Urteil
1 K 779/20 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:0416.1K779.20OVG.00
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Leitsätze
1. Die in § 2 Abs. 3 Corona-LVO M-V vom 31. Oktober 2020 (juris: CoronaVV MV 3) geregelte Untersagung des Betriebs von Kosmetikstudios war materiell rechtmäßig. Sie stellte sich vor dem Hintergrund der damaligen Lage im Hinblick auf das Coronavirus als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG dar. (Rn.44)
2. Der Verordnungsgeber durfte die vom Robert Koch-Institut zur Verfügung gestellten Erkenntnisse und Bewertungen zu SARS-CoV-2 und COVID-19 wie ein Sachverständigengutachten bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Ende März 2024 veröffentlichten und zum Teil geschwärzten sog. RKI-Protokolle.(Rn.48)
3. Der Verordnungsgeber hat seinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Feststellung einer durch das Coronavirus bedingten Gefährdungslage nicht überschritten. Die Einwände der Antragstellerin im Hinblick auf die Eignung von PCR-Tests, die Heranziehung der 7-Tage-Inzidenz, die Existenz einer Übersterblichkeit in Deutschland und die Belastung der Intensivmedizin führen zu keiner anderen Einschätzung.(Rn.50)
4. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass kein milderes Mittel als das Verbot der Öffnungen von Kosmetikstudios und anderen körpernahen Dienstleistungsbetrieben zur Verfügung stand, um eine generelle und systematische Reduzierung der Kontakte zu erreichen, ist plausibel. Als mildere Mittel eigneten sich insbesondere weder eine kurzfristige Ausweitung der Kapazitäten des Gesundheitswesens, noch die Isolierung nur vulnerabler Personengruppen oder die Erarbeitung von Hygienekonzepten für körpernahe Dienstleistungsbetriebe.(Rn.65)
5. In der Schließung von Kosmetikstudios und weiteren Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen liegt im Vergleich zur Privilegierung von Friseurbetrieben (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Corona-LVO M-V (juris: CoronaVV MV 3)) kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. (Rn.77)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 2 Abs. 3 Corona-LVO M-V vom 31. Oktober 2020 (juris: CoronaVV MV 3) geregelte Untersagung des Betriebs von Kosmetikstudios war materiell rechtmäßig. Sie stellte sich vor dem Hintergrund der damaligen Lage im Hinblick auf das Coronavirus als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG dar. (Rn.44) 2. Der Verordnungsgeber durfte die vom Robert Koch-Institut zur Verfügung gestellten Erkenntnisse und Bewertungen zu SARS-CoV-2 und COVID-19 wie ein Sachverständigengutachten bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Ende März 2024 veröffentlichten und zum Teil geschwärzten sog. RKI-Protokolle.(Rn.48) 3. Der Verordnungsgeber hat seinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Feststellung einer durch das Coronavirus bedingten Gefährdungslage nicht überschritten. Die Einwände der Antragstellerin im Hinblick auf die Eignung von PCR-Tests, die Heranziehung der 7-Tage-Inzidenz, die Existenz einer Übersterblichkeit in Deutschland und die Belastung der Intensivmedizin führen zu keiner anderen Einschätzung.(Rn.50) 4. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass kein milderes Mittel als das Verbot der Öffnungen von Kosmetikstudios und anderen körpernahen Dienstleistungsbetrieben zur Verfügung stand, um eine generelle und systematische Reduzierung der Kontakte zu erreichen, ist plausibel. Als mildere Mittel eigneten sich insbesondere weder eine kurzfristige Ausweitung der Kapazitäten des Gesundheitswesens, noch die Isolierung nur vulnerabler Personengruppen oder die Erarbeitung von Hygienekonzepten für körpernahe Dienstleistungsbetriebe.(Rn.65) 5. In der Schließung von Kosmetikstudios und weiteren Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen liegt im Vergleich zur Privilegierung von Friseurbetrieben (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Corona-LVO M-V (juris: CoronaVV MV 3)) kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. (Rn.77) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Soweit der Antrag in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf § 8 Abs. 7, Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 und Anlage 3 zu § 2 Abs. 3 Corona-LVO M-V zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Soweit der Antrag in seiner jetzigen Form aufrechterhalten wurde, ist er zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (AGGerStrG M-V) statthaft. Ebenso ist die für seine Erhebung einzuhaltende Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt. Die Verordnung vom 31. Oktober 2020 ist am 1. November 2020 bekannt gemacht (GVOBl. M-V 2020, 926) und der Normenkontrollantrag am 4. November 2020 gestellt worden. Die Antragstellerin ist ferner antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es erscheint nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass subjektive Rechte der Antragstellerin durch die angegriffene Norm verletzt worden sein könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 4 BN 33.17 –, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn 64 und Beschluss vom 27. November 2013 – 4 M 167/13 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Ihr Tatsachenvortrag lässt es zumindest als möglich erscheinen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt worden ist. Eine Antragsbefugnis ist nur gegeben, soweit sich ihr Antrag gegen Verordnungsregelungen richtet, die ge- oder verbietend an sie adressiert waren, die zu sie betreffenden belastenden Verwaltungs- oder Realakten ermächtigten oder die sonstwie eine sie belastende Wirkung entfalten konnten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 17. August 2023 – 14 KN 22/22 –, juris Rn. 144). Diese Voraussetzungen erachtet der Senat für gegeben. Die Regelung über die Betriebsschließungen von Kosmetikstudios (§ 2 Abs. 3 Corona-LVO M-V) war unmittelbar auch an die Antragstellerin adressiert, erlegte ihr als Inhaberin ihres Kosmetikstudios Verhaltenspflichten auf und lässt es als möglich erscheinen, dass die Antragstellerin in ihren Grundrechten der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und dem durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vermittelten allgemeinen Gleichheitsgrundrecht verletzt war. Die Umstellung des ursprünglichen Normenkontrollantrages auf einen Feststellungsantrag ist zulässig. Der Feststellungsantrag setzt die ursprünglichen Anträge fort; der Streitgegenstand einer solchen Feststellungsklage ist von einem ursprünglichen Normenkontrollantrag umfasst bzw. in diesem „subsidiär“ enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2022 – 2 C 7.01 –, juris Rn. 16 m. w. N.). Die Umstellung des Klageantrags ist folglich keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO, sondern eine Einschränkung des Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, juris Rn. 11). Ein Antrag auf Kontrolle einer außer Kraft getretenen Rechtsnorm ist nur in engen Grenzen zulässig. Das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm entzieht dem Normenkontrollantrag seinen Gegenstand. § 47 Abs. 1 VwGO geht von dem Regelfall einer noch gültigen Norm als Gegenstand des Normenkontrollantrags aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2002 – 6 CN 1.01 –, juris Rn. 10; OVG Greifswald, Urteile vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 67 ff. und vom 11. Juli 2023 – 1 K 808/20 OVG –, juris Rn. 65 ff. auch zum Nachfolgenden). Das Außerkrafttreten der Norm allein lässt den im Übrigen zulässig gestellten Normenkontrollantrag aber nicht ohne weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der Zulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 1983 – 4 N 1.83 –, juris Rn. 9 ff. und vom 26. Mai 2005 – 4 BN 22.05 –, juris Rn. 5 sowie Urteil vom 17. Mai 2017 – 8 CN 1.16 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Ein Normenkontrollantrag kann auch gegen eine bereits aufgehobene oder außer Kraft getretene Rechtsnorm zulässig sein, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind oder wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 – 6 CN 1.01 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 2. September 1983 – 4 N 1.83 –, BVerwGE 68, 12 – zitiert nach juris Rn. 9 ff.) und der Antragsteller durch die Wirkung entfaltende Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris Rn. 25). Das beruht darauf, dass das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO nicht nur der objektiven Rechtskontrolle dient, sondern – wenngleich von der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich nicht geboten – auch dem individuellen Rechtsschutz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2020 – 9 BN 9.18 –, juris Rn. 24). Die Rechtsschutzfunktion des § 47 VwGO würde erheblich beeinträchtigt, wenn die Umstellung des Antrags auf Feststellung, dass die Verordnung ungültig war, nach Außerkrafttreten generell ausgeschlossen wäre (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris Rn. 25). Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm entfällt allerdings dann, wenn der Antragsteller trotz des erlittenen Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 – 4 N 1.83 –, BVerwGE 68, 12 – zitiert nach juris Rn. 11; vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris 26; VGH München, Urteil vom 1. Februar 2022 – 4 N 21.757 –, juris Rn. 17). Grundsätzlich kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Norm rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern. Eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs dergestalt, ein Feststellungsinteresse (auch) allein wegen der Schwere des erledigten Eingriffs in Grundrechte anzunehmen, kommt nicht in Betracht. Vielmehr verlangt Art. 19 Abs. 4 GG nur bei Eingriffsakten, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten, eine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals des berechtigten Feststellungsinteresses (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 41.12 –, juris Rn. 18). Jedenfalls im Normenkontrollverfahren verlangt Art. 19 Abs. 4 GG allerdings nicht, dass jeder sich zeitnah erledigende Eingriff in Grundrechte, soweit er nicht als schwerwiegend in dem vorgenannten Sinne anzusehen ist, zur Annahme eines Feststellungsinteresses hinsichtlich der früheren Wirksamkeit einer inzwischen außer Kraft getretenen Rechtsnorm führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 6 B 154.18 u. a. –, juris Rn. 5). Der Gesetzgeber hat für das Normenkontrollverfahren keine dem § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO vergleichbare Regelung getroffen und nach der Rechtsprechung soll hier die nachträgliche Wirksamkeitskontrolle auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. zum Ganzen OVG des Saarlouis, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris 28). Das Erfordernis eines gewichtigen bzw. schwerwiegenden Eingriffs folgt nicht zuletzt daraus, dass im Unterschied zum Individualrechtsschutz gegen Einzelakte die Bejahung eines berechtigten Feststellungsinteresses in jeder Eingriffssituation auf der Ebene der Begründetheit des Normenkontrollantrags eine objektive Rechtskontrolle nach sich zöge, deren Ergebnis unabhängig von der individuellen Betroffenheit des Antragstellers bzw. einer Verletzung seiner subjektiven Rechte eine stattgebende gerichtliche Entscheidung sein könnte, die nicht geeignet wäre, die Position des Antragstellers zu verbessern (vgl. OVG Greifswald, Urteile vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 92 und vom 11. Juli 2023 – 1 K 808/20 OVG –, juris Rn. 78). Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet im Normenkontrollverfahren demnach die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen – kumulativ verstanden – zum einen gewichtiger, zum anderen in zeitlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche (Hauptsache-)Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 –, juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 41.12 –, juris Rn. 28; OVG Saarlouis, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris 28; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 2022 – 3 K 221/20 –, juris Rn. 154; OVG Greifswald, Urteile vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 93 und vom 11. Juli 2023 – 1 K 808/20 OVG –, juris Rn. 79). Die Antragstellerin hat unter Zugrundlegung des vorgenannten Maßstabs ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Unwirksamkeit von § 2 Abs. 3 Corona-LVO. Sie macht Beeinträchtigungen ihrer Rechte geltend, die ein Gewicht haben, das die nachträgliche Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelungen rechtfertigt. Der Antragstellerin war es – wie jedermann – während der Geltungsdauer der streitgegenständlichen Verordnung untersagt, als Inhaberin eines Kosmetikstudios dieses zu betreiben. Bei einem solchen Verbot, von dem eine Vielzahl von Dienstleistungsbetrieben betroffen war, handelt es sich angesichts der großen Streubreite dieses Eingriffs schon unabhängig von der jeweiligen individuellen tatsächlichen Betroffenheit um einen gewichtigen Grundrechtseingriff im hier maßgeblichen Sinne (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 3 KN 42/20 –, juris Rn. 36 ff. und allgemein zur Bedeutung der Zahl der Betroffenen für das Gewicht eines Eingriffs vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 1 BvL 7/18 –, juris Rn. 144 und Urteil vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19 u. a. –, juris Rn. 76). Zudem war auch die individuelle Betroffenheit der Antragstellerin gewichtig. Sie war aufgrund der streitgegenständlichen Vorschrift gezwungen, den Betrieb ihres Kosmetikstudios einzustellen und damit nicht in der Lage, ihren Beruf auszuüben und Einnahmen zu generieren. Der Antrag ist aber unbegründet. Die streitgegenständliche Regelung beruhte in ihrem Geltungszeitraum auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage und ist formell sowie materiell rechtmäßig. Die Maßnahme konnte auf die zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verordnung geltende Fassung von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), (damals) zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) gestützt werden. § 32 Satz 1 IfSG in dieser zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung ermächtigt die Landesregierungen, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG in dieser Fassung trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) werden insoweit eingeschränkt (§ 28 Abs. 1 Satz 4, § 32 Satz 3 IfSG). Die Voraussetzungen, unter denen nach diesen Vorschriften Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden können, lagen vor. Bei Erlass der angegriffenen Verordnung waren Kranke gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG festgestellt worden. Kranker im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist (§ 2 Nr. 4 IfSG). Eine übertragbare Krankheit ist gemäß § 2 Nr. 3 IfSG eine Krankheit, die durch Krankheitserreger (§ 2 Nr. 1 IfSG) verursacht wird, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden. Bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 als Krankheitserreger ausgelösten Erkrankung COVID-19 handelt es sich um eine übertragbare Krankheit in diesem Sinne (vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 12/2020 vom 19. März 2020, S. 3, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/12_20.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 4. April 2024; Ergänzungen zum Nationalen Pandemieplan – COVID-19 – neuartige Coronaviruserkrankung, Stand 4. März 2020, S. 17 f., https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Ergaenzung_Pandemieplan_Covid.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 4. April 2024). Zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verordnung in der Fassung vom 31. Oktober 2020 gab es in Mecklenburg-Vorpommern 2.782 labordiagnostisch bestätigte COVID-19-Fälle (RKI, Täglicher Lagebericht vom 31. Oktober 2020, S. 4, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-31-de.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 4. April 2024). Regelungen zum Zweck des Infektionsschutzes, die – wie hier – unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an jeden im Geltungsbereich der Verordnung gerichtet sind, können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 – 3 CN 1.21 –, juris Rn. 21 ff.; OVG Schleswig, Urteile vom 13. November 2023 – 3 KN 1/20 –, juris Rn. 48 und vom 13. Dezember 2023 – 3 KN 42/20 –, juris Rn. 44). Der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ ist umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, das durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 3 KN 42/20 –, juris Rn. 44). Die in Rede stehende Maßnahme war von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG gedeckt. Ob die Maßnahmen im konkreten Fall rechtmäßig sind, ist angesichts des der Norm zugrundeliegenden Gedankens eines möglichst breiten Spektrums an geeigneten Schutzmaßnahmen eine Frage der Notwendigkeit und somit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 3 KN 42/20 –, juris Rn. 45). Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG war bei Erlass der streitgegenständlichen Corona-LVO M-V eine verfassungsgemäße Grundlage für die hier angegriffenen Maßnahmen. § 32 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG genügten auch in der Zeit der zweiten „Corona-Welle“ (Ende Oktober bis Mitte November 2020) sowohl den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) als auch denen des Parlamentsvorbehalts als einer Ausformung des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2023 – 3 CN 4.22 –, juris Rn. 26 ff und – 3 CN 6.22 –, juris Rn. 29). Bei einem neuartigen Virus wie dem Coronavirus SARS-CoV-2 hängt der Grad der erforderlichen Bestimmtheit einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung auch vom erreichten Stand der Kodifikationsreife ab (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2022 – 3 CN 1.21 –, juris Rn. 41 und vom 16. Mai 2023 – 3 CN 6.22 –, juris Rn. 25, 35 ff.). Jedenfalls in der hier in Rede stehenden Phase der Pandemie im Herbst 2020 war der Gesetzgeber angesichts des (nach wie vor) geringen Kenntnisstands über den neuen Erreger SARS-CoV-2 und die schmale Erfahrungsbasis in Bezug auf die Wirksamkeit der eingeleiteten Schutzmaßnahmen nicht gehalten, für COVID-19 die Voraussetzungen zum Erlass von Schutzmaßnahmen zu konkretisieren (so das BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 – 3 CN 6.22 –, juris Rn. 29 ff. für den Zeitraum bis Mitte November 2020). Das Rechnenmüssen des Gesetzgebers mit einer zweiten „Corona-Welle" im Herbst 2020 genügte nicht, um eine Kodifizierungspflicht für den parlamentarischen Gesetzgeber auszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 – 3 CN 6.22 –, juris Rn. 37). Die angegriffene Verordnung ist formell rechtmäßig ergangen. Diesbezügliche Einwendungen hat die Antragstellerin nicht vorgetragen; solche sind für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Die angegriffene Bestimmung § 2 Abs. 3 Corona-LVO M-V war auch materiell rechtmäßig. Sie stellte sich vor dem Hintergrund der damaligen Lage im Hinblick auf das Coronavirus SARS-CoV-2 als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG dar. Der Verordnungsgeber verfolgte mit den hier streitigen Maßnahmen das legitime Ziel, im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines exponentiellen Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden. Aus der nicht veröffentlichten Begründung der Corona-VO vom 31. Oktober 2020 ergibt sich weiter, dass zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage die Kontakte in der Bevölkerung erheblich reduziert werden mussten, um das Infektionsgeschehen insgesamt aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in durch den