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Beschluss

3 K 748/20 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:1210.3K748.20OVG.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein kommunalabgabenrechtlicher Normenkontrollantrag im Beschlusswege entschieden werden kann.(Rn.17) 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag gegen eine im laufenden Rechtsschutzverfahren außer Kraft getretene Gebührensatzung fortbesteht.(Rn.21) 3. Im Rahmen der Kalkulation einer Umlagegebühr i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG (juris: GUVG MV) dürfen Flächen, die durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung nicht bevorteilt sind, nicht berücksichtigt werden.(Rn.27) 4. Nach dem Regelungssystem des Gewässerunterhaltungsverbandsgesetzes wird die Vorteilslage bei zum Verbandsgebiet gehörenden Landflächen vermutet. Zu den Voraussetzungen, unter denen diese Vermutung widerlegt werden kann.(Rn.44) 5. Ein funktionslos gewordener Graben kann nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWaG (juris: WasG MV) von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes ausgenommen sein.(Rn.33)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die zum 1. Januar 2021 außer Kraft getretene Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des E.es "Hellbach-Conventer-Niederung" vom 29. Oktober 2019 mit Ausnahme des § 6 (Ordnungswidrigkeiten) unwirksam war. Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Beschluss ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert beträgt 5.000,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein kommunalabgabenrechtlicher Normenkontrollantrag im Beschlusswege entschieden werden kann.(Rn.17) 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag gegen eine im laufenden Rechtsschutzverfahren außer Kraft getretene Gebührensatzung fortbesteht.(Rn.21) 3. Im Rahmen der Kalkulation einer Umlagegebühr i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG (juris: GUVG MV) dürfen Flächen, die durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung nicht bevorteilt sind, nicht berücksichtigt werden.(Rn.27) 4. Nach dem Regelungssystem des Gewässerunterhaltungsverbandsgesetzes wird die Vorteilslage bei zum Verbandsgebiet gehörenden Landflächen vermutet. Zu den Voraussetzungen, unter denen diese Vermutung widerlegt werden kann.(Rn.44) 5. Ein funktionslos gewordener Graben kann nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWaG (juris: WasG MV) von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes ausgenommen sein.(Rn.33) Es wird festgestellt, dass die zum 1. Januar 2021 außer Kraft getretene Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des E.es "Hellbach-Conventer-Niederung" vom 29. Oktober 2019 mit Ausnahme des § 6 (Ordnungswidrigkeiten) unwirksam war. Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Beschluss ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert beträgt 5.000,00 EUR. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Satzung der Stadt Ostseebad Rerik über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des E.es "Hellbach-Conventer-Niederung" vom 29. Oktober 2019 (Umlagegebührensatzung 2020 – UGS 2020). Sie ist Eigentümerin der zum Gebiet der Antragsgegnerin gehörenden und in der Ostsee gelegenen Halbinsel Wustrow in einer Größe von etwa 10 km². Die Halbinsel wurde bis Mitte der 1930er Jahre landwirtschaftlich genutzt. Danach erfolgte bis Anfang der 1990er Jahre eine militärische Nutzung als Übungsgelände. Aktuell handelt es sich bei dem Areal um Brachland, auf dem sich ein befestigtes Wegesystem sowie die Ruinen von militärischen Zweckbauten und Unterkünften befinden. Eine bauliche oder landwirtschaftliche Nutzung erfolgt nicht. Auf einer weitgehend bewaldeten Teilfläche der Halbinsel befindet sich das vom Beigeladenen kartierte "Gewässer 58" mit einer Länge von 305 m, das in das Salzhaff mündet. Die rechtliche Einordnung der Wasserführung ist zwischen den Beteiligten umstritten. Nach dem Vortrag des Beigeladenen umfasst das Einzugsgebiet der Wasserführung eine Fläche von 90 ha. Bisher wurden auf der Halbinsel Wustrow weder Gewässerunterhaltungsmaßnahmen durchgeführt noch Gewässerschauen abgehalten. Am 24. Oktober 2019 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss. Die Umlagegebührensatzung 2020 sieht eine Gebührenerhebung nach dem Flächenmaßstab vor. Der Gebührensatz für die allgemeine Umlagegebühr betragt 0,0016 EUR/m². Die jährliche Mindestgebühr beläuft sich auf 4,15 EUR ab dem ersten anrechenbaren Quadratmeter. Nach den Kalkulationsunterlagen entspricht dieser Betrag der Höhe der Verwaltungskosten pro Bescheid. Die Höhe der Gebühr für die Unterhaltung von Schöpfwerken und Deichen wird anhand der tatsächlich ermittelten Kosten des Vorjahres berechnet. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte entsprechend den Maßgaben der Hauptsatzung der Antragsgegnerin durch Aushang im Zeitraum 20. November 2019 bis 5. Dezember 2019. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 30. März 2020 wurde die Antragstellerin auf Grundlage der Umlagegebührensatzung 2020 zu Gebühren für das Kalenderjahr 2020 herangezogen. Die Umlagegebührensatzung 2020 ist durch die zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene Satzung der Stadt Ostseebad Rerik über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des E.es "Hellbach-Conventer-Niederung" vom 19. Oktober 2020 (UGS 2021) abgelöst worden. Am 29. Oktober 2020 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Normenkontrollantrag sei zulässig. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei die angegriffene Satzung noch in Kraft gewesen. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse sei trotz der Bestandskraft des auf der Umlagegebührensatzung 2020 beruhenden Gebührenbescheids gegeben, weil die die Antragstellerin belastenden Bestimmungen der Umlagegebührensatzung 2020 unverändert in die Umlagegebührensatzung 2021 übernommen worden seien. Damit könne sie die Rechtswidrigkeit der außer Kraft getretenen Altsatzung feststellen lassen. Die Umlagegebührensatzung 2020 sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Die Bekanntmachung der Satzung sei fehlerhaft, weil der Aushang nicht an allen Bekanntmachungstafeln der Antragsgegnerin erfolgt sei. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei zu beanstanden, dass nach § 2 Abs. 1 UGS 2020 die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigen der grundsteuerpflichtigen Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Gebiet der Antragsgegnerin, die zum Verbandsgebiet des E.es "Hellbach-Conventer Niederung" gehörten, als bevorteilt gelten. Hierbei handele es sich um eine unzulässige Fiktion. Es reiche nicht aus, dass die betreffenden Flächen sowohl im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin als auch im Verbandsgebiet des Beigeladenen lägen. Erforderlich sei auch, dass sie infolge ihrer Lage im Gewässereinzugsgebiet den Zulauf von Niederschlagswasser in ein in der Unterhaltungslast des Beigeladenen befindliches Gewässer zweiter Ordnung verursachten. Dies treffe keinesfalls ausnahmslos für jedes Grundstück im Verbandsgebiet des Beigeladenen zu. Vielmehr existierten Grundstücke, die zwar im Verbandsgebiet, nicht aber im Einzugsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung lägen. Hierzu gehörten die im Eigentum der Antragstellerin befindlichen Flächen auf der Halbinsel Wustrow. Dort befänden sich keine Gewässer zweiter Ordnung. Die Flächen entwässerten unmittelbar in die Ostsee. Bei der Wasserführung "Gewässer 58" handele es sich nicht um ein Gewässer zweiter Ordnung, weil sie nur der Entwässerung von Grundstücken im Eigentum der Antragstellerin diene und damit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWaG nicht den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes unterliege. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, festzustellen, dass die zum 1. Januar 2021 außer Kraft getretene Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des E.es "Hellbach-Conventer-Niederung" vom 29. Oktober 2019 mit Ausnahme des § 6 (Ordnungswidrigkeiten) unwirksam war. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig, weil die angegriffene Satzung außer Kraft getreten und der gegenüber der Antragstellerin für das Jahr 2020 erlassene Umlagegebührenbescheid bestandskräftig geworden seien. Bei dieser Sachlage fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrte Feststellung. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, weil die Umlagegebührensatzung nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Sie sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei sie frei von Fehlern. Die Flächen der Halbinsel Wustrow seien zu Recht im Rahmen der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden, weil ihnen durch die vom Beigeladenen durchgeführten Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ein gebührenrelevanter Vorteil vermittelt werde. Sie lägen im Einzugsbereich des "Gewässers 58". Hierbei handele es sich um ein Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes, das sich – weil es sich nicht um ein Gewässer erster Ordnung handele – als Gewässer zweiter Ordnung in der Unterhaltungslast des Beigeladenen befinde. Bei der Wasserführung handele es sich nicht um ein Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, das von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes ausgenommen sei. Eine solche Annahme scheide wegen seines großen Einzugsbereichs von ca. 90 ha aus. Zudem befänden sich auf der Halbinsel Wustrow noch 14 weitere Fließgewässer, die