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Urteil

3 KN 42/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:1213.3KN42.20.00
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Leitsätze
1. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht jedenfalls bei Rechtsverordnungen mit kurzer Geltungsdauer grundsätzlich auch nach deren Außerkrafttreten, wenn ein Normenkontrollantrag während der Geltungsdauer der Verordnung anhängig gemacht wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, BVerwGE 177, 60 und juris Rn. 9, 11).(Rn.31) 2.  Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaVV SH 12 enthaltene Untersagung, Dienstleistungen mit Körperkontakt anzubieten, stellte sich vor dem Hintergrund der damaligen Lage im Hinblick auf das Coronavirus als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG dar und war auch mit höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.49) 3. Der Verordnungsgeber war nicht gehalten, die Auferlegung eines coronabedingten Hygienekonzeptes als milderes Mittel zu wählen.(Rn.76) 4. Das Dienstleistungsverbot verstieß im Vergleich zur Privilegierung von Friseurdienstleistungen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, weil die vorgenommene Differenzierung zwischen den verschiedenen Betrieben sachlich gerechtfertigt war (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 18.11.2020 – 3 MR 76/20 –, juris Rn. 56).(Rn.83)
Tenor
Soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht jedenfalls bei Rechtsverordnungen mit kurzer Geltungsdauer grundsätzlich auch nach deren Außerkrafttreten, wenn ein Normenkontrollantrag während der Geltungsdauer der Verordnung anhängig gemacht wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, BVerwGE 177, 60 und juris Rn. 9, 11).(Rn.31) 2. Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaVV SH 12 enthaltene Untersagung, Dienstleistungen mit Körperkontakt anzubieten, stellte sich vor dem Hintergrund der damaligen Lage im Hinblick auf das Coronavirus als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG dar und war auch mit höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.49) 3. Der Verordnungsgeber war nicht gehalten, die Auferlegung eines coronabedingten Hygienekonzeptes als milderes Mittel zu wählen.(Rn.76) 4. Das Dienstleistungsverbot verstieß im Vergleich zur Privilegierung von Friseurdienstleistungen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, weil die vorgenommene Differenzierung zwischen den verschiedenen Betrieben sachlich gerechtfertigt war (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 18.11.2020 – 3 MR 76/20 –, juris Rn. 56).(Rn.83) Soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Soweit der Antrag in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf § 2 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 3 und Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Corona-BekämpfVO zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. B. Soweit der Antrag in seiner jetzigen Form aufrechterhalten wurde, ist er zulässig (hierzu I.), aber nicht begründet (hierzu II.). I. Der Antrag ist zulässig. Der ursprüngliche, auf die Nichtigerklärung von § 9 Abs. 1 Satz 1 Corona-BekämpfVO gerichtete Antrag war zulässig (hierzu 1.), ebenso seine Umstellung auf den nunmehr gestellten Feststellungsantrag (hierzu 2.). Die Antragstellerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (hierzu 3.). 1. Dem Normkontrollantrag fehlte nicht von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis, weil die hier angegriffene Verordnung nur bis zum Ablauf des 29. November 2020 galt. Es war typisch für die „Coronaverordnungen“, die alle Bundesländer seit März 2020 zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und von COVID-19 erlassen hatten, dass sie nur auf eine kurze Geltung angelegt waren mit der Folge, dass sie vor ihrem Außerkrafttreten regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden konnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21 –, juris Rn. 14). Ein ursprüngliches Rechtsschutzbedürfnis besteht jedenfalls bei Rechtsverordnungen mit derart kurzer Geltungsdauer grundsätzlich, wenn ein Normenkontrollantrag während der Geltungsdauer der Verordnung – wie hier – anhängig gemacht wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21 –, juris Rn. 9, 11; Beschl. v. 28.07.2022 – 3 BN 8.21 –, juris Rn. 6, 10, 12, und v. 16.05.2023 – 3 CN 4.22 –, juris Rn. 12). 2. Die Umstellung des ursprünglichen Normenkontrollantrages auf einen Feststellungsantrag ist zulässig. Dieser Feststellungsantrag setzt die ursprünglichen Anträge fort (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 243 ); der Streitgegenstand einer solchen Feststellungsklage ist von einem ursprünglichen Normenkontrollantrag umfasst bzw. in diesem „subsidiär“ enthalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2022 – 2 C 7.01 –, juris Rn. 16 m. w. N.; Decker, in: BeckOK VwGO, Stand 01.07.2023, § 113 Rn. 81 ). Ähnlich wie bei der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gilt, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht um die „Früchte“ der bisherigen Prozessführung gebracht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2022 – 3 BN 8.21 –, juris Rn. 10). Die Umstellung des Klageantrags ist folglich keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO, sondern eine Einschränkung des Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2014 – 4 C 33.13 –, juris Rn. 11; Urt. d. Senats v. 13.11.2023 – 3 KN 1/20 –, juris Rn. 36). 3. Die Antragstellerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Nichtigkeit von § 9 Abs. 1 Satz 1 Corona-BekämpfVO. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten und den Zugang zu den eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen und bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses anzunehmen. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung aber fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz Erledigung unter anderem dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann (BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21 –, juris Rn. 14 und v. 16.05.2023 – 3 CN 6.22 –, juris Rn. 14, jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die angegriffene Regelung hatte eine kurze Geltungsdauer von annähernd einem Monat. Es ist – wie unter 1. dargelegt – typisch für die „Coronaverordnungen“, dass sie nur auf eine kurze Geltung angelegt waren mit der Folge, dass sie ohne die Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21 –, juris Rn. 14 m. w. N.; Urt. d. Senats v. 13.11.2023 – 3 KN 1/20 –, juris Rn. 36). Die Antragstellerin macht auch Beeinträchtigungen ihrer Rechte geltend, die ein Gewicht haben, das die nachträgliche Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelungen rechtfertigt. Auch wenn das Gewicht des Eingriffs in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG durch staatliche Hilfsprogramme gemindert wurde, kann eine finanzielle Kompensation für sich genommen dem Bedeutungsgehalt dieses Grundrechts nicht gerecht werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 23.03.2022 – 1 BvR 1295/21 –, juris Rn. 28) und die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschriften nicht erübrigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 – 3 CN 6.22 –, juris Rn. 16). Das ist hier der Fall. Der Antragstellerin war es – wie jedermann – während der Geltungsdauer der Corona-Bekämpfungsverordnung untersagt, als Betreiberin eines Kosmetikstudios Dienstleistungen mit Körperkontakt anzubieten. Bei einem solchen Verbot, von dem eine Vielzahl von Dienstleistungsbetrieben betroffen war, handelt es sich angesichts der großen Streubreite dieses Eingriffs schon unabhängig von der jeweiligen individuellen tatsächlichen Betroffenheit um einen gewichtigen Grundrechtseingriff im hier maßgeblichen Sinne (allgemein zur Bedeutung der Zahl der Betroffenen für das Gewicht eines Eingriffs vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.02.2023 – 1 BvL 7/18 –, juris Rn. 144 und Urt. v. 16.02.2023 – 1 BvR 1547/19 u. a. –, juris Rn. 76). Allerdings war auch die individuelle Betroffenheit der Antragstellerin gewichtig. Sie war aufgrund der streitgegenständlichen Vorschrift gezwungen, den Betrieb ihres Kosmetikstudios einzustellen und war damit nicht in der Lage, ihren Beruf auszuüben und Einnahmen zu generieren. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Untersagung, Dienstleistungen mit Körperkontakt anzubieten, konnte auf die zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verordnung geltende Fassung von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), (damals) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei epidemischen Lagen von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) gestützt werden (hierzu 1.). Die Verordnung beruhte auch auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (hierzu 2.). Die Verordnung war formell (hierzu 3.) und materiell (hierzu 4.) rechtmäßig. 1. § 32 Satz 1 IfSG in dieser zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der angegriffenen Verordnung geltenden Fassung ermächtigt die Landesregierungen, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG in dieser Fassung trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) werden insoweit eingeschränkt (§ 28 Abs. 1 Satz 4, § 32 Satz 3 IfSG). Die Voraussetzungen, unter denen nach diesen Vorschriften Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden können, lagen vor. a) Bei Erlass der angegriffenen Corona-Bekämpfungsverordnung waren Kranke gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG festgestellt worden. Kranker im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist (§ 2 Nr. 4 IfSG). Eine übertragbare Krankheit ist gemäß § 2 Nr. 3 IfSG eine Krankheit, die durch Krankheitserreger (§ 2 Nr. 1 IfSG) verursacht wird, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden. Bei der durch das Virus SARS-CoV-2 als Krankheitserreger ausgelösten Erkrankung COVID-19 handelt es sich um eine übertragbare Krankheit in diesem Sinne (vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 12/2020 v. 19.03.2020, S. 3, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/12_20.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 04.01.2024; Ergänzungen zum Nationalen Pandemieplan – COVID-19 – neuartige Coronaviruserkrankung, Stand 04.03.2020, S. 17 f., https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Ergaenzung_Pandemieplan_Covid.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 04.01.2024; siehe auch bereits Beschl. d. Senats v. 02.04.2020 – 3 MB 8/20 –, juris Rn. 34). Zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Corona-Bekämpfungsverordnung in der Fassung vom 1. November 2020 gab es in Schleswig-Holstein 8.293 labordiagnostisch bestätigte COVID-19-Fälle (RKI, Täglicher Lagebericht v. 01.11.2020, S. 4, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-01-de.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 04.01.2024). b) Regelungen zum Zwecke des Infektionsschutzes, die – wie hier – unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an jeden im Geltungsbereich der Verordnung gerichtet sind, können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG sein (vgl. ausführlich BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21 –, juris Rn. 21 ff.; Urt. d. Senats v. 13.11.2023 – 3 KN 1/20 –, juris Rn. 48). Der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ ist umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, das durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. Beschl. d. Senats v. 30.04.2020 – 3 MR 15/20 –, juris Rn. 21). „Notwendig“ in diesem Sinne ist eine Schutzmaßnahme, wenn sie den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgebots entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21 –, juris Rn. 18, 33, dazu unten 4. a>). c) Auch das hier in Rede stehende Dienstleistungsverbot war von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG gedeckt. Ob die Maßnahme im konkreten Fall rechtmäßig ist, ist angesichts des der Norm zugrundeliegenden Gedankens eines möglichst breiten Spektrums an geeigneten Schutzmaßnahmen (oben b>) eine Frage der Notwendigkeit und somit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (vgl. Urt. d. Senats v. 13.11.2023 – 3 KN 1/20 –, juris Rn. 49). 2. Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG war bei Erlass der streitgegenständlichen Corona-Bekämpfungsverordnung eine verfassungsgemäße Grundlage für das hier angegriffene Dienstleistungsverbot. § 32 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG in der unter 1. a) bis c) dargelegten Auslegung genügten auch in der Zeit der zweiten Welle (Ende Oktober bis Mitte November 2020) sowohl den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) als auch denen des Parlamentsvorbehalts als einer Ausformung des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips (ausführlich BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 – 3 CN 4.22 –, juris Rn. 26 ff.; Urt. v. 16.05.2023 – 3 CN 6.22 –, juris Rn. 29). Bei einem neuartigen Virus wie dem Coronavirus SARS-CoV-2 hängt der Grad der erforderlichen Bestimmtheit einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung auch vom erreichten Stand der Kodifikationsreife ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21 –, juris Rn. 41 und v. 16.05.2023 – 3 CN 6.22 –, juris Rn. 25, 35 ff.). Jedenfalls in der hier in Rede stehenden Phase der Pandemie im Herbst 2020 war der Gesetzgeber angesichts des (nach wie vor) geringen Kenntnisstands über den neuen Erreger SARS-CoV-2 und die schmale Erfahrungsbasis in Bezug auf die Wirksamkeit der eingeleiteten Schutzmaßnahmen nicht gehalten, für COVID-19 die Voraussetzungen zum Erlass von Schutzmaßnahmen zu konkretisieren (so das BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 – 3 CN 6.22 –, juris Rn. 29 ff. für den Zeitraum bis Mitte November 2020). Dass der Gesetzgeber mit einer zweiten „Corona-Welle" im Herbst 2020 rechnen musste, genügte nicht, um eine Kodifizierungspflicht für den parlamentarischen Gesetzgeber auszulösen (so das BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 – 3 CN 6.22 –, juris Rn. 37). 3. Die Corona-Bekämpfungsverordnung vom 1. November 2020 entspricht den formalen Anforderungen des § 56 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG). Sie ist als Landesverordnung bezeichnet, die Ermächtigungsgrundlage ist angegeben, ebenso das Datum der Ausfertigung und die erlassende Behörde. Sie ist ordnungsgemäß im Wege der Ersatzverkündung gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG auf der Internetseite der Landesregierung (https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201101_corona_bekaempfungsVO.html) bekanntgemacht worden. Die Bekanntmachung im Internet ist eine „andere, ortsübliche Art“ der Bekanntmachung im Sinne der Vorschrift (Beschl. d. Senats v. 08.05.2020 – 3 MR 23/20 –, juris Rn. 12). Anschließend ist die Verordnung unverzüglich in der Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein vom 12. November 2020 (S. 786 ff.) unter Bezeichnung von Zeitpunkt und Art der Ersatzverkündung bekanntgemacht worden (vgl. § 60 Abs. 3 Satz 2 und 3 LVwG). 4. Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Corona-BekämpfVO enthaltene Untersagung, Dienstleistungen mit Körperkontakt anzubieten, war auch materiell rechtmäßig. Das Dienstleistungsverbot stellte sich vor dem Hintergrund der damaligen Lage im Hinblick auf das Coronavirus als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG dar (hierzu a>). Die Maßnahme war auch mit höherrangigem Recht vereinbar (hierzu b>). a) Die Maßnahme war notwendig im Sinne ihrer Ermächtigungsgrundlage. aa) Der Verordnungsgeber verfolgte mit der hier streitigen Maßnahme das legitime Ziel, im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines exponentiellen Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden (vgl. § 1 Abs. 1 Corona-BekämpfVO). Aus der Begründung der Corona-Bekämpfverordnung vom 1. November 2020 ergibt sich weiter, dass zur Vorbeugung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage die Kontakte in der Bevölkerung drastisch reduziert werden mussten, um das Infektionsgeschehen insgesamt zu verlangsamen und die Zahl der Neuinfektionen wieder in durch den öffentlichen Gesundheitsdienst nachverfolgbare Größenordnungen zu senken (vgl. Begründung zur Corona-Bekämpfungsverordnung, unter A. Allgemein, S. 21; so auch bereits Beschl. d. Senats v. 05.11.2020 – 3 MR 56/20 –, juris Rn. 21). bb) Die Annahme des Verordnungsgebers, dass dieses Ziel ohne die erlassenen Ge- und Verbote gefährdet und die Gefahr wegen einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems geboten war, hatte auch eine tragfähige tatsächliche Grundlage (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Urt. v. 30.07.2008 – 1 BvR 3262/07 u. a. –, juris Rn. 103 ff., Rn. 109; BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21 –, juris Rn. 52). Nach einer vorübergehenden Stabilisierung der Fallzahlen auf einem erhöhten Niveau Ende August und Anfang September 2020 war in allen Bundesländern ein weiterer Anstieg der Übertragungen in der Bevölkerung zu beobachten. Ein Vergleich der täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts für einen Zeitraum von zwei Wochen vor Inkrafttreten der angegriffenen Corona-Bekämpfverordnung zeigt anschaulich, dass die 7-Tage-Inzidenz deutschlandweit von 34,1 Fälle pro 100.000 Einwohner (Stand 15.10.2020) am 31. Oktober 2020 auf 110,9 Fälle pro 100.00 Einwohner angestiegen ist. Die Zahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle hat sich in dieser Zeit von 655 Patienten auf 1.944 Patienten fast verdreifacht. Bezogen auf Schleswig-Holstein gab es Ende Oktober bestätigte Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, welches die übertragbare Krankheit (im Sinne von § 2 Nr. 3 IfSG) COVID-19 auslöst; am 31. Oktober 2020 beliefen sich die bestätigten Fälle für Schleswig-Holstein auf 8.028, darunter 312 Neuinfektionen (RKI, Täglicher Lagebericht v. 31.10.2020, S. 4, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-31-de.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 04.01.2024). Vor Inkrafttreten der Corona-Bekämpfungsverordnung (Stand 30.10.2020) hatten in Schleswig-Holstein sechs Kreise bzw. kreisfreie Städte die Zahl von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten (Begründung zur Corona-Bekämpfungsverordnung, unter A. Allgemein, S. 21). Angesichts des Umstandes, dass die Infektionszahlen flächendeckend stark angestiegen (und auch weiter angestiegen) sind und sich das Ausbruchsgeschehen in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht mehr zurückverfolgen ließ, rechtfertigte die Annahme des Verordnungsgebers, dass das Fortschreiten der Pandemie Anpassungen der Corona-Bekämpfungsverordnung erforderlich machte und damit Beschränkungen in weiten Bereichen des Lebens und der Wirtschaft getroffen werden mussten (vgl. Begründung zur Corona-Bekämpfungsverordnung, unter A. Allgemein, S. 21). Diese Annahme konnte insbesondere auf die Risikobewertung und die weiteren Erkenntnisse des Robert Koch-Instituts gestützt werden. Aus § 4 IfSG ergibt sich, dass das Robert Koch-Institut eine vorrangige Rolle im Zusammenhang mit der Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen hat (Beschl. d. Senats v. 15.10.2020 – 3 MR 43/20 –, juris Rn. 26 m. w. N.). Es verfügt über eine besondere fachliche Expertise bei der Risikoeinschätzung und -bewertung einer übertragbaren Krankheit. Deshalb durfte der Verordnungsgeber die vom Robert Koch-Institut zur Verfügung gestellten Erkenntnisse und Bewertungen zu SARS-CoV-2 und COVID-19 wie ein Sachverständigengutachten bei seiner Entscheidung berücksichtigen und den erlassenen Ge- und Verboten zugrunde legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21 –, juris Rn. 57 f.; Urt. d. Senats v. 13.11.2023 – 3 KN 1/20 –, juris Rn. 76). Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass sich der Verordnungsgeber zusätzlich zur Risikobewertung des Robert Koch-Instituts auch auf eigene Lageberichte sowie Erkenntnisse der Gesellschaft für Virologie e. V. gestützt hat und zudem laufend sachverständig von Herrn Prof. Dr. med. F…. (Leiter des Instituts für Infektionsmedizin in D-Stadt) beraten wurde. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, Beweis durch Vernehmung des (präsenten) sachverständigen Zeugen Tom Lausen zu erheben zu der Tatsache, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Corona-Verordnung genügend Zahlen und Informationen gegeben hat, die den Erlass der hier angegriffenen Teile der Corona-Verordnung dringend verboten hätten, war abzulehnen, weil die Antragstellerin keine Anknüpfungstatsachen dargetan hat für die begehrte Feststellung. Die Antragstellerin hat nichts Substantielles vorgetragen, was die Risikobewertung des Robert Koch-Instituts nach der maßgeblichen ex ante-Sicht (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 26.06.2020 – 7 BN 3.19 – juris Rn. 6; Urt. v. 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris Rn. 57) ernsthaft hätte erschüttern können. Für die Vernehmung des sachverständigen Zeugen zum Bestehen einer Gefährdungslage bestand kein Anlass, weil die Erkenntnisse und Bewertungen des Robert Koch-Instituts, auf die sich der Verordnungsgeber unter anderem gestützt hat, keine erkennbaren Mängel aufweisen. Die Erhebung weiterer Beweise drängt sich – auch unter Berücksichtigung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts – nicht schon deshalb auf, weil die Antragstellerin die vorhandenen Erkenntnisquellen für unzureichend hält. Die bloß pauschale, durch nichts belegte Behauptung, dass die bisher im Verfahren hinzugezogenen Zahlen den signifikanten Unterschied in Schleswig-Holstein in Bezug auf die Infektionszahlen, die Hospitalisierung, die Belegung der Intensivstationen und die Todesfälle nicht berücksichtigen würden, zeigt nicht in der substantiiert gebotenen Weise auf, dass die vom Verordnungsgeber herangezogenen Erkenntnisse fehlerhaft oder unzureichend sein könnten. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Zudem ist weder erkennbar noch von der Antragstellerin dargetan, dass der benannte sachverständige Zeuge die Sachkompetenz hätte zu beurteilen, ob der Verordnungsgeber die vorliegenden Erkenntnisse zutreffend ausgewertet hat. cc) Der Verordnungsgeber hat seinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Feststellung einer durch das Coronavirus bedingten Gefährdungslage entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht überschritten. Insbesondere werden die Bedenken der Antragstellerin im Hinblick auf die Eignung von PCR-Tests (hierzu ), die Heranziehung der 7-Tage-Inzidenz (hierzu ), die Existenz einer Übersterblichkeit in Deutschland (hierzu ) und die Belastung der Intensivmedizin (hierzu ) nicht geteilt. (1) Die Antragstellerin stellt die Eignung von PCR-Tests als Indikator für die Infektionszahlen nicht durchgreifend in Frage. Bei den PCR-Tests handelt es sich um ein vom Großteil der Wissenschaft anerkanntes Instrument. Da sich die Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mit einem breiten und unspezifischen Symptomspektrum präsentiert, ist die virologische Diagnostik die tragende Säule der Erkennung der Infektion. Diese wird in der Regel mittels eines sogenannten PCR-Tests vorgenommen. Es bestehen keine Zweifel, dass die in Deutschland durchgeführten PCR-Tests, deren Ergebnisse in die Einschätzungen des Robert Koch-Instituts zur Gefahrenlage einfließen, geeignet waren, verlässliche Indikatoren für Infektionen mit SARS-CoV-2 zu liefern. Sie bilden – wie vom Robert Koch-Institut angenommen – den "Goldstandard für den Nachweis von SARS-CoV-2" (so das BVerwG, Beschl. v. 07.07.2022 – 1 WB 2.22 –, juris Rn. 153; siehe auch Beschl. d. Senats v. 16.04.2021 – 3 MR 21/21 –, juris Rn. 22 und v. 29.04.2021 – 3 MR 23/21 –, juris Rn. 80). Der Eignung von PCR-Tests steht nicht entgegen, dass bei der infizierten Person trotz positiven Testergebnisses nicht zwingend Symptome einer Erkrankung an COVID-19 auftreten müssen. Der PCR-Test lässt dennoch Rückschlüsse zu, wie weit sich das Virus SARS-CoV-2 ausgebreitet hat und in welchem Umfang Neuinfektionen drohen (vgl. Beschl. d. Senats v. 16.04.2021 – 3 MR 21/21 –, juris Rn. 22). Im Übrigen ist zweifelsfrei nachgewiesen, dass es bereits ein bis drei Tage vor Auftreten der Symptome zu einer Ausscheidung von hohen Virusmengen kommen kann (RKI, Epidemiologisches Bulletin 19/2020 v. 07.05.2020, S. 4, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 04.01.2024). Durch die Untersuchung von Übertragungsereignissen zwischen Kontaktpersonen wurde gezeigt, dass viele SARS-CoV-2-Übertragungen präsymptomatisch erfolgen, also durch Personen, die noch keine Symptome zeigen. So sind präsymptomatische Übertragungen für einen Großteil (44%) von SARS-CoV-2-Übertragungen verantwortlich, wobei nur 9% der Übertragungen mehr als drei Tage vor Symptombeginn erfolgen. Unterschiedliche Studienergebnisse in diesem Kontext sind unter anderem auf die unspezifischen Allgemeinsymptome zurückzuführen, die von den Probanden teilweise nicht als Krankheitsbeginn erkannt und berichtet wurden (RKI, Epidemiologisches Bulletin 39/2020 v. 24.09.2020, S. 5, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/39_20.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 04.01.2024; Beschl. d. Senats v. 13.11.2020 – 3 MR 61/20 –, juris Rn. 44). Entgegen der Behauptung der Antragstellerin war die Anzahl von falschpositiven PCR-Tests nach Auffassung des Robert Koch-Instituts nicht geeignet, die Einschätzung der pandemischen Lage zu verfälschen. Denn bei korrekter Durchführung der Teste und fachkundiger Beurteilung der Ergebnisse sei von einer sehr geringen Zahl falsch positiver Befunde auszugehen (so das RKI, Epidemiologisches Bulletin 45/2020 v. 05.11.2020, S. 17, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/45_20.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 04.01.2024). (2) Der Verordnungsgeber war zur Einschätzung der Risikolage auch berechtigt, sich an der Anzahl der regionalen Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (sog. 7-Tage-Inzidenz) zu orientieren, die das Robert Koch-Institut tagesaktuell ermittelt und veröffentlicht hat. Es handelt sich dabei um den frühesten Indikator für ein zunehmendes Infektionsgeschehen und erlaubt, die mit einem gewissen Zeitversatz eintretende Belastung des Gesundheitssystems und die Anzahl der zu erwartenden Todesfälle unter Berücksichtigung der jeweils vorherrschenden Virusvariante frühzeitig abzuschätzen (so das BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. –, juris Rn.199; BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 – 3 CN 6.22 –, juris Rn. 48). (3) Die Auffassung der Antragstellerin, es habe unter Hinweis auf die Situation in Schweden im hier streitgegenständlichen Zeitraum keine (relevante) Übersterblichkeit gegeben, kann nicht geteilt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Existenz einer pandemiebedingten Übersterblichkeit – als Tatsachengericht – unter Hinweis auf die Ergebnisse des Bundesamts für Statistik bestätigt. Danach hat COVID-19 im Jahr 2020 zu einer erheblichen Übersterblichkeit, das heißt zu einer Zunahme der Sterberate um 3 % beziehungsweise 4 % über das demografisch zu erwartende Maß geführt (BVerwG, Beschl. v. 07.07.2022 – 1 WB 2.22 –, juris Rn. 81; siehe auch VGH München, Beschl. v. 16.04.2021 – 10 CS 21.1114 –, juris Rn. 31; Beschl. v. 20.07.2021 – 25 NE 21.1814 –, juris Rn. 35; OVG Bautzen, Urt. v. 23.11.2021 – 3 C 44/21 –, juris Rn. 56). Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf die Zahlen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Übersterblichkeit in Bezug auf das SARS-CoV-2-Virus verneint, berücksichtigt sie nicht, dass das Maßnahmenbündel der Corona-Bekämpfungsverordnung darauf abzielte, der Übersterblichkeit entgegenzuwirken, da die Maßnahmen darauf gerichtet waren, eine Überlastung des Gesundheitssystems, die bei ungehinderter exponentieller Verbreitung des Virus zu befürchten ist, zu vermeiden. Hiervon ausgehend kommt es letztlich nicht entscheidend darauf an, ob eine Übersterblichkeit tatsächlich bereits eingetreten ist, sondern darauf, ob die Maßnahmen geeignet waren, dieser entgegenzuwirken (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 17.11.2020 – 3 R 225/20 –, juris Rn. 48). Im Übrigen bedeutete eine fehlende Übersterblichkeit in Deutschland nicht, dass die Pandemie nicht als lebensgefährlich einzustufen wäre (so bereits Beschl. d Senats v. 29.04.2021 – 3 MR 23/21 –, juris Rn. 72). (4) Es bestand auch eine Gefahr der Überlastung der Intensivmedizin. Die Zahl der stationär behandelten Patientinnen und Patienten mit SARI (Fälle mit akuten respiratorischen Infektionen) sind laut dem Bericht der Arbeitsgemeinschaft Influenza beim Robert Koch-Institut in der 44. Kalenderwoche (24.10. bis 30.10.2020) erheblich gestiegen. In 71 Sentinel-Krankenhäusern waren in der 43. KW 2020 insgesamt 32% der SARI-Fälle (Hauptdiagnose Influenza, Pneumonie oder sonstige akute Infektionen der unteren Atemwege) mit COVID-19 hospitalisiert. Der Anteil an COVID-19-Erkrankungen bei SARI-Fällen ist seit der 40. Kalenderwoche 2020 stark angestiegen und lag in der 43. Kalenderwoche wieder auf dem hohen Niveau aus der 14. und 15. KW 2020 (RKI, Influenza Wochenbericht für die KW 44, S. 5, https://influenza.rki.de/Wochenberichte/2020_2021/2020-44.pdf, zuletzt abgerufen am 04.01.2024). Die tatsächliche Zahl der Belegung der Kapazitäten der Krankenhäuser im Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier streitigen Corona-Bekämpfungsverordnung war für die Einschätzung der Gefahrenlage nicht von hervorgehobener Bedeutung, weil eine Belastung der Intensivstationen erst mit einer mehrwöchigen Verzögerung eintreten konnte. Angesichts des exponentiellen Wachstums an Infektionen war damit zu rechnen, dass ein Großteil intensivmedizinisch behandelt werden müsste, wenn die Infektionszahlen nicht merklich reduziert werden. Die im November 2020 beginnenden Einschränkungen dienten gerade dem Zweck, die Krankhausversorgung vor einer Überlastung zu schützen. Denn zu diesem Zeitpunkt stand bereits fest, dass ausreichendes (Intensiv-)Pflegepersonal nicht zur Verfügung steht und bis zu einem voraussichtlichen Greifen der hier streitigen Maßnahme auf den Intensivstationen noch voraussichtlich bis zu vier Wochen vergehen werden (vgl. Beschl. Senats v. 05.11.2020 – 3 MR 56/20 –, Rn. 42, juris; so auch die Einschätzung des Präsidenten der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin , Stand 09.11.2020, https://www.rnd.de/gesundheit/neuer-hochststand-mehr-corona-patienten-auf-intensivstationen-als-im-fruhjahr-RLU24J2ANPNOPOPLJBMATVIJFI.html, zuletzt abgerufen am 04.01.2024). Der Personalmangel hatte direkte Auswirkungen auf die Betreibbarkeit