OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 167/08

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

16mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Bewerber hat keinen Anspruch auf Fortführung eines bereits abgebrochenen Auswahlverfahrens oder auf Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens mit geändertem Anforderungsprofil. • Die Schaffung und Besetzung von Planstellen dient dem öffentlichen Interesse; beamtenrechtliche Auswahlvorschriften begründen einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung nur im Falle einer Ernennung. • Der Dienstherr kann ein laufendes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden; organisatorische Entscheidungen berühren grundsätzlich nicht die Rechtsstellung der Bewerber. • Fehlt ein Bewerber an einem konstitutiven Anforderungsmerkmal, ist er für die betreffende Stelle nicht geeignet und hat dadurch keinen Anspruch auf Beförderung.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Fortführung oder Neueröffnung eines Auswahlverfahrens bei fehlendem konstitutivem Eignungsmerkmal • Ein Bewerber hat keinen Anspruch auf Fortführung eines bereits abgebrochenen Auswahlverfahrens oder auf Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens mit geändertem Anforderungsprofil. • Die Schaffung und Besetzung von Planstellen dient dem öffentlichen Interesse; beamtenrechtliche Auswahlvorschriften begründen einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung nur im Falle einer Ernennung. • Der Dienstherr kann ein laufendes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden; organisatorische Entscheidungen berühren grundsätzlich nicht die Rechtsstellung der Bewerber. • Fehlt ein Bewerber an einem konstitutiven Anforderungsmerkmal, ist er für die betreffende Stelle nicht geeignet und hat dadurch keinen Anspruch auf Beförderung. Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiliger Anordnung die Fortführung eines abgebrochenen Beförderungsverfahrens zur Besoldungsgruppe A 13 BBesO im Kriminalkommissariat 23 bzw. subsidiär die erneute Ausschreibung der Stelle mit geändertem Stellenprofil. Das Auswahlverfahren war zuvor abgebrochen worden; drei Bewerber, darunter der Antragsteller, hatten sich beworben. Die Kammer hatte in einem früheren Beschluss entschieden, dass vom Anforderungsprofil nicht abgewichen werden darf. Der Antragsteller erfüllte nach Auffassung der Behörde nicht das konstitutive Qualifikationsmerkmal einer abgeschlossenen Fortbildung "Wirtschaftskriminalität". Der Antragsteller macht einen Anspruch auf Fortführung bzw. Neuausschreibung geltend. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung und weist den Antrag ab. • Zuständigkeit und Verfahrensgestaltung: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung, weil keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen. • Anordnungsanspruch: Ein Anspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung ist nicht glaubhaft gemacht; es fehlt an einem durchsetzbaren rechtlichen Anspruch auf Fortführung des Auswahlverfahrens oder auf ein neues Verfahren. • Rechtliche Grundlagen: Die Besetzung von Planstellen dient dem öffentlichen Interesse; § 7 Abs. 1 Landesbeamtengesetz konkretisiert Art. 33 Abs. 2 GG und verpflichtet zur Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung, begründet aber einen subjektiven Rechtsanspruch nur bei erfolgter Ernennung. • Unterschied zwischen Organisations- und Auswahlermessen: Der Abbruch eines Auswahlverfahrens ist eine organisations- bzw. verwaltungspolitische Entscheidung und berührt grundsätzlich nicht die Rechtsstellung der Bewerber; das Abbruchermessen ist von dem bei der Stellenbesetzung zu beachtenden Auswahlermessen zu unterscheiden. • Begründung des Abbruchs: Der Dienstherr durfte das Verfahren aus sachlichen Gründen abbrechen und war sogar daran gehindert, im laufenden Verfahren vom Anforderungsprofil abzuweichen; wäre eine Besetzung trotz fehlender geeigneter Bewerber beabsichtigt, wäre ein erneutes, geändertes Verfahren durchzuführen. • Fehlendes konstitutives Merkmal: Der Antragsteller erfüllte das konstitutive Eignungsmerkmal der abgeschlossenen Fortbildung "Wirtschaftskriminalität" nicht; eine abgeschlossene Fortbildung setzt die vollständige Inanspruchnahme des Fortbildungsangebots voraus, was hier nicht vorlag. • Rechtsfolgen: Mangels eines subjektiven Rechts auf Fortführung oder Neueröffnung des Verfahrens besteht kein durchsetzbarer Anordnungsanspruch; daher ist der Eilantrag unbegründet. Der Antrag des Bewerbers wird abgelehnt; er trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht stellt fest, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens oder auf Durchführung eines neuen Verfahrens mit geändertem Anforderungsprofil hat, weil der Dienstherr das Verfahren aus sachlichen Gründen abbrechen durfte und der Antragsteller das konstitutive Anforderungsmerkmal der abgeschlossenen Fortbildung "Wirtschaftskriminalität" nicht erfüllte. Beamtenrechtliche Auswahlvorschriften begründen einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung nur im Falle einer Ernennung, nicht jedoch auf Fortführung eines laufenden Verfahrens. Die einstweilige Anordnung ist deshalb nicht zu erlassen; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.