Beschluss
3 KM 29/18
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2018:0212.3KM29.18.00
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Leitsätze
1. Für eine auf § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB gestützte Antragsbefugnis aus dem raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz reicht es aus, dass die Gemeinde sowohl substantiiert geltend macht, dass ihr durch ein Ziel der Raumordnung eine bestimmte Funktion zugewiesen ist, als auch die Möglichkeit darlegt, dass diese Funktion durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in mehr als nur geringfügiger Weise – „tatsächlich spürbar“ – nachteilig betroffen werden kann.(Rn.12)
2. Entsprechend dem Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB und dem Grundsatz, dass die Zulässigkeitsprüfung nicht zu überfrachten ist, reicht es grundsätzlich aus, wenn sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin der Sache nach schlüssig ergibt, dass die durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktion in mehr als nur geringfügiger Weise nachteilig betroffen werden kann.(Rn.13)
3. Auch wenn eine Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht insoweit regelmäßig ausscheidet, muss schon unter dem Blickwinkel rechtlichen Gehörs widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift etwa als offensichtlich unrichtig erweisen, Berücksichtigung finden; erst recht gilt dies für zur Begründung des Antrages abgereichte Unterlagen, aus denen sich Derartiges ergibt.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine auf § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB gestützte Antragsbefugnis aus dem raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz reicht es aus, dass die Gemeinde sowohl substantiiert geltend macht, dass ihr durch ein Ziel der Raumordnung eine bestimmte Funktion zugewiesen ist, als auch die Möglichkeit darlegt, dass diese Funktion durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in mehr als nur geringfügiger Weise – „tatsächlich spürbar“ – nachteilig betroffen werden kann.(Rn.12) 2. Entsprechend dem Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB und dem Grundsatz, dass die Zulässigkeitsprüfung nicht zu überfrachten ist, reicht es grundsätzlich aus, wenn sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin der Sache nach schlüssig ergibt, dass die durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktion in mehr als nur geringfügiger Weise nachteilig betroffen werden kann.(Rn.13) 3. Auch wenn eine Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht insoweit regelmäßig ausscheidet, muss schon unter dem Blickwinkel rechtlichen Gehörs widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift etwa als offensichtlich unrichtig erweisen, Berücksichtigung finden; erst recht gilt dies für zur Begründung des Antrages abgereichte Unterlagen, aus denen sich Derartiges ergibt.(Rn.13) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt in der Hauptsache (Az. 3 K 28/18 OVG) die Unwirksamerklärung des Bebauungsplans Nr. 6 „Am Beiksoll“ der Antragsgegnerin und vorliegend die vorläufige Außervollzugsetzung desselben nach § 47 Abs. 6 VwGO. Im Aufstellungsverfahren hat die Antragstellerin unter dem 10. April 2017 zum Bebauungsplan Nr. 6 „Am Beiksoll“ eine Stellungnahme gemäß § 2 Abs. 2 BauGB abgegeben und darin im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin werde als Oberzentrum und mithin als Siedlungsschwerpunkt – „(LEP Ps. Z 3.2 (3), RREP Ps. G 4.1 (1)“ – durch die Planung in ihren Belangen wesentlich beeinträchtigt und sehe ihre Interessen nicht gewahrt. Das gemeindliche Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB werde durch die Antragstellerin nicht eingehalten. Insbesondere der raumordnungsrechtliche Funktionsschutz der Antragstellerin, welcher aus dem Zentrale-Orte-Prinzip erwachse, werde durch die Bauleitplanung ebenso verletzt wie das Stadt-Umland-Abstimmungsgebot nach § 16a Landesplanungsgesetz. Wohnentwicklungen im Stadt-Umland-Raum-Rostock seien generell auf den „RREP Ps. 4.1 (2) – Wohnbauflächenentwicklung außerhalb Zentraler Orte –“ abzustellen. Die festgelegte