kein Entscheidungsspielraum zustehe. Die Vorschrift sei unverhältnismäßig. Flächendeckende nächtliche Ausgangsbeschränkungen seien das übliche Mittel in totalitären Regimen, um die Bevölkerung zu unterdrücken. Die Regelung in § 13 Abs. 2 Corona-LVO M-V verstoße gegen die höherrangige Norm des § 28a Abs. 2 IfSG. Nächtliche Ausgangsbeschränkungen seien wegen ihrer erheblichen Eingriffsintensität nach § 28a Abs. 2 IfSG als ultima ratio ausgestaltet. Sie seien nur zulässig, wenn alle anderen Maßnahmen voraussichtlich keinen Erfolg mehr versprechen. Vor ihrer Anordnung bedürfe es einer eingehenden Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, also des Infektionsgeschehens und der örtlichen Verhältnisse im betroffenen Gebiet. Das könne der hier streitige Automatismus nicht leisten. Der Landkreis Vorpommern-Greifswald sei ein großer Flächenkreis etwa in der Größe des Saarlandes. In den ländlichen Regionen dürfte daher eine Ausgangsbeschränkung überhaupt keinen Effekt in Bezug auf das Infektionsgeschehen haben. Es sei nicht festgestellt worden, dass andere zulässige Maßnahmen nicht mehr ausreichten, um das Infektionsgeschehen effektiv einzudämmen. Hinzukomme, dass die angegriffene Regelung noch nicht einmal eine Ausnahme für vollständig geimpfte Bürger enthalte. Es sei zu keinem Zeitpunkt erforscht worden, was eine Ausgangsbeschränkung eigentlich wirklich verhindere und welchen Effekt sie habe. Derartige, allenfalls mittelbar auf das Infektionsgeschehen wirkende „pädagogische“ Maßnahmen seien durch das Infektionsschutzgesetz, insbesondere § 28a Abs. 2 Nr. 2 IfSG nicht gedeckt. Die Bundesrepublik sei kein Obrigkeitsstaat. Die Rechtsordnung gehe von mündigen Bürgern aus, eine erzieherische Einwirkung auf derart mündige Bürger zur Durchsetzung staatlicher Macht sei grundsätzlich nicht vorgesehen. Der Antragsteller beantragt, § 13 Abs. 2 der Corona Landesverordnung vom 1. April 2021 in der Fassung vom 16. April 2021 vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO abzulehnen. Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Regelung mit umfangreichen Ausführungen insbesondere zu ihrer Verhältnismäßigkeit und bezieht sich dabei insbesondere auch auf wissenschaftliche Bewertungen der Auswirkungen von Ausgangsbeschränkungen. II. Antragsgegenstand ist die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 28. November 2020 (GVOBl. M-V, S. 1158), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Änderung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäne-VO vom 16. April 2021 (GVOBl. M-V 2021, S. 357) geändert worden ist. Die hier angefochtene Regelung war erst mit der Elften Änderung der Corona-LVO M-V vom 27. März 2021 (GVOBl. M-V, S. 284, 285 - 287) vollständig neu gefasst und sodann mit der Zwölften Änderung der Corona-LVO M-V vom 1. April 2021 (GVOBl. M-V, S. 300, 301) sowie erneut mit der Dreizehnten Änderung der Corona-LVO M-V geändert worden. Soweit die Änderungsverordnungen die Geltungsdauer der Corona-LVO M-V (vgl. § 14) verlängert haben, sind sie als von dem Normenkontrollantrag mit umfasst anzusehen, ohne dass es einer ausdrücklichen Erweiterung des Eilantrages auf die Verlängerungsregelungen bedurft hätte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss v. 25. Februar 1997 - 4 NB 30/96 -, juris, Rn. 9). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO mit dem Ziel der vorläufigen Außervollzugsetzung von § 13 Abs. 2 Corona-LVO M-V hat Erfolg. Er ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG M-V statthaft, weil er eine Rechtsverordnung der Landesregierung und damit eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift betrifft. Seiner Zulässigkeit steht grundsätzlich nicht entgegen, dass bislang kein Normenkontrollantrag gestellt worden ist (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 47 Rn. 102). Der Antragsteller ist für seinen Angriff gegen § 13 Abs. 2 Corona-LVO M-V antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Den Normenkontrollantrag kann danach jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 4 BN 33.17 –, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschluss vom 27. November 2013 – 4 M 167/13 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Im Rahmen dieser Prüfung ist das Gericht gehalten, für die Frage der Antragsbefugnis die Situation im Einzelfall in den Blick zu nehmen und tatrichterlich zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 4 BN 33.17 –, juris Rn. 13; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 3 KM 31/18 –, juris Rn. 8). Der Antragsteller kann geltend machen, durch die in § 13 Abs. 2 Corona-LVO M-V normierte nächtliche Ausgangsbeschränkung in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt zu sein. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Systematik der Norm, insbesondere des Umstandes, dass auf der Tatbestandsseite eine Feststellung der zuständigen Behörde durch Allgemeinverfügung erforderlich ist (Satz 4 der Vorschrift). Trotz dieses Mechanismus belastet bereits die Norm und nicht erst oder nur die erforderliche Allgemeinverfügung den Antragsteller im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Corona-LVO M-V „gilt“ bei den in der Rechtsverordnung bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen die Rechtsfolge der Ausgangsbeschränkung unmittelbar, ohne dass diesbezüglich eine weitere Regelung in der Allgemeinverfügung erforderlich wäre. Dem Landrat steht bei der Feststellung eines diffusen, nicht auf lokale Ausbrüche begrenzten Infektionsgeschehens im Landkreis insoweit kein Entscheidungsspielraum zu. Diesem Verständnis der Vorschrift steht auch nicht entgegen, dass gemäß § 13 Abs. 2 Satz 5 Corona-LVO M-V die zuständigen Behörden diese Feststellung unter Gesamtbewertung der Infektionslage auf Teile eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt beschränken können. Damit ist zwar entgegen der Ansicht des Antragstellers ein gewisser (räumlich bezogener) Entscheidungsspielraum für die inhaltliche Gestaltung der Allgemeinverfügung durch den Landrat eröffnet. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass der Landrat auch gänzlich auf eine Ausgangsbeschränkung im gesamten Landkreis verzichten könnte. Vielmehr dürfte die Regelung dahingehend zu verstehen sein, dass „unter Gesamtbewertung der Infektionslage“ eine Beschränkung dann in Betracht kommen kann, wenn das diffuse Infektionsgeschehen nicht den räumlichen Bereich des gesamten Landkreises umfasst. Dem Antragsteller fehlt zudem nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, obwohl er sich auch mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Allgemeinverfügung des Landrates des Landkreises Vorpommern-Greifswald, mit der das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Corona-LVO M-V festgestellt worden ist, an das – dann zuständige – Verwaltungsgericht wenden könnte. Beide Rechtsbehelfe, Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO und § 80 Abs. 5 VwGO, können grundsätzlich nebeneinander erhoben werden. Mit der vorläufigen Außervollzugsetzung der angegriffenen Rechtsnorm kann der Antragsteller seine Rechtsposition verbessern, da dann jedenfalls die sich unabhängig vom Fortbestand der Allgemeinverfügung unmittelbar aus der Norm ergebende Rechtsfolge entfallen würde. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist auch nicht deshalb entfallen, weil das Infektionsschutzgesetz (– IfSG –) durch Einfügung eines § 28b IfSG geändert worden ist (Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021, BGBl. I, S. 802), mit dessen Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine ähnliche Ausgangsbeschränkung bundesrechtlich geregelt worden ist. Nach Abs. 5 dieser Vorschrift bleiben weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes unberührt. Dazu gehören auch solche, die in einer Landesverordnung wie vorliegend geregelt worden sind. In der Begründung des Gesetzentwurfs hierzu heißt es ausdrücklich, dass sofern Maßnahmen in einem Land strenger sind als der Katalog des § 28b IfSG, diese fortgelten (vgl. Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 13.04.2021, BT-Drs. 19/28444, S. 1). 2. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nach summarischer Prüfung begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen bzw. anhängig zu machenden Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Er gibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der Norm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn deren (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, juris; Beschluss vom 30. April 2019 – 4 VR 3.19 – juris Rn. 4 jeweils für einen Bebauungsplan; dem folgend OVG Greifswald, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 3 KM 31/18 –, juris Rn. 37; Beschluss vom 28. Oktober 2015 – 3 M 199/15 –, juris; Beschluss vom 19. August 2015 – 3 M 54/14 und 3 M 64/15 –, n.v.; auf Rechtsvorschriften nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erweiternd OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 KM 384/20 –, juris Rn. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Juli 2019 – 8 S 2962/18 –, juris Rn. 16). Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erweist sich die angegriffene Norm des § 13 Abs. 2 Corona-LVO M-V bzw. die darin geregelte Schutzmaßnahme einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung danach als voraussichtlich unverhältnismäßig und damit rechtswidrig (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. April 2021 – 13 ME /21 –, juris Rn. 22 zu einer entsprechenden Allgemeinverfügung). Der Senat sieht schon die Geeignetheit der konkreten Ausgestaltung der Ausgangsbeschränkung gemäß § 13 Abs. 2 Corona-LVO M-V nur in begrenztem Umfang als gegeben an. Nach der Vorschrift ist das „Verlassen der Unterkunft, beziehungsweise des Grundstücks, auf dem sich die Unterkunft befindet“ von 21 Uhr abends bis 6 Uhr morgens untersagt, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Die Vorschrift ist wegen ihrer Bußgeldbewehrung gemäß § 11 Abs. 2 Corona-LVO M-V eng auszulegen, so dass der Wortlaut der Norm maßgeblich ist. Demnach ist die Maßnahme geeignet, Kontakte im privaten Umfeld auszuschließen, die darin ihren Ursprung finden, dass Bürger ihre Unterkunft bzw. das dazugehörige Grundstück innerhalb des in der Vorschrift genannten Zeitfensters verlassen, um sich mit Personen, die nicht ihrem Haushalt angehören, außerhalb ihrer Unterkunft bzw. ihres Grundstücks zu treffen. Demgegenüber ist es nach dem Wortlaut der Regelung jedoch nicht untersagt, einen bereits nach Ende und vor Beginn der täglichen Ausgangsbeschränkung begonnenen Aufenthalt außerhalb der eigenen Unterkunft bzw. des eigenen Grundstücks fortzusetzen. Ebenso wenig sind Personen, die zur eigenen Unterkunft zurückkehren, von dem Verbot betroffen. Demzufolge sind die genannten Aufenthalte in der Öffentlichkeit oder in fremden Wohnungen samt den dazugehörenden Grundstücken – innerhalb des Rahmens der Kontaktbeschränkung nach § 1 Corona-LVO M-V – auch bereits ohne Berücksichtigung des nicht abschließenden Katalogs der triftigen Gründe nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Corona-LVO M-V in beträchtlich umfangreichen Maße auch weiterhin innerhalb des täglichen Zeitfensters von 21 Uhr abends bis 6 Uhr morgens zulässig. Bei jenen rechtlich zulässigen Aufenthalten handelt es sich auch nicht nur um eine abstrakte Möglichkeit, vielmehr ist ein Ausweichen der Bevölkerung auf frühere Besuchszeiten nicht fernliegend, so dass die Ausgangsbeschränkung ein Werkzeug darstellt, welches relativ schnell stumpf werden dürfte (vgl. Anlage AG 4, Müller et al., MODUS-COVID Bericht vom 19.03.2021, Bericht an das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), S. 4; vgl. zum Ganzen OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. April 2021 – 13 ME /21 –, juris Rn. 21-23). Die in der angegriffenen Vorschrift vorgesehene Ausgangsbeschränkung ist voraussichtlich zudem jedenfalls nicht erforderlich. Nach § 28a Abs. 2 Nr. 3 IfSG i. V. m. § 32 und § 28 IfSG ist die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach Absatz 1 Nummer 3 nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. Aufgrund dieser gestuften Regelung von auf der ersten Stufe notwendigen Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite und erst auf der zweiten Stufe bei der (zusätzlichen) Prognose einer erheblichen Gefährdung der Eindämmung der Pandemie zulässigen weitergehenden notwendigen Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 hat der