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Beschluss

1 LZ 541/23 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2025:0402.1LZ541.23OVG.00
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Leitsätze
1. Ob eine Aufforderung des Gerichts der Hauptsache gegenüber der beklagten Behörde auf Vorlage bestimmter Akten oder sonstiger Unterlagen zu Unrecht unterblieben ist, ist nicht im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu klären, sondern im Rechtsmittelverfahren gegen die Sachentscheidung im Hauptsacheverfahren.(Rn.14) 2. Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht automatisch zur Verlagerung in ein in-Camera-Verfahren. Vielmehr ist nach Art der geltend gemachten Geheimhaltungsgründe zu unterscheiden.(Rn.16) 3. Unterlagen, die den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betreffen, können sowohl Protokolle und Protokollentwürfe als auch Hinweise und Vermerke zur Sitzungsvorbereitung sein, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Befassungen der MPK stehen.(Rn.28)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24. August 2023 – 3 A 897/21 SN – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob eine Aufforderung des Gerichts der Hauptsache gegenüber der beklagten Behörde auf Vorlage bestimmter Akten oder sonstiger Unterlagen zu Unrecht unterblieben ist, ist nicht im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu klären, sondern im Rechtsmittelverfahren gegen die Sachentscheidung im Hauptsacheverfahren.(Rn.14) 2. Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht automatisch zur Verlagerung in ein in-Camera-Verfahren. Vielmehr ist nach Art der geltend gemachten Geheimhaltungsgründe zu unterscheiden.(Rn.16) 3. Unterlagen, die den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betreffen, können sowohl Protokolle und Protokollentwürfe als auch Hinweise und Vermerke zur Sitzungsvorbereitung sein, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Befassungen der MPK stehen.(Rn.28) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24. August 2023 – 3 A 897/21 SN – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt Zugang zu bei den Beklagten vorliegenden Informationen. In den Jahren 2020 und 2021 nahm die Beklagte zu 2. an verschiedenen Konferenzen der Regierungschefinnen und -chefs der Länder und der Bundeskanzlerin (MPK) zur Bekämpfung der Corona-Pandemie teil. Der Kläger, ein Journalist, wandte sich mit E-Mail vom 19. Februar 2021 an die Beklagte zu 2. und begehrte unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern und das Landespressegesetz Mecklenburg-Vorpommern Zugang zu allen Informationen sowie Unterlagen gleich welcher Verkörperung, die der Beklagten zu 2. für die MPK zur Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie am 14. und 28. Oktober 2020, 16. und 25. November 2020, 13. Dezember 2020, 5. und 19. Januar 2021 sowie am 10. Februar 2021 vorlagen sowie die Protokolle und Vermerke der genannten Sitzungen, die sich in der Verfügungsgewalt der Beklagten zu 2. befinden. Mit Schreiben vom 18. März 2021 übersandte die Beklagte zu 2. einen Teil der begehrten Unterlagen (Einladungen, Tagesordnung, Teilnehmerlisten, Beschlüsse, Bl. 32 d. BA A). Im Übrigen lehnte sie den Antrag des Klägers ab. Hiergegen legte der Kläger am 22. März 2021 Widerspruch ein, den die Beklagte zu 2. mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2021 zurückwies. Am 6. Mai 2021 hat der Kläger Klage gegen die Beklagte zu 2. erhoben, soweit es das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern betrifft. In der mündlichen Verhandlung am 24. August 2023 hat der Kläger die Klage bezogen auf den Beklagten zu 1. erweitert, soweit es die übrigen Anspruchsgrundlagen im Zusammenhang mit einer Leistungsklage betrifft (Bl. 137 d. GA). Mit Urteil vom 24. August 2023 – 3 A 897/21 SN – hat das Verwaltungsgericht Schwerin die Klage abgewiesen. II. 1. Der nach Zustellung des Urteils an den Kläger am 5. Oktober 2023 fristgemäß am 23. Oktober 2023 gestellte und am 30. November 2023 fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschluss vom 22. August 2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963; Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris, Rn. 27 ff.; Beschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris, Rn. 15 ff.). Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. etwa OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 9; Beschluss vom 18. März 2020 – 3 LZ 804/18 OVG –). In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 , 134, 106 ); 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris Rn. 21 f.; BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 10). Gemessen an diesen Maßstäben kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. (1) Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht kein in-Camera-Verfahren gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO durchgeführt (Nr. 1 der Antragsbegründung vom 29. November 2023). Der vom Verwaltungsgericht geforderte Antrag wäre unzulässig gewesen, weil ein Antrag erst dann zulässig sei, wenn die verlangte Vorlage trotz ihrer durch das Verwaltungsgericht bejahten Entscheidungserheblichkeit verweigert werde, was ein eindeutig als verbindlich gewolltes Verlangen des Gerichts voraussetze. Ein solches Verlangen fehle hier, weil das Verwaltungsgericht die Vorlage unzutreffend für nicht entscheidungserheblich erachtet und das Vorbringen der Beklagten zu 2. im Erörterungstermin für ausreichend angesehen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 2. November 2010 – 20 F 2.10 – entschieden, dass im Falle der Geltendmachung materiell-rechtlicher Geheimhaltungsgründe durch die informationspflichtige Stelle grundsätzlich die Durchführung eines sog. in-Camera-Verfahrens erforderlich sei. Die Beklagte zu 2. berufe sich auf eben solche materiell-rechtlichen Geheimhaltungsgründe, u. a. auf § 6 Abs. 4 IFG M-V. Dies stelle zugleich einen Weigerungsgrund gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dar. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 12 des Urteilsabdrucks) zeigten, dass der Inhalt der bei der Beklagten zu 2. vorhandenen Unterlagen maßgeblich für die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Unterlagen und damit auch entscheidungserheblich sei. Das Verwaltungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten zu 2. aufgegriffen und ausgeführt, dass die vorbereitenden Vermerke die Position anderer Länder und des Bundes bewerteten und in Auseinandersetzung mit diesen und unter Abstimmung der Ressorts eine eigene Position für diese Gespräche entwickelt würden. Darüber hinaus trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 16. April 2024 vor, dass die von ihm begehrten Unterlagen unter das Akteneinsichtsrecht fielen. Eine abstrakte Beschreibung der in den Akten enthaltenen Informationen könne zwar ausreichend sein. Die hieran vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Anforderungen (Mindestmaß an Plausibilität) erfüllten die Ausführungen des Beklagten, die das Verwaltungsgericht übernommen habe, jedoch nicht. Vielmehr wären konkretere Darstellungen des Inhalts geboten gewesen. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Soweit der Kläger unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorträgt, die begehrten Unterlagen seien vom Akteneinsichtsrecht umfasst, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Denn von § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind auch in Verfahren, in denen – wie hier – die Vorlage der Akten selbst Gegenstand des Rechtsstreits ist, nur solche Unterlagen erfasst, von deren (Kenntnis des) Akteninhalt(s) die Entscheidung über das Klagebegehren nach der Rechtsauffassung des Gerichts abhängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 20 F 2.07 –, juris Rn. 9). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weil das Verwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit des konkreten Inhalts der streitgegenständlichen Unterlagen verneint hat. Im Weiteren legt der Kläger zwar zutreffend dar, dass es vorliegend keines Antrages eines Beteiligten zur Durchführung eines in-Camera-Verfahrens bedurft hatte. Denn eine Entscheidung des Fachsenats nach § 99 Abs. 2 VwGO setzt nicht nur voraus, dass die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunftserteilung verweigert, weil das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder weil die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Vielmehr hat – wie der Kläger zutreffend ausführt – zunächst das Verwaltungsgericht die beklagte Behörde gemäß § 99 Abs. 1 VwGO aufzufordern, bestimmte Urkunden oder Akten vorzulegen oder bestimmte elektronische Dokumente zu übermitteln oder bestimmte Auskünfte zu erteilen, und dabei die Entscheidungserheblichkeit dieser Unterlagen zu verlautbaren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2021 – 20 F 1.20 –, juris Rn. 12). Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO hat die Funktion, zu überprüfen, ob die Behörde die Vorlage derjenigen Unterlagen rechtmäßig verweigert, die das Gericht der Hauptsache als entscheidungserheblich beiziehen will. Nicht hingegen soll es dem Kläger des Hauptsacheverfahrens die Möglichkeit geben, die Vorlage von Akten zu erzwingen, deren Entscheidungserheblichkeit das Gericht der Hauptsache (noch) nicht geprüft hat und die es deshalb (noch) nicht von der Behörde angefordert hat. Ob das Gericht der Hauptsache die Behörde zur Vorlage bestimmter Akten oder sonstiger Unterlagen auffordern müsste und durch eine unterbleibende Aufforderung seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt hat, ist nicht im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu klären, sondern kann nur mit einem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist kein den Prozessbeteiligten vom Gesetz zur Verfügung gestelltes Mittel, das Gericht der Hauptsache zu einer bestimmten, von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahme der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung zu zwingen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2021 – 20 F 1.20 –, juris Rn. 15). Allein die Entbehrlichkeit eines Antrages des Klägers zur Durchführung eines in-Camera-Verfahrens verhilft dem Antrag auf Zulassung der Berufung allerdings nicht zum Erfolg. Denn dem Kläger ist es nicht gelungen, die weitere – selbstständig tragende – Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinreichend in Frage zu stellen. So hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt, dass eine Entscheidung auch ohne die Durchführung eines in-Camera-Verfahrens möglich sei, weil der Inhalt der begehrten und bei der Beklagten vorhandenen Informationen in groben Zügen bekannt sei. Die Beklagte zu 2. habe im Rahmen des Erörterungstermins erklärt, dass vorbereitende Vermerke für die MPK vorhanden seien, die dem Kläger nicht zugänglich gemacht worden seien. In diesen seien die Verhandlungspositionen und spezifischen Interessen der Länder sowie die Auseinandersetzung mit der Position des Bundes wiedergegeben. Aus den Vermerken ergebe sich, wie die Abstimmungsprozesse zwischen den Ländern sowie den Ländern und dem Bund verlaufe. Weitere interne Vermerke beträfen die landesinterne Ressortabstimmung. Komplette Teilnehmerlisten für die MPK seien nicht vorhanden. Soweit Dritte an den MPK beteiligt gewesen seien, habe es sich um Experten gehandelt. Bisher nicht veröffentlichten Unterlagen des Robert-Koch-Instituts könnten vorhanden sein, seien jedoch vertraulich. Auf dieser Grundlage habe es – so das Verwaltungsgericht – die rechtliche Bewertung des klägerischen Begehrens stützen können. Diese Ausführungen gibt der Kläger zwar zum Teil wieder, hält dem in seinem Schriftsatz vom 29. November 2023 aber im Wesentlichen nur die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2010 – 20 F 2.10 – sowie den Umstand entgegen, dass der von den Beklagten geltend gemachte Verweigerungsgrund (Schutz der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Landesregierung) zugleich einen Weigerungsgrund nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO darstelle. Das genügt den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung nicht. Denn nach der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts folgt allein aus dem Umstand, dass Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten oder die Rechtmäßigkeit einer Informationsfreigabe ist, nicht, dass es zwingend der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf. Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das in-Camera-Verfahren. Vielmehr ist nach der Art der geltend gemachten Geheimhaltungsgründe zu differenzieren. Werden materiell-rechtliche Geheimhaltungsgründe geltend gemacht, also Gründe, die sich unmittelbar aus dem Inhalt der Akte ergeben, liegt es in der Regel auf der Hand, dass sich im Streitfall nur durch Einsichtnahme in die Akten verlässlich klären lässt, ob der Geheimhaltungsgrund vorliegt, während über prozedurale Geheimhaltungsgründe bei entsprechender Substantiierung des (abstrakten) Akteninhalts unter Umständen auch ohne Kenntnis des konkreten Akteninhalts befunden werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2010 – 20 F 2.10 –, juris Rn. 12). Der Kläger legt schon nicht dar, warum der von ihm im Zusammenhang mit dem in-Camera-Verfahren geltend gemachten in § 6 Abs. 4 IFG M-V geregelte Ablehnungsgrund (nur) ein materiell-rechtlicher Geheimhaltungsgrund sein soll und es sich gerade nicht (auch) um einen prozeduralen Geheimhaltungsgrund handeln könnte, über den bei entsprechender Substantiierung unter Umständen auch ohne Kenntnis des konkreten Akteninhalts befunden werden kann. Dass sich die Einordnung des Klägers keineswegs aufdrängt, ergibt sich daraus, dass prozedurale Geheimhaltungsgründe solche Gründe sind, die sich aus dem jeweiligen den Informationszugang regelnden Fachgesetz ergeben und die – unabhängig vom Inhalt der Akten – darauf zielen, die Art und Weise des Zustandekommens behördlicher Akten und Unterlagen zu schützen, mithin dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 – 20 F 8.12 –, juris Rn. 12). Die Überschrift von § 6 IFG M-V „Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses“ könnte für einen prozeduralen Geheimhaltungsgrund sprechen, auch das Schutzgut „Funktionsfähigkeit“ enthält Elemente eines Entscheidungsvorgangs. Soweit der Kläger auch Bezug auf den Ausschluss aufgrund der Offenbarung von Informationen von Behörden, die nicht dem Geltungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern unterliegen, nimmt, ist sein Vorbringen verfristet. Diesen Aspekt hat der Kläger nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils am 5. Oktober 2023 vorgetragen. Erstmals greift der Kläger ihn im Schriftsatz vom 16. April 2024 auf. Mit Blick auf die fehlende hinreichende Darlegung des Klägers zur Einordnung der Ablehnungsgründe gehen auch