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Beschluss

2 B 2215/23 SN

VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2024:0415.2B2215.23SN.00
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Leitsätze
Nachbarschutz gegen Befreiungen von GRZ und Baugrenzen sowie gegen Abweichung von Abstandsflächen (Rn.12)
Tenor
1. Die Anträge der Antragstellerinnen werden abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nachbarschutz gegen Befreiungen von GRZ und Baugrenzen sowie gegen Abweichung von Abstandsflächen (Rn.12) 1. Die Anträge der Antragstellerinnen werden abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27. Juli 2023 (Az.: 2 A 1266/23 SN) gegen die Baugenehmigung vom 4. Juli 2022 (Az.: ) anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die von dem Antragsgegner dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit zwei Stellplätzen, davon einer unterirdisch im Rahmen eines sogenannten Doppelparkers, auf dem Grundstück Flurstück … der Flur … der Gemarkung B….. mit der postalischen Anschrift M….. Das Baugrundstück befindet sich rückwärtig zur Straße M….. Die Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin des straßenseitig stehenden Gebäudes M…….., die Antragstellerin zu 2) Eigentümerin des ebenfalls straßenseitig stehenden Gebäudes M……. Beide Gebäude sind Einzeldenkmale nach dem Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V). Das Gebäude der Antragstellerin zu 1) weist eine Firsthöhe von 12,28 m, das der Antragstellerin zu 2) von 12,18 m auf. Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2a der Gemeinde E-Stadt, der für den in Rede stehenden Bereich ein Mischgebiet (MI) sowie eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35, die durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen nicht überschritten werden darf, festsetzt. Weiter sind festgesetzt eine Traufhöhe (TH) von 3,50 m, eine abweichende Bauweise (§ 22 Abs. 4 Baunutzungsverordnung – BauNVO) und für die Grundstücke u. a. der Antragstellerinnen im Blick auf die im (historischen) Bestand geringen Abstände der Gebäude zu den Nachbargrenzen Baulinien (§ 23 Abs. 2 BauNVO), für das Vorhabengrundstück hingegen Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO). Nach den textlichen Festsetzungen in Teil B Nr. 3 Abs. 3 des Bebauungsplans müssen festgesetzte Baugrenzen und Baulinien durch vollständig unterirdische Tiefgaragen nicht eingehalten werden; nach Nr. 3 Abs. 4 dürfen festgesetzte Baugrenzen durch einzelne Vorsprünge und Erker auf jeweils insgesamt 25% der Fassadenseitenlängen um maximal 2,00 m überschritten werden, wobei der Abstand zwischen den jeweiligen Einzelvorsprüngen mindestens 5,00 m betragen muss. Nach Teil B Nr. 4 Satz 2 des Bebauungsplans sind oberirdisch angeordnete Stellplätze und Garagen unzulässig. Nach Nr. 6 – Örtliche Vorschiften über die äußere Gestaltung – Abs. 6 darf die „Unterbrechung der Trauflinie (max. zulässige Traufhöhe)“ in Form von Erkern, Gauben oder Dacheinschnitten 2/5 der jeweiligen Fassadenlänge nicht überschreiten. Ein in Gang gesetztes Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 2a – mit dem statt des MI ein urbanes Gebiet (MU) festgesetzt und eine Überschreitung der GRZ für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen bis zu einer maximalen GRZ von 0,5 erlaubt werden sollte - ist von der Gemeinde nicht weiterverfolgt worden; die einmal verlängerte Veränderungssperre ist ausgelaufen. Die Baugenehmigung vom 4. Juli 2022, mit der zugleich das verweigerte Einvernehmen der Gemeinde ersetzt wurde, ist dem Beigeladenen unter Befreiungen nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Baugrenze, zur Unterbrechung der Trauflinie und der Überschreitung der GRZ erteilt worden. Zudem ist nach § 67 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) eine Abweichung von den Abstandsflächen des § 6 LBauO M-V im Hinblick darauf erteilt worden, dass die nähere Umgebung „abweichende Gebäudeabstände“ vorhalte und bereits die nachbarliche Bebauung die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhalte. Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren gegen die Baugenehmigung haben die Antragstellerinnen (2 A 1266/23 SN) und die Gemeinde (2 A 1271/23 SN) Klage erhoben. Am 21. Dezember 2023 haben die Antragstellerinnen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. II. Gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Drittbetroffenen gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Drittbetroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, das Interesse des Begünstigten – hier des Beigeladenen – an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerinnen als Drittbetroffene gegen eine erteilte Baugenehmigung nicht bereits dann zur Wehr setzen können, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen Vorschriften ergeben, die zumindest auch eine nachbarschützende Funktion gerade ihnen gegenüber haben, mit der Folge, dass die rechtswidrige Baugenehmigung sie auch in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach Maßgabe dieser Grundsätze geht die Interessenabwägung hier zugunsten des Beigeladenen aus. Denn aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil die erteilte Baugenehmigung die Antragstellerinnen jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzen dürfte. 1. Das gilt zunächst für die dem Beigeladenen gewährten Befreiungen. Es kommt daher nicht auf die Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans an. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, kann der Nachbar beanspruchen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB im konkreten Fall erfüllt sind und das Befreiungsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde. Befreit die Bauaufsichtsbehörde demgegenüber von Festsetzungen eines Bebauungsplans, die nicht dem Nachbarschutz dienen, kann ein Nachbar lediglich beanspruchen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Befreiung seine Interessen hinreichend würdigt, mithin die gebotene Rücksicht auf seine Belange nimmt. Darüber hinaus hat ein Nachbar im Falle einer nicht nachbarschützenden Festsetzung weder ein Abwehrrecht gegen eine lediglich objektiv rechtswidrige Befreiung noch einen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 10. August 2016 – 2 B 1686/16 – amtl. Umdruck S. 7 f; VG Ansbach, Beschluss vom 27. Januar 2016 – AN 3 S 15.02415 - juris m.w.N.). Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64/98 – juris Rn. 6). a) Soweit eine Befreiung von der GRZ von 0,35 erteilt worden ist, handelt es sich nicht um eine Befreiung von einer nachbarschützenden Vorschrift. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, wozu die GRZ nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO gehört, kommt grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zu (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 16. Oktober 2020 – 2 B 2165/20 – amtl. Umdruck S. 5 f.; VG Schwerin, Beschluss vom 2. Oktober 2019 – 2 B 962/19 – amtl. Umdruck S. 5 ff). Sie dienen regelmäßig allein städtebaulichen Zwecken. Ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab. Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses, in dem der nachbarliche Interessenkonflikt durch Merkmale der Zuordnung, der Verträglichkeit und der Abstimmung benachbarter Nutzungen geregelt und ausgeglichen ist. Dieser Gedanke prägt nicht nur die Anerkennung der drittschützenden Wirkung von Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, sondern kann auch eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung rechtfertigen. Stehen solche Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, kommt ihnen nach ihrem objektiven Gehalt Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer zu. Daraus folgt unmittelbar, dass der einzelne Eigentümer die Maßfestsetzungen aus einer eigenen Rechtsposition heraus auch klageweise verteidigen kann. Das gilt auch dann, wenn der Bebauungsplan aus einer Zeit stammt, in der man ganz allgemein