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Beschluss

1 KM 189/21 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2021:0507.1KM189.21.00
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Leitsätze
1. Eine Rechtsverletzung ist über den unmittelbaren Eingriff in subjektive Rechte hinaus zur Begründung der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO auch dann möglich, wenn sie sich der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt („berufsregelnde Tendenz“).(Rn.37) 2. Es ist nicht erforderlich, die amtliche Begründung im Sinne des § 28a Abs. 5 IfSG zeitgleich mit der Rechtsverordnung und ebenfalls im Gesetz- und Verordnungsblatt von Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen.(Rn.43) 3. Der mit den Regelungen des Beherbergungsverbots nach § 4 Corona-LVO M-V  (juris: CoronaVV MV 5) und des Einreiseverbots und Ausreisegebots nach § 5 Corona-LVO M-V (jeweils i. d. F. vom 4. Mai 2021; juris: CoronaVV MV 5) verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG von Ferienwohnungs- bzw. Ferienhausvermietern dürfte nach summarischer Prüfung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Die Regelungen verfolgen den verfassungslegitimen Zweck der effektiven und nachhaltigen Eindämmung des SARS-Cov-2-Virus durch Kontaktbeschränkungen und insbesondere auch der Reduzierung der Mobilität.(Rn.46) (Rn.52) 4. Die angegriffene Normierung des Beherbergungsverbots und des damit korrespondierenden Einreiseverbots bzw. Ausreisegebots dürfte nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Es dürfte unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden sein, dass das Beherbergungsverbot uneingeschränkt und damit unabhängig vom Impf- bzw. Genesungsstatus der einreisenden Touristen gilt. Eine mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG bis in letzter Konsequenz stimmige – vorsichtige – Öffnungsstrategie wird kaum möglich sein, damit einhergehende kurzzeitige Ungleichbehandlungen werden daher gegebenenfalls als unvermeidbar und insoweit auch sachlich begründet hinzunehmen sein.(Rn.63) Zitierungen: Zustimmend: 1. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 –1 BvR 1027/20 –, juris 2. OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 2 KM 389/20 OVG –, juris 3. OVG Greifswald, Beschluss vom 23. April 2021 – 1 KM 272/21 OVG – juris 4. OVG Schleswig, Beschluss vom 25. März 2021 – 3 MR 17/21 –, juris 5. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 – 1 CN 1/98 –, juris Ablehnend:
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/74. Der Streitwert wird auf 370.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rechtsverletzung ist über den unmittelbaren Eingriff in subjektive Rechte hinaus zur Begründung der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO auch dann möglich, wenn sie sich der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt („berufsregelnde Tendenz“).(Rn.37) 2. Es ist nicht erforderlich, die amtliche Begründung im Sinne des § 28a Abs. 5 IfSG zeitgleich mit der Rechtsverordnung und ebenfalls im Gesetz- und Verordnungsblatt von Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen.(Rn.43) 3. Der mit den Regelungen des Beherbergungsverbots nach § 4 Corona-LVO M-V (juris: CoronaVV MV 5) und des Einreiseverbots und Ausreisegebots nach § 5 Corona-LVO M-V (jeweils i. d. F. vom 4. Mai 2021; juris: CoronaVV MV 5) verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG von Ferienwohnungs- bzw. Ferienhausvermietern dürfte nach summarischer Prüfung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Die Regelungen verfolgen den verfassungslegitimen Zweck der effektiven und nachhaltigen Eindämmung des SARS-Cov-2-Virus durch Kontaktbeschränkungen und insbesondere auch der Reduzierung der Mobilität.(Rn.46) (Rn.52) 4. Die angegriffene Normierung des Beherbergungsverbots und des damit korrespondierenden Einreiseverbots bzw. Ausreisegebots dürfte nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Es dürfte unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden sein, dass das Beherbergungsverbot uneingeschränkt und damit unabhängig vom Impf- bzw. Genesungsstatus der einreisenden Touristen gilt. Eine mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG bis in letzter Konsequenz stimmige – vorsichtige – Öffnungsstrategie wird kaum möglich sein, damit einhergehende kurzzeitige Ungleichbehandlungen werden daher gegebenenfalls als unvermeidbar und insoweit auch sachlich begründet hinzunehmen sein.(Rn.63) Zitierungen: Zustimmend: 1. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 –1 BvR 1027/20 –, juris 2. OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 2 KM 389/20 OVG –, juris 3. OVG Greifswald, Beschluss vom 23. April 2021 – 1 KM 272/21 OVG – juris 4. OVG Schleswig, Beschluss vom 25. März 2021 – 3 MR 17/21 –, juris 5. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 – 1 CN 1/98 –, juris Ablehnend: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/74. Der Streitwert wird auf 370.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen §§ 4 und 5 Abs. 1 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 23. April 2021 (GVOBl. M-V, S. 381) in der Fassung der Zweiten Änderung der Corona-LVO M-V vom 4. Mai 2021 (Art. 1 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V, GVOBl. M-V, S. 527) und die darin geregelten Verbote der Beherbergung und der Einreise in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Sie tragen vor, sie seien Eigentümer von Ferienwohnungen und/oder Ferienhäusern in Mecklenburg-Vorpommern, überwiegend im Landkreis Vorpommern-Rügen, und vermieteten diese entgeltlich an Touristen. §§ 4 und 5 Corona-LVO M-V lauten: § 4 Beherbergung Betreibern von Beherbergungsstätten gemäß § 2 Absatz 1 Beherbergungsstättenverordnung Mecklenburg-Vorpommern, wie zum Beispiel Hotels und Pensionen, und von vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und vergleichbaren Angeboten, wie zum Beispiel Homesharing, ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken und für Besuche der Kernfamilie zu beherbergen. Im Übrigen besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 34 einzuhalten. Die zulässige Beherbergung ist nur für solche Personen zulässig, die bei der Anreise über ein tagesaktuelles negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis gemäß § 1a dieser Verordnung verfügen. § 5 Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern (1) Alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind untersagt, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Bei allen Einreisen nach Mecklenburg-Vorpommern bleiben die Regelungen der Verordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern unberührt. Hinsichtlich bestehender Anmelde-, Test- und Nachweispflichten für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aus ausländischen Risikogebieten