Eigenbedarfsobergrenze von 3 % solle dabei, bezogen auf eine Zunahme des Wohnungsbestandes mit Stichtag 31. Dezember 2009, für die Gemeinden ohne zentralörtlichen Status nicht überschritten werden. Für die Antragsgegnerin sei daneben die gesonderte Privilegierungsregelung des Stadt-Umland-Entwicklungsrahmens zu beachten. Hier werde die Antragsgegnerin als ein Standort für eine über den Eigenbedarf hinausgehende Wohnflächenentwicklung festgelegt. Die Privilegierung beruhe dabei auf den vorhandenen Wohnbauflächenreserven in Bauleitplänen und im Innenbereich. Entsprechend des Wohnraummonitorings des Amtes für Raumordnung Region Rostock sei der Eigenbedarf der Antragstellerin bei weitem überschritten. An Stelle des abgeleiteten Eigenbedarfs von 38 Wohneinheiten seien bereits in den Jahren 2010 bis 2014 202 neue Wohngebäude fertiggestellt worden. Dies entspreche einer Zunahme des Wohnungsbestandes von rund 16 %. Mit den nunmehr vorliegenden Planungen sollen weitere 4,7 ha Wohnbauflächen planungsrechtlich vorbereitet und hier 36 Wohneinheiten im Einfamilienhaussegment und ca. 30-40 Wohneinheiten im Mehrfamilienhaussegment neu entwickelt werden. Damit würde die Antragstellerin in Summation ihren Wohnungsbestand seit dem Stichtag 31.12.2009 um 21 % bzw. mindestens 268 Wohneinheiten erhöhen. Dies sei eine wesentliche und damit unverhältnismäßige Überschreitung des Eigenbedarfs. Die Planungen könnten auch nicht durch den Privilegierungstatbestand des Stadt-Umland-Entwicklungsrahmens begründet werden, da das Plangebiet nicht als Wohnflächenreserve im Flächennutzungsplan der Antragstellerin dargestellt sei. Die Antragstellerin werde als Oberzentrum und Regiopole erheblich in ihrer Funktion als Siedlungsschwerpunkt beeinträchtigt, zumal die Planung auf einen weiteren übergemeindlichen Zuzug abziele. Der Bebauungsplan Nr. 6 „Am Beiksoll“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wurde von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 8. Juni 2017 und ergänzend am 12. Oktober 2017 als Satzung beschlossen. Der Plan wurde am 13. Oktober 2017 ausgefertigt und trat nach Bekanntmachung mit Ablauf des 3. November 2017 in Kraft. Planungsziel sei nach Maßgabe der Begründung die Entwicklung eines Wohngebietes für eine vorwiegende Einfamilienhausbebauung, aber auch die Schaffung der Möglichkeit zur Errichtung einer altengerechten/barrierefreien Wohnanlage. Mit näheren Erwägungen gelangt die Antragsgegnerin dabei zu der Annahme, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktion der Antragstellerin als Oberzentrum oder gar als Regiopole nicht zu erkennen sei. Die Antragsgegnerin habe ihre Verpflichtung – was ebenfalls näher ausgeführt wird – zur interkommunalen Abstimmung erfüllt; im Rahmen einer lückenlosen Beteiligung der Antragstellerin habe sich diese nur pauschal ablehnend gegenüber jeglichen Entwicklungsabsichten der Antragsgegnerin gezeigt. Schon im Entwicklungsrahmen für den Stadt-Umland-Raum Rostock von 2010 sei die Antragsgegnerin als Schwerpunkt Wohnen festgelegt und als geeigneter Standort für eine über den Eigenbedarf hinausgehende Wohnbauflächenentwicklung bewertet worden. Entgegen den Modellannahmen sowohl des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock vom 22. August 2011 als auch des Entwicklungsrahmens von 2010 sei die Situation in der Gemeinde nach wie vor durch eine ungebrochen hohe Nachfrage nach Eigenheimgrundstücken als auch durch eine Zunahme der Bevölkerung gekennzeichnet. Das Wohnbauflächenangebot in der Gemeinde Ostseebad Nienhagen sei nicht als Konkurrenzangebot zu anderen Standorten im Stadt-Umland-Raum, z.B. in der Hansestadt Rostock, zu sehen, sondern als Ergänzung zu den urbanen oder ländlichen Angeboten. Vorgesehen seien 36 Grundstücke für eine Einfamilienhausbebauung sowie ein Bereich für Mehrfamilienhäuser mit der Möglichkeit altengerechter Nutzung. Die Antragstellerin hat am 8. Januar 2018 gegen den Bebauungsplan Nr. B einen Normenkontrollantrag gestellt (Az. 3 K 28/18 OVG) und zugleich den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Außervollzugsetzung des Plans gestellt. II. Nachdem die Antragstellerin trotz erfolgter