an einen nachbarlichen Schutz noch nicht gedacht hat. Ob schließlich der Plangeber eine Maßfestsetzung auch zum Schutz des Nachbarn trifft oder ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet, darf er regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7/17 – juris). Dafür, dass hier der festgesetzten GRZ vom Plangeber nachbarschützende Wirkung beigemessen wurde, ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil spricht die Begründung des Bebauungsplans Nr. 2a unter Nr. 4.1 davon, dass der „exponierten Küstenlage im 200m-Schutzstreifen“ Rechnung tragend bei der Festsetzung der Grundstücksnutzung hinsichtlich der überbaubaren Grundfläche „eine gewisse Zurückhaltung“ geboten war. Das spricht für eine allein städtebauliche Motivation ebenso, wie die weitere Begründung zum Ausschluss oberirdischer Stellplätze und Garagen, die ausdrücklich vom „städtebaulichen Ziel“ spricht. Schließlich folgt auch aus der - nicht weiterverfolgten – Änderungsplanung in Bezug auf Stellplätze und Garagen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen, die eine Erhöhung der GRZ um bis zu einer maximalen GRZ von 0,5 erlaubt hätte, dass der festgesetzten GRZ keine nachbarschützende Wirkung zukommen dürfte. Dass mit der – von dem Antragsgegner in den Widerspruchsbescheiden vom 26. Juni 2023 als nur hilfsweise erteilt erklärten - Befreiung von der GRZ das allein in den Blick zu nehmende Rücksichtnahmegebot („nachbarliche Interessen“) gerade gegenüber den Antragstellerinnen verletzt sein könnte, ist für das Gericht nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht ersichtlich. Vielmehr wird die GRZ von 0,35 durch das Vorhaben nach dem Befreiungsantrag lediglich durch die geplante „Präsentationsfläche“ für die im Erdgeschoss geplante Gewerbeeinheit auf ca. 0,36 und bei Hinzurechnung der geplanten Balkone auf insgesamt ca. 0,38 erhöht. Das dürfte nach den in den Akten vorhandenen Lageplänen deutlich unter der von den Antragstellerinnen mit ihren Gebäuden in Anspruch genommenen GRZ liegen; nach den Angaben des Antragsgegners in den Widerspruchsbescheiden erreicht allein das Gebäude der Antragstellerin zu 1) eine GRZ von 0,58, dasjenige der Antragstellerin zu 2) von 0,80. Angesichts dessen spricht gegenwärtig nichts dafür, dass die demgegenüber nur geringfügige Überschreitung der GRZ durch das Vorhaben des Beigeladenen den Antragstellerinnen gegenüber sich im Hauptsacheverfahren als rücksichtslos erweisen wird. b) Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Befreiung von den Festsetzungen zur Baugrenze, hier insbesondere insoweit, als die Baugrenzenüberschreitung in Richtung Nordosten in Rede steht. Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche lassen in der Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Der Nachbarschutz auch in diesen Fällen wird – ausschließlich – nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots des § 31 Abs. 2 BauGB gewährleistet (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 10. August 2016 – 2 B 1686/16 – amtl. Umdruck S. 8). Dass sich das Vorhaben durch das Heranrücken des Baukörpers über die Baugrenze hinweg in Richtung der Grundstücke der Antragstellerinnen um ca. 1,3 m den Antragstellerinnen gegenüber im Hauptsacheverfahren als rücksichtslos erweisen sollte, erscheint bereits deshalb wenig wahrscheinlich, weil der die Baugrenze überschreitende Baukörper gleichwohl die Abstandsfläche von 3 m einhält. Auch im Blick auf die gegenüber den Gebäuden der Antragstellerinnen deutlich niedrigere Firsthöhe des Vorhabens - 9,25 m gegenüber 12,28 m beim Gebäude der Antragstellerin zu 1) und 12,18 m beim Gebäude der Antragstellerin zu 2) – spricht derzeit nichts dafür, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in der erteilten Befreiung zu sehen wäre. c) Soweit dem Beigeladenen auch eine Befreiung von der Festsetzung vom Verbot der Unterbrechung Trauflinie erteilt wurde, dürfte diese nach den genehmigten Bauvorlagen (Ansichten auf Bl. 