allerdings nicht im Kataster des Beigeladenen geführt würden. Der Beigeladene ist der Auffassung, dass es sich bei dem "Gewässer 58" um ein Gewässer i. S. d. § 3 Nr. 1 WHG handele und trägt dazu eingehend vor. Das Gewässer sei nicht nach § 1 Abs. 2 LWaG von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes ausgenommen. Zwar diene es nur der Vorflut der Grundstücke eines Eigentümers. Allerdings sei es nicht von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Hierfür spreche seine Dimensionierung und die Größe seines Einzugsbereichs. Es erfülle eine für seinen Einzugsbereich bedeutende Funktion, weil es die einzige Wasserführung sei, die Niederschlagswasser in das Salzhaff abführe. Dass das Gewässer zum Zeitpunkt der richterlichen Augenscheinsnahme nicht wasserführend sei, lege die Annahme einer wasserwirtschaftlich untergeordneten Bedeutung ebenso wenig nahe wie der Umstand, dass eine oberirdische Verbindung zu dem ehemaligen Gutsteich fehle. Es sei naheliegend, dass eine unterirdische Verbindung bestehe. Auf der Halbinsel existierten 14 weitere Wasserführungen. Dass diese nicht im Gewässerkataster geführt würden, sei unschädlich, weil die Aufnahme in das Kataster nicht statusbegründend sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben über die Existenz der als "Gewässer 58" bezeichneten Wasserführung durch Augenscheinnahme des Berichterstatters. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 11. Oktober 2024 Bezug genommen. Dem Senat haben bei der Entscheidung die bei der Antragsgegnerin entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. II. 1. Über den Normenkontrollantrag wird gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss entschieden, weil der Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die in dieser Vorschrift genannten Entscheidungsformen sind gleichwertig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 1988 – 4 NB 15.88 –, juris Rn. 2; Beschluss vom 3. April 1992 – 7 NB 1.92 –, juris Rn. 3). Gründe, die eine mündliche Verhandlung erfordern könnten, sind nicht ersichtlich. Zu dem Problem der Gewässereigenschaft der auf der Halbinsel Wustrow existierenden Wasserführungen hat der Beigeladene umfangreich vorgetragen. Die Antragsgegnerin hat sich diesem Vortrag inhaltlich angeschlossen. Weder die Antragsgegnerin noch der Beigeladene haben die Stellung von Beweisanträgen angekündigt. Die weiter behandelten spezifisch abgabenrechtlichen Fragen (Erfordernis der Normierung eines Abgabensatzes, Gefahr der Kostenüberdeckung) sind überschaubar. Es handelt sich um abgabenrechtliche Standardprobleme. Vor diesem Hintergrund ist auch die den Beteiligten im Rahmen der Anhörung eingeräumte Stellungnahmefrist hinreichend lang. Auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht der Entscheidung im Beschlusswege nicht entgegen, da abgabenrechtliche Normenkontrollverfahren keine "zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen" i. S. d. genannten Vorschrift zum Gegenstand haben (BFH, Urteil vom 21. März 1996 – XI R 82/94 –, juris Rn. 33 m. w. N.; VGH Mannheim, Beschluss vom 7. Oktober 2002 – 2 S 2634/01 –, juris Rn. 15; OVG Greifswald, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 4 K 16/10 –, juris Rn. 13). Abweichendes folgt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht aus Art. 1 Abs. 2 des Zusatzprotokolls zur EMRK. Die Vorschrift stellt in ihrem Halbsatz 2 vielmehr klar, dass Absatz 1 das Recht des Staates nicht beeinträchtigt, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er u. a. zur Sicherung der Zahlung von Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält. Soweit sich die Antragsgegnerin zum Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Oktober 1990 – Nr. 11581/85, Darby/Schweden – (NJW 1991, 1404) beruft, genügt der Hinweis, dass die Entscheidung lediglich die Anwendung des Art. 14 EMRK betrifft. 2. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (a.) und auch begründet (b.). a) Die Antragstellerin ist als Eigentümerin von im Gebiet der Antragsgegnerin gelegenen und damit potentiell umlagegebührenpflichtigen Grundstücken antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Auch das ebenfalls erforderliche Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ist gegeben. Es ist zunächst nicht durch den Eintritt der Bestandskraft des auf Grundlage der Umlagegebührensatzung 2020 ergangenen Umlagegebührenbescheids entfallen, weil die Geltungsdauer der Satzung nicht von vorneherein auf das Jahr 2020 beschränkt war. Sie ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Umlagegebührensatzung durch die zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene Umlagegebührensatzung 2021 abgelöst worden ist. Zwar setzt die Zulässigkeit des vor dem Außerkrafttreten der Satzung rechtshängig gewordenen