wird auf die Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV) des Bundesministeriums für Gesundheit in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. (2) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern oder im Amt Neuhaus gemeldet haben. Diese Personen können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen. (3) Das Verbot in Absatz 1 gilt ferner nicht für Personen, die in Mecklenburg-Vorpommern eine allgemeinbildende Schule, berufliche Schule, Schule für Erwachsene, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestellen besuchen oder an einer Hochschule im Sinne des § 1 Landeshochschulgesetz immatrikuliert sind. Personen gemäß Satz 1 können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen. (4) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Reisen, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten erforderlich sind. (5) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Anlässe, bei denen die Anwesenheit der reisenden Person aus rechtlichen Gründen oder zur Erfüllung einer moralischen Verpflichtung zwingend erforderlich ist. Das Verbot in Absatz 1 gilt ferner nicht für Personen, die in Mecklenburg-Vorpommern die Ehe schließen und keinen Wohnsitz im Sinne des Absatzes 2 in Mecklenburg-Vorpommern haben. (6) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Reisen zu privaten Besuchen bei Familienangehörigen (Kernfamilie), die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in Mecklenburg-Vorpommern haben. Familienangehörige (Kernfamilie) sind hierbei Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Die Reise ist jeweils auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten und von im selben Haushalt lebenden Personen möglich. (7) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für unaufschiebbare Umzüge nach Mecklenburg-Vorpommern. (8) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Jagdausübungsberechtigte mit erstem Hauptwohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns, die über das Jagdausübungsrecht in einem Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern verfügen oder Inhaber einer entgeltlichen Jahresjagderlaubnis für einen Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern sind. (9) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Personen, die zwingend notwendig und medizinisch veranlasst oder zur Entgegennahme von unaufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen. Die zwingende Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit ist durch den veranlassenden Arzt zu bescheinigen. (10) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Personen mit vollständigem Impfschutz gemäß § 1b Absatz 2 dieser Verordnung, wenn diese Personen frei von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust sind. Hinsichtlich der Nachweisführung des vollständigen Impfschutzes gilt § 1b Absatz 3 dieser Verordnung. (11) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf direktem Weg zu verlassen. Die erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist hierbei gestattet. (12) Personen, die sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten und für die keine Ausnahme nach den Absätzen 2 bis 10 gilt, haben unabhängig vom Tag ihrer Einreise das Land Mecklenburg-Vorpommern unverzüglich zu verlassen. Die einzelnen Antragsteller haben am 18., 25., 29. März 2021, 6. und 18. April 2021 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung tragen sie insbesondere vor, die Einnahmen aus der Vermietung der Ferienwohnung bzw. des Ferienhauses stellten für einen Teil von ihnen die Haupteinnahmequelle dar. Die Vermietung erfolge in der Regel kontaktlos. Die Anreise der Gäste erfolge meist mit dem eigenen PKW, die Gäste seien räumlich voneinander getrennt untergebracht, es gebe keine Gemeinschaftsräumlichkeiten. Der übliche Ostsee-Tourismus sei maßgeblich durch den Aufenthalt in der freien Natur geprägt. Touristen hätten weniger Kontakte zu anderen Personen als in ihrem normalen Alltagsumfeld, es komme zu einer allgemeinen Kontaktreduzierung. Mecklenburg-Vorpommern stehe mit seinem Infektionsgeschehen im bundesweiten Vergleich gut dar. Erhöhte Inzidenzzahlen in einigen Landkreisen seien auf lokale Ausbrüche zurückzuführen, aus ihnen könnten keine Rückschlüsse auf ein breites Infektionsgeschehen gezogen werden. Die Inzidenz als alleiniges Kriterium für die Begründung von Schutzmaßnahmen heranzuziehen, sei überholt. Zusätzlich seien die Impfkampagne und die gesunkenen corona-bedingten Sterbezahlen zu berücksichtigen. Eine Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems in Mecklenburg-Vorpommern sei nicht erkennbar. Die Immobilien der Antragsteller seien überwiegend durch Hypothekendarlehen fremdfinanziert. Daher und auch im Übrigen seien sie auf die Vermietung angewiesen, zumal sie als private, nicht gewerbliche Vermieter von allen Corona-Hilfe-Programmen ausgeschlossen seien. Aufgrund der Vielzahl der privaten Ferienwohnungsvermieter komme ihnen eine wirtschaftliche Bedeutung für Mecklenburg-Vorpommern zu. Ihr Antrag sei zulässig und begründet. Insbesondere seien sie antragsbefugt, sie könnten eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geltend machen. Es bestünden Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die für das Beherbergungsverbot maßgebliche Rechtsgrundlage des § 28a Abs. 1 Nr. 12 IfSG sei verfassungswidrig. Zudem mache die wiederholte Befristung die Verordnungsregelung zu einem Dauerzustand, was nicht durch § 28a Abs. 1 Nr. 12 IfSG legitimiert sei. Über den Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit und ihr Eigentumsrecht hinaus werde auch in Art. 3 Abs. 1 GG eingegriffen, da die Regelung des § 4 Corona-LVO M-V gewerbliche und private Vermietung gleichsetze und damit wesentlich Ungleiches ohne plausiblen Grund gleich behandle. Der Eingriff in ihre Grundrechte sei nicht gerechtfertigt. Er sei schon nicht geeignet, da touristisches Reisen nicht zu einer Überlastung des deutschen Gesundheitssystems beitrage, sondern vielmehr zu einer Kontaktreduzierung führe. Das erklärte Ziel des Beherbergungs- und Einreiseverbots, die allgemeine Mobilität zu reduzieren, werde nicht durch die Maßnahmen gefördert. Denn ohnehin sei die deutsche Bevölkerung wieder auf dem Niveau vor Ausbruch der Pandemie mobil und erlaubten die in § 5 Corona-LVO M-V geregelten Ausnahmen die Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern. Auch die möglichen Reisen ins Ausland sorgten für ein erhöhtes Reiseaufkommen und dürften letztlich gefahrträchtiger für die Bundesrepublik sein als ein innerdeutscher Reiseverkehr. Eine erhöhte Mobilität führe nicht zwangsläufig zu einer Ausweitung des Infektionsgeschehens. Die Regelungen seien auch nicht erforderlich. Es stünden mit den Nachverfolgungsmöglichkeiten wie der Luca-App und (Selbst-)Testpflichten mildere Maßnahmen zur Verfügung. Es