Beschluss
4 LB 138/18 OVG, 4 LB 138/18
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2022:0215.4LB138.18OVG.00
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Leitsätze
Nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereiste Asylbewerber, die bei ihrer Ausreise auch nicht unmittelbar von einer Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG oder von anderen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Wehrdienstentziehung bedroht waren, haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. (Rn.20)
Für Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, sind Verfolgungshandlungen erst dann beachtlich wahrscheinlich, wenn der Betreffende vom syrischen Regime zugleich als oppositionell oder regimekritisch angesehen wird. (Rn.37)
Ohne ein Hinzutreten besonderer gefahrerhöhender Umstände ist auch nicht davon auszugehen, dass Rückkehrer allein wegen ihrer (illegalen) Ausreise, der Asylantragstellung und dem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung zu befürchten haben. (Rn.38)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 5. Dezember 2017 – 16 A 1498/16 As SN – wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereiste Asylbewerber, die bei ihrer Ausreise auch nicht unmittelbar von einer Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG oder von anderen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Wehrdienstentziehung bedroht waren, haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. (Rn.20) Für Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, sind Verfolgungshandlungen erst dann beachtlich wahrscheinlich, wenn der Betreffende vom syrischen Regime zugleich als oppositionell oder regimekritisch angesehen wird. (Rn.37) Ohne ein Hinzutreten besonderer gefahrerhöhender Umstände ist auch nicht davon auszugehen, dass Rückkehrer allein wegen ihrer (illegalen) Ausreise, der Asylantragstellung und dem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung zu befürchten haben. (Rn.38) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 5. Dezember 2017 – 16 A 1498/16 As SN – wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet über die Berufung der Kläger gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Den Beteiligten war in erster Instanz eine mündliche Verhandlung gewährleistet. Die Streitsache ist einfach gelagert und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vom Senat bereits geklärt (OVG Greifswald, Urt. v. 26.05.2021 – 4 L 238/13 –, juris). Aus dem Vorbringen der Beteiligten ergeben sich keine Gesichtspunkte, die die Feststellungen im Urteil vom 26. Mai 2021 in Frage stellen und eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich machen würden. Auf die Glaubwürdigkeit eines Beteiligten oder eines Zeugen oder sonstige schwierige Fragen der Beweiswürdigung kommt es nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht an. Die Beteiligten sind zum beabsichtigten Verfahren gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage der Kläger zu Recht abgewiesen. Die Klage der Kläger gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 3. Juni 2016 ist zulässig, aber unbegründet, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. In dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung haben die Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 1. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a AsylG). Als Verfolgung gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen (Nr. 2), die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in Nummer 1 beschriebenen betroffen ist (§ 3a Abs. 1 AsylG). Die Verfolgung kann von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3) ausgehen, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Dabei ist es unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein auf die Verletzung des geschützten Rechtsguts zielendes Verhalten. Die Zielgerichtetheit bezieht sich dabei nicht nur auf die Verfolgungsgründe, sondern auch auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst (BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 – 10 C 52/07 –, juris Rn. 22). Dem Ausländer wird gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 19). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 32). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 33/18 –, juris Rn. 16). Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen, und die erforderlichen Angaben machen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 – 9 C 68/81 –, juris Rn. 5). Hierzu gehört, dass er zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.1991 – 9 B 56/91 –, juris Rn. 5). Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem der Ausländer seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten kann dafür schon der eigene Tatsachenvortrag des Ausländers genügen, sofern sich das Tatsachengericht von seiner Wahrheit überzeugen kann. Wenn es wegen des Fehlens anderer Beweismittel nicht anders möglich ist, muss die richterliche Überzeugungsbildung in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Ausländer glaubt. Daran kann er sich wegen erheblicher Widersprüche in dessen Vorbringen gehindert sehen, wenn diese nicht überzeugend aufgelöst werden. Der Überzeugungsbildung kann auch entgegenstehen, dass der Ausländer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, ohne in einsehbarer Weise zu erklären, warum er für sein Begehren maßgebliche Umstände nicht schon früher in das Verfahren eingeführt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.05.1996 – 9 B 273/96 –, juris Rn. 2). 2. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Kläger vor politischer Verfolgung unbegründet. a) Die Kläger sind nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Damit können sie sich nicht auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU berufen. Eine Vorverfolgung setzt danach voraus, dass der Asylbewerber bereits eine Verfolgung erlitten hat oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Kläger waren nach eigenen Angaben in Syrien von keiner Verfolgungshandlung betroffen. Eine solche stand auch nicht unmittelbar bevor. Dafür reicht es nicht aus, sich im Wesentlichen auf die in Syrien bestehende schlechte Sicherheitslage zu berufen. Der Kläger zu 1. war bei seiner Ausreise auch nicht unmittelbar von einer Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt i.S.v. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG oder von anderen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Wehrdienstentziehung bedroht. Eine Bestrafung als Verfolgungshandlung konnte erst nach einer Verweigerung des Militärdienstes eintreten. Den Wehrdienst hat der Kläger aber frühestens dadurch verweigert, dass er sich durch seine Flucht in das Ausland dem Zugriff der syrischen Behörden entzogen hatte. Im Moment der möglichen Wehrdienstentziehung stand mithin keine Verfolgung mehr bevor (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.03.2021 – 14 A 3439.18.A –, juris Rn. 39). b) Den Klägern drohen bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen des syrischen Staates. aa) Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung, weil er sich durch seine Ausreise und seinen Aufenthalt im Ausland einem möglichen Wehrdienst entzogen hat. Ihm droht deshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung oder Bestrafung. Die Tatbestände der § 3a Abs. 2 Nr. 3 und 5 AsylG sind schon deshalb nicht erfüllt. Zwar sieht das syrische Strafrecht eine solche Bestrafung vor. Wehrdienstentzug steht nach dem syrischen Militärstrafgesetzbuch unter Strafe. Gemäß Art. 68 Militärstrafgesetzbuch wird mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft, wer sich der Einberufung entzieht (vgl. Auswärtiges Amt, 04.12.2020, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, S. 14). Eine Bestrafung oder sonstige Verfolgung eines syrischen Asylbewerbers, der sich seiner Wehrpflicht durch Flucht entzogen hat, ist jedoch im Fall der Rückkehr nach Syrien nicht beachtlich wahrscheinlich. Für die Frage einer Verfolgungsgefahr kommt es nicht auf die Existenz einer Strafnorm, sondern auf die tatsächliche Verhängung einer Strafe an. Maßgeblich ist die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers (vgl. EuGH, Urt. v. 07.11.2013 – C-199/12 u.a. –, juris Leitsatz 2 und Rn. 59 f.; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 28). Bei einfachen Wehrdienstflüchtigen erfolgt jedoch grundsätzlich keine Strafverfolgung mehr. Es geht den syrischen Stellen in Fällen von Wehrdienstentziehung inzwischen vorrangig darum, den militärischen Einsatz möglichst reibungslos nachzuholen. Eine (abschreckende) Bestrafung dieses Personenkreises ist für die syrische Regierung nicht mehr vordringlich. In den vergangenen Jahren hat das syrische Regime mit militärischer Unterstützung Russlands und Irans die Kontrolle über große Teile des Landes zurückerlangt. Die Kampfhandlungen sind insgesamt betrachtet zwischenzeitlich zurückgegangen. Das syrische Regime hat mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Damit ist eine Stabilisierung der militärischen Situation zugunsten des syrischen Staates eingetreten. Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung lebt in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes (Auswärtiges Amt, 04.12.2020, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, S. 6). Demgegenüber haben im Raum Idlib (im Nordwesten Syriens) die Kampfhandlungen deutlich zugenommen (Auswärtiges Amt, 04.12.2020, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, S. 6). Insbesondere in diesem Gebiet besteht daher ein hoher Personalbedarf der Armee, so dass dafür weiter frische Kräfte rekrutiert werden müssen. Der Personalbedarf ist auch dadurch angewachsen, dass man im Jahr 2018 damit begonnen hat, die seit dem Jahr 2011 im Dienst stehenden Soldaten aus der Armee zu entlassen. Seit Sommer 2018 haben die syrischen Streitkräfte damit begonnen, Wehrpflichtige vor allem in sog. versöhnten Gebieten mit Blick auf die Kampfhandlungen in Idlib, aber auch mit Blick auf andere Kampfgebiete einzuziehen und dafür in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 18.12.2020, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, S. 44). Nachdem sich die Lage in Syrien zugunsten des syrischen Regimes stabilisiert hat, stellt die Wehrdienstentziehung für die Regierung keine existenzgefährdende Bedrohung mehr dar, sondern lediglich die Vorenthaltung der seitens des Staates geforderten militärischen Dienstleistung. Es kommt dem syrischen Staat nunmehr darauf an, ehemalige Wehrdienstentzieher zur Rückkehr nach Syrien zu veranlassen und dann möglichst rasch militärisch einzusetzen, um den geschilderten Bedarf zu decken. Einen Anreiz zur Rückkehr für die Wehrdienstentzieher bietet ein besonderes Verfahren – Security settlement (taswiyat Wada), in dem die Rückkehrer die Möglichkeit erhalten, ihre Angelegenheiten mit den staatlichen Stellen „zu klären“. Sobald die Probleme mit dem syrischen Staat gelöst sind und dieser „vergeben hat“, wird der Name der betreffenden Person von der Liste der gesuchten Personen genommen; die betreffende Person wird dann auch nicht mehr gesucht (Danish Immigration Service, 18.12.2020, Syria, Security clearance and status settlement for returnees, S. 7 ff.). Zuvor kann der Wehrdienstentzieher bereits im Ausland feststellen lassen, ob er sich auf der Liste der gesuchten Personen befindet – Security clearance. Er kann sich dann ein entsprechendes drei Monate gültiges „Security clearance document“ ausstellen lassen (Danish Immigration Service, 18.12.2020, Syria, Security clearance and status settlement for returnees, S. 4 ff.). Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, können sich nach ihrer Rückkehr auch selbstständig in den Rekrutierungszentren melden. Dieser Umstand hat zur Folge, dass sie nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 18.12.2020, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, S. 44). Ausweislich einer Rundverfügung aus dem Jahr 2019 wird wehrpflichtigen Männern, die nach Syrien zurückkehren, eine Frist von 15 Tagen gewährt, um sich – vor Antritt des Wehrdienstes – dem Rekrutierungsbüro vorzustellen und die eigenen Angelegenheiten zu regeln (Danish Immigration Service, 01.05.2020, Syria, Military Service, S. 12). Diese Rundverfügung ist auch tatsächlich im Wesentlichen so umgesetzt worden (Danish Immigration Service, 01.05.2020, Syria, Military Service, S. 65, Nr. 160). Vor der Einberufung kann es zwar auch zu Inhaftierungen kommen. Solche Inhaftierungen stellen jedoch keine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung dar. Es handelt sich dabei vielmehr um wenige Tage andauernde Ingewahrsamnahmen (Danish Immigration Service, 01.05.2020, Syria, Military Service, S. 31), mit denen verhindert werden soll, dass der Betreffende bis zur Überstellung an eine militärische Einheit (erneut) untertaucht. Anderes