Urteil
1 LB 194/21 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:0307.1LB194.21.00
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Leitsätze
1. Entsprechen errichtete Rigolen sowohl im Hinblick auf die generelle Zulässigkeit der Nutzung dieser Versickerungsmöglichkeit als auch im Hinblick auf die tatsächliche Bauausführung nicht den Vorgaben der DWA, kann nicht von einer Versickerung ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgegangen werden.(Rn.35)
2. Zustimmend:
BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 9 A 16/16 –
Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 17. Februar 2017 – 15 A 687/15 –
VG Magdeburg, Urteil vom 7. September 2022 – 9 A 260/21 MD –
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 3. Februar 2021 – 2 A 608/20 HGW – geändert und die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gesamten Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entsprechen errichtete Rigolen sowohl im Hinblick auf die generelle Zulässigkeit der Nutzung dieser Versickerungsmöglichkeit als auch im Hinblick auf die tatsächliche Bauausführung nicht den Vorgaben der DWA, kann nicht von einer Versickerung ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgegangen werden.(Rn.35) 2. Zustimmend: BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 9 A 16/16 – Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 17. Februar 2017 – 15 A 687/15 – VG Magdeburg, Urteil vom 7. September 2022 – 9 A 260/21 MD – Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 3. Februar 2021 – 2 A 608/20 HGW – geändert und die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gesamten Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Klage der Kläger hat keinen Erfolg, denn die angegriffenen Bescheide der Beklagten vom 6. März 2020 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. April 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Rechtsgrundlage für den Erlass der Bescheide über die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung ist § 7 Abs. 1 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt A-Stadt vom 11. Februar 1999 in der Fassung der 3. Änderung vom 22. Mai 2019 (Entwässerungssatzung) i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 KV M-V. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KV M-V kann die Gemeinde für die Grundstücke ihres Gebiets durch Satzung den Anschluss an die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Straßenreinigung, Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme und ähnliche dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der öffentlichen Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür besteht. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte mit der Entwässerungssatzung Gebrauch gemacht; an der Rechtmäßigkeit der Satzung bestehen keine Bedenken, solche sind von den Klägern auch nicht vorgetragen worden. Als durch § 15 Abs. 1 Satz 1 KV M-V zur Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs berechtigt obliegt der Beklagten – wenngleich ohne ausdrückliche Regelung in der Entwässerungssatzung – hier auch dessen Durchsetzung im Bescheidwege. Das Grundstück der Kläger in der U.-Straße in A-Stadt (U.-Straße ... – Gemarkung A-Stadt, Flur 1, Flurstücke K1, L1, M1) unterliegt hinsichtlich des auf ihm auftreffenden Wassers von Niederschlägen dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage. Gemäß § 7 Abs. 1 der Entwässerungssatzung ist jeder Anschlussberechtigte vorbehaltlich der Einschränkungen in der Satzung und der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen (AEB) verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfalle (Anschlusszwang). Der Anschlusszwang besteht auch für das Niederschlagswasser, § 7 Abs. 4 Satz 1 der Entwässerungssatzung. Da auf dem Grundstück der Kläger Niederschlagswasser anfällt, besteht damit grundsätzlich eine Verpflichtung der Kläger, dieses Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt (vollständig) anzuschließen. Von dieser Verpflichtung sind die Kläger vorliegend auch rechtsfehlerfrei nicht befreit worden. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 der Entwässerungssatzung kann die Stadt eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang aussprechen, wenn das Niederschlagswasser auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebieten anfällt und ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verrieselt oder in ein Gewässer eingeleitet werden kann. Wenngleich die Kläger vorliegend keinen ausdrücklichen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bei der Beklagten gestellt haben, kann ihr bisheriges Vorbringen im Widerspruchsverfahren hier jedenfalls sinngemäß als ein solches Begehren verstanden werden. Unabhängig von der Frage, ob das Niederschlagswasser auf dem Grundstück der Kläger im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 der Entwässerungssatzung auf einem überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebiet anfällt liegt jedenfalls die weitere tatbestandliche Voraussetzung, dass das Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verrieselt oder in ein Gewässer eingeleitet werden kann, hier nicht vor. Der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung, Verrieselung oder Gewässereinleitung ist dabei von dem Nutzungsberechtigten zu erbringen (vgl. Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 17. Februar 2017 – 15 A 687/15 –, Rn. 47, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage, § 108 Rn. 13 ff. m. w. N.). Diesen Nachweis haben die Kläger vorliegend nicht erbracht. Zwar haben die Kläger der Beklagten einen hydrogeologischen Bericht vom 11. Juli 2019, erstellt durch das E. H., vorgelegt; aus diesem ergibt sich jedoch nicht, dass das Niederschlagswasser auf dem gegenständlichen Grundstück der Kläger ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verrieselt oder in ein Gewässer eingeleitet werden kann. Ausweislich des unter Ziff. 1 des Berichts beschriebenen Auftrags soll das hydrogeologische Gutachten Auskunft über die Auswirkungen der Einleitung des Niederschlagswassers in das Grundwasser auf die benachbarten Grundstücke geben. Ziff. 6.1 (Allgemeine Angaben) weist die Größe der untersuchten Rigolen mit einer Breite von 5,00 m, einer Länge von 20,00 m sowie einer Tiefe von 1,50 m (Rigole 1) bzw. mit einer Breite von 5,00 m, einer Länge von 15,00 m sowie einer Tiefe von 1,50 m (Rigole 2) aus. Zudem wird aufgeführt, dass Grundwasser in einer Tiefe von 2,07 m (angebohrt) bzw. 1,90 m (Bohrende) angetroffen worden sei. Unter Ziff. 7 (Berechnungen) findet sich schließlich eine errechnete Rigolenlänge für die Rigole 1 von 16,225 m bzw. für die Rigole 2 von 9,98 m sowie die Äußerungen, dass aufgrund der hohen Wasserdurchlässigkeit der anstehenden Sande der vertikale Abstrom des gespeicherten Niederschlags überwiege und eine laterale Ausbreitung des gespeicherten Niederschlages nur bei sehr hohen Grundwasserständen erfolgen könne. Eine eindeutige Aussage dazu, ob das Niederschlagswasser auf dem Grundstück der Kläger ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert werden kann, findet sich in dem hydrogeologischen Bericht selbst insgesamt nicht. Der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung, Verrieselung oder Gewässereinleitung kann zudem etwa auch in einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis bestehen (vgl. Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 17. Februar 2017 – 15 A 687/15 –, Rn. 47, juris). Eine solche liegt hier jedoch nicht vor. Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald hat sich verschiedentlich zu der errichteten Anlage der Kläger geäußert, dies insbesondere auch im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Dort hat sie diesem mit Schreiben vom 29. September 2020 mitgeteilt, dass mit der Übermittlung des hydrogeologischen Berichtes zunächst bestehende Hinderungsgründe hätten ausgeschlossen werden können. Aufgrund noch fehlender Unterlagen könne jedoch noch kein abschließendes Ergebnis mitgeteilt werden, jedoch erscheine die Erteilung der Erlaubnis möglich. Zudem hat die Untere Wasserbehörde gegenüber dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 11. Januar 2021 geäußert, dass ein Abstand von 30 cm zwischen der Unterkante der Rigole und dem Grundwasserspiegel auch aus ihrer Sicht zu gering wäre, sie jedoch von einem größeren Abstand ausgehe. Die Entwässerung von Hofflächen und Pkw-Parkplätzen ohne häufigen Fahrzeugwechsel über Rigolen könne nur in Ausnahmefällen als zulässig erachtet werden. Ausgehend von einer Untersagung der Nutzung von Streusalz auf der Zufahrtsstraße „A.S.