310 des Verwaltungsvorgangs = Beiakte 1) wohl ins Leere gehen, weil danach durch die Dachaufbauten und Dachflächenfenster eine Unterbrechung der Trauflinie nicht ersichtlich ist. 2. Die Antragstellerinnen sind aller Voraussicht nach auch nicht durch die für das Vorhaben erteilte Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften des § 6 LBauO M-V in ihren Rechten verletzt. Zwar lässt sich dem Verwaltungsvorgang nichts dafür entnehmen, dass eine grundstücksbezogene Atypik in Bezug auf das Grundstück des Beigeladenen anzunehmen wäre. Eine solche grundstücksbezogene Atypik ist jedoch nach der Rechtsprechung (tatbestandliche) Voraussetzung für die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 9. September 2021 – 772/20 – amtl. Umdruck S. 16); erst wenn von einer atypischen Grundstückssituation auszugehen ist, ist das nach § 67 LBauO M-V auszuübende Ermessen eröffnet (vgl. z. B. OVG Greifswald, Urteil vom 11. April 2023 – 3 LB 467/20 – juris Rn. 79; OVG Greifswald, Beschluss vom 17. März 2023 – 3 LZ 74/23 – amtl. Umdruck S. 5 f.; OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 3 M 229/19 – juris Rn. 24 m.w.N.). Bei der Ermessensausübung ist es auch – anders als es offenbar der Antragsgegner sieht – nicht zulässig, das Interesse des Bauherrn an der maximalen Grundstücksausnutzung ausreichen zu lassen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 17. November 2020 – 3 M 354/20 – amtl. Umdruck S. 10 ff.). Allerdings fehlt es trotz des an sich nachbarschützenden Charakters der Abstandsflächenvorschriften an einer Verletzung der Antragstellerinnen in ihren Nachbarschaftsrechten. Denn weil sie mit ihren eigenen baulichen Anlagen die Abstandsflächen nicht einhalten, verhalten sie sich treuwidrig, wenn sie sich gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen auf eine Verletzung von Abstandsflächen berufen. Grundsätzlich kann sich ein Nachbar gegen jede Unterschreitung der Mindestabstandsfläche zur Wehr setzen. Dieses Recht unterliegt mit Rücksicht auf den das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben jedoch Grenzen. Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf den Gedanken der gegenseitigen Rücksichtnahme; seine Grundlage ist das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zu Gunsten seines Nachbarn bestimmten Beschränkungen unterworfen ist und im Austausch dafür verlangen kann, dass der Nachbar diese Beschränkungen gleichfalls beachtet. Aus diesem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsfläche freihält. Damit kann ein Nachbar unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung gehindert sein, die Verletzung des Grenzabstandes zu rügen (OVG Greifswald, Urteil vom 11. April 2023 – 3 LB 467/20 – juris Rn. 77 ff.; OVG Greifswald, Beschluss vom 14. Juli 2005 – 3 M 69/05 – juris Rn. 34). Darauf, ob die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Nachbarn genehmigt oder materiell zulässig ist, kommt es nicht an. So liegt es hier. Das Gebäude der Antragstellerin zu 1) weist zum Beigeladenengrundstück einen Grenzabstand von 2,00 m auf einer Länge von 5,26 m zur Grundstücksgrenze auf. Die Nichteinhaltung der Abstandsflächen durch das Gebäude der Antragstellerin zu 1) im Verhältnis zum Beigeladengrundstück beträgt mithin 5,26 m2. Das Gebäude der Antragstellerin zu 2) steht zum Beigeladenengrundstück im Südosten jedenfalls auf einer Länge von ca. 5,00 m grenzständig – ob die Annahme des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid zutrifft, wonach nahezu auf der gesamten Länge Grenzbebauung gegeben ist, lässt sich mit dem beigeladenenseitig im Genehmigungsverfahren vorgelegten Abstandsflächenplan (Beiakte 1 Bl. 164) nicht in Einklang bringen - und führt damit zu einer Nichteinhaltung der Abstandsflächen im Umfang von jedenfalls ca. 15 m2. Daran ändert auch die nach Bebauungsplan Nr. 2 a einzuhaltende Baulinie für das Grundstück der Antragstellerin zu 2) nichts; denn diese erfasst den hier in Rede stehenden Gebäudeteil