Akteneinsicht die angekündigte nähere Antragsbegründung nicht übersandt hat und auf die bereits einen Monat zurückliegende Verfügung des Gerichts, mit der u.a. um Übersendung der selben gebeten worden ist, keinerlei Reaktion erfolgte, besteht für den Senat jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Veranlassung mehr, mit einer Entscheidung weiter zuzuwarten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO mit dem Ziel der vorläufigen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. B hat keinen Erfolg. Nach derzeitigem Erkenntnisstand bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin und damit an der Zulässigkeit des Antrags (1.). Er ist aber jedenfalls unbegründet, da die wegen der offenen Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausgeht (2.). 1. Der Antrag dürfte bereits unzulässig sein. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Antragstellerin antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist. Den Normenkontrollantrag kann danach jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragstellerin verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.01.2018 – 4 BN 33.17 –, juris, Rn. 4; OVG Greifswald, Beschl. v. 27.11.2013 – 4 M 167/13 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Im Rahmen dieser Prüfung ist das Gericht gehalten, für die Frage der Antragsbefugnis die Situation im Einzelfall in den Blick zu nehmen und tatrichterlich zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.01.2018 – 4 BN 33.17 –, juris, Rn. 13). Die Antragstellerin sieht sich durch den Bebauungsplan Nr. 6 „Am Beiksoll“ in ihrer Funktion als Zentraler Ort, d.h. Siedlungs- und Entwicklungsschwerpunkt beeinträchtigt und bezieht sich insoweit – wie insbesondere das von ihr in Bezug genommene Schreiben im Aufstellungsverfahren vom 10. April 2017 zeigt – auf § 2 Abs. 2 BauGB. Unmittelbar angrenzende Nachbargemeinden wie die Antragstellerin können sich auf eine mögliche Verletzung des materiell-rechtlichen interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB) im Rahmen der bauplanerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden u.a. auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen berufen (Satz 2 1. Alt.). Durch die letztgenannte Vorschrift wird der gemeindliche Rechtsschutz auf die Verteidigung der einer Gemeinde rechtsförmlich zugewiesenen raumordnerischen Funktionen erweitert. Für eine auf § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB gestützte Antragsbefugnis aus dem raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz reicht es aus, dass die Gemeinde sowohl substantiiert geltend macht, dass ihr durch ein Ziel der Raumordnung eine bestimmte Funktion zugewiesen ist, als auch die Möglichkeit darlegt, dass diese Funktion durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in mehr als nur geringfügiger Weise – „tatsächlich spürbar“ – nachteilig betroffen werden kann (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 06.06.2018 – 1 C 21/16 –, juris, Rn. 55; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 01.12.2016 – OVG 10 A 15.12 –, juris, Rn. 35; VGH Mannheim, Urt. v. 27.09.2007 – 3 S 2875/06 –, juris, Rn. 26; Urt. v. 21.09.2010 – 3 S 324/08 –, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.11.2006 – 1 MN 148/06 –, juris, Rn. 11 f., 12; zu § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB: OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.12.2016 – 1 MN 82/16 –, BauR 2017, 506 f. – zitiert nach juris, Rn. 13). Entsprechend dem Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB und dem Grundsatz, dass die Zulässigkeitsprüfung nicht zu überfrachten ist, reicht es also grundsätzlich aus, wenn sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin der Sache nach schlüssig ergibt, dass die durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktion in mehr als nur geringfügiger Weise nachteilig betroffen werden kann. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist dann nicht eine Frage der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 27.09. 