“ und auf dem Parkplatz habe die Erteilung der Genehmigung dem zuständigen Sachbearbeiter als möglich erschienen. Aus alledem ergibt sich jedoch bis heute keine finale wasserrechtliche Genehmigung. Schließlich stehen der Annahme einer gemeinwohlverträglichen Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück der Kläger die Vorgaben der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) entgegen, hier konkret das Arbeitsblatt DWA-A 138 – Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser (Stand April 2005). Bei den Arbeitsblättern der DWA handelt es sich um technische Regelwerke, die den Stand der Technik bzw. die Regeln der Technik widerspiegeln, welcher unter anderem bei der Errichtung von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser oder auch zur Einleitung von Abwasser in ein Gewässer einzuhalten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 9 A 16/16 –, Rn. 31, juris; OVG Münster, Urteil vom 20. Juni 2022 – 11 A 2800/18 –, Rn. 69 ff., juris). Diese Regeln der Technik haben als solche keinen Rechtsnormcharakter. Sie enthalten einerseits auf Erfahrungswerten beruhende konkrete Regelungen z. B. in Form von Grenz- und Belastungswerten und andererseits Vorgaben für den Umgang mit spezifischen Grundstücksnutzungen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 7. September 2022 – 9 A 260/21 MD –, Rn. 30, juris, zu technischen Regelwerken – insbesondere auch den Arbeitsblättern der DWA –, denen über die Rezeption im Gesetzeswort laut auch normative Wirkung zukommen kann). Die Beklagte hat vorliegend sowohl in den angegriffenen Bescheiden wie auch in den Widerspruchsbescheiden hinreichend deutlich gemacht, die Vorgaben der DWA bei der Beurteilung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 der Entwässerungssatzung – konkret der gemeinwohlverträglichen Versickerung – heranzuziehen. Zur Planung von Versickerungsanlagen heißt es im Arbeitsblatt DWA-A 138 (S. 12): „Das Belastungspotenzial der Abflüsse von Flächen für den ruhenden Verkehr (Parkflächen) wird nach der Nutzungsfrequenz abgeschätzt. Gering frequentierte Parkflächen für Kraftfahrzeuge, z. B. für Anwohner einer Reihenhaussiedlung, werden wie Hofflächen in Wohngebieten und vergleichbaren Gewerbegebieten beurteilt. Stark frequentierten Parkflächen, z. B. Parkplätze eines Supermarktes, wird dagegen ein deutlich höheres Belastungspotenzial zugewiesen. [...] Tabelle 1 stellt eine Entscheidungsmatrix dar, die Einsatzmöglichkeiten der unterschiedlichen Anlagen zur Regenwasserversickerung in Abhängigkeit der abflussliefernden Fläche und der hydraulischen Belastung [...] aufzeigt.“ Der Tabelle 1 „Versickerung der Niederschlagsabflüsse unter Berücksichtigung der abflussliefernden Flächen außerhalb von Wasserschutzgebieten“ (DWA-A 138, S. 14) lässt sich sodann entnehmen, dass die Versickerung mittels Rigolen und Rohr-Rigolenelementen allein für anfallendes Niederschlagswasser auf Dachflächen als in der Regel zulässig eingestuft wird. Für Hofflächen und Pkw-Parkplätze ohne häufigen Fahrzeugwechsel sowie wenig befahrene Verkehrsflächen (bis DTV 300 Kfz) in Wohn- und vergleichbaren Gewerbegebieten wird die Versickerung mittels Rigolen und Rohr-Rigolenelementen als nur in Ausnahmefällen zulässig angesehen, für Pkw-Parkplätze mit häufigem Fahrzeugwechsel, z. B. von Einkaufszentren, als nicht zulässig. Zwar sprechen aufgrund der tatsächlichen Nutzung des gegenständlichen Grundstücks in Form einer überwiegenden Nutzung als Logistik-Zentrum des Nordkurier (Brief- und Paketzustellungen) durchaus Aspekte für die Einordnung der klägerischen Flächen als „Pkw-Parkplätze mit häufigem Fahrzeugwechsel“; der Senat nimmt jedoch aufgrund der Mischnutzung als Wohn- und Geschäftshaus – ebenso wie auch die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden sowie die Untere Wasserbehörde in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgericht vom 11. Januar 2021 – hier an, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück der Kläger um die Flächenkategorie „Hofflächen und Pkw-Parkplätze ohne häufigen Fahrzeugwechsel sowie wenig befahrene Verkehrsflächen (bis DTV 300 Kfz) in Wohn- und vergleichbaren Gewerbegebieten“ handelt. In Anwendung der Eingruppierung in Tabelle 1 „Versickerung der