die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 16. April 2024, die Umschreibung der begehrten Unterlagen entspreche nicht dem vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Mindestmaß an Plausibilität, ins Leere. Dabei kann dahinstehen, ob diese Ausführungen ebenfalls verfristet sind oder es sich insoweit um eine zulässige Vertiefung handelt. Denn die vom Kläger zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich auf die Darlegungsanforderungen für materiell-rechtliche Geheimhaltungsgründe (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – 7 C 20.17 –, juris Rn. 38). Soweit der Kläger in Bezug auf die von ihm begehrten Unterlagen ein Mindestmaß an Plausibilität vermisst, setzt er der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts lediglich seine gegenläufige Rechtstauffassung entgegen, ohne sich hinreichend mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Lediglich die Wiedergabe eines Teils der Ausführungen des Verwaltungsgerichts genügt nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Zudem behauptet der Kläger nur, dass ein Mindestmaß an Plausibilität fehle. Was hierfür im vorliegenden Fall konkret erforderlich gewesen wäre und warum die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der thematischen Umschreibung von konkreten Inhalten vor diesem Hintergrund fehlerhaft sein sollen, legt der Kläger nicht dar. Ungeachtet dessen kann es auch bei materiell-rechtlichen Geheimhaltungsgründen Konstellationen geben, bei denen ebenfalls für die Feststellung, ob einem Informationsanspruch materielle Geheimhaltungsgründe entgegenstehen, der konkrete Akteninhalt nicht zwingend rechtserheblich sein muss. So kann es zunächst ausreichen, den Gegenstand der in Rede stehenden Daten in den Blick zu nehmen. Aufklärungsbedarf ergibt sich erst dann, wenn – was hier nicht ersichtlich ist – Zweifel daran bestünden, ob die vom Kläger begehrten Unterlagen tatsächlich nur die Angaben enthalten, die von Seiten der Beklagten dargelegt wurden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2010 – 20 F 2.10 –, juris Rn. 13). In einer neueren Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht sogar aus, dass in Streitigkeiten um Informationszugangsrechte keine generelle Pflicht zur Durchführung eines in-camera-Verfahrens besteht. Das gilt nicht nur für prozedurale Geheimhaltungsgründe; der konkrete Akteninhalt muss auch für die Feststellung materieller Geheimhaltungsgründe nicht zwingend rechtserheblich sein. Das Gericht der Hauptsache ist deshalb gehalten, vor Erlass eines Beweisbeschlusses zunächst die ihm nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen, um den Sachverhalt aufzuklären und festzustellen, ob über das Vorliegen der geltend gemachten Geheimhaltungsgründe gegebenenfalls auch ohne Einsicht in die betreffenden Unterlagen entschieden werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – 7 C 20.17 –, juris Rn. 38). Auch zu dieser Konstellation, die ein in-Camera-Verfahren nicht erfordert, verhält sich der Kläger in seiner Antragsbegründungsschrift nicht. (2) Der Kläger trägt weiter vor, dass das Verwaltungsgericht seinen Anspruch zu Unrecht mit Blick auf § 5 Nr. 3 IFG M-V verneint habe (Nr. 2 Buchstabe a der Antragsbegründung vom 29. November 2023). Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sei nicht davon auszugehen, dass die anderen Behörden nicht in die Offenbarung der Informationen eingewilligt hätten. Vielmehr sei dies offen, sodass die anderen Behörden zu beteiligen gewesen wären und das Verwaltungsgericht die Beklagte zu 2. habe auffordern müssen, eine Zustimmung der anderen Behörden einzuholen. Allein der Umstand, dass er vergleichbare Verfahren gegen andere an den MPK beteiligten Behörden führe, lasse keine Rückschlüsse auf die Einwilligungsbereitschaft der anderen Behörden zu. Das Verwaltungsgericht kenne weder den konkreten Inhalt dieser anhängigen Verfahren noch die von den beklagten Behörden geltend gemachten Ausschlussgründe. Aufgrund des Vortrags des Beklagten zu 2. und dem bekannten Ablauf der MPK bzw. deren Vorbereitungen sei davon auszugehen, dass auch bei den vom Verwaltungsgericht herangezogenen, vergleichbaren Verfahren des Klägers Unterlagen anderer Behörden, d.h. nicht nur der dort beklagten Behörden, betroffen seien und sich die in den vergleichbaren Verfahren beklagten Behörden ebenfalls auf die fehlende Verfügungsbefugnis berufen. So seien die anderen Landes- und Bundesbehörden ebenfalls auskunftsverpflichtete Stellen nach dem jeweiligen Landes- oder Bundesinformationsfreiheitsgesetz und insoweit zu Transparenz und zur Gewährleistung des Zugangs zu Dokumenten verpflichtet, sodass eine unbegründete Ablehnung des Informationszugangs ausgeschlossen sei. Würden allein die Gerichtsverfahren gegen andere informationspflichtige Behörden als Anhaltspunkt für die fehlende Einwilligungsbereitschaft dieser Behörden ausreichen, wäre der Informationszugang zu sämtlichen Unterlagen aller Behörden betreffend die MPK