sei nicht nachvollziehbar, warum für Inlandsreisen härtere Maßnahmen vorgesehen seien als für Reisen ins Ausland. Dies sei gleichheitswidrig. Die Ansteckungsgefahr im Tourismus sei nach Mitteilung des -Koch-Instituts (RKI) ohnehin gering, was sich beispielhaft auch am sicheren Reisen im Sommer 2020 zeige. Der Eingriff sei nicht angemessen. Die wirtschaftliche Belastung stehe außer Verhältnis zu dem mit der Regelung verfolgten Zweck. Ihre wirtschaftliche Existenz sei in ihren Grundfesten erschüttert. Sie würden als Nichtstörer in Anspruch genommen, von einer zeitlichen Befristung könne bei der sich nunmehr über mehrere Monate erstreckenden Maßnahme nicht mehr gesprochen werden. Auch bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens fiele die Folgenabwägung zu ihren Gunsten aus. Der Eingriff in ihr Eigentum ohne Entschädigungsregelung sei als verfassungswidrig einzustufen. Ihre Einbußen aufgrund des Beherbergungsverbots seien unzumutbar, es bestehe hohe Dringlichkeit. Es werde mit zweierlei Maß gemessen, wenn Auslandsreisen in Nichtrisikogebiete erlaubt würden, jedoch Inlandsreisen in den Landkreis Vorpommern-Rügen, der mit den im Ausland liegenden Nichtrisikogebieten hinsichtlich der Inzidenzen vergleichbar sei, untersagt würden. Das Beherbergungsverbot sei nach § 28a Abs. 3 IfSG regional zu begrenzen. Ein „kontaktarmer Urlaub“ sei auch vom Antragsgegner als eine (mildere) Möglichkeit gesehen worden. Die Anreise zur Unterkunft sei nur mit nicht weiter ins Gewicht fallenden Zwischenstopps unter Beachtung der Hygieneregeln verbunden. Es könne ihnen nunmehr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie durch den Erwerb von Ferienwohnungen bzw. -häusern die wirtschaftliche Verantwortung für ihr Leben selbst in die Hand genommen hätten. Sie beantragen, 1. bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig festzustellen, dass die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 28.11.2020 in der ab dem 10.03.2021 gültigen Fassung jedenfalls insoweit rechtswidrig ist, als mit deren § 4 die Beherbergung zu touristischen Zwecken durch private Vermieter von Ferienwohnungen und vergleichbaren Angeboten untersagt wird, und den Vollzug insofern vorläufig auszusetzen, 2. bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig festzustellen, dass die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 28.11.2020 in der ab dem 10.03.2021 gültigen Fassung jedenfalls insoweit rechtswidrig ist, als sich mit deren § 5 Abs. 1 die Einreiseuntersagung auch auf touristisches Reisen erstreckt, und den Vollzug insofern vorläufig auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO abzulehnen. Er tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen. Es bestünden bereits Zweifel daran, ob die Antragsteller ihre Antragsbefugnis glaubhaft gemacht hätten. Im Übrigen seien die streitgegenständlichen Regelungen weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. II. Antragsgegenstand ist nunmehr die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 23. April 2021 (GVOBl. M-V, S. 381) in der Fassung der Zweiten Änderung der Corona-LVO M-V vom 4. Mai 2021 (GVOBl. M-V, S. 527), wie die Antragsteller sie sinngemäß, ihrem Begehren entsprechend, und zulässig (Art. 19 Abs. 4 GG) zur Überprüfung durch den Senat gestellt haben. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die hier angefochtenen Regelungen der §§ 4 und 5 Abs. 1 Corona-LVO M-V hinsichtlich der grundsätzlichen Verbote der Beherbergung und Einreise durch die nach Antragstellung erfolgte Ablösung der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 28. November 2020 in der Fassung der Dreizehnten Änderung der Corona-LVO M-V vom 16. April 2021 (GVOBl. M-V, S. 357) durch die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. April 2021 und die darauf fußenden Änderungen der Landesverordnung im Kern nicht berührt wurden. Der sinngemäß gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO mit dem Ziel der vorläufigen Außervollzugsetzung von § 4 Corona-LVO M-V, jedenfalls insoweit darin die Beherbergung zu touristischen Zwecken durch private Vermieter von Ferienwohnungen und vergleichbaren Angeboten untersagt wird, und § 5 Corona-LVO M-V, jedenfalls insoweit darin die Einreise von Personen zu touristischen Zwecken untersagt wird, hat im Ergebnis keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG M-V); einstweiliger Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung wird insoweit auf Antrag gewährt, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist (§ 47 Abs. 6 VwGO). Im Erfolgsfall kann im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur die Unwirksamkeitserklärung einer Norm erreicht werden. Die abstrakte Normenkontrolle zielt auf Kassation einer Norm und muss sich nicht zu Möglichkeiten einer Fehlerbehebung verhalten. Es ist nicht Aufgabe des Normenkontrollverfahrens, eine bestimmte Art der Fehlerbehebung durch Feststellungen, die über den Ausspruch der Unwirksamkeit hinausgehen, in den Raum zu stellen, bevor der Normgeber darüber entschieden hat (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 – 4 CN 2/14 –, juris Rn. 5 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 20. November 2020 – 3 MR 73/20 –, juris). Unter Beachtung dieser Maßgaben wäre der Antrag zu 2.) wohl bereits unstatthaft und damit unzulässig, soweit er dahingehend zu verstehen sein sollte, die angegriffene Norm § 5 Abs. 1 Corona-LVO M-V solle nur teilweise außer Vollzug gesetzt werden, nämlich soweit sich die Einreiseuntersagung auch auf touristische Reisen erstreckt. Letztlich würde dieser so verstandene Antrag der Antragsteller darauf abzielen, die angegriffene Norm um einen weiteren Ausnahmetatbestand zu ergänzen, und wäre insoweit nicht auf eine bloße Kassation gerichtet. Aber auch wenn der Senat den Antrag zu 2.) vor dem Hintergrund der Formulierung „jedenfalls insoweit“ unter Berücksichtigung des Rechtsschutzziels der Antragsteller dahin versteht, im Wege der einstweiligen Anordnung solle die angegriffene Norm insgesamt außer Vollzug gesetzt werden, hat dieser Antrag ebenso wenig Erfolg wie der Antrag zu 1.). Die Anträge sind hinsichtlich der Antragsteller zu 1 - 43 und 45 - 74 bereits unzulässig (1.), unabhängig davon sind sie unbegründet (2.). 