nicht. Dem gegenüber führt die dem Beigeladenen erteilte Abweichung zu einer Unterschreitung der an sich erforderlichen Abstandsfläche gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin zu 1) im Umfang von 2,85 m2, gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin zu 2) im Umfang von 4,39 m2. Dass damit die in der Rechtsprechung verlangte Gleichwertigkeit der in Rede stehenden jeweiligen Nichteinhaltung von Abstandsflächen gewahrt ist (vgl. z. B. VG Schwerin, Urteil vom 1. April 2022 – 2 A 3619/17 – amtl. Umdruck S. 11), liegt auf der Hand. Andere Aspekte, die gleichwohl zur hme fehlender Gleichwertigkeit führen müssten, sieht das Gericht derzeit nicht. 3. Auch im Übrigen werden die Antragstellerinnen durch das Vorhaben des Beigeladenen nicht in subjektiven Rechten verletzt. a) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots setzte eine unzumutbare Beeinträchtigung für die Grundstücke der Antragstellerinnen voraus. Eine solche kann das Gericht nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht erkennen, weder im Hinblick auf eine erdrückende Wirkung noch im Hinblick auf Einsichtsmöglichkeiten. Zwar ist eine erdrückende Wirkung eines Bauvorhabens auf die Wohnbebauung in der Nachbarschaft geeignet, die bestimmungsgemäße Nutzung der Nachbargrundstücke zu beeinträchtigen (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 3. April 2024 – 2 B 632/24 – amtl. Umdruck S. 5; VG Schwerin, Urteil vom 28. Januar 2022 – 2 A 2275/18 – amtl. Umdruck S. 12 ff.). Sie kann deshalb eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme begründen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 3 L 183/10 – juris Rn. 71). Eine erdrückende Wirkung ist gegeben, wenn durch das neue Vorhaben eine „Abriegelungswirkung“ (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. September 1988 – 1 A 75/87 – juris) oder das Gefühl des "Eingemauertseins" (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. Januar 1994 – 7 A 2002/92 – juris) oder gar eine "Gefängnishof-Situation" (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. April 1997 – 1 L 7286/95 – juris) entsteht (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 15. Oktober 2002 – 1 A 88/02 – juris; vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 11. August 2023 – 2 B 735/23 SN – amtl. Umdruck S. 14). Maßgeblich sind insoweit Höhe und Volumen des Baukörpers und der Abstand zu benachbarten Wohngebäuden (VGH München, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 9 ZB 21.492 – BeckRS 2021, 18544 Rn. 12; OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 3 M 208/19 OVG – amtl. Umdruck S. 8). Erforderlich ist zumindest, dass das Bauvorhaben erheblich höher ist als das Nachbargebäude (OVG Greifswald, Beschluss vom 15. Juni 2023 – 3 M 80/23 OVG – juris Rn. 26). Hierdurch muss das „erdrückende“ Gebäude derart übermächtig wirken, dass das Nachbargrundstück nur noch oder zumindest überwiegend als von dem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik erscheint (OVG Münster, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 – juris Rn. 5). Letztlich handelt es sich bei der erdrückenden Wirkung um eine Belastung psychischer Art (OVG Greifswald, Beschluss vom 15. Juni 2023 – 3 M 80/23 – juris Rn. 25 ff. mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 – 4 B 72.06 – juris Rn. 8). Hiervon ist indes schon deshalb nicht auszugehen, weil das geplante Gebäude eine deutlich geringere Firsthöhe als die Gebäude der Antragstellerinnen aufweisen soll. Auch lässt sich im Blick auf Einsichtsmöglichkeiten ein Rücksichtnahmeverstoß nicht feststellen. So bestehen zunächst auch von den Gebäuden der Antragstellerinnen Einsichtsmöglichkeiten auf das Beigeladengrundstück. Zudem bietet das Gebot der Rücksichtnahme in aller Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auf Grundstücke. Mit der Möglichkeit der Einsichtnahme auf sein Grundstück muss der Grundstückseigentümer vielmehr grundsätzlich