ausgeschlossen. Ein solch vollständiger Ausschluss sei weder mit dem Transparenzgedanken des Informationsfreiheitsrechts noch mit der Wertung des Art. 5 GG vereinbar. Schließlich sei die MPK das maßgebliche Gremium in der Corona-Pandemie gewesen, in welchem sämtliche staatliche Maßnahmen zwischen Bund und Ländern erörtert und abgestimmt worden seien. Dieses Vorbringen rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Denn es gibt keinen Anlass, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Gemäß § 5 Nr. 3 IFG M-V ist der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit und solange durch die Bekanntgabe der Informationen Angaben und Mitteilungen von Behörden, die nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, offenbart würden und die Behörden in die Offenbarung nicht eingewilligt haben oder von einer Einwilligung nicht auszugehen ist (Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat). Insoweit kann dahinstehen, ob – wie das Verwaltungsgericht ausführt – von einer Einwilligung der anderen Bundesländer und des Bundes aufgrund der dort ebenfalls anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auszugehen ist. Denn die ebenfalls mit im Wesentlichen ähnlichen Anträgen des Klägers auf Informationszugang befassten anderen Bundesländer und der Bund haben in die Offenbarung der hier noch streitgegenständlichen Unterlagen nicht eingewilligt. Ihre im Wesentlichen ablehnende Haltung haben sie im Rahmen einer Besprechung am 1. März 2021 geäußert. Im Ergebnis der Besprechung wurde dem Vorschlag des Bundes gefolgt, Zugang nur zu Tagesordnungen, Einladungen, Teilnehmerlisten und Beschlüssen zu gewähren und ansonsten den Zugang mit Blick auf den Schutz des Beratungsgeheimnisses, den Schutz des Kernbereichs der behördlichen Entscheidungsvorbereitung, den Schutz internationaler Beziehungen und notfalls noch Schutz der Nachrichtendienste zu verweigern (Bl. 7 d. BA A). Auf dieses fehlende Einverständnis hat der zuständige Mitarbeiter der Beklagten zu 2. sowohl im Vermerk vom 18. März 2021 (Bl. 26 d. BA A) als auch im streitgegenständlichen Bescheid vom 18. März 2021 (Bl. 34 d. BA A) Bezug genommen. Während der Kläger die Äußerung des Beklagtenvertreters in dem Erörterungstermin am 8. Mai 2023 in Bezug auf den weiterhin bestehenden Vorbehalt anderer Länder bezogen auf die Herausgabe der begehrten Informationen noch bestreitet hat (Bl. 99 d. GA), ist ein Bestreiten oder in Zweifel ziehen der Äußerung der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 24. August 2023, dass sich infolge einer erneuten Bund-Länder-Umfrage sieben Länder zurückgemeldet und erklärt hätten, ihre Einwilligung nicht zu erteilen (Bl. 136 d. GA), nicht ersichtlich. Gründe, warum im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung – wie der Kläger mit Schriftsatz vom 16. April 2024 meint – Erkenntnisse aus dem Erörterungstermin und der mündlichen Verhandlung nicht herangezogen werden können, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht dazu in der angefochtenen Entscheidung keine Ausführungen gemacht hat, führt noch nicht zur Zulassung der Berufung. Denn – ausgehend von den vorstehenden Erwägungen zu den Anforderungen an einen Antrag auf Zulassung der Berufung – muss der Antragsteller (auch) das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel ziehen. Vor diesem Hintergrund geht die Forderung des Klägers auf eine Beteiligung der anderen Behörden in Bezug auf die Offenbarung der Informationen ins Leere. Das Gleiche gilt für den Verweis des Klägers auf ein Urteil des Senats, wonach im Rahmen des § 5 Nr. 3 IFG M-V der Versuch geboten ist, eine Zustimmung von den anderen Behörden (Ländern) einzuholen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 10. September 2019 – 1 LB 402/17 –, juris Rn. 39). Diesen Versuch hat die Beklagte zu 2. mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen mehrfach unternommen. Das Vorbringen des Klägers bezieht sich zudem nur auf die fehlende Einwilligungsbereitschaft der Länder, in denen er ebenfalls einen Antrag auf Informationszugang gestellt hat; Ausführungen zu den anderen Ländern, die ebenfalls an den MPK teilgenommen haben, in denen der Kläger aber keinen Antrag auf Informationszugang gestellt hat bzw. dort kein verwaltungsgerichtliches Verfahren anhängig ist, macht der Kläger nicht. (3) Das Vorbringen des Klägers zu § 6 Abs. 4 IFG M-V rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Insoweit trägt der Kläger vor, dass hinsichtlich der weiteren Unterlagen kein Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 4 IFG M-V vorliege (Nr. 2 Buchstabe b der Antragsbegründung vom 29. November 2023). Das Verwaltungsgericht habe den Schutzbereich der Norm rechtsfehlerhaft über den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung ausgeweitet, indem es ausgehend vom Vorbringen der Beklagten die Willensbildung der Regierung als betroffen ansehe, die auch die Erörterung im Kabinett, aber auch die Erörterung innerhalb