Urteil
4 LB 215/20 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:0617.4LB215.20OVG.00
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Leitsätze
1. Interner Schutz nach § 3e AsylG (juris: AsylVfG 1992) für vorverfolgt ausgereiste Tschetschenen in der Russischen Förderation.(Rn.55)
2. Zum Begriff der "familiären Bindungen" in § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.93)
Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Berufungsverfahren. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Interner Schutz nach § 3e AsylG (juris: AsylVfG 1992) für vorverfolgt ausgereiste Tschetschenen in der Russischen Förderation.(Rn.55) 2. Zum Begriff der "familiären Bindungen" in § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.93) Die Berufungen werden zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten der Berufungsverfahren. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Das Gericht entscheidet über die Berufungen der Kläger im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle des Senats. 2. Die Berufungen der Kläger sind zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts zugelassen (§ 124 Abs. 1 VwGO). Die Kläger haben die Berufungen fristgemäß begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 VwGO). Die Begründungen enthalten einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). 3. Die Berufungen der Kläger sind nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten. Auch die angefochtenen Rückkehrentscheidungen des Bundesamtes und die ausgesprochenen Einreiseverbote sind rechtmäßig. Die Bescheide des Bundesamtes vom 28. Oktober 2016 und vom 22. September 2020 sind insgesamt rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klagen zu Recht abgewiesen. Die Urteile des Verwaltungsgerichts sind daher nicht zu ändern und die Berufungen der Kläger zurückzuweisen. 4. Gemäß § 77 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind daher das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist. 5. Den Klägern ist die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. 5.1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Der Ausländer muss somit aufgrund von Umständen in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung aus zumindest einem der fünf genannten Gründe haben (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – Rn. 21). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor der Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 32). Wer bereits Verfolgung erlitten hat, wird gemäß Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Für ihn streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts einer Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – BVerwGE 136, 360 Rn. 31 und Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377 Rn. 23). Nach diesen rechtlichen Maßstäben droht den Klägern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. 5.2. Die Kläger sind im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht vorverfolgt aus der Russischen Föderation ausgereist. 5.2.1. Das Gericht legt seiner Entscheidung allerdings die Annahme zugrunde, dass die Kläger zu den Gründen ihrer Ausreise im Wesentlichen zutreffend vorgetragen haben. Maßgeblich hierfür ist, dass das Bundesamt die Angaben von D. für glaubhaft gehalten hat. Geht man davon aus, dass der Sohn bzw. Bruder der Kläger am 31. Dezember 2012 wegen Unterstützung von aus Sicht der tschetschenischen Regierung terroristischen Aktivitäten von Sicherheitskräften festgenommen, misshandelt und zur Kooperation erpresst worden ist, erscheint der Vortrag der Kläger plausibel, sie seien in der Folgezeit mehrfach zu Hause aufgesucht und mit Entführung bedroht worden, weil sich D. versteckt gehalten habe, damit er sich den Behörden stelle. Dieser Vortrag deckt sich mit den allgemeinen Erkenntnissen über eine in Tschetschenien praktizierte Sippenhaft. Nach Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe tragen Familienangehörige von Personen, die sich „falsch verhalten“, ein hohes Risiko, Opfer von Drohungen und Menschenrechtsverletzungen zu werden. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte würden von der Logik geleitet, dass die Familie für das Verhalten einer Person verantwortlich sei. Wenn also eine Person nach Ansicht der Behörden falsch gehandelt habe und ein „Feind“ sei, könne die ganze Familie bestraft werden. Es komme in Tschetschenien zur Entführung und Folterung von Angehörigen von Regimegegnern. Auch nach Einschätzung des Department of State ist es in Tschetschenien nicht ungewöhnlich, dass Familienangehörige für Straftaten ihrer Verwandten bestraft werden. Wirtschaftliche Sanktionen, Vorenthaltung von medizinischer und sozialer Versorgung und Androhung von Gewalt seien an der Tagesordnung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, 31.08.2023, Russland Tschetschenien. Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung, S. 13 f.). Auch das Auswärtige Amt berichtet, dass nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen Sippenhaft in Tschetschenien üblich sei (Auswärtiges Amt, 29.06.2022, Auskunft an das Bundesamt zur Lage von Regimekritikern in Tschetschenien, S. 2). Die Androhung von Gewalt oder anderen Verfolgungsmaßnahmen gegen Familienangehörige der Zielperson diene neben der Abschreckung häufig auch dem Ziel, dass sich die Zielperson stelle. Eltern würden für die Taten ihrer Kinder verantwortlich gemacht (Mark Galeotti, 01.06.2019, Auskunft an Verwaltungsgericht Hamburg, S. 3, 14). Kollektive Verantwortung und Bestrafung seien in Tschetschenien die Norm (EASO, 01.08.2018, Informationsbericht über das Herkunftsland Russische Föderation. Die Situation der Tschetschenen in Russland, S. 50). Der UNHCR in Moskau erklärte, dass Angehörige von mutmaßlichen Aufständischen oder mutmaßlichen Unterstützern der Aufständischen von den Behörden stark unter Druck gesetzt würden. Sie liefen Gefahr, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, das nächste Opfer eines fingierten Strafverfahrens zu werden und Gewaltandrohungen zu erhalten, die auch ihre Kinder betreffen könnten. Dies könne bis zu Misshandlungen und sexueller Gewalt gegen weibliche Familienmitglieder führen (Danish Immigration Service, 01.01.2015, Security and Human Rights in Chechnya and the Situation of Chechens in the Russian Federation, S. 51 f.). Das Gericht konnte jedoch nicht feststellen, dass D. nicht von tschetschenischen, sondern von föderalen russischen Sicherheitsbehörden, namentlich dem FSB, verfolgt wurde. Gegen eine solche Annahme spricht das Verhältnis zwischen den tschetschenischen und den föderalen Sicherheitsbehörden in Tschetschenien. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die folgenden Feststellungen auch für die Zeit vor der Ausreise der Kläger Geltung beanspruchen können. Zwar sind in Tschetschenien sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 07.01.2016, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Russische Föderation, S. 27). Anti-Terror-Operationen werden jedoch in der Regel von Angehörigen der lokalen Polizei und tschetschenischen Spezialeinheiten durchgeführt (Danish Immigration Service, 01.01.2015, Security and Human Rights in Chechnya and the Situation of Chechens in the Russian Federation. Residence Registration, Racism and False Accusations, S. 32). Verschiedene Stellen haben der dänischen Einwanderungsbehörde allerdings von Fällen berichtet, in denen russische FSB-Angehörige die tschetschenische Polizei und andere Behörden bei Sicherheitsoperationen unterstützt haben sollen. Es sei daher wahrscheinlich, dass russische FSB-Offiziere gelegentlich in Haftanstalten anwesend sind, wenn Tschetschenen verhört werden, die der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen verdächtigt werden. Sicherheitsoperationen gegen unauffällige Personen, die beispielsweise im Verdacht stünden, illegale bewaffnete Gruppen durch die Bereitstellung von Unterkünften, Lebensmitteln oder Transportmitteln zu unterstützen, würden jedoch in der Regel von tschetschenischen Sicherheitsbeamten durchgeführt. Russische Polizisten oder Geheimdienstmitarbeiter seien allenfalls zur Informationsbeschaffung beteiligt. Nach sachkundiger Einschätzung seien föderale Kräfte nicht beteiligt, wenn sich die Operationen nur gegen Anhänger oder Unterstützer der Aufständischen richteten. Generell würden die tschetschenischen Sicherheitsbehörden die Beteiligung föderaler Kräfte als Sicherheitsrisiko einschätzen. Der tschetschenische und russische Geheimdienst stünden sich feindselig gegenüber (Danish Immigration Service, 01.08.2012, Chechens in the Russian Federation. Residence Registration, Racially Motivated Violence and Fabricated Criminal Cases, S. 59-63). Wenn Asylsuchende aus Tschetschenien behaupten, in Tschetschenien von russischen Sicherheitsbehörden verfolgt worden zu sein, kann dies nach Einschätzung einer informierten Quelle mit der Erwartung zusammenhängen, dass die Chancen auf eine Anerkennung als Flüchtling größer sind, wenn behauptet wird, dass es sich bei den Verfolgern um föderale Behörden handelt. Ein anderer Grund könnte sein, dass der Asylsuchende befürchtet, dass die Angabe tschetschenischer Einheiten als Verfolger seiner in Tschetschenien verbliebenen Familie Probleme bereiten könnte, da sich Bundesbehörden im Gegensatz zu tschetschenischen Kräften nicht an der Familie des Verfolgten rächen würden (Danish Immigration Service, 01.08.2012, Chechens in the Russian Federation. Residence Registration, Racially Motivated Violence and Fabricated Criminal Cases, S. 61). Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht für den vorliegenden Fall an. Die Unterstützung der sog. Terroristen in Tschetschenien durch D. war nach dessen eigenen Angaben nur von untergeordneter Bedeutung. Schon dieser Umstand spricht gegen die Annahme eines besonderen Interesses des föderalen Geheimdienstes FSB an ihm. Selbst wenn man davon ausgeht, dass russische Geheimdienstmitarbeiter an der Vernehmung von D. beteiligt waren, erscheint es unwahrscheinlich, dass sich der FSB nach seiner Freilassung erneut um ihn bemüht hat. Dagegen spricht auch der Vortrag der Kläger zu den Ereignissen nach der Inhaftierung ihres Sohnes bzw. Bruders. Die Kläger berufen sich auf eine Verfolgung in Form einer Sippenhaft, wie sie gerade für tschetschenische Sicherheitskräfte typisch ist. Gegen ein besonderes Verfolgungsinteresse des russischen Geheimdienstes an den Klägern spricht schließlich der Umstand, dass es den Klägern gelungen ist, mit Auslandspässen legal aus der Russischen Föderation auszureisen. Die von den russischen Behörden an den Außengrenzen durchgeführten Kontrollen eigener Staatsangehöriger entsprachen bereits im Jahr 2013 internationalen Standards. Die Sicherheitsbehörden überwachten schon damals auch Personen von besonderem Interesse bei der Ausreise (Auswärtiges Amt, 10.06.2013, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, S. 26). Im Falle eines Verfolgungsinteresses des russischen Geheimdienstes wäre zu erwarten gewesen, dass D. und die Kläger an der Ausreise gehindert worden wären oder bei ihnen zumindest Zweifel am Gelingen einer legalen Ausreise aus der Russischen Föderation bestanden hätten. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Reisepass der Klägerin zu 1. bereits vor den Ereignissen zum Jahreswechsel 2012/13 in Moskau ausgestellt worden war und gleichwohl nicht eingezogen worden ist. Auch dieser Umstand spricht gegen die Behauptung der Kläger, der russische Geheimdienst und nicht eine tschetschenische Sicherheitsbehörde habe mit ihrer Entführung gedroht. 5.2.2. Doch auch unter der vom Gericht getroffenen Annahme, dass die Drohungen der tschetschenischen Sicherheitsbehörden, sie würden die Kläger mitnehmen, bis sich ihr Sohn bzw. Bruder den Behörden stelle, im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU eine unmittelbare Bedrohung mit einer Verfolgung darstellt, fehlt es für die Anwendung der Beweiserleichterung an der Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Drohungen gegen die Kläger wegen einer bei ihnen tatsächlich vorhandenen (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) oder ihnen zugeschriebenen (§ 3b Abs. 2 AsylG) politischen Überzeugung erfolgt sind. Die Kläger machen nicht geltend, dass sie in politischer Gegnerschaft zur tschetschenischen Regierung standen oder oppositionelle Aktivitäten entfaltet haben. Zwar genügt es für die Annahme einer ursächlichen Verbindung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund, dass dem Ausländer die verfolgungsbegründenden Merkmale von den Verfolgungsakteuren lediglich zugeschrieben werden. Entscheidend ist die Kausalität im Sinne der erkennbaren Gerichtetheit der Verfolgung (BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 1 B 13.18 – juris Rn. 5). Nach dem Vortrag der Kläger erfolgten die Drohungen aber nicht deshalb, weil die tschetschenischen Sicherheitsbehörden sie für Gegner der tschetschenischen Regierung hielten, sondern weil sie erreichen wollten, dass sich ihr Sohn bzw. ihr Bruder stellt. Die Behörden wollten den sozialen und emotionalen Druck ausnutzen, der aufgrund der bestehenden engen familiären Bindungen durch eine tatsächliche oder angedrohte Mitnahme der Kläger auf D. entstehen würde. Die unmittelbar bevorstehende Verfolgungshandlung knüpfte auch nicht an den Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG an. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – C-621/21 – juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – BVerwGE 162, 44 Rn. 29). Nach diesen Maßstäben ist die Kernfamilie von D. schon deshalb keine soziale Gruppe im rechtlichen Sinne, weil sie keine klar abgrenzbare Identität hat und von der umgebenden Gesellschaft nicht als andersartig wahrgenommen wird. Im Regelfall wird sich eine Familie als „soziale Gruppe“ in den Augen der Gesellschaft nicht wesentlich von anderen Familien unterscheiden (Wittmann, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand Januar 2024, § 3b AsylG Rn. 23). Das Gericht hält es zwar für denkbar, eine Familie oder einen Clan dann rechtlich als soziale Gruppe zu behandeln, wenn diese in Opposition zur tschetschenischen Regierung steht und dieser Umstand in ganz Tschetschenien oder in der Herkunftsregion der Familie allgemein bekannt ist. Im vorliegenden Fall gibt es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die klägerische Familie in der tschetschenischen Gesellschaft oder in Teilen von dieser als abgegrenzte und durch bestimmte Merkmale gekennzeichnete soziale Einheit wahrgenommen wird. 5.3. Die Verfolgungsfurcht der Kläger wird auch nicht durch Ereignisse begründet, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen haben (§ 28 Abs. 1a AsylG). Den Klägern zu 2. und 3. droht bei einer Rückkehr nach Tschetschenien allerdings mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Zwangsrekrutierung in militärische Einheiten, die unter der Kontrolle des russischen Verteidigungsministeriums stehen und im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt werden. Zwar wurde die Wehrpflicht in Tschetschenien 2014 offiziell wiedereingeführt. In der Praxis wurde die am 21. September 2022 verkündete Teilmobilmachung in Tschetschenien jedoch nicht umgesetzt. Allerdings entsendet Tschetschenien seit Beginn des Krieges sog. Freiwilligenbataillone in den Kampf in die Ukraine, wobei die diesen Bataillonen angehörenden Kämpfer zuvor oft unter Androhung von Gewalt zwangsrekrutiert werden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 04.07.23, Länderinformation der Staatendokumentation. Russische Föderation, S. 35 f.; EUAA, 15.12.2022, The Russian Federation. Military Service, S. 47, 52; Schweizerische Flüchtlingshilfe, 31.08.2023, Russland Tschetschenien. Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung, S. 7 f.). Verlässliche Zahlen über das Ausmaß der Zwangsrekrutierung liegen nicht vor. Alle Quellen weisen jedoch darauf hin, dass sich die Rekrutierungen gegen bestimmte Gruppen richten. Besonders gefährdet sind Kritiker der tschetschenischen Regierung und deren Familienangehörige, Vertreter der Zivilgesellschaft, LGBT-Personen, Drogen- und Alkoholabhängige, Straftäter sowie Personen, die versucht haben, die Russische Föderation zu verlassen. Rekrutiert werden vor allem Personen, die ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Regierung und dem Ukrainekrieg ausgedrückt haben oder auf andere Weise in Ungnade gefallen sind. Die tschetschenische Regierung nutzt den Krieg, um sich unliebsamer Personengruppen zu entledigen. Es ist schwierig, sich der Zwangsrekrutierung zu entziehen. Bei Verweigerung drohen körperliche Misshandlungen, Gewaltanwendung bis hin zum Tod, Entführungen und fingierte Strafverfahren. Es gibt Berichte über die Verfolgung von Familienangehörigen von Personen, die aus Tschetschenien geflohen sind, um der Rekrutierung zu entgehen. In diesem Zusammenhang wird von erniedrigender Behandlung weiblicher Familienmitglieder und dem Entzug von Sozialleistungen berichtet (Danish Immigration Service und Swedish Migration Agency, 24.04.2024, Russia. Recruitment of Chechens to the War in Ukraine, S. 21 f., 24; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 02.04.2024, Russische Föderation. Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, S. 18 f.; UK Home Office, 25.07.2023, Russian Federation. Military Service, S. 32). Die Kläger zu 2. und 3. erscheinen in mehrfacher Hinsicht überdurchschnittlich gefährdet, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien von einer Zwangsrekrutierung betroffen zu werden. Aufgrund der Inhaftierung und Ausreise ihres älteren Bruders laufen sie Gefahr, von den tschetschenischen Machthabern als Regierungsgegner verdächtigt zu werden. Hinzu kommt, dass die Ausreise und vor allem der langjährige Aufenthalt im westlichen Ausland auch nach Beginn des Krieges gegen die Ukraine von der tschetschenischen Regierung als Ausdruck mangelnder Loyalität gewertet würden. Zwar gibt es keine Erkenntnisse für die Annahme, dass russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation allein deshalb Verfolgung zu befürchten haben, weil sie sich im Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 08.11.2023, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, S. 114; Auswärtiges Amt, 28.09.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, S. 25). In der Gesamtheit lassen die genannten Umstände die Furcht der Kläger vor einer Zwangsrekrutierung der Kläger zu 2. und 3. zum Wehrdienst in der russischen Armee und den damit verbundenen Verfolgungsmaßnahmen allerdings als begründet erscheinen, zumal diese zur Überzeugung des Gerichts dargelegt haben, dass sie sich einer Einberufung zum Wehrdienst auch in Form einer freiwilligen Verpflichtung widersetzen würden. Die Verfolgungsmaßnahmen des tschetschenischen Staates würden sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch gegen die Klägerin zu 1. als Familienangehörige richten, die als Mutter für das Verhalten ihrer Söhne verantwortlich gemacht würde. Die drohenden Verfolgungshandlungen würden auch an einen Verfolgungsgrund anknüpfen, nämlich an die unterstellte Gegnerschaft zur tschetschenischen Regierung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Für die nach § 3a Abs. 3 AsylG geforderte Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund reicht es aus, dass der Verfolgungsakteur einem Rückkehrer eine bestimmte politische Überzeugung lediglich zuschreibt (§ 3b Abs. 2 AsylG). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen. Entscheidend ist die Kausalität im Sinne der erkennbaren Gerichtetheit der Verfolgung (BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 1 B 13.18 – juris Rn. 5). Dieses finale Moment ergibt sich vorliegend aus der Überlegung, dass die tschetschenische Regierung nach den ausgewerteten Erkenntnismitteln die Zwangsrekrutierung in die russische Armee und den Einsatz der Rekrutierten im Krieg gezielt einsetzt, um insbesondere Personengruppen zu dezimieren, die sie als Gefahr für das eigene Regime ansieht. 5.4. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet für die Kläger jedoch deshalb aus, weil sie gemäß § 3e Abs. 1 AsylG auf die Rückkehr in einen außerhalb der Tschetschenischen Republik liegenden Ort innerhalb der Russischen Föderation als einen Ort des internen Schutzes verwiesen werden können. Nach dieser Vorschrift wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG) und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme eines internen Schutzes liegen hier vor. 5.4.1. Den Kläger droht an einem Ort der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Die Tatsache der Verfolgung in einem Landesteil ist zwar nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor neuerlicher Verfolgung auch am Ort des internen Schutzes begründet ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – BVerwGE 171, 300 Rn. 15). Solche Umstände bestehen hier. Die Macht der tschetschenischen Sicherheitskräfte ist außerhalb der Tschetschenischen Republik formal und faktisch durch den Herrschaftsanspruch der föderalen Sicherheitsbehörden eingeschränkt, die sich zum Teil weigern, mit den tschetschenischen Behörden zusammenzuarbeiten. Ein beträchtlicher Teil der tschetschenischen Bevölkerung hat Tschetschenien verlassen und lebt legal in anderen Teilen Russlands. Die große tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands steht nicht unter der direkten Kontrolle F.. Es wird jedoch berichtet, dass tschetschenische Behörden, die Zugang zu russlandweiten Informationssystemen haben, in Einzelfällen auch Personen verfolgen, die in andere Teile der Russischen Föderation geflohen sind. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können ehemalige Bewohner ihrer Region in der gesamten Russischen Föderation auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten festnehmen und nach Tschetschenien überstellen. Wer von der tschetschenischen Polizei offiziell gesucht wird, zum Beispiel, weil ein Strafverfahren anhängig ist, kann überall in der Russischen Föderation gefunden werden. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte über eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden. Es gibt auch Berichte über verschiedene Personengruppen, die gegen ihren Willen aus einem inländischen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgebracht wurden und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Betroffen sind Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfer und Anhänger der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung. Besonders gefährdet sind Personen, die einen persönlichen Konflikt mit F. oder hohen tschetschenischen Funktionären haben, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder glaubhaft verdächtigt werden, Terroristen oder aktive Unterstützer des Terrorismus zu sein, und Personen, die wegen einer schweren Straftat angeklagt sind (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 08.11.2023, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, S. 51 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 03.02.2023, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, S. 95 ff.; Auswärtiges Amt, 28.09.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, S. 17; Mark Galeotti, 04.09.2019, Lizenz zum Töten, S. 18). Die Rechtsprechung geht daher überwiegend davon aus, dass Personen aus Tschetschenien in anderen Teilen der Russischen Föderation grundsätzlich verfolgungsfreien internen Schutz (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG) haben können, solange sie nicht in besonderer Weise politisch in Erscheinung getreten sind und daher kein landesweites Verfolgungsinteresse der föderalen Sicherheitsbehörden anzunehmen ist und solange ferner keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die tschetschenischen Sicherheitsbehörden ein besonderes Interesse an ihrer Ergreifung haben und deshalb ihre Festnahme und Überstellung durch föderale oder lokale Behörden in der übrigen Russischen Föderation veranlassen oder sie auch außerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs inoffiziell verfolgen werden (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 6. Februar 2024 – 2 A 617/18.A – juris Rn. 29; OVG Magdeburg, Urteil vom 28. Mai 2020 – 2 L 25/18 – juris Rn. 47; VGH München, Urteil vom 16. Juli 2019 – 11 B 18.32129 – juris Rn. 46 ff. und VG Potsdam, Urteil vom 7. November 2022 – VG 6 K 650/16.A – juris Rn. 16). Das erkennende Gericht hat sich dieser Einschätzung angeschlossen (OVG Greifswald, Urteil vom 20. November 2023 – 4 LB 82/19 OVG – juris Rn. 44) und hält daran fest. Solche besonderen Umstände können für die Kläger nicht festgestellt werden. In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht davon aus, dass D., der Sohn bzw. Bruder der Kläger, von tschetschenischen Sicherheitsbehörden verfolgt worden ist, ohne dass zugleich föderale russische Sicherheitsbehörden, insbesondere der FSB, ein eigenes Verfolgungsinteresse an ihm entwickelt haben. Für diese Annahme spricht seine auch