der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten. Wenn dem jeweiligen Krankenhaus weniger Pflegekräfte für die Intensivstation zur Verfügung stehen, hat dies zwangsläufig eine Reduktion der freien Bettenkapazitäten zur Folge. Geregelt ist dies in der Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV ), die im Zeitraum der streitigen Corona-Bekämpfungsverordnung – anders als zu Beginn der Pandemie – nicht ausgesetzt war (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Erfassung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten und Ausgleichszahlungen für deren Freihaltung während der Corona-Pandemie, 20.05.2021, S. 8 ff., https://www.bundestag.de/resource/blob/852948/4e2fa2188808130fde49b064e0fbffbb/WD-9-052-21-pdf-data.pdf, zuletzt abgerufen am 04.01.2024). Es entspricht auch nicht dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand, dass COVID-19 in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Letalität mit der saisonalen Grippe vergleichbar wäre. Vielmehr zeichnet COVID-19 nach den Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts eine höhere Letalität wie auch eine lange Beatmungsdauer gegenüber schwer verlaufenden Atemwegsinfektionen in Grippewellen aus, was insbesondere für die Prognose der erforderlichen Kapazitäten im Gesundheitswesen von Bedeutung ist (dazu nur RKI, Epidemiologisches Bulletin 41/2020 v. 08.10.2020, S. 5, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/41_20.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 04.01.2024). Es kann aber letztlich auch dahinstehen, ob eine höhere Letalität tatsächlich vorlag, da bereits die Abwehr solcher Gefahren für die Anordnung von Maßnahmen ausreichend ist. Die Behauptung der Antragstellerin, die Zahl der Infektionen sei zu hoch angesetzt, weil jede Patientin oder jeder Patient mit einem positiven SARS-CoV-2-Test als Corona-Fall geführt worden sei, geht ins Leere. In die Statistik des Robert Koch-Instituts gingen die COVID-19-Todesfälle ein, bei denen ein laborbestätigter Nachweis von SARS-CoV-2 (direkter Erregernachweis) vorlag und die in Bezug auf diese Infektion verstorben waren (BT-Drs. 20/1662, S. 4). Die Meldepflicht galt zunächst für jede Hospitalisierung in Bezug auf COVID-19, das heißt dass der Grund der Aufnahme in Zusammenhang mit der COVID-19-Erkrankung stehen, aber ein direkter kausaler Zusammenhang zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht hergestellt werden musste. War bei der Aufnahme der betroffenen Person hingegen evident, dass die Hospitalisierung in keinem Zusammenhang mit der COVID-19-Diagnose steht, zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall, dann bestand auch keine Meldepflicht (BT-Drs. 20/1184, S. 68). b) Die Untersagung von Dienstleistungen mit Körperkontakt durch § 9 Abs. 1 Satz 1 Corona-BekämpfVO war materiell rechtmäßig, weil sie mit höherrangigem Recht vereinbar war. Es lag weder ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG (hierzu aa>) und Art. 14 Art. GG (hierzu bb>) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (hierzu cc>) vor. aa) Die Untersagung von Dienstleistungen mit Körperkontakt war verhältnismäßig und damit eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG. Der dadurch bewirkte Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin war gerechtfertigt (hierzu ). Die Regelung verstieß auch nicht gegen das Zitiergebot (hierzu ). (1) Hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG, der keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten umfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 –, juris Rn. 43), stellt sich die angegriffene Regelung für die Antragstellerin als Berufsausübungsregelung dar, da mit dieser zeitweise der Geschäftsbetrieb der Antragstellerin unterbunden wurde (vgl. zur Zugangsbeschränkung – 2G-Regelung – im Einzelhandel: Beschl. d. Senats v. 14.12.2021 – 3 MR 31/21 –, juris Rn. 22). Wegen der vorübergehenden Art des Eingriffs lag nur ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit vor. Ein solcher Eingriff ist aber gerechtfertigt, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls ihn als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird (stRspr BVerfG, vgl. z. B. Urt. v. 17.02.1998 – 1 BvF 1/91 –, juris Rn. 99 m. w. N.; Beschl. d. Senats v. 18.11.2020 – 3 MR 76/20 –, juris Rn. 41). Beschränkungen dieses Grundrechts bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). § 9 Abs. 1 Satz 1 Corona-BekämpfVO stellt als untergesetzliche Rechtsnorm insoweit eine taugliche Eingriffsgrundlage dar (vgl. bereits oben II. 2. b> aa>). Der Grundrechtseingriff ist auch gerechtfertigt, weil die Untersagung von Dienstleistungen mit Körperkontakt geeignet (hierzu ), erforderlich (hierzu ) und angemessen (hierzu ) war, um das mit der Corona-Bekämpfungsverordnung verfolgte Ziel, die Corona-Pandemie zu bekämpfen und somit Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, zu erreichen. (aa) Das Verbot, Dienstleistungen mit Körperkontakt anzubieten, ist geeignet. Für die Eignung reicht es aus, wenn die Verordnungsregelung den verfolgten Zweck fördern kann. Bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 – 3 CN 6.22 –, juris Rn. 61 m. w. N.). Dies war vorliegend der Fall. Angesichts der damals vom Robert Koch-Institut als zentrales Instrument der Eindämmung empfohlenen Reduzierung von Kontakten und der noch im Herbst 2020 andauernden hohen Infektiosität und der Übertragungswege steht außer Zweifel, dass die Beschränkung von nicht zwingend erforderlichen Kontakten geeignet war, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern (vgl. Beschl. d. Senats v. 26.11.2020 – 3 MR 71/20 –, n. v. unter Hinweis auf RKI, Epidemiologisches Bulletin 38/2020 v. 17.09.2020, S. 3 ff., https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/38_20.pdf?__blob=publicationFile). Die Untersagung von Dienstleistungen mit Körperkontakt trug – als Teil des Maßnahmenbündels, mit dem der Verordnungsgeber dem Anstieg der Infektionszahlen begegnete – dazu bei, persönliche Begegnungen zu reduzieren und das Infektionsgeschehen zu verlangsamen. Hierdurch konnte die Zahl der Situationen, in denen sich Menschen begegneten und deshalb insbesondere Tröpfcheninfektionen verursacht werden könnten, verringert werden. (bb) Das Dienstleistungsverbot war unter Berücksichtigung des dem Verordnungsgeber zustehenden Einschätzungsspielraums auch erforderlich, weil mildere, aber gleich geeignete Mittel nicht vorhanden waren. An der Erforderlichkeit einer Maßnahme fehlt es, wenn dem Verordnungsgeber eine andere, gleich wirksame Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zwecks zur Verfügung steht, die weniger in die Grundrechte der Betroffenen eingreift und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit hatte der Verordnungsgeber einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahme im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Ein solcher Spielraum hat jedoch Grenzen. Die Einschätzung des Verordnungsgebers muss auf ausreichend tragfähigen Grundlagen beruhen. Das Ergebnis der Prognose muss einleuchtend begründet und damit plausibel sein. Das unterliegt der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 – 3 CN 6.22 –, juris Rn. 64 f. m. w. N.; Urt. d. Senats v. 13.11.2023 – 3 KN 1/20 –, juris Rn. 81). Maßgebend ist die Erkenntnislage bei Erlass der Verordnung (ex ante-Sicht). Im gerichtlichen Verfahren obliegt es dem Verordnungsgeber, Tatsachen und Erwägungen vorzutragen, die das Ergebnis seiner Prognose plausibel machen. Das Gericht hat nicht eigene prognostische Erwägungen anzustellen, sondern die Rechtmäßigkeit der Prognose des Verordnungsgebers zu überprüfen. Wird die Annahme, die gewählte Maßnahme erreiche den Zweck der Schutzverordnung wirksamer