der Ressorts erfasse. Die vorbereitenden Vermerke hätten – so das Verwaltungsgericht fehlerhaft – der Willensbildung innerhalb und zwischen den Ressorts gedient und zwar mit Blick auf die Vorbereitung der jeweiligen MPK, weswegen die Vorbereitung der Entscheidungsfindung für Bund-Länder-Gespräche, mithin die Abstimmung und Kooperation im föderalen System, betroffen sei. Das Verwaltungsgericht verkenne damit die Besonderheiten der Entscheidungsfindungen zwischen Bund und den Ländern auf der MPK. Die vorbereitenden Vermerke an sich unterfielen noch nicht dem geschützten Willensbildungsprozess der Regierung, sondern stellten lediglich die Entscheidungsgrundlage für einen späteren, auf der MPK erfolgten Willensbildungsprozess der Regierung dar. Denn die Entscheidungen seien auf den MPK getroffen und anschließend von den Landesregierungen durch Rechtsverordnungen umgesetzt worden. Die vorbereitenden Vermerke wiesen zwar eine Nähe zur gubernativen Entscheidung auf, würden aber – was erforderlich sei – nicht den „Kernbereich-Kernbereich“ betreffen. Der Einwand des Verwaltungsgerichts, der Begriff „Kernbereich“ mache lediglich deutlich, dass es sich im Gegensatz zu den im Rahmen des Gewaltenteilungsprozesses zulässigen Verschränkungen und gegenseitiger Kontrolle der Gewalten um einen gänzlich eigenständigen, nur der Exekutive vorbehaltenen Bestandteil der Regierungstätigkeit handele, greife daher zu kurz. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass Vorbereitungen von Kabinettspositionen keinen Kernbereichsschutz beanspruchten. Die streitgegenständlichen vorbereitenden Vermerke seien mit Kabinettsvorlagen vergleichbar, weil auch Erstere lediglich Entscheidungsgrundlagen seien. Dieses Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Der Kläger hält den umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 10 bis 14 des Urteilsabdrucks) im Wesentlichen lediglich seine gegenteilige Rechtsauffassung entgegen, ohne sich jedoch hinreichend mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Frage, ob die begehrten Unterlagen dem Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung zuzuordnen sind, auseinanderzusetzen. Aus dem Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 30. Juni 2022 – 2 K 155/21 – ergibt sich nichts Anderes. Denn mit dieser Entscheidung und der Frage, ob die MPK mit Blick auf ihren Teilnehmerkreis der gubernativen Natur des Entscheidungsprozesses entgegensteht, hat sich das Verwaltungsgericht Schwerin in der angefochtenen Entscheidung bereits auseinandergesetzt (S. 12 des Urteilsabdrucks), ohne dass der Kläger diese Auseinandersetzung aufgreift und hinreichend darlegt, warum die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Schwerin fehlerhaft und die des Verwaltungsgerichts A-Stadt zutreffend sein sollen. Soweit der Kläger auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verweist, vermag auch dies die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in dieser Entscheidung zwar nicht beanstandet, dass die dort streitgegenständlichen Kabinettsvorlagen selbst keinen Aufschluss über die vertraulich zu behandelnden Beratungen im Kabinett gäben und deswegen den Kernbereichsschutz nicht beanspruchen könnten. Allein der Umstand, dass ein Dokument sich unmittelbar auf das Vorfeld einer Kabinettsentscheidung beziehe, belege für sich genommen nicht, dass im Falle der nachträglichen Publizität die Funktionsfähigkeit der Regierung gefährdet sei. Vielmehr sei die Kabinettsvorlage im Hinblick auf die spätere Entscheidung im Kabinett eine bloße Entscheidungsgrundlage, die grundsätzlich keinen Rückschluss auf den Beratungsvorgang im Kabinett selbst erlaube (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – 7 C 19.15 –, juris Rn. 20). In dem vom Kläger nicht zitierten – sich an die eben wiedergegebenen Ausführungen unmittelbar anschließenden – Satz ergänzt das Bundesverwaltungsgericht aber, dass die politische Willensbildung der Regierung als solche, zu der auch der ressortübergreifende und -interne Abstimmungsprozess gehörte, nicht umfassend einer nachträglichen Kontrolle entzogen sei, es (aber) einer Würdigung der jeweiligen Umstände bedürfe (vgl. BVerwG, a. a. O.). Danach kann in Bezug auf ressortübergreifende und interne Abstimmungsprozesse nicht – wie der Kläger meint – pauschal der Kernbereichsschutz verneint werden. Für eine Einordnung bedarf es vielmehr einer Würdigung der Einzelfallumstände, die das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung vorgenommen hat und zu der sich der Kläger in seiner Zulassungsantragsbegründung nicht hinreichend verhält. Ungeachtet dessen hat das Bundesverwaltungsgericht in einer neueren Entscheidung ausgeführt, dass der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung einen Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung beschreibt, der zum einen zur Wahrung der Funktionsfähigkeit und zum anderen wegen der Eigenverantwortung der Regierung selbst nicht ausgeforscht werden