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Beschluss

1 M 415/24 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:1212.1M415.24OVG.00
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Leitsätze
1. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (hier zu dem Umstand, dass das Kind des Antragstellers die Impfung ablehnt) ist zwar grundsätzlich geeignet, Tatsachen im Eilverfahren glaubhaft zu machen, aber die gerichtliche Beweiswürdigung kann wie hier zu einem anderen Ergebnis kommen.(Rn.15) 2. Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG betreffend ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass nach dem Bundesverfassungsgericht die Vornahme von der STIKO empfohlener Impfungen dem Kindeswohl regelmäßig dienlich sind und eine Masernimpfung aktuell empfohlen wird.(Rn.17) 3. Die eidesstattliche Versicherung von gesundheitlichen und familiären Dispositionen kann ggf. Grundlage für ein ärztliches Kontraindikationszeugnis sein.(Rn.35) 4. Sie kann ein solches Zeugnis aber nicht ersetzen.(Rn.35) 5. Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Nachweispflicht aus § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ist grundsätzlich zulässig.(Rn.35) 6. Die Höhe eines angedrohten Zwangsgeldes ist im jeweiligen Einzelfall u. a. anhand der Dringlichkeit und Bedeutung der Angelegenheit und des bisherigen Verhaltens des Pflichtigen zu bestimmen.(Rn.36) 7. Die Wichtigkeit des von der Behörde verfolgten Zwecks und die Intensität des vom Pflichtigen geleisteten Widerstandes gegen die Erfüllung der Verpflichtung sind ebenso von Bedeutung wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen.(Rn.36)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Tenor zu Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Oktober 2024 – 4 B 2296/24 HGW – teilweise im Sachausspruch geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Dezember 2023 insoweit angeordnet, wie dem Antragsteller in Ziffer II des Bescheides ein Zwangsgeld von mehr als 500,00 Euro angedroht wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (hier zu dem Umstand, dass das Kind des Antragstellers die Impfung ablehnt) ist zwar grundsätzlich geeignet, Tatsachen im Eilverfahren glaubhaft zu machen, aber die gerichtliche Beweiswürdigung kann wie hier zu einem anderen Ergebnis kommen.(Rn.15) 2. Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG betreffend ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass nach dem Bundesverfassungsgericht die Vornahme von der STIKO empfohlener Impfungen dem Kindeswohl regelmäßig dienlich sind und eine Masernimpfung aktuell empfohlen wird.(Rn.17) 3. Die eidesstattliche Versicherung von gesundheitlichen und familiären Dispositionen kann ggf. Grundlage für ein ärztliches Kontraindikationszeugnis sein.(Rn.35) 4. Sie kann ein solches Zeugnis aber nicht ersetzen.(Rn.35) 5. Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Nachweispflicht aus § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ist grundsätzlich zulässig.(Rn.35) 6. Die Höhe eines angedrohten Zwangsgeldes ist im jeweiligen Einzelfall u. a. anhand der Dringlichkeit und Bedeutung der Angelegenheit und des bisherigen Verhaltens des Pflichtigen zu bestimmen.(Rn.36) 7. Die Wichtigkeit des von der Behörde verfolgten Zwecks und die Intensität des vom Pflichtigen geleisteten Widerstandes gegen die Erfüllung der Verpflichtung sind ebenso von Bedeutung wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen.(Rn.36) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Tenor zu Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Oktober 2024 – 4 B 2296/24 HGW – teilweise im Sachausspruch geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Dezember 2023 insoweit angeordnet, wie dem Antragsteller in Ziffer II des Bescheides ein Zwangsgeld von mehr als 500,00 Euro angedroht wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit einer zwangsgeldbewehrten Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises i. S. v. § 20 Abs. 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betreffend den Sohn des Antragstellers, C. A. Letzterer wurde am 9. August 2009 geboren und besucht die Regionale Schule „D-D“ in A-Stadt. Ein Nachweis zum Masernimpfschutz ist für ihn nicht erbracht worden. Die Schule des Sohnes des Antragstellers teilte dem Antragsgegner mit, dass der Sohn nicht gegen Masern geimpft sei. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 forderte der Antragsgegner den Antragsteller und die Mutter seines Sohnes zur Vorlage eines Nachweises zum Impfschutz gegen Masern für C. auf. Am 2. März 2023 hörte der Antragsgegner den Antragsteller und die Mutter seines Sohnes zum Erlass eines Ordnungswidrigkeitsbescheides an. Daraufhin beantragte der Antragsteller die Prüfung der Masernimpffähigkeit seines Sohnes und legte dazu ein ärztliches Gutachten eines Salzburger Arztes vom 23. März 2023 vor, nach dessen Inhalt der Sohn bis zum 23. September 2023 vorläufig impfunfähig sei. Die Feststellung der Impffähigkeit müsse durch ein allergologisches Fachzentrum erfolgen. Mit jeweiligen Bescheiden vom 7. Dezember 2023, der dem Antragsteller am 9. Dezember 2023 zugestellt wurde, ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller und der Mutter seines Sohnes an, ihm bis zum 29. Februar 2024 einen Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz für seinen Sohn vorzulegen (Ziffer I. der Bescheide). Sollte der Anordnung aus Ziffer I. nicht bis zum 29. Februar 2024 nachgekommen werden, drohte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro an (Ziffer II. der Bescheide). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den an ihn gerichteten Bescheid ein, über den der Antragsgegner bislang nicht entschieden hat. Unter dem 24. Dezember 2023 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Greifswald um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Oktober 2024 – 4 B 2296/23 HGW – abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Eilantrag zwar zulässig, aber unbegründet sei. Der Bescheid sei offensichtlich rechtmäßig, sodass die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgehe. Nach § 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG sei er verpflichtet, dem Antragsgegner einen Nachweis nach § 20 Abs. 8 IfSG vorzulegen. Die bislang vorgelegten Bescheinigungen würden den Anforderungen von § 20 Abs. 9 IfSG nicht genügen. Das ärztliche Gutachten zur Impffähigkeit sei schon deshalb nicht ausreichend, weil es eine Impfunfähigkeit nur bis zum 23. September 2023 feststelle. Soweit der Antragsteller eine Prüfung der Impffähigkeit durch den Antragsgegner bzw. durch einen durch den Antragsgegner zu beauftragenden Allergologen begehre, fehle es an jeglichen Anhaltspunkten für die Notwendigkeit einer solchen Untersuchung. Der Antragsteller trage auch nicht vor, dass bei seinem Sohn Vorerkrankungen oder Allergien bestünden. Soweit er vortrage, eine Impfung sei aufgrund des Alters des Sohnes nur mit dessen Zustimmung zulässig, fehle es an einer Erklärung des Sohnes, dass er mit der Impfung nicht einverstanden sei. Die Aussage des Antragstellers, der Sohn werde eine Einwilligung nicht erteilen, ersetze diese persönliche Erklärung des Sohnes nicht. Die gesetzliche Regelung sei auch nicht evident verfassungswidrig, was angesichts des grundsätzlich bestehenden Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts im Eilverfahren erforderlich sei, um dem Eilantrag stattgeben zu können. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handele es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid um einen Verwaltungsakt. Der Antragsgegner sei auch zu seinem Erlass befugt gewesen. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Impfbescheinigung sei zudem nach § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Vollziehbare Verwaltungsakte seien durch die zuständige Behörde mit Zwangsmitteln umzusetzen. Als Zwangsmittel komme im vorliegenden Fall weder eine Ersatzvornahme noch ein unmittelbarer Zwang, sondern nur die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Betracht. Das Gericht teile deshalb nicht die Auffassung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes, dass Ermessenserwägungen zur Auswahl des Zwangsmittels in den Bescheid aufzunehmen wären. Soweit der Antragsteller auf Entscheidungen zur Corona-Impfpflicht hinweise, sei die Situation nicht vergleichbar. Die Höhe des Zwangsgeldes stehe auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit. Der Antragsteller habe auch nicht vorgetragen, dass er aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage wäre, das Zwangsgeld aufzubringen. II. Die nach Zustellung des Beschlusses am 22. Oktober 2024 mit am 30. Oktober 2024 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) und am 18. November 2024 gleichermaßen fristgemäß begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragstellers gegen den vorläufigen Rechtsschutz ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat nur teilweise Erfolg. 