Niederschlagsabflüsse unter Berücksichtigung der abflussliefernden Flächen außerhalb von Wasserschutzgebieten“ (DWA-A 138, S. 14) ist für Hofflächen und Pkw-Parkplätze ohne häufigen Fahrzeugwechsel sowie wenig befahrene Verkehrsflächen in Wohn- und vergleichbaren Gewerbegebieten die Versickerung von Niederschlagswasser mittels Rigolen nur in Ausnahmefällen zulässig. Das Vorliegen eines Ausnahmefalles ist hier nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Vortrag. Eine Versickerung des Niederschlagswassers ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit kann damit bereits aufgrund der entsprechend der Vorgaben der DWA vorliegenden Unzulässigkeit der Versickerung des auf den gegenständlichen Flächen anfallenden Niederschlagswassers mittels Rigolen nicht angenommen werden. Darüber hinaus entspricht auch die tatsächliche Bauausführung der Rigolen nicht den Vorgaben der DWA. Das Arbeitsblatt DWA-A 138 sieht hinsichtlich des einzuhaltenden Grundwasserabstandes einen Mindestabstand von 1,00 m zwischen der Unterkante der Rigole und dem Mittleren Höchsten Grundwasserstand (MHGW) vor. Dieser Mindestabstand wird vorliegend nicht eingehalten. Die Tiefe der Rigolen von 1,50 m ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich auch aus dem hydrogeologischen Bericht vom 11. Juli 2019. Der genannte Bericht enthält zudem die Angabe, dass Grundwasser in einer Tiefe von 2,07 m (angebohrt) bzw. 1,90 m (Bohrende) angetroffen worden sei. Ausgehend von der Tatsache, dass die Rigolen an der Erdoberfläche nicht sichtbar sind, es sich auch entsprechend der Angaben der DWA (DWA-A 138, Tabelle 1 „Versickerung der Niederschlagsabflüsse unter Berücksichtigung der abflussliefernden Flächen außerhalb von Wasserschutzgebieten“) bei Rigolen generell um unterirdische Versickerungsanlagen handelt und damit noch ein gewisser Abstand zwischen der Erdoberfläche und der Oberkante der Rigole besteht, beläuft sich der Sickerraum zwischen der Unterkante der Rigolen und dem gemessenen Grundwasserstand jedenfalls auf weniger als 1,00 m. Mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 der Entwässerungssatzung ist der in der Norm enthaltene Ermessensspielraum vorliegend nicht eröffnet, sodass es auf etwaige Ermessensfehler nicht mehr ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Kläger wenden sich gegen ihnen jeweils zugegangene Bescheide der Beklagten zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung. Die Kläger sind Gesellschafter der C./A. GbR und je zur Hälfte als Eigentümer eines 5.313 qm großen Grundstücks in der U.-Straße in A-Stadt (U.-Straße ... – Gemarkung A-Stadt, Flur 1, Flurstücke K1, L1, M1) im Grundbuch eingetragen. Die Beklagte betreibt auf dem Gebiet ihrer Gemeinde die öffentliche Abwasserentsorgung. Für den Betrieb der Abwasseranlagen führt sie den Eigenbetrieb „Abwasserbetrieb A-Stadt“. Die Abwasserbeseitigung erfolgt durch die Stadtwerke A-Stadt GmbH. Das Grundstück der Kläger ist überwiegend mit einem Wohn- und Geschäftshaus sowie Parkflächen überbaut, bei denen auch Grundstücksentwässerungsanlagen zur gesammelten Fortleitung des darauf anfallenden Niederschlagswassers vorhanden sind. Über einen Grundstücksanschluss besteht für das Grundstück die Möglichkeit der Anschlussnahme an den Niederschlagswasserkanal der öffentlichen Abwasseranlage. Ursprünglich waren die Grundstücksentwässerungsanlagen an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen. Im Jahr 2017 beauftragten die Kläger die Firma O. P. GmbH mit der Herstellung und Errichtung von Rigolen zum Zwecke der Verrieselung des Niederschlagswassers auf dem eigenen Grundstück. Die mit der Errichtung beauftragte Firma war nach dem Auftragsumfang auch verpflichtet, sämtliche zur Errichtung benötigten Genehmigungen bei den zuständigen Stellen einzuholen. Im August 2017 erfolgte die Errichtung der Rigolen. Die Beklagte wurde hierüber nicht informiert. Seit diesem Zeitpunkt erfolgte die Niederschlagswasserbeseitigung über diese Versickerungsanlagen auf dem Grundstück sowie über einen Überlauf in die öffentliche Abwasseranlage. Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 wies die Beklagte die Kläger jeweils auf den satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang sowie auf die Voraussetzungen für eine Befreiung hin und gab ihnen Gelegenheit, die Nachweise einer schadlosen Versickerung nachzureichen. Die Kläger legten daraufhin den hydrogeologischen Bericht der Fa. E. H. vom 11. Juli 2019 vor; für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Berichts verwiesen. Nachdem die beteiligte Untere Wasserbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald der Beklagten mit Schreiben vom 23. September 2019 mitgeteilt hatte, dass eine Beeinträchtigung von Gebäuden der näheren Umgebung wegen der Oberflächennähe des Grundwassers, in das die Versickerung erfolgt, nicht auszuschließen sei, forderte die Beklagte die Kläger mit jeweiligen einfachen Schreiben vom 15. Oktober 2019 zum Wiederanschluss und zur Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers in die öffentliche Abwasseranlage bis zum 6. November 2019 auf. Gegen diese Schreiben legten die Kläger Widerspruch ein. Mit hier streitgegenständlichen Bescheiden vom 6. März 2020 verpflichtete die Beklagte die Kläger jeweils zum vollständigen Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage bis zum 30. April 2020 (Ziff. 1 des Bescheides). Zudem verpflichtete die Beklagte die Kläger, ab erfolgter Abnahme durch Mitarbeiter des Abwasserbetriebes der Stadt A-Stadt zur Niederschlagswasserbeseitigung ausschließlich die öffentliche Abwasseranlage zu benutzen, wobei das gesamte auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser an der genannten Anschlussstelle einzuleiten sei, soweit es nicht zur weiteren Verwendung auf dem Grundstück zurückgehalten werde (Ziff. 2 des Bescheides). Unter Ziff. 3 des Bescheides ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der vorgenannten Anordnung an, hob diese später jedoch wieder auf, und drohte den Klägern unter Ziff. 4 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR an, sollten diese ihrer Verpflichtung nicht nachkommen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass sich die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in § 7 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt A-Stadt (Entwässerungssatzung) finde, wonach der Anschlussberechtigte verpflichtet sei, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, wenn auf dem Grundstück Abwasser anfalle. Dies gelte nach Abs. 4 der Vorschrift auch für anfallendes Niederschlagswasser. Eine Befreiung vom Anschlusszwang komme nicht in Betracht. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 der Entwässerungssatzung bestünde der Anschlusszwang nicht, wenn das Niederschlagswasser auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebieten anfalle und ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verrieselt oder in ein Gewässer eingeleitet werden könne. Das Gebot der schadlosen Versickerung sei vom Grundstückseigentümer nachzuweisen. Der vorgelegte hydrogeologische Bericht erbringe diesen Nachweis nicht. Nach dem DWA-Regelwerk (Arbeitsblatt DWA-A 138) sei eine unterirdische Versickerung mittels Rigolen bei Hofflächen und PKW-Parkplätzen ohne häufigen Fahrzeugwechsel nur in Ausnahmefällen zuzulassen. Ein begründeter Ausnahmefall bestünde für das Grundstück nicht. Die schadlose Entwässerung über die öffentliche Abwasseranlage sei möglich. Zudem seien oberflächennahe Grundwasserstände vorhanden. Nach dem DWA-Regelwerk sei für Versickerungsanlagen grundsätzlich eine Mächtigkeit des Sickerraums von mindestens 1,00 m erforderlich, um eine ausreichende Sickerstrecke für eingeleitete Niederschlagswasserabflüsse zu gewährleisten. Es bestünde unabhängig davon ein Ermessensspielraum der Beklagten. Auch bei Vorliegen einer wasserrechtlichen Erlaubnis bestünde kein Anspruch auf eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Die Interessen der Kläger an einer Befreiung fielen insgesamt nicht ins Gewicht, sondern bestünden allenfalls darin, die Abwasserentgelte zu senken. Gegen diese Bescheide legten die Kläger mit Schreiben vom 16. März 2020 jeweils Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass die Grundstücksentwässerungsanlage schon in der Bauphase durch die Stadtwerke A-Stadt baulich begleitet worden sei. Nach Fertigstellung sei eine Abnahme durch diese erfolgt. Zudem erfolge seit November 2019 eine Prüfung der Anlage durch die untere Wasserbehörde. Mit der Vorlage eines hydrogeologischen Gutachtens und der Prüfung