Urteil
4 LB 145/20 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:0817.4LB145.20OVG.00
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Leitsätze
1. Für eine Bestrafung von eritreischen Staatsangehörigen, die illegal aus Eritrea ausgereist sind und den Nationaldienst nicht abgeleistet haben, besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, wenn sie sich nicht oppositionell gegen den eritreischen Staat betätigt und den Diasporastatus erlangt haben (Anschluss an OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 4 Bf 106/20.A juris Rn. 65 f.).(Rn.35)
(Rn.54)
2. Die Abgabe der sogenannten Reueerklärung ist eritreischen Staatsangehörigen flüchtlingsrechtlich nicht allgemein unzumutbar (Abgrenzung zu OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2023 4 LB 8/23 juris Rn. 78).(Rn.64)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 6. Dezember 2019 – 15 A 225/19 SN – wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Bestrafung von eritreischen Staatsangehörigen, die illegal aus Eritrea ausgereist sind und den Nationaldienst nicht abgeleistet haben, besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, wenn sie sich nicht oppositionell gegen den eritreischen Staat betätigt und den Diasporastatus erlangt haben (Anschluss an OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 4 Bf 106/20.A juris Rn. 65 f.).(Rn.35) (Rn.54) 2. Die Abgabe der sogenannten Reueerklärung ist eritreischen Staatsangehörigen flüchtlingsrechtlich nicht allgemein unzumutbar (Abgrenzung zu OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2023 4 LB 8/23 juris Rn. 78).(Rn.64) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 6. Dezember 2019 – 15 A 225/19 SN – wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Das Gericht entscheidet über die Berufung der Beklagten im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle des Senats. 2. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen (§ 124 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat die Berufung fristgemäß begründet (§ 124a Abs. 6 VwGO). Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Bezugnahme auf den ausführlich begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung genügt dabei dem Begründungserfordernis (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2021 – 2 B 14.21 – juris Rn. 6 m.w.N.). Die Beklagte war nicht dazu verpflichtet, in der Berufungsbegründung näher auf die Situation in Eritrea im Zeitraum nach dem Ergehen des Urteils des Verwaltungsgerichts einzugehen, zumal sich diese seitdem auch nicht wesentlich verändert hat. Maßgeblich ist allein, dass sich der Berufungsbegründung entnehmen lässt, dass die Beklagte die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz nach wie vor für unrichtig hält (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1999 – 9 B 499.99 – juris Rn. 4). 3. Gegenstand der Berufung sind auch die beim Verwaltungsgericht gestellten Hilfsanträge, über die die Vorinstanz nicht zu entscheiden hatte, weil sie bereits dem Hauptantrag stattgegeben hatte. Durch die Berufung der Beklagten gegen ihre Verpflichtung aus dem Hauptantrag sind diese ebenfalls in der Rechtsmittelinstanz angefallen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juni 2009 – 5 B 69.08 – juris Rn. 3 und vom 5. Juni 1998 – 9 B 469.98 – juris Rn. 20 und Urteil vom 15. April 1997 – 9 C 19.96 – BVerwGE 104, 260 ; Eyermann/Happ, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 128 Rn. 2). 4. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (7.) und von subsidiärem Schutz (8.) sowie auf die Feststellung von Abschiebungsverboten (9.). Die angefochtene Rückkehrentscheidung des Bundesamts (10.) und das ausgesprochene Einreiseverbot (11.) sind ebenfalls rechtmäßig. Der Bescheid des Bundesamts vom 29. Januar 2019 ist insgesamt rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zu ändern und die Klage des Klägers insgesamt abzuweisen. 5. Gemäß § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind daher das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) geändert worden ist, und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) geändert worden ist. 6. Bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sind alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 3 Buchst. a Richtlinie 2011/95/EU). Das Gericht geht nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel insoweit von den nachfolgend dargestellten Verhältnissen in Eritrea aus. 6.1. Eritrea erlangte nach einem 30-jährigen Unabhängigkeitskrieg gegen die Besatzungsmacht Äthiopien 1991 die faktische und 1993 die rechtliche Unabhängigkeit. Maßgebliche Kraft in der Unabhängigkeitsbewegung war seit den 1980er Jahren die Eritreische Volksbefreiungsfront (EPLF) unter Führung von Isais Afewerki, die nach der Unabhängigkeit auch die Regierung bildete. Isais Afewerki ist seitdem Präsident des Landes. Seine Partei wurde auf ihrem letzten Parteitag 1994 in Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit (PFDJ) umbenannt. Weitere Parteien sind nicht zugelassen. Seit der Unabhängigkeit fanden weder Präsidentschafts- noch Parlamentswahlen statt. Der Demokratisierungsprozess in Eritrea ist seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) endgültig zum Erliegen gekommen. Die 1997 von der provisorischen Nationalversammlung verabschiedete Verfassung ist bis heute nicht in Kraft getreten. De facto herrscht in Eritrea eine Einparteiendiktatur ohne Gewaltenteilung und demokratische Kontrolle. Grundlegende Bürgerrechte sind nicht gewährleistet. Der Grenzkonflikt mit Äthiopien ist trotz eines Friedensabkommens vom Juli 2018 ungelöst. Im Tigray-Konflikt hat Eritrea seit November 2020 ohne offizielle Erklärung an der Seite der äthiopischen Streitkräfte an den militärischen Auseinandersetzungen mit den Milizen der abgesetzten Regionalregierung der Volksbefreiungsfront von Tigray teilgenommen (Auswärtiges Amt, 03.01.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, S. 7, 10). Bei der Unterzeichnung des Friedensabkommens vom 2. November 2022 zwischen den Bürgerkriegsparteien war kein eritreischer Vertreter anwesend. Seitdem haben sich zahlreiche eritreische Soldaten aus Tigray zurückgezogen (United Nations Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, 09.05.2023, Situation of human rights in Eritrea, S. 5 f.). 6.2. Die eritreische Regierung verfolgt eine Politik der Kommandowirtschaft, die auf einer Militarisierung der Gesellschaft und auf Zwangsarbeit basiert. Sie propagiert die Autarkie des Landes. Im Jahr 2002 führte die Regierung einen zeitlich unbegrenzten obligatorischen Nationaldienst ein. Die eritreische Wirtschaft wird von großen Staatsbetrieben dominiert. Die gesamte Bauindustrie ist verstaatlicht. Ein großer Teil der Beschäftigten in den Betrieben der PFDJ, in den von lokalen Militärchefs geführten landwirtschaftlichen Betrieben, in der Verwaltung und im Dienstleistungssektor sind Angehörige des zivilen Teils des Nationaldienstes. Der zivile Nationaldienst hat eine zentrale volkswirtschaftliche Bedeutung erreicht. Die Dienstpflichtigen erhalten dort Verpflegung und ein Taschengeld, das häufig nicht ausreicht, um die engere und weitere Familie zu versorgen. Dieses System zerstört die traditionellen sozialen und familiären Versorgungsstrukturen und führt zu einer massiven Abwanderung der jungen Generation und zu einer Stagnation der wirtschaftlichen Entwicklung. Ein Privatsektor außerhalb des Bergbaus existiert praktisch nicht. 90 Prozent der Exporte entfallen auf Bodenschätze. Selbst Aktivitäten im informellen Kleingewerbe sind nicht erlaubt. Investitionen aus dem In- und Ausland sind stark eingeschränkt. Auslandsüberweisungen dürfen nicht für produktive Zwecke verwendet werden. Sogar der private Hausbau ist verboten. Die Wirtschaft ist in einem desolaten Zustand. Die Infrastruktur ist unzureichend, lokale Märkte funktionieren nicht. Die Produktivität der Landwirtschaft ist gering, der Industriesektor schwach entwickelt. Der Finanzsektor ist staatlich organisiert. Die Landeswährung Eritreischer Nakfa (ERN) ist durch einen massiv überbewerteten festen Wechselkurs an den US-Dollar gebunden. Parallelwährungen sind verboten. Ausländische Währungen müssen ausnahmslos bei staatlichen Banken oder auf dem staatlich kontrollierten Schwarzmarkt umgetauscht werden. Seit der Währungsreform 2015, mit der die Schattenwirtschaft eingedämmt werden sollte, dürfen nur noch 3.000 ERN (umgerechnet 200 USD) pro Monat abgehoben werden, was wirtschaftliche Aktivitäten zusätzlich erschwert. Die Versorgung der Bevölkerung und die Finanzierung des Staates basieren zu einem großen Teil auf privaten Auslandsüberweisungen in harter Währung an Familienangehörige im Heimatland. Eritreer im Ausland schicken ihren Verwandten in Eritrea häufig Geld über das informelle Hawala-System, um den Umtausch über staatliche Banken zu umgehen. Die Weltbank schätzt, dass Auslandsüberweisungen ein Drittel des eritreischen Bruttosozialprodukts ausmachen. Neben dem staatlichen Finanzsystem existiert ein paralleles Offshore-Finanzsystem, das von führenden Mitgliedern der Staatspartei kontrolliert wird. Der eritreische Staat hält Kontakt zur eritreischen Gemeinschaft im Ausland und versucht diese über Kulturvereine (Mahbere-Kom) zu organisieren. Eritrea erhebt von seinen Staatsangehörigen im Ausland eine sogenannte Aufbausteuer (Diasporasteuer) in Höhe von zwei Prozent des Einkommens. Sie wird von den Auslandsvertretungen eingezogen. Die Inanspruchnahme konsularischer Dienstleistungen setzt die Zahlung der Diasporasteuer voraus. Die Mehrheit der im Ausland lebenden eritreischen Staatsangehörigen zahlt die Diasporasteuer zumindest gelegentlich mit Rücksicht auf die im Heimatland verbliebenen Familienangehörigen. Die große Mehrheit überweist Geld aus dem Ausland, um die Großfamilie in Eritrea zu unterstützen. Dies liegt auch im Interesse der eritreischen Regierung, die insoweit von notwendigen Sozialleistungen entlastet wird (Weltbank, 01.04.2023, Eritrea Macro Poverty Outlook; Nicole Hirt und Abdulkader Saleh Mohammad, 2021, Eritrea’s self-reliance narrative and the remittance paradox). 