Urteil
4 LB 6/22
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0622.4LB6.22.00
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Leitsätze
1. Ein Asylantrag ist auch dann nach § 29 Abs 1 Nr 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) unzulässig, wenn der andere Mitgliedstaat dem Antragsteller nur subsidiären Schutz gewährt, die Flüchtlingsanerkennung aber abgelehnt hat. Gerichtlicher Rechtsschutz ist auch in diesem Fall nur mit einer isolierten Anfechtungsklage zu erlangen. (Rn.46)
(Rn.49)
2. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtungsklage kommt auch dann nicht in Frage, wenn der Antragsteller weitergehend eine Flüchtlingsanerkennung begehrt und zugleich geltend macht, dass ihm in dem anderen (schutzgewährenden) Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. (Rn.53)
3. Subsidiärer Schutz wird auch in Polen unbefristet gewährt. (Rn.60)
4. Verneinung einer Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art 4 GRC (juris: EUGrdRCh) für einen nach Polen zurückkehrenden alleinstehenden jungen Mann mit subsidiärem Schutzstatus. (Rn.69)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Asylantrag ist auch dann nach § 29 Abs 1 Nr 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) unzulässig, wenn der andere Mitgliedstaat dem Antragsteller nur subsidiären Schutz gewährt, die Flüchtlingsanerkennung aber abgelehnt hat. Gerichtlicher Rechtsschutz ist auch in diesem Fall nur mit einer isolierten Anfechtungsklage zu erlangen. (Rn.46) (Rn.49) 2. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtungsklage kommt auch dann nicht in Frage, wenn der Antragsteller weitergehend eine Flüchtlingsanerkennung begehrt und zugleich geltend macht, dass ihm in dem anderen (schutzgewährenden) Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. (Rn.53) 3. Subsidiärer Schutz wird auch in Polen unbefristet gewährt. (Rn.60) 4. Verneinung einer Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art 4 GRC (juris: EUGrdRCh) für einen nach Polen zurückkehrenden alleinstehenden jungen Mann mit subsidiärem Schutzstatus. (Rn.69) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung ist zulässig. I. Sie ist entsprechend § 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet und die Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht eingereicht worden. II. Auch die Voraussetzungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 und 5 VwGO liegen vor. Danach muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. § 124a Abs. 3 VwGO ist auch im Asylverfahren anzuwenden und wird durch § 78 AsylG, der keine Vorgaben hinsichtlich der Begründung der Berufung macht, nicht verdrängt (BVerwG, Urt. v. 30.06.1998 - 9 C 6.98 -, juris Rn. 10 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 26.10.2000 - A 14 S 2235/98 -, juris Rn. 15). Die nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO zu stellenden (Mindest-) Anforderungen sind erfüllt. Zum Antrag gehören der Rechtsmittelantrag und der Sachantrag. Er ist unter Heranziehung der Gründe nach Maßgabe des § 88 VwGO auszulegen (BVerwG, Urt. v. 16.07.2015 - 1 C 29.14 -, juris Rn. 17). Die Berufungsgründe müssen substantiiert und konkret auf den einzelnen Fall bezogen sein und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss. Welche Mindestanforderungen danach an die Begründung der Berufung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Begründung muss ihre Funktion erfüllen, die übrigen Beteiligten und das Berufungsgericht über die das Berufungsbegehren maßgeblich stützenden Gründe zu unterrichten (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2019 - 9 B 29.18 -, juris Rn. 3 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 04.10.2019 - 4 LB 13/18 -, juris Rn. 28). Hierfür muss der Berufungsführer zumindest eine bestimmte tatsächliche Feststellung, eine rechtliche Sachverhaltswürdigung oder eine allgemeine Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die dessen Urteil tragen, angreifen (Beschl. des Senates v. 28.02.2022 - 4 LB 8/21 -, Rn. 4 f. juris). Diese Anforderungen sind erfüllt. 