Normenkontrollantrags nach ihrem Außerkrafttreten ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Feststellung voraus, dass die außer Kraft getretene Norm ungültig oder unanwendbar war. Der Senat geht aber vom Bestehen eines solchen Rechtsschutzinteresses aus, weil die Kalkulationsweise und insbesondere die Einbeziehung der Fläche der Halbinsel Wustrow in den Vorteilsausgleich der Sache nach unverändert in die Umlagegebührensatzung 2021 und – wovon der Senat ebenfalls ausgeht – die weiter nachfolgenden Satzungen übernommen worden sind. Verbleibt es damit bei der für die Antragstellerin nachteiligen Regelung, die eine Gebührenerhebung für die auf der Halbinsel Wustrow gelegenen Flächen erlaubt, besteht auch ihr Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Ungültigkeit der Umlagegebührensatzung 2020 fort. Diese ist weiterhin Gegenstand der Normenkontrolle. Die einschlägigen Vorschriften der Umlagegebührensatzung 2021 treten nicht an ihre Stelle; sie begründen nur das berechtigte Interesse der Antragstellerin an der Klärung der Gültigkeit der Satzung (so für eine im laufenden Rechtsschutzverfahren außer Kraft getretene Sonderabfallverordnung: BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 – 7 CN 1.02 –, juris Rn. 13). b) Die zum 1. Januar 2021 außer Kraft getretene Umlagegebührensatzung 2020 verstieß gegen höherrangiges Recht, das der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt, und war damit unwirksam. Zwar treffen die von der Antragstellerin geäußerten formell-rechtlichen Bedenken nicht zu. Die Umlagegebührensatzung ist entsprechend den Maßgaben der Hauptsatzung der Stadt Ostseebad Rerik an den drei in der Satzung benannten Bekanntmachungstafeln ausgehängt worden. Die betreffenden Aushangexemplare befinden sich in den von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgängen. Auch die Aushangfristen sind beachtet worden. In materiell-rechtlicher Hinsicht weist die Umlagegebührensatzung aber nicht den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) erforderlichen Mindestinhalt auf. Für die Erhebung der Gebühren für die Unterhaltung von Schöpfwerken und Deichen fehlt bereits die erforderliche satzungsrechtliche Normierung von Gebührensätzen (aa). Die Regelung über die gebührenpflichtigen Flächen in § 2 Abs. 1 Satz 2 UGS 2020 steht mit höherrangigem Recht nicht in Einklang und der in § 3 Abs. 2 UGS 2020 für die allgemeine Gewässerunterhaltung normierte Gebührensatz beruht daher auf einer fehlerhaften Kalkulation (bb). Hinzu kommt, dass die Kalkulation die Normierung der Mindestgebühr nicht abbildet und deshalb gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstößt (cc). Als Folge davon konnte die Stadtvertretung der Antragsgegnerin das ihr nach § 22 Abs. 3 Nr. 11 Kommunalverfassung zustehende Ermessen bei der Ermittlung des Gebührensatzes nicht ordnungsgemäß ausüben. Der Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V führt zur Gesamtnichtigkeit der Umlagegebührensatzung (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 7. Oktober 2015 – 1 K 28/11 –, juris Rn. 33). aa) Die für die Erhebung von Gebühren für die Unterhaltung von Schöpfwerken und Deichen geltende Regelung in § 3 Abs. 3 UGS 2020 weist keine Gebührensätze auf und verstößt damit gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V. Nach dieser Vorschrift muss die Satzung u. a. den Satz der Abgabe angeben. Hieran fehlt es, denn in § 3 Abs. 3 Satz 4 UGS ist lediglich normiert, dass sich die Höhe der Gebühr nach den tatsächlich ermittelten Kosten des Vorjahres richtet. Dies ist nicht ausreichend. Abgesehen von Straßenbaubeiträgen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V) und dem Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse (§ 10 Abs. 2 KAG M-V) setzt die Erhebung von Kommunalabgaben zwingend die Normierung entsprechender Abgabensätze voraus. bb) Die Regelung über die gebührenfähigen Flächen in § 2 Abs. 1 Satz 2 UGS 2020 steht mit § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG nicht in Einklang. Die fehlerhafte Flächenermittlung wirkt sich auch als Fehler bei der Kalkulation des Gebührensatzes aus, der nach § 3 Abs. 2 UGS 2020 auf einer Division der gebührenfähigen Kosten durch die gebührenfähigen Flächen beruht. Die Flächen der Halbinsel Wustrow dürfen im Rahmen der Flächenermittlung nicht berücksichtigt werden, weil sie durch die Maßnahmen des Beigeladenen nicht bevorteilt sind (1). Die nach dem Regelungssystem des Gewässerunterhaltungsverbandsgesetzes bei zum Verbandsgebiet gehörenden Landflächen bestehende Vermutung einer Vorteilslage ist widerlegt (2). (1) Dass das Bestehen eines Vorteils als Voraussetzung für die Erhebung von Verbandsbeiträgen in § 3 GUVG normiert ist, entspricht der bisherigen Rechtsprechung (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 