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Beschluss

2 M 285/24 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:1023.2M285.24.00
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Leitsätze
1. Eine Abweichung der Gesamtbewertung einer Beurteilung von einem Beurteilungsbeitrag kann nachträglich im Verwaltungsverfahren plausibilisiert werden.(Rn.18) 2. Auch bei einem Beamten, der im Beurteilungszeitraum schwer erkrankt war und dem ein Grad der Behinderung zuerkannt wurde, muss eine Abweichung der Gesamtbewertung der Regelbeurteilung von der Vorbeurteilung nur dann begründet werden, wenn sie erheblich oder abrupt ist. (Rn.17) 3. Das Absehen von einer Begründung der Gesamtbewertung setzt im Übrigen ein sich aus der Beurteilungsrichtlinie ergebendes hinreichend ausdifferenziertes Beurteilungssystem voraus (im Anschluss an das BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 51/16 -, juris Rn. 15).(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16. Juli 2024 – 6 B 651/24 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für beide Verfahren auf 10.755,21 Euro festgesetzt. Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts wird insoweit von Amts wegen geändert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Abweichung der Gesamtbewertung einer Beurteilung von einem Beurteilungsbeitrag kann nachträglich im Verwaltungsverfahren plausibilisiert werden.(Rn.18) 2. Auch bei einem Beamten, der im Beurteilungszeitraum schwer erkrankt war und dem ein Grad der Behinderung zuerkannt wurde, muss eine Abweichung der Gesamtbewertung der Regelbeurteilung von der Vorbeurteilung nur dann begründet werden, wenn sie erheblich oder abrupt ist. (Rn.17) 3. Das Absehen von einer Begründung der Gesamtbewertung setzt im Übrigen ein sich aus der Beurteilungsrichtlinie ergebendes hinreichend ausdifferenziertes Beurteilungssystem voraus (im Anschluss an das BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 51/16 -, juris Rn. 15).(Rn.19) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16. Juli 2024 – 6 B 651/24 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für beide Verfahren auf 10.755,21 Euro festgesetzt. Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts wird insoweit von Amts wegen geändert. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine vom Antragsgegner vorgenommene Auswahl des Beigeladenen zur Beförderung in das Statusamt eines Kriminalhauptmeisters (A 9). Der Antragsteller ist aktuell Kriminalobermeister (A 8), wird in der Kriminalpolizeiinspektion B-Stadt eingesetzt und bekleidet einen mit A 9/10 bewerteten Dienstposten. Für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2017 bis 30. September 2020 wurde der Antragsteller mit 10,25 Punkten (Gesamtergebnis „gut“) bewertet, wogegen er vor dem Verwaltungsgericht Greifswald Klage erhoben hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 13. August 2024 – 6 A 361/22 HGW – abgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20. September 2024 vor dem erkennenden Gericht, Az. 2 LZ 352/24 OVG die Zulassung der Berufung beantragt. Auch gegen seine ihm am 26. Januar 2024 eröffnete Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2020 bis 30. September 2023 mit der Gesamtbewertung 9,92 (Gesamtergebnis „befriedigend“) hat der Antragsteller mit Schreiben vom 19. April 2024 Widerspruch erhoben. Der am selben Tag gestellte Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz wurde von dem Verwaltungsgericht Greifswald mit Beschluss vom 16. Juli 2024 - 6 B 651/24 HGW - abgelehnt. Gegen diesen ihm am 23. Juli 2024 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 30. Juli 2024 eingelegten und am 23. August 2024 (Freitag) begründeten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller ist der Ansicht, seine Regelbeurteilungen seien rechtsfehlerhaft ergangen. Im Wesentlichen wendet er auch in der Beschwerdebegründung ein, in zwei aufeinanderfolgenden Zeiträumen jeweils schlechter als im vorhergehenden beurteilt worden zu sein, was der Antragsgegner seines Erachtens hätte begründen müssen. Genauso habe dieser nach seiner Auffassung auch die Abweichung