1. Soweit der Kläger in den Gründen das Vorbringen zum Vorliegen eines Verfahrensfehlers wiederholt, ergibt sich daraus zwar noch nicht, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis unrichtig sein muss (vgl. etwa OVG Koblenz, Beschl. v. 24.01.2000 - 10 A 11942/99 -, juris Rn. 23). Mit dem Verweis auf den Inhalt des erfolgreichen Zulassungsantrags lässt sich den Gründen aber auch entnehmen, warum der Kläger das Berufungsverfahren weiterverfolgt. Die verfahrensfehlerhaft unterlassene Beweiserhebung sollte der Bestätigung dienen, dass der klägerische Schutzstatus in Polen widerrufen worden sei. Der Bestand des Schutzstatus‘ wiederum sei für eine Entscheidung zu seinen Gunsten entscheidungserheblich. Würde der Kläger von Polen aus in die Russische Föderation zurückkehren müssen, müsse er mit Inhaftierung, Folter oder Rekrutierung zu den russischen Streitkräften in der Ukraine rechnen. Mehr musste der Kläger in dieser Situation zur Begründung der Berufung nicht ausführen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.2003 - 1 B 33.03 -, juris Rn. 2). 2. Nach einer entsprechenden Auslegung enthält die Begründung der Berufung auch einen (noch) ausreichend bestimmten Antrag. Bei der Bestimmung des Rechtsschutzziels sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133 und 157 BGB) anzuwenden. Gegebenenfalls ist der Antrag so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den zu erkennenden Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung trägt. Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrages anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten allerdings eine gesteigerte Bedeutung zu. Eine Abweichung vom Antragswortlaut kommt in diesem Fall lediglich dann infrage, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 -, juris Rn. 5 m.w.N.). So liegt es hier. a. Der in der Berufungsbegründung enthaltene Sach- und Hauptantrag entspricht im Anfechtungsteil ersichtlich nicht den erkennbaren Interessen des Klägers, da er sich auf die Ziffern 2 bis 4 des Bescheides vom 2. August 2017 beschränkt, obwohl er zugleich eine Verpflichtung auf Zuerkennung internationalen Schutzes hier im Bundesgebiet erreichen will. Hierfür muss er jedoch allem anderen voran die in Ziffer 1 des Bescheides enthaltene Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG anfechten. Zumindest der ergänzenden Bezugnahme auf den Inhalt des Zulassungsantrages lässt sich ein entsprechendes Begehren auch entnehmen. Danach wendet sich der Kläger – grammatikalisch korrekt – sowohl gegen die Ablehnung seines Antrages auf internationalen Schutz „als unzulässig“ als auch gegen die Versagung nationalen Abschiebungsschutzes und führt aus, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Polen eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK fürchte, weshalb er „zumindest auch“ ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geltend machen könne. Eines zugleich auf die Gewährung internationalen Schutzes gerichteten Verpflichtungsantrages, wie er hier im Hauptantrag formuliert ist, bedarf es nicht; er wäre deshalb auch nicht zulässig. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben sind Bescheide, die einen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AsylG ohne weitere Sachprüfung schon als unzulässig verwerfen, mit einer isolierten Anfechtungsklage anzugreifen. Denn mit der Zusammenfassung der verschiedenen Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG hat der Gesetzgeber dem Bundesamt eine mehrstufige Prüfung vorgegeben; der Streitgegenstand beschränkt sich in diesen Fällen auf die auch vom Bundesamt nur geprüfte (und verneinte) Zulässigkeit des Asylantrags. Will der Asylsuchende eine inhaltliche Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten, muss er zunächst die Aufhebung des Bescheids, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, erreichen. Ein „Durchentscheiden“ durch das Gericht oder auch nur ein eingeschränkter, auf die Durchführung eines Asylverfahrens gerichteter Verpflichtungsantrag kommt nicht in Betracht. Zu letzterem wäre das Bundesamt nach Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit als die mit besonderem Sachverstand ausgestattete Fachbehörde automatisch verpflichtet (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 16 ff., Urt. v. 01.06.2017 - 1 C 9.17 -, juris Rn. 15; OVG Weimar, Beschl. v. 15.05.2018 - 3 KO 275/17 -, juris Rn. 35). aa. Im Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG tritt die beschriebene Rechtsfolge auch dann ein, wenn der andere Mitgliedstaat dem Antragsteller nur subsidiären Schutz gewährt, die Flüchtlingsanerkennung aber abgelehnt hat. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn der andere Mitgliedstaat dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Dies entspricht Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) und gilt nach der Übergangsregelung in Art. 52 Unterabs. 