nach eigenem Vortrag nicht hervorgehobene Tätigkeit zugunsten von Personen, die in Opposition zur tschetschenischen Regierung stehen. Hierfür lässt sich ferner anführen, dass es der gesamten Familie möglich war, Auslandspässe zu erhalten und mit diesen die Russische Föderation auf legalem Wege zu verlassen, ohne dass ihre Ausreise etwa durch einen Sperrvermerk verhindert worden wäre. Die Kläger selbst sind in keiner Weise politisch in Erscheinung getreten. Für ein Verfolgungsinteresse der föderalen oder tschetschenischen Sicherheitsbehörden unter dem Gesichtspunkt einer Sippenhaft außerhalb Tschetscheniens gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Den Klägern zu 2. und 3. drohen auch keine Verfolgungshandlungen gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Nach dieser Vorschrift können Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten. Es ist schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger bei einer Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens überhaupt zum Militärdienst eingezogen würden. Jedenfalls müssten sie als Grundwehrdienstleistende nicht mit einem Einsatz im Krieg gegen die Ukraine rechnen. Nach der Gründung einer de facto unabhängigen tschetschenischen Republik 1991 hörten die Tschetschenen auf, in der russischen Armee zu dienen. Die beiden Tschetschenienkriege von 1994 bis 1996 und von 1999 bis 2000 führten zu tiefen ethnischen Spannungen zwischen Russen und Tschetschenen. In der Folge dienten Tschetschenen nur in Spezialeinheiten auf tschetschenischem Territorium. Erst 2014 wurde die Wehrpflicht für die russische Armee in Tschetschenien wiedereingeführt, wobei nur ein sehr kleiner Bruchteil der Wehrpflichtigen einberufen wird, durchschnittlich 500 Personen pro Einberufungsperiode. Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugeteilt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 02.04.2024, Russische Föderation. Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukrainekriegs, S. 6; EASO, 01.08.2018, Informationsbericht über das Herkunftsland Russische Föderation. Die Situationen der Tschetschenen in Russland, S. 40). Es ist daher nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger von den russischen Militärbehörden außerhalb Tschetscheniens zum Grundwehrdienst einberufen würden. Die tschetschenischen Behörden führen mit Ausnahme von Dagestan außerhalb von Tschetschenien keine Rekrutierungen zum Militärdienst durch (Danish Immigration Service und Swedish Migration Agency, 24.04.2024, Russia. Recruitment of Chechens to the War in Ukraine, S. 24 f.). Die Wahrscheinlichkeit einer Einberufung der Kläger erscheint unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft auch deshalb herabgesetzt, weil nur eine Minderheit der Wehrpflichtigen überhaupt zum Grundwehrdienst einberufen wird. Zwar sind männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren gesetzlich zum Grundwehrdienst verpflichtet. Einberufungen finden in der Regel zweimal im Jahr statt. Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Grundwehrdienstpflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst einberufen werden. In der Regel beträgt die Einberufungsquote jedoch nur etwa ein Drittel der jungen Männer, die in dem betreffenden Jahr das wehrpflichtige Alter erreichen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 02.04.2024, Russische Föderation. Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukrainekriegs, S. 5 f.). Grundwehrdienstleistende können zudem, sofern sie sich nicht freiwillig für friedenserhaltende Maßnahmen im Ausland melden, grundsätzlich ausschließlich auf dem Territorium der Russischen Föderation eingesetzt werden. Derzeit gibt es keine Hinweise auf eine Beteiligung russischer Grundwehrdienstleistender an Kampfhandlungen in der Ukraine. Allerdings werden Grundwehrdienstleistende auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim sowie zur Grenzsicherung entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt. Zudem werden sie unter Druck gesetzt, Verträge mit der Armee zu unterzeichnen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 02.04.2024, Russische Föderation. Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukrainekriegs, S. 15). Das in den besetzten ukrainischen Gebieten eingesetzte russische Militärpersonal setzt sich aus Vertragssoldaten, im Rahmen der Teilmobilmachung einberufenen Reservisten und Freiwilligen zusammen. Als Reservist gilt, wer nach Ableistung des Wehrdienstes aus der Armee ausgeschieden ist. Grundwehrdienstleistende gehören nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu den Reservisten (Auswärtiges Amt, 10.02.2023, Schreiben an Bundesministerium des Innern und für Heimat, S. 2). Selbst für den unwahrscheinlichen Fall einer Einberufung zum Grundwehrdienst ist daher ein Einsatz im Ukrainekrieg für die Kläger auf absehbare Zeit nahezu ausgeschlossen. 5.4.2. Die Kläger können auch sicher und legal in einen anderen Landesteil außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation reisen und werden dort aufgenommen. Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, die sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Freizügigkeit sowie auf freie Wahl des Aufenthalts- und Wohnortes. Die Bürger der Russischen Föderation haben das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation. Sie sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort im Land registrieren zu lassen. Die Anmeldung des Wohnsitzes (Propiska) wird im Reisepass vermerkt. Die dauerhafte Registrierung ist Voraussetzung für den Bezug von stationärer medizinischer Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Rente. Grundsätzlich können Personen aus dem Nordkaukasus auch in andere Teile Russlands reisen. Einige regionale Behörden schränken allerdings die Wohnsitzregistrierung für ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein. Die Migration aus Tschetschenien heraus hat in den letzten Jahren zugenommen. Rund 300.000 Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation. Die tschetschenische Diaspora ist in allen russischen Großstädten stark angewachsen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 08.11.2023, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, S. 89 f.; Auswärtiges Amt, 28.09.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, S. 17). Dies zeigt, dass es tschetschenischen Volkszugehörigen grundsätzlich möglich ist, ihren Wohnsitz außerhalb Tschetscheniens zu nehmen. Die Kläger berichteten selbst von einem Verwandten, der in Moskau lebte. 5.4.3. Von den Klägern kann auch vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich an einem anderen Ort in der Russischen Föderation niederlassen. Die Niederlassung in einem sicheren Landesteil ist in diesem Sinne zumutbar, wenn bei umfassender wertender Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen persönlichen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und auch sonst keine unerträgliche Härte droht. Das wirtschaftliche Existenzminimum am Ort des internen Schutzes muss dabei nur auf einem Niveau gewährleistet sein, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt. Darüberhinausgehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 – 1 C 27.20 – juris Rn. 15 m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten am Ort des internen Schutzes, insbesondere der wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen, also insbesondere von familiärem und sozialem Hintergrund, Geschlecht und Alter (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – BVerwGE 171, 300 Rn. 31). Es ist zu erwarten, dass die Kläger unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse in der Russischen Föderation und ihrer persönlichen Umstände in der Lage sein werden, ihr wirtschaftliches Existenzminimum am Ort des internen Schutzes zu sichern. Nach Angaben der Statistikbehörde lag der Anteil der russischen Bevölkerung mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze im Jahr 2022 bei 10,5 Prozent. Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (vor allem kinderreiche Familien), Alleinerziehende, Rentner und Menschen mit Behinderungen. In den Wirtschaftszentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Grundsätzlich ist das Armutsrisiko auf dem Land höher als in den Städten. Russische Staatsbürger haben landesweit Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten. Die Haupteinkommensquelle der russischen Bevölkerung ist nach wie vor das eigene Einkommen. Die Arbeitslosigkeit ist gering (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 08.11.2023, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, S. 94 f.). In Russland gibt es ein System der sozialen Sicherheit und der sozialen Fürsorge, das Renten zahlt und die sozial schwächsten Bürger unterstützt. Zu den sozial schwachen Gruppen gehören Familien mit mindestens drei Kindern, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen. Es besteht eine obligatorische Sozialversicherung, einschließlich Arbeitslosenunterstützung. Es gibt ein umfassendes Programm zur Unterstützung von Familien (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 08.11.2023, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, S. 98 ff.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Kläger ihren Lebensunterhalt in der Russischen Föderation durch Erwerbstätigkeit und Sozialleistungen bestreiten können. Diesbezügliche Befürchtungen haben die Kläger selbst nicht geäußert. Der russische Arbeitsmarkt bietet Erwerbsmöglichkeiten. Die Kläger zu 2. und 3. sind gesund und arbeitsfähig. Das Gericht geht auch davon aus, dass sie bei einer Rückkehr Unterstützung aus dem sozialen Netzwerk ihres Onkels erhalten können, der lange Zeit in Moskau gelebt hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin zu 1. aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann angenommen werden, dass die Kläger zu 2. und 3. auch für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Das gilt auch für das gesundheitliche Existenzminimum. Das Gesetz garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Rückkehrer haben Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde eine Krankenversicherungskarte erhalten. Das Grundprogramm der obligatorischen Krankenversicherung garantiert eine kostenlose medizinische Versorgung in allen Regionen Russlands. Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, die eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau ermöglicht. Damit oder gegen direkte Bezahlung können entgeltliche medizinische Leistungen in staatlichen und privaten Krankenhäusern in Anspruch genommen werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln ist bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen grundsätzlich kostenlos. Bestimmte Patientengruppen erhalten Medikamente kostenlos oder zu ermäßigten Preisen. Dazu gehören Menschen mit Behinderungen, Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie Diabetes oder Krebs sowie psychisch Kranke. Die Verfügbarkeit von Medikamenten ist unterschiedlich. Die Beschaffung und Verteilung von Medikamenten ist unzuverlässig, was zu Lieferengpässen und starken Preisschwankungen führt. In der Praxis müssen viele Leistungen von den Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsbürger kostenlos sein sollte. Im Jahr 2020 machten Zuzahlungen mehr als ein Viertel der Gesundheitsausgaben aus (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 08.11.2023, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, S. 105 ff.). Nach den getroffenen Feststellungen bestehen keine erheblichen Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Klägerin zu 1. am internen Schutzort aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der Zustände im russischen Gesundheitssystem tatsächlich eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht. Maßgeblich ist insoweit, ob die Klägerin Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 – BVerwGE 175, 227 Rn. 15). Davon ist hier auszugehen. Das russische Gesundheitssystem sieht eine kostenlose Grundversorgung vor, zu der die Klägerin zu 1. Zugang hätte. 6. Den Klägern ist auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen. 6.1. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs.1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für die Frage, ob stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden droht (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377 Rn. 22). Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betreffende im Fall der Rückkehr tatsächlich einer solchen Gefahr („real risk“) ausgesetzt sein wird (EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – 37201/06 – Rn. 129). Wer bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat, wird gemäß Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Die Beweiserleichterung kommt einem Antragsteller, der im Herkunftsstaat einen ernsthaften Schaden erlitten hat unabhängig davon zugute, ob er zum Zeitpunkt der Ausreise auch in einem anderen Teil seines Heimatlandes hätte Zuflucht finden können (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – BVerwGE 133, 55 Rn. 29 zu Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG). 6.2. Nach den oben getroffenen Feststellungen (siehe dazu unter 5.2.1.) waren die Kläger bei ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation unmittelbar von staatlichen Maßnahmen der tschetschenischen Sicherheitsbehörden in Form der sog. Sippenhaft bedroht, die sich als ernsthafter Schaden darstellen. Zugunsten der Kläger ist deshalb zu vermuten, dass sich entsprechende Handlungen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation wiederholen werden. Dabei ist zunächst auf die Tschetschenische Republik abzustellen. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 17 zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die Vermutung ist hinsichtlich der Herkunftsregion der Kläger auch nicht widerlegt. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe, die die Gefahr einer Wiederholung der drohenden Behandlung entkräften. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien ist nach wie vor äußerst besorgniserregend. Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Akteure sind an der Tagesordnung. Präsident Ramsan Kadyrow setzt Gewalt ein, um seine Herrschaft zu sichern. Es kommt zu Razzien, Entführungen, Verschwindenlassen, fingierten Strafverfahren, Folter und außergerichtlichen Hinrichtungen, insbesondere von Personen, die des Extremismus verdächtigt werden. Der Kampf gegen den Extremismus geht mit Kollektivstrafen und Sippenhaft einher. Einige der Entführten werden von den Behörden unter Druck gesetzt, in der Ukraine zu kämpfen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 08.11.2023, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, S. 10, 50). Auf Befehl Kadyrows kann jede Person, die er als Feind betrachtet, geschlagen, inhaftiert oder getötet werden. Die tschetschenischen Behörden können jede Menschenrechtsverletzung begehen, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, 31.08.2023, Russland Tschetschenien. Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung, S. 12). Die Menschenrechtslage in Tschetschenien hat sich seit der Ausreise der Kläger nicht erheblich verbessert. Nach wie vor besteht die Gefahr, dass die Kläger wegen ihres Sohnes bzw. Bruders von den tschetschenischen Behörden festgenommen und unter unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen inhaftiert werden. Eine Rückkehr nach Tschetschenien nach einem im Ausland gestellten Asylantrag kann für Personen, die – wie die Kläger – bereits vor ihrer Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten, zu einer erhöhten Gefährdung führen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 08.11.2023, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, S. 114). 6.3. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz scheidet für die Kläger aber deshalb aus, weil sie gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG auf die Rückkehr in einen außerhalb der Tschetschenischen Republik liegenden Ort innerhalb der Russischen Föderation als einen Ort des internen Schutzes verwiesen werden können. Nach dieser Vorschrift wird dem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn für ihn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG) und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme eines internen Schutzes liegen hier vor. Die oben gemachten Feststellungen (siehe dazu unter 5.4.) gelten insoweit entsprechend. 7. Der Kläger haben ferner keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. 