2007 – 3 S 2875/06 –, juris, Rn. 26; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.11.2006 – 1 MN 148/06 –, juris, Rn. 11 f., 12; vgl. auch Kment, NVwZ 2007, 996, 1000). Auch wenn eine Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht insoweit regelmäßig ausscheidet, muss schon unter dem Blickwinkel rechtlichen Gehörs widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift etwa als offensichtlich unrichtig erweisen, Berücksichtigung finden; erst recht gilt dies für zur Begründung des Antrages abgereichte Unterlagen, aus denen sich derartiges ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.2012 – 4 BN 16.12 –, juris, Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.12.2016 – 1 MN 82/16 –, BauR 2017, 506 f. – zitiert nach juris, Rn. 13). Durch diese Anforderungen an die Geltendmachung der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB ist hinreichend gewährleistet, dass Nachbargemeinden nicht unabhängig von einer Bagatellschwelle quasi einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch im Hinblick auf Ziele der Raumordnung geltend machen können (vgl. zum Ganzen OVG Bautzen, Urt. v. 06.06.2018 – 1 C 21/16 –, juris, Rn. 56; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 01.12.2016 – OVG 10 A 15.12 –, juris, Rn. 35). Nach diesem Maßstab dürfte eine Antragsbefugnis der Antragstellerin überwiegend wahrscheinlich zu verneinen bzw. jedenfalls zweifelhaft sein. Sie hat zwar wohl noch hinreichend substantiiert geltend macht, dass ihr durch ein Ziel der Raumordnung eine bestimmte Funktion zugewiesen ist. Sie beruft sich insoweit auf ihre Funktion als Zentraler Ort, d.h. Siedlungs- und Entwicklungsschwerpunkt, auf den gemäß Ziffer 4.2 (1) Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V 2016; festgestellt durch Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm vom 27. Mai 2016) der Wohnungsbau konzentriert werden solle. Nach Ziffer 4.2 (1) LEP M-V 2016 ist die Wohnbauflächenentwicklung unter Berücksichtigung einer flächensparenden Bauweise auf die Zentralen Orte zu konzentrieren; dabei handelt es sich um ein mit einem (Z) gekennzeichnetes verbindliches Ziel der Raumordnung (vgl. § 4 Abs. 8 LPlG und Ziffer 1.3 LEP M-V 2016). Ohne dass die Antragstellerin ihre Stellung als Zentraler Ort näher erläutert, ergibt sich diese und ihre Bedeutung aus dem Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Ziffer 3.2 LEP M-V 2016). Die Antragstellerin stellt damit in der Antragsbegründung allerdings bereits ihre Funktion in der Raumordnung gerade im Verhältnis zur Antragsgegnerin nur verkürzt dar. Sie lässt unerwähnt, dass das Zentrale-Orte-System des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern ergänzt wird durch verschiedene Raumkategorien (vgl. Ziffer 3.3 LEP M-V 2016), wobei sie – wie auch die Antragsgegnerin, diese als sonstige Umlandgemeinde, vgl. Ziffer 3.3.3, dazu die Begründung S. 40 sowie Abb. 14 LEP M-V 2016 – dem Stadt-Umland-Raum als derartiger Kategorie zugehörig ist. Im Landesraumentwicklungsprogramm werden gemäß § 16a Satz 1 LPlG Stadt-Umland-Räume für Rostock, Schwerin, Neubrandenburg, Stralsund, Greifswald und Wismar festgelegt, in die die Gemeinden mit besonders intensiven Verflechtungsbeziehungen zu diesen Kernstädten einbezogen werden. Die Gemeinden in den Stadt-Umland-Räumen unterliegen untereinander einem besonderen Kooperations- und Abstimmungsgebot (Satz 2). Dieses Gebot gilt für Planungen, Vorhaben und Maßnahmen in den Bereichen Flächennutzung, gemeindliche Einrichtungen sowie sonstige Infrastruktur, von denen Auswirkungen auf mehrere Gemeinden im Stadt-Umland-Raum ausgehen (Satz 3). Das Nähere und das Verfahren zur Abstimmung und Kooperation regelt das Landesraumentwicklungsprogramm (Satz 4). Entsprechend bildet die Stadt Rostock insoweit mit ihren Umlandgemeinden einen Stadt-Umland-Raum, dessen Kernstadt sie ist (vgl. Ziffer 3.3.3 LEP M-V 2016); die Zugehörigkeit der Antragstellerin zur Raumkategorie dieses Stadt-Umland-Raums hat dabei auch Einfluss auf ihre Funktion als Zentraler Ort, soweit sie den Aspekt der Siedlungsentwicklung im allgemeinen und den der Wohnbauflächenentwicklung (vgl. Ziffer 4.1 LEP M-V 2016, Begründung, sowie Ziffer 4.2 (3) LEP M-V 2016) im besonderen