1 RL 2013/32/EU für Asylanträge, die – wie hier – nach dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019, - C-297/17, Ibrahim -, juris Rn. 67 ff.; so schon BVerwG, Beschl. v. 23.10.2015 - 1 B 41.15 -, juris Rn. 11). Damit ist dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu behandeln, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt, „d.h. ihm entweder die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat“ (BVerwG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, juris Rn. 29). In beiden Fällen ist der Asylantrag unzulässig und der Schutzberechtigte regelmäßig auf die Schutzgewährung durch den zuerkennenden Mitgliedstaat verwiesen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2020 - 1 C 8/19 -, juris Rn. 15). Mit der Gewährung subsidiären Schutzes hat er die Möglichkeit, in dem anderen Mitgliedstaat Aufenthalt zu nehmen (Art. 24 Abs. 2 RL 2011/95/EU [Anerkennungsrichtlinie]), so dass es für ihn grundsätzlich auch zumutbar ist, dort den Antrag auf Flüchtlingsanerkennung weiterzuverfolgen (Günther/Nuckelt in: BeckOK AuslR, 37. Ed. 01.04.2023, § 29 AsylG Rn. 76; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 29 AsylG Rn. 10). Der den subsidiären Schutz gewährende Mitgliedstaat hat das Verfahren zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegebenenfalls wiederaufzunehmen (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17, Ibrahim -, juris Rn. 100). Entsprechend hat schon das Verwaltungsgericht den Verpflichtungsantrag nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, sondern das klägerische Begehren auf die Aufhebung des Bescheides und die Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG beschränkt. Dies ist vom Kläger auch zu keinem Zeitpunkt gerügt worden. bb. Eine Zulässigkeit des Verpflichtungsbegehrens folgt auch nicht aus der vom Kläger geltend gemachten Gefahr, bei Rückkehr nach Polen als „anderen Mitgliedstaat“ der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 Grundrechtecharta (GRC) bzw. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu sein, so dass es ihm ausnahmsweise nicht zuzumuten wäre, den Antrag auf Flüchtlingsanerkennung dort weiterzuverfolgen. Das Nichtvorliegen einer solchen Gefahr ist im Rahmen der isolierten Anfechtungsklage als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 16 mit Verweis auf die Rspr. des EuGH). Sollte festzustellen sein, dass eine solche Gefahr tatsächlich besteht, wäre die Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben, weil § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in einem solchen Fall unanwendbar ist. Der Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes wäre als Erstantrag zu behandeln und inhaltlich zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 30.03.2021 - 1 C 41.20 -, juris 31 m.w.N., vgl. auch EuGH-Vorlage v. 07.09.2022 - 1 C 26.21 -, juris Rn. 10 f., 27 f., beide m.w.N.). Allerdings gilt auch insoweit, dass die Sachentscheidung zunächst vom Bundesamt zu treffen ist und ein „Durchentscheiden“ vonseiten des Gerichts ausscheidet. b. Der Hilfsantrag ist sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots; dieses kann sich zulässigerweise nur auf den avisierten Zielstaat Polen beziehen. B. Die Berufung ist unbegründet. I. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hauptantrag – die isolierte Anfechtungsklage gegen den ergangenen Bescheid vom 2. August 2017 – entspricht der obigen Auslegung (A.II.2.a.). Er ist aber nur zum Teil zulässig und, soweit er zulässig ist, unbegründet. 1. Die Anfechtungsklage gegen die in Ziffer 1 des Bescheides enthaltene Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist zulässig, aber unbegründet. Diese ist auch unter Berücksichtigung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG aktuellen Sach- und Rechtslage rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht dies angenommen (a). Eine Unzulässigkeitsentscheidung kommt allerdings auch dann nicht in Betracht, wenn die Lebensverhältnisse, die den Ausländer in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling (oder – wie hier – als subsidiär Schutzberechtigter) erwarten, der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (BVerwG, Beschl. v. 24.05.2022 - 1 B 23.22 -, juris Rn. 13, Urt. v. 