rechnen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 6. Januar 2010 – 3 M 231/09 – juris Rn. 38; VG Schwerin, Urteil vom 28. Januar 2022 – 2 A 2275/18 – amtl. Umdruck S. 12 ff.). Einsichtsmöglichkeiten in das Nachbargrundstück, die durch ein neues Bauvorhaben geschaffen werden, können daher nur unter besonders gravierenden Umständen als Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme angesehen werden. Das kann etwa der Fall sein, wenn durch das neue Bauvorhaben unmittelbare Einsichtsmöglichkeiten aus kurzer Entfernung in Wohnräume geschaffen werden, zumal in rückwärtig gelegene Räume, die sich wegen ihrer Lage besonders zur Nutzung als Schlafräume anbieten (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14. Mai 2012 – 1 B 65/12 – juris Rn. 17) oder wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet. Ein Nachbar kann indes nicht verlangen, dass ein an sein Grundstück rückwärtig angrenzendes Grundstück nicht oder nur so bebaut wird, dass die Möglichkeit eines Einblicks auf sein Grundstück nicht gegeben ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 2 M 162/11 – juris; OVG Münster, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 – juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 17. April 2008 – 4 K 25/08.NW – juris). Solche unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten aus kurzer Entfernung werden durch das genehmigte Bauvorhaben nicht geschaffen. In bebauten innerörtlichen Bereichen gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken beziehungsweise Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück und in Gebäude genommen werden kann. Das gilt erst recht in einer Bebauungssituation wie hier, die durch oftmals nahezu die gesamte Grundstücksfläche erfassende Bebauung und jedenfalls zum Teil grenzständige oder grenznah stehende Gebäude geprägt ist. Es ist dem betroffenen Nachbarn zuzumuten, unerwünschte Einblicke durch eigene Mittel abzuwehren, beispielsweise durch Sichtschutz im Gartenbereich durch Bepflanzung (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 11. August 2023 – 2 B 735/23 – amtl. Umdruck S. 13 ff.). b) Auch ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin zu 2) durch den „Doppelparker“-Stellplatz rücksichtslos beeinträchtigt wäre. Soweit mit ihm gegen Festsetzungen des Bebauungsplans verstoßen werden sollte, fehlt diesen der nachbarschützende Charakter. Im Übrigen geht die LBauO M-V mit der Grenzabstandsprivilegierung in § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V für Grenzgaragen davon auch, dass sich grundsätzlich in Grenznähe Kraftfahrzeuge befinden können. Ebenso wenig dürfte dadurch die Standsicherheit – ungeachtet der Frage, ob diese überhaupt Prüfgegenstand der Baugenehmigung ist - des eigenen Gebäudes gefährdet sein. c) Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerinnen durch die angefochtene Baugenehmigung aus dem Gesichtspunkt des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes in ihren Rechten verletzt sind. Eine solche Verletzung setzte eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmale der Antragstellerinnen voraus. Das ist mit Blick auf die von dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege im Verwaltungsverfahren abgegebene Stellungnahme nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts nicht anzunehmen. Die Antragstellerinnen tragen nichts Substantielles dagegen vor, insbesondere hätten dazu die von ihnen besorgten Beeinträchtigungen im Blick auf und in Auseinandersetzung mit der Denkmalwertbegründung näher beschrieben werden müssen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, erscheint es billig, seine außergerichtlichen Kosten den unterliegenden Antragstellerinnen aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffern 9.7.1 und 1.5 Streitwertkatalog 2013, wobei das Gericht für jede Antragstellerin den Hauptsachestreitwert von jeweils 7.500,00 Euro (insgesamt 15.000, 00 Euro) für das vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert hat.