betrifft. Zwar wird im schon erwähnten Schreiben der Antragstellerin vom 10. April 2017 der Stadt-Umland-Raum Rostock angesprochen; es wird allerdings auch hier nicht erläutert, wie insoweit die Funktion der Stadt Rostock in der Raumordnung beeinflusst bzw. „bestimmt“ wird. Es wird im Kern lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass der raumordnungsrechtliche Funktionsschutz der Antragstellerin, welcher aus dem Zentrale-Orte-Prinzip erwachse, ebenso verletzt werde wie das Stadt-Umland-Abstimmungsgebot. Jedenfalls legt die Antragstellerin aber nicht im erforderlichen Maße substantiiert bzw. nicht schlüssig dar, dass eine dieser Funktionen bzw. diejenige als Zentraler Ort durch den Bebauungsplan Nr. 6 „Am Beiksoll“ oder dessen Anwendung in mehr als nur geringfügiger Weise nachteilig bzw. „tatsächlich spürbar“ betroffen werden kann. Die Antragstellerin beruft sich in ihrer sehr knappen, lediglich gut eine Textseite umfassenden Antragsbegründung darauf, dass „für die Antragstellerin“ (gemeint ist die Antragsgegnerin) die Ausweisung neuer Wohnbauflächen gemäß Ziffer 4.2 (2) LEP M-V 2016 und „Ps. Z 4.1 (2)“ des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock (nachfolgend: RREP MMR 2011; festgestellt durch Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock vom 22. August 2011, GVOBl. M-V, S. 938) auf den Eigenbedarf beschränkt sei. Zwar werde die Antragsgegnerin ergänzend als geeigneter Standort für eine über den Eigenbedarf hinausgehende Wohnbauflächenentwicklung festgelegt, die Inanspruchnahme des zusätzlichen Bedarfs könne jedoch nur im Rahmen interkommunaler Abstimmungen und Vereinbarungen realisiert werden, die es hier nicht gebe. Die Privilegierung der Antragstellerin sei 2011 insbesondere wegen damals bereits verfügbarer Wohnbauflächenreserven in vorhandenen Bebauungsplänen erfolgt, welche vollständig ausgeschöpft seien. Mit Stand vom 30. Mai 2016 habe das Amt für Raumordnung und Landesplanung als untere Landesbehörde mitgeteilt, dass sich die Zahl der Wohneinheiten auf dem Gebiet der Antragsgegnerin im Zeitraum 2010 bis 2014 um 202 erhöht habe. Damit habe sich der Gesamtwohnungsbestand um rund 16 % erhöht, bereits diese Zunahme stehe dem „o.g. Ziel“ entgegen. Mit der Ausweisung weiteren Wohnraumes durch den streitbefangenen Bebauungsplan werde die Antragstellerin somit erheblich in ihren Entwicklungsinteressen beeinträchtigt. Dieser Vortrag ist wortlautidentisch mit demjenigen der Antragstellerin im Verfahren Az. 3 KM 2/18 OVG zwischen denselben Beteiligten. Der rechtliche Hintergrund dieser Ausführungen stellt sich jedoch wie folgt dar: Nach Ziffer 4.2 (2) LEP M-V 2016 ist in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den Eigenbedarf zu beschränken; auch dabei handelt es um ein mit einem (Z) gekennzeichnetes verbindliches Ziel der Raumordnung. Ausnahmsweise können abweichende Regelungen in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegt werden. Dabei sind die örtlichen, regionalen und infrastrukturellen Besonderheiten und Nachfragen zu berücksichtigen. Gemäß Ziffer 4.1 (2) RREP MMR 2011 ist – gekennzeichnet mit einem (Z) – in den Gemeinden ohne zentralörtliche Einstufung die Neuausweisung von Wohnbauflächen nur im Rahmen des Eigenbedarfs zulässig. Als Eigenbedarf wird eine Flächenentwicklung definiert, die eine Zunahme des Wohnungsbestandes um bis zu 3% ermöglicht. Vor diesem Hintergrund des von der Antragstellerin insoweit konkret in Bezug genommenen raumordnungsrechtlichen Rahmens ist ihr Vortrag, zwar werde die Antragsgegnerin ergänzend als geeigneter Standort für eine über den Eigenbedarf hinausgehende Wohnbauflächenentwicklung festgelegt, die Inanspruchnahme des zusätzlichen Bedarfs könne jedoch nur im Rahmen interkommunaler Abstimmungen und Vereinbarungen, die hier fehlten, realisiert werden, für sich gesehen zunächst schlicht unverständlich bzw. unschlüssig. Dies gilt ebenso für den weiteren Vortrag, die Zahl der Wohneinheiten auf dem Gebiet der Antragsgegnerin habe sich im Zeitraum 2010 bis 2014 um 202 und damit der Gesamtwohnungsbestand um rund 16 % erhöht, bereits diese Zunahme stehe dem „o.g. Ziel“ entgegen. Wenn