öffentlichen Gesundheitsdienst nachverfolgbare Größenordnungen zu senken (vgl. Begründung zur Corona-LVO M-V vom 31. Oktober 2020, unter A. I. Allgemeines, S. 1 f., n.v.). Die Annahme des Verordnungsgebers, dass dieses Ziel ohne das erlassene Verbot gefährdet und die Gefahr wegen einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems geboten war, hatte auch eine tragfähige tatsächliche Grundlage (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Urteile vom 30. Juli 2008 – 1 BvR 3262/07 u. a. –, juris Rn. 103 ff., Rn. 109 und vom 22. November 2022 – 3 CN 1.21 –, juris Rn. 52). Nach einer vorübergehenden Stabilisierung der Fallzahlen auf einem erhöhten Niveau Ende August und Anfang September 2020 war in allen Bundesländern ein weiterer Anstieg der Übertragungen in der Bevölkerung zu beobachten. Ein Vergleich der täglichen Lageberichte des RKI für einen Zeitraum von zwei Wochen vor Inkrafttreten der angegriffenen Verordnung zeigt anschaulich, dass die 7-Tage-Inzidenz deutschlandweit von 37,2 Fälle pro 100.000 Einwohner (Stand 16. Oktober 2020) am 31. Oktober 2020 auf 110,9 Fälle pro 100.00 Einwohner angestiegen war. Die Zahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle hatte sich in dieser Zeit von 690 Patienten auf 1.944 Patienten fast verdreifacht. Am 31. Oktober 2020 beliefen sich die bestätigten Fälle für Mecklenburg-Vorpommern auf 2.782, darunter 166 Neuinfektionen (RKI, Täglicher Lagebericht vom 31. Oktober 2020, S. 4, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-31-de.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 4. April 2024). Zudem hatten drei Landkreise die Schwelle einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner überschritten, zwei weitere Landkreise bzw. kreisfreie Städte lagen über einem Inzidenzwert von 35. Das Land insgesamt wies eine 7-Tage-Inzidenz von 43,3 auf. Einer Modellation des Instituts für Bioinformatik der Universität Greifswald vom 30. Oktober 2020 zufolge, sollte das Land insgesamt den Schwellenwert von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen – voraussichtlich in der 45. Kalenderwoche – überschreiten. Ohne weitere Kontaktbeschränkungen sollte laut der Modellrechnung die Zahl der Neuinfektionen in Mecklenburg-Vorpommern bis Ende November 2020 auf über 150 pro 100.000 Einwohner ansteigen, begleitet von einem entsprechend proportionalen Anstieg auch der Zahlen der intensiv medizinisch zu versorgenden Corona-Patienten (vgl. Begründung zur Corona-LVO M-V vom 31. Oktober 2020, unter A. I. Allgemeines, S. 2, n.v.). Der Umstand, dass die Infektionszahlen flächendeckend stark angestiegen waren und sich das Ausbruchsgeschehen in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht mehr zurückverfolgen ließ, rechtfertigte die Annahme des Verordnungsgebers, dass das Fortschreiten der Pandemie Anpassungen der Corona-Landesverordnung erforderlich machte und damit Beschränkungen in weiten Bereichen des Lebens und der Wirtschaft getroffen werden mussten. Diese Annahme konnte insbesondere auf die Risikobewertung und die weiteren Erkenntnisse des RKI gestützt werden. Aus § 4 IfSG ergibt sich, dass das RKI eine vorrangige Rolle im Zusammenhang mit der Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen hat (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 3 KN 42/20 –, juris Rn. 55). Es verfügt über eine besondere fachliche Expertise bei der Risikoeinschätzung und -bewertung einer übertragbaren Krankheit. Deshalb durfte der Verordnungsgeber die vom RKI zur Verfügung gestellten Erkenntnisse und Bewertungen zu SARS-CoV-2 und COVID-19 wie ein Sachverständigengutachten bei seiner Entscheidung berücksichtigen und den erlassenen Ge- und Verboten zugrunde legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 – 3 CN 1.21 –, juris Rn. 57 ff.; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 u.a. – juris, Rn. 178). Aus der nicht veröffentlichten Begründung zur Corona-LVO M-V vom 31. Oktober 2020 ergibt sich zudem, dass sich der Verordnungsgeber zusätzlich zur Risikobewertung des RKI auch auf eigene Lageberichte sowie Erkenntnisse der Universität Greifswald gestützt hat und dabei insbesondere von Prof. Dr. Lars Kaderali (Institut für Bioinformatik der Universität Greifswald) beraten wurde. Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Rolle des RKI während der Corona-Pandemie insbesondere hinsichtlich einer möglichen politischen Abhängigkeit und auch die vom Institut im Jahr 2020 herausgegebenen Risikobewertungen und Maßnahmeempfehlungen angesichts der Ende März 2024 veröffentlichten und zum Teil noch geschwärzten sog. „RKI-Protokolle“ neu bewertet und vor allem umfassend aufgearbeitet werden müssten, ist dies ohne rechtliche Relevanz für den vorliegenden Fall. Selbst bei Wahrunterstellung von diesbezüglichen Unregelmäßigkeiten gibt es weder aufgrund des Vortrags der Antragstellerin noch im Übrigen Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung am 31. Oktober 2020 Kenntnis von den „RKI-Protokollen“ hatte und Veranlassung gehabt hätte, die Risikobewertungen und sonstigen Erkenntnisse des RKI in Zweifel zu ziehen. Der Senat hat dementsprechend entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch weder Veranlassung, eine Auswertung der bereits veröffentlichten Protokolle vorzunehmen, noch eine mögliche Veröffentlichung ungeschwärzter Protokolle vor einer Entscheidung des Rechtsstreits abzuwarten. Der Verordnungsgeber hat seinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Feststellung einer durch das Coronavirus bedingten Gefährdungslage auch nicht überschritten. Insbesondere teilt der Senat nicht die Bedenken der Antragstellerin im Hinblick auf die Eignung von PCR-Tests, die Heranziehung der 7-Tage-Inzidenz, die Existenz einer Übersterblichkeit in Deutschland und die Belastung der Intensivmedizin. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat dazu in seinem Urteil vom 13. Dezember 2023 – 3 KN 42/20 – (juris Rn. 58 ff.) ausgeführt: „(1) Die Antragstellerin stellt die Eignung von PCR-Tests als Indikator für die Infektionszahlen nicht durchgreifend in Frage. Bei den PCR-Tests handelt es sich um ein vom Großteil der Wissenschaft anerkanntes Instrument. Da sich die Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mit einem breiten und unspezifischen Symptomspektrum präsentiert, ist die virologische Diagnostik die tragende Säule der Erkennung der Infektion. Diese wird in der Regel mittels eines sogenannten PCR-Tests vorgenommen. Es bestehen keine Zweifel, dass die in Deutschland durchgeführten PCR-Tests, deren Ergebnisse in die Einschätzungen des Robert Koch-Instituts zur Gefahrenlage einfließen, geeignet waren, verlässliche Indikatoren für Infektionen mit SARS-CoV-2 zu liefern. Sie bilden – wie vom Robert Koch-Institut angenommen – den "Goldstandard für den Nachweis von SARS-CoV-2" (so das BVerwG, Beschl. v. 07.07.2022 – 1 WB 2.22 –, juris Rn. 153; siehe auch Beschl. d. Senats v. 16.04.2021 – 3 MR 21/21 –, juris Rn. 22 und v. 29.04.2021 – 3 MR 23/21 –, juris Rn. 80). Der Eignung von PCR-Tests steht nicht entgegen, dass bei der infizierten Person trotz positiven Testergebnisses nicht zwingend Symptome einer Erkrankung an COVID-19 auftreten müssen. Der PCR-Test lässt dennoch Rückschlüsse zu, wie weit sich das Virus SARS-CoV-2 ausgebreitet hat und in welchem Umfang Neuinfektionen drohen (vgl. Beschl. d. Senats v. 16.04.2021 – 3 MR 21/21 –, juris Rn. 22). Im Übrigen ist zweifelsfrei nachgewiesen, dass es bereits ein bis drei Tage vor Auftreten der Symptome zu einer Ausscheidung von hohen Virusmengen kommen kann (RKI, Epidemiologisches Bulletin 19/2020 v. 07.05.2020, S. 4, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 04.01.2024). Durch die Untersuchung von Übertragungsereignissen zwischen Kontaktpersonen wurde gezeigt, dass viele SARS-CoV-2-Übertragungen präsymptomatisch erfolgen, also durch Personen, die noch keine Symptome zeigen. So sind präsymptomatische Übertragungen für einen Großteil (44%) von SARS-CoV-2-Übertragungen verantwortlich, wobei nur 9% der Übertragungen mehr als drei Tage vor Symptombeginn erfolgen. Unterschiedliche Studienergebnisse in diesem Kontext sind unter anderem auf die unspezifischen Allgemeinsymptome zurückzuführen, die von den Probanden teilweise nicht als Krankheitsbeginn erkannt und berichtet wurden (RKI, Epidemiologisches Bulletin 39/2020 v. 24.09.2020, S. 5, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/39_20.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 04.01.2024; Beschl. d. Senats v. 13.11.2020 – 3 MR 61/20 –, juris Rn. 44). Entgegen der Behauptung der Antragstellerin war die Anzahl von falschpositiven PCR-Tests nach Auffassung des Robert Koch-Instituts nicht geeignet, die Einschätzung der pandemischen Lage zu verfälschen. Denn bei korrekter Durchführung der Teste und fachkundiger Beurteilung der Ergebnisse sei von einer sehr geringen Zahl falsch positiver Befunde auszugehen (so das RKI, Epidemiologisches Bulletin 45/2020 v. 05.11.2020, S. 17, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/45_20.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 04.01.2024). (2) Der Verordnungsgeber war zur Einschätzung der Risikolage auch berechtigt, sich an der Anzahl der regionalen Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (sog. 7-Tage-Inzidenz) zu orientieren, die das Robert Koch-Institut tagesaktuell ermittelt und veröffentlicht hat. Es handelt sich dabei um den frühesten Indikator für ein zunehmendes Infektionsgeschehen und erlaubt, die mit einem gewissen Zeitversatz eintretende Belastung des Gesundheitssystems und die Anzahl der zu erwartenden Todesfälle unter Berücksichtigung der jeweils vorherrschenden Virusvariante frühzeitig abzuschätzen (so das BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. –, juris Rn.199; BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 – 3 CN 6.22 –, juris Rn. 48). (3) Die Auffassung der Antragstellerin, es habe unter Hinweis auf die Situation in Schweden im hier streitgegenständlichen Zeitraum keine (relevante) Übersterblichkeit gegeben, kann nicht geteilt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Existenz einer pandemiebedingten Übersterblichkeit – als Tatsachengericht – unter Hinweis auf die Ergebnisse des Bundesamts für Statistik bestätigt. Danach hat COVID-19 im Jahr 2020 zu einer erheblichen Übersterblichkeit, das heißt zu einer Zunahme der Sterberate um 3 % beziehungsweise 4 % über das demografisch zu erwartende Maß geführt (BVerwG, Beschl. v. 07.07.2022 – 1 WB 2.22 –, juris Rn. 81; siehe auch VGH München, Beschl. v. 16.04.2021 – 10 CS 21.1114 –, juris Rn. 31; Beschl. v. 20.07.2021 – 25 NE 21.1814 –, juris Rn. 35; OVG Bautzen, Urt. v. 23.11.2021 – 3 C 44/21 –, juris Rn. 56). Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf die Zahlen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Übersterblichkeit in Bezug auf das SARS-CoV-2-Virus verneint, berücksichtigt sie nicht, dass das Maßnahmenbündel der Corona-Bekämpfungsverordnung darauf abzielte, der Übersterblichkeit entgegenzuwirken, da die Maßnahmen darauf gerichtet waren, eine Überlastung des Gesundheitssystems, die bei ungehinderter exponentieller Verbreitung des Virus zu befürchten ist, zu vermeiden. Hiervon ausgehend kommt es letztlich nicht entscheidend darauf an, ob eine Übersterblichkeit tatsächlich bereits eingetreten ist, sondern darauf, ob die Maßnahmen geeignet waren, dieser entgegenzuwirken (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 17.11.2020 – 3 R 225/20 –, juris Rn. 48). Im Übrigen bedeutete eine fehlende Übersterblichkeit in Deutschland nicht, dass die Pandemie nicht als lebensgefährlich einzustufen wäre (so bereits Beschl. d Senats v. 29.04.2021 – 3 MR 23/21 –, juris Rn. 72). (4) Es bestand auch eine Gefahr der Überlastung der Intensivmedizin. Die Zahl der stationär behandelten Patientinnen und Patienten mit SARI (Fälle mit akuten respiratorischen Infektionen) sind laut dem Bericht der Arbeitsgemeinschaft Influenza beim Robert Koch-Institut in der 44. Kalenderwoche (24.10. bis 30.10.2020) erheblich gestiegen. In 71 Sentinel-Krankenhäusern waren in der 43. KW 2020 insgesamt 32% der SARI-Fälle (Hauptdiagnose Influenza, Pneumonie oder sonstige akute Infektionen der unteren Atemwege) mit COVID-19 hospitalisiert. Der Anteil an COVID-19-Erkrankungen bei SARI-Fällen ist seit der 40. Kalenderwoche 2020 stark angestiegen und lag in der 43. Kalenderwoche wieder auf dem hohen Niveau aus der 14. und 15. KW 2020 (RKI, Influenza Wochenbericht für die KW 44, S. 5, https://influenza.rki.de/Wochenberichte/2020_2021/2020-44.pdf, zuletzt abgerufen am 04.01.2024). Die tatsächliche Zahl der Belegung der Kapazitäten der Krankenhäuser im Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier streitigen Corona-Bekämpfungsverordnung war für die Einschätzung der Gefahrenlage nicht von hervorgehobener Bedeutung, weil eine Belastung der Intensivstationen erst mit einer mehrwöchigen Verzögerung eintreten konnte. Angesichts des exponentiellen Wachstums an Infektionen war damit zu rechnen, dass ein Großteil intensivmedizinisch behandelt werden müsste, wenn die Infektionszahlen nicht merklich reduziert werden. Die im November 2020 beginnenden Einschränkungen dienten gerade dem Zweck, die Krankhausversorgung vor einer Überlastung zu schützen. Denn zu diesem Zeitpunkt stand bereits fest, dass ausreichendes (Intensiv-)Pflegepersonal nicht zur Verfügung steht und bis zu einem voraussichtlichen Greifen der hier streitigen Maßnahme auf den Intensivstationen noch voraussichtlich bis zu vier Wochen vergehen werden (vgl. Beschl. Senats v. 05.11.2020 – 3 MR 56/20 –, Rn. 42, juris; so auch die Einschätzung des Präsidenten der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin , Stand 09.11.2020, https://www.rnd.de/gesundheit/neuer-hochststand-mehr-corona-patienten-auf-intensivstationen-als-im-fruhjahr-RLU24J2ANPNOPOPLJBMATVIJFI.html, zuletzt abgerufen am 04.01.2024). Der Personalmangel hatte direkte Auswirkungen auf die Betreibbarkeit der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten. Wenn dem jeweiligen Krankenhaus weniger Pflegekräfte für die Intensivstation zur Verfügung stehen, hat dies zwangsläufig eine Reduktion der freien Bettenkapazitäten zur Folge. Geregelt ist dies in der Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV ), die im Zeitraum der streitigen Corona-Bekämpfungsverordnung – anders als zu Beginn der Pandemie – nicht ausgesetzt war (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Erfassung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten und Ausgleichszahlungen für deren Freihaltung während der Corona-Pandemie, 20.05.2021, S. 8 ff., https://www.bundestag.de/resource/blob/852948/4e2fa2188808130fde49b064e0fbffbb/WD-9-052-21-pdf-data.pdf, zuletzt abgerufen am 04.01.2024). Es entspricht auch nicht dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand, dass COVID-19 in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Letalität mit der saisonalen Grippe vergleichbar wäre. Vielmehr zeichnet COVID-19 nach den Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts eine höhere Letalität wie auch eine lange Beatmungsdauer gegenüber schwer verlaufenden Atemwegsinfektionen in Grippewellen aus, was insbesondere für die Prognose der erforderlichen Kapazitäten im Gesundheitswesen von Bedeutung ist (dazu nur RKI, Epidemiologisches Bulletin 41/2020 v. 08.10.2020, S. 5, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/41_20.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 04.01.2024). Es kann aber letztlich auch dahinstehen, ob eine höhere Letalität tatsächlich vorlag, da bereits die Abwehr solcher Gefahren für die Anordnung von Maßnahmen ausreichend ist. Die Behauptung der Antragstellerin, die Zahl der Infektionen sei zu hoch angesetzt, weil jede Patientin oder jeder Patient mit einem positiven SARS-CoV-2-Test als Corona-Fall geführt worden sei, geht ins Leere. In die Statistik des Robert Koch-Instituts gingen die COVID-19-Todesfälle ein, bei denen ein laborbestätigter Nachweis von SARS-CoV-2 (direkter Erregernachweis) vorlag und die in Bezug auf diese Infektion verstorben waren (BT-Drs. 20/1662, S. 4). Die Meldepflicht galt zunächst für jede Hospitalisierung in Bezug auf COVID-19, das heißt dass der Grund der Aufnahme in Zusammenhang mit der COVID-19-Erkrankung stehen, aber ein direkter kausaler Zusammenhang zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht hergestellt werden musste. War bei der Aufnahme der betroffenen Person hingegen evident, dass die Hospitalisierung in keinem Zusammenhang mit der COVID-19-Diagnose steht, zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall, dann bestand auch keine Meldepflicht (BT-Drs. 20/1184, S. 68).“ Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Die angegriffene Maßnahme war auch sonst mit höherrangigem Recht vereinbar. In der Untersagung des Betriebs von Kosmetikstudios durch § 2 Abs. 3 Corona-LVO M-V lag weder ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Maßnahme war ferner verhältnismäßig und damit eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG. Hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG stellt sich die angegriffene Regelung für die Antragstellerin als Berufsausübungsregelung dar, da mit dieser zeitweise der Geschäftsbetrieb der Antragstellerin unterbunden wurde. Wegen der vorübergehenden Art des Eingriffs lag nur ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit vor. Ein solcher Eingriff ist gerechtfertigt, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls ihn als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird (stRspr BVerfG, vgl. z. B. Urteil vom 17. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 –, juris Rn. 99 m. w. N.). Beschränkungen dieses Grundrechts bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). § 2 Abs. 3 Corona-LVO M-V stellt als untergesetzliche Rechtsnorm insoweit eine taugliche Eingriffsgrundlage dar. Der Grundrechtseingriff ist auch gerechtfertigt, weil die Untersagung des Betriebs von Kosmetikstudios geeignet, erforderlich und angemessen war, um das mit der Corona-VO M-V verfolgte Ziel, die Corona-Pandemie zu bekämpfen und somit Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, zu erreichen. Für die Eignung reicht es aus, wenn die Verordnungsregelung den verfolgten Zweck fördern kann. Bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 – 3 CN 6.22 –, juris Rn. 61 m. w. N.). Dies war vorliegend der Fall. Angesichts der damals vom RKI als zentrales Instrument der Eindämmung empfohlenen Reduzierung von Kontakten und der noch im Herbst 2020 andauernden hohen Infektiosität und der Übertragungswege steht außer Zweifel, dass die Beschränkung von nicht zwingend erforderlichen Kontakten geeignet war, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 3 KN 42/20 –, juris Rn. 72 unter Hinweis auf RKI, Epidemiologisches Bulletin 38/2020 vom 17. September 2020, S. 3 ff., https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/38_20.pdf?