kann für die Behandlung von Deserteuren und Überläufern gelten. Diese haben abhängig von den Gründen für die von ihnen begangene Desertion eine Haftstrafe von einigen Jahren bis hin zur Todesstrafe zu befürchten (Landinfo, 03.01.2018, Report. Syria: Reactions against deserters and draft evaders, S. 10). Hier liegt die Annahme, es drohte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für den Fall der Rückkehr nach Syrien eine Verfolgungshandlung, näher, weil das Gewicht der Auflehnung gegen die militärische Disziplin deutlich höher ist als bei einer einfachen Wehrdienstentziehung, und es zu ihrer Unterdrückung harscherer Maßnahmen bedarf (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.03.2021 – 14 A 3439/18.A –, juris Rn. 96). Es wird aber auch von Fällen berichtet, in denen Deserteure nur geringe Haftstrafen erhielten, weil man sie aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an Kräften an der Front für den Fronteinsatz gebraucht habe (Danish Immigration Service, 01.05.2020, Syria, Military Service, S. 33; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 18.12.2020, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, S. 50; EASO, 01.04.2021, Syria. Military Service. Country of Origin Information Report, S. 36). Letztlich muss diese Frage hier nicht entschieden werden, weil es sich bei dem Kläger nicht um einen Deserteur handelt. Wenn das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg unter Hinweis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 2020 die Auffassung vertritt, es bestehe die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Bestrafung für Wehrdienstentzieher (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.01.2021 – OVG 3 B 109.18 –, juris), lässt sich diese Einschätzung aus dem erwähnten Lagebericht nach Überzeugung des Senats nicht gewinnen. Nach diesem Bericht müssen geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, mit Zwangsrekrutierung rechnen. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibe aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch. Seit Dezember 2018 hätten sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch verstärkt (Auswärtiges Amt, 04.12.2020, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, S. 14). Für flächendeckende bzw. systematische Verfolgungshandlungen oder Bestrafungen von Wehrdienstentziehung ergibt sich aus dem Bericht nichts. Solche Handlungen sind angesichts des dringenden Bedarfs des Regimes an Kämpfern und vor allem an Geld aktuell auch wenig wahrscheinlich (VGH Mannheim, Urt. v. 04.05.2021 – A 4 S 468/21 –, juris Rn. 31). Das oben dargestellte System der Bereinigung eigener Angelegenheiten ist ein Beleg dafür, dass es dem syrischen Staat darum geht, Flüchtlinge zu einer Rückkehr zu bewegen, ohne dass diese eine Bestrafung befürchten müssen. Daran ändert der Umstand nichts, dass Amnestien offenbar nur unvollkommen durchgesetzt werden, denn der Erlass entsprechender Regelungen belegt, dass Flüchtlingen seitens des syrischen Staates eine Rückkehrperspektive eröffnet werden soll. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg meint, die Strafandrohung bestehe nach wie vor, trifft das zu. Für den syrischen Staat besteht auch kein Grund, die Wehrdienstentziehung zu entkriminalisieren (OVG Münster, Urt. v. 22.03.2021 – 14 A 3439/18.A –, juris Rn. 101). Maßgeblich ist nicht das bloße Bestehen der Strafandrohung, sondern deren Durchsetzung. Da es sich angesichts der massiven Fluchtbewegungen aus Syrien heraus um ein Massendelikt handelt, kann der syrische Staat ohnehin nicht alle Personen in Haft nehmen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben (Danish Immigration Service, 01.05.2020, Syria, Military Service, S. 59, Nr. 109). Die Gefängnisse in Syrien sind überfüllt (Danish Immigration Service, 01.05.2020, Syria, Military Service, S. 83, Nr. 308). bb) Auch eine sonstige Ahndung der Wehrdienstverweigerung, die eine Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG in der Form der Anwendung physischer oder psychischer Gewalt darstellen oder eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (§ 3a Abs. 1 AsylG) darstellen könnte, findet in Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit statt. Für die Annahme einer Verfolgungshandlung fehlt jedenfalls