1. Die Anträge sind nach § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG M-V statthaft, weil sie eine Rechtsverordnung der Landesregierung und damit eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift betreffen. Ihrer Zulässigkeit steht grundsätzlich nicht entgegen, dass bislang kein Normenkontrollantrag gestellt worden ist (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 47 Rn. 102). Die Antragsteller haben jedoch – bis auf den Antragsteller zu 44. – entgegen § 47 Abs. 6, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt zu sein. Sie haben trotz entsprechender Rüge des Antragsgegners nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt, derzeit jeweils Vermieter von Ferienunterkünften zu sein. Soweit sie lediglich als Eigentümer und Vermieter benannt und allenfalls kursorisch anhand der Adressen ihrer Ferienunterkünfte und des jeweiligen prozentualen Einkommensanteils, den sie durch ihre Vermietung erzielten, gelistet werden, sind diese Angaben nicht, wie erforderlich, substantiiert dargelegt. Soweit sie darüber hinaus einen Grundbuchauszug oder Grundsteuerbescheide eingereicht haben, folgt aus diesen Eigentumsnachweisen nicht, dass sie zugleich Vermieter von Ferienwohnungen oder -häusern sind. Einzig der Antragsteller zu 44. hat seine Eigenschaft als Vermieter einer Ferienunterkunft durch die Einreichung eines Fremdenverkehrsabgabebescheids hinreichend belegt. Unterstellte man die Angaben auch der übrigen Antragsteller als wahr, könnten sie ebenso wie der Antragsteller zu 44. geltend machen, durch die streitgegenständlichen Regelungen in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Dies gilt zum einen hinsichtlich § 4 Corona-LVO M-V, da ihnen als Eigentümern bzw. zumindest Vermietern von Ferienwohnungen bzw. -häusern die Beherbergung zu touristischen Zwecken untersagt wird und somit eine Verletzung ihrer Berufsausübungsfreiheit nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Zum anderen ist die Antragsbefugnis der Antragsteller auch insoweit zu bejahen, als sie sich gegen § 5 Abs. 1 Corona-LVO M-V wenden. Dem steht nicht entgegen, dass diese Regelungen nicht unmittelbar in ihre Rechte eingreifen. Eine Rechtsverletzung ist über den unmittelbaren Eingriff in subjektive Rechte hinaus auch dann möglich, wenn sie sich der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 – 1 CN 1/98 –, juris Rn. 12). Die insoweit erforderliche „berufsregelnde Tendenz“ der Einreisebeschränkung ist vorliegend gegeben. Die Antragsteller werden vom Anwendungsbereich der angegriffenen Norm des § 5 Corona-LVO zumindest faktisch, jedenfalls berufsspezifisch erfasst, indem ihren potentiellen Kunden die Einreise nach bzw. allgemein der Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern untersagt wird und damit als Ausfluss der genannten Regelung der Betrieb ihres Gewerbes praktisch zu einem nicht unwesentlichen Teil unmöglich gemacht wird (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 2 KM 389/20 OVG –, juris Rn. 27; Beschluss vom 20. April 2021 – 1 KM 222/21 OVG –). Den Antragstellern fehlt für ihren Antrag zu 2.) nicht deswegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie sich mit diesem insoweit lediglich gegen das Einreiseverbot nach § 5 Abs. 1 Corona-LVO M-V wenden. Die Überprüfung des damit korrespondierenden Ausreisegebots nach Abs. 12 der Vorschrift ist vor dem Hintergrund effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) von ihrer Antragstellung mitumfasst. Dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller steht auch nicht entgegen, dass bereits nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Zurverfügungstellung von Übernachtungsmöglichkeiten zu touristischen Zwecken für den Fall untersagt ist, dass die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 100 überschreitet. Denn zum einen ist der Anwendungsbereich der Bundesnorm nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift dahingehend beschränkt, dass die Maßnahmen am übernächsten Tag außer Kraft treten, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen den Schwellenwert unterschreitet. Die Konstellation der fehlenden Einschlägigkeit der Bundesnorm ist nach den insoweit maßgeblichen Angaben des RKI (vgl. § 28b Abs. 1 Satz 2 IfSG, https://www.rki.de/inzidenzen, Stand: 6. Mai 2021) im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die Landkreise Vorpommern-Rügen und BK-Stadt sowie die Stadt BK-Stadt gegeben. Aber auch im Übrigen kann für die sonstigen Landkreise, in denen die Antragsteller nach ihrem Vortrag Ferienunterkünfte vermieten, die über § 28b IfSG hinausgehende Regelungswirkung der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern aufleben. Das Unterschreiten des Schwellenwerts einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen ist bei dem aktuellen landesweiten Rückgang der Inzidenzwerte, wie sich bereits anhand des landesweiten Durchschnittswerts ablesen lässt, nicht derart fernliegend, dass ein In-teresse, bereits jetzt eine Entscheidung über die Außervollzugsetzung der entsprechenden Regelungen der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern zu erhalten, nicht ausgeschlossen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass zum einen die Bereitstellung einer Ferienunterkunft unter Praktikabilitätsgesichtspunkten einer gewissen Vorlaufzeit bedarf und zum anderen Verstöße gegen das Beherbergungsverbot bußgeldbewehrt (§ 14 Abs. 2 Corona-LVO M-V) sind (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis bei Rechtsbehelfen gegen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhende Einschränkungen BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 1 BvR 781/21 u.a. –, juris Rn. 25, unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 23. April 2021 – 1 KM 221/21 OVG –, juris Rn. 29). 2. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Hierüber entscheidet der Senat auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrags in der Hauptsache. Erweist sich dieser als voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Eilrechtsschutz abzulehnen; erweist sich der Antrag in der Hauptsache als voraussichtlich zulässig und begründet, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, den Vollzug der Norm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu suspendieren, wenn die ansonsten dem Antragsteller, betroffenen ‎Dritten und/oder der Allgemeinheit drohende Nachteile dies für dringend geboten erscheinen lassen. Bei offenen Erfolgsaussichten kommt es zu einer Folgenabwägung (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, juris; Beschluss vom 30. April 2019 – 4 VR 3.19 –, juris Rn. 4 jeweils für einen Bebauungsplan; dem folgend OVG Greifswald, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 3 KM 31/18 –, juris Rn. 37; Beschluss vom 28. Oktober 2015 – 3 M 199/15 –, juris; Beschluss vom 19. August 2015 – 3 M 54/14 und 3 M 64/15 –, n.v.; auf Rechtsvorschriften nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erweiternd OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 KM 384/20 –, juris Rn. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Juli 2019 – 8 S 2962/18 –, juris Rn. 16). Nach diesem Maßstab erweisen sich die Anträge bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als unbegründet. Es dürften schon keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (a.), aber auch bei offenen Erfolgsaussichten geht die Folgenabwägung zulasten der Antragsteller aus (b.). a. Die Regelung durch Rechtsverordnung findet eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I, S. 802). Bei summarischer Prüfung spricht viel dafür, dass die Vorschriften eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage darstellen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 KM 38/21 OVG –; Beschluss vom 7. Mai 2021 – 1 KM 127/21 OVG –, jeweils m. w. N.). aa. Auch in formeller Hinsicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a Abs. 5 IfSG sind eingehalten. Nach dieser Norm sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. Dabei ist weder erforderlich, die amtliche Begründung zeitgleich mit der Rechtsverordnung und ebenfalls im Gesetz- und Verordnungsblatt von Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen, noch ergibt sich mit Blick auf § 28b Abs. 5 IfSG ein besonderes Begründungserfordernis (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschluss vom 30. April 2021 – 1 KM 272/21 OVG –, m.w.N.). Insoweit ist die noch ausstehende Veröffentlichung der Allgemeinen Begründung zur Verordnung nur deshalb noch nicht zu beanstanden, weil bereits zu den entsprechenden Regelungen der §§ 4 und 5 in der zuvor geltenden Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 28. November 2020 (GVOBl. M-V, S. 1158), in der Fassung der Dreizehnten Änderung der Corona-LVO M-V vom 16. April 2021 (GVOBl. M-V, S. 357), eine Allgemeine Begründung vorliegt, die der Verordnungsgeber auf der Homepage der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern publiziert hat (vgl. http://www.regierung-mv.de/Landesregierung/WM/ Aktuelles--Blickpunkte/Wichtige Informationen zum Coronavirus). Zwar entfällt aufgrund dieser vorliegenden Begründung nicht das auf dem Transparenzgebot beruhende formelle Begründungserfordernis als solches. Da jedoch die hier angegriffenen Regelungen durch die Neufassung der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern im Kern nicht berührt worden sind und damit die frühere Begründung des Verordnungsgebers wohl in der Sache fortwirken soll, kann das Fehlen vorübergehend noch hingenommen werden. Die Verordnung ist befristet und tritt mit Ablauf des 22. Mai 2021 außer Kraft (§ 16 Abs. 2 Corona-LVO M-V). bb. Nach summarischer Prüfung dürften die angegriffenen Regelungen in §§ 4 Satz 1 und 5 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V von der Verordnungsermächtigung in §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG gedeckt und verhältnismäßig sein. Der 2. Senat des erkennenden Gerichts hat in seinem Beschluss vom 11. Mai 2020 hinsichtlich der dem Grunde nach gleichlautenden Vorgängerregelungen der in jenem Zeitpunkt geltenden Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und eines – unterstellten – Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG ausgeführt (– 2 KM 389/20 OVG –, juris Rn. 39 ff.): „Sie sind geeignet, diese Zielsetzung umzusetzen. Nach den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfchen-Infektion zwischen Menschen. Dazu kommt es insbesondere bei körperlicher Nähe von Menschen im privaten und beruflichen Umfeld unabhängig von direktem Körperkontakt. Die in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen begrenzen solche physischen Kontaktmöglichkeiten, indem sie über die allgemein geltenden Kontaktbeschränkungen hinaus eine „Ballung“ von Personen oder Personengruppen in solchen Beherbergungsunterkünften unterbinden, die insbesondere zu touristischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Die Regelungen sind auch erforderlich; andere Mittel sind nicht vorhanden, um das mit der angegriffenen Verordnung verfolgte Ziel gleichermaßen effektiv zu erreichen. Das Virus ist nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen hoch infektiös. Einen Impfstoff gibt es bislang ebenso wenig wie die Möglichkeit, die Erkrankung direkt medizinisch zu behandeln. Die medizinische Behandlung ist beschränkt auf die Symptombehandlung und allgemeine Stärkung des Körpers. Die Sterberate insbesondere bei den so genannten vulnerablen Gruppen der Bevölkerung, vornehmlich ältere Menschen mit Vorerkrankungen, ist nach den bisherigen Erkenntnissen innerhalb dieser Gruppe hoch. Die Vermeidung körperlicher Nähe zwischen Menschen und die Einhaltung bestimmter Hygieneregeln ist nach gegenwärtigem Wissensstand die gebotene Methode, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen oder gar zu hemmen. Dazu gehört die Begrenzung der Bewegungsfreiheit und der Kontaktmöglichkeiten der Menschen untereinander (vgl. Aktuelle Risikobewertung des -Koch-Instituts, zuletzt abgerufen am 11.05.2020 – https://www.rki.de/DE/Content/ I-fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Risikobewertung.html). Hierdurch kann eine Minimierung der Infektionsmöglichkeiten und -risiken herbeigeführt werden. Touristische Reisen und Aufenthalte begründen insoweit eine abstrakte Gefahr der Erhöhung des Infektionsgeschehens (OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2020 – OVG 11 S 25/20 –, juris); dies gilt sowohl für touristische Reisende aus Mecklenburg-Vorpommern als auch aus anderen Bundesländern. Die von den Antragstellerinnen vorgelegten Hygiene-Maßnahmepläne erfassen nur einzelne eng begrenzte Abschnitte des Aufenthaltes der Touristen. Sie können damit der abstrakten oben dargestellten Gefahr nicht gleich effektiv begegnen. Die Regelungen sind zudem verhältnismäßig im engeren Sinne. Dem Senat ist dabei bewusst, dass es sich um einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG handelt; ebenso ist ihm aber die außergewöhnliche Gefährdungssituation durch das Coronavirus bewusst. Ob darüber hinaus ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG vorliegt, kann hier offen bleiben, da insoweit die nachfolgenden Erwägungen des Senats in gleicher Weise gelten würden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Infektionsschutzrecht der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen ist, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012, a. a. O., Rn. 32). Dies rechtfertigt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Überlegung, dass die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im Falle eines besonders schweren Schadens entsprechend zurückgenommen werden können. Dies gilt im vorliegenden Fall, weil die durch das Virus hervorgerufene Infektion in vielen Fällen eine schwere Lungenentzündung auslösen kann, die in nicht wenigen Fällen auch bei intensivmedizinischer Betreuung zum Tod führt. Der Verhältnismäßigkeit steht auch nicht entgegen, dass sich die Zahl der bekannten Erkrankungen und Infektionen nicht exponentiell entwickelt hat und bezogen auf die Gesamtbevölkerung des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Bundesvergleich sowie absolut gering ist. Das dürfte auch die Folge der in der Vorgängerverordnung angeordneten Maßnahmen und der besonderen demographischen Struktur eines bis auf wenige größere Städte dünn besiedelten Landes sein, wodurch die Verbreitung des Virus im Vergleich zu anderen Bundesländern oder gar ausländischen Staaten langsamer verläuft. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Zahl der Tests weiterhin gering ist und daher belastbare Zahlen über die tatsächlichen Infektionen in Mecklenburg-Vorpommern nicht vorliegen. Weil die Infektion nach bisherigem Kenntnisstand überwiegend ohne oder nur mit leichten, einer Erkältung oder einem so genannten grippalen Infekt gleichen oder ähnlichen Symptomen verläuft, ist es nicht ausgeschlossen, dass eine größere Zahl von Personen in Mecklenburg-Vorpommern infiziert ist und die Infektion weitergeben kann, ohne dass dies bemerkt wird.“ Daran hält der Senat für die streitgegenständlichen Regelungen auch vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens und zwischenzeitlicher weitergehender Kenntnisse fest (vgl. zur Verhältnismäßigkeit eines Beherbergungsverbots hinsichtlich der dortigen Landesregelungen auch OVG Schleswig, Beschluss vom 25. März 2021 – 3 MR 17/21 –, juris Rn. 17 ff.). Dem Senat drängt sich keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Beschränkungen auf, sie dürften voraussichtlich geeignet, erforderlich und angemessen sein. Sie verfolgen den verfassungslegitimen Zweck der effektiven und nachhaltigen Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus durch Kontaktbeschränkungen und insbesondere auch der Reduzierung der Mobilität. Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber bzw. dem Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 –1 BvR 1027/20 –, juris Rn. 6), der nur dann überschritten ist, wenn aufgrund der dem Normgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 – 1 BvR 1789/10 –, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 49 jeweils m. w. N.). Eine solche Überschreitung durch den Verordnungsgeber drängt sich nicht auf. So dürfte es nicht zu beanstanden sein, dass dieser beim Beherbergungs- und Aufenthaltsverbot von einer Kontaktreduzierung aufgrund der streitgegenständlichen Maßnahmen ausgeht. Die Mobilität wird durch ein touristisches Beherbergungsverbot offensichtlich eingeschränkt, auch wenn § 5 Abs. 2 bis 11 Corona-LVO M-V bereits Ausnahmen zum Einreiseverbot enthält. Dem stehen weder, wie die Antragsteller meinen, eine Reduzierung der sozialen Kontakte der in das Bundesland einreisenden Touristen gegenüber dem Aufenthalt zu Hause, noch eine weitestgehend kontaktarme oder -freie Vermietung der Ferienunterkünfte entgegen. Denn zum einen ist auf die Schutzrichtung der Maßnahmen speziell in Bezug auf das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern abzustellen, und zum anderen erfolgt bei den nicht nur den Einzelfall regelnden Beschränkungen eine zulässige typisierende Betrachtung von Beherbergungsbetrieben (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25. März 2021 – 3 MR 17/21 –, juris Rn. 26). Darüber hinaus begegnet weder die Einschätzung des Verordnungsgebers, allgemein Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu ergreifen, noch ein Abstellen auf Inzidenzwerte für die Feststellung der jeweils aktuellen Infektionslage durchgreifenden Bedenken. In der Allgemeinen Begründung zur Dreizehnten Änderung der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 16. April 2021 führt der Verordnungsgeber auf Seite 7 aus: „Die Auslastung der Krankenhäuser im Land steigt stetig und liegt am 16. April 2021 auf den Intensivstationen bereits bei einem Anteil von 71 %; lediglich 47 freie Betten für eine intensiv-medizinische Behandlung von Covid-19 Infizierte stehen den Krankenhäusern im Land Mecklenburg-Vorpommern noch zur Verfügung. Deshalb ist auch mit einer weiteren Verschärfung der Situation in den Krankenhäusern zu rechnen, in denen die auf den Intensivstationen tätigen Mitarbeiter bereits seit gut einem Jahr aufgrund der sehr personalintensiven Versorgung von COVID-19-Patienten und der äußerst angespannten Personalsituation besonders starken Belastungen ausgesetzt sind. Beachtlich ist dabei, dass sich auch immer mehr junge Menschen mit der im Land vorherrschenden COVID-2-Variante B.1.1.7 infizieren, die zu schweren Krankheitsverläufen führen kann, wodurch sich wiederum die Liegedauer der Patienten auf den Intensivstationen verlängert. Ohne ein Eingreifen von weiteren Maßnahmen zur Zurückdrängung des Virus ist zu befürchten, dass bei einer Fortsetzung des aktuellen Trends die 7-Tage-Inzidenz auf Werte um 300 je 100.000 Einwohner steigt. Hierbei sind bereits - neben einem saisonalen Abklingen der Infektionen im Frühling - die Impfungen berücksichtigt, bei denen ab April 2021 mit einer erhöhten Impfquote von 10% der Bevölkerung pro Monat gerechnet wird. Dies würde sich auch bei der Intensivbettenbelegung von COVID-19-Patienten in den Krankenhäusern widerspiegeln. Im schlimmsten Fall ist mit bis zu 300 intensivpflichtigen Patienten Ende Juni 2021 zu rechnen. Alle Impfstoffe, die aktuell in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach derzeitigen Erkenntnissen zwar sehr gut vor einer Erkrankung durch die in Deutschland hauptsächlich zirkulierende Variante B.1.1.7, und vor schweren Erkrankungen durch andere Varianten. Es ist jedoch zu befürchten, dass ohne weitere Maßnahmen ein Effekt der Impfungen erst Anfang bis Mitte Juni 2021 zu einem Rückgang der Neuinfektionen führt und voraussichtlich erst Anfang August 2021 durch den einsetzenden Impfeffekt wieder Inzidenzwerte wie aktuell erreicht werden können. Die Lage in den Krankenhäusern entwickelt sich entsprechend hierzu mit einer Zeitverzögerung von ca. 14 Tagen. Aus wissenschaftlicher Sicht besteht daher dringender Handlungsbedarf, um die Infektionszahlen, also Neuinfektionen, zu senken und eine Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden. Mit einem sog. „harten Shutdown“ könnte nach wissenschaftlicher Sicht, schon ab Mitte Mai 2021 eine Reduzierung der Inzidenzen erfolgen. Hierzu bedarf es u.a. strengerer Kontaktreduktionen und vergleichbarer Maßnahmen. Wird die Entscheidung, eingriffsintensive Maßnahmen zu ergreifen nur um eine Woche verschoben, verlängert sich die notwendige Dauer des Lockdowns um etwa zehn Tage.