Bundesgesetzgeber die in Absatz 2 genannten Schutzmaßnahmen nicht nur an die Erfüllung von weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen geknüpft, sondern auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Maßnahme Grenzen gezogen. Es handelt sich um eine besondere Betonung des Gebots der Erforderlichkeit der Maßnahme (OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. April 2021 – 13 ME /21 –, juris Rn. 28 mit Hinw. auf OVG Bautzen, Beschluss vom 4. März 2021 – 3 B 26/21 –, juris Rn. 47). Dabei kann es – anders als der Antragsgegner meint – nicht nur auf die bisher tatsächlich vom Verordnungsgeber oder den örtlichen Behörden getroffenen anderen Schutzmaßnahmen ankommen, vielmehr ist der Katalog der notwendigen Schutzmaßnahmen in Absatz 1 zunächst auszuschöpfen, wobei dies nicht nur die Anordnung, sondern auch den Vollzug umfasst, bevor die weitergehenden Anordnungen nach Abs. 2 getroffen werden dürfen. Insoweit stellen die Maßnahmen nach Abs. 1 mildere Mittel zur Zweckerreichung gegenüber den in Absatz 2 genannten dar. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat daher zur Regelung des § 28a IfSG ausgeführt (Beschluss vom 6. April 2021 – 13 ME 166/21 –, juris Rn. 28), dass die in § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG genannten Maßnahmen – zu denen auch die Ausgangsbeschränkungen gehören (Nr. 2) – eine „ultima ratio“ darstellten, so dass diese nur dann in Betracht zu ziehen seien, wenn Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG voraussichtlich nicht mehr greifen. Dem schließt sich der erkennende Senat ausdrücklich an. Vor diesem Hintergrund ist zur Beurteilung der Frage, ob ohne die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit im Sinne des § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG erheblich gefährdet wäre, von der diese Maßnahme anordnenden Behörde eine auf die jeweilige Pandemiesituation abstellende Gefährdungsprognose zu erstellen, der eine ex-ante Betrachtung zugrunde liegt (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.1.2021 – 20 NE 20.2933 –, juris Rn. 42, vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.2.2021 – 1 S 321/21 -, juris Rn. 32 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die „Gefährdungsprognose“ kann hier allein in der Regelung des § 13 Abs. 2 Corona-LVO M-V selbst gesehen werden. Offenbar geht der Verordnungsgeber davon aus, dass in jedem Landkreis bzw. jeder kreisfreien Stadt, in dem/der die Zahl von 100 Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 der letzten sieben Tage je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten und dies auf ein diffuses, nicht auf lokale Ausbrüche begrenztes Infektionsgeschehen zurückzuführen ist, ohne eine Ausgangsbeschränkung eine wirksame Eindämmung des Coronavirus nicht möglich sei. Der Verordnungsgeber hat dazu in der allgemeinen Begründung zur Verordnung der Landesregierung zur dreizehnten Änderung der Corona-LVO M-V und zur Zehnten Änderung der 2. SARS-CoV-2 Quarantäne-VO vom 16. April 2021 (Wichtige Informationen zum Coronavirus - Regierungsportal M-V , Seite 10 f.) ausgeführt: „Ausgangssperren können den Zuwachs von Neuinfektionen bremsen. ... Der primär inzidenzbasierte Maßstab des § 13 ist insbesondere im Hinblick auf die in § 13 Absatz 2 und 6 der Verordnung zwingend vorgegeben Rechtsfolge zweckdienlich, um die Dynamik des Infektionsgeschehens kontrollieren zu können. Der inzidenzbasierte Maßstab markiert mit Blick auf andere Indikatoren am frühesten und gesichert das Ansteigen der Inzidenzzahlen. Daher handele es bei der Ausgangsperre um eine geeignete Maßnahme, für die kein gleich geeigneteres, aber milderes Mittel ersichtlich ist. Ohne eine Ausgangssperre wäre auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet (§ 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG).“ Dies ist nicht ausreichend, eine erhebliche Gefährdung im Sinne des § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG zu begründen. Damit hat der Verordnungsgeber zwar behauptet, aber nicht näher dargelegt, dass immer dann, wenn eine Überschreitung der Inzidenzwerte von 100 und ein diffuses Infektionsgeschehen vorliegen, die nach § 28a Abs. 1 IfSG geltenden Maßnahmen konkret nicht mehr greifen und nur durch die Geltung einer Ausgangsbeschränkung als ultima ratio das Infektionsgeschehen wirksam eingedämmt werden kann. Auch aus der Berücksichtigung der Begründung zur Neufassung des § 13 Corona-LVO M-V durch die Elfte Änderung der Corona-LVO M-V und zur Neunten Änderung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäne-VO vom 27. März 2021 (Anlage Ag 3) folgt im Hinblick auf die Erforderlichkeit nichts Anderes. Zu Ausgangsbeschränkungen heißt es dort unter der Überschrift der „Anpassung regionaler Regelungen“ (zu der die mit der Neufassung eingeführte Ausgangssperre gehört) lediglich (S. 8): „Auch in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 sollen die bestehenden Öffnungen mit weitgehenden Testerfordernissen erhalten bleiben; auch hier gelten die landesweiten Regelungen. Dieser Schritt muss dabei durch andere Maßnahmen abgesichert werden. Daher gelten in diesen Landkreisen und kreisfreien Städten – wenn die Inzidenz nach Einschätzung der örtlichen Behörden auf ein diffuses, nicht auf lokale Ausbrüche begrenztes Infektionsgeschehen zurückzuführen ist – Ausgangsbeschränkungen von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr.“ Diese Begründung wird sinngemäß auf Seite 11 wiederholt und nur wie folgt ergänzt: „Dies trägt dazu bei, insbesondere die hohe Zahl der Ansteckungen im privaten Bereich zu verringern.“ Auch damit kann die Erforderlichkeit der Ausgangsbeschränkung nicht begründet werden. Zweck der Ausgangsbeschränkung ist offenbar die Absicherung u. a. von testgebundenen Öffnungsmaßnahmen. Zulässigkeitsvoraussetzung ist jedoch, dass ohne die Ausgangsbeschränkung eine wirksame Eindämmung der Coronavirus-Krankheit 2019 erheblich gefährdet wäre. Zudem darf der schwerwiegende Eingriff der nächtlichen Ausgangsbeschränkung als ultima ratio nicht lediglich mit dem Ziel angeordnet werden, weniger eingreifende Maßnahmen „abzusichern“. Darüber hinaus ist die Regelung voraussichtlich auch nicht angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne). Die in § 13 Abs. 2 Satz 1 Corona-LVO M-V bestimmte nächtliche Ausgangsbeschränkung ist zunächst in qualitativer Hinsicht ein nicht nur „erheblicher“ (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. April 2021 – 13 ME 166/21 –, juris Rn. 34), sondern vielmehr schwerwiegender Eingriff in die durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Sie greift nämlich in einen selbstverständlicher Freiheit unterliegenden Bereich unmittelbarster persönlicher Lebensgestaltung ein. Die Ausgangsbeschränkung hat für die von ihr betroffenen Personen zwar keine freiheitsentziehende Wirkung, die den Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG auslösen würde. Den betroffenen Personen wird aber für einen mehrstündigen Zeitraum an jedem Tag das Verlassen der eigenen Wohnung untersagt; zahlreiche Menschen werden dies im Hinblick auf ihre individuellen Wohn- und Lebensverhältnisse als ein „Eingesperrtsein“ betrachten. Diese Untersagung kann letztlich auch im Wege des Verwaltungsvollzugs zwangsweise durchgesetzt werden, ungeachtet dessen, dass dies tatsächlich voraussichtlich allenfalls punktuell und nicht flächendeckend geschehen könnte. Sie betrifft quantitativ betrachtet zudem nicht nur wenige Einzelpersonen in spezifischen Situationen, sondern beansprucht Geltung für alle Bürgerinnen und Bürger im Land Mecklenburg-Vorpommern bzw. zumindest im Landkreis Vorpommern-A-Stadt, in dem allein schon 235.623 Einwohner leben (Stand: 31.12.2019; www.kreis-vg.de/Landkreis) und in deren Handlungsfreiheit folglich wegen der genannten Allgemeinverfügung eingegriffen wird. Dieser Eingriff ist nicht angemessen und deshalb nicht gerechtfertigt. Er erfolgt nicht etwa, weil sich Personen bei einem Aufenthalt im Freien mit dem Corona-Virus anstecken könnten, vielmehr will der Verordnungsgeber Ansteckungen bei Besuchen in anderen Haushalten, insbesondere bei nächtlichen Feiern mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus mehreren Haushalten verhindern. Er zielt damit maßgeblich darauf ab, die bestehenden Kontaktbeschränkungen im Hinblick