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Beschluss

1 M 441/22 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2022:0830.1M441.22.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Falle der Entziehung einer Fahrerlaubnis.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. Juli 2022 – 6 B 1038/22 SN – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Falle der Entziehung einer Fahrerlaubnis.(Rn.15) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. Juli 2022 – 6 B 1038/22 SN – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Rechtsmittelverfahren weiterhin gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E und L. Mit Bescheid vom 11. Juli 2022 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, forderte ihn zur umgehenden Herausgabe seines Führerscheins auf, ordnete die sofortige Vollziehung der Entziehung an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro an. Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund der fehlenden Beibringung des – im Hinblick auf zuvor vom Hausarzt des Antragstellers im Rahmen eines „Gesundheitlichen Fragebogens“ mitgeteilte Diagnosen – geforderten Gutachtens für die Fahrerlaubnisbehörde davon auszugehen sei, dass der Antragsteller das geforderte Gutachten nicht einreichen werde. Bei Nichtvorlage eines geforderten Gutachtens dürfe auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen werde als erwiesen angesehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird gesondert mit Gefahrenabwehrüberlegungen und einer Interessenabwägung begründet. U. a. wird ausgeführt, es müsse jederzeit und unvorhersehbar damit gerechnet werden, dass der Antragsteller unter körperlichen/geistigen Mängeln am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen werde, bei seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr wäre somit eine unmittelbare Gefahr für ihn selbst, besonders aber für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum anderer Personen gegeben. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Juli 2022 – 6 B 1038/22 SN – hat das Verwaltungsgericht Schwerin den dagegen gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner sei formell rechtmäßig. Die Fahrerlaubnisbehörde habe das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung schriftlich nach Maßgabe von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unter Beachtung des anzulegenden Maßstabes ausreichend und einzelfallbezogen begründet. Sie habe dargelegt, dass der Antragsteller bei einer weiteren Verkehrsteilnahme sich und andere Verkehrsteilnehmer in nicht vertretbarer Weise gefährden würde. Daher sollten die Nachteile für Leben, Gesundheit und Eigentum vermieden werden, die dem Antragsteller und der Allgemeinheit entstehen könnten, wenn er trotz des Entzugs der Fahrerlaubnis weiterhin Kraftfahrzeuge führe. Die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis sei mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Die Gutachtensaufforderung des Antragsgegners vom 7. April 2022, wonach der Antragsteller zur Abklärung seiner Fahreignung ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen hatte, begegne mit Blick auf § 11 Abs. 2, 6 FeV keinen rechtlichen Bedenken. Das Bekanntwerden der beim Antragsteller bestehenden Herz- und Gefäßerkrankung, der Nierenerkrankung, des Diabetes Mellitus, des mangelnden Sehvermögens aufgrund des Kataraktes, der Lungen- und Bronchialerkrankung COPD sowie der Nervenerkrankung Polyneuropathie einerseits, sowie der diagnostizierte ausgeprägte Alkoholabusus andererseits, stellten einen hinreichenden Anlass dar, der gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV i. V. m. den Nummern 1, 4.2, 5, 6.2,8, 10,11.3 der Anlage 4 zur FeV aufklärungsbedürftige Zweifel an der Fahreignung des Klägers begründet habe. Das hausärztliche Attest vom 3. Februar 2022 enthalte keine näheren Angaben zu den Krankheitsbildern, sodass sich eine fahreignungsbeeinträchtigende Störung allein aufgrund des Hausarztattestes nicht habe ausschließen lassen und die Anordnung erforderlich gemacht habe. Insbesondere der von der Hausärztin attestierte „ausgeprägte Alkoholabusus“ sowie die damit möglicherweise zusammenhängenden Begleiterkrankungen, wie die Polyneuropathie, seien – was näher belegt wird – häufig alkoholtoxischer Genese und hätten weiterer Abklärung bedurft. Angesichts dieser Umstände überwögen die Interessen der Allgemeinheit und der Verkehrssicherheit, vor als ungeeignet erwiesenen Kraftfahrern geschützt zu werden, die privaten Interessen des Antragstellers, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiterhin als Führer eines Fahrzeuges am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Sei – wie vorliegend – die Annahme der Nichteignung seitens des Antragsgegners gerechtfertigt, seien die sich aus der sofortigen Vollziehung der Entziehung für den Antragsteller ergebenden negativen Folgen beruflicher und persönlicher Art mit Blick auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und die Rechtsgüter Dritter von ihm hinzunehmen. II. Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 28. Juli 2022 mit noch am selben Tag eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und mit am 25. August 2022 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgemäß begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers genügt nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und stellt im Übrigen auch in der Sache die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aus den geltend gemachten Gründen nicht durchgreifend in Frage. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 19 B 1563/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen (OVG Greifswald, Beschluss vom 3. März 2009 – 1 M 140/08 –, juris Rn. 12 u. Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 M 34/03 –, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 1 B 1345/18 –, Rn. 6, juris Rn. 6 m. w. N. u. Beschluss vom 16. Juni 2010 – 6 B 499/10 –, juris Rn. 2 m. w. N; VGH München, Beschluss vom 27. März 2012 – 10 CS 11.2406 –, juris Rn. 35). Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung muss auch das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (OVG Bautzen, Beschluss vom 19. September 2017 – 5 B 224/17 –, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 4 Bs 333/13 –, juris Rn. 9; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 7. September 2006 – 2 M 36/06 –, juris Rn. 4). Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer – in aller Regel durch einen Rechtsanwalt – rechtskundig vertreten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des Senats vom 7. September 2010 – 1 M 210/09 –, juris, Rn. 8; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 11. März 2020 – 3 M 770/19 OVG –). Diesem Maßstab wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung keine inhaltlichen Rügen gegen die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung erhoben. Er macht ausschließlich geltend, selbst wenn die Gutachtensanforderung nach § 11 Abs. 2 FeV rechtmäßig gewesen sei, liege das zusätzlich für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere öffentliche Vollziehungsinteresse nicht vor; hierauf ist die Überprüfung durch das Beschwerdegericht folglich beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Antragsteller trägt dazu im Wesentlichen vor, selbst bei Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung und selbst wenn sich Zweifel an seiner Fahreignung ergeben sollten, stelle genau dies im Sinne der gesetzlichen Systematik des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den Regelfall, nämlich die notwendige Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis dar. Der Gesetzgeber gehe gerade davon aus, dass auch in Fällen zweifelhafter Fahreignung kein allgemeines Interesse daran bestehe, die Entziehung der Fahrerlaubnis sofort wirksam werden zu lassen. Vielmehr sei der Gesetzgeber der Auffassung, dass auch in derartigen Fällen abgewartet werden kann und soll, bis über einen Rechtsbehelf abschließend entschieden ist. Hieran anknüpfend rügt der Antragsteller, weder der angegriffenen Verwaltungsentscheidung, noch der erstinstanzlichen Entscheidung seien Gründe zu entnehmen, aus welchem Grunde im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise etwas Anderes gelten soll. Diese Rüge geht ersichtlich fehl; aus der vorstehenden Wiedergabe der Begründungen von Entziehungsverfügung und verwaltungsgerichtlichem Beschluss ergibt sich, dass das Gegenteil richtig ist. Mit den entsprechenden Erwägungen des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht in gebotenem Umfang auseinander. Zudem genügt die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zum einen auch in der Sache den Anforderungen, die § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in formeller Hinsicht stellt; zum anderen besteht materiell das angeführte besondere öffentliche Vollziehungsinteresse. Im Hinblick auf das Erfordernis einer schriftlichen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gilt grundsätzlich, dass es nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Zu bedenken ist, dass die Begründungspflicht Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt ist. Der Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt eine "Warn- bzw. Signalfunktion" zu; sie soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Der Suspensiveffekt nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 VwGO ist der Grundsatz; er ist Ausdruck der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 –, NVwZ 2004, 93, 94; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschluss vom 10. August 2005 – 1 M 74/05 –, juris Rn. 9). Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf es vor diesem Hintergrund im Grundsatz einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. Beschluss des Senats vom 10. November 2004 – 1 M 242/04 –; Beschluss vom 10. August 2005 – 1 M 74/05 –, juris Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 18. September 2001 –1 DB 26.01 – und 31. Januar 2002 – 1 DB 2/02 –, jeweils juris; ebenso OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 14. Juni 2004 – 3 B 136/04 –, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 07. April 2004 – 2 BS 91/04 –, SächsVBl 2004, 238 - zitiert nach juris; VGH München, Beschluss vom 14. Februar 2002 – 19 ZS 01.2356 –, NVwZ-RR 2002, 646). Es ist dabei das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zu benennen, also ein solches, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt bereits im Sinne eines allgemeinen öffentlichen Interesses am Gesetzesvollzug rechtfertigt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 10. August 2005 – 1 M 74/05 –, juris Rn. 10). In der Senatsrechtsprechung ist ausgehend von diesen Grundsätzen aber ebenfalls geklärt, dass die Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis unter Berücksichtigung