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 17, beide m.w.N.). Eine derartige Gefahrenlage ist vorliegend nicht festzustellen (b). a. Unstreitig hat der Kläger im Jahre 2009 in Polen internationalen Schutz in Form subsidiären Schutzes erhalten. Dieser wirkt bis heute fort. Subsidiärer Schutz wird auch in Polen unbefristet gewährt. Für die Statusentziehung („deprevation“) gibt es in Polen ein einheitliches Verfahren, das die Beendigung („cessation“) und / oder die Aberkennung („withdrawal“) des internationalen Schutzes umfasst (Länderinformationsblatt BFA v. 04.09.2020, S. 15; AIDA Country Report: Poland, 2022 update, S. 122, 127; 2021 update, S. 118, 123). Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Verfahren in Abwesenheit des Klägers durchgeführt worden sein könnte, ergeben sich nicht (aa.), auch nicht aus dem Schicksal seines Bruders (bb.). Den diesbezüglichen Befürchtungen des Klägers ist nach der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des zuständigen Verbindungsbeamten in Polen der Boden entzogen. aa. Nach dessen Angaben haben polnische Behörden vielmehr erneut bestätigt, dass der subsidiäre Schutzstatus des Klägers fortbesteht, insbesondere nicht widerrufen worden ist, so dass auch die Gefahr einer Kettenabschiebung nicht besteht. Der Senat hat keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln, zumal auch weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass beim Kläger Gründe für die Entziehung seines subsidiären Schutzstatus vorliegen oder vorgelegen hätten. Sollte der Kläger auf den ihm gewährten subsidiären Schutzstatus zwischenzeitlich freiwillig verzichtet haben, würde dies die Wirkung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Übrigen nicht beseitigen. Ein solcher Fall wäre vielmehr ebenso zu behandeln wie der Fortbestand des Schutzes. Alles andere liefe dem Zweck der Regelung, unerwünschte Sekundärmigration zu vermeiden, zuwider (VGH Kassel, Urt. v. 26.10.2021 - 8 A 1852/20.A -, juris Rn. 29; VGH München, Beschl. v. 21.05.2019 - 21 ZB 16.50029 -, juris Rn. 12 m.w.N.). bb. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger der subsidiäre Schutz in Abwesenheit entzogen worden sein könnte, ergeben sich auch nicht aus dem Schicksal seines Bruders A.. Nach der Stellungnahme des zuständigen Verbindungsbeamten in Polen liegt insoweit eine andere Sachlage vor. Die Auswertung der vom Senat beigezogenen Verfahrensakten bestätigt dies. Danach begab sich der zwischenzeitlich ebenfalls volljährig gewordene Bruder A. nach Abweisung der Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom 29. Mai 2017 (rechtskräftig nach dem Beschluss des Senats vom 5. Juli 2018) nach eigenen Angaben im April 2019 nach Polen, wo ihm im Mai 2019 für einige Monate eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei. Er sei dann nach Norwegen und im August 2019 nach Tschetschenien, wo er zwei Wochen bei einem Onkel gewohnt und den Führerschein gemacht habe, weitergereist. Von dort habe er jedoch fliehen müssen und sei erneut nach Norwegen gegangen, von wo er allerdings nach Polen abgeschoben worden sei. Dort sei ihm am 28. Oktober 2019 der Widerrufsbescheid vom 27. Juni 2019 ausgehändigt worden. Gegen den Widerruf des subsidiären Schutzes habe er kein Rechtsmittel eingelegt. Er habe die Wahl gehabt, entweder Asyl zu beantragen, freiwillig auszureisen oder sich nach Russland abschieben zu lassen. Deshalb sei er zu seiner Familie in Deutschland zurückgekehrt. Insgesamt sei er nur eine Woche in Polen gewesen (so in der Anhörung vor dem Bundesamt v. 21.08.2020 in dem späteren Asylverfahren zum Az. 8116348-160). Dazu passend führt der Verbindungsbeamte aus, dass der subsidiäre Schutzstatus am 27. Juni 2019 widerrufen worden ist, da dessen Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen hätten. Der Bruder sei daraufhin am 2. Januar 2020 nach Deutschland zurückgekehrt und habe einen neuen Asylantrag gestellt. Auf eine entsprechende Anfrage im Rahmen eines Dublin-Verfahrens habe Polen am 22. Juni 2020 der Übernahme zugestimmt und er sei am 27. Mai 2021 nach Polen übergeben und in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht worden. Dort habe er ebenfalls am 27. Mai 2021 einen Asylantrag gestellt, diesen aber am 11. Juni 2021 zurückgenommen. Daraufhin sei eine Abschiebungsentscheidung der polnischen Behörden ergangen. Dagegen habe er keinen Widerspruch eingelegt, weshalb er am 18. Juni 2021 nach Russland abgeschoben worden sei. Das beschriebene Verfahren gibt auch keinen Anlass, an dessen Rechtmäßigkeit zu zweifeln. In Polen erfolgt die Beendigung („cessation“) des subsidiären