7.1. Die Vorschrift des § 60 Abs. 5 AufenthG bestimmt, dass ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Nach den oben gemachten Feststellungen drohen den Klägern wegen der anzunehmenden Vorverfolgung oder wegen den nach ihrer Ausreise eingetretenen Umständen nicht landesweit in der Russischen Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Auch die humanitären Verhältnisse in der Russischen Föderation rechtfertigen für den Kläger die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht. Das ergibt sich aus den Annahmen des Gerichts zur Zumutbarkeit der Niederlassung in einem sicheren Landesteil auch unter Berücksichtigung der konkreten gesundheitlichen Situation der Klägerin zu 1. (siehe unter 5.4.3.). 7.2. Die Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind vorliegend ebenfalls nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein Ausländer kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, nur ausnahmsweise dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 38 und vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 – BVerwGE 175, 227 Rn. 30). Eine solche Gefahrenlage besteht nach den vorgenannten Feststellungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht. Aus dem Vortrag der Kläger und nach den tatsächlichen Annahmen des Gerichts ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine andere individuelle und existenzielle Gefahr, die nicht schon vom Regelungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG erfasst ist. Das gilt insbesondere mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Kläger. Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich, etwa aus finanziellen Gründen, nicht erlangen kann. Die Verschlimmerung einer Erkrankung, die der Betroffene nicht mit einer Vielzahl seiner Landsleute teilt, so dass kein Bedürfnis für eine Leitentscheidung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG besteht und die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG nicht greift, ist als individuelle, unmittelbar am Maßstab der genannten Vorschrift zu prüfende Gefahr anzusehen. In Fällen einer Erkrankung singulären Charakters sind die Voraussetzungen des genannten Abschiebungsverbots erfüllt, wenn sich die Krankheit des Betroffenen mangels ausreichender Behandlung im Abschiebungszielstaat verschlimmert und sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3.11 – BVerwGE 142, 179 Rn. 34 m.w.N.). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Eine solche Bescheinigung haben die Kläger im Berufungsverfahren nicht vorgelegt. Soweit die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, wegen einer psychischen Erkrankung weiterhin in Behandlung zu sein, kann davon ausgegangen werden, dass sie auch am Ort des internen Schutzes die notwendige medizinische Behandlung erlangen könnte (siehe unter 5.4.3.). 8. Die gegen die Kläger in den Bescheiden des Bundesamtes vom 28. Oktober 2016 und vom 22. September 2020 ausgesprochenen Abschiebungsandrohungen finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. 8.1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung liegen in dem nach § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt auch im Hinblick darauf vor, dass Herrn D. in der Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und er in der Folge ein verfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht in Form einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten hat. Die Abschiebung der Kläger würde zwar den Kontakt zu ihrem Sohn bzw. Bruder erschweren. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung ist aber nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG nur dann ausgeschlossen, wenn familiäre Bindungen des Ausländers der Abschiebung entgegenstehen. Dies ist hier nicht der Fall. Die durch Art. 2 Nr. 9 Buchst. b des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) mit Wirkung vom 27. Februar 2024 eingeführte Vorschrift setzt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs um, nach der Art. 5 Buchst. a und b Richtlinie 2008/115/EU dahin auszulegen ist, dass er verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22 – Rn. 28). Diese Rechtsprechung lässt sich auf die Belange von verheirateten Erwachsenen übertragen, da Art. 5 Buchst. b Richtlinie 2008/115/EU familiäre Belange allgemein schützt. Der unionsrechtliche Begriff der „familiären Bindungen“ bezieht sich auf das in Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC verankerte Recht auf Privat- und Familienleben und ist in diesem Sinne auszulegen (OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 LB 6/22 – juris Rn. 97). Danach gilt Folgendes: Den traditionellen Kern des Familienbegriffs in Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC bilden Ehegatten und Kinder. Entscheidend ist das tatsächlich bestehende Familienleben. Dies entspricht dem Familienbegriff des Art. 6 Abs. 1 GG, wonach es ebenfalls auf die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder ankommt. Erfasst sind auch eheliche und andere partnerschaftliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau ohne Kinder sowie gleichgeschlechtliche Beziehungen. Anhaltspunkte für eine gelebte Beziehung sind ein gemeinsamer Haushalt, Art und Dauer der Beziehung, Interesse und Bindung der Partner aneinander, zum Beispiel durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände. Neben der partnerschaftlichen Beziehung fällt auch die Beziehung zu Kindern unter den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Ein Kind, das aus einer ehelichen oder partnerschaftlichen Beziehung hervorgegangen ist, gehört zu diesem Familienverband. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen jungen Erwachsenen handelt, der noch keine eigene Familie gegründet hat und bei seinen Eltern lebt. Familienbeziehungen im Sinne von Art. 8 EMRK bestehen grundsätzlich auch zu anderen nahen Verwandten, insbesondere zu Geschwistern sowie zwischen Großeltern und Enkelkindern. Sie haben aber in der Regel nicht die gleiche Bedeutung wie innerhalb der Kernfamilie. Beziehungen zwischen Erwachsenen genießen daher nur dann als Familienleben den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn über die emotionale Verbundenheit hinaus zusätzliche Elemente der Abhängigkeit vorliegen (vgl. Hofmann, in: BeckOK AuslR, Stand April 2024, Art. 8 EMRK Rn. 16 ff. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 – BVerfGE 136, 382 Rn. 22 f. und Kammerbeschluss vom 25. Oktober 1995 – 2 BvR 901/95 – juris Rn. 8 zum Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG). Nach diesen Maßstäben ist die Beziehung zwischen den Klägern und Herrn D. nicht als von Art 8. EMRK und Art. 7 GRC geschützt anzusehen. Alle betroffenen Personen sind volljährig. Die Kläger zu 1. und 2. leben in einer gemeinsamen Wohnung in … zusammen. Der Kläger zu 3. lebt in …. Herr D. wohnt nicht mehr im Familienverband, sondern in … . Eine über die emotionale Verbundenheit hinausgehende Abhängigkeit zwischen ihm und den Klägern lässt sich nicht feststellen. Es kann daher für diese Entscheidung dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen einwanderungspolitische Belange eine Rückkehrentscheidung trotz bestehender familiärer Bindungen rechtfertigen können (vgl. dazu Kluth/Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand Januar 2024, Art. 8 EMRK Rn. 42 ff.). 8.2. Der Abschiebung der Kläger steht auch deren Gesundheitszustand nicht entgegen (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Die gesundheitliche Situation der Klägerin zu 1. ist zielstaatsbezogen bereits bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gewürdigt worden (siehe unter 7.). Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich auch keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse, etwa im Sinne eine Reiseunfähigkeit. 8.3. Die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 28. Oktober 2016 ist auch nicht deswegen teilweise aufzuheben, weil nach dem Bescheid die Ausreisefrist von 30 Tagen zunächst unionsrechtswidrig (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 – Rn. 62) mit der Bekanntgabe des Bescheides in Lauf gesetzt worden ist. Die Kläger zu 1. und 2. sind durch diese anfängliche objektive Unionsrechtswidrigkeit des Bescheides mit und durch die Klageerhebung wegen des Eintritts der im Gesetz (§ 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG) und im Bescheid benannten außerprozessualen Bedingung nicht mehr beschwert (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 1.19 – BVerwGE 167, 366 Rn. 26 ff.). 