6.3. Der Hauptgrund, Eritrea zu verlassen, ist der Nationaldienst, der nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien eingeführt wurde. Alle Dienstpflichtigen durchlaufen dort zunächst eine bis zu sechsmonatige Grundausbildung, bevor sie entweder dem militärischen oder dem zivilen Teil des Nationaldienstes zugewiesen werden. Beide Zweige des Nationaldienstes unterstehen dem Verteidigungsministerium und werden von diesem koordiniert. Im Gegensatz zum militärischen Teil wird der zivile Teil aber nicht in militärischen Einheiten, sondern in zivilen Betrieben oder Einrichtungen abgeleistet. Alle eritreischen Staatsbürger im Alter von 18 bis 50 Jahren sind zum Nationaldienst verpflichtet. In der Praxis werden zum Teil auch Minderjährige eingezogen. Nach Ableistung des aktiven Dienstes sind die Eritreer zum Reservedienst verpflichtet. Ausgenommen von der Dienstpflicht sind Personen, die während des Unabhängigkeitskampfes in Eritrea gekämpft haben und Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen oder Behinderungen. Studenten mit einer Studiengenehmigung sind vorübergehend vom Dienst befreit. Auch schwangere Frauen und Frauen mit Kindern müssen in der Regel keinen Nationaldienst leisten. Dies gilt vor allem für den Militärdienst. Darüber hinaus gibt es Befreiungen vom Nationaldienst aus ethnischen oder religiösen Gründen. Insbesondere junge muslimische Frauen aus ländlichen Gebieten werden nur zurückhaltend rekrutiert. Die Praxis der Befreiung vom Nationaldienst ist jedoch unterschiedlich, teilweise willkürlich und nicht immer vorhersehbar (UK Home Office, 08.09.2021, Eritrea National service and illegal exit, S. 27 f., 33; EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 31 f.). Die Rekrutierung für den Nationaldienst erfolgt in der Regel über das Schulsystem. Nach der 11. Klasse absolvieren die meisten Schüler das letzte Schuljahr im Militärlager Sawa. Dort findet neben der Schule eine militärische Ausbildung statt. Nur die Schüler mit den besten Prüfungsergebnissen und Kinder aus privilegierten Familien dürfen anschließend an einem College studieren und werden dann in der Regel zum zivilen Teil des Nationaldienstes eingezogen. Schüler mit durchschnittlichen Leistungen absolvieren nach dem Abitur eine Berufsausbildung innerhalb oder außerhalb von Sawa und müssen anschließend den Nationaldienst im militärischen oder zivilen Teil ableisten. Schüler, die zu keiner weiteren Ausbildung zugelassen werden, leisten in der Regel den Militärdienst ab. Schulabbrecher werden über die lokalen Behörden rekrutiert. Darüber hinaus werden Razzien (Giffa) durchgeführt, bei denen ganze Gebiete von Sicherheitskräften umstellt und durchsucht werden, um Jugendliche im wehrpflichtigen Alter bis zum Dienstantritt in Gewahrsam zu nehmen. Ähnlich wird mit Personen verfahren, die beim Versuch der illegalen Ausreise festgenommen werden. Personen, die nicht über das Schulsystem rekrutiert werden, werden regelmäßig dem militärischen Teil des Nationaldienstes zugewiesen und erhalten keine Ausbildung in Sawa (EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 26-31, 53; Landinfo, 20.05.2016, Report National Service, S. 13). Die gesetzliche Dauer des aktiven Nationaldienstes beträgt 18 Monate, wovon sechs Monate auf die militärische Ausbildung und zwölf Monate auf die Erfüllung militärischer oder ziviler Aufgaben entfallen. In der Praxis wird jedoch fast ausnahmslos von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Dienstzeit bei Mobilmachung und im Kriegsfall auf unbestimmte Zeit zu verlängern. Die tatsächliche Dauer des aktiven Nationaldienstes ist daher nicht vorhersehbar. Sie kann nach 18 Monaten enden oder mehrere Jahre oder sogar Jahrzehnte betragen. Ausschlaggebend ist der jeweilige Personalbedarf der Behörden. Die Entlassung aus dem Dienst hängt von Geschlecht, Alter und Familienstand ab. Auch persönliche Beziehungen, die Herkunft aus einer einflussreichen Familie und Bestechung spielen eine Rolle bei der Entlassung, die vom jeweiligen Vorgesetzten genehmigt werden muss. Frauen werden häufig nach der Geburt ihres ersten Kindes und manchmal auch nach der Heirat aus dem aktiven Dienst entlassen, doch einigen Quellen zufolge gilt dies nur für den militärischen Teil des Nationaldienstes. Es scheint auch eine informelle Altersgrenze von 27 Jahren für Frauen zu geben (EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 33 f.; Danish Immigration Service, 01.01.2020, Eritrea National service, exit and entry, S. 17; UK Home Office, 08.09.2021, Eritrea National service and illegal exit, S. 22, 35 ff.). Die Angehörigen des Nationaldienstes werden nach der sechsmonatigen militärischen Pflichtausbildung entweder dem militärischen oder dem zivilen Teil des Nationaldienstes zugewiesen. Für diese Aufteilung gibt es keine festen Regeln. Tendenziell werden Personen, die über das Schulsystem rekrutiert wurden, eher dem zivilen Teil zugewiesen als Personen, die die Schule vorzeitig verlassen haben oder anderweitig rekrutiert wurden. Auch das Niveau der schulischen Leistungen spielt eine Rolle. Dienstpflichtige mit überdurchschnittlichen Leistungen werden eher dem zivilen Teil des Nationaldienstes zugewiesen. Dies gilt im Allgemeinen auch für Frauen. Die ländliche Bevölkerung wird eher dem militärischen Teil zugewiesen als die städtische. Dies hängt vermutlich mit dem Bildungsniveau zusammen. Kinder von Teilnehmern des Befreiungskrieges und von Eritreern mit einflussreichen Verbindungen zur Einheitspartei haben ebenfalls eine größere Chance, in den zivilen Teil des Nationaldienstes eingezogen zu werden (EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 24 f.). Über die Anteile der Dienstpflichtigen im zivilen und militärischen Teil des Nationaldienstes gibt es unterschiedliche Schätzungen. Die meisten Berichte gehen davon aus, dass die Mehrheit im zivilen Teil Dienst leisten muss.In diesem Sinne äußern sich auch eritreische Regierungsvertreter.Dafür spricht auch, dass selbst Dienstpflichtige aus dem militärischen Teil des Nationaldienstes für Infrastrukturprojekte eingesetzt werden. Der Nationaldienst ist zum zentralen Arbeitskräftereservoir des quasi-staatlichen Wirtschaftssystems geworden. Andere Quellen geben hingegen an, dass die meisten Dienstpflichtigen im militärischen Teil des Nationaldienstes eingesetzt werden. Im zivilen Bereich üben die Dienstpflichtigen in der Regel reguläre Tätigkeiten unter relativ normalen Arbeitsbedingungen aus. Sie sind beispielsweise im Gesundheitswesen, in der öffentlichen Verwaltung, im Bildungswesen oder im Dienstleistungssektor beschäftigt. Allerdings kann man sich Art und Ort der Arbeit nicht aussuchen. Zudem sind die Löhne zu niedrig, um eine Familie zu ernähren. Teilweise wird der Lohn durch Lebensmittelgutscheine ersetzt. Einige Dienstpflichtige gehen deshalb einer Nebenbeschäftigung nach. Insgesamt entsprechen die Lebens- und Ernährungsbedingungen der Dienstpflichtigen jedoch denen der Gesamtbevölkerung. Aufgrund der höheren Lebenshaltungskosten in den Städten ist die wirtschaftliche Situation für Dienstpflichtige in städtischen Gebieten schwieriger als auf dem Land. Es wird berichtet, dass die Regierung in den letzten Jahren immer mehr Wert auf die Berufsausbildung im Nationaldienst legt, um das Ausbildungsniveau in der Arbeitswelt zu erhöhen. Schüler werden zunehmend im Nationaldienst ausgebildet und nicht mehr zum militärischen Teil des Nationaldienstes geschickt. Der Sold im Nationaldienst ist erhöht worden, aber noch immer nicht ausreichend (UK Home Office, 08.09.2021, Eritrea National service and illegal exit, S. 38 f.; Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl, 19.05.2021, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Eritrea, S. 12; Danish Immigration Service, 01.01.2020, Eritrea National service, exit and entry, S. 23 f.; EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 37). Im militärischen Teil des Nationaldienstes einschließlich der Stätten der Grundausbildung sind die Bedingungen schwieriger. Das soll vor allem für diejenigen Lager gelten, in denen Personen militärisch ausgebildet werden, die bei Razzien oder der versuchten illegalen Ausreise aufgegriffen wurden. Dies liegt vor allem daran, dass die lokalen Kommandeure nahezu uneingeschränkte und unkontrollierte Macht über ihre Untergebenen haben. Es wird von exzessiver körperlicher Ertüchtigung und 72-Stunden-Wochen berichtet. Die Gewährung von Urlaub hängt allein vom Willen des Kommandanten ab. Auch die Befugnis, Strafen zu verhängen, ist von den Militärgerichten auf die lokalen Kommandeure übergegangen. Strafen werden wegen mangelnder Disziplin verhängt, aber auch, wenn ein Befehl nicht korrekt ausgeführt wurde oder ein Dienstpflichtiger nicht in der Lage ist, bestimmte Tätigkeiten auszuführen. Es wird von extremen körperlichen Strafen wie Schlägen mit harten Gegenständen oder stunden- oder tagelangem Fesseln bei extremen Temperaturen berichtet. Die meisten Militäreinheiten verfügen über eigene Gefängnisse, die sich zum Teil unter der Erde oder in Schiffscontainern befinden sollen. Die Gefängnisse sind oft überfüllt. Es mangelt an Nahrung, medizinischen und sanitären Einrichtungen. Frauen können im militärischen Teil des Nationaldienstes sexueller Gewalt und sexuellem Missbrauch ausgesetzt sein, vor allem durch Kommandeure (UK Home Office, 08.09.2021, Eritrea National service and illegal exit, S. 37 ff.; EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 37 f.; Landinfo, 20.05.2016, Report National Service, S. 15). Die Vereinten Nationen berichten über zahlreiche glaubwürdige Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Militärdienst im Nationaldienst (United Nations Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, 09.05.2023, Situation of human rights in Eritrea, S. 7). Andere Quellen gehen dagegen davon aus, dass es keine belastbaren Hinweise auf systematische Misshandlungen und systematischen sexuellen Missbrauch im Nationaldienst gibt, zumal flächendeckende Übergriffe die Integrität des Nationaldienstes von innen heraus diskreditieren würden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auch die Aussagen von Flüchtlingen aus Eritrea im Asylverfahren interessengeleitet sind und bewertet werden müssen (vgl. Landinfo, 20.05.2016, Report National Service, S. 6 f., 12 f.). Das Ausmaß von Misshandlungen und deren systematische Anwendung lassen sich nicht verlässlich feststellen, da eine korrekte Behandlung durch den jeweiligen Militärkommandanten von den verfügbaren Quellen für gewöhnlich nicht mitgeteilt und dokumentiert wird. Vertretbare Schätzungen über den Anteil misshandelter Dienstpflichtiger lassen sich nicht vornehmen (EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 41). Illegale Ausreise, Desertion und Entziehung vom Wehrdienst sind gesetzlich mit Gefängnis und Geldstrafe bedroht. Dies gilt auch für Personen, die das Land verlassen haben, um sich dem Nationaldienst zu entziehen, und nicht vor Vollendung des 40. Lebensjahres zurückkehren. Diese Personen verlieren auch das Recht zu arbeiten, Land zu besitzen und ein Visum zu erhalten. In Kriegszeiten sind die Strafandrohungen verschärft. Fahnenflucht und Wehrdienstverweigerung werden in der Praxis allerdings nicht gerichtlich verfolgt. Die Strafen werden vielmehr von militärischen Befehlshabern verhängt und vollstreckt. Die Strafen sind willkürlich und uneinheitlich. Deserteure und Kriegsdienstverweigerer werden bei Razzien und Hausdurchsuchungen oder beim Versuch, das Land illegal zu verlassen, aufgegriffen und inhaftiert. Im Gefängnis werden sie verhört und manchmal gefoltert. Die Haftstrafe beträgt in der Regel zwischen einem und zwölf Monaten. Nach der Haft werden die Betroffenen zu ihren Militäreinheiten zurückgeschickt, wo die örtlichen Kommandeure willkürlich über ihre weitere Behandlung entscheiden. Diese kann in einer weiteren Inhaftierung oder einer Wiedereingliederung in die Einheit bestehen (UK Home Office, 08.09.2021, Eritrea National service and illegal exit, S. 40 ff.; EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 42, 56 f.). 