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Beschluss

3 MR 61/20

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung von §§ 2, 5 SchulencoronaVO ist zulässig, aber unbegründet. • Die erweiterte Maskenpflicht für Grundschüler bei regionaler 7-Tage-Inzidenz über 50 ist formell und materiell rechtmäßig und verhältnismäßig. • Für die summarische Überprüfung im Normenkontroll-Eilverfahren kommt dem Infektionsschutzrecht und den fachwissenschaftlichen Bewertungen, insbesondere des RKI, erhebliche Bedeutung zu. • Eine Folgenabwägung führt nicht zu Gunsten des Antragstellers, weil der Gesundheitsschutz der Allgemeinheit und die Wahrung des Schulbetriebs überwiegen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Außervollzugsetzung der Maskenpflicht in Schulen (Primarstufe) • Der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung von §§ 2, 5 SchulencoronaVO ist zulässig, aber unbegründet. • Die erweiterte Maskenpflicht für Grundschüler bei regionaler 7-Tage-Inzidenz über 50 ist formell und materiell rechtmäßig und verhältnismäßig. • Für die summarische Überprüfung im Normenkontroll-Eilverfahren kommt dem Infektionsschutzrecht und den fachwissenschaftlichen Bewertungen, insbesondere des RKI, erhebliche Bedeutung zu. • Eine Folgenabwägung führt nicht zu Gunsten des Antragstellers, weil der Gesundheitsschutz der Allgemeinheit und die Wahrung des Schulbetriebs überwiegen. Ein siebenjähriger Grundschüler (2. Klasse) wendet sich gegen §§ 2 und 5 der SchulencoronaVO vom 30.10.2020, die das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulbereich regeln und für Kreise mit einer 7-Tage-Inzidenz über 50 per § 5 Abs.2 auch auf die Primarstufe ausdehnen. Er rügt Beeinträchtigungen seiner Grundrechte (Gleichheitssatz, körperliche Unversehrtheit, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Allgemeine Handlungsfreiheit) durch die Maskenpflicht. Die Verordnung ist befristet bis 30.11.2020; die Kreise mit erhöhter Inzidenz werden auf der Internetseite des Bildungsministeriums bekannt gemacht. Das Verfahren betrifft einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der genannten Regelungen im Wege des Normenkontroll-Eilverfahrens nach § 47 VwGO. • Zulässigkeit: Der Antrag ist nach § 47 VwGO i.V.m. landesrechtlicher Zuständigkeitsregelung zulässig; der minderjährige Antragsteller ist antragsbefugt, da er Grundrechte geltend macht. • Prüfungsmaßstab: Im einstweiligen Normenkontrollverfahren sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Hauptsache maßgeblich; andernfalls ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die Verordnung stützt sich ausreichend auf die Ermächtigungsgrundlagen des IfSG (§§ 28, 32 IfSG) und verletzt nicht den Parlamentsvorbehalt oder das Zitiergebot. • Materielle Rechtmäßigkeit/Verhältnismäßigkeit: Die Maskenpflicht ist ein von der Generalklausel des § 28 Abs.1 IfSG gedecktes Schutzmittel zur Eindämmung übertragbarer Krankheiten und dient der Ermöglichung von Präsenzunterricht als milderes Mittel gegenüber Schulschließungen. • Eingriffe in Grundrechte: Ein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist nach summarischer Prüfung nicht substantiiert dargetan; gesundheitliche Risiken durch Maskentragen bei Kindern sind nicht belegt und Ausnahmen für Sport und gesundheitlich Beeinträchtigte vorgesehen. • Geeignetheit und Erforderlichkeit: Masken sind geeignet, Tröpfchen- und Aerosolübertragung zu reduzieren; weniger eingriffsintensive Maßnahmen wie Luftfilter oder Trennwände sind nicht gleich geeignet bzw. kurzfristig nicht realisierbar. • Wissenschaftliche Bewertung: Das RKI und weitere Fachgremien befürworten Maskennutzung in Schulen bei Inzidenzen über 50; die Behörde darf auf diese fachliche Einschätzung abstellen. • Folgenabwägung: Selbst bei unklaren Erfolgsaussichten überwiegen die gesundheitlichen Belange der Allgemeinheit und der Zweck, Schulen offen zu halten; deshalb kommt eine einstweilige Außervollzugsetzung nicht in Betracht. Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung (§§ 2, 5 SchulencoronaVO) wird abgelehnt; die Verordnung bleibt vorläufig in Kraft. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Das Gericht sieht die Maskenpflicht bei Überschreitung der Schwelle von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner als ausreichend rechtlich gedeckt und verhältnismäßig an, wobei einschlägige Ausnahmen und die Befristung die Verhältnismäßigkeit stützen. Eine einstweilige Aufhebung würde die Belange des Infektionsschutzes und das Ziel, Schulen offen zu halten, erheblich beeinträchtigen; daher überwiegen diese Interessen gegenüber den geltend gemachten individuellen Nachteilen.