23. Juni 2010 – 1 L 200/05 –, juris Rn. 31; Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 L 506/16 –, juris Rn. 98 f.). Das Vorteilsprinzip ist das zentrale Prinzip des wasserverbandlichen Beitrags- und Finanzierungssystems (vgl. Pencereci, in: Rapsch/Pencereci/Brandt, Wasserverbandsrecht, 2. Aufl. 2020, Rn. 426, 437; Seppelt, in: Aussprung/Seppelt/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Februar 2023, § 6 Nr. 13.3.3.2). Dass die Veranlagung einer Fläche zu einem allgemeinen Beitrag für die Gewässerunterhaltung neben der Lage der Fläche im Verbandsgebiet einen Vorteil voraussetzt, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG. Danach bestimmt sich die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung nach dem Verhältnis, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind. Der Vorteil wird ebenso wie die Fläche als Parameter für die Beitragsbemessung genannt. Damit wird vorausgesetzt, dass es einen Vorteil gibt (OVG Greifswald, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 3 LB 345/18 OVG –, juris Rn. 48 und 50). Diese für die Beitragserhebung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG (sog. 1. Stufe) entwickelten Kriterien gelten auch für die Erhebung von Umlagegebühren i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG (sog. 2. Stufe). Maßgeblich ist auch in der 2. Stufe der Vorteilsbegriff im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinne (OVG Greifswald, Urteil vom 23. Juni 2010, a. a. O., Rn. 31, 33). Auch wenn dem Wasserverbandsrecht ein weites Verständnis des Vorteilsbegriffs zu Grunde liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1.07 –, juris Rn. 34), ist ein Vorteil für die hier in Rede stehenden Flächen der Antragstellerin nicht gegeben. Als Folge davon ist auch die Definition des Gebührengegenstands i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 UGS 2020 zu weit gefasst. Im Einzelnen: In Betracht kommt lediglich ein (beitrags- bzw. gebührenrelevanter) Vorteil unter dem Gesichtspunkt der Leistungsabnahme i. S. d. § 8 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz (WVG). Dies setzt voraus, dass dem Grundstückseigentümer im Hinblick auf die Lage der Flächen im Einzugsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung eine an sich ihnen selbst obliegende Unterhaltungspflicht bzw. potentielle Unterhaltungspflicht abgenommen wird (vgl. § 40 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz – WHG). Ein "Grundstück im Einzugsgebiet" i. S. d. § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG ist ein Grundstück im Einzugsgebiet derjenigen Gewässer, für die der E. unterhaltungspflichtig ist. Um deren Unterhaltung geht es, und für deren Unterhaltung sollen die Kosten verteilt werden. Maßgeblich ist damit das Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Auflage 2023, § 40 Rn. 26). Regelmäßig wird das Einzugsgebiet identisch sein mit dem Niederschlagsgebiet und seine Abgrenzung vom Höhenprofil des Geländes abhängen. Dabei wird – laienhaft ausgedrückt – der übliche Oberflächenwasserabfluss "von oben nach unten" vorausgesetzt (OVG Greifswald, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 3 LB 345/18 OVG –, juris Rn. 70). Es muss also geophysikalisch zumindest möglich sein – ein konkreter Nachweis ist nicht erforderlich –, dass Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück in ein unterhaltungspflichtiges Gewässer zweiter Ordnung gelangt. Ein Vorteil ist nicht gegeben, wenn diese Möglichkeit geophysikalisch ausgeschlossen ist. Dies trifft auf die Halbinsel Wustrow zu. Sie ragt in die Ostsee hinein und ist mit Ausnahme einer schmalen Landbrücke zum Festland – dem "Hals" – von Küstengewässern umgeben. Küstengewässer sind keine Gewässer zweiter Ordnung. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Niederschlagswasser über die Landbrücke in ein auf dem Festland befindliches Gewässer zweiter Ordnung gelangt. Denn die auf dem Festland befindlichen Gewässer, die sich in der Unterhaltungslast des Beigeladenen befinden, enden in der Ostsee bzw. im Salzhaff. Damit ist die Annahme eines Vorteils nur möglich, wenn sich auf der Halbinsel Wustrow selbst zumindest ein Gewässer zweiter Ordnung befindet. Dies ist jedoch ebenfalls nicht der Fall. Nach der Definition in § 3 Nr. 1 WHG ist ein oberirdisches Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. Dabei meint ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff des Gewässerbetts eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche (OVG Greifswald, Beschluss vom 12. August 2014 – 3 L 144/14 –, n. v.). Hiernach ist jede nicht nur gelegentliche Wasseransammlung, die mit einem Gewässerbett verbunden ist, ein oberirdisches Gewässer und unterliegt – sofern es sich nicht um ein Gewässer erster Ordnung handelt – als Gewässer