1. Die Begründung der zulässigen Beschwerde genügt teilweise nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und stellt im Übrigen in der Sache die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aus den geltend gemachten Gründen überwiegend nicht durchgreifend in Frage. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 16. Juli 2021 – 1 M 918/20 OVG – und 28. März 2023 – 1 M 254/22 OVG – juris Rn. 10). Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 19 B 1563/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. OVG Greifswald, Beschlüsse vom 16. Juli 2021 – 1 M 918/20 OVG – und 28. März 2023 – 1 M 254/22 OVG – juris Rn. 11). Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 3. März 2009 – 1 M 140/08 –, juris Rn. 12 u. Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 M 34/03 –, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 1 B 1345/18 –, juris Rn. 6 m. w. N. u. Beschluss vom 16. Juni 2010 – 6 B 499/10 –, juris Rn. 2 m. w. N; VGH München, Beschluss vom 27. März 2012 – 10 CS 11.2406 –, juris Rn. 35). Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung muss auch das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 19. September 2017 – 5 B 224/17 –, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 4 Bs 333/13 –, juris Rn. 9; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 7. September 2006 – 2 M 36/06 –, juris Rn. 4). Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer – in aller Regel durch einen Rechtsanwalt – rechtskundig vertreten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des Senats vom 7. September 2010 – 1 M 210/09 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 11. März 2020 – 3 M 770/19 OVG –; Beschluss vom 30. August 2022 – 1 M 441/22 OVG –). Diesem Maßstab wird das Beschwerdevorbringen teilweise nicht gerecht und führt auch im Übrigen überwiegend nicht zum Erfolg der Beschwerde. a) Der Antragsteller trägt vor, ihm sei es rechtlich und tatsächlich unmöglich, einen Nachweis für seinen Sohn vorzulegen. Ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit liege hier deswegen vor, weil sein Sohn bereits selbst über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfüge, die es zum Zustimmungsadressaten der Einwilligung in den ärztlichen Heileingriff gemäß § 630d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mache. Hierbei werde eidesstattlich versichert, dass sein Sohn nach Abwägung aller Umstände entschieden habe, sich nicht impfen zu lassen. Diese Entscheidung gründe sich auf eine Risiko-Nutzen-Analyse, bei der mögliche Nebenwirkungen der Impfung den Risiken einer Erkrankung gegenübergestellt worden seien. Nach Einschätzung seines Sohnes überwiege das Risiko einer Impfung. Seine starke allergische Reaktion auf Hühnereiweiß im Kleinkindalter sei bei seiner Risiko-Nutzen-Bewertung der ausschlaggebende Punkt für die Entscheidung gegen die Impfung gewesen. Da die Masernviren für den Impfstoff auf Hühnereiweißbasis gezüchtet würden und beim Verabreichen über alle natürlichen Barrieren des Körpers hinweg direkt in den Blutkreislauf gespritzt würden, könne das Risiko eines anaphylaktischen Schocks oder einer anderen schweren Nebenwirkung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Impfung würde seinen Sohn unnötigen gesundheitlichen Gefahren aussetzen. Dieser Vortrag verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Antragsteller kann sich hier trotz Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht erfolgreich auf eine Unmöglichkeit zur Erfüllung seiner Nachweispflicht aus § 20 Abs. 9 Satz 1 i. V. m. Abs. 13 Satz 1 IfSG berufen, weil sein Sohn die Masernimpfung ablehne und er sich über diesen Willen nicht hinwegsetzen könne. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist zwar grundsätzlich geeignet, Tatsachen im Eilverfahren glaubhaft zu machen, aber die gerichtliche Beweiswürdigung kann im konkreten Fall zu einem anderen Ergebnis kommen (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl., § 123 Rn. 23; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, § 80 VwGO Rn. 404). Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung genügt für die Glaubhaftmachung nicht. Der Antragsteller hat bereits in seinem Widerspruchsschreiben vom 22. Dezember 2023 behauptet, wegen des entgegenstehenden Willens seines Sohnes außerstande zu sein, einen Impfnachweis für seinen Sohn vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat diese vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren aufrechterhaltene Behauptung mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Erklärung seines Sohnes fehle. Trotz des langen, fast einjährigen Zeitraums, indem der Antragsteller sich auf einen entgegenstehenden Willen seines Sohnes beruft, war es ihm nicht möglich, eine Erklärung seines Sohnes vorzulegen. Vor diesem Hintergrund wäre ein substantiierter Vortrag zu den Umständen der Ablehnung der Masernimpfung durch seinen Sohn genauso erforderlich gewesen, wie die substantiierte Darlegung derjenigen Umstände, die es dem Antragsteller unmöglich gemacht haben, eine Erklärung seines Sohnes vorzulegen. Beides fehlt im vorliegenden Fall. b) Darüber hinaus, so der Antragsteller weiter, sei das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung die Masernimpfpflicht betreffend noch von wesentlich anderen Verhältnissen ausgegangen, sodass damit zu rechnen sei, dass es heute eine andere Entscheidung treffen würde. In letzter Zeit hätten sich deutliche Hinweise darauf ergeben, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 20 IfSG auf Basis von Aussagen des Robert-Koch-Instituts (RKI) getroffen worden seien, die politisch motiviert gewesen wären. Die Aussagen des RKI seien aufgrund politischer Weisungsgebundenheit hinsichtlich ihrer Stichhaltigkeit behördlich zu überprüfen, da andernfalls eine unzureichende Tatsachenermittlung und nachfolgend eine fehlerhafte Ermessensausübung stattfinde. Trotz kaum noch vorhandener Masern-Erkrankungszahlen habe auch hier seitens des RKI keine Überprüfung und Evaluierung stattgefunden, die an den Gesetzgeber zurückgemeldet worden wäre. Diese Einlassungen zeigen eine Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses ebenfalls nicht auf. Der Antragsgegner hatte sich am vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Maßstab zu orientieren, wonach eine Impfung dem individuellen Nutzen des Kindes dienlich sei, wenn die Ständige Impfkommission diese empfehle. Denn deren Impfempfehlungen bildeten den medizinischen Standard und der Nutzen der jeweils empfohlenen „Routineimpfung“ überwiege das Impfrisiko (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 –, juris Rn. 136). Insoweit haben sich die maßgeblichen Umstände seit Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht geändert. Die Ständige Impfkommission empfiehlt (in Kenntnis der Anzahl von Maserninfektionen und der Anzahl gemeldeter schwerer Impfkomplikationen) nach wie vor die Masernimpfung für alle nach dem Jahr 1970 geborenen Personen (vgl. auch ergänzend Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut 2024, in: Epidemiologisches Bulletin, Nr. 4/2024, S. 6, 13, 23, am 09.12.2024 abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/Impfempfehlungen_node.html). Der Bescheid des Antragsgegners erging mithin nicht auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage und verweist zutreffend auf die Empfehlungen der Ständige Impfkommission. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mussten die Aussagen des RKI aufgrund politischer Weisungsgebundenheit seitens des Antragsgegners hinsichtlich ihrer Stichhaltigkeit behördlich auch nicht weiter überprüfen werden. Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, dass auch dem Bundesverfassungsgericht seitens des RKI suggeriert worden sei, dass eine Ausrottung im Wege einer Impfpflicht möglich gewesen wäre, die internationale Datenlage, die deutliche gegenteilige Hinweise geben würde, den Gerichten aber nicht oder nicht vollständig unterbreitet worden sei, wird hierdurch eine Fehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen Entscheidung nicht dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Es wird schon nicht deutlich, welche „Datenlage“ gemeint ist. Konkrete Zahlen und Quellen werden darüber hinaus ebenfalls nicht benannt. c) Der