6.4. Zur Behandlung von Rückkehrern lassen sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen (Außenministerium der Niederlande, 25.05.2022, Allgemeiner Amtsbericht Eritrea, S. 48 f.; Auswärtiges Amt, 03.01.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, S. 20-23, 25; UK Home Office, 08.09.2021, Eritrea National service and illegal exit, S. 46; Danish Immigration Service, 01.01.2020, Eritrea National service, exit and entry, S. 30; EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 59-62, 64 ff.; Staatssekretariat für Migration, 22.06.2016, Focus Eritrea Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 32-44; Landinfo, 20.05.2016, Report National Service, S. 23) folgende Feststellungen treffen. Das Verhältnis der eritreischen Führung zu ausgereisten Staatsbürgern ist ambivalent. Einerseits versucht Eritrea, Ausreisen zu unterbinden, um zu verhindern, dass sich seine Staatsangehörigen dem Nationaldienst entziehen. Andererseits nutzt die Regierung die Ausreise, um eine potenzielle Opposition zu schwächen und wirtschaftlich von der Massenflucht zu profitieren. Der Staat erzielt erhebliche Deviseneinnahmen durch die von allen Auslandseritreern zu entrichtende sogenannte Aufbausteuer in Höhe von zwei Prozent des Einkommens. Darüber hinaus werden Auslandseritreer regelmäßig zu freiwilligen Solidaritätsleistungen aufgerufen.Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Person Eritrea legal oder illegal verlassen hat. Eritreische Staatsangehörige, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, müssen bei der Beantragung konsularischer Dienstleistungen eine sogenannte Reueerklärung („Immigration and Citizenship Service Request Form“ oder „Formular 4/4.2“) abgeben. Damit erklärt der Betroffene, dass er die Nichtableistung des Nationaldienstes bedauert und eine eventuell verhängte Sanktion akzeptiert. Die Übersetzung der entsprechenden Stelle aus dem Tigrinya lautet: „Ich bestätige, dass ich es bereue, eine Straftat begangen zu haben, indem ich den Nationaldienst nicht abgeschlossen habe und erkläre mich bereit, die entsprechende Strafe in der entsprechenden Frist anzunehmen.“ Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist dieser Text als Ermahnung zu verstehen und führt die Unterschrift nicht zu einer Verschlechterung der Rechtsposition des Unterzeichners. Es sei kein einziger Fall bekannt, in dem die Unterzeichnung der Reueerklärung für den betroffenen Ausländer zu Nachteilen geführt habe. Die Verhängung von Sanktionen gegen seine Bürger sei dem Staat ohnehin jederzeit möglich und nicht von einer Zustimmung in Form einer Reueerklärung abhängig. In diesem Sinne haben sich in der Vergangenheit auch eritreische Regierungsvertreter geäußert. Dienstflucht durch illegale Ausreise wird regelmäßig nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr geahndet. Im Umgang mit freiwilligen Rückkehrern aus der Diaspora werden die strafrechtlichen Bestimmungen zu Desertion, Dienstverweigerung und illegaler Ausreise nicht angewendet. Es ist davon auszugehen, dass diese Personengruppe in ihrer überwiegenden Mehrheit nicht verfolgt wird. Auslandseritreer haben die Möglichkeit, nach dreijährigem Auslandsaufenthalt den sogenannten Diasporastatus zu beantragen. Dazu müssen sie jedoch zunächst nach Eritrea einreisen, der Status kann nur dort beantragt werden. Der Diasporastatus berechtigt zur visumfreien Ein- und Ausreise und beinhaltet die Befreiung vom Nationaldienst. In der Praxis wird dieser Status nur eritreischen Staatsangehörigen gewährt, die ein Mindestmaß an Loyalität gegenüber der eritreischen Regierung zeigen und insbesondere nicht für die Auslandsopposition tätig sind. Der Diasporastatus ist in erster Linie für im Ausland lebende Eritreer gedacht, die Eritrea für kurze Aufenthalte besuchen. Er wird formell durch einen Computerausdruck namens „Residence Clearance Form“ erteilt. Das Formular hat eine Gültigkeit von drei bis zehn Jahren. Der Status setzt voraus, dass der im Ausland lebende eritreische Staatsangehörige die sogenannte Aufbausteuer entrichtet und gegebenenfalls die sogenannte Reueerklärung abgegeben hat. Von Inhabern dieses Status wird erwartet, dass sie Eritrea mindestens einmal im Jahr verlassen. Andernfalls droht die Aberkennung des Status. Nach Erlöschen des Diasporastatus aufgrund eines längeren ununterbrochenen Aufenthalts in Eritrea werden die betreffenden Personen wieder als normale Einwohner Eritreas behandelt, die der Pflicht zum Nationaldienst unterliegen. Daher gibt es eine relativ große Gruppe von Personen, die zwischen Eritrea und anderen Ländern pendeln und Geld und Waren ins Land bringen. Es gibt auch eine große Zahl von im Ausland lebenden Eritreern, die in den Ferien nach Eritrea reisen, um dort Urlaub zu machen und ihre Familien zu besuchen. Darunter befinden sich auch Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge aus Europa. Eine dauerhafte Rückkehr kommt dagegen seltener vor. Zur Einreise nach Eritrea werden neben eritreischen und ausländischen Pässen auch im Ausland ausgestellte Flüchtlingsausweise verwendet. Es gibt daher keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass eritreische Staatsangehörige allein wegen der Asylantragstellung und des Aufenthalts im westlichen Ausland bei der Rückkehr Verfolgung befürchten müssen. Auch Desertion und Entziehung aus dem Nationaldienst werden in der Regel nicht verfolgt, solange der Betroffene den Diasporastatus innehat. Eine spätere Einberufung in den Nationaldienstes ist aber nicht vollkommen auszuschließen. Da es in den letzten Jahren nur sehr wenige Abschiebungen aus Europa nach Eritrea gegeben hat und ein Monitoring nicht möglich ist, gibt es kaum belastbare Daten über den Umgang mit zwangsweise nach Eritrea zurückgeführten Personen. Das Verfolgungsrisiko ist bei dieser Personengruppe höher einzuschätzen als bei freiwilligen Rückkehrern, da sie in der Regel die sogenannte Aufbausteuer nicht entrichtet und die sogenannte Reueerklärung nicht abgegeben haben. Die eritreische Regierung lehnt Zwangsrückführungen grundsätzlich ab. Die Behandlung der Rückkehrer durch die eritreischen Behörden hängt also insgesamt von verschiedenen Faktoren ab. Von Bedeutung ist, ob es sich um eine freiwillige oder erzwungene Rückkehr handelt, ob die Ausreise aus Eritrea legal oder illegal war, ob die sogenannte Aufbausteuer entrichtet und die sogenannte Reueerklärung abgegeben wurde, wie sich der eritreische Staatsangehörige im Ausland gegenüber der eritreischen Regierung verhalten hat, welchen Status er im Hinblick auf den Nationaldienst bei der Ausreise hatte, ob die Rückkehr nach Eritrea dauerhaft oder nur vorübergehend ist und ob persönliche Verbindungen zu den eritreischen Behörden bestehen. 7. Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. 7.1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Der Ausländer muss somit aufgrund von Umständen in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung aus zumindest einem der fünf genannten Gründe haben (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – Rn. 21). 7.2. Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Eritrea keine Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Der Senat hat mit Urteil vom 25. Mai 2022 – 4 LB 289/18 OVG – (juris S. 8 ff.) in Übereinstimmung mit der gesamten obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Heranziehung zum Nationaldienst, eine mögliche Sanktionierung wegen Entziehung vom Nationaldienst und unerlaubter Ausreise sowie die Asylantragstellung im Ausland keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahrenlage begründen, da eine Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG nicht beachtlich wahrscheinlich ist. An dieser Annahme hält das Gericht auch in Ansehung des klägerischen Vorbringens und der nach dieser Entscheidung veröffentlichten Erkenntnismittel zur Lage in Eritrea fest. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass die Eröffnung der mit dem sogenannten Diasporastatus verbundenen Möglichkeit der freiwilligen und straffreien Rückkehr gegen die Annahme spricht, der eritreische Staat schreibe jeder Person, die sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzieht, eine politische Gegnerschaft zu. Der Staat Eritrea verzichtet vielmehr unter dem Eindruck des Massenexodus aus ökonomischen Gründen auf den staatlichen Strafanspruch gegen ausgereiste Staatsangehörige (OVG D-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2022 – OVG 4 B 14/21 – juris Rn. 38). 8. Dem Kläger ist auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen. 8.1. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). 8.2. Für einen Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG fehlt es an jedem Vortrag. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger in Eritrea die Todesstrafe droht. Zudem ist die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe in Eritrea seit der Unabhängigkeit de facto ausgesetzt (Auswärtiges Amt, 03.01.