9. Die Befristung eines in § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung noch vorgesehenen gesetzlichen Einreiseverbots für den Fall der Abschiebung, welches mit der Richtlinie 2008/115 EG nicht vereinbar war, ist nach der Rechtsprechung des OVG Greifswalds unionsrechtskonform regelmäßig als konstitutiver Erlass eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer auszulegen. Damit handelt es sich auch in Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Oktober 2016 um einen einheitlichen, nicht teilbaren belastenden Verwaltungsakt, der insgesamt mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – BVerwGE 173, 201 Rn. 10). Die so verstandene Verfügung vom 28. Oktober 2016 und das im Bescheid des Bundesamtes vom 22. September 2020 gegen den Kläger zu 3. ausgesprochene Einreiseverbot beruhen auf § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Dadurch, dass das Bundesamt das Einreiseverbot jeweils auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet hat, ist es zugleich unter die aufschiebende Bedingung der Abschiebung gestellt worden. Gegen die Ermessensentscheidung des Bundesamts über die Länge der Frist ist nichts zu erinnern. Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – BVerwGE 173, 201 Rn. 20). So liegt es hier. Der Umstand, dass dem Sohn bzw. Bruder der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, begründet keine Besonderheit im vorgenannten Sinne. Zwar bedürfen insbesondere Ausländer, die im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen oder einem ausländischen langfristig aufenthaltsberechtigten Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährigen ledigen Kind leben oder eine sozial-familiäre Beziehung mit einem solchen minderjährigen ledigen Kind pflegen, einer angemessenen Rückkehrperspektive im Lichte des Schutzes des Familienlebens im Sinne von Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRC (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – BVerwGE 173, 201 Rn. 20). Das Gericht hat jedoch bereits festgestellt (siehe dazu unter 8.1.), dass die Abschiebung der Kläger ein im Sinne dieser Vorschriften tatsächlich bestehendes Familienleben mit Herrn D. nicht berühren würde. 10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 8 AsylG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Zuerkennung von internationalem Schutz und die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die Kläger sind russische Staatsangehörige mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Die Klägerin zu 1. wurde am … geboren. Die am … und am … geborenen Kläger zu 2. und 3. sind Söhne der Klägerin. Die Kläger reisten am 9. September 2013 aus Polen kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am selben Tag Asylanträge. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 4. Oktober 2013 ihre Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Das Verwaltungsgericht Schwerin lehnte mit Beschluss vom 24. Februar 2014 – 5 B 642/13 As – den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen diesen Bescheid ab. Nachdem eine Überstellung der Kläger nach Polen gescheitert war, hob das Bundesamt mit Bescheid vom 11. September 2015 seinen Bescheid vom 4. Oktober 2013 auf. Am 23. Juni 2016 wurde die Klägerin zu 1. beim Bundesamt angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen an, Tschetschenien wegen ihres ältesten Sohnes D. verlassen zu haben. Dieser habe im Jahr 2012 über längere Zeit Kontakt zu einem Mann namens E. gehabt. Der Mann habe ihren Sohn gebeten, für die bedürftigen Brüder Lebensmittel zu beschaffen, was dieser auch getan habe. E. habe sich auch einmal in ihrem Haus umgezogen. Ihr Sohn habe ein Bündel dabeigehabt, aber nichts von einer Pistole erzählt. Bis zum 31. Dezember 2012 habe sie dann nichts mehr von E. gehört. An diesem Tag seien sechs maskierte Männer in ihr Haus eingedrungen und hätten es durchsucht. Sie hätten ihren Sohn in Handschellen und dessen Telefon mitgenommen und ihn erst am 7. Januar 2013 zurückgebracht. Er sei misshandelt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, Terroristen zu unterstützen. Ein Arzt habe bei ihm Tuberkulose festgestellt, ihr Sohn habe sich damit in der Haft angesteckt. Der Arzt habe auch Geschwüre am Hals ihres Sohnes entdeckt. Sie habe ihren Bruder gebeten, ihren Sohn zu sich nach Moskau zu holen. Im März 2013 habe sich die Lage beruhigt und ihr Sohn sei zurückgekommen, habe aber bei ihrer Mutter gewohnt. Danach seien erneut Männer gekommen und hätten nach ihrem Sohn gefragt. Sie hätten gesagt, dass sie Freunde von ihm seien, sie vermute aber, dass es der Föderale Geheimdienst war. Die Männer seien zweimal bei ihr gewesen. Sie habe ihren Bruder gebeten, in Moskau Reisepässe für sie zu beschaffen. Sie habe ihren Sohn aus Gründen der Tradition nicht allein ins Ausland reisen lassen können und sei deshalb mitgekommen. Sie habe Depressionen bekommen. Außerdem habe sie Sorge, dass ihren anderen beiden Söhnen etwas geschehen könne, weil sie aus derselben Familie stammten. Sie seien bedroht worden, dass sie geholt würden, wenn sie ihren ältesten Sohn nicht bekommen. Das Bundesamt lehnte mit zwei Bescheiden vom 28. Oktober 2016 die Anträge der Kläger auf Asylanerkennung ab und erkannte ihnen die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihre Abschiebung in die Russische Föderation an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Mit Bescheid vom 17. Mai 2017 erkannte das Bundesamt dem am … geborenen Sohn der Klägerin zu 1., Herrn D., dagegen die Flüchtlingseigenschaft zu. In einem Begleitvermerk vom selben Tag stellte das Bundesamt fest, dass das Vorbringen des Antragstellers in sich schlüssig, plausibel und widerspruchsfrei und daher als glaubhaft zu bewerten sei. Es sei davon auszugehen, dass er vom Föderalen Geheimdienst ausfindig gemacht werden könne, sobald er sich bei einer Behörde melde. Herr D. hatte sich in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 10. Dezember 2015 darauf berufen, am 31. Dezember 2012 vom Militär festgenommen worden zu sein. Er habe 2012 einen Mann getroffen, der sich E. genannt habe. Dieser habe gesagt, er würde Lebensmittel an Glaubensbrüder liefern. Daraufhin habe er diesem Mann dreimal Lebensmittel gebracht. Beim vierten Mal habe ihm der Mann eine Tasche gegeben, die er verstecken sollte. Im Dezember 2012 sei der Mann zu ihnen nach Hause gekommen und habe sich umgezogen. Dabei habe er gesehen, dass der Mann eine Pistole bei sich gehabt habe. Der Mann habe sich eine Militäruniform angezogen. Der Nachbar habe dies gesehen. Er vermute, dass der Nachbar ihn angezeigt habe. Das Militär sei zu ihm nach Hause gekommen, habe ihm Handschellen angelegt und etwas über den Kopf gezogen. Sie hätten ihn mit einem Auto an einen anderen Ort gebracht, wahrscheinlich zu einem Militärstützpunkt. Dort sei er eine Woche lang festgehalten worden. In den ersten drei Tagen sei er brutal mit Schlagstöcken und gefüllten Wasserflaschen geschlagen und getreten worden. Ihm seien verschiedene Personen auf Fotos gezeigt worden. Er sei gefragt worden, ob er diese Personen kenne und wer die Person sei, die ihn besucht habe. Er sei verdächtigt worden, die Terroristen zu unterstützen. Man habe von ihm ein Geständnis verlangt, das er irgendwann abgelegt habe. Danach sei er nicht mehr so brutal behandelt worden. Er sei mit fünf anderen Männern in eine Zelle gebracht worden. Er vermute, dass er sich dort mit Tuberkulose angesteckt habe. Nach sieben Tagen sei er entlassen worden. Kurz vorher habe man ihm Essen und Tee angeboten. Er habe dies jedoch abgelehnt, da er befürchtet habe, vergiftet zu werden. Man habe ihm gesagt, dass er nun für sie, den Geheimdienst, arbeiten müsse. Wenn er weglaufe, würden sie ihn verschwinden lassen. Er habe verschiedene Papiere unterschreiben müssen. Man habe ihm Geld und eine Pistole angeboten, wenn er mit ihnen zusammenarbeite. Nach seiner Freilassung sei er in einem schlechten Gesundheitszustand gewesen. Seine Mutter habe daraufhin Kontakt zu seinem Onkel in Moskau aufgenommen und ihn dort untergebracht. Er habe zwei Monate in dessen Wohnung gelebt, die er nicht verlassen habe. Da er Angst um seinen Onkel gehabt habe, sei er schließlich nach Tschetschenien zurückgekehrt und habe bei seinen Großeltern gelebt. Er sei sehr krank gewesen, aber nicht ins Krankenhaus gegangen. Ein Bekannter, der Arzt sei, habe seine Tuberkulose behandelt. Er sei bei ihm zu Hause operiert worden. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass zweimal Männer in Zivil bei ihr nach ihm gefragt hätten. Sein Onkel habe schließlich Pässe für ihn, seine Mutter und seine Brüder besorgt, damit sie ausreisen konnten. Die Kläger haben gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 28. Oktober 2016 jeweils Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. November 2019 – 15 A 820/18 SN – den Bescheid des Bundesamtes vom 28. Oktober 2016, der den Kläger zu 3. betraf, wegen eines Verstoßes gegen Verfahrensrecht aufgehoben. In der mündlichen Verhandlung am 14. November 2019 ist die Klägerin zu 1. ergänzend gehört worden. Sie vertiefte dabei ihr bisheriges Vorbringen. Zu der Durchsuchung am 31. Dezember 2012 seien sechs Männer mit einem Fahrzeug gekommen, wie es von den Polizeibehörden genutzt werde. Auch danach seien noch zweimal Polizisten in Zivil gekommen und hätten nach ihrem Sohn gefragt. Sie hätten damit gedroht, dass sie sie und ihre beiden anderen Söhne mitnehmen würden, wenn D. nicht auftauchen würde. Dann würde sich dieser schon stellen. Beim zweiten Mal habe sie verstanden, dass die Drohung ernstgemeint sei. Die Kläger zu 1. und 2. haben in der Sache beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 28. Oktober 2016 zu verpflichten, ihnen Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. November 2019 – 15 A 3359/16 As SN – abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 3. Mai 2021 – 4 LZ 215/20 OVG – die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Der Beschluss ist den Klägern zu 1. und 2. am 11. Mai 2021 zugestellt worden. Auf Antrag der Kläger zu 1. und 2. hat der Vorsitzende mit Verfügung vom 8. Juni 2021 die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 12. Juli 2021 verlängert. Am 9. Juli 2021 haben die Kläger zu 1. und 2. die Berufung begründet. Der Kläger zu 3. wurde am 18. September 2020 beim Bundesamt angehört. Er gab an, die letzten Tage vor der Ausreise bei seiner Großmutter gewohnt zu haben, dann seien sie nach Moskau gefahren und hätten die Russische Föderation am … 2013 mit dem Zug nach Belarus verlassen. Zu seinem Vater habe er keinen Kontakt mehr. Die Familie habe Tschetschenien verlassen, weil sein älterer Bruder die Gegner F. unterstützt habe. Sein Bruder habe ihm nicht alles gesagt. In Tschetschenien würde er sich für die Taten seines Bruders verantworten müssen. Seine Großmutter habe ihm noch am Telefon gesagt, dass sie auf keinen Fall zurückkehren könnten. Auch seine Mutter sei wegen seines Bruders bedroht worden, er vermute, dass es seiner Großmutter jetzt genauso gehe. Er habe auch Angst, weil ein Cousin von ihm, der in Deutschland gelebt habe, nach seiner Rückführung 2018 verhaftet worden sei und im Gefängnis sitze. Die Machthaber in Tschetschenien würden immer einen Vorwand finden, um jemanden zu verhaften. Außerdem habe er zweimal unter seinem richtigen Namen auf YouTube und Instagram Kommentare gegen F. abgegeben. Er könne überall in Russland gefunden werden, da er sich registrieren lassen müsse, um arbeiten zu können. Selbst wenn er in Russland angeben würde, wo sich sein älterer Bruder jetzt aufhalte, hätten die Sicherheitsbehörden ihr Ziel nicht erreicht. Sie wollten seinen Bruder in die Hände bekommen. In Tschetschenien würden alle immer davon ausgehen, dass die jüngeren Geschwister dem älteren Bruder folgen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 22. September 2020 den Antrag des Klägers zu 3. auf Asylanerkennung ab und erkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger zu 3. auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte seine Abschiebung in die Russische Föderation an. Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger zu 3. hat auch gegen diesen Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2021 ist er ergänzend befragt worden. Der Kläger zu 3. hat in der Sache beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 22. September 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Mai 2021 – 15 A 2188/20 SN – abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21. Februar 2024 – 4 LZ 597/21 OVG – die Berufung gegen dieses Urteil ebenfalls zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger zu 3. am 23. Februar 2024 zugestellt worden. Am 25. März 2024 (Montag) hat der Kläger zu 3. die Berufung begründet. Die Kläger tragen zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor, ihr Sohn bzw. Bruder D. sei Mitglied des Komitees der Tschetschenischen Republik Itschkeria und werde von der tschetschenischen Regierung und vom russischen Geheimdienst verfolgt. Regimekritiker im Ausland würden von russischen Sicherheitskräften intensiv überwacht. Die Gefahrenlage habe sich für ihn durch den Kontakt mit der Exilopposition noch erhöht. Als enge Familienmitglieder seien die Kläger im Falle der Rückkehr gleichermaßen gefährdet. In Tschetschenien würden Kollektivstrafen verhängt. Es sei damit zu rechnen, dass sie unter Anwendung physischer Gewalt gezwungen werden würden, Angaben zu D. zu machen. Es treffe nicht zu, dass die russischen Sicherheitskräfte und der tschetschenische Machtapparat zwischen „Unterstützern von Terroristen“ und „Terroristen“ unterscheiden würden. Es bestehe vielmehr ein Interesse, an E. über seine Bezugspersonen heranzukommen. Die Gefährdung der Familie werde auch durch die Behandlung des Cousins G. belegt, der nach seiner Abschiebung aus Polen in Grosny verhaftet worden und fünf Jahr in Haft gewesen sei. Dieser sei auch nach D. gefragt worden. Ein interner Schutz in der Russischen Föderation bestehe nicht. Durch eine Registrierung des Wohnsitzes würde ihr Aufenthaltsort den russischen und tschetschenischen Behörden bekannt werden. Die Kläger zu 2. und 3. seien zudem wehrdienstpflichtig und würden in das Blickfeld der Wehrüberwachung geraten. Ihnen drohe die Einberufung und wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit und der familiären Beziehung zu ihrem Bruder Misshandlung im Wehrdienst. Die Kläger zu 2. und 3. befürchteten auch einen Einsatz im völkerrechtswidrigen Ukrainekrieg. Sie lehnten den Wehrdienst ab. Für die Klägerin zu 1. seien jedenfalls wegen ihres schlechten gesundheitlichen Zustands Abschiebungsverbote festzustellen. Das Gericht hat die Verfahren 4 LB 215/20 OVG und 4 LB 597/21 OVG mit Beschluss vom 17. Juni 2024 unter dem Aktenzeichen 4 LB 215/20 OVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Kläger beantragen, die Urteile des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14. November 2019 – 15 A 3359/16 As SN – und vom 12. Mai 2021 – 15 A 2188/20 SN – zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes vom 28. Oktober 2016 und vom 22. September 2020 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile. Aus einer Veröffentlichung der Nichtregierungsorganisation „Media Zona“ vom Mai 2024 ergebe sich, dass Herr D. nicht auf der Fahndungsliste des russischen Innenministeriums stehe. Für die Kläger bestehe daher wenigstens interner Schutz außerhalb der Tschetschenischen Republik. Die Klägerin zu 1. hat zu ihrem Gesundheitszustand Arztbriefe des Kreiskrankenhauses vom 27. Oktober 2015 und 9. Januar 2017, einen Arztbrief vom 6. März 2019 mit Medikationsplan, einen Arztbrief des AMEOS Klinikums vom 23. Juli 2019, einen Arztbrief der Universitätsmedizin vom 18. Juli 2019, Arztbriefe vom 4. November 2019, 14. Juni 2021 und 15. Juni 2021 sowie eine psychologische Stellungnahme des Psychosozialen Zentrums für Asylsuchende in Vorpommern vom 23. November 2021 vorgelegt. Die Kläger legten daneben eine Bescheinigung der Tschetschenischen Republik Itschkeria über D. und eine Zeugenladung in einem Strafverfahren gegen G. vor. In den Ausländerakten der Kläger befindet sich eine Kopie von zwei Seiten ihres russischen Reisepasses, ausgestellt am … 2012. Die Kopie des Reisepasses des Klägers zu 3. trägt als Ausstellungsdatum den … 2023. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt. Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2024 ergänzend gehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 LB 215/20 OVG und 4 LB 597/21 OVG sowie der von der Beklagten dazu übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.