“ Nach dem Impfbericht des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 3. Mai 2021 beträgt die Impfquote in Mecklenburg-Vorpommern bei den Erstimpfungen 30,68 % und bei den Zweitimpfungen 7,13 %. Vor diesem Hintergrund der weiterhin hohen Auslastung der Intensivbetten und der weiterhin geringen Impfquote, ohne dass einzelne Landkreise aus diesem Spektrum in besonderem Maße herausfielen (vgl. https://www.rki.de/inzidenzen, Stand: 6. Mai 2021, wonach die Sieben-Tage-Inzidenzwerte in den Landkreisen und kreisfreien Städten in Mecklenburg-Vorpommern von 53,4 bis 144,0 betragen), ist eine regionale Begrenzung nach § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG, wie von den Antragstellern vorgetragen, nicht offensichtlich geboten. Denn nach dieser Vorschrift sollen Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens (nur dann) regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Zudem sind gemäß § 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Die von den Antragstellern angeführte Kontaktnachverfolgung, beispielsweise über die Luca-App, ist im Vergleich zu generellen Kontaktbeschränkungen nicht gleich effektiv, da sie lediglich nachträglich Infektionsketten aufzeigen, diese aber nicht verhindern kann. Auch Testpflichten scheiden als mildere, aber gleich effektive Maßnahmen aus, da sie lediglich eine Momentaufnahme darstellen. Ebenso wenig kann die Einhaltung der Hygieneregeln nicht gleich effektiv wie eine vollständige Untersagung der Beherbergung einer möglichen Weitergabe des SARS-Cov-2-Virus begegnen. Auch unter Berücksichtigung ihrer nach ihrem Vortrag mit dem Beherbergungsverbot verbundenen finanziellen Ausfälle und Belastungen, dürfte die Beschränkung der Rechte der Antragsteller nach dem Vorgenannten voraussichtlich nicht außer Verhältnis zu dem mit dem Grundrechtseingriff bezweckten Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) stehen und damit noch angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne) sein. Ein möglicher fehlender Ausgleich ihrer Einbußen vermag die Rechtfertigung der hier relevanten Grundrechtseingriffe angesichts der dargestellten Gefährdung von Leib und Leben zumindest besonders vulnerabler Personengruppen nicht in Frage zu stellen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Februar 2021 – 2 KM 78/21 OVG –, juris Rn. 45; siehe auch OVG Weimar, Beschluss vom 23. März 2021 – 3 EN 119/21 –, juris, Rn. 67, nach dem allein eine mangelnde oder unzureichende Entschädigungsregelung im Infektionsschutzgesetz nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme führt). Die dem Verordnungsgeber auch im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne obliegende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht (OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 2 KM 389/20 OVG –, juris Rn. 45) erfordert auch innerhalb des befristeten Geltungszeitraums der Verordnung bis zum 22. Mai 2021 bei veränderter Sach- bzw. Erkenntnislage eine Anpassung der Regelungen der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern. Dass sich der Verordnungsgeber dieser Pflicht bewusst ist, ergibt sich bereits aus der Ausnahme hinsichtlich der Personen, die vollständigen Impfschutz genießen (§ 5 Abs. 10 Satz 1 Corona-LVO M-V), die er durch die Zweite Änderung der Corona-LVO M-V vom 4. Mai 2021 (GVOBl. M-V, S. 527) aufgenommen hat. Es dürfte voraussichtlich nicht zu beanstanden sein, dass sich jene Lockerungen jedoch (noch) nicht auch auf das Beherbergungsverbot nach § 4 Satz 1 Corona-LVO M-V beziehen. Im Gegensatz zu beispielsweise vollgeimpften Zweitwohnungsinhabern (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2021 – 1 KM 272/21 OVG –) sind die Antragsteller von einer möglichen Benachteiligung vollgeimpfter Personen im Hinblick auf deren Einreise zu touristischen Zwecken nur mittelbar betroffen. Eine unangemessene Behandlung der Antragsteller kann auch nicht offensichtlich darin gesehen werden, dass der Landesverordnungsgeber das Beherbergungsverbot in Bezug auf Vollschutz genießende Personen nicht aufgehoben hat. Die mit einer Beherbergung von z.B. vollgeimpften Touristen einhergehenden möglichen Kontakte zwischen nicht Vollschutz genießenden Personen lassen es insbesondere unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers nicht als offensichtlich unangemessen erscheinen, derzeit noch nicht die Einreise für einen mehrtägigen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern zu touristischen Zwecken zu ermöglichen. Es dürfte ihm noch zuzugestehen sein, mit dem generellen Verbot auf einen erwartbaren Zustrom von Touristen zu reagieren und die weitere Entwicklung des Infektionsgeschehens und die Auswirkungen der bereits erfolgten Lockerungen der Maßnahmen zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus in den Blick zu nehmen (vgl. allgemein OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 2 KM 389/20 OVG –, juris Rn. 47). Bei der im Rahmen der Verordnungsgebung gebotenen typisierenden Betrachtung des Beherbergungsvorgangs in Bezug auf die in § 4 Satz 1 Corona-LVO M-V explizit benannte private Vermietung von Ferienwohnungen und vergleichbaren Angeboten ist es nicht fernliegend, dass zu beherbergende Touristen (mit vollständigem Impfschutz) eine Mobilität auch nicht Vollschutz genießender Personen auslösen können, wodurch neue Infektionsketten nicht ausgeschlossen wären. Beispielsweise wird durch den Beherbergungsvorgang die Mobilität der Personen des Servicebereichs (Reinigungskräfte, Mitarbeiter in Wäschereien, Wohnungsverwalter usw.) erhöht, die ihrerseits nicht zwingend einen vollständigen Impfschutz aufweisen. Dass eine erhöhte Anzahl von Kontakten Dritter zueinander nicht generell ausgeschlossen werden kann, zeigt bereits die Gruppe der Antragsteller selbst. Nach ihren Angaben vermieteten einige von ihnen Ferienhäuser, erfolge die Vermietung „in der Regel“ kontaktlos, befänden sich die Schlüssel zu den Unterkünften „meist“ vor Ort, werde die Reinigung „zumeist“ von Personen vorgenommen, die keinen direkten Kontakt zu den Touristen hätten, und erfolge eine Anreise der Gäste „zumeist“ mit dem eigenen Pkw (S. 4 der Antragsschrift vom 18. März 2021). Ungeachtet dessen, dass dieser Vortrag nicht substantiiert sein dürfte, zeigt er jedenfalls allgemein Übertragungsmöglichkeiten auch bei einer privaten Vermietung von Ferienunterkünften auf. Das Einreiseverbot und Ausreisegebot nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 12 Corona-LVO M-V sind – losgelöst vom Zusammenspiel mit dem Beherbergungsverbot – verhältnismäßig; insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom 23. April 2021 – 1 KM 272/21 OVG – (juris Rn. 29 ff. m. w. N.) Bezug genommen. Soweit der Senat darin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der Gruppe der Vollgeimpften festgestellt hat, hat der Verordnungsgeber mit der Zweiten Änderung der Corona-LVO M-V vom 4. Mai 2021 (GVOBl. M-V, S. 527) inzwischen Personen mit vollständigem Impfschutz in Absatz 10 vom Verbot des § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 12 Corona-LVO M-V ausgenommen. cc. Die angegriffene Normierung des Beherbergungsverbots und des damit korrespondierenden Einreiseverbots bzw. Ausreisegebots dürfte auch im Übrigen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, juris Rn. 40). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, kurzum, wenn die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 –, BVerfGE 103, 310, juris Rn. 39). Unter diesem Maßstab liegt kein zu beanstandender Gleichheitsverstoß vor. Soweit die Antragsteller insoweit geltend machen, es sei nicht nachvollziehbar, dass Inlandsreisen strengeren Beschränkungen unterlägen als Reisen ins Ausland, wäre eine solche Ungleichbehandlung jedenfalls deswegen unbeachtlich, da sie nicht vom selben Hoheitsträger ausginge (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 1 BvR 931/12 – BverfGE 138, 261, 288, juris Rn. 61). Ebenso wenig ist zu bemängeln, dass § 4 Satz 1 Corona-LVO M-V nicht zwischen privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienunterkünften unterscheidet, denn die Vergleichsgruppen bestimmen sich nicht nach der Art der Vermietung, sondern vielmehr anhand der vorgelagerten Frage, ob eine Beherbergung erfolgt. Wollte man dennoch eine Gleichbehandlung von wesentlich ungleichen Sachverhalten annehmen, würden dafür jedenfalls aufgrund der von einer Beherbergung, gleich ob privater oder gewerblicher Vermieter, ausgehenden potentiellen Gefährdung vernünftige Gründe angeführt werden können. Aus den oben ausgeführten Gründen dürfte es auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ebenso wenig zu beanstanden sein, dass das Beherbergungsverbot uneingeschränkt und damit unabhängig vom Impf- bzw. Genesungsstatus der einreisenden Touristen gilt. Der Senat sieht dies noch als von der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers im Rahmen einer vorsichtigen Öffnungsstrategie umfasst an. Eine mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG bis in letzter Konsequenz stimmige Öffnungsstrategie wird kaum möglich sein, damit einhergehende kurzzeitige Ungleichbehandlungen werden daher gegebenenfalls als unvermeidbar und insoweit auch sachlich begründet hinzunehmen sein. b. Selbst wenn die Erfolgsaussichten der Antragsteller, in einem Hauptsacheverfahren zu obsiegen, etwa vor dem Hintergrund einer nicht sachlich gerechtfertigten Benachteiligung von vollgeimpften potentiellen Gästen als offen zu bezeichnen wären, ginge die Folgenabwägung zu ihren Lasten aus. Im Rahmen der Folgenabwägung wären zum einen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der noch einzulegende Normenkontrollantrag in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte, und zum anderen die Folgen, die sich ergeben würden, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber letztlich erfolglos bliebe, gegenüberzustellen. Dabei würden die den Antragstellern für einen begrenzten Zeitraum drohenden Nachteile gegenüber den Gefahren einer vorübergehenden Außervollzugsetzung der §§ 4 und 5 Abs. 1 Corona-LVO M-V zurückstehen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 30. April 2021 – 1 KM 272/21 – hinsichtlich der Dringlichkeit im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO in Bezug auf die Einreise von Zweitwohnungsinhabern ausgeführt: „Würde dagegen die Regelung des § 5 Corona-LVO M-V – wie allein zulässig beantragt – vollständig außer Vollzug gesetzt, wäre die Einreise für geimpfte und nicht geimpfte Personen gleichermaßen unbeschränkt aus dem gesamten Bundesgebiet möglich. Insbesondere würde voraussichtlich eine unüberschaubare Anzahl Tagesausflügler aus den angrenzenden Bundesländern bzw. auch dem Großraum B-Stadt und Hamburg Mecklenburg-Vorpommern besuchen. Dies würde wieder zu vermehrten Kontakten und damit zu einer Steigerung der Risiko- und Gefährdungslage für Gesundheit, Leib und Leben einer unüberschaubaren Vielzahl von Menschen führen. Denn derzeit – Stand 29. April 2021 – verfügen bundesweit erst 7,5 % der Bevölkerung über einen vollständigen Impfschutz und 25,9 % über eine erste Impfung, in Mecklenburg-Vorpommern sind es 6,7 % bzw. 27,5 % (vgl. RKI, Impfmonitoring, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Neuartiges_Coronavirus/Daten/ Impfquotenmonitoring.html). Trifft insbesondere eine hohe Zahl neu geimpfter Personen mit noch unvollständiger Immunität auf eine hohe Zahl von Infizierten, begünstigt das zudem die Entstehung von Virusvarianten (sog. Escape-Virusvarianten), gegen welche die Impfstoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen (BT-Drs. 19/28444, S. 10). Um die laufende Impfkampagne nicht zu gefährden, ist dies ein weiterer wichtiger Grund für die möglichst enge Begrenzung des Infektionsgeschehens in den kommenden Wochen. Letztlich würde mit der Außervollzugsetzung des Einreiseverbots ein wesentliches Element der komplexen Pandemiebekämpfung des Antragsgegners in einem stark touristisch geprägten und frequentierten Land vorläufig entfallen. Dies würde zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem sich das Land Mecklenburg-Vorpommern seit dem 19. April 2021 in einem sog. „harten Shutdown“ befindet, um die seit Ostern landesweit stark angestiegenen Inzidenzwerte im Zuge der sog. „Dritten Welle“ und der damit einhergehenden beschleunigten Verbreitung der Virus-Mutation zu senken. Die mit dem „harten Shutdown“ einhergehenden Maßnahmen und das weitere Vorantreiben der Impfungen der Bevölkerungen von Mecklenburg-Vorpommern haben – so zumindest der derzeitige Anschein – dazu geführt, dass der landesweite 7-Tage-Inzidenzwert nach einer Stagnation jetzt wieder sinkt. Die Möglichkeit, eine geeignete und erforderliche Schutzmaßnahme zu ergreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, eines auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelangs, effektiv zu verhindern, bliebe hingegen zumindest zeitweise bis zu einer Reaktion des Verordnungsgebers auf eine Außervollzugsetzung ungenutzt und könnte die bisher erreichten Erfolge gefährden.“ Diese Erwägungen sind dem Grunde nach auf die Folgenabwägung einer Außervollzugsetzung der hier angegriffenen Regelungen zu übertragen. Bei einer Außervollzugsetzung des §§ 4 Satz 1 (in Bezug auf die explizit benannte private Vermietung von Ferienunterkünften) und 5 Abs. 1 und 12 Corona-LVO M-V wäre die Beherbergung insoweit und die zeitlich unbegrenzte Einreise für geimpfte und nicht geimpfte Personen gleichermaßen unbeschränkt aus dem gesamten Bundesgebiet möglich. Der Verordnungsgeber hat aber auch insoweit seine Beobachtungs- und Überprüfungspflicht in Bezug auf das weitere Gebotensein der weitreichenden Verbote zu beachten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Im Falle einer subjektiven Antragshäufung ist für jeden Antragsteller ein Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR anzusetzen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 21. April 2020 – 3 K 107/20 –; Beschluss vom 1. Dezember 2016 – 3 K 267/16 –; OVG Weimar, Beschluss vom 26.01.2000 – 4 N 952/97 –, juris Rn. 15 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2020 – 13 MN 519/20 –, juris Rn. 87). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.