von einem positiven Beurteilungsbeitrag, der für einen Teil des Beurteilungszeitraums angefordert wurde, begründen müssen. Schließlich meint er, der Antragsgegner hätte auch das Gesamtergebnis begründen müssen. Darüber hinaus trägt der Antragsteller vor, die mit der Klage angegriffene Regelbeurteilung sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. So sei er vor der Eröffnung der – im Vergleich zur vorherigen – schlechteren Beurteilung nicht angehört worden, ein Beurteilungsbeitrag zu einem Zeitraum, während dessen er sich in einer Betrieblichen Wiedereingliederungsmaßnahme (BEM) befunden habe, sei möglicherweise berücksichtigt worden, der Leistungszeitraum der Regelbeurteilung sei wegen der BEM zu kurz gewesen, es sei eine fehlerhafte Vergleichsgruppe ausgewählt und seine Schwerbehinderung sei nicht adäquat einbezogen worden, sodass die Beurteilung in sich widersprüchlich sei. Schließlich ist er der Ansicht, die Regelbeurteilung enthalte inhaltliche Fehler, weil sich sein Verwendungswechsel positiv auf die Benotung mehrerer Einzelmerkmale hätte auswirken müssen. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer – vom 16. Juli 2024, Az. 6 B 651/24 HGW, aufzuheben und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die ausgeschriebene Beförderungsstelle zum Kriminalhauptmeister (A9) nicht zu besetzen, hilfsweise die Stelle freizuhalten bis das Auswahlverfahren über die Besetzung der Beförderungsstelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut durchgeführt worden ist. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er wiederholt seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren und vertritt darüber hinaus die Ansicht, der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde nicht hinreichend begründet und wiederhole lediglich die bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente, mit denen sich das Verwaltungsgericht hinreichend auseinandergesetzt habe. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. I. Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die obergerichtliche Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerde auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Januar 2013 – 2 M 134/12 –; vom 21. Juli 2011 – 2 M 31/11 – m. w. N.). Den aufgezeigten Anforderungen an die Beschwerdebegründung wird der Antragsteller nicht gerecht. 1. Das Verwaltungsgericht führt zunächst aus, die Notenverschlechterungen des Antragstellers in zwei aufeinanderfolgenden Regelbeurteilungen seien nicht begründungsbedürftig, weil weder der jüngste Leistungsabfall um 0,33 Punkte mit einer Änderung des Gesamtergebnisses um eine Stufe von „gut“ auf „befriedigend“, noch der vorausgehende Leistungsabfall um 1,25 Punkte ohne Änderung des Gesamtergebnisses erheblich oder abrupt waren. Hiervon sei mit der bisherigen Rechtsprechung der Kammer in vergleichbaren Fällen erst bei einem Abfall um mindestens zwei Notenstufen auszugehen. Die geringfügigen Veränderungen seien im Fall des Antragstellers plausibel mit dem normalen Bewertungsvorgang im Rahmen einer sich in jedem Beurteilungszeitraum anders darstellenden Vergleichsgruppe erklärbar. Dem setzt die Beschwerdebegründung nicht entgegen, die von dem erstinstanzlichen Gericht aufgestellten Kriterien seien (doch) erfüllt oder grundsätzlich falsch, sondern meint vielmehr, es sei eine Gesamtbetrachtung der Situation anzustellen und das Gesamturteil als Ergebnis zu betrachten. Insbesondere vor dem Hintergrund der besonderen durch seine Krankheit bedingten Situation des Antragstellers sei es erforderlich gewesen, die Entscheidungen für die schlechteren Bewertungen zu begründen, um kenntlich zu machen, ob diese in diskriminierender Weise auf Umstände im Zusammenhang mit seiner Behinderung gestützt würden. Nur so könne eine gerichtliche Überprüfung der Beurteilung ermöglicht und damit effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährleistet werden. Diese Argumentation verfängt jedoch nicht. Die Pflicht zur Begründung einer Regelbeurteilung folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie der Funktion der dienstlichen Beurteilung, als tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu dienen (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7/22 -, NVwZ 2024, 334 Rn. 32, beck-online). Insoweit hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt, dass das Begründungserfordernis jedoch entfällt, wenn die der dienstlichen Beurteilung zugrundeliegende Beurteilungsrichtlinie hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Herleitung und Bildung des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Gericht der ersten Instanz rechtsfehlerfrei angenommen (Beschlussausfertigung Seite 16, 17). Zwar soll eine konkrete Begründung in der Regelbeurteilung auch dann geboten sein, wenn das Gesamturteil der aktuellen Regelbeurteilung wesentlich von dem Gesamturteil der vorhergehenden Regelbeurteilung abweicht (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2024, a. a. O., Rn. 34, beck-online). Dies ist vorliegend aber nicht erkennbar. Die im Falle des Antragstellers gegebenen Abweichungen der Gesamtbewertungen seiner Regelbeurteilungen voneinander liegen innerhalb eines als „normal“ anzusehenden variierenden Leistungsspektrums. Hieran ändert auch der Umstand seiner in den Beurteilungszeitraum fallenden schweren Erkrankung nichts. Nach Auffassung des Senats ist ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Beamten auf effektiven Rechtsschutz und dem des Dienstherrn auf Schutz vor einem überzogenen Begründungsaufwand im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend aufzulösen, dass nur solche Abweichungen zu begründen sind, die den Beamten wesentlich beeinträchtigen. Ein Beamter, der im Beurteilungszeitraum mit einer schweren Erkrankung zu kämpfen hatte und dem infolgedessen ein Grad der Behinderung von 60 % anerkannt wurde, ist von einer marginalen Abweichung der Gesamtbewertung seiner Beurteilung von der Gesamtbewertung der Vorbeurteilung nicht stärker betroffen, als andere nicht vergleichbaren Belastungen ausgesetzte Beamte. Denn auch wenn seine etwaige infolge seiner Erkrankung herabgesetzte Leistungsfähigkeit in der Beurteilung berücksichtigt worden wäre, wäre dies nicht zu beanstanden. Qualitative Mängel sind nämlich auch bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Beurteilung zu bewerten und beim Gesamturteil zu beachten, denn das Leistungsprinzip wird auch bei diesen nicht relativiert oder gar außer Kraft gesetzt (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1988 – 2 C 72.85 – juris, Rn. 17). Aus der besonderen Rechtsstellung als Schwerbehinderter lässt sich kein Anspruch auf bevorzugte Behandlung, auch nicht bei dienstlichen Beurteilungen, ableiten (BVerwG, Beschluss vom 5. August 1983 - 2 B 89.32 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 3 ZB 18.137 -, juris Rn. 12; VG Bayreuth, Urteil vom 22. November 2022 - 5 K 21.647 -, BeckRS 2022, 49189 Rn. 49, beck-online). 2. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, die Abweichung von dem Beurteilungsbeitrag des Leiters des Fachkommissariats 6 in der Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2017 bis 30. September 2020 sei zwar begründungsbedürftig, die Auseinandersetzung damit aber hinreichend im Widerspruchsbescheid erfolgt, sind die Einwendungen der Beschwerdebegründung substantiiert. So wird ausgeführt, eine erst nachträgliche Auseinandersetzung werde den Anforderungen an eine ausführliche Auseinandersetzung in der konkreten, nicht reproduzierbaren Beurteilungssituation nicht gerecht. Der Antragsteller vermag aber auch insoweit in der Sache keinen Rechtsfehler darzutun. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass Einzelbewertungen in der Beurteilung im Verwaltungsstreitverfahren nachträglich plausibilisiert werden (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1/16 –, BVerwGE 157, 168-181). Es ist nicht erkennbar, warum die von der Rechtsprechung entwickelte Anforderung der Begründung des Abweichens von einem Beurteilungsbeitrag in der dienstlichen Beurteilung (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, BVerwGE 161, 240, juris Rn. 33, und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris Rn. 24, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. März 2020 - 6 B 45/20 -, juris Rn. 5 ff. und vom 1. Februar 2018 - 6 B 1355/17 -, juris Rn. 22) von diesem Grundsatz ausgenommen sein sollte. Diese soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, vielmehr nur für die Pflicht zur Begründung des Gesamturteils der Beurteilung gelten, die bei einem uneinheitlichen Leistungsbild auf die Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung, nicht aber auf ihre Darstellung gerichtet ist (BVerfGE 139, 64 = NVwZ 2015, 1047 Rn. 130; BVerwG Urteil vom 1. März 2018, a. a. O., Rn. 48, beck-online). Ersteres kann durch eine nachträgliche Begründung nicht mehr erreicht werden (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018, a. a. O., Rn. 48, beck-online). Im Gegensatz dazu zielt die Pflicht zur Plausibilisierung der Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung bzw. zur Begründung des Abweichens des Gesamturteils von einem Beurteilungsbeitrag auf die Darstellung des gefundenen Gesamturteils ab. Selbige Pflicht soll nach dem Bundesverwaltungsgericht in einer Wechselbeziehung zur Obliegenheit des Beamten stehen, Einwände gegen die Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit der Beurteilung darzulegen (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018, a.a.O.). Die Möglichkeit der Nachholung im Verwaltungsverfahren ist ihr daher immanent. 3. Soweit die Beschwerdebegründung moniert, das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung müsse durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Beurteilungsmerkmale gebildet und diese Gewichtung in der Beurteilung selbst begründet werden, ist dieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Denn das Verwaltungsgericht hat hierzu umfassend ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen ein Beurteilungssystem unter Bezugnahme auf die Beurteilungsrichtlinien auch ohne Begründung des Gesamturteils auskommt und sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 51/16 –, juris Rn. 15). Dem setzt die Beschwerdebegründung nur die (unstreitigen) Feststellungen entgegen, allgemeine Richtlinien enthielten keine Aussage darüber, warum im konkreten Einzelfall eine Anpassungsentscheidung getroffen oder gerade nicht getroffen werde und die Entscheidung hierüber enthalte eine nicht unerhebliche subjektive Komponente. Eine Auseinandersetzung mit der ausdifferenzierten Argumentation des Verwaltungsgerichts ist hierin nicht zu erkennen. 4. Auch hinsichtlich der bereits im Widerspruch gerügten Verfahrensfehler dringt die Beschwerdebegründung nicht durch. a) Hinsichtlich der vor Eröffnung der Beurteilung nicht stattgefundenen Erörterung ist das Vorbringen des Antragstellers nicht hinreichend substantiiert. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dieses Versäumnis sei dem Antragsgegner nicht anzulasten, wird nicht angegriffen. Stattdessen wird eine über die Anhörungspflicht hinausgehende Fürsorgepflicht des Dienstherren zur frühzeitigen Mitteilung von Leistungsabfällen angenommen. Deren Weglassen soll (wohl) zur formellen Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen, wofür die Antragstellerseite aber keinerlei Argumente vorbringt oder Anknüpfungspunkte im Gesetz bzw. der ausdifferenzierten Rechtsprechung nennt. b) Hinsichtlich der angeblichen Einbeziehung der Wiedereingliederungszeiten des Beschwerdeführers ist die Beschwerdebegründung ebenfalls unsubstantiiert. Soweit angenommen wird, diese Zeiten wären in die Beurteilung eingeflossen, weil das Gegenteil mangels Begründung des Gesamturteils nicht erkennbar sei, handelt es sich dabei um eine bloße Mutmaßung. Hinsichtlich der Begründung des Gesamturteils wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Auch soweit angegriffen wird, der Beurteilungszeitraum sei aufgrund der Nichteinbeziehung der BEM um die Hälfte reduziert gewesen und es bestehe mithin keine Vergleichbarkeit zu den Beurteilungen von Mitbewerbern, vermag die Beschwerdebegründung nicht zu überzeugen. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts eine Beurteilung nur dann aussagekräftig und kann mit anderen Beurteilungen verglichen werden, wenn sie sich auf einen ausreichend lang bemessenen Zeitraum bezieht (vgl. BVerwG Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, NVwZ 2024, 334 Rn. 41, beck-online); ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten sei aber insoweit nicht zu beanstanden. Im Falle des Antragstellers bezog sich die Beurteilung für den Zeitraum 1. Oktober 2020 bis 31. September 2023 nach Abzug der BEM auf einen Zeitraum von jedenfalls mehr als einem Jahr und ist damit hinreichend aussagekräftig und vergleichbar. c) Der Einwand der Beschwerdebegründung, der Antragsgegner habe bei Erstellung der Beurteilung eine fehlerhafte Vergleichsgruppe ausgewählt, bleibt unsubstantiiert. Wie schon in seinem Widerspruch formuliert der Antragsteller den Vorwurf, der Ersteller des Beurteilungsbeitrags habe zwei Beamte des gehobenen Dienstes als Vergleichsgruppe herangezogen, ohne diese Behauptung jedoch zu belegen. Der Antragsteller setzt sich ebenso wenig mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, ein bloßer tatsächlicher Vergleich mit Beamten des gehobenen Dienstes bei Erstellung des Beurteilungsbeitrags sei unschädlich, solange die Beurteilung selbst nicht anhand einer fehlerhaften Vergleichsgruppenbildung erstellt worden sei. d) Weiterhin vermag es die Beschwerdebegründung auch mit ihrem Einwand, die Schwerbehinderung des Antragstellers sei nicht adäquat in die Beurteilung einbezogen worden, sodass die Beurteilung in sich widersprüchlich sei, nicht, die dahingehenden umfassenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts substantiiert anzugreifen. Für eine etwaige Widersprüchlichkeit, die das Verwaltungsgericht nicht erkennt, bringt der Antragsteller keine neuen Argumente vor. Auch hinsichtlich der Bemerkung unter Ziffer 3 der Beurteilung vermag der Antragsteller (weiterhin) nicht darzulegen, dass sich diese auf das Beurteilungsergebnis ausgewirkt hat. 5. Letztlich vermag die Beschwerdebegründung auch kein substantiiertes Vorbringen zu vorgeblichen inhaltlichen Bewertungsfehlern der Beurteilung zu formulieren. Es wird auch in der Beschwerdebegründung nicht konkret dargelegt, inwiefern die Bewertung der Merkmale „Fachkenntnisse“, „Organisationsfähigkeit, Fähigkeit zu konzeptionellem Arbeiten“, „schriftliches und mündliches Ausdrucksvermögen“, „Arbeitsmenge“ und „Arbeitsqualität“ fehlerhaft erfolgt sein sollte. Das Fehlen einer gesonderten textlichen Begründung entbindet den Beurteilten nicht von der Obliegenheit, tatsächlich darzulegen, warum die Bewertung der Merkmale im Einzelnen nicht zutrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10/17 –, BVerwGE 161, 240-255). Insbesondere wird aus dem pauschalen Verweis auf seinen Verwendungswechsel nicht klar, inwiefern sich etwa die Fachkenntnisse des Antragstellers tatsächlich konkret verbessert haben sollten. Dies liegt, anders als die Beschwerdebegründung ausführt, nicht schon in der Natur der Sache. Denn es ist auch durchaus vorstellbar, dass sich ein Beamter nach einem Verwendungswechsel nicht in sein neues Aufgabengebiet einarbeitet und sich seine Fachkenntnisse dadurch keineswegs erweitern. Der Antragsteller hätte daher hier konkrete neue Fachkenntnisse, die er infolge seines Verwendungswechsels erlangt hat, benennen müssen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung war der Streitwert des Hauptsacheverfahrens zu ermitteln und unter Bezugnahme auf Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zu halbieren. Der Streitwert der Hauptsache beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG und beläuft sich damit auf die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen des begehrten Amtes. Nach der anzuwendenden Besoldungstabelle werden für das von dem Antragsteller angestrebte Statusamt A 9 in Mecklenburg-Vorpommern in der Endstufe monatliche Dienstbezüge in Höhe von 3.585,07 Euro bezahlt. Der Streitwert für das Hauptsacheverfahren beträgt mithin ([3.585,07 Euro x 12 Monate] : 2 =) 21.510,42 Euro; daraus folgt ein Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Höhe von (21.510,42 Euro : 2 =) 10.755,21 Euro. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.