__blob=publicationFile). Die Untersagung des Betriebs von Kosmetikstudios trug – als Teil des Maßnahmenbündels, mit dem der Verordnungsgeber dem Anstieg der Infektionszahlen begegnete – dazu bei, persönliche Begegnungen zu reduzieren und das Infektionsgeschehen zu verlangsamen. Hierdurch konnte die Zahl der Situationen, in denen sich Menschen begegneten und deshalb insbesondere Tröpfcheninfektionen verursacht werden konnten, verringert werden. Das Betriebsverbot für Kosmetikstudios war unter Berücksichtigung des dem Verordnungsgeber zustehenden Einschätzungsspielraums auch erforderlich, weil mildere, aber gleich geeignete Mittel nicht vorhanden waren. An der Erforderlichkeit einer Maßnahme fehlt es, wenn dem Verordnungsgeber eine andere, gleich wirksame Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zwecks zur Verfügung steht, die weniger in die Grundrechte der Betroffenen eingreift und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit hatte der Verordnungsgeber einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahme im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Ein solcher Spielraum hat jedoch Grenzen. Die Einschätzung des Verordnungsgebers muss auf ausreichend tragfähigen Grundlagen beruhen. Das Ergebnis der Prognose muss einleuchtend begründet und damit plausibel sein. Das unterliegt der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 – 3 CN 6.22 –, juris Rn. 64 f. m. w. N.; OVG Schleswig, Urteil vom 13. November 2023 – 3 KN 1/20 –, juris Rn. 81; OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Januar 2022 – 1 KM 661/21 OVG –, juris Rn. 67, 74). Maßgebend ist die Erkenntnislage bei Erlass der Verordnung (ex ante-Sicht). Im gerichtlichen Verfahren obliegt es dem Verordnungsgeber, Tatsachen und Erwägungen vorzutragen, die das Ergebnis seiner Prognose plausibel machen. Das Gericht hat nicht eigene prognostische Erwägungen anzustellen, sondern die Rechtmäßigkeit der Prognose des Verordnungsgebers zu überprüfen. Wird die Annahme, die gewählte Maßnahme erreiche den Zweck der Schutzverordnung wirksamer als eine in Betracht kommende weniger belastende Alternative, im gerichtlichen Verfahren nicht plausibel gemacht, kann das Gericht nicht zur Feststellung gelangen, dass die verordnete Schutzmaßnahme erforderlich und damit verhältnismäßig ist. Das geht zulasten des Verordnungsgebers. Der gerichtlichen Kontrolle sind dabei alle Erwägungen des Verordnungsgebers zugrunde zu legen, die er zu den bei Erlass der Verordnung vorliegenden Tatsachen bis zur Entscheidung des Gerichts über den Normenkontrollantrag prozessordnungsgemäß vorgebracht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 – 3 CN 2.21 –, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 3 KN 42/20 –, juris Rn. 74). Allerdings gilt auch insoweit der allgemeine Grundsatz, dass Offensichtliches nicht näher begründet werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 2 BvR 1997/15 –, juris Rn. 13; BAG, Urteil vom 24. März 1977 – 3 AZR 232/76 –, juris Rn. 38; OVG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 3 KN 42/20 –, juris Rn. 74; VGH München, Beschluss vom 16. Mai 2008 – 19 ZB 06.3372 –, juris Rn. 2). Davon ausgehend ist die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass kein milderes Mittel als das Verbot des Betriebes von Kosmetikstudios und anderen körpernahen Dienstleistungsbetrieben zur Verfügung stand, um eine generelle und systematische Reduzierung der Kontakte zu erreichen, plausibel. Die Phase der Pandemie vor Inkrafttreten der hier angegriffenen Corona-LVO M-V war von einem diffusen Ausbruchsgeschehen geprägt, ohne dass Infektionsketten eindeutig nachvollziehbar waren (RKI, Täglicher Lagebericht vom 31. Oktober 2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-31-de.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 4. April 2024; vgl. Begründung zur Corona-LVO M-V vom 31. Oktober 2020, unter A. I. Allgemeines, S. 1, n.v.). Die Entwicklung in der Zeit vor Inkrafttreten der Corona-LVO M-V hat gezeigt, dass trotz der in weiten Bereichen entwickelten Hygienekonzepte und der allgemeinen Hygienemaßnahmen viele Infektionen nicht zu verhindern waren und sich das Coronavirus SARS-CoV-2 ausbreiten konnte und zum damaligen Zeitpunkt wieder zu einem exponentiellen Wachstum geführt hat (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 3 KN 42/20 –, juris Rn. 75). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Betrieb der Antragstellerin tatsächlich kein erhöhtes Infektionsrisiko aufwies, was im Hinblick darauf, dass 75 % der Infektionsherde nicht bekannt waren, ohnehin zweifelhaft ist (vgl. auch OVG B-Stadt, Beschluss vom 4. November 2020 – OVG 11 S 101/20 –, juris Rn. 47; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2020 – 13 MN 433/20 –, juris Rn. 54; VGH München, Beschluss vom 11. November 2020 – 20 NE 20.2503 –, juris Rn. 28; OVG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 3 KN 42/20 –, juris Rn. 75). Eine mangelnde Erforderlichkeit der Betriebsuntersagung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, der Antragsgegner hätte sich bei seinem Vorgehen auf den Schutz der vulnerablen Bevölkerungsgruppen beschränken können. Insoweit bleibt bereits unklar, welche konkreten alternativen Maßnahmen nach der Vorstellung der Antragstellerin hätten ergriffen werden sollen. Über die pauschale Aussage hinaus, dass Alten- und Pflegeheime besonders zu schützen seien, erfolgte kein konkreter Vortrag der Antragstellerin. Unbeschadet dessen hätten auf vulnerable Bevölkerungsgruppen beschränkte Maßnahmen die Infektionsrisiken der nicht vulnerablen Bevölkerungsgruppen nicht mit der gleichen Wirksamkeit reduziert wie die angegriffenen Betriebsuntersagungen. Das Coronavirus SARS-CoV-2 zeichnete sich, wie bereits ausgeführt, auch noch im streitbefangenen Zeitraum durch viele unerkannte asymptomatische Infektionen und eine präsymptomatische Infektiösität aus. Der Verordnungsgeber durfte deshalb im Zeitpunkt des Verordnungserlasses ohne Rechtsfehler annehmen, dass die Eindämmung der Pandemie weit weniger effektiv gelingen würde, wenn er sich auf die Absonderung von erkannt Infizierten und Erkrankten und den Schutz vulnerabler Gruppen beschränken würde. Hinzu kommt, dass die Erforderlichkeit der Betriebsuntersagungen nicht dadurch entfällt, dass alternative Maßnahmen zulasten Dritter hätten ergriffen werden können (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 u.a. –, juris Rn. 212, m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 2. Juni 2022 – 1 S 926/20 –, juris Rn. 218). Die von der Antragstellerin als milderes Mittel vorgeschlagene Ausweitung der Kapazitäten des Gesundheitswesens war zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung unter Zugrundlegung des Erfordernisses einer rationalen Abwägung (vgl. OVG Greifswald, Beschlüsse vom 7. Januar 2022 – 1 KM 661/21 OVG –, juris Rn. 74 und vom 22. April 2022 – 1 KM 221/22 OVG –, juris Rn. 92 ff.) nicht gleich geeignet. Eine solche Ausweitung hätte sich so kurzfristig, wie dies angesichts der bereits beschriebenen Infektionslage notwendig gewesen wäre, insbesondere aufgrund der notwendigen Einstellung und gegebenenfalls vorhergehenden Ausbildung intensiv-medizinisch geschulten Personals selbstredend nicht umsetzen lassen. Etwaige diesbezügliche Versäumnisse in der Vergangenheit sind ohne rechtliche Relevanz für die Beurteilung der Erforderlichkeit im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber nicht die Auferlegung eines coronabedingten Hygienekonzeptes als milderes Mittel gewählt hat. Es hätte sich hierbei um keine in gleicher Weise geeignete Maßnahme gehandelt. Selbst bei Beachtung eines Hygienekonzepts tritt mit dem Besuch eines Kosmetikstudios eine Erweiterung der persönlichen Kontakte durch die vorübergehende Änderung des Kontaktumfelds der Kundinnen und Kunden ein. Dies gilt nicht nur für den Besuch des Betriebes als solchen, sondern potentiell bereits für den Weg zum Betrieb der Antragstellerin. So bestand nicht nur die Gefahr, das Infektionsgeschehen weiterzutragen und das Virus zu verbreiten; im Falle einer Virusübertragung auf dem Weg zu der jeweiligen Einrichtung hätte zudem die Möglichkeit einer Nachverfolgung gefehlt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 3 KN 42/20 –, juris Rn. 76). Hieran orientiert sich auch der Zweck der Corona-LVO M-V, der nicht auf dem Gedanken basiert, besondere Infektionsherde auszuschalten, sondern generell Kontakte auf der privaten Ebene, die nicht unbedingt erforderlich sind, in der Fläche zu reduzieren (vgl. Begründung zur Corona-LVO M-V vom 31. Oktober 2020, unter A. I. Allgemeines, S. 2, n.v.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass zwar der Betrieb als Kosmetikstudio untersagt war, nicht aber der Verkauf der dort angebotenen Produkte (vgl. Begründung zur Corona-LVO M-V vom 31. Oktober 2020, unter II. S. 7, n.v.). Der Verkauf von Kosmetikprodukten dürfte indes beim Betrieb eines Kosmetikstudios eher eine untergeordnete Rolle spielen und keinen nennenswerten eigenständigen Publikumsverkehr ohne die nicht mehr mögliche gleichzeitige Durchführung einer Kosmetikbehandlung begründen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, dass es ausweislich des Bundesverbandes Kosmetik und Fußpflegebetriebe Deutschland e. V. für die Bereiche Wellness, Kosmetik/Fußpflege u.a. bereits hohe Hygienestandards gegeben habe. Die in diesem Zusammenhang beschriebenen Vorgaben für Böden und Flächen, Abfälle, Hände und Instrumente haben schon keine vergleichbare infektiologische Wirkung wie die hier angegriffene Maßnahme. Es wird nicht berücksichtigt, dass der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel ist, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen (vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=13490888#doc13776792bodyText2, zuletzt abgerufen am 4. April .2024). So beschreibt der Bundesverband lediglich bei der Fußpflege eine Mundschutzpflicht. Für alle anderen Tätigkeiten findet sich derartiges nicht. Das Dienstleistungsverbot war auch angemessen. Dafür ist erforderlich, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. In einer Abwägung sind Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits und die Bedeutung der Maßnahme für die Zweck-erreichung andererseits gegenüberzustellen. Angemessen ist eine Maßnahme dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Gewicht des Eingriffs und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 – 3 CN 6.22 –, juris Rn. 68 m. w. N.; OVG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 3 KN 42/20 –, juris Rn. 78). Der mit § 2 Abs. 3 Corona-LVO M-V bewirkte Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin hatte ein erhebliches Gewicht. Sie musste ihren Betrieb vom 2. bis zum 30. November 2020 schließen. In dieser Zeit war ihr die Ausübung ihres Berufs nicht möglich. Die von der (befristeten) Betriebsuntersagung betroffenen Betriebe haben durch die angefochtene Vorschrift in vielen Fällen spürbare wirtschaftliche Einbußen erlitten, die ohne Ausgleichsmaßnahmen per se dazu geeignet waren, sie auch existenziell zu treffen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 3 KN 42/20 –, juris Rn. 79). Demgegenüber bestand aber durch die exponentielle Weiterverbreitung des Coronavirus und die befürchtete Überlastung des Gesundheitswesens das Erfordernis, weitreichende kontaktbeschränkende Maßnahmen zu ergreifen, um das Infektionsgeschehen abzubremsen, dadurch Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen zu schützen und die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands sicherzustellen. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Dauer der Schließungsanordnung der Antragstellerin noch zumutbar war. Die Untersagung des Betriebs von Kosmetikstudios war befristet und galt zunächst nur bis zum Ablauf des 30. November 2020 (vgl. § 14 Abs. 2 Corona-LVO M-V). Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG wurde schließlich dadurch gemildert, dass erhebliche staatliche Entschädigungsleistungen für den Umsatzausfall bereitgestellt wurden, die auch von der Antragstellerin in Anspruch genommen werden konnten (vgl. Ziffer 11 Beschl. der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020; https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf?download=1, zuletzt aufgerufen am 4. April 2024; OVG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 3 KN 42/20 –, juris Rn. 80). So wurden die seit November 2020 geltenden Betriebsbeeinträchtigungen durch die nichtrückzahlbaren Überbrückungshilfe II, Novemberhilfe, Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III gemildert. Im Rahmen dieser Hilfen wurden auch für den hier maßgeblichen Zeitraum Zuschüsse zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten geleistet, wobei hierzu insbesondere Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc. zählten. Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst waren, wurden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich konnten bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten (vgl. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Artikel/Ueberbrueckungshilfe-III/uebh-iii-ueberblick.html, zuletzt abgerufen am 7. April 2024). Weitere Hilfen wurden etwa durch KfW-Kreditprogramme, durch den Wirtschaftsstabilisierungsfond, durch mittelständische Beteiligungsgesellschaften, Erleichterungen im steuerlichen Bereich, die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes und durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gewährt (vgl. BMF- Monatsbericht, Hilfen für Unternehmen und Beschäftigte in der Corona-Pandemie, Februar 2021, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2021/02/Inhalte/Kapitel-2b-Schlaglicht/2b-corona-hilfen-fuer-unternehmen-und-beschaeftigte-pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=3, zuletzt abgerufen am 7. April 2024; Die Bundesregierung, Corona-Wirtschaftshilfen der Bundesregierung, Stand: 4. Januar 2022, abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1995230/3838ef36ea352e9af06 a13b4454416ed/2022-01-07-mpk-corona-wirtschafthilfen-data.pdf?download=1, zuletzt abgerufen am 7. April 2024; BMF-Monatsbericht, Corona-Unternehmenshilfen – eine vorläufige Bilanz, November 2021, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2021/11/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-1-bilanz-corona-unternehmenshilfen-pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=7, zuletzt abgerufen am 7. April 2024; vgl. zu allem Vorstehenden OVG Lüneburg, Urteil vom 1. Juni 2023 – 14 KN 37/22 –, juris Rn. 98). Soweit die Antragstellerin eine Verletzung des Zitiergebots gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, wonach bei Einschränkung eines durch das Grundgesetz garantierten Grundrechts durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss, liegt eine solche nicht vor, da das Zitiergebot auf das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG keine Anwendung findet. Berufsregelnde Vorschriften werden nicht als Einschränkung i. S. d. Art. 19 Abs. 1 GG angesehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 1983 – 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80 –, juris Rn. 25 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 10. August 2022 – 3 C 62/20 –, juris Rn. 25; OVG Münster, Beschluss vom 15. April 2020 – 13 B 440/20 –, juris Rn. 76; OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. April 2020 – 2 B 128/20 –, juris Rn. 18). Eine darüberhinausgehende Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als einer nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition liegt ebenfalls nicht vor. Dieser Schutz erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern; die hier durch die verordnete Beschränkung betroffenen bloßen Umsatz- und Gewinnchancen werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 u. a. –, juris Rn. 240 und Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 u. a. –, juris Rn. 79). Ebenso wenig liegt durch die Schließung von Kosmetikstudios und weiteren Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen im Vergleich zur Privilegierung von Friseurbetrieben (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Corona-LVO M-V) ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 3 Abs. 1 GG vor. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. August 2022 – 3 C 62/20 –, juris Rn. 45 ff. ausgeführt: „Entscheidet sich der Verordnungsgeber dafür, bestimmte Betriebe und Dienstleistungen zu verbieten, ist er bei der Ausgestaltung der hierzu getroffenen Regelungen an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63, 74; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 64; Urt. v. 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 u. a. -, juris Rn. 72). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen für jeden Regelungsbereich in gleicher Weise geltenden Maßstab. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79; Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30). Der jeweils aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend. Jedoch ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger. Ein solcher besteht von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen (Art. 80 Abs. 1 GG). Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. In diesem Rahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, juris Rn. 27; Beschl. v. 26. Februar 1985 - 2 BvL 17/83 -, juris Rn. 39). Der Verordnungsgeber soll das Gesetz konkretisieren und „zu Ende denken“, weiter gehen seine Befugnisse jedoch nicht. Er muss daher den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind. Gesetzlich vorgegebene Ziele darf er weder ignorieren noch korrigieren. Dabei ist aber die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung angeordneten Maßnahmen nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34; Beschl. v. 6. November 2019 -1 BvR 16/134 -, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die wirtschaftlichen und existenziellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann hierbei in Rechnung gestellt werden (NdsOVG, Beschl. v. 11. März 2021 - 13 MN 70/21 -, juris Rn. 64 ff.). Bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens sind die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für den Normgeber zudem weniger streng (SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2021 - 3 B 67/21 -, juris Rn 29 ff.; OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25); eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit ist nicht zu fordern (OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13; ThürOVG, Beschl. v. 9. April 2020 - 3 EN 238/20 -, juris Rn. 67).“ Ferner hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 28. Februar 2024 – VerfGH 110/20 –, juris Rn. 523 ausgeführt: „Zudem darf der Verordnungsgeber Differenzierungen vornehmen, wenn diese zwar weder (allein) aus infektionsschutzrechtlichen Gründen noch aus überragend wichtigen Gründen des Gemeinwohls erfolgen, der Normgeber aber bei der Wahl des Differenzierungskriteriums weitere grundrechtsschonende Gesichtspunkte berücksichtigt (vgl. schon VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 -, juris Rn. 22 zur besonderen Konstellation der teilweisen Wiedergestattung untersagter Tätigkeiten nach einem umfassenden „Lockdown“). Um trotz der infektionsrechtlich notwendigen Schutzmaßnahmen größtmögliche Freiheiten zu gewährleisten und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu wahren, können im Rahmen eines schlüssigen Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers als Ergebnis einer umfassenden Abwägung sämtlicher Belange und Risiken Differenzierungen auch aus weiteren Gründen gerechtfertigt sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Differenzierungskriterium an infektionsschutzrechtliche Motive wie beispielsweise die Nachverfolgbarkeit anknüpft. Der Verordnungsgeber kann zudem die Zwecke einzelner Betriebe und Einrichtungen mit Blick auf ihre Notwendigkeit unterschiedlich bewerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023, - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 84 f.). Wenn zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 eine vollständige Schließung aller Betriebe und Einrichtungen nicht erforderlich ist, darf er bestimmte Betriebe und Einrichtungen von den Schutzmaßnahmen auf Grundlage eines schlüssigen Gesamtkonzepts ausnehmen. Soweit verschiedene, infektionsschutzrechtlich gleichwertige Lösungen in Betracht kommen, kann der Normgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums unter diesen wählen (vgl. auch schon VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 -, juris Rn. 22). Daher folgt aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in einer Situation von schrittweise möglichen Lockerungen oder Verschärfungen von Maßnahmen keine Pflicht des Verordnungsgebers zu einem Vorgehen nach dem Prinzip „Alles oder nichts“. Vielmehr gebietet eine freiheitsschonende Pandemiebewältigung zeitlich und inhaltlich differenzierende Regelungen. Entsprechende Maßnahmen im Rahmen eines schlüssigen Gesamtkonzepts im Sinne eines „Lockerungsfahrplans“ oder „Maßnahmenverschärfungskonzepts“ verletzen daher Art. 2 Abs. 1 ThürVerf nicht (vgl. zu einem sog. „Lockerungsplan“ auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2022 - 13 B 203/22.NE -, juris Rn. 131 ff.). Auch ist es nicht geboten, dass der Normgeber hinsichtlich mehrerer möglicher Lösungen die zweckmäßigste oder gar die „vernünftigste“ wählt (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. April 2020 - 2 B 130/20 -, juris Rn. 23). Insbesondere im Falle von Massenerscheinungen, die sich – wie das weltweite Infektionsgeschehen in der Corona-Pandemie – auf eine Vielzahl von Lebensbereichen auswirken, ist dem Normgeber zuzugestehen, dass er auch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen kann, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 513 unter Verweis auf BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 - Vf. 26-VII-20 -, juris Rn. 24). Ihm kommt wegen der erforderlichen Prognoseentscheidung auf unsicherer Tatsachengrundlage sowie unter Zeitdruck und sich ständig veränderten Bedingungen eine weite Einschätzungsprärogative zu, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.“ Diese Ausführungen zum Maßstab, die sich der erkennende Senat zu eigen macht (vgl. dazu auch bereits OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Mai 2021 – 1 KM 189/21 OVG –, juris Rn. 64), zugrunde gelegt, stellt der Umstand, dass Friseurbetriebe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Corona-LVO M-V von der Schließung ausgenommen waren, keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG dar (so auch OVG Bautzen, Urteil vom 10. August 2022 – 3 C 62/20 –, juris Rn. 49 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 3 KN 42/20 –, juris Rn. 83 ff.; OVG B-Stadt, Beschluss vom 3. März 2021 – 11 S 22/21 –, juris Rn. 45 ff.; a.A. OVG Saarlouis, Urteil vom 31. Mai 2022 – 2 C 324/20 –, juris Rn. 20 ff.; VG Schwerin, Beschluss vom 8. April 2021 – 7 B 635/21 SN –, juris Rn. 11 ff. für die Privilegierung von Friseuren im Verhältnis zu Tattoo-Studios bei Inzidenzwerten über 150). Die unterschiedliche Behandlung beider Gewerbe – das Vorliegen eines wesensgleichen Sachverhalts unterstellt – ist jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die auch dem Ziel und Ausmaß einer Ungleichbehandlung nach angemessen sind. Nach der plausiblen Einschätzung des Verordnungsgebers gehören Friseurleistungen im Gegensatz zu anderen Dienstleistungen mit Körperkontakt zu den Grundbedürfnissen eines Menschen, die auch in einer außergewöhnlichen Gesundheitssituation, wie sie seinerzeit bestand, gewährleistet bleiben sollten (vgl. Begründung zur Corona-LVO M-V vom 31. Oktober 2020, unter A. II. Zu § 2 Absatz 3, S. 8, n.v.). Es besteht in der Bevölkerung ein in kürzeren Zeitabständen wiederkehrender und einen großen Personenkreis betreffender Bedarf an Friseurdienstleistungen. Dieses Bedürfnis wird in Friseurbetrieben standardmäßig befriedigt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 3 KN 42/20 – juris Rn. 86). Ein plausibler sachlicher Differenzierungsgrund liegt bereits in dem Umstand, dass der Friseurbesuch in aller Regel der Körperhygiene dient. Dabei ist vor allem auch an die ältere Bevölkerung zu denken, welche teilweise wegen körperlicher Gebrechen nicht mehr selbständig dazu in der Lage ist, sich die Haare zu waschen und zu frisieren. Unabhängig davon ist der Friseurbesuch aber auch deswegen für alle Bevölkerungsschichten unaufschiebbar, weil Haare wachsen und einer regelmäßigen Pflege bedürfen. Demgegenüber stellen Kosmetikdienstleistungen und insbesondere Permanent Make-Up Behandlungen, wie sie in dem Kosmetikstudio der Antragstellerin vornehmlich angeboten wurden, in der Regel keinen unaufschiebbaren Bedarf dar. Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung des Normgebers, dass der Friseurbesuch Bestandteil der Grundversorgung der Bevölkerung ist, nicht zu beanstanden, und stellt einen ausreichenden sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung dar. Ebenso kann dahinstehen, dass Friseure grundsätzlich auch weitere Tätigkeiten wie das Färben von Haaren oder Haarverlängerungen anbieten. Es handelt sich dabei um über den regulären Friseurbesuch hinausgehende Zusatzleistungen, welche die Grundversorgungsrelevanz im Übrigen nicht in Frage stellen. Es erscheint vor dem Hintergrund des Gebots der Normenklarheit und Bestimmtheit auch nicht aus Gründen der Gleichstellung erforderlich, dass der Verordnungsgeber für den Bereich der erlaubten Dienstleistungen konkret vorgibt, welche Leistungen erbracht werden dürfen. Dazu wäre nämlich regelmäßig ein vertiefter Einblick in die von den einzelnen Gewerben angebotenen Dienstleistungen erforderlich, was angesichts der Komplexität der Normgebung nicht leistbar und auch nicht erforderlich erscheint. Zudem wäre es für den Bürger als Rechtsanwender auch zunehmend undurchsichtiger, welche Leistungen im Einzelnen erlaubt sind. Dies gilt insbesondere auch in Hinblick auf die beschränkte Gültigkeitsdauer der angeordneten Maßnahmen (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 10. August 2022 – 3 C 62/20 –, juris Rn. 51). Darüber hinaus kann beim Friseurbesuch während der Dienstleistung – dem Haare schneiden – eine Mund-Nase-Bedeckung zum Schutz vor einer Virusübertragung getragen werden, während dies bei Kosmetikbehandlungen, die – auch bei einer Anwendung von Permanent Make-Up – zu einem großen Teil im Gesicht durchgeführt werden, nicht möglich ist. Insofern bestand ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Friseurdienstleistung, wohingegen der Verordnungsgeber einen gleichwertigen Grundbedarf der Bevölkerung bezogen auf die von der Antragstellerin in ihrem Kosmetikstudio angebotenen Dienstleistungen – vorliegend in erster Linie sog. „Permanent Make-Up“ – nicht annehmen musste, ohne damit die Grenzen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums zu überschreiten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus den § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Antragstellerin, Inhaberin des Kosmetikstudios „P.“ – ein Studio für Permanent Make-Up und Permanent Cosmetics sowie den Verkauf von Pflegeprodukten – in A-Stadt, wendet sich gegen die Schließung von Kosmetikstudios durch die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 31. Oktober 2020. Die Corona-LVO M-V vom 31. Oktober 2020 (GVOBl. M-V 2020, S. 926) trat am 2. November 2020 in Kraft und gemäß ihres § 14 Abs. 2 mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft. Sie enthielt u.a. folgende Regelung: „§ 2 Einzelhandel, Einrichtungen, sonstige Stätten (1) Für den Betrieb und den Besuch von Einkaufszentren, Verkaufsstellen des Einzel-und Großhandels oder Wochenmärkten besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 1 einzuhalten. […] (3) Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, wie zum Beispiel Barbiere, sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Für den Betrieb und den Besuch von Betrieben des Heilmittelbereichs und Friseuren besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 3 einzuhalten. […]“ Die Antragstellerin hat am 4. November 2020 einen Normenkontrollantrag gestellt und die oben genannte sowie zunächst noch weitere Vorschriften angegriffen. Zugleich hat sie um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie hat zunächst zur Begründung vorgetragen, dass die Rechtsverordnung verfassungswidrig sei, weil sie gegen den Vorbehalt des Gesetzes und den Parlamentsvorbehalt verstoße. Ferner erweise sich die Verordnung als rechtswidrig, weil sie im Rahmen der angegriffenen Grundrechte weder geeignet noch erforderlich sei, den an sich legitimen Zweck des Schutzes des Gesundheitssystems vor Überlastung durch Infektionskrankheiten zu fördern. Die zugrunde gelegten Inzidenzzahlen erwiesen sich als vollkommen ungeeignetes Kriterium für die Beurteilung konkreter Gefahren. Es bestehe keinerlei wissenschaftliche Evidenz für die Maßgeblichkeit der zugrunde liegenden Inzidenzzahlen. Ein Vergleich mit der Situation in Schweden zeige, dass es in Deutschland trotz der einschneidenden Maßnahmen eine Übersterblichkeit bislang nicht gegeben habe. Es sei inzwischen auch unmissverständlich und unbestreitbar wissenschaftlich und durch Stellungnahme der WHO belegt, dass COVID-19 global keine Übersterblichkeit produziere. Ferner fehle es an Anhaltspunkten für die Überlastung des Gesundheitssystems. Dies lasse sich bereits anhand des Intensivregisters der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) erkennen. Weder seien die Kapazitäten ausgeschöpft, noch würde eine Ausschöpfung eine infektionsschutzrechtliche Überlastung begründen. Die Diagnostik des Robert Koch-Instituts (RKI) führe weiterhin dazu, dass manche Intensivpatienten als "COVID-19-Intensivpatienten" geführt würden, obwohl sie keinerlei COVID-19-spezifische Krankheitssymptome aufwiesen und in Wirklichkeit aufgrund anderer Ursachen – beispielsweise aufgrund eines Autounfalls – auf der Intensivstation lägen. Der beobachtete starke Anstieg in der Anzahl der Intensivpatienten mit positiven PCR-Testergebnissen müsse demnach nicht notwendigerweise einen starken Anstieg in der Anzahl der Patienten mit COVID-19-spezifischen Krankheitssymptomen bedeuten. Das einzige, was ansteige, sei die Anzahl der Intensivpatienten mit positivem PCR-Testergebnis. Dies korreliere auch bemerkenswerterweise mit der gestiegenen Anzahl an durchgeführten Tests. Die vorliegenden Testergebnisse seien