Antragsteller rügt ebenfalls, dass die seitens des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorgenommene Interessenabwägung zu seinen Gunsten hätte ausfallen müssen. In den Jahren 2021 bis 2023 habe es nur sehr geringe Infektionszahlen (8, 15 und 82), in elf Jahren Masernimpfung jedoch 1.301 schwere Impfkomplikationen gegeben, von denen das Paul-Ehrlich-Institut einen Kausalzusammenhang in 48,7% der Fälle als wahrscheinlich oder möglich ansehe. Das Risiko für eine schwerwiegende Nebenwirkung durch die Impfung selbst für Kinder ohne erhöhtes Risiko für eine Impfnebenwirkung sei mithin derzeit höher als das Risiko einer Schädigung durch Masern. Bei seinem Sohn sei sogar von einem erhöhten Risiko für schwere Impfnebenwirkungen auszugehen. Zudem träten fünf bis 15-mal mehr schwere Impfnebenwirkungen auf als offiziell registriert werden würden. Die Häufigkeit schwerer Nebenwirkungen sei tatsächlich unbekannt, da es eine hohe Dunkelziffer gebe, die auch vom Paul-Ehrlich-Institut eingeräumt werde. In Anbetracht dessen und der Tatsache, dass bei seinem Sohn eine allergische Disposition und damit sehr wahrscheinlich ein erhöhtes Risiko für schwere Impfnebenwirkungen vorliege, bestehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein negatives Nutzen-Schaden-Verhältnis für die Masern-Impfung und damit eine medizinisch begründete Kontraindikation gegen die Impfung. Es sei nicht erkennbar, welcher Schaden der Behörde durch eine Aussetzung der Vollziehung entstehen sollte. Mit dieser Begründung habe das Verwaltungsgerichts Augsburg in seinem Beschluss vom 17. Januar 2024 – Au 9 S 23.1884 – die aufschiebende Wirkung angeordnet. Dieser Vortrag zeigt eine Fehlerhaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses ebenfalls nicht auf. Anders als der Antragsteller meint, geht es bei der vorzunehmenden Interessabwägung nicht um den Eintritt eines Schadens beim Antragsgegner, sondern jedenfalls auch um einen möglichen Schaden bei (gerechtfertigt) ungeimpften Mitschülern seines Sohnes oder sonstiger vulnerabler Dritter, die mit ihm in Kontakt kommen (vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 29.11.2024 – 1 M 120/24 OVG –, S. 8, zur Veröffentlichung vorgesehen). Daher greift auch der vom Antragsteller gewählte Ansatz zu kurz, der Antragsgegner habe prüfen und in seine Ermessenserwägungen einstellen müssen, ob es in der Einrichtung überhaupt weitere Kinder gebe, die schutzbedürftig wären. Gleichfalls muss die Interessenabwägung vor dem Hintergrund der bisher getätigten Ausführungen nicht zugunsten des Antragstellers ausfallen. Wie die bisherige Prüfung gezeigt hat, ist der streitgegenständliche Bescheid nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Zudem hat der Gesetzgeber das mit der Nachweispflicht verfolgte Ziel sehr hoch gewichtet und entgegen dem in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, in § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG normiert, dass dies für Anordnungen, wie sie hier streitgegenständlich sind, nicht der Fall ist. Darüber hinaus kann der Antragsteller nicht damit gehört werden, dass die Interessenabwägung wegen des Risiko-Nutzen-Verhältnisses auch im Hinblick auf ein individuell medizinisch erhöhtes Impfschadensrisikos für seinen Sohn zu seinen Gunsten ausfallen müsse. Zum einen hat er – wie ausgeführt – eine Kontraindikation nicht im Sinne des Gesetzes nachgewiesen, sodass nicht von einem erhöhten Impfschadenrisiko oder einer Unwirksamkeit der Impfung bei seinem Sohn ausgegangen werden kann. Zum anderen folgt der Senat dem Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 – (juris Rn. 136), wenn es ausführt, „… dass die Impfung nach medizinischen Standards gerade auch dem Gesundheitsschutz der auf- und nachweisverpflichteten Kinder selbst dient. Nach fachgerichtlicher Einschätzung bilden die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission den medizinischen Standard ab, und der Nutzen der jeweils empfohlenen "Routineimpfung" überwiegt das Impfrisiko (vgl. BGHZ 144, 1 ; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 157/16 -, Rn. 25). Regelmäßig ist damit die Vornahme empfohlener Impfungen dem Kindeswohl dienlich.