als eine in Betracht kommende weniger belastende Alternative, im gerichtlichen Verfahren nicht plausibel gemacht, kann das Gericht nicht zur Feststellung gelangen, dass die verordnete Schutzmaßnahme erforderlich und damit verhältnismäßig ist. Das geht zulasten des Verordnungsgebers. Der gerichtlichen Kontrolle sind dabei alle Erwägungen des Verordnungsgebers zugrunde zu legen, die er zu den bei Erlass der Verordnung vorliegenden Tatsachen bis zur Entscheidung des Gerichts über den Normenkontrollantrag prozessordnungsgemäß vorgebracht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 – 3 CN 2.21 –, juris Rn. 17). Allerdings muss auch insoweit der allgemeine Grundsatz gelten, dass Offensichtliches nicht näher begründet werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2016 – 2 BvR 1997/15 –, juris Rn. 13; BAG, Urt. v. 24.03.1977 – 3 AZR 232/76 –, juris Rn. 38; VGH München, Beschl. v. 16.05.2008 – 19 ZB 06.3372 –, juris Rn. 2; OVG Schleswig, Urt. v. 15.12.2021 – 2 LB 3/21 –, juris Rn. 93 m. w. N.; Urt. d. Senats v. 13.11.2023 – 3 KN 1 /20 –, juris Rn. 82). Davon ausgehend ist die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass kein milderes Mittel als das Dienstleistungsverbot zur Verfügung stand, um eine generelle und systematische Reduzierung der Kontakte zu erreichen, plausibel. Die Phase der Pandemie vor Inkrafttreten der hier angegriffenen Corona-Bekämpfungsverordnung war von einem diffusen Ausbruchsgeschehen geprägt, ohne dass Infektionsketten eindeutig nachvollziehbar waren (RKI, Täglicher Lagebericht v. 31.10.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-31-de.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 04.01.2024). Die Entwicklung in der Zeit vor Inkrafttreten der Corona-Bekämpfungsverordnung hat gezeigt, dass trotz der in weiten Bereichen entwickelten Hygienekonzepte und der allgemeinen Hygienemaßnahmen viele Infektionen nicht zu verhindern waren und sich das SARS-CoV-2-Virus ausbreiten konnte und zum damaligen Zeitpunkt wieder zu einem exponentiellen Wachstum geführt hat (vgl. Begründung zur Corona-Bekämpfungsverordnung, S. 22, vierter Absatz). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Betrieb der Antragstellerin tatsächlich kein erhöhtes Infektionsrisiko aufwies, was im Hinblick darauf, dass 75% der Infektionsherde nicht bekannt waren, ohnehin zweifelhaft ist (vgl. auch OVG B-Stadt, Beschl. v. 04.11.2020 – OVG 11 S 101/20 –, juris Rn. 47; OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.11.2020 – 13 MN 433/20 –, juris Rn. 54; VGH München, Beschl. v. 11.11.2020 – 20 NE 20.2503 –, juris Rn. 28). Dass der Verordnungsgeber nicht die Auferlegung eines coronabedingten Hygienekonzeptes als milderes Mittel gewählt hat, ist nicht zu beanstanden. Es hätte sich hierbei um keine in gleicher Weise geeignete Maßnahme gehandelt. Auch bei Beachtung eines Hygienekonzepts tritt mit dem Besuch eines Kosmetikstudios eine Erweiterung der persönlichen Kontakte durch vorübergehende Änderung des Kontaktumfelds der Kundinnen und Kunden ein. Dies gilt nicht nur für den Besuch des Betriebes als solchen, sondern potentiell bereits für den Weg zum Betrieb der Antragstellerin. So bestand nicht nur die Gefahr, das Infektionsgeschehen weiterzutragen und das Virus zu verbreiten; im Falle einer Virusübertragung auf dem Weg zu der jeweiligen Einrichtung hätte zudem die Möglichkeit einer Nachverfolgung gefehlt (so bereits Beschl. d. Senats v. 18.11.2020 – 3 MR 76/20 –, juris Rn. 52). Hieran orientiert sich auch der Zweck der Corona-Bekämpfungsverordnung. Dieser basiert nämlich nicht auf dem Gedanken, besondere Infektionsherde auszuschalten, sondern generell Kontakte auf der privaten Ebene, die nicht unbedingt erforderlich sind, in der Fläche zu reduzieren (siehe Begründung zur Corona-Bekämpfungsverordnung, unter A. Allgemein, S. 21). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Landesverordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten vom 11. Oktober 2007 (HygieneVO ) für den Betrieb von Kosmetikbetrieben (pandemieunabhängig) bestimmte Pflichten im Hinblick auf die Behandlung von Menschen festlegt. Das dort zugrunde gelegte Konzept hat schon keine vergleichbare infektiologische Wirkung wie die hier angegriffene Maßnahme. Es berücksichtigt nicht, dass der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel ist, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen (vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=13490888#doc13776792bodyText2, zuletzt abgerufen am 04.01.2024). So sieht die Hygieneverordnung nur bei Behandlungen, die eine Verletzung der Haut nach sich ziehen, die Benutzung von Einmalhandschuhen und nur gegebenenfalls weitere Schutzkleidung wie ein Mundnasenschutz (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 HygieneVO) entsprechend dem jeweiligen Infektionsrisiko vor. Für alle anderen Tätigkeiten ist die Benutzung eines Mundnasenschutzes hingegen nicht zwingend. Auch liegt es im Ermessen der behandelnden Person, das Infektionsrisiko zu beurteilen und damit ggf. weitere Schutzkleidung zu verwenden. (cc) Das Dienstleistungsverbot war auch angemessen. Dafür ist erforderlich, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. In einer Abwägung sind Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits und die Bedeutung der Maßnahme für die Zweckerreichung andererseits gegenüberzustellen. Angemessen ist eine Maßnahme dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Gewicht des Eingriffs und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 – 3 CN 6.22 –, juris Rn. 68 m. w. N.; vgl. auch Urt. d. Senats v. 13.11.2023 – 3 KN 1/20 –, juris Rn. 91). Der mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Corona-BekämpfVO bewirkte Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin hat ein erhebliches Gewicht, denn sie musste ihren Betrieb vom 1. bis zum 29. November 2020 schließen, obwohl sie nach eigenem Bekunden keinerlei eigenen Beitrag zum Infektionsgeschehen geleistet habe. In dieser Zeit war ihr die Ausübung ihres Berufs nicht möglich. Die von der (befristeten) Betriebsuntersagung betroffenen Betriebe haben durch die angefochtene Vorschrift in vielen Fällen spürbare wirtschaftliche Einbußen erlitten, die ohne Ausgleichsmaßnahmen per se dazu geeignet waren, sie auch existenziell zu treffen. Demgegenüber bestand durch die exponentielle Weiterverbreitung des Coronavirus und die befürchtete Überlastung des Gesundheitswesens das Erfordernis, weitreichende kontaktbeschränkende Maßnahmen zu ergreifen, um das Infektionsgeschehen abzubremsen, dadurch Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen zu schützen und die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands sicherzustellen. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Dauer der Schließungsanordnung der Antragstellerin noch zumutbar war. Denn die Untersagung von Dienstleistungen mit Körperkontakt war befristet und galt nur bis zum Ablauf des 29. November 2020 (§ 22 Satz 2 Corona-BekämpfVO). Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG wurde schließlich dadurch gemildert, dass erhebliche staatliche Entschädigungsleistungen für den Umsatzausfall bereitgestellt wurden, die auch von der Antragstellerin in Anspruch genommen werden konnten (vgl. Ziffer 11 Beschl. der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28.10.2020; https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf?download=1, zuletzt aufgerufen am 04.01.2024; siehe auch Beschl. d Senats v. 26.11.2020 – 3 MR 71/20 – n. v.). Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass die von der Bundesregierung bereitgestellten Hilfen für sie nicht ausreichend gewesen waren. Ob die behauptete Insolvenz der Antragstellerin im Dezember 2022 Folge des Dienstleistungsverbots im November 2020 war, bedarf schon mangels Substantiierung keiner weiteren Erörterung. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat weder entsprechende Unterlagen vorgelegt, die die Insolvenz der Antragstellerin belegen, noch konnte er auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigen, ob die Antragstellerin die von der Bundesregierung bereitgestellten Hilfsmaßnahmen in Anspruch genommen hat. (2) Ein Verstoß gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) liegt nicht vor. Verordnungen nach § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG, die die Berufsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG einschränken, stellen berufsregelnde Gesetze dar, auf die das Zitiergebot keine Anwendung findet. Denn das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG greift nur, soweit im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG "ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann". Von derartigen Grundrechtseinschränkungen sind andersartige grundrechtsrelevante Regelungen zu unterscheiden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt. Zu diesen grundrechtsrelevanten Regelungen zählen auch berufsregelnde Gesetze im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.07.1961 – 1 BvL 44/55 –, juris Rn. 60; Beschl. v. 19.02.1970 – 2 BvR 531/68 –, juris Rn. 45; Beschl. v. 04.05.1983 – 1 BvL 46/80 u. a. –, juris Rn. 29). bb) Eine darüberhinausgehende Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als einer nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition liegt ebenfalls nicht vor. Denn dieser Schutz erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern; die hier durch die verordnete Beschränkung betroffenen bloßen Umsatz- und Gewinnchancen werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.12.2016 – 1 BvR 2821/11 u. a. –, juris Rn. 240; Beschl. v. 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 u. a. –, juris Rn. 79). cc) Das in § 9 Abs. 1 Satz 1 Corona-BekämpfVO geregelte Dienstleistungsverbot verstieß im Vergleich zur Privilegierung von Friseurdienstleistungen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Corona-BekämpfVO) auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, weil die vorgenommene Differenzierung zwischen den verschiedenen Betrieben sachlich gerechtfertigt war (siehe dazu bereits Beschl. d. Senats v. 18.11.2020 – 3 MR 76/20 –, juris Rn. 56). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Norm-Betroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 – 3 CN 6.22 –, juris Rn. 75 m. w. N.). Nach Maßgabe dieser verfassungsgerichtlichen Vorgaben erweist sich die Untersagung, Dienstleistungen mit Körperkontakt anzubieten – auch unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers – nicht als gleichheitswidrig. Während die Dienstleistungen der Antragstellerin unmittelbar am Körper der Kundinnen und Kunden vollzogen werden, hat der Verordnungsgeber unter den in § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Corona-BekämpfVO beschriebenen Voraussetzungen ausschließlich die Friseurleistung als solche von der grundsätzlichen Unzulässigkeit ausgenommen und damit die körpernahe aber nicht auf Körperkontakt angelegte Tätigkeit erlaubt (vgl. bereits Beschl. d. Senats v. 18.11.2020 – 3 MR 76/20 –, juris Rn. 60). Insoweit ist der Sachverhalt auch nicht mit jenem vergleichbar, der der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis (Urt. v. 31.05.2022 – 2 C 324/20 –, juris ) zugrunde lag. Anders als in Schleswig-Holstein waren die Friseurbetriebe im Saarland nach der seinerzeit dort geltenden Coronaverordnung auch berechtigt, kosmetische Dienstleistungen wie etwa Permanent Makeup-Behandlungen anzubieten. Hierbei handelt es sich indes um Dienstleistungen mit Körperkontakt, die üblicherweise auch von Kosmetikbetrieben angeboten werden, sodass eine (sachlich nicht gerechtfertigte) Ungleichbehandlung jedenfalls nicht fernlag. Die in Schleswig-Holstein geltende Privilegierung hingegen war allein auf Friseurleistungen beschränkt mit der Folge, dass auch Friseurbetriebe nicht befugt waren, kosmetische Behandlungen anzubieten (so auch die Begründung zur Corona-Bekämpfungsverordnung, S. 42 zu § 9 Abs. 1). Nach der plausiblen Einschätzung des Verordnungsgebers gehören Friseurleistungen im Gegensatz zu anderen Dienstleistungen mit Körperkontakt zu den Grundbedürfnissen eines Menschen, die auch in einer außergewöhnlichen Gesundheitssituation, wie sie seinerzeit bestand, gewährleistet bleiben sollten (vgl. B. zu § 9 Abs. 1). Es besteht in der Bevölkerung ein in kürzeren Zeitabständen wiederkehrender und einen großen Personenkreis betreffender Bedarf an Friseurdienstleistungen. Dieses Bedürfnis wird in Friseurbetrieben standardmäßig befriedigt. Insofern besteht ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung dieser Dienstleistung, wohingegen der Verordnungsgeber einen gleichwertigen Grundbedarf der Bevölkerung bezogen auf die von der Antragstellerin in ihrem Kosmetikstudio angebotenen Dienstleistungen nicht annehmen musste, ohne damit die Grenzen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums zu überschreiten. Die besondere Bedeutung von Friseurleistungen ergibt sich zudem aus den Vorschriften über den Regelbedarf des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Der Staat ist im Rahmen seines Auftrags zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrags verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein dem hilfebedürftigen Menschen zur Verfügung stehen. Der Staat gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche, grundrechtliche Garantie, die unter anderem die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit umfasst (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u. a. –, juris Rn. 134 f.). Dass zum Existenzminimum auch die freigestellten Friseurleistungen zählen, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu Art. 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (BT-Drs. 17/3404 S. 63). Danach sind in die Ermittlung des Betrages regelbedarfsrelevanter Verbrauchsausgaben in Abteilung 12 von § 5 Abs. 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz ausdrücklich Friseurdienstleistungen einbezogen worden (so Beschl. d. Senats v. 09.11.2020 – 3 MR 60/20 –, juris Rn. 49). Auch insoweit ist der hier zu entscheidende Sachverhalt nicht mit jenem im Saarland vergleichbar. Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hat seine Entscheidung ferner damit begründet, dass der Entwurf zur (im Saarland geltenden) Verordnung die unterschiedliche Behandlung lediglich feststellt hat, aber keine Begründung hierfür hergab (siehe OVG Saarlouis, Urt. v. 31.05.2022 – 2 C 324/20 –, juris Rn. 23). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO und § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. § 708 Nr. 10 ZPO gilt entsprechend für Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, in denen es, wie im Normenkontrollverfahren, als letzte Tatsacheninstanz entscheidet (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 09.02.2023 2 KN 1/21 –, juris Rn. 47). E. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Untersagung von Dienstleistungen mit Körperkontakt im Herbst 2020 durch Rechtsverordnung des Antragsgegners. Die Antragstellerin betrieb in dieser Zeit in Schleswig-Holstein ein Kosmetikstudio. Am 1. November 2020 erging die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO ), die am selben Tag auf der Internetseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (im Folgenden: Gesundheitsministerium) unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201101_corona_bekaempfungsVO.html veröffentlicht wurde. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Corona-BekämpfVO waren Dienstleistungen mit Körperkontakt unzulässig. Die Antragstellerin hat am 4. November 2020 einen Normenkontrollantrag gestellt und diverse Vorschriften angegriffen. Zugleich hat sie um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht. Mit Beschluss vom 26. November 2020 (Az. 3 MR 71/20) hat der Senat den Eilantrag der Antragstellerin mit der Begründung abgelehnt, dass sich bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken gegen die zur Überprüfung gestellten Normen ergäben. Die Corona-Bekämpfungsverordnung ist mit Ablauf des 29. November 2020 außer Kraft getreten (vgl. § 22 Satz 2 Corona-BekämpfVO). Die Antragstellerin trägt nunmehr im Wesentlichen vor, dass sie nach Außerkrafttreten der Corona-Bekämpfungsverordnung ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots von Dienstleistungen mit Körperkontakt habe. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus einem erheblichen Grundrechtseingriff infolge der Betriebsschließung. Die Corona-Bekämpfungsverordnung verstoße gegen den Vorbehalt des Gesetzes und den Parlamentsvorbehalt. Sie erweise sich ferner als rechtswidrig, weil sie „im Rahmen der eingegriffenen Grundrechte“ weder geeignet noch erforderlich sei, den an sich legitimen Zweck eines Schutzes des Gesundheitssystems vor Überlastung durch Infektionskrankheiten zu fördern. Es habe keine Gefahrenlage existiert, die eine Schließung ihres Betriebes gerechtfertigt hätte. Die zu Grunde gelegten Inzidenzzahlen erwiesen sich mangels wissenschaftlicher Evidenz als vollkommen ungeeignetes Kriterium für die Beurteilung konkreter Gefahren. Wenn Inzidenzzahlen lediglich statistische Werte darstellten, aber keine Aussagen über tatsächliche Erkrankungen träfen, könnten sie keine Anhaltspunkte für konkrete Gefahren darstellen. Denn nur erkrankte Personen könnten das Gesundheitssystem überlasten. Eine Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner lasse keine Aussage über das Infektionsgeschehen in kleineren Städten und Gemeinden zu. Ein Vergleich mit der Situation in Schweden zeige, dass es in Deutschland trotz der einschneidenden Maßnahmen eine Übersterblichkeit nie gegeben habe. Anhand des Intensivregisters der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) lasse sich erkennen, dass es keine Anhaltspunkte für eine Überlastung des Gesundheitssystems aufgrund von COVID-19-Erkrankungen gegeben habe. Weder seien die Kapazitäten ausgeschöpft gewesen noch würde eine Ausschöpfung eine infektionsschutzrechtliche Überlastung begründen. Die Diagnostik des Robert Koch-Instituts (RKI) führe dazu, dass manche Intensivpatienten als "COVID-19-Intensivpatienten" geführt würden, obwohl sie keinerlei COVID-19-spezifische Krankheitssymptome aufwiesen und in Wirklichkeit aufgrund von anderen Ursachen auf der Intensivstation gelegen hätten. Der beobachtete starke Anstieg in der Anzahl der Intensivpatienten mit positiven PCR-Testergebnissen müsse demnach nicht notwendigerweise einen starken Anstieg in der Anzahl der Patienten mit COVID-19-spezifischen Krankheitssymptomen bedeuten. Sie, die Antragstellerin, sei durch das Dienstleistungsverbot auch in ihren Grundrechten verletzt worden. Die Maßnahme sei weder geeignet noch erforderlich, weil mildere Mittel wie die Schaffung neuer Kapazitäten im Gesundheitswesen sowie der effektive Schutz tatsächlich vulnerabler Gruppen denkbar gewesen wären. Das Verbot von Dienstleistungen mit Körperkontakt stelle als höchster Eingriff in die geschützte Berufsfreiheit eine faktische Betriebsschließung dar. Es sei zweifelhaft, ob die pauschale Schließung von Kosmetikstudios das vom Verordnungsgeber verfolgte Ziel überhaupt habe erreichen können. Es gebe keine gesicherten Erkenntnisse, dass Betriebe, die Dienstleistungen mit Körperkontakt anböten, zu den wesentlichen Treibern des Infektionsgeschehens gehörten. Die (willkürliche) Ungleichbehandlung gegenüber Friseurbetrieben sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen. Der Betrieb von Kosmetikstudios wäre mit einem entsprechenden Hygienekonzept denkbar gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Antragsschrift vom 4. November 2020 Bezug genommen. Nachdem die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung den Antrag betreffend § 2 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 3 und Abs. 5 sowie § 6 Abs. 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 1. November 2020 zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr festzustellen, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 1. November 2020 nichtig war. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Ein Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG oder gegen den allgemeinen Parlamentsvorbehalt liege nicht vor. Es sei mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass die infektionsschutzrechtliche Generalklausel für den Zeitraum bis Mitte November 2020 sowohl den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots als auch denen des Parlamentsvorbehalts als einer Ausformung des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips genügt habe. Es sei mittlerweile nicht nur höchstrichterlich, sondern sogar verfassungsgerichtlich entschieden, dass die Verordnungsgeber auf die Inzidenzzahlen abstellen durften. Dabei komme es nicht auf das Infektionsgeschehen in einer Gemeinde an. Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel, die unter anderem auf die Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen abstelle, sei bereits dann erfüllt, wenn im Landesgebiet solche Feststellungen getroffen worden seien. Hierfür sei nicht maßgeblich, nach welchen Kriterien SARS-CoV-2 Fälle diagnostiziert und gemeldet worden seien. Die Antragstellerin bestreite im Übrigen selbst nicht, dass es in Wirklichkeit entsprechende Krankheitsfälle gegeben habe. Dies wäre auch nicht plausibel, weil zu jeder Zeit zahlreiche Menschen wegen COVID-19-Erkrankungen behandelt worden seien. Auch sei die Existenz einer pandemiebedingten Übersterblichkeit mittlerweile höchstrichterlich geklärt. Für den Herbst 2020 und den Winter 2020/2021 zeige sich für Schweden, aber auch für Deutschland, eine Übersterblichkeit. Dies decke sich mit den Erkenntnissen des Bundesamts für Statistik. Denn dieses habe festgestellt, dass es in den Jahren 2020 und 2021 eine SARS-CoV-2-bedingte Übersterblichkeit in Deutschland gegeben habe. Überdies rechtfertige nicht erst der Eintritt, sondern bereits die Gefahr und das Ziel der Vermeidung einer Übersterblichkeit infektionsschutzrechtliche Maßnahmen. Es bestünden auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass PCR-Tests keine zuverlässige Erstellung von Diagnosen ermöglichten. Dabei komme es insbesondere nicht darauf an, ob ein positiv ausgefallener PCR-Test eine akute vermehrungsfähige Infektion anzeige. Die Antragstellerin stelle zu Unrecht die Eignung der Schließung von Kosmetikstudios unter Hinweis auf gegebenenfalls vorhandene Hygienekonzepte in Frage. Die Maßnahmen im Herbst 2020 hätten nicht zum Ziel gehabt, besondere Infektionsherde auszuschalten, sondern generell Kontakte auf der privaten Ebene, die nicht unbedingt erforderlich waren, in der Fläche zu reduzieren. Im Übrigen habe die Antragstellerin nicht hinreichend aufgezeigt, welche Hygienemaßnahmen ebenso geeignet gewesen sein sollten wie die Vermeidung von nicht zwingend erforderlichen Kontakten. Hinsichtlich des von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages wird auf die Anlage zum Protokoll Bezug genommen. Die Ablehnungsentscheidung des Senats hat die Vorsitzende mündlich begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akten des Verfahrens 3 MR 71/20 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.