Schutzes, wenn die Umstände, die zur Schutzgewährung geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich geändert haben (vgl. Art. 16 Abs. 1 RL 2011/95/EU). Im Jahre 2019 ist in sechs Fällen der Flüchtlingsschutz und in 100 Fällen der subsidiäre Schutz entzogen worden; die Fälle betrafen durchgehend russische Staatsangehörige. Dies darf aber nicht zu der Annahme führen, dass die Beendigung des Schutzes auf russische Staatsangehörige systematisch angewandt würde. Im gleichen Jahr (2019) haben russische Staatsangehörige in 76 Fällen internationalen Schutz erhalten (außerdem: 2016: 67 x, 2017: 86 x, 2018: 70 x, 2020: 66 x, 2021: 89 x und 2022: 100 x). Der Entzug des Schutzstatus erfolgt, weil die Betroffenen entweder freiwillig den Schutz der Russischen Föderation angenommen haben oder weil die Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht mehr bestanden oder sich so verändert haben, dass sie keinen Schutz mehr benötigten (AIDA Country Report: Poland, 2022 update, S. 127 ff.; 2021 update, S. 123 ff.). Dies entspricht den Vorgaben der Anerkennungsrichtlinie. Der im Verwaltungsverfahren 8116348-160 eingereichte Bescheid des Chefs des Ausländeramtes in Warschau, mit dem dem Bruder der subsidiäre Schutzstatus entzogen wurde, datiert vom 27. Juni 2019 und ist gestützt auf Art. 22 Abs. 1 Pkt. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 und Art. 54b des Gesetzes über die Schutzgewährung für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen. Art. 22 Abs. 1 dieses Gesetzes behandelt die Beendigung des Status wegen Wegfalls der Umstände (vgl. AIDA Country Report: Poland, 2022 update, S. 127 mit Fn. 790; Poland, 2021 update, S. 123 mit Fn. 738: „Subsidiary protection is ceased, if …“, Article 22(1) Law on Protection). Die Begründung („Uzasadnienie“) liegt nur in polnischer Sprache vor. Anhaltspunkte dafür, dass die polnische Asylbehörde in mutmaßlich unionsrechtswidriger Weise über die in der Anerkennungsrichtlinie vorgesehenen Fälle hinaus den Schutzstatus wieder entzogen hätte, bestehen nach alledem nicht. Ein solcher Umstand wäre im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich. Denn es bleibt festzustellen, dass der Bruder des Klägers nach Aushändigung des Widerrufsbescheides Ende Oktober 2019 und - nach eigenen Angaben - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Widerrufsbescheid in Polen verzichtete und stattdessen Anfang Januar 2020 wiederum in die Bundesrepublik zu seiner Familie reiste. Zudem scheint es ausweislich der vom Beklagten eingeholten Auskunft vom 22. Februar 2023 nicht so, wie hier behauptet, dass der Bruder „direkt nach der Überstellung“ im Mai 2021 von Polen aus in die Russische Föderation abgeschoben worden ist. Vielmehr stellte er vorher noch einen Asylantrag, nahm diesen jedoch nach ca. drei Wochen wieder zurück. Auch gegen die Abschiebungsentscheidung der polnischen Behörden erhob er keinen Widerspruch. Soweit er von den gegebenen rechtlichen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat, liegt dies in seinem eigenen Verantwortungsbereich. b. Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GRC in Polen besteht in Anwendung des vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) definierten strengen Maßstabs nicht. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU um. Letzterer verbietet es den Mitgliedstaaten, einen Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als unzulässig abzulehnen, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC droht (EuGH, Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 [Hamed und Omar], juris Rn. 35). Das Nichtvorliegen einer solchen Gefahr ist bereits ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 16). Der Inhalt des Verbots aus Art. 4 GRC ist in der Rechtsprechung des EuGH konkretisiert worden. Gemäß Art. 52 Abs. 3 GRC kommt ihm die gleiche Bedeutung und Tragweite zu wie dem Verbot in Art. 3 EMRK (OVG Schleswig, Urt. des Senats v. 06.09.2019 - 4 LB 17/18 -, juris Rn. 50 m.w.N.). Ebenso wie Art. 3 EMRK verbietet Art. 4 GRC jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Das Verbot hat mit seiner fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 78). Dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten entsprechend ist zunächst zu vermuten, dass die Behandlung von Asylsuchenden und anerkannt Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Diese Vermutung ist jedoch widerleglich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das