die Antragsgegnerin schon nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin bei der Wohnbauflächenentwicklung nicht an die Eigenbedarfsgrenze von 3 % gebunden gewesen war, wirft dies unmittelbar die Frage auf, aus welchen Gründen die geschilderte Zunahme dann unzulässig gewesen sein könnte; die Antragstellerin trägt nicht vor, sich in der Vergangenheit im Rahmen einer interkommunalen Abstimmung gegen eine solche Zunahme gewendet zu haben. Auch eine Berücksichtigung des Inhalts des Schreibens vom 10. April 2017 führt zu keiner für die Antragstellerin günstigeren Bewertung. Im Gegenteil wird bezogen auf den Eigenbedarf der Antragsgegnerin ausgeführt, für sie sei daneben die gesonderte Privilegierungsregelung des Stadt-Umland-Entwicklungsrahmens zu beachten. Hier werde die Antragsgegnerin als ein Standort für eine über den Eigenbedarf hinausgehende Wohnflächenentwicklung festgelegt. Wenn – soweit der übereinstimmende Inhalt von Antragsbegründung und Schreiben vom 10. April 2017 – die Antragsgegnerin als ein geeigneter Standort für eine über den Eigenbedarf hinausgehende Wohnflächenentwicklung festgelegt und damit offensichtlich auch aus Sicht der Antragstellerin eine solche grundsätzlich zulässig ist, erschließt sich weder, dass und warum die Antragstellerin mit der Ausweisung weiteren Wohnraums in der geplanten Größenordnung erheblich in ihren Entwicklungsinteressen beeinträchtigt wird bzw. – so im Schreiben vom 10. April 2017 weiter geltend gemacht – eine „unverhältnismäßige Überschreitung des Eigenbedarfs“ anzunehmen sein soll. Dies folgt jedenfalls nicht ohne weiteres aus den weiter mitgeteilten Zahlen zur Wohnentwicklung im Bereich der Antragsgegnerin. Denn diese sagen letztlich nichts darüber aus, ob auch die Grenze einer in zulässiger Weise über den Eigenbedarf hinausgehenden Wohnflächenentwicklung überschritten werden würde. Ebenso bleibt ohne jede Erläuterung der wohnflächenbezogenen Situation der Antragstellerin und ohne jede konkrete Beschreibung ihrer Auswirkungen für sie die Erheblichkeit der angegriffenen Planung für ihre Entwicklungsinteressen gänzlich offen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin im Jahr 2017 eine Einwohnerzahl von etwa 208.000 (https://www.opendata-hro.de/dataset/bevoelkerungsstruktur_2017/resource/08351a10-1a27-423b-bf39-128aaf12cf88) aufgewiesen hat. Unterstellte man z.B. einen Wegzug von 200 dieser Einwohner in das Gebiet der Antragsgegnerin bzw. des streitgegenständlichen Bebauungsplans entspräche dies einem Bevölkerungsverlust von lediglich 0,096 %; dass ein solcher Bevölkerungsverlust oder eine entsprechende Zahl von Einwohnern im B-Plangebiet, die die Einrichtungen der Antragstellerin nutzen könnten, letztere in mehr als nur geringfügiger Weise nachteilig betreffen könnte, bedürfte offensichtlich näherer Erläuterung. Die „unverhältnismäßige Überschreitung des Eigenbedarfs“ durch die Antragsgegnerin wird durch die Antragstellerin lediglich pauschal behauptet. In der Antragsbegründung selbst fehlt auch eine Konkretisierung des Maßes der behaupteten Überschreitung. Ob die schon nach den vorstehenden Erwägungen festzustellende Unschlüssigkeit des Vortrags der Antragstellerin zusätzlich durch die von ihr selbst mit der Antragsschrift in Bezug genommene und damit zum Inhalt der Antragsschrift gemachte Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin verstärkt wird, kann offen bleiben. Ohne dass es nach den vorstehenden Erwägungen hierauf noch ankäme, gilt im Übrigen Folgendes: Raumordnungsrechtlicher Ausgangspunkt des Entwicklungsrahmens Stadt-Umland-Raum Rostock ist das ebenfalls mit einem (Z) gekennzeichnete verbindliche Ziel der Raumordnung gemäß Ziffer 4.2 (3) LEP M-V 2016, das in den Ausführungen der Antragstellerin nicht erwähnt wird, obwohl die darin enthaltene Festlegung für die vorliegende Streitfrage der Wohnbauflächenentwicklung im Stadt-Umland-Raum bezogen auf die Umlandgemeinden, also auch die Antragsgegnerin, von zentraler Bedeutung ist. Die von der Antragstellerin in ihrem Vorbringen vorgenommene Ausklammerung dieser Festlegung schließt deshalb schon grundsätzlich eine schlüssige Darlegung