darf. Zu diesem Bereich gehört namentlich die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2024 – 20 F 9.23 –, juris Rn. 16 m. w. N.; so auch: OVG Greifswald, Urteil vom 28. November 2023 – 1 LB 256/16 –, juris Rn. 252). Unterlagen, die den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betreffen, können sowohl Protokolle und Protokollentwürfe als auch Hinweise und Vermerke zur Sitzungsvorbereitung sein, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Befassungen des Kabinetts stehen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 22). Der Senat stimmt mit dem Kläger darin überein, dass die streitgegenständlichen Unterlagen mit Kabinettsvorlagen vergleichbar sind und die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Kabinettsvorlagen auf das hiesige Verfahren übertragbar ist. Soweit der Kläger weiter vorträgt, dass der Umstand, dass die Unterlagen lediglich Entscheidungsgrundlage und deshalb weniger schutzwürdig seien, jedenfalls im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sei, vermag auch dies seinem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Entsprechend der vorigen Ausführungen im angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht auf Seite 13 des Urteilsabdrucks eine Interessenabwägung vorgenommen, die zu Lasten des Klägers ausgefallen ist. Dass das Verwaltungsgericht die begehrten Unterlagen dem Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortlichkeit zugeordnet und deshalb nicht auf einen geringeren Schutz abgestellt hat, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zeigen, dass es aus den im angefochtenen Urteil dargestellten Gründen gerade nicht von einer geringeren Schutzbedürftigkeit ausgegangen ist. Gründe, warum dies fehlerhaft sein soll, hat der Kläger – wie bereits ausgeführt – nicht hinreichend dargelegt. Allein der Umstand, dass der Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Beeinträchtigung der Bereitschaft der Länder, in Vorbereitung von MPK ihre Positionen mitzuteilen, nicht für nachvollziehbar hält und dies als „typisches“ Argument zur Geltendmachung des Schutzes vertraulicher Beratungen ansieht, erfüllt nicht die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung ernstlicher Zweifel. Inwieweit der „weitüberwiegende Teilnehmerkreis der MPK ebenfalls auskunftspflichtig wäre“, legt der Kläger ebenfalls nicht dar und ist für den Senat auch nicht nachvollziehbar, zumal es vorliegend entscheidend darauf ankommt, ob ein Zugang zu den begehrten Unterlagen auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zu gewähren ist. Die Frage, ob und inwieweit andere Teilnehmer der MPK Zugang zu ihnen vorliegenden Unterlagen zu gewähren haben, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Interessenabwägung nicht berücksichtigt hat, dass der Kläger als Vertreter der Presse ein gesteigertes Informationsinteresse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG besitzt, ist nicht zu beanstanden. Zum einen betrifft Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG lediglich „allgemein zugängliche Quellen“ und ist zudem ein Jedermannsrecht, weswegen der Verweis des Klägers auf seinen Pressestatus nicht trägt. Die Pressefreiheit wird vielmehr durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt. Insoweit steht dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes aber lediglich ein einfachgesetzlicher Informationsanspruch gegenüber, der weder über Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG noch sonst – etwa über das Demokratieprinzip – verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2024 – 20 F 9.23 –, juris Rn. 19 m. w. N.). Dann erschließt sich – jedenfalls ohne weitere Darlegungen – nicht, warum im Rahmen der Abwägung Ausführungen zum Status des Klägers als Pressevertreter geboten sein sollen. Zum anderen drängt sich die Notwendigkeit einer Berücksichtigung dieses Umstandes auch deshalb nicht ohne Weiteres auf, weil der Anspruch aus § 1 Abs. 2 IFG M-V jeder natürlichen und juristischen Person des Privatrechts sowie Personenvereinigungen zusteht. Gründe, warum der Status des Klägers als Pressevertreter an dieser Stelle besonders zu berücksichtigen sein soll, obwohl ihm insoweit eine weitere Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht, die seinen Status als Pressevertreter berücksichtigt (vgl. § 4 Abs. 1 LPrG M-V), legt der Kläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Das Gleiche gilt für die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach § 6 Abs. 4 IFG M-V – im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG des Bundes – alle Informationen und damit auch die Auskunft über den Bestand an Unterlagen der Beklagten zu den MPK schützt, und zwar unabhängig von einer Abwägung des Informationsinteresses mit dem Interesse der Beklagten am Schutz ihrer Eigenverantwortung und Funktionsfähigkeit (Seite 13 f. des Urteilsabdrucks). Der Hinweis des Klägers im Schriftsatz vom 16. April 2024 auf die Übertragbarkeit von Entscheidungen, die