unergiebig, da nicht zwischen Erkrankungen und positivem Testergebnis unterschieden werde. Die verwendeten Polymerase-Kettenreaktionstests seien derart hochsensibel, dass sie auf kleinste genetische Fragmente von Coronaviren anschlügen. Sie seien nicht in der Lage nachzuweisen, ob der gefundene Teil das Ergebnis einer akuten Vermehrung gewesen sei oder aber Überbleibsel einer erfolgreichen Immunabwehr. Dazu müsste man die Person flankierend ärztlich untersuchen. Der Anstieg von Personen mit positiven PCR-Testergebnissen könnte auch darauf zurückgehen, dass ein größerer Teil des Anstiegs auf die übliche saisonal bedingte Ausbreitung harmloserer Coronaviren zurückgehe, während die Ausbreitung des neuen Virus SARS-CoV-2 in Wirklichkeit relativ gering sei. Durch die angegriffene Regelung zur Betriebsschließung von Kosmetikstudios sei sie in ihren Grundrechten verletzt. Es fehle bereits an der Geeignetheit des gewählten Mittels und ebenso an der Erforderlichkeit. Es wären mildere Mittel denkbar gewesen, so die Schaffung neuer Kapazitäten im Gesundheitswesen, welches über die letzten Jahre kaputtgespart worden sei, sowie der effektive Schutz tatsächlich vulnerabler Gruppen insbesondere in Alten- und Pflegeheimen. Die Schließung von Kosmetikstudios durch die streitgegenständliche Rechtsverordnung sei mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar. Sie stelle faktisch eine Betriebsuntersagung dar, da der Betrieb ihres Studios darauf ausgerichtet sei, dass Kundinnen und Kunden in dem von ihr gemieteten Ladenlokal vor Ort behandelt würden. Damit liege die höchste Stufe des Eingriffs in die Berufsfreiheit vor, da mit der Untersagung in die Ausübung ihres gewählten Berufes eingegriffen werde. Es sei zweifelhaft, ob die pauschale Schließung von Kosmetikstudios das vom Verordnungsgeber verfolgte Ziel überhaupt habe erreichen können. Es gebe keine gesicherten Erkenntnisse, dass Kosmetikstudios zu den wesentlichen Treibern des Infektionsgeschehens gehören würden. Die willkürliche Ungleichbehandlung gegenüber Friseurbetrieben sei zudem sachlich nicht gerechtfertigt. Der Betrieb von Kosmetikstudios wäre mit einem entsprechenden Hygienekonzept möglich gewesen. Weiterhin stelle sich die Frage, ob die angegriffene Verordnung überhaupt in die Berufsausübungsfreiheit eingreifen dürfe. Es liege keine Feststellung dahingehend vor, dass sie oder ein anderer Kosmetikbetrieb bzw. Inhaber als Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider zu qualifizieren sei, um überhaupt eine Maßnahme anzuordnen, die den §§ 28-31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) entspreche. Ferner sei auch auf den Zweck des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG abzustellen. Fehle einem Gesetz ein gebotenes Grundrechtszitat, sei es zunächst dahingehend auszulegen, dass es das nicht zitierte Grundrecht nicht einschränke bzw. nicht dazu ermächtige. Das Berufsverbot erweise sich auch als unverhältnismäßig, weil sie – die Antragstellerin – bereits durch den ersten „Lockdown“ am Rande des Ruins stehe und jede neuerliche Schließung die Situation weiter verschlechtere. Insbesondere im Dienstleistungsgewerbe sei mit der Schließung des Betriebs auch ein Verlust an Kundenstamm verbunden, der sich kaum wiedergutmachen lasse. Nach Außerkrafttreten der streitgegenständlichen Verordnung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2021 weiter vorgetragen, dass der Antrag nach wie vor zulässig sei, weil – wie bereits vorgetragen – schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorlägen. Ferner habe sie mit Blick auf etwaige Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche ein ganz besonderes Interesse an der Feststellung, dass die Anordnung verfassungs- und damit rechtswidrig gewesen sei. Nachdem die Antragstellerin zunächst beantragt hatte, festzustellen, dass die streitgegenständliche Verordnung hinsichtlich der darin enthaltenen Regelungen aus § 2 Abs. 3 (Schließung Kosmetikstudio), § 8 Abs. 7 (Teilnehmerzahl bei Zusammenkünften), die Anordnung des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Anlage 3 zu § 2 Abs. 3 unwirksam sind, hat sie den Antrag in der mündlichen Verhandlung auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Schließung von Kosmetikstudios beschränkt und beantragt nunmehr, festzustellen, dass § 2 Abs. 3 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 31. Oktober 2020 unwirksam war. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, die Antragstellerin berufe sich zu Unrecht auf den Gesetzesvorbehalt gemäß Art. 20 Abs. 2 und 3 GG und die Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts. Die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit infrage kommen könnten, ließe sich nicht von vornherein übersehen. Deshalb habe der Gesetzgeber die im Einzelnen zu treffenden Maßnahmen nicht sich selbst vorbehalten, sondern der Regelung durch Verwaltungsakte gemäß §§ 28 ff. IfSG oder durch Rechtsverordnungen gemäß § 32 IfSG überlassen. Eine wesentliche Rolle spiele zudem die Eilbedürftigkeit der Maßnahmen. Schutzmaßnahmen seien im Fall des Auftretens einer Infektionskrankheit sehr zeitnah und nicht erst nach dem Durchlaufen eines Gesetzgebungsverfahrens zu treffen. Ferner seien auch etwaige Lockerungen dieser Maßnahmen aufgrund einer konkreten, situationsbezogenen Abwägung zu regeln. Dies sei dem parlamentarischen Gesetzgeber jeweils nur sehr eingeschränkt zeitlich möglich. Soweit die Antragstellerin ferner im Zusammenhang mit dem Parlamentsvorbehalt Wertungen aus den §§ 28 ff. IfSG entnehmen wolle, gehe sie dabei von einer falschen Auslegung aus. Zu Unrecht gehe sie davon aus, nach §§ 28 ff. IfSG kämen nur Maßnahmen gegen die dort bezeichneten Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheider in Betracht. In der Norm gehe es nicht um die Bestimmung der Adressaten von Schutzmaßnahmen, sondern um die Abgrenzung von Situationen. Grundsätzlich sei anzumerken, dass die Argumentation der Antragstellerin darauf gründe, die Existenz einer zweiten Welle der Pandemie in Deutschland und jede Gefahr für das Gesundheitssystem in Abrede zu stellen. Dieser Ansatz könne ihr von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn ihre Sichtweise der Daten vertretbar wäre, wäre gleichwohl festzustellen, dass zahlreiche Experten der Bundesregierung und aller Landesregierungen zu dem eingeschränkten „Lockdown“ im Herbst 2020 geraten hätten. Mache sich die Verwaltung eine vertretbare fachwissenschaftliche Auffassung zu eigen, sei es nicht die Aufgabe der Gerichte, etwaige fachwissenschaftliche Streitfragen zu klären. Der Antrag sei daher schon angesichts eines möglicherweise existierenden wissenschaftlichen Meinungsstreits und des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners unbegründet. Es bestünden keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass PCR-Tests keine zuverlässige Erstellung von Diagnosen ermöglichten. Dabei komme es insbesondere nicht darauf an, ob ein positiv ausgefallener PCR-Test eine akute vermehrungsfähige Infektion anzeige. Der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner sei als Inzidenzwert nicht zu beanstanden und nach Beratung durch das RKI selbst und weitere Fachkreise festgelegt worden. Ferner seien die intensiv-medizinischen Ressourcen des Gesundheitssystems erheblich in Anspruch genommen. Die Antragstellerin übersehe insofern insbesondere, dass es für die Gefahrenbewertung nur begrenzt auf die aktuelle Zahl der Belegung der Kapazitäten der Krankenhäuser ankomme. Entscheidend sei vielmehr, dass die Intensivstationen erst mit einer mehrwöchigen Verzögerung belastet, sowie durch Maßnahmen zum Absenken der Infektionszahlen wieder entlastet würden. Unrichtig sei zudem der Vortrag der Antragstellerin, dass ein als COVID-19-Intensivpatient geführter Mensch auch nur wegen eines Autounfalls eingeliefert worden und nur zufällig einen positiven PCR Test haben könne. Alle Meldungen würden auf den individuellen Angaben und Einschätzungen der intensiv-medizinisch tätigen Ärzte beruhen, die in der Regel Verkehrsunfälle von COVID-19 Erkrankungen unterscheiden könnten. Es sei zudem hochgradig unwahrscheinlich, dass jemand auf eine Intensivstation verlegt werden müsse und einen positiven PCR-Test habe, aber nicht an COVID-19 erkrankt sei. Ebenso sei die Behauptung, dass die Zahl der belegten Intensivbetten nach dem Intensivregister nicht zunehmen würde, schlicht falsch. Eine Überlastung des Gesundheitssystems habe konkret gedroht. Ebenso unberechtigt sei die Rüge der Antragstellerin, es habe in der Pandemie keine nennenswerte Übersterblichkeit gegeben und die WHO habe sich eine derartige Auffassung zu eigen gemacht. Die angegriffene Maßnahme sei auch erforderlich gewesen. Die Schaffung neuer Kapazitäten im Gesundheitssystem sei nicht rückwirkend möglich gewesen. Der von der Antragstellerin weiter vorgeschlagene effektive Schutz tatsächlich vulnerabler Gruppen in Alten- und Pflegeheimen wäre nicht ebenso geeignet gewesen. Die Risikogruppen seien wesentlich größer als nur die Gruppe der Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen. Im Übrigen habe die Erfahrung aus Schweden gezeigt, dass nicht in effektiver Weise nur die Risikogruppen geschützt werden könnten, weil sich Kontakte mit dem Infektionsgeschehen in der übrigen Bevölkerung gar nicht vermeiden ließen. Hinzu trete, dass es kein umfassend milderes Mittel sein könne, alle Mitglieder von Risikogruppen sozial zu isolieren. Den mit Erhebung des Normenkontrollantrags zugleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. 2 KM 778/20 OVG) hat der zum damaligen Zeitpunkt zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Greifswald mit Beschluss vom 17. November 2020 abgelehnt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die hiesige Gerichtsakte und die Gerichtsakte zum Verfahren 2 KM 778/20 OVG, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2024 verwiesen.