durch die untere Wasserbehörde sei offensiv dazu beigetragen worden, nachzuweisen, dass die Verrieselungsanlage ohne Beeinträchtigung Dritter ordnungsgemäß betrieben werden könne. Mit jeweiligen Widerspruchsbescheiden vom 22. April 2020 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger als unbegründet zurück. Ergänzend zu dem bisherigen Vortrag führte die Beklagte aus, dass – anders als von den Klägern behauptet – keine Begleitung, Kontrolle oder Abnahme der Anlage durch Mitarbeiter der Stadtwerke A-Stadt GmbH stattgefunden habe. Mitarbeiter des Abwasserbetriebes A-Stadt hätten erstmalig am 13. Juli 2018 einen Vor-Ort-Termin mit einem Mitarbeiter der von den Klägern für den Bau der Rigolen beauftragten Firma auf dem Grundstück der Kläger gehabt. Hintergrund dieses Termins sei gewesen, dass ein Nachbar am 14. Juni 2018 die erstmalige Vernässung seines Kellers gemeldet hätte. Dieser Termin sei jedoch aus Zeitgründen beendet worden und jedenfalls keine Abnahme der Entwässerungsanlage gewesen. Im Übrigen vertiefte die Beklagte ihre bisherigen Ausführungen, insbesondere zur vorgeschriebenen Mindestsickerstrecke unter den Rigolen. Am 15. Mai 2020 haben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald erhoben. Zur Begründung haben die Kläger vorgetragen, dass die mit der Errichtung der Rigolen beauftragte Firma unter anderem Schachtgenehmigungen bei der Beklagten bzw. bei dem zuständigen Abwasserbetrieb der Stadt A-Stadt beantragt hätte, sodass die Beklagte von Anfang an über das Bauvorhaben unterrichtet gewesen sei. Erst im Nachgang der Erstellung der Rigolen habe sich herausgestellt, dass die beauftragte Firma eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht beantragt habe. Die Anlage selbst sei nach Fertigstellung durch Mitarbeiter des Abwasserbetriebes bzw. der betriebsführenden Stadtwerke A-Stadt GmbH untersucht, die Anlage vernebelt und die Dichtigkeit insoweit festgestellt worden mit der Folge, dass die Anlage habe in Betrieb genommen werden dürfen. Zudem habe der Abwasserbetrieb den Klägern sodann eine entsprechende Endabrechnung erteilt. Nachdem die Beklagte die Untere Wasserbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald um Stellungnahme gebeten habe, habe sie den Klägern – aus Sicht der Kläger wahrheitswidrig – mitgeteilt, dass der Landkreis Vorpommern-Greifswald Bedenken gegen die Anlage habe, sodass eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht erteilt werden könne. Diese Erwägungen der Beklagten fußten auf einer unrichtigen Tatsachenermittlung als die Auffassung des Landkreises offensichtlich falsch wiedergegeben werde. Den Klägern sei durch den Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern mitgeteilt worden, dass diesem wiederum die Untere Wasserbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald mitgeteilt habe, dass sie die Stadtwerke A-Stadt am 18. Februar 2020 informierte hätte, dass noch kein abschließendes Ergebnis der Antragsbearbeitung vorläge; die geforderte Mächtigkeit des Sickerraums von mindestens 1,00 m sei nachgewiesen worden, sodass eine Erteilung der Erlaubnis möglich sei. Die Kläger haben beantragt, die Bescheide vom 6. März 2020 in Form der Widerspruchsbescheide vom 22. April 2020 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung ergänzend ausgeführt, dass sie, nachdem sie das von den Klägern vorgelegte hydrogeologische Gutachten vom 11. Juli 2019 für nicht entsprechend dem Regelwerk in der DWA-A 138 erstellt gehalten hätte, die Untere Wasserbehörde des Landkreises Vorpommern-B-Stadt um Stellungnahme gebeten habe. Mit Schreiben vom 23. September 2019 habe ihr diese mitgeteilt, dass eine Beeinträchtigung von Gebäuden der näheren Umgebung wegen der Oberflächennähe des Grundwassers nicht auszuschließen sei. Die Firma O. P. GmbH habe keine Schachtgenehmigung bei der Beklagten bzw. dem Abwasserbetrieb beantragt. Die Beklagte habe auch nicht die Grundstücksentwässerung untersucht oder die Dichtigkeit festgestellt. Die Kläger hätten gegenüber der Beklagten den Nachweis der Schadlosigkeit der Niederschlagswasserbeseitigung zu führen als tatbestandliche Voraussetzung für eine Befreiung vom Anschlusszwang. Dieser Nachweis sei mit dem vorgelegten hydrogeologischen Gutachten nicht geführt worden. Mit Urteil vom 3. Februar 2021, den