der Gewichtigkeit der geschützten Rechtsgüter im Grundsatz weniger streng sind, weil hier regelmäßig eine Identität des allgemeinen und des besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses gegeben ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 7. November 2003 – 1 M 205/03 –, juris Rn. 13). Dies gilt insbesondere im Falle der vermuteten Nichteignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 29. März 2004 – 1 M 12/04 –, juris Rn. 21). Das besondere öffentliche Interesse kann durch das allgemeine, den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigende Interesse bis hin zur Identität vorgeprägt sein (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., S. 272 Rn. 759; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 46). Eine solche Identität kann etwa dann angenommen werden, wenn die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht aufweisen, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen bzw. mit diesem deckungsgleich sind (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 3 M 73/05 –, NVwZ-RR 2007, 21, 23 – zitiert nach juris Rn. 20; Beschluss vom 10. August 2005 – 1 M 74/05 –, juris Rn. 11). Ein derartiges besonderes, mit dem allgemeinen identisches Vollziehungsinteresse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die Gefahr, die mit dem Verwaltungsakt abgewehrt werden soll, gerade auch während eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens verwirklichen und dessen Abschluss deshalb nicht abgewartet werden kann. Um einen solchen Fall handelt es sich regelmäßig bei dem Erlass einer Verfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 7. November 2003 – 1 M 205/03 –, juris Rn. 13; vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 3 B 148/14 –, juris Rn. 6; 21; vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., S. 272 Fn. 84 m. w. N.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 55, 46). So bedarf es keiner besonderen Begründung bzw. der Benennung eines besonderen – gegenüber dem allgemeinen anderen – Interesses, dass z. B. bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV wegen Trunkenheit am Steuer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr das Erlassinteresse in der Regel das Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit indiziert. Dann genügt es dem – aber dennoch einzuhaltenden – Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich, wenn die Begründung der Vollziehungsanordnung auf das allgemeine Vollziehungsinteresse und/oder die Gründe des zu vollziehenden Verwaltungsakts Bezug nimmt, aus der die besondere Dringlichkeit der Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinreichend deutlich hervorgeht (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 80 Rn. 98; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 55; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 80 Rn. 86). Mit Blick auf die nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zu vermutende – insoweit hat der Antragsteller die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht in Frage gestellt – Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr liegt es ebenso auf der Hand, dass es zu einer Selbstgefährdung und/oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer schon während des Rechtsbehelfsverfahrens kommen kann und insoweit allgemeines und besonderes Vollzugsinteresse identisch sind. Es ist im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass sie während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens solchen Gefährdungen ausgesetzt sind (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 7. November 2003 – 1 M 205/03 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 29. März 2004 – 1 M 12/04 –, juris Rn. 21; Beschluss vom 28. Oktober 2005 – 1 M 123/05 –; vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., S. 276 Rn. 769 m. w. N. zu Konstellationen im Bereich des Straßenverkehrs, in denen jedenfalls ein überwiegendes öffentliches Vollziehungsinteresse anzunehmen sei; vgl. zu wirtschaftlichen Risiken für den Antragsteller im Falle eines Regresses des Kfz-Haftpflichtversicherers BGH, Urteil vom 11. Januar 2012 – IV ZR 251/10 –, juris). Aus den vorgenannten Erwägungen folgt zugleich, dass die Behörde nicht nur in einer § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise in formeller Hinsicht ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse benannt hat. Dieses gewichtige Interesse liegt vielmehr auch materiell offensichtlich vor. Dass in Ansehung der Person des Antragstellers Gründe vorliegen könnten, die der Annahme eines solchen besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses entgegenstünden, ist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller auf eine zwischenzeitlich mehrmonatige Teilnahme am Straßenverkehr verweist, bei der es nicht zu irgendwelchen Gefährdungen oder Schadenereignissen gekommen sei, handelt es sich um eine unsubstantiierte Behauptung; selbst wenn es sich so verhalten sollte, wie der Antragsteller vorträgt, bedeutet dies im Übrigen nicht, dass sich die angesprochene Gefahr nicht jederzeit doch noch verwirklichen kann. Die im Weiteren angesprochenen zeitlichen Verzögerungen waren zum einen jedenfalls zum Teil durch das Verwaltungsverfahren und die weitere Sachaufklärung bedingt, sie vermögen an der vorstehenden Gefährdungsbewertung zum anderen nichts zu ändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.