zweiter Ordnung der Unterhaltungslast der Wasser- und Bodenverbände (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Landeswassergesetz – LWaG). Ob die genannten Voraussetzungen auf das "Gewässer 58" zutreffen, kann vorliegend mit Blick auf § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWaG offenbleiben. Danach werden vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Bestimmungen Gräben und kleine Wasseransammlungen, die nicht der Vorflut oder der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen und von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind, von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes ausgenommen. Die Vorschrift geht damit von der Existenz von Gewässern aus, die nicht dem wasserrechtlichen Regime unterfallen. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor. Es konnte bereits nicht sicher festgestellt werden, dass der Graben der Vorflut dient, denn er endet deutlich vor der Uferlinie (dazu sogleich). Jedenfalls dient er nur der Vorflut der Grundstücke eines Eigentümers, weil die in diesem Bereich der Halbinsel Wustrow gelegenen Grundstücke ausnahmslos der Antragstellerin gehören. Dem Graben kommt auch lediglich eine wasserwirtschaftlich untergeordnete Bedeutung zu. Die Auslegung dieses Merkmals hat sich an der Auslegung des wortgleichen Merkmals in § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG zu orientieren. Nach dieser Vorschrift können die Länder kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Wegen der lediglich punktuellen Ausklammerung ist die Vorschrift eng auszulegen. Die Länder können in ihren Gesetzen nur solche Gewässer ausnehmen, die sowohl eine geringe Wasserführung, ein schmales Bett oder eine geringe Fläche haben und den Wasserhaushalt des jeweiligen Einzugsgebiets nur unerheblich beeinflussen. Nur mit dieser Beschränkung auf Bagatellkonstellationen ist gewährleistet, dass das von der Wasserrahmenrichtlinie vorgegebene und im Wasserhaushaltsgesetz umgesetzte System des Gewässerschutzes nicht beeinträchtigt wird (Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Auflage 2023, § 2 Rn. 13). Diese Erwägungen gelten auch für die Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWaG. Denn ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs soll durch die Neufassung der Vorschrift gewährleistet werden, dass die Öffnungsklausel des § 2 Abs. 2 WHG ausgeschöpft, aber nicht überschritten wird (vgl. LT-Drs. 5/3027, S. 39). Dabei ist es wegen der großen Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse kaum möglich, den Begriff der "wasserwirtschaftlichen Bedeutung" allgemein zu definieren. Er hängt allerdings weder allein vom natürlichen Erscheinungsbild (Wasserfläche) noch von der Größe des Einzugsgebiets ab (Czychowski/Reinhardt, a. a. O., Rn. 14 m. w. N.). Die Antragsgegnerin und der Beigeladene können sich zum Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung auch nicht auf Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stützen. Dieser hat in dem einen Truppenübungsplatz betreffenden Urteil vom 23. Januar 1990 (– 8 B 86.362 –, ZfW 1990, 467, 468) kumulativ auf die Größe des Einzugsgebiets und den nicht unerheblichen Unterhaltungsaufwand für das Gewässer abgestellt und die Frage letztlich offengelassen. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Gewässer dauernd oder nur zeitweilig fließt (Czychowski/Reinhardt, a. a. O.). Maßgeblich ist somit eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände. Gemessen an diesen Kriterien kommt dem Graben lediglich eine wasserwirtschaftlich untergeordnete Bedeutung zu. Dies folgt zwar nicht bereits aus dem Umstand, dass er zum Zeitpunkt der Augenscheinnahme kein Wasser geführt hat, obwohl in dem Gebiet an den Tagen zuvor Niederschläge zu verzeichnen waren. Umgekehrt kann mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung auch nicht angenommen werden, dass bereits der Umstand, dass das Einzugsgebiet des Grabens nach dem Vortrag des Beigeladenen – dessen Richtigkeit der Senat unterstellt – ca. 90 ha beträgt, die Annahme einer untergeordneten wasserwirtschaftlichen Bedeutung ausschließt. Nach den im Rahmen der Beweisaufnahme erfolgten Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Graben funktionslos geworden ist und ihm deshalb eine wasserwirtschaftliche Bedeutung fehlt. Ausgangspunkt dieser Bewertung ist der Umstand, dass der Graben zwar in der Nähe des ehemaligen Gutsteichs beginnt, aber über keine überirdische Anbindung an diesen verfügt. Er ist durch die zwischen dem Graben und dem ehemaligen Gutsteich verlaufende Pflasterstraße getrennt. Die Existenz eines Durchlasses konnte nicht festgestellt werden. Soweit der Beigeladene darauf hinweist, dass eine unterirdische Verbindung denkbar sei, handelt es sich um reine Spekulation, zumal die mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2024 übersandte Karte keine unterirdischen Abschnitte ausweist. Der Graben beginnt erst etwa 15 m jenseits der Straße. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er im Rahmen der früheren landwirtschaftlichen Nutzung des Areals die Funktion hatte, den Gutsteich und die den Gutsteich speisenden Gräben zu entwässern. Allerdings drängt sich der Eindruck auf, dass er diese Funktion mit der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung und dem Beginn der militärischen Nutzung in den 1930er Jahren sowie der Anlegung der Pflasterstraße verloren hat. Auch die Dimensionierung des Grabens spricht gegen eine erhebliche wasserwirtschaftliche Bedeutung. Zwar weist er zu Beginn (in der Nähe der Pflasterstraße) eine Breite von ca. 2 m und eine Tiefe von ca. 1 m auf. Im weiteren Verlauf in Richtung Salzhaff nehmen seine Breite und Tiefe jedoch erheblich ab. Bereits nach etwa 50 bis 70 m ist der Graben – möglicherweise auch wegen des starken Schilfbewuchses – mit dem bloßen Auge nicht mehr erkennbar. Ausschlaggebend kommt der schlechte Unterhaltungszustand des Grabens hinzu. Teilweise befindet sich ein hoher Strauchbewuchs in der Grabensohle. Der Beigeladene führt nach eigenen Angaben auf der Halbinsel Wustrow keine Arbeiten zur Gewässerunterhaltung durch. Eine Gewässerschau hat ebenfalls nicht stattgefunden. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Unterlassen Ausdruck einer ungenügenden Gewässerunterhaltung ist, sind nicht erkennbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beigeladene die Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen nicht zuletzt mit Blick auf eine fehlende bauliche oder landwirtschaftliche Nutzung des Areals zu Recht als nicht erforderlich ansieht. Dies rechtfertigt den Schluss, dass es keinen Grund gibt, die Wasserführung dem wasserrechtlichen Regime zu unterwerfen. Soweit der Beigeladene einwendet, es könne nicht richtig sein, dass ein langfristiges Unterlassen von Unterhaltungsmaßnahmen dazu führe, dass das Gewässer seine wasserwirtschaftliche Bedeutung verliere und nicht mehr unterhalten werden dürfe, trifft dies zwar zu. Es hilft ihm jedoch nicht weiter, denn vorliegend ist davon auszugehen, dass das Unterlassen von Unterhaltungsmaßnahmen die Folge der fehlenden wasserwirtschaftlichen Bedeutung der Wasserführung ist. Damit hat für den Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt die Pflicht zur Durchführung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen bestanden. Im Übrigen besteht Anlass darauf hinzuweisen, dass die Umstände der Kartierung des "Gewässers 58" völlig unklar sind. Eine Gewässerschau hat nicht stattgefunden. Zu den Umständen der vom Beigeladenen behaupteten "Befahrung" der Halbinsel Wustrow im Jahre 2010 im Beisein eines Mitarbeiters der Antragstellerin, in deren Folge das "Gewässer 58" dann in den Anlagenbestand des Beigeladenen aufgenommen worden ist, hat der Beigeladene nicht Stellung genommen. Soweit der Beigeladene in diesem Zusammenhang hervorhebt, dass noch 14 weitere Gewässer auf der Halbinsel vorhanden seien, die von ihm allerdings nicht im Gewässerkataster geführt würden, genügt der Hinweis, dass wenn schon dem im Gewässerregister registrierten "Gewässer 58" lediglich eine wasserwirtschaftlich untergeordnete Bedeutung zukommt, dies erst recht für die nicht registrierten Wasserführungen gelten muss. Dies entspricht der den Beteiligten bekannten Auswertung der Daten des in § 1a Abs. 1 GUVG genannten Umweltkartenportals (Stand 15. November 2023). (2) Die Annahme eines fehlenden Vorteils für die auf der Halbinsel Wustrow gelegenen Grundstücke steht nicht im Widerspruch zu ihrer Zugehörigkeit zum Verbandsgebiet des Beigeladenen. Richtig ist zwar, dass die Halbinsel Wustrow nach Nr. 12 und Fußnote 1 der Anlage zum GUVG (Verzeichnis der Unterhaltungsverbände für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern) zum Verbandsgebiet des Beigeladenen gehört, obwohl sie direkt in Küstengewässer entwässert. Der Senat geht zudem davon aus, dass eine Vorteilslage nach dem Regelungssystem des Gewässerunterhaltungsverbandsgesetzes bei zum Verbandsgebiet gehörenden Landflächen vermutet wird. Es ist in der bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass sich ein oberirdisches Gewässer auf die Wasserwirtschaft des gesamten Einzugsgebiets auswirkt. Denn regelmäßig ist jede Grundfläche im Einzugsgebiet am natürlichen Abflussvorgang beteiligt. Jedem Grundstück eines Einzugsgebiets ist ein bestimmter Anteil an dem wasserwirtschaftlichen Tatbestand der Wasseraufnahme und -ableitung zuzurechnen, der die Gewässerunterhaltung erforderlich macht (OVG Greifswald, Urteil vom 23. Juni 2010 – 1 L 200/05 –, juris Rn. 34 m. w. N.). Hieran hält auch der erkennende