auf Kontaktmöglichkeiten zwischen Menschen insbesondere bei nächtlichen Aktivitäten abzusichern. Einer mittels Ausgangsbeschränkung zusätzlichen bzw. nochmaligen gesetzlichen Untersagung von Zusammenkünften, die über die erlaubte Personenanzahl hinausgehen, bedarf es dazu nicht. Der Antragsgegner räumt in seiner Stellungnahme ein, dass die Ausgangsbeschränkung (nur) dazu diene, die Wirksamkeit der bereits bestehenden Kontaktbeschränkungen zu stärken. Die während der Corona-Pandemie von den zuständigen Gesundheitsbehörden verfolgten legitimen Ziele werden insoweit ganz maßgeblich aber bereits durch diese in § 1 Abs. 1 Corona-LVO M-V geregelten Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen und privaten Raum erreicht; diese gelten auch nachts bzw. in dem Zeitraum der Ausgangsbeschränkung zwischen 21 Uhr abends und 6 Uhr morgens. Insoweit weist das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zutreffend darauf hin, es sei nicht angemessen, alle in einem bestimmten Gebiet lebenden Personen einer Ausgangsbeschränkung zu unterwerfen, nur weil einzelne Personen und Personengruppen die geltenden allgemeinen Kontaktbeschränkungen nicht freiwillig befolgen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. April 2021 – 13 ME 166/21 –, juris Rn. 37). Denn dies bedeutet, diejenigen, die ohnehin mit Blick auf die geltenden Kontaktbeschränkungen bereits als Nichtstörer in Anspruch genommen werden und die diese Kontaktbeschränkungen auch vollumfänglich beachten, gewissermaßen „doppelt“ erneut als Nichtstörer einem weiteren Eingriff zu unterwerfen, obwohl hierfür gerade ihnen gegenüber keine Veranlassung besteht. Ob es sich bei den sich rechtskonform verhaltenden Bürgerinnen und Bürger um die Mehrheit handelt, kann dahinstehen; jedenfalls ist davon auszugehen, dass sich ein großer Teil der Bevölkerung nach wie vor an die Corona-Schutzmaßnahmen hält. Gegenteiliges behauptet auch der Antragsgegner nicht. Der Senat verkennt nicht, dass eine Ausgangsbeschränkung den staatlichen Stellen die Kontrolle und Durchsetzung der Kontaktbeschränkungen erleichtert. Es ist jedoch nicht die Aufgabe des sich rechtskonform verhaltenden Bürgers, den staatlichen Stellen diese Aufgabenwahrnehmung zu erleichtern. Soweit der Antragsgegner vorträgt, die an sich erforderliche Kontrolle sei ihm sonst nicht möglich, erscheint dies dem Senat angesichts der in Rede stehenden Grundrechtseingriffe als zu kurzgreifend und pauschal. Damit verkennt der Antragsgegner, dass ein etwaiges Kontrolldefizit bei bestehenden Schutzmaßnahmen nicht dadurch ersetzt werden darf, dass gegen eine Vielzahl von Personen, die insbesondere im Wesentlichen auch Nichtstörer sind, noch stärkere Grundrechtseingriffe vorgenommen werden. Im Übrigen dürfte allerdings angesichts der insoweit zur Verfügung stehenden beschränkten personellen Ressourcen Vieles dafürsprechen, dass es ohnehin großflächig (z. B. in den ländlichen Bereichen, aber auch im städtischen Umfeld, etwa innerhalb von Wohnblöcken) keine oder kaum behördliche Kontrollen der Ausgangsbeschränkungen geben dürfte. Dies hat zur Folge, dass faktisch in erster Linie vielfach diejenigen betroffen sind, die sich ohnehin rechtstreu verhalten und die Ausgangsbeschränkung beachten; ob dies auch ein Gleichheitsproblem aufwirft, sei dahingestellt. Auf der anderen Seite bewertet der Senat unter Berücksichtigung des mit der angegriffenen Regelung verfolgten legitimen Ziels der Eindämmung der Corona-Pandemie die möglichen positiven, aber auch nach den von Antragsgegnerseite vorgelegten Studien („schnell stumpf werdendes Werkzeug“) schwer abschätzbaren Auswirkungen einer Ausgangsbeschränkung zur Eindämmung der Corona-Pandemie als nicht hinreichend gewichtig, um den in Rede stehenden Grundrechtseingriff zu rechtfertigen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die erläuterte beschränkte Eignung der Schutzmaßnahme. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend die beantragte einstweilige Anordnung ergehen, da der weitere Vollzug der angegriffenen Norm vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar erscheint. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.