zu § 4 IFG des Bundes ergangen sind, gehen an der Frage der Notwendigkeit einer Interessenabwägung in Bezug auf die Auskunft über den Bestand an Unterlagen zu den MPK vorbei. (4) Die Ausführungen des Klägers zum Anspruch gemäß § 4 Abs. 2 LPrG M-V (Nr. 3 der Antragsbegründung vom 29. November 2023) genügen ebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis. Das gilt zunächst für die Ausführungen bezogen auf den in § 4 Abs. 3 Nr. 2 LPrG M-V normierten Ausschlussgrund. Insoweit begründet das Verwaltungsgericht das überwiegende öffentliche Interesse mit der Gefahr einer Beeinträchtigung der interföderalen Kooperation und der Funktionsfähigkeit der Landesregierung bei antragsgemäßer Erteilung der begehrten Auskunft. Das Verwaltungsgericht nimmt insoweit Bezug auf die zu § 6 Abs. 4 IFG M-V erfolgten Ausführungen, denen der Kläger nach den vorstehenden Erwägungen unter (3) nicht hinreichend entgegengetreten ist. Auch soweit der Kläger vorträgt, der presserechtliche Zugangsanspruch sei vorliegend auf eine Einsichtnahme beschränkt, weil nur eine Akteneinsicht sachgemäß und nur so eine vollständige und wahrheitsmäßige Sachverhaltskenntnis vermittelbar sei, insbesondere ginge es ihm darum, die Positionen der einzelnen Länder zu den Inzidenzwerten und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen vor und während der MPK zu ermitteln und zu vergleichen und sich dies erst aus einer Vielzahl von Teilinformationen ergäbe, setzt der Kläger der angefochtenen Entscheidung lediglich seine gegenteilige Rechtsauffassung entgegen, ohne sich mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Auch auf die vom Verwaltungsgericht angegebenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen geht der Kläger nicht ein. Gründe für die Annahme einer vom Kläger vorgetragenen Sondersituation, mithin warum sich die Positionen der einzelnen Länder zu den Inzidenzwerten und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen vor und während der MPK nur schwer im Wege einer Auskunft aufbereiten ließen und deshalb nur eine Akteneinsicht sachgemäß wäre und nur so eine vollständige und wahrheitsgemäße Sachverhaltskenntnis vermittelt werden könne, legt der Kläger nicht dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2020 – 10 C 18.19 –, juris Rn. 31 zum Akteneinsichtsrecht in Bezug auf komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge in Bezug auf Finanzdienstleistungen). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die nicht ernstlich in Zweifel gezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 LPrG M-V kommt es auf die Frage, ob der Antrag des Klägers die Anforderungen der Bestimmtheit an einen presserechtlichen Antrag erfüllt, nicht mehr an. (5) Schließlich rechtfertigen auch die Ausführungen des Klägers zu Art. 5 GG und Art. 10 EMRK nicht die Zulassung der Berufung. Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe Ansprüche aus Art. 5 GG und Art. 10 EMRK fehlerhaft verneint und ausgeführt, dass jene Ansprüche grundsätzlich nicht über den Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern und dem Landespressegesetz Mecklenburg-Vorpommern hinausgingen, was deshalb fehlerhaft sei, weil ihm, dem Kläger, ein Anspruch auf Informationszugang nach den landesrechtlichen Normen zustehe und deswegen auch Art. 5 GG und Art. 10 EMRK einschlägig seien (Nr. 4 der Antragsbegründung vom 29. November 2023), genügt das Vorbringen erneut nicht den Darlegungsanforderungen. Der Kläger hält den Ausführungen des Verwaltungsgerichts abermals lediglich seine gegenteilige Rechtsauffassung entgegen, ohne sich mit den tragenden Gründen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. So hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung mit Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass die grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit keinen Anspruch gewähre, der über den vom Landesgesetzgeber ausgestalteten Auskunftsanspruch nach dem Landespressegesetz hinausgehe. Auch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sei nicht betroffen, weil die begehrten Informationen gerade nicht öffentlich zugänglich seien. Das Verwaltungsgericht führt weiter aus, dass sich auch kein weitergehender Anspruch des Klägers aus Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK ergebe. Mit Verweis auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sei schon nicht ersichtlich, dass die von Art. 10 EMRK verliehene Rechtsposition über den Umfang der Ansprüche aus § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V und § 3 Abs. 2 LPrG M-V hinausginge. Dazu und zu den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 16 f. des Urteilsabdrucks verhält sich der Kläger in seiner Zulassungsantragsbegründung nicht. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Damit folgt der Senat der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die der Kläger keine Einwände erhoben hat. Hinweis Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).