ein auf die Verletzung des geschützten Rechtsguts zielendes Verhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 – 10 C 52/07 –, juris Rn. 22). Der Einsatz von Wehrdienstentziehern an der Front kann nach diesen Maßstäben nicht als auf das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Klägers gerichtete Verfolgungshandlung angesehen werden. Soweit der UNHCR die Einschätzung äußert, Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, würden wegen der von ihnen gezeigten Illoyalität zur Bestrafung zum Kampfeinsatz an die Front beordert werden (UNHCR, 07.05.2020, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR´s Country Guidance on Syria, S. 9), teilt der Senat diese nicht. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln erfolgt der Einsatz von Wehrpflichtigen an der Front offenbar unabhängig von Qualifikation, religiösem Hintergrund, Herkunftsort und Erfahrungsschatz. Überwiegend kamen die Frontopfer aus den „regierungsfreundlichen“ Gebieten Damaskus, Latakia, Tartus und dem westlichen Teil des Gouvernements Homs und nicht aus den „versöhnten Gebieten“ (Danish Immigration Service, 01.05.2020, Syria, Military Service, S. 15). Auch neu ausgehobene Rekruten sind nach Angaben von Quellen mit wenig Vorbereitung an der Front eingesetzt worden. Reservisten seien hingegen signifikant seltener an aktiven Kampfhandlungen beteiligt. Ihr Fronteinsatz hänge maßgeblich davon ab, ob sie über Spezialkenntnisse oder besondere Erfahrung verfügten (vgl. EASO, 01.04.2021, Syria. Military Service. Country of Origin Information Report, S. 25). Von einem erkennbaren System der Bestrafung von Wehrdienstentziehern durch eine sog. „Frontbewährung“ und der damit verbundenen gezielten Verletzung oder Tötung kann daher keine Rede sein (so auch OVG Münster, Urt. v. 22.03.2021 – 14 A 3439/18.A –, juris Rn. 89; VGH Mannheim, Urt. v. 04.05.2021 – A 4 S 468/21 –, juris Rn. 29). Unter Berücksichtigung der ausgewerteten Erkenntnismittel ist der Senat nach alledem zu der Überzeugung gelangt, dass allein der Umstand, dass ein syrischer Staatsangehöriger sich dem Wehrdienst durch Ausreise und Aufenthalt im Ausland entzogen hat, noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG vermittelt. Für Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, sind Verfolgungshandlungen erst dann beachtlich wahrscheinlich, wenn der Betreffende vom syrischen Regime zugleich als oppositionell oder regimekritisch angesehen wird. Das ist hier nicht der Fall. cc) Ohne ein Hinzutreten besonderer gefahrerhöhender Umstände ist auch nicht davon auszugehen, dass Rückkehrer allein wegen ihrer (illegalen) Ausreise, der Asylantragstellung und dem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung zu befürchten haben. Der Senat schließt sich der insoweit einhelligen Bewertung der Lage durch die Obergerichte an (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.03.2021 – 14 A 3439/18.A –, juris Rn. 41 ff. m.w.N.). Es ist nicht lebensnah, dass jährlich hunderttausende Rückkehrer sowie weitere Millionen Menschen, die im Land unterwegs sind, es verlassen oder dort wieder einreisen, aufgegriffen und Verfolgungshandlungen ausgesetzt werden. 5,6 Millionen Syrer sind als Flüchtlinge in den Nachbarländern beim UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge registriert (vgl. Auswärtiges Amt, 04.12.2020, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, S. 7). Individuell gefahrerhöhende Umstände in diesem Sinne sind für die Kläger nicht ersichtlich. Die Herkunft aus einem aktuell oder ehemals von der Opposition beherrschten Gebiet oder einer sog. Rebellenhochburg begründet für sich genommen ebenfalls noch keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 27.03.2019 – A 4 S 335/19 –, juris Rn. 43). Allerdings sind der Regierung Personen aus ehemaligen oppositionellen Gebieten verdächtig. Diese Personen werden daher kontrolliert. Es wurden auch Personen verhaftet, die Kontakt mit ihren Verwandten oder Freunden im von der Opposition gehaltenen Gebiet herstellen wollten (EASO, 01.09.2020, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, S. 62). Soweit in den UNHCR-Erwägungen jedoch darauf hingewiesen wird, dass die Zuordnung zu einem auch nur vorübergehend von der bewaffneten Opposition gehaltenen Gebiet bereits genüge, um