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, S. 14, 19). In Eritrea besteht auch kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, der das Leben und die Gesundheit des Klägers ernsthaft bedrohen könnte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Soweit es im Zuge des Tigray-Konflikts in Äthiopien zu Raketenangriffen auf eritreische Städte gekommen ist (Außenministerium der Niederlande, 25.05.2022, Allgemeiner Amtsbericht Eritrea, S. 12), hat sich die Sicherheitslage mit dem Waffenstillstand im November 2022 grundlegend verbessert. 8.3. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz kommt schließlich nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Betracht. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit dem rechtlich erforderlichen Maß an Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Der sachliche Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist mit dem Regelungsbereich von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK weitgehend identisch. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung muss allerdings stets von einem Akteur i.S.d. § 4 Abs. 3 und § 3c AsylG ausgehen (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 6 m.w.N. und Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 10 f.). Für die Entscheidung, ob eine bestimmte Form der Misshandlung als Folter einzustufen ist, muss die Unterscheidung berücksichtigt werden, die Art. 3 EMRK zwischen Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung macht. Diese Unterscheidung ist in der Konvention vorgesehen, um das besondere Stigma der Folter vorsätzlichen Misshandlungen vorzubehalten, die starke und grausame Leiden verursachen. Zur Schwere der Behandlung kommt der Gesichtspunkt des verfolgten Ziels. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe definiert Folter daher als vorsätzliche Zufügung von großen Schmerzen oder Leiden, um unter anderem Aussagen zu erhalten, zu bestrafen oder einzuschüchtern (EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2012 – Nr. 39630/09, El-Masri/Mazedonien – Rn. 197). Eine Misshandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um unter Art. 3 EMRK zu fallen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen und manchmal das Geschlecht, das Alter und der Gesundheitszustand des Opfers. Eine Behandlung ist unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, geeignet, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 – Rn. 219 f.). Die bloße Möglichkeit, eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erleiden, reicht für die Annahme der Gefahr eines ernsthaften Schadens nicht aus. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betreffende im Fall der Rückkehr tatsächlich einer solchen Gefahr („real risk“) ausgesetzt sein wird (EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – 37201/06 – Rn. 129). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377 Rn. 22). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 32 zu § 3 AsylG). Maßgebend ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Diese bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr beachtlich ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 – juris Rn. 13 zu § 3 AsylG). Wer bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat, wird gemäß Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Für ihn streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden muss ein innerer Zusammenhang bestehen. Die Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – BVerwGE 136, 360 Rn. 31 und Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377 Rn. 23). 8.4. Für die vorliegende Entscheidung ist nicht entscheidungserheblich, ob dem Kläger bei der Ausreise aus Eritrea ein ernsthafter Schaden unmittelbar drohte. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er habe Eritrea zu einem Zeitpunkt illegal verlassen, als er bereits zum Nationaldienst einberufen gewesen sei. In den Wochen zuvor sei er untergetaucht. Im Falle einer Festnahme an der Grenze oder im Inland habe ihm daher eine unmenschliche und erniedrigende Bestrafung gedroht. Das Gericht ist von der Aussage des Klägers nicht überzeugt, da die Einberufung eines 15-Jährigen in Eritrea zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber sehr ungewöhnlich ist. Das Gericht teilt auch die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid geäußerten Zweifel an dem vorgetragenen Geschehensablauf, wonach der Kläger nach einem ersten Einberufungsbescheid inhaftiert und wieder freigelassen worden sei, um unmittelbar danach erneut einberufen zu werden. Dies erscheint nicht überzeugend. Zweifel an der Darstellung ergeben sich auch aus dem Umstand, dass die dänischen Behörden ein früheres Geburtsjahr des Klägers registriert haben als im deutschen Asylverfahren angegeben. Das tatsächliche Alter des Klägers ist ein wesentlicher Faktor, um die Glaubhaftigkeit der behaupteten Einberufung zum eritreischen Nationaldienst beurteilen zu können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein eritreischer Staatsangehöriger seinen Nationaldienst bereits abgeleistet und sein Herkunftsland auf legalem Wege verlassen hat, wenn er einen Asylantrag stellt. Denn unabhängig davon bestehen jedenfalls stichhaltige Gründe für die Annahme, dass sich der bei Ausreise nach den Angaben des Klägers drohende Schaden im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea nicht verwirklichen wird. Es ist für aus dem Ausland zurückkehrende eritreische Staatsangehörige, die sich weder in Eritrea noch im Ausland politisch oppositionell gegen die eritreische Regierung betätigt haben, nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr wegen des illegalen Verlassens des Landes, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im westlichen Ausland oder wegen der Entziehung vom Nationaldienst inhaftiert und bestraft werden (OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A – juris Rn. 65 f.). 8.4.1. Der Kläger kann als ein langjährig im Ausland lebender eritreischer Staatsangehöriger den Diasporastatus erlangen, der ihn vor Strafverfolgung und für die Dauer von bis zu einem Jahr nach endgültiger Wiedereinreise vor der Einziehung in den Nationaldienst schützt. Nach den ausgewerteten Erkenntnismitteln ist davon auszugehen, dass die Entziehung vom Nationaldienst durch Ausreise aus Eritrea im Allgemeinen schon nach drei Jahren Auslandsaufenthalt nicht mehr geahndet wird, wobei Ausnahmen jedoch möglich sind. Der eritreische Staat betrachtet seine Bürger im Ausland in der Regel nicht als politische Gegner, sondern als wirtschaftliche Stütze seines Systems. Dies erklärt sich daraus, dass die Exil-Eritreer durch Überweisungen an ihre Familien und durch die Zahlung der sogenannten Aufbausteuer sowohl für die soziale Absicherung der einheimischen Bevölkerung als auch für die Finanzierung des Staatshaushaltes durch Devisen sorgen. Durch den Zwangsumtausch in die überbewertete Landeswährung profitiert der Staat indirekt auch von den Auslandsüberweisungen, die über das staatliche Bankensystem abgewickelt werden. Aufgrund des Devisenverbots ist zudem davon auszugehen, dass auch die über das Hawala-System nach Eritrea fließenden Gelder zumindest teilweise über den festen Wechselkurs in die Landeswährung umgetauscht werden. Die eritreischen Machthaber sind daher daran interessiert, mit der im Ausland lebenden eritreischen Gemeinschaft in engem und wohlwollendem Kontakt zu bleiben und die Bindungen der Auslandseritreer an ihr Heimatland aufrechtzuerhalten und zu fördern. Diese Absicht findet ihren Ausdruck in der Förderung von staatlich kontrollierten Kulturvereinen und Kulturfestivals. Der eritreische Staat hat damit auch Erfolg, wie die Höhe der Auslandsüberweisungen, der Aufbausteuer und anderer sogenannter Solidaritätsbeiträge zeigt. In dieses Bild passt auch, dass der Staat seinen im Ausland lebenden Staatsangehörigen die zeitweilige oder dauerhafte Rückkehr nach Eritrea ermöglicht, solange sie nicht in politischer Opposition zum autoritären Herrschaftssystem stehen. Der eritreische Staat legt bei der Behandlung seiner Staatsangehörigen im Ausland einen anderen Maßstab an als bei der außerordentlichen Repression gegen Eritreer im Inland, die dem herrschenden System nicht als Geldquelle, sondern als Soldaten und Arbeitskräfte nützlich sind. Bei der anzustellenden Gefahrenprognose geht das Gericht davon aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea zwar noch nicht zum Nationaldienst einberufen worden war, den Nationaldienst aber noch nicht abgeleistet hatte und die Ausreise daher rechtswidrig war. Zugunsten des Klägers unterstellt das Gericht ferner, dass er und seine Familie keine privilegierten Beziehungen zum eritreischen Regime unterhalten. Der Kläger trägt selbst nicht vor, sich in Eritrea oder im Ausland oppositionell gegen die eritreische Regierung betätigt zu haben, auch dieser Umstand ist bei der Gefahreneinschätzung zu berücksichtigen. Schließlich beinhaltet eine realitätsnahe Rückkehrsituation die Annahme, dass der Kläger zumindest vorübergehend den Diasporastatus erlangt und dafür die sogenannte Aufbausteuer entrichtet und die sogenannte Reueerklärung unterschreibt. Das Risiko einer zwangsweisen Rückführung würde der Kläger vernünftigerweise nicht eingehen. Bei zusammenfassender Würdigung der durch die ausgewerteten Erkenntnisquellen vermittelten Umstände besteht dann keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Bestrafung von eritreischen Staatsangehörigen, die illegal aus Eritrea ausgereist sind und den Nationaldienst nicht abgeleistet haben, wenn sie sich nicht oppositionell gegen den eritreischen Staat betätigt und den Diasporastatus erlangt haben. Zu dieser Gruppe rechnet auch der Kläger. Der Umstand, dass im Einzelfall eine Verfolgung nicht gänzlich ausgeschlossen ist, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Die bloße Möglichkeit einer Misshandlung ist für sich nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06 – Rn. 131). 8.4.2. Es ist dem Kläger auch zumutbar, den Diasporastatus zu erlangen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass Schutzsuchende, die durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung oder sonstige im Zielstaat drohenden Gefahren abwenden können, nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbotes verlangen können. Es bedarf derjenige des Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland nicht, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Herkunftsstaat durch zumutbares eigenes Verhalten, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in diesen Staat gehört, abwenden kann. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Vermeidungsverhaltens sind objektive Zumutbarkeitsgesichtspunkte heranzuziehen. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der für und gegen die Zumutbarkeit streitenden objektiven Gesichtspunkte (BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 – 9 C 38.96 – BVerwGE 104, 265 und Beschluss vom 19. April 2018 – 1 B 8.18 – juris Rn. 17 m.w.N.). Der Maßstab für die Zumutbarkeit des dem Schutzsuchenden abverlangten Vermeidungsverhaltens lässt sich aus der Rechtsordnung gewinnen. Der Gedanke der Subsidiarität der Schutzgewährung gegenüber einem zumutbaren Vermeidungsverhalten findet im unionsrechtlichen Konzept des internen Schutzes nach Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU, § 3e AsylG eine fachgesetzliche Ausprägung. Das Verhalten zur Abwendung der Gefahr besteht hierbei in einem Ausweichen vor einer drohenden Verfolgungsmaßnahme oder einem ernsthaften Schaden durch die Niederlassung in einem sicheren Landesteil. Die Annahme eines internen Schutzes beinhaltet auch Gesichtspunkte der Zumutbarkeit. Das Gesetz setzt für die Annahme von internem Schutz unter anderem voraus, dass vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in einem verfolgungsfreien Teil seines Herkunftslandes niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Die Zumutbarkeit der Niederlassung am Ort des internen Schutzes tritt dabei selbstständig neben die Sicherheit vor neuerlicher Verfolgung oder der Gefahr eines ernsthaften Schadens (vgl. Huber/Mantel AufenthG/Hruschka, 3. Aufl. 2021, AsylG § 3e Rn. 13). Welche Anforderungen an die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Ausländers am Ort des internen Schutzes zu stellen sind und ob der Maßstab der Zumutbarkeit darüber hinaus von weiteren wirtschaftlichen und sozialen Standards geprägt wird, wurde in der Vergangenheit unterschiedlich beurteilt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist mittlerweile jedoch geklärt, dass die Niederlassung schon dann zumutbar ist, wenn dem Ausländer am Ort des internen Schutzes auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – BVerwGE 171, 300 Rn. 28). Das Bundesverwaltungsgericht begründet diesen strengen Maßstab mit der Erwägung, dass die Zumutbarkeit der Niederlassung am Ort des internen Schutzes in den flüchtlingsrechtlichen Zusammenhang eingebettet bleibt. Sie zielt nicht darauf, die in völker- und unionsrechtlichen Kodifikationen enthaltenen Grund- oder Menschenrechte umfassend zu verwirklichen. Die Vorenthaltung von Grund- oder Menschenrechten bürgerlicher, politischer, sozialer und kollektiver Natur, die nach Art oder Wiederholung nicht so gravierend sind, dass sie weder für sich noch in der Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen als Verfolgungshandlung (§ 3a Abs. 1 AsylG) zu werten sind, reicht regelmäßig nicht aus, um die Zumutbarkeit der Niederlassung zu verneinen. Entsprechendes gilt für den subsidiären Schutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – BVerwGE 171, 300 Rn. 30). Dieser Maßstab lässt sich auf die hier zu entscheidende Frage übertragen, ob es dem Kläger flüchtlingsrechtlich zuzumuten ist, einen drohenden ernsthaften Schaden wegen einer Entziehung vom Nationaldienst dadurch abzuwenden, dass er nach Zahlung der sogenannten Aufbausteuer und Unterzeichnung der sogenannten Reueerklärung den Diasporastatus erwirbt. Maßgeblich ist, ob die mit diesen Handlungen verbundenen Rechtsgutbeeinträchtigungen nach Art und Ausmaß den Grad einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gemäß § 3a Abs. 1 AsylG oder eines ernsthaften Schadens gemäß § 4 Abs. 1 AsylG erreichen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die rechtlichen und tatsächlichen Nachteile für den Kläger kommen nach den oben gemachten Feststellungen nach Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung nicht gleich. Das betrifft zum einen die Zahlung der Aufbausteuer. Die Steuer wird nach dem Wortlaut der entsprechenden Proklamation nur auf Erwerbseinkommen sowie auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erhoben. Nach Auskunft der eritreischen Botschaft in D-Stadt wird die Steuer nicht von Rentnern, Studenten und erkrankten Personen erhoben. Im Einzelfall werde aber einen Minimalbetrag auch von Studenten und Beziehern von Sozialleistungen verlangt (Auswärtiges Amt, 03.01.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, S. 25). Der Kläger hat sich zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingelassen. Es ist nicht dargelegt worden oder aus den Akten anderweitig ersichtlich, dass dem Kläger die Zahlung eines entsprechenden ggf. nur minimalen Betrages nicht zumutbar wäre. Dem Kläger ist auch die Abgabe der Reueerklärung zuzumuten. Der Kläger hat nicht erklärt, dass und aus welchen Gründen er diese Erklärung nicht abgeben will. Eine Unzumutbarkeit ergibt sich auch nicht aus den generellen Umständen der Erklärung. Die Abgabe der sogenannten Reueerklärung ist eritreischen Staatsangehörigen flüchtlingsrechtlich nicht allgemein unzumutbar. Bei der sogenannten Reueerklärung handelt es sich um eine formularmäßige Erklärung, in der der Unterzeichner sein Bedauern darüber zum Ausdruck bringt, dass er seiner nationalen Pflicht nicht nachgekommen ist, und erklärt, dass er eine gegebenenfalls verhängte Strafe akzeptiert. Das Auswärtige Amt ist der Auffassung, dass der Text als staatliche Ermahnung zu verstehen sei und keine Rechtsnachteile für den Unterzeichner mit sich bringe (Auswärtiges Amt, 03.01.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, S. 25). Die Erklärung wird zur Überzeugung des Gerichts von den Auslandseritreern in der Regel auch in diesem Sinne verstanden. In den letzten Jahren sind durchschnittlich jeweils 95.000 im Ausland lebende Eritreer unter Ausnutzung ihres Diasporastatus nach Eritrea eingereist (EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 63). Diese beachtliche Zahl spricht für die Annahme, dass die Unterzeichnung der Reueerklärung und die anschließende Erlangung des Diasporastatus in der eritreischen Lebenswirklichkeit nicht mit Nachteilen verbunden sind. Es liegt in der Natur der Sache, dass eritreische Staatsangehörige aufgrund ihrer überlegenen Kenntnis der Verhältnisse im Herkunftsland die mit der Reueerklärung verbundenen Gefahren und Nachteile am besten einschätzen können. Wenn dieser Personenkreis über einen längeren Zeitraum in großer Zahl von einem staatlich eingerichteten Rückkehrverfahren Gebrauch macht, spricht dieser Umstand dafür, dass er das Verfahren für sich als zumutbar und sicher empfindet. Der eritreische Staat geht im Inland öffentlich und mit großer Härte gegen die Entziehung aus dem Nationaldienst und die illegale Ausreise seiner Staatsangehörigen vor. Auch um sein Gesicht zu wahren, verlangt er von den Eritreern, die durch ihre Ausreise gegen die entsprechenden Vorschriften verstoßen haben und deshalb im Gegensatz zu den inländischen Staatsangehörigen gleichwohl nicht sanktioniert werden sollen, eine symbolische Geste der Unterwerfung. Der eritreische Staat ist sich dabei bewusst, dass diese Erklärung weder freiwillig abgegeben wird noch der Überzeugung des Betroffenen entspricht. Das Gericht verkennt nicht, dass ein Zwang, durch selbstbelastendes Verhalten zur eigenen strafrechtlichen Verurteilung beitragen zu müssen, mit der Menschenwürdegarantie unvereinbar wäre. In der Werteordnung des Grundgesetzes ist der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit zugleich im Rechtsstaatsprinzip verankert und vom Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren umfasst. Der Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen, ist unzumutbar. Niemand darf gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Januar 2022 – 2 BvR 2462/18 – juris Rn. 50, 53 m.w.N.). Die Reueerklärung stellt jedoch keine Selbstbelastung in diesem Sinne dar. Die Selbstbelastungsfreiheit bezieht sich auf ein Verhalten, das für eine strafrechtliche Verurteilung kausal werden kann, weil es die Verurteilung erst ermöglicht oder im Sinne einer Mitverursachung zu ihr beiträgt. Eine solche Äußerung ist die Reueerklärung jedoch nicht. Die Erklärung ist im strafprozessualen Sinne auch kein Geständnis (anders OVG Lüneburg, Urteil vom 18. März 2021 – 8 LB 97/20 – juris Rn. 62). Ein Geständnis im Sinne von § 254 StPO ist jedes Zugestehen von Tatsachen durch den Angeklagten bezüglich der ihm zur Last gelegten Tat im Sinne von § 264 StPO, die für die Schuldfrage oder für die Rechtsfolgenentscheidung von Bedeutung sein können (Diemer, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Aufl. 2023, § 254 Rn. 3). Der Erklärungsgehalt des vorformulierten Textes enthält kein Eingeständnis eines konkreten Tatvorwurfs, sondern nach dem gemeinsamen Verständnis von Unterzeichner und Empfänger des Formulars lediglich eine Anerkennung der eritreischen Rechtsordnung und eine Unterwerfung unter diese. Eine solche entwürdigende und demütigende Kommunikation zwischen Herrschenden und Beherrschten ist charakteristisch für kollektivistisch-autoritäre Regime. Die Reueerklärung ist jedoch keine Selbstbelastung im strafprozessualen Sinne. Sie wird weder im Rahmen eines Strafverfahrens abgegeben, noch wird sie Gegenstand eines solchen Verfahrens und trägt zu einer Verurteilung des Unterzeichners bei. Eine konkrete, nach Ort, Zeit und Begehungsweise bestimmte strafbare Handlung wird in der Erklärung auch nicht benannt. Die Tatsache, dass sich der Ausländer seiner Nationaldienstpflicht entzogen hat, ist dem eritreischen Staat offensichtlich auch ohne die Erklärung bekannt. Von einer Zustimmung oder Anerkennung des staatlichen Strafanspruchs wäre eine Bestrafung ohnehin nicht abhängig. In der Praxis werden die in Rede stehenden Straftatbestände der illegalen Ausreise und des Entzugs vom Nationaldienst häufig auch nicht gerichtlich, sondern durch die jeweiligen Militärkommandanten verfolgt (UK Home Office, 08.09.2021, Eritrea National service and illegal exit, S. 41). Gegen die Annahme einer Selbstbelastung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts spricht schließlich, dass die Abgabe der Reueerklärung nach den vorliegenden Erkenntnismitteln in keinem Fall zumindest mitursächlich zu einer Strafverfolgung, sondern im Gegenteil regelmäßig zu einem Absehen von der Strafverfolgung geführt hat. Der Ausländer verbessert durch die Abgabe der Erklärung seine