Klägern zugestellt am 8. Februar 2021, hat das Verwaltungsgericht die Bescheide der Beklagten vom 6. März 2020 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. April 2020 aufgehoben. Zur Begründung heißt es in dem Urteil, die Bescheide fänden ihre Rechtsgrundlage nicht in § 7 Abs. 1 der Entwässerungssatzung. Der Anschlusszwang bestünde gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 der Entwässerungssatzung auch für das Niederschlagswasser. Zwischen den Beteiligten stünde nicht im Streit, dass diese Voraussetzungen hier gegeben seien, jedoch habe die Beklagte bislang nicht fehlerfrei über den Antrag der Kläger auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang befunden. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 der Entwässerungssatzung könne die Stadt eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang aussprechen, wenn das Niederschlagswasser auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebieten anfällt und ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verrieselt oder in ein Gewässer eingeleitet werden kann. Die Beklagte habe ihren Entscheidungen zugrunde gelegt, dass ihr dieses Ermessen auch im vorliegenden Fall eröffnet sei, weil nach der DWA-A 138 (DWA-Regelwerk – Arbeitsblatt DWA-A 138 – Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser) eine Entwässerung über Rigolen bei Hofflächen und PKW-Parkplätzen ohne häufigen Fahrzeugwechsel in Ausnahmefällen zulässig sei. Die Beklagte habe von dem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, denn sie sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die Beklagte habe ihre Ermessensentscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass auch die für die Genehmigung zum Einleiten des Niederschlagswassers in das Grundwasser zuständige Untere Wasserbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald ihre Auffassung teile, dass eine Beeinträchtigung von Gebäuden in der Nachbarschaft des Grundstückes durch die Entwässerung über die Rigolen nicht ausgeschlossen werden könne. Dass diese Erwägung nur eine von mehreren selbstständig Tragenden sein solle, lasse sich den Bescheiden zur Überzeugung der Kammer nicht hinreichend deutlich entnehmen. Die danach maßgebliche Annahme der Beklagten treffe im Ergebnis nicht zu. Die Untere Wasserbehörde gehe nach den ihr vorliegenden Unterlagen von einem Abstand von 1,30 m (Rigole 1) und 1,10 m (Rigole 2) zwischen der Unterkante der Rigole und dem mittleren höchsten Grundwasserstand aus. Eine Beeinträchtigung von Gebäuden sei nicht zu erwarten. Soweit die Beklagte nunmehr auf Anhaftungen der eingesetzten Laugen und Salze an Rädern und Karosserien abstelle, sei diese Problematik nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides gewesen. Am 1. März 2021 hat die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das vorgenannte Urteil beantragt und den Antrag mit am 29. März 2021 eingegangenem Schriftsatz begründet. Mit Beschluss vom 6. August 2021 hat der damals zuständige 2. Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen. Der Beschluss ist der Beklagten am 10. August 2021 zugestellt worden. Mit am 2. September 2021 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte Fristverlängerung für ihre Berufungsbegründungsschrift um einen Monat beantragt, die ihr gewährt worden ist. Mit am 1. Oktober 2021 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte ihre Berufung begründet. Zur Begründung der Berufung nimmt die Beklagte auf das Vorbringen im Zulassungsantrag vom 29. März 2021, auf den Zulassungsbeschluss vom 6. August 2021 und auf das gesamte Vorbringen der ersten Instanz Bezug. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 3. Februar 2021 – 2 A 608/20 HGW – die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung beziehen sich die Kläger auf ihren bisherigen Vortrag. Ergänzend tragen sie vor, die letzten Jahre hätten bestätigt, dass die eingebaute Rigole letztlich in der Lage sei, das anfallende Oberflächenwasser auch bei Starkregenereignissen aufzunehmen und abzuführen. Beschwerden von Seiten des Nachbarn habe es in der Folgezeit nicht mehr gegeben. Aufgrund der Anlage komme es jedenfalls nicht zu Durchfeuchtungen der angrenzenden Bebauung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2023 Bezug genommen.