potentiell von Regierungskräften der Opposition zugerechnet zu werden (UNHCR, 30.11.2017, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, S. 41), kommt es für die Verfolgungsprognose auf die individuellen Umstände des Einzelfalls an (UNHCR, 30.11.2017, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, S. 43). Diese Umstände müssen im Rahmen einer konkreten Prüfung des Einzelfalles festgestellt werden und können nicht sämtlichen Syrern mit Herkunft aus (ehemals) oppositionellen Gebieten unterstellt werden. Die Herkunft des Betroffenen stellt zwar einen berücksichtigungsfähigen Umstand dar. Es bedarf jedoch weiterer gefahrerhöhender Umstände, um eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit zu begründen. Daran fehlt es hier. Soweit vertreten wird, Mitglieder religiöser Gruppen wie der die Mehrheit des syrischen Volkes bildenden Sunniten erfüllten ein Risikoprofil, folgt daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch den syrischen Staat (OEufach0000000005, Urt. v. 07.07.2021 – 4 LB 262/17 –, S. 13 des Urteilsumdrucks; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 22.03.2021 – 14 A 3439/18.A -, juris; Urt. v. 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A –, juris). Allenfalls kann die sunnitische Religionszugehörigkeit ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden wird, wenn sie sunnitischer Glaubenszugehörigkeit ist. So führt UNHCR die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten auch nicht mehr als eigenständiges Risikoprofil und verweist insoweit auf seine allgemeinen Ausführungen zu tatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen (UNHCR, 30.11.2017, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, S. 38 u. 63). Es bedarf jedoch weiterer gefahrerhöhender Umstände, um eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit zu begründen. Daran fehlt es hier. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Die Kläger zu 1. und 2. sind im Jahre 1986 bzw. 1984 geboren, der Kläger zu 3. im Jahre 2014. Die Kläger stammen aus Aleppo. Sie reisten am 16. Februar 2016 in das Bundesgebiet ein und stellten am 19. Februar 2016 Asylanträge. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger zu 1. im Wesentlichen an, man habe Syrien letztlich wegen des Kindes verlassen. In Syrien hätten sie keine Zukunft mehr gesehen. Die Klägerin zu 2. verwies auf die allgemeine, von kriegerischen Auseinandersetzungen geprägte Lage in Syrien und die Sorge um die Zukunft ihres Sohnes. Mit Bescheid vom 3. Juni 2016 erkannte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu (Ziff. 1), lehnte die Asylanträge jedoch im Übrigen ab (Ziff. 2). Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 20. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht Schwerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trugen die Kläger vor, jedenfalls die unerlaubte Ausreise und Asylantragstellung in Europa führten dazu, dass sie deswegen im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien politisch verfolgt werden würden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurden die Kläger zu 1. und 2. angehört. Der Kläger zu 1. trug vor, er habe seinen Wehrdienst im Jahre 2007 beendet. Er könne jederzeit wieder einberufen werden. Man habe sein Haus zerstört. Weder die Regierung noch die Freie Syrische Armee seien gut zu ihnen gewesen. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 3. Juni 2016 zu Ziffer 2 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Dezember 2017 – 16 A 1498/16 As SN – abgewiesen. Auf den Antrag der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen das Urteil mit Beschluss vom 23. März 2018 – 2 LZ 138/18 OVG – zugelassen. Der Beschluss ist den Klägern am 5. April 2018 zugestellt worden. Am 28. April 2018 haben die Kläger die Berufung begründet. Zur Begründung ihrer Berufung meinen die Kläger, die Asylantragstellung in Europa sei für syrische Behörden ausreichend, um daran politische Verfolgungsmaßnahmen anzuknüpfen, auch wenn keine gefahrerhöhenden Umstände hinzuträten. Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 5. Dezember 2017 zu ändern und die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 3. Juni 2016 zu verpflichten, ihnen, den Klägern, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.