einer Funktionsbeeinträchtigung aus. In den Umlandgemeinden der Stadt-Umland-Räume kann nach Ziffer 4.2 (3) LEP M-V 2016 in geeigneten Gemeinden vom Eigenbedarf abgewichen werden (Satz 1). Voraussetzung hierfür ist ein interkommunal abgestimmtes Wohnungsbauentwicklungskonzept (Satz 2). Dieses Ziel erweist sich als kohärente spezielle Ausformung des in Ziffer 3.3.3 (2) – § 16a Satz 2 LPLG folgend – als verbindliches Ziel formulierten Kooperations- und Abstimmungsgebots, dem die Gemeinden des Stadt-Umland-Raums unterliegen (vgl. auch Abs. 3 zum Stadt-Umland-Konzept, das die Grundlage der interkommunalen Abstimmungen bildet). Auf dieses Kooperations- und Abstimmungsgebot bezieht sich augenscheinlich auch – jedoch ohne konkrete normative Bezugnahme – das Vorbringen der Antragstellerin. In der – allerdings nicht an der Verbindlichkeit teilnehmenden – Begründung des Landesraumentwicklungsprogramms heißt es dazu näher: „Eine Sonderstellung zur Rahmensetzung des Eigenbedarfs nehmen die Umlandgemeinden der Stadt-Umland-Räume ein. Hier besteht die Möglichkeit, in geeigneten Gemeinden der Stadt-Umland-Räume eine über den gemeindlichen Eigenbedarf hinausgehende Wohnungsbauentwicklung umzusetzen. Dazu bedarf es zunächst einer gründlichen Analyse und Bewertung der Wohnungsbauentwicklung im gesamten Stadt-Umland-Raum. Dies ist in unterschiedlicher Ausprägung im Rahmen der vorliegenden Stadt-Umland-Konzepte (der Begriff des Stadt-Umland-Raum-Konzeptes wird in den einzelnen Stadt-Umland-Räumen nicht einheitlich gewählt, z. B. Stadt-Umland-Raum Rostock: „Entwicklungsrahmen“) bereits erfolgt. Auf dieser Basis sind durch die Kommunen des Stadt-Umland-Raums entsprechende Konzepte für die Wohnungsbauentwicklung zu erarbeiten (interkommunale Vereinbarung).“ Dies dürfte die Basis für den Vortrag der Antragstellerin sein, die Antragsgegnerin sei privilegiert, über den Eigenbedarf hinaus Wohnungsbauentwicklung zu betreiben; es ist – wie gesagt – insoweit nicht ersichtlich, dass sie damit in der Vergangenheit im Rahmen interkommunaler Abstimmungsprozesse nicht einverstanden gewesen sein könnte. Soweit Ziffer 4.1 (2), 3.1.2 (3) RREP MMR 2011 gegenüber den Festlegungen in Ziffer 4.2 (3) LEP M-V 2016 für die Antragsgegnerin mit der grundsätzlichen Beschränkung auf den Eigenbedarf engere oder abweichende Regelungen enthalten, sind die letztgenannten neuen Festlegungen maßgeblich (vgl. S. 19 LEP M-V 2016). Der Vortrag der Antragstellerin, ihre Einwendungen seien unter Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB unzulässig gemäß § 1 Abs. 7 BauGB „weggewogen“ worden, dürfte mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen und die in Bezug genommene Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin (Anl. Ast. 3) nicht zutreffen. Die Antragsgegnerin ist darin – ebenso wie in der Begründung des Bebauungsplanes – ausdrücklich davon ausgegangen, dass ihre Planung mit den Zielen der Raumordnung in Übereinstimmung stehe und eine erhebliche Beeinträchtigung der Antragstellerin in ihrer Funktion als Oberzentrum oder gar Regiopole (auch deshalb) nicht zu erkennen sei; solche wären folglich nicht „wegzuwägen“ gewesen. 2. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist jedenfalls unbegründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für die Antragstellerin günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25.02. 2015 – 4 VR 5.14 –, juris; dem folgend Beschl. des Senats v. 28.10.2015 – 3 M 199/15 –, juris sowie v. 19.08.2015 – 3 M 54/14 und 3 M 64/15 –, n.v.). Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens sind schon wegen der nach den vorstehenden Erwägungen wenigstens zweifelhaften Zulässigkeit des Antrags offen; aus den Erwägungen zur Antragsbefugnis folgt ohne weiteres zugleich, dass der Normenkontrollantrag nicht (voraussichtlich) begründet sein wird und sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens auch in der Sache jedenfalls nicht abschätzen lassen. Die vorzunehmende Interessenabwägung führt nicht zum Erfolg des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz und geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Es ist nicht ersichtlich, welche mehr als geringfügigen Nachteile für die Antragstellerin konkret eintreten könnten. Der Vortrag der Antragstellerin ist auch und gerade zu den Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, pauschal und unsubstantiiert bzw. verbleibt im Ungefähren. Bereits vorstehend wurde darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin im Jahr 2017 eine Einwohnerzahl von etwa 208.000 aufgewiesen hat und im Verhältnis dazu eine planungsbedingte Wanderung von Einwohnern allenfalls als marginal einzustufen wäre. Worin schwerwiegende oder gar unzumutbare Folgen für die Antragstellerin liegen sollen, erschließt sich dabei nicht. Der Vortrag der Antragstellerin, mit der Ausweisung neuen Wohnraums würden gezielt „auch“ (!) Einwohner der Antragstellerin angesprochen bzw. Zuzügler, deren Ansiedlung auf dem Gebiet der Antragstellerin verhindert werde, ist nicht nachvollziehbar. Wenn offensichtlich nach den von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellten Zahlen nach Maßgabe der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin wegen der aktuellen Wohnungsknappheit ein Wohnungsbedarf von ca. 6.700 Wohnungen – im von der Antragstellerin weiter anhängig gemachten Verfahren Az. 3 KM 31/18 OVG ist ebenfalls unwidersprochen von 6.000 Wohnungen bis zum Jahr 2020 oder gar von 30.000 Wohnungen die Rede – besteht, drängt sich die Frage auf, in welche Wohnungen denn Zuzügler auf dem Gebiet der Antragstellerin einziehen können sollen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass der Bau von Wohnungen im Bereich der Antragsgegnerin die Antragstellerin bzw. den Bereich des gesamten Stadt-Umland-Raumes Rostock im Hinblick auf den Druck auf dem Wohnungsmarkt entlastet bzw. diesem Raum und damit auch der Kernstadt zu Gute kommt. Irreversible negative Folgen der streitgegenständlichen Planung sind danach für den Senat nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Antragstellerin in dem vorgenannten Verfahren Az. 3 KM 31/18 OVG ebenfalls Aussagen ihrerseits nicht in Abrede gestellt, wonach das von ihr vorgesehene Wohnungsbaupotential von 6.000 Wohnungen bis zum Jahre 2020 nicht den regionalen Bedarf decke und den Umlandgemeinden daher ein Wachstum analog zur Antragstellerin zuzugestehen sei, sie hierfür aber einen finanziellen Ausgleich fordere; entsprechend trägt die Antragsgegnerin vorliegend in ihrer Antragserwiderung vor. Dies kann so verstanden werden, dass jedenfalls ein finanzieller Ausgleich der Folgen auch der streitgegenständlichen Planung aus Sicht der Antragstellerin möglich ist; folglich käme es schon aus ihrer eigenen Sicht nicht zu irreversiblen Folgen. Demgegenüber steht das durch ihre Planungshoheit geschützte Interesse der Antragsgegnerin, den aus ihrer Sicht bestehenden Wohnungsbauentwicklungsbedarf in ihrem Gebiet zu befriedigen. Jedenfalls die diesbezügliche zeitliche Verzögerung in einer Situation, in der der Wohnungsmarkt im Gebiet der Antragsgegnerin nach Maßgabe der Begründung des Bebauungsplans – seitens der Antragstellerin insoweit ebenfalls unwidersprochen – sehr angespannt ist, wäre als Nachteil zu berücksichtigen, der entstünde, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Dieses – seinerseits ebenfalls relativ allgemeine – Interesse der Antragsgegnerin wird flankiert durch die Interessen privater Dritter, die im Planbereich Grundstücke erwerben und bauen wollen und hieran im Falle einer auf den vorliegenden Antrag erfolgenden Stattgabe auf voraussichtlich längere Zeit gehindert wären und sich deshalb ggfs. entscheiden, sich anderen Ortes anzusiedeln. Letzteres könnte wiederum negative Auswirkungen auf die Antragsgegnerin und ihre Entwicklung haben. Dabei liegt es auf der Hand, dass die Zahl der voraussichtlich entstehenden Wohneinheiten für eine kleine Gemeinde wie die Antragsgegnerin von wesentlich größerer Bedeutung ist als im Falle der Antragstellerin. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen bzw. so schwer wiegen würden, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten erschiene. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. Ziff. 9.8.3, 1.5 Streitwertkatalog).