“ Soweit der Antragsteller zudem darstellt, welche Anforderungen er an wissenschaftliche Studien zur Verträglichkeit des MMR-Impfstoffes stellt, gehen seine Ausführungen an der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides sowie des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vorbei und zeigen eine sonstige verfahrensbezogene Relevanz nicht auf. d) Soweit der Antragsteller des Weiteren meint, die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung des Zwangsgelds das mildeste zur Verfügung stehende Zwangsmittel und verhältnismäßig sei, würde nicht überzeugen, geht das Vorbringen an der Sache vorbei. Streitgegenständlich ist allein eine Zwangsgeldandrohung und somit keine Festsetzung. Der Antragsteller ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Festsetzung und Androhung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung der Nachweispflicht grundsätzlich rechtswidrig sei. Hierfür verweist er u. a. auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 27. August 2024 – 5 K 161/24.NW – (n. v.). Dieser Vortrag vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Nachweispflicht aus § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ist grundsätzlich zulässig, weil auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 – (vgl. juris Rn. 123) davon ausgegangen ist, dass der Gesetzgeber unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums habe annehmen dürfen, dass ohne entsprechenden Druck auf die Willensbildung der Eltern die erforderliche Impfquote nicht gleichermaßen zu erreichen sei (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 29.11.2024 – 1 M 120/24 OVG –, S. 18, zur Veröffentlichung vorgesehen; VGH München, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 20 CS 24.428 –, juris Rn. 6). Im Übrigen trifft es nicht zu, wie der Antragsteller unter Verweis auf das Verwaltungsgericht Neustadt ausgeführt hat, dass die gesetzliche Nachweispflicht bei Schulkindern allein darauf abziele, über den Impfstatus Bescheid zu wissen und gegebenenfalls eine Beratung anzubieten. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist „Ziel des Gesetzes … der bessere Schutz vor Maserninfektionen, insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts-und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen. Damit werden insbesondere auch jene Personen geschützt, die auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung eine Schutzimpfung nicht in Anspruch nehmen können. Zudem sollen praktische Barrieren abgebaut werden, um die Umsetzung von Impfempfehlungen zu vereinfachen und so zu einer generellen Verbesserung des Impfschutzes der Bevölkerung zu kommen.“ (vgl. BT-Drs. 9/13452, S. 16). Daraus und aus der gesamten Gesetzesbegründung im Übrigen wird deutlich, dass der Gesetzgeber den Schutz vor einer Maserninfektion durch die Erhöhung der Impfquote anstrebt. Des Weiteren stellt der Gesetzgeber klar, dass es sich bei „der Vorlagepflicht an das Gesundheitsamt … um eine durch Verwaltungsvollstreckungsrecht und insbesondere mit Zwangsgeld durchsetzbare Pflicht“ handelt und zusätzlich oder alternativ ein Bußgeld verhängt werden kann (vgl. BT-Drs. 9/13452, S. 30). Es geht dem Gesetzgeber also ausdrücklich nicht nur um die Wahrnehmung einer Impfberatung, sondern um die Vollstreckbarkeit der Nachweispflicht (vgl. auch § 20 Abs. 12 Satz 8 IfSG). Den Willen des Gesetzgebers, wie er seinen Ausdruck in den hier streitgegenständlichen Reglungen gefunden hat, haben die Gerichte zu respektieren und in ihren Entscheidungen zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls solange, wie die Vorschriften – wie hier (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 29.11.2024 – 1 M 120/24 OVG –, S. 9 f., zur Veröffentlichung vorgesehen; OVG Münster, Beschlüsse vom 16. Juli 2024 – 13 B 1281/23 –, juris Rn. 20 sowie vom 15. August 2024 – 13 B 1280/23 –, juris Rn. 19) – nicht evident verfassungswidrig sind. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorträgt, dass sich die Erledigung der Grundverfügung und dadurch auch der Zwangsgeldfestsetzung dadurch ergebe, dass „die Antragsteller [sic]“ an einer durch das Gesundheitsamt veranlassten Impfberatung teilgenommen hätten, ohne die Haltung zur Impfung zu ändern, womit der Zweck der Zwangsgeldfestsetzung entfalle, da eine weitere Beugewirkung nicht mehr erzielt werden könne, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Zum einen stellt sich mit Blick auf die fehlerhafte Anzahl der Antragsteller – im hiesigen Verfahren nur einer – die Frage, ob dieses Vorbringen dem hiesigen Einzelfall zuzuordnen ist. Zum anderen ist weder dem vorliegenden Verwaltungsvorgang noch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu entnehmen, dass der Antragsteller eine Impfberatung wahrgenommen hat. Darüber hinaus gehen die Ausführungen an der Sache vorbei, weil vorliegend lediglich die Androhung eines Zwangsgeldes und keine Festsetzung erfolgt ist. Gleichfalls verfängt der Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 1. Juli 2024 – B 7 K 23.793 – nicht. Bereits nach der von dem Antragsteller zitierten Passage gelten die Ausführungen nur für wiederholte Zwangsmaßnahmen, wohingegen hier eine erstmalige Zwangsgeldandrohung streitgegenständlich ist. Der Antragsteller rügt zudem, dass die Zwangsgeldandrohung grundsätzlich unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft sei. Gerade in seinem Fall, in dem konkret zu Vorerkrankungen vorgetragen worden sei, hätte die Behörde in einer Einzelfallentscheidung prüfen müssen, ob es in dieser Einrichtung tatsächlich vulnerable schutzbedürftige Kinder gebe. Das Verwaltungsgericht hätte nicht nur auf die Entscheidung anderer Gerichte verweisen dürfen, sondern feststellen müssen, dass die Behörde etwaige mildere Mittel gar nicht geprüft habe. Hierdurch wird eine Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses ebenfalls nicht aufgezeigt. Wie bereits ausgeführt, ist die Nachweispflicht aus § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Der Antragsteller hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, insbesondere ein Kontraindikationszeugnis nicht vorgelegt. Das im Verwaltungsverfahren vorgelegte, als „Ärztliches Gutachten zur Impffähigkeit“ überschriebene Dokument eines Salzburger Arztes galt nur bis „spätestens … zum 23.09.2023“ und sagte daher im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides über das Vorliegen etwaiger Kontraindikationen nichts aus. Dem Begehren des Antragstellers verhilft es ebenfalls nicht zum Erfolg, wenn er eidesstattlich versichert, dass es ihm unmöglich sei, ein Kontraindikationszeugnis vorzulegen. Soweit er dies darauf stützt, dass bei seinem Sohn im Kleinkindalter eine Hühnereiweisallergie aufgetreten sei, er dies aber nicht mehr nachweisen könne, weil der Arzt nicht mehr existiere, ergibt sich daraus keine Unmöglichkeit. Warum diese Angaben sowie die eidesstattlich versicherten familiären Dispositionen nicht für einen anderen Arzt als Grundlage für ein entsprechendes ärztliches Zeugnis dienen können sollten, ist nicht nachvollziehbar. Die eidesstattliche Versicherung ersetzt ein Kontraindikationszeugnis auch nicht. Im Hinblick auf die eidesstattlich versicherte wirtschaftliche Situation des Antragstellers ergibt sich eine Unmöglichkeit, ein Kontraindikationszeugnis zu erhalten, ebenfalls nicht. Vor diesem Hintergrund musste der Antragsgegner die eidesstattlich versicherte gesundheitliche Konstitution des Sohnes des Antragstellers auch nicht in seiner Entscheidung berücksichtigen. Erfolgreich rügt der Antragsteller jedoch eine Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses in Bezug auf die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes. Dieses erscheint nach summarischer Prüfung als unverhältnismäßig hoch. Die Höhe des Zwangsgeldes ist im jeweiligen Einzelfall u. a. anhand der Dringlichkeit und Bedeutung der Angelegenheit und des bisherigen Verhaltens des Pflichtigen zu bestimmen. Die Wichtigkeit des von der Behörde verfolgten Zwecks und die Intensität des vom Pflichtigen geleisteten Widerstandes gegen die Erfüllung der Verpflichtung sind ebenso von Bedeutung wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen (vgl. Deusch/Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, Stand: 01.01.2024, VwVG, §§ 13 Rn. 27, 11 Rn. 13). Diese Grundsätze wird der Antragsgegner bei seiner Entscheidung im Widerspruchsverfahren zu beachten haben. Vor diesem Hintergrund und insbesondere mit Blick auf seine vom Antragsteller glaubhaft gemachten wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs insoweit gerechtfertigt, wie die Zwangsgeldandrohung in Ziffer II. des streitgegenständlichen Bescheides 500,00 Euro übersteigt. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.