Rechtsposition und verschlechtert sie nicht. Das auch in Art. 6 EMRK garantierte Recht, sich nicht selbst zu belasten, betrifft aber Erklärungen, die geeignet sind, die Stellung eines Angeklagten zu beeinträchtigen (EGMR, Urteil vom 16. Juni 2015 – Nr. 41269/08 – Rn. 37). Nach alledem sprechen vor allem Gesichtspunkte der persönlichen Ehre gegen die Zumutbarkeit der Abgabe der sogenannten Reueerklärung. Der Kläger ist dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtlich betroffen. Dieses Grundrecht schützt zusammen mit weiteren Aspekten des sozialen Geltungsanspruchs des Klägers auch dessen Ehre (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 – juris Rn. 21). Der betroffene Ausländer wird von seinem Herkunftsstaat zu einem Reuebekenntnis, einer Loyalitätsbekundung und zur ausdrücklichen Anerkennung seiner Strafgewalt gezwungen. Darin liegt angesichts des autoritären und undemokratischen Charakters des eritreischen Herrschaftssystems eine Herabsetzung des Unterzeichners. Dieser Aspekt genügt im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedoch nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zur Annahme der Unzumutbarkeit, zumal jedem verständigen eritreischen Staatsangehörigen in der Position eines objektiven Dritten klar sein muss, dass die Klausel nicht ernst gemeint ist, dem Willen des Unterzeichners widerspricht und in einer Zwangslage abgegeben wurde, um die formalen Voraussetzungen zur Erlangung des Diasporastatus zu erfüllen. Der Eingriff in die Ehre und den sozialen Geltungsanspruch des Klägers erweist sich nach alledem nicht als so schwerwiegend und gravierend, dass er nach Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommt. 8.4.3. Diese Annahmen stehen nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit der Erlangung eines eritreischen Passes oder Passersatzes gemäß § 5 Abs. 1 und 2 AufenthV (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022 – 1 C 9.21 – juris). Das Bundesverwaltungsgericht ist für diese Entscheidung von einem anderen rechtlichen Maßstab ausgegangen. Dieser Maßstab lässt sich auf die hier zu entscheidende Frage, nach welchen Maßstäben sich flüchtlingsrechtlich die Zumutbarkeit einer freiwilligen Rückkehr des Ausländers bestimmen lässt, nicht übertragen (anders OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2023 – 4 LB 8/23 – juris Rn. 78). Die aufenthaltsrechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit erforderte eine Abwägung der Interessen des Ausländers unter Beachtung seiner Grundrechte und der Werteordnung des Grundgesetzes einerseits mit den staatlichen Interessen, insbesondere der dadurch geforderten Rücksichtnahme auf die Personalhoheit des Herkunftsstaates, andererseits (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022 – 1 C 9.21 – juris Rn. 10). In diese Abwägung waren die grundrechtlich geschützte Ausreisefreiheit des als schutzberechtigt anerkannten Ausländers und der Umstand einzustellen, dass für diesen mit Tatbestandswirkung festgestellt war, dass ihm wegen der illegalen Ausreise und der Entziehung vom Nationaldienst in Eritrea eine Strafverfolgung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Diese Abwägungsgrundsätze unterscheiden sich strukturell von der flüchtlingsrechtlichen Frage der Subsidiarität der Schutzgewährung. Soweit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Annahme zugrunde liegt, in der Abgabe der Reueerklärung liege neben einem Loyalitätsbekenntnis zugleich auch eine unzulässige Selbstbelastung, beruht diese auf einer gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellung des Berufungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022 – 1 C 9.21 – juris Rn. 10). Dieser Feststellung schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich nicht an. 8.5. Für eritreische Rückkehrer kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Falle einer freiwilligen dauerhaften Rückkehr nach Beendigung des Diasporastatus zum Nationaldienst einberufen werden. Sollten sie dieser Einberufung nicht Folge leisten, können sie wegen Wehrdienstentziehung und illegaler Ausreise bestraft werden. Über die Wahrscheinlichkeit einer Einberufung in dieser Situation gibt es unterschiedliche Einschätzungen. Während einige Quellen von einem ernsthaften Risiko sprechen, weisen andere darauf hin, dass eine Einberufung für ehemalige Inhaber des Diasporastatus lediglich nicht ausgeschlossen werden kann bzw. in der Praxis nicht vorkommt (Danish Immigration Service, 01.01.2020, Eritrea National service, exit and entry, S. 60 f.). Es lässt sich unter Berücksichtigung dieser Ungewissheit nicht feststellen, dass dem Kläger im Nationaldienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Misshandlungen drohen, die sich im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK als Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung darstellen. Das Gericht lässt dabei offen, ob das schon deshalb gilt, weil der Kläger bis zum Ende des Diasporastatus auf absehbare Zeit vor einer Einberufung in den Nationaldienst geschützt ist (so OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A – juris Rn. 83 ff.). Die ausgewerteten Erkenntnismittel kommen allerdings übereinstimmend zu der Einschätzung, dass im militärischen Teil des eritreischen Nationaldienstes schwere Menschenrechtsverletzungen begangen werden (Auswärtiges Amt, 03.01.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, S. 15). Es gibt Berichte über Folter und unmenschliche und erniedrigende Strafen wie Nahrungsentzug und Aussetzen extremer Hitze (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 19.05.2021, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Eritrea, S. 11). Die Disziplinarmaßnahmen im Militär erfolgen willkürlich und sind häufig sehr hart. Es wird davon berichtet, dass Rekruten geschlagen oder stunden- und tagelang gefesselt werden. Die meisten militärischen Einrichtungen verfügen über eigene Gefängnisse, in denen prekäre hygienische und medizinische Bedingungen herrschen und die Versorgung mit Nahrungsmitteln unzureichend ist. Die Anforderungen bei militärischen Übungen werden als überdurchschnittlich hoch beschrieben. Die Gewährung von Urlaub ist nicht geregelt und erfolgt häufig willkürlich. Viele weibliche Rekruten werden im militärischen Teil des Nationaldienstes Opfer von sexuellem Missbrauch (UK Home Office, 08.09.2021, Eritrea National Service and illegal exit, S. 37 f.). Das Gericht sieht jedoch keine hinreichenden Belege dafür, dass die Misshandlungen in der Grundausbildung und im militärischen Teil des Nationaldienstes so flächendeckend und systematisch sind, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände vorliegend ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (ebenso Bundesverwaltungsgericht (Schweiz), Urteil vom 10. Juli 2018 – E-5022/2017 – S. 36; anders Raad van State (Niederlande), Entscheidung vom 20. Juli 2022 –202101479/1/V2 [ECLI:NL:RVS:2022:2017] – Rn. 14 für den Fall eines eritreischen Staatsangehörigen, der nie in Eritrea gelebt hatte). Der Umstand, dass die lokalen Militärkommandanten über eine nahezu unbeschränkte Befehlsgewalt verfügen und auch mangels Beschwerdemöglichkeit keiner wirksamen Kontrolle unterliegen, spricht dabei für die Annahme, dass der Kläger einer Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK unterliegen würde. Die Struktur des Nationaldienstes begünstigt das Auftreten von unmenschlicher oder erniedrigende Behandlung. Auf der anderen Seite wird die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger einer entsprechenden Behandlung ausgesetzt sein würde, durch die nachvollziehbare Erwägung gemindert, dass der eritreische Staat ein Interesse an der Aufrechterhaltung und Integrität des Nationaldienstes hat und dafür die Bedingungen im Nationaldienst verbessert, etwa durch die Erhöhung der Besoldung und eine verbesserte berufliche Bildung innerhalb des Dienstes. Das Gericht berücksichtigt an dieser Stelle auch den Umstand, dass für ehemalige Inhaber des Diasporastatus das Risiko, überhaupt noch in den Nationaldienst einberufen zu werden, gegenüber der inländischen Bevölkerung reduziert ist, die regelmäßig schon mit dem 18. Lebensjahr einberufen wird. Zudem ist davon auszugehen, dass die überwiegende Zahl der Dienstpflichtigen im zivilen Teil des Nationaldienstes eingesetzt wird, in dem eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung weit weniger zu erwarten ist als im militärischen Teil. Das gilt auch für den Kläger. Im zivilen Bereich des eritreischen Nationaldienstes üben die Dienstpflichtigen in der Regel reguläre Tätigkeiten unter relativ normalen Arbeitsbedingungen aus. Zwar ist der Dienst durch Arbeitszwang, mangelnde Bewegungsfreiheit und oft unzureichende Bezahlung gekennzeichnet. Insgesamt entsprechen die Lebensbedingungen der Dienstpflichtigen aber denen der Gesamtbevölkerung. Die Disziplinarmaßnahmen sind deutlich milder als beim Militär (UK Home Office, 08.09.2021, Eritrea National service and illegal exit, S. 38; Danish Immigration Service, 01.01.2020, Eritrea National service, exit and entry, S. 22 ff.; EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 40). Die Bedingungen des zivilen Teils des Nationaldienstes sind regelmäßig nicht als so schwerwiegend anzusehen, dass sie die Zuerkennung internationalen Schutzes rechtfertigen. Für eine Verwendung im zivilen Bereich spricht bei freiwilligen Rückkehrern auch die Einschätzung, dass der Staat sie regelmäßig nicht mehr als Dienstverweigerer behandelt, die durch einen Militärdienst sanktioniert werden sollen. Hinzu kommt, dass dieser Personenkreis in der Regel älter ist als die nach Beendigung der Schulausbildung einberufenen Eritreer und über berufliche Qualifikationen verfügt, die für eine Verwendung im zivilen Teil des Nationaldienstes sprechen. Bei der Beurteilung der Frage, welche Gefahren dem Kläger bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea drohen und wie wahrscheinlich der Eintritt eines ernsthaften Schadens ist, berücksichtigt das Gericht, dass aufgrund der Schwierigkeiten, im Herkunftsland des Klägers selbst Erkenntnisse zu gewinnen, nur wenige Daten vorliegen. Die zu treffende Prognose ist daher mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Gleichwohl trägt der Kläger die materielle Beweislast für das Vorliegen der positiven Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Das materielle Recht enthält nur für besondere Situationen hinsichtlich der Rückkehrprognose einen vom Günstigkeitsprinzip abweichenden beweisrechtlichen Ansatz. Dem ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass es ansonsten grundsätzlich dabei verbleibt, dass die Nichterweislichkeit zu Lasten des Schutzsuchenden geht. Dies gilt nicht nur für in die Sphäre des Schutzsuchenden fallende Tatsachen, sondern grundsätzlich für alle bei der Gefahrenprognose erheblichen Umstände (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 27 zu § 3 AsylG). 9. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. 9.1. Die Vorschrift des § 60 Abs. 5 AufenthG bestimmt, dass ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Nach den Feststellungen des Gerichts droht dem Kläger in Eritrea wegen der illegalen Ausreise und der Entziehung vom Nationaldienst nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (siehe dazu unter 8.4.). Entsprechendes gilt bei einer möglichen Einberufung in den Nationaldienst (siehe dazu unter 8.5.). Auch die humanitären Verhältnisse in Eritrea rechtfertigen für den Kläger die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht. 9.1.1. In besonderen Ausnahmefällen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Sofern es an einem verantwortlichen staatlichen Akteur fehlt, können solche Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen. Diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers gerechtfertigt erscheint. Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 – BVerwGE 175, 227 Rn. 15, 21, 25 m.w.N.). 9.1.2. Eritrea gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Armut ist weit verbreitet. Die Versorgungslage wird für weite Teile der Bevölkerung als schwierig eingeschätzt. Die Lebensmittelpreise sind seit 2008 massiv gestiegen. Die Regierung versucht, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung und Bezugsscheine sicherzustellen. Da die eritreische Regierung kaum mit internationalen Organisationen kooperiert und intransparent agiert, liegen keine genauen Daten zur Ernährungssicherheit der Bevölkerung vor. Es gibt jedoch Hinweise auf Nahrungsmittelknappheit. Die wirtschaftliche Situation in Eritrea ist eine der wichtigsten Fluchtursachen (Auswärtiges Amt, 03.01.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, S. 20). Schätzungsweise 80 Prozent der Bevölkerung betreiben Subsistenzlandwirtschaft und Kleinsthandel (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 19.05.2021, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Eritrea, S. 25). Weite Teile der eritreischen Bevölkerung sind auf die Unterstützung durch im Ausland lebende Familienangehörige angewiesen. Für Angehörige der dominierenden Volksgruppe der Tigrinya stellt sich die humanitäre Situation deshalb überdurchschnittlich gut dar, weil sie häufiger als ethnische Minderheiten Verwandte im Ausland haben. Hinzu kommt, dass sich die meisten Bildungs-, Ausbildungs- und Gesundheitseinrichtungen in der Hauptstadt Asmara und im Süden des Landes befinden, wo die Tigrinya ihr Hauptsiedlungsgebiet haben. Eine bessere Ausbildung geht regelmäßig mit einem höheren Einkommen einher. Dies gilt auch für Angehörige des zivilen Teils des Nationaldienstes, deren Sold in den letzten Jahren gestiegen ist. Angehörige ethnischer Minderheiten sind daher überdurchschnittlich von Armut und Unterernährung betroffen (Bertelsmann-Stiftung, 23.02.2022, BTI 2022 Country Report Eritrea, S. 15 f.; United State Department of State, 12.04.2022, Eritrea 2021 Human Rights Report, S. 23). Die Arbeitslosenquote lag 2020 bei 7,4 Prozent. Der größte Teil der bezahlten Beschäftigung findet im öffentlichen Sektor statt, obwohl die meisten öffentlichen Bediensteten Angehörige des Nationaldienstes sind (Bertelsmann-Stiftung, 23.02.2022, BTI 2022 Country Report Eritrea, S. 16 f.). Ein staatliches Sozialversicherungssystem existiert nicht, mit Ausnahme der Versorgung von Familienangehörigen gefallener Soldaten. Die Gewährleistung sozialer Sicherheit bleibt den traditionellen Versorgungsstrukturen überlassen, die auf Clan- und Großfamilienzusammenhängen beruhen. Dieses System gerät durch die Einberufung arbeitsfähiger Familienmitglieder in den Nationaldienst unter Druck. Dies führt dazu, dass viele Eritreer das Land verlassen, um für sich und ihre Familien sorgen zu können (Bertelsmann-Stiftung, 23.02.2022, BTI 2022 Country Report Eritrea, S. 16 f.). Eritrea hat eine funktionierende medizinische Grundversorgung, zu der grundsätzlich alle Staatsangehörigen freien Zugang haben. Die Mortalität und Morbidität der Bevölkerung ist in den letzten Jahren signifikant zurückgegangen. Der wesentliche Teil der Behandlungskosten wird durch den Staat übernommen. Chronische Krankheiten werden kostenlos behandelt. Besonders bedürftige Personen erhalten ein Armutszertifikat, das eine kostenlose Krankenbehandlung ermöglicht. Medikamente sind nicht immer verfügbar und von den Patienten zum Teil selbst zu bezahlen. Bei schwerwiegenden Erkrankungen erlaubt die Regierung die Ausreise der Familie zur Krankenbehandlung im Ausland. Das medizinische System leidet unter der Abwanderung von Ärzten und medizinischem Fachpersonal. Die Regierung versucht die Beschäftigung von Ärzten dadurch attraktiver zu machen, dass ihnen nebenberuflich die privatärztliche Tätigkeit unter Nutzung der öffentlichen Ressourcen erlaubt wird (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 31.07.2022, Länderreport Eritrea Gesundheitsversorgung; Bertelsmann-Stiftung, 23.02.2022, BTI 2022 Country Report Eritrea, S. 16 f.; Auswärtiges Amt, 03.01.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, S. 20). Die Weltgesundheitsorganisation unterstützt das eritreische Gesundheitsministerium bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten und der Weiterentwicklung des Gesundheitssystems (WHO, 07.02.2023, Eritrea Annual Report 2022). UNICEF engagiert sich bei der Versorgung von Kindern mit Nahrung, Wasser und Gesundheitsfürsorge einschließlich Impfungen. Das Hilfswerk schätzt ein, dass im Jahr 2022 eine drohende Ernährungsunsicherheit durch eine adäquate Vorbereitung der Bauern und eine gute Regenzeit abgewendet werden konnte. Obwohl sich der Zugang zum Trinkwasser ständig verbessert habe, habe noch immer eine beträchtliche Zahl der ländlichen Bevölkerung keinen sicheren Zugang zu sauberem Wasser (UNICEF, 22.02.2023, Humanitarian Situation Report). 9.1.3. Nach diesen rechtlichen Maßstäben und unter Zugrundelegung dieser tatsächlichen Annahmen kann das Gericht nicht feststellen, dass der Kläger im Fall der Rückkehr nach Eritrea wegen der dortigen humanitären Situation der tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Der Kläger gehört keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe an. Er ist gesund und arbeitsfähig. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass der Kläger durchsetzungsfähig ist. Der Kläger gehört der in Eritrea dominierenden Volksgruppe der Tigrinya an, die nicht diskriminiert wird. Angesichts der Erwerbsquote in Eritrea und der Fähigkeiten des Klägers geht das Gericht davon aus, dass er in seinem Heimatland eine bezahlte Tätigkeit finden könnte. Darüber hinaus hat der Kläger Familienangehörige in Eritrea, bei denen er Unterkunft und Unterstützung bei der Rückkehr finden könnte. Weitere Familienangehörige des Klägers leben im Ausland. Dies rechtfertigt die Annahme, dass die Familie des Klägers auch von dieser Seite Unterstützung finden kann. Schließlich geht das Gericht davon aus, dass der Kläger bei einer freiwilligen Ausreise im Rahmen des REAG/GARP-Programms Rückkehrhilfen erhalten würde (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Merkblatt zur Refinanzierung freiwilliger Ausreisen nach Afghanistan, Eritrea, Jemen, Libyen und Syrien 2023) und er auch auf diese Weise in der Lage wäre, seine elementarsten Bedürfnisse für einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. 9.2. Die Annahme, dass der Kläger nach Ende des Diasporastatus in den zivilen Teil des Nationaldienstes einberufen werden könnte, begründet ebenfalls kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 EMRK. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Einberufung zum Nationaldienst sich wegen des entfernten zeitlichen Zusammenhangs noch als Folge der Abschiebung darstellen und eine Zurechnung zum staatlichen Handeln der Bundesrepublik Deutschland erlauben würde. Eine Pflicht zum Dienst im zivilen Teil des Nationaldienstes verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 1 EMRK. Nach dieser Vorschrift darf niemand in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Nach dem Übereinkommen über die Sklaverei vom 25. September 1926 ist Sklaverei der Zustand oder die Stellung einer Person, an der die mit dem Eigentumsrecht verbundenen Befugnisse oder einzelne davon ausgeübt werden. Leibeigenschaft ist eine besonders schwere Form der Freiheitsberaubung. Sie schließt außer der Verpflichtung, anderen bestimmte Dienste zu leisten, die Verpflichtung für den Leibeigenen ein, unter dem Dach dieses anderen zu wohnen, und die Unmöglichkeit, seine Lage zu ändern (EGMR, Urteil vom 26. Juli 2005 – Nr. 73316/01 Siliadin/Frankreich – Rn. 122 f.). In einer solchen Situation befinden sich die Nationaldienstpflichtigen in Eritrea nicht. Diese werden nicht zum Objekt einer Person, der sie persönlich dienstpflichtig sind oder die sie zum Objekt eigentümerähnlicher Ansprüche machen kann. Auch ein Verstoß gegen die Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 EMRK, wonach niemand gezwungen werden darf, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten, kommt unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht. Das ergibt sich bereits daraus, dass auch der zivile Teil des Nationaldienstes dem Verteidigungsministerium untersteht und auf der Grundlage der Proklamation 82 vom 23. Oktober 1995 geleistet wird. Die rechtlich unbestimmte Dauer des Nationaldienstes auch im zivilen Teil beruht auf Artikel 21 der Proklamation, der eine Mobilmachung oder einen Kriegszustand voraussetzt. Die eritreische Regierung beruft sich seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien auf diese Vorschrift („no war, no peace“). Dienstpflichtige im zivilen Teil des Nationaldienstes bleiben organisatorisch ein Teil der Streitkräfte und können jederzeit wieder in den militärischen Teil des Nationaldienstes einberufen werden. Sie müssen in regelmäßigen Abständen an militärischen Wiederholungskursen teilnehmen (Danish Immigration Service, 01.01.2020, Eritrea National service, exit and entry, S. 17; EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 27). Der Nationaldienst in Eritrea ist deshalb insgesamt als eine Dienstleistung militärischer Art anzusehen, der gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchst. b EMRK nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt (ebenso VG Schleswig, Urteil vom 22. Oktober 2018 – 3 A 365/17 – juris Rn. 57). Diese Vorschrift betrifft die Fälle des verpflichtenden Militärdienstes von Wehrpflichtigen (EGMR, Urteil vom 4. Juni 2015 – Nr. 151637/12 – Rn. 83). 