Senat fest. Die in dem Urteil vom 5. Dezember 2023 (– 3 LB 345/18 OVG –, juris Rn. 59) formulierte Abweichung von diesem Grundsatz betrifft nur die Flächen von Gewässern erster Ordnung. Sie gilt nicht für Landflächen. Allerdings kann eine Vermutung – wie der vorliegende Fall gerade zeigt – widerlegt werden. Wegen der dargestellten wasserwirtschaftlichen Zusammenhänge sind an die Widerlegung aber hohe Anforderungen zu stellen. So kann die Widerlegung der Vermutung regelmäßig nicht mit einzelgrundstücksbezogenen Umständen (Bodenbeschaffenheit, Kiesschicht u. dgl.) begründet werden. Denn die Abflusswirksamkeit eines Grundstücks hängt von einer Vielzahl wechselnder Faktoren ab. Maßgeblich sind neben baulichen Maßnahmen, die sich auf die Grundstücksversiegelung auswirken, auch topografische Veränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen) sowie die Herstellung, Beseitigung oder Änderung von Grundstücksanschlüssen. Von Bedeutung sind auch die Niederschlagsmenge und andere meteorologische Umstände wie Frostdauer und -härte oder Schneeschmelze. Dies alles führt dazu, dass ein Nachweis des konkreten grundstücksbezogenen Niederschlagswasserzutrags nur mit einem großen Aufwand geführt werden könnte. Zudem hätten die dabei gewonnenen Erkenntnisse wegen häufiger Veränderungen bei den maßgeblichen Faktoren nur eine begrenzte Aussagekraft für die Zukunft (Seppelt, in: Aussprung/ders./Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand 05/2022, § 6 Anm. 13.3.3.3). Demgemäß erfordert die Widerlegung der Vermutung den Nachweis, dass aus einem zusammenhängenden und klar abgrenzbaren Gebiet der Abfluss von Niederschlagswasser in ein Gewässer zweiter Ordnung dauerhaft ausgeschlossen ist. Dies ist denkbar bei Inseln, die in einem Gewässer erster Ordnung liegen und auf denen keine Gewässer zweiter Ordnung existieren. Bei einer innerhalb eines Gewässers erster Ordnung gelegenen Halbinsel kann der Nachweis unter den beschriebenen Voraussetzungen geführt werden. Da Gewässern erster Ordnung durch die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung kein Vorteil vermittelt wird (OVG Greifswald, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 3 LB 345/18 OVG –, juris), geht der Senat zudem davon aus, dass Flächen, bei denen das anfallende Niederschlagswasser unmittelbar, d. h. ohne in ein Gewässer zweiter Ordnung zu gelangen, einem Gewässer erster Ordnung zugeführt wird, ebenfalls nicht bevorteilt sind. Für die Beitrags- bzw. Gebührenkalkulation kann der Nachweis dieser hydrologischen Situation anhand der Daten des in § 1a Abs. 1 GUVG genannten Umweltkartenportals geführt werden, denen die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt. Der Senat weist aber darauf hin, dass die Frage der rechtlichen Einordnung von in diesem Bereich existierenden Wasserführungen als oberirdische Gewässer i. S. d. § 3 Nr. 1 WHG bzw. als Gewässer von wasserwirtschaftliche untergeordneter Bedeutung i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWaG hiervon unberührt bleibt. cc) Schließlich verstößt die Gebührenkalkulation gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V. Nach dieser Vorschrift soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die Kosten der Einrichtung decken, aber nicht überschreiten. Ausweislich des Abschnitts III. der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kalkulation wurde der Gebührensatz durch eine Division der gebührenfähigen Kosten durch die bevorteilten tatsächlichen Grundstücksflächen ermittelt. Dies ist zunächst nicht zu beanstanden. Ebenso wenig begegnet es Bedenken, dass die Antragsgegnerin einen Teil der gebührenfähigen Kosten über eine Mindestgebühr refinanzieren will, denn § 6 Abs. 3 Satz 5 KAG M-V sieht die Erhebung einer Mindestgebühr ausdrücklich vor. Fehlerhaft ist es aber, dass in der Kalkulation die Mindestgebühr nicht abgebildet wird. Bei einem – wie hier – reinen Flächenmaßstab und einem Gebührensatz von 0,0016 EUR/m² werden Grundstücke, die kleiner sind als 2.593,75 m², ausschließlich mit der Mindestgebühr veranlagt (4,15 EUR : 0,0016 EUR/m²). Alle kleineren Grundstücke im Gebiet der Antragsgegnerin werden so behandelt, als wiesen sie diese Fläche auf. In der Sache liegt darin eine Flächenaufrundung, die im Rahmen der Gebührenkalkulation aber nicht berücksichtigt worden ist. Dies hat zur Folge, dass die der Gebührenerhebung zugrundeliegende (aufgerundete) Anzahl der Gebühreneinheiten (Quadratmeter) höher ist als die der Kalkulation zugrundeliegende Anzahl. Damit besteht die Gefahr einer Kostenüberdeckung (vgl. Seppelt, in: Aussprung/ders./Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand 05/2022, § 6 Anm. 13.4.4.1.1). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht erkennbar. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).