9.3. Die Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind im vorliegenden Fall gleichfalls nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein Ausländer kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, nur ausnahmsweise dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 38). Eine solche Gefahrenlage besteht nach den oben gemachten Feststellungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht. Aus dem Vortrag des Klägers und nach den tatsächlichen Annahmen des Gerichts ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine andere individuelle und existenzielle Gefahr, die nicht schon vom Regelungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG erfasst ist. 10. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids vom 29. Januar 2019 findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht deswegen teilweise aufzuheben, weil nach dem Bescheid die Ausreisefrist von 30 Tagen zunächst unionsrechtswidrig (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 – Rn. 62) mit der Bekanntgabe des Bescheides in Lauf gesetzt worden ist. Der Kläger ist durch diese anfängliche objektive Unionsrechtswidrigkeit des Bescheides mit und durch die Klageerhebung wegen des Eintritts der im Gesetz (§ 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG) und im Bescheid benannten außerprozessualen Bedingung nicht mehr beschwert (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 1.19 – BVerwGE 167, 366 Rn. 26 ff.). 11. Die Befristung eines in § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung noch vorgesehenen gesetzlichen Einreiseverbots für den Fall der Abschiebung, welches mit der Richtlinie 2008/115/EU nicht vereinbar war, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unionsrechtskonform regelmäßig als konstitutiver Erlass eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer auszulegen. Damit handelt es sich in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids um einen einheitlichen, nicht teilbaren belastenden Verwaltungsakt, der insgesamt mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – BVerwGE 173, 201 Rn. 10 m.w.N.; OVG Greifswald, Urteil vom 18. Juni 2021 – 4 LB 443/19 OVG – juris Rn. 16). Die so verstandene Verfügung beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Dadurch, dass das Bundesamt das Einreiseverbot auf 30 Monate „ab dem Tag der Abschiebung“ befristet hat, ist es zugleich unter die aufschiebende Bedingung der Abschiebung gestellt worden. Gegen die Ermessensentscheidung des Bundesamts über die Länge der Frist ist nichts zu erinnern. Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2008/115/EU und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – BVerwGE 173, 201 Rn. 18). So liegt es hier. 12. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Zuerkennung von internationalem Schutz und um die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der Kläger ist nach eigener Behauptung eritreischer Staatsangehöriger mit der Volkszugehörigkeit der Tigrinya. Er gibt an, am 25. Februar 2000 in Dekemhare (Region Debub) geboren worden zu sein. Der Kläger wurde am 29. September 2017 bei der unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland festgestellt. Er hatte zuvor am 20. November 2016 in Dänemark Flüchtlingsschutz beantragt. Dort wurde der 25. Februar 1997 als Geburtstag des Klägers registriert. Der Kläger stellte am 2. Juli 2018 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland. Die dänischen Behörden lehnten die Rücküberstellung des Klägers unter Verweis auf die Zuständigkeit Italiens ab. Zuvor hatten die italienischen Behörden ein Überstellungsersuchen Dänemarks abgelehnt. Am 2. Juli 2018 wurde der Kläger beim Bundesamt angehört. Dabei erklärte er, im November 2015 aus Eritrea ausgereist und über Äthiopien, Sudan, Libyen, Italien, Frankreich und Deutschland nach Dänemark gekommen zu sein. Von dort sei er im Januar 2018 weiter nach Deutschland gefahren. Personaldokumente besitze er nicht. Seine Taufurkunde habe er in Eritrea verloren. Zuhause müssten sich aber seine Schulzeugnisse befinden. Er sei bis zur 9. Klasse zur Schule gegangen, habe diese aber nicht abgeschlossen. Im Februar 2015 habe er die Schule verlassen, um seine Familie zu unterstützen. Neben der Schule habe er als Friseur gearbeitet. In Eritrea lebten noch seine Eltern, vier Schwestern, ein Bruder und seine Großfamilie. Die Familie habe ihm bei der Ausreise geholfen, auch ein Bruder, der in Israel lebe. Er habe zudem einen Bruder in Norwegen und eine Schwester in Äthiopien. Sein Vater sei psychisch krank. Im April 2015 habe er den ersten Einberufungsbefehl bekommen, zwei Wochen später sei der zweite Bescheid gekommen. Er habe versucht, das Land zu verlassen und sei erwischt und in einem Gefängnis eingesperrt worden. Seine Mutter habe aber für ihn gebürgt, weil er der einzige Sohn gewesen sei, der sich um sie habe kümmern können. Er sei dann freigelassen worden. Die Familie sei aber weiter bedroht worden. Im August 2015 sei ihr Haus zerstört worden. Anschließend habe es eine Auseinandersetzung mit der Polizei gegeben und sie seien vier Tage festgehalten worden. Seine Mutter habe einen Streit mit den Behörden gehabt, weil diese ihr Haus zerstört hätten. Die Behörden hätten behauptet, dass es seiner Familie nicht erlaubt gewesen sei, ein Haus zu bauen, ihnen hätte dafür eine Genehmigung gefehlt. Die Familie habe eine Ermahnung bekommen und sie seien aus dem Gefängnis freigelassen worden. Danach hätten sie ein Haus gemietet. Im November 2015 habe er dann ausreisen können. Bis dahin habe er sich drei Monate in Asmara versteckt gehalten. Der zweite Einberufungsbefehl sei die letzte Warnung gewesen. Er habe sich innerhalb von 17 Tagen melden müssen und wäre sonst festgenommen worden. Der Einberufungsbefehl sei bei ihnen zu Hause abgegeben worden. Seine Mutter habe ihn entgegengenommen. Jugendliche, die nicht zur Schule gehen würden, würden auch schon vor dem 18. Lebensjahr einberufen werden. Er habe keinen Schulausweis mehr gehabt und sich deshalb in Eritrea nicht mehr frei bewegen können. Hätten die Behörden festgestellt, dass er sich bei seiner Mutter aufhalten würde, wären Soldaten gekommen und hätten ihn mitgenommen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 29. Januar 2019 den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2) und erkannte die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und den subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) nicht zu. Er stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Das Bundesamt forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte die Abschiebung nach Eritrea an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung gab das Bundesamt an, die geltend gemachte Bestrafung wegen der Entziehung vom Nationaldienst führe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil sie nicht an einen Verfolgungsgrund anknüpfe. Im Übrigen habe für den Kläger bei Ausreise noch keine Wehrpflicht bestanden. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der eritreische Staat Personen, die minderjährig ausgereist sein, mit Deserteuren und Wehrdienstverweigerern gleichstellen würde. Das Vorbringen des Klägers sei zudem zweifelhaft. Der Kläger hat Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2019 ist der Kläger ergänzend gehört worden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Januar 2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 6. Dezember 2019 – 15 A 225/19 SN – unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Januar 2019 verpflichtet, dem Kläger den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der Entziehung vom Nationaldienst und der illegalen Ausreise im Falle der Rückkehr eine Verfolgung durch physische Gewalt und unverhältnismäßige Bestrafung. Diese Maßnahmen dienten der Bekämpfung des politischen Gegners und knüpften an einen Verfolgungsgrund an. Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 20. Juni 2022 – 4 LZ 145/20 OVG – die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss ist der Beklagten am 30. Juni 2022 zugestellt worden. Am selben Tag hat die Beklagte die Berufung begründet. Die Beklagte ist der Auffassung, eine drohende Bestrafung wegen einer Entziehung vom eritreischen Nationaldienst und einer illegalen Ausreise rechtfertige die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Es sei nicht anzunehmen, dass die Strafverfolgung an einen Verfolgungsgrund anknüpfe und dem Handeln des Klägers eine politische Überzeugung zugeschrieben werde. Dagegen spreche der Umstand, dass es sich bei der Entziehung vom Nationaldienst durch Ausreise um ein Massenphänomen handele. Der Diasporastatus ermögliche es dem Kläger zudem, straffrei nach Eritrea zurückzukehren. Es sei zwar davon auszugehen, dass Flucht und Desertation aus dem eritreischen Nationaldienst zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes führen könnten. Anders seien jedoch Sachverhalte zu bewerten, bei denen Asylantragsteller Eritrea bereits im Kindesalter verlassen haben und bei Rückkehr erstmalig der Pflicht zum Nationaldienst unterliegen. Die Pflicht zum Nationaldienst beginne mit Volljährigkeit. Der Kläger habe sich deshalb nicht nach dem eritreischen Recht strafbar gemacht. Bei Rückkehr müsse er zwar mit seiner Einberufung, nicht aber mit Inhaftierung rechnen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 6. Dezember 2019 – 15 A 225/19 SN – zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hält die Berufung für unzulässig. Die Berufungsbegründung enthalte keine eigenständigen Berufungsgründe. Die Beklagte vollziehe die tatsächlichen Veränderungen zwischen den Zeitpunkten des in Bezug genommenen Zulassungsantrags und der Berufungsbegründung nicht nach. In der Sache verteidigt der Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichts. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.