System in einem bestimmten Mitgliedsstaat in der Praxis auf größere Funktionsstörungen stößt (sog. systemische Mängel), wobei wegen des absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 GRC / Art. 3 EMRK unbeachtlich ist, ob ein Verstoß gegen dieses Verbot erst nach Überstellung und/oder Abschluss des Asylverfahrens erfolgt (ausführlich: OVG Schleswig, Urt. des Senats v. 06.09.2019 - 4 LB 17/18 -, juris Rn. 54 f. m.w.N.). Das Kriterium der „systemischen Mängel“ ist Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte ist deshalb zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (ausführlich: OVG Schleswig, Urt. des Senats v. 06.09.2019 - 4 LB 17/18 -, juris Rn. 59 f. m.w.N.). Derartige Schwachstellen fallen unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats müsste zur Folge haben, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (Fehlen von „Bett, Brot und Seife“). Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (VGH Mannheim, Urt. v. 07.07.2022 - A 4 S 3696/21 -, juris Rn. 24; OVG Schleswig, Urt. des Senats v. 06.09.2019 - 4 LB 17/18 -, juris Rn. 63 f., beide m.w.N.). Dabei stellt der EuGH bei der Gefahrenprognose auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr („serious risk“) ab. Dies entspricht dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“) in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - 1 C 35.20 - juris Rn. 27 und v. 07.09.2021 - 1 C 3.21 - , juris Rn. 19). Solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRC nicht erreicht ist, führt allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Anerkennungsrichtlinie gerecht werden, noch nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) vorgesehenen Befugnis. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat – vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände – davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (BVerwG, Urt. v.17.06.2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 24 m.w.N.). Anders verhält es sich, wenn das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis in diesem Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen trifft, die so schwerwiegend sind, dass sie diese Schwelle übersteigen und den Antragsteller tatsächlich dem „real risk“ aussetzen, dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (VGH Mannheim, Urt. v. 07.07.2022 - A 4 S 3696/21 -, juris Rn. 24). Entsprechend ist zu vermuten, dass sich Polen als anderer Mitgliedstaat an die sekundärrechtlichen Vorgaben der Europäischen Union über das Verfahren und die Behandlung international schutzberechtigter Personen hält. Systemische Mängel, die im polnischen Rechtssystem angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen und die aufgrund der Gleichgültigkeit polnischer Behörden zur Folge haben, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige schutzberechtigte Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in der beschriebenen Situation extremer materieller Not befände, sind nicht festzustellen. aa. Soweit der Kläger für sich die Gefahr eines Widerrufs seines Schutzstatus und infolgedessen einer Weiterschiebung in die Russische Föderation sieht, ist die Annahme einer solchen Gefahr von vornherein nicht geeignet, aufgrund systemischer, allgemeiner oder bestimmte Personengruppen treffender Schwachstellen des polnischen Rechtssystems und dessen Vollzugssystem gegenüber Schutzberechtigten eine strukturelle Durchbrechung des generell vermuteten menschenrechtskonformen Verhaltens des polnischen Staates darzulegen. Die klägerische Annahme beruht, wie bereits dargelegt, auf der individuellen und im Übrigen auch vom Sachverhalt her anders gelagerten Verfahrenskonstellation des Bruders. Ohne dass es deshalb noch darauf ankäme, sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Kläger auf einen etwaigen Widerruf durch Einlegung von Rechtsbehelfen reagieren könnte. In Polen gibt es ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Polen, Vers. 2, 07.12.2021, S. 3; RESPOND, Paper 2020/63, August 2020: Integration Policies, Practices and Experiences, S. 25). Insbesondere ist sichergestellt, dass Schutzberechtigte sich vor einer Aberkennung / Beendigung äußern und gegen den Entzug des Schutzstatus einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen können. Die Entscheidung kann mit aufschiebender Wirkung vor dem Flüchtlingsrat („Refugee Board“) angegriffen werden. Ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung des Flüchtlingsrates über die Beendigung des internationalen Schutzes soll der Ausländer Polen innerhalb von 30 Tagen verlassen; innerhalb derselben Frist kann er eine Beschwerde beim Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Warschau einreichen (AIDA Country Report: Poland, 2022 update, S. 127; 2021 update, S. 124). Um die gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten wahrzunehmen, besteht in Polen ein kostenloses staatliches System der Rechtshilfe; hierüber wird in den jeweiligen Entscheidungen der erstinstanzlichen Behörde belehrt und in die Sprache übersetzt, die der Antragsteller versteht. Das System wird vom Leiter des Ausländeramtes verwaltet, der Rechtsanwälte, Rechtsberater und NGO-Anwälte unter Vertrag hat (AIDA Country Report: Poland, 2022 update, S. 31 f., 2021 update, S. 32 f.). Darüber hinaus leisten NGO’s durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand insbesondere für Personen mit begrenzten Sprachkenntnissen einen wichtigen Beitrag (RESPOND, Paper 2020/63, August 2020: Integration Policies, Practices and Experiences, S. 25). Soweit von den rechtlichen Möglichkeiten kein Gebrauch gemacht oder auf einen Status freiwillig verzichtet wird, liegt dies im Verantwortungsbereich des Ausländers. bb. Nicht entscheidungserheblich bleibt auch die Sorge, dass dem Kläger in Polen von tschetschenischen Militärs / Clans unter der Führung des Präsidenten Ramsan Kadyrows nachgestellt werden könnte. Dies hätte nach seinem eigenen Vorbringen individuelle Gründe und führte nicht auf die Annahme systemischer Schwachstellen im o.g. Sinne. Eine solche Gefahr wäre im Übrigen auch im Bundesgebiet nicht gänzlich auszuschließen. Insofern muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, sich gegebenenfalls schutzsuchend an die polnische Polizei zu wenden (so auch VG Schleswig, Urt. v. 11.04.2023 - 16 A 68/23 -, n.v.; VG Leipzig, Beschl. v. 11.06.2021 - 6 L 899/20 -, juris). Anhaltspunkte dafür, dass der polnische Staat oder dessen Bevölkerung russischen Staatsbürgern speziell seit dem russischen Überfall auf die Ukraine negativ gegenüberstehen könnten, bestehen ebenfalls nicht; ihr Aufenthalt dort dürfte eher auf eine oppositionelle Haltung gegenüber der russischen Staatsführung zurückgeführt werden. Entsprechend unwahrscheinlich ist deshalb auch, dass der Kläger als russischer Kriegsdienstverweigerer anders behandelt würde (vgl. dazu den Spiegel v. 17.12.2022 S. 78 ff.). Dass und auch warum der polnische Staat russischen Kriegsdienstverweigerern gegenwärtig negativ gegenüberstehen sollte, ist weder vom Kläger plausibilisiert worden noch den Erkenntnismitteln zu entnehmen. cc. Im Übrigen kann angenommen werden, dass die in Polen vorherrschenden allgemeinen Lebensverhältnisse für international Schutzberechtigte es dem Kläger zumindest ermöglichen werden, seine elementaren Bedürfnisse zu decken, so dass die nach obigem Maßstab definierte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des aktuellen Ukrainekonflikts (vgl. zuletzt VG Schleswig, Urt. v. 11.04.2023 - 16 A 68/23 -, n.v.; VG Würzburg, Urt. v. 31.08.2022 - W 1 K 22.30205 - in juris, beide mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln erteilt die Ausländerbehörde in Warschau subsidiär geschützten Personen eine Aufenthaltskarte für zwei Jahre, die auf Antrag verlängert wird. Für eine verspätete Antragstellung ist zwar ein Bußgeld vorgesehen, dies ist in den Jahren 2015 bis 2022 aber nicht praktiziert worden (AIDA Country Report: Poland, 2022 update, S. 122 f.; 2021 update, S. 118 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Polen, Vers. 2, 07.12.2021, S. 15). Nicht ersichtlich ist, dass die Aufenthaltskarte nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr erteilt oder verlängert wird. So erhielt zum einen die Familie des Klägers nach eigenem Vorbringen auch im Jahres 2014 – mithin nach fünf Jahren Abwesenheit – noch eine Aufenthaltskarte und zum anderen auch der Bruder des Klägers nochmals im Mai 2019, nachdem dessen erstes Asylverfahren im Bundesgebiet abgeschlossen und er nach Polen zurückgekehrt war. Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz haben Zugang zum Arbeitsmarkt unter den gleichen Bedingungen wie polnische Staatsbürger. Der Zugang zur Beschäftigung ist nicht auf bestimmte Sektoren beschränkt, in der Praxis jedoch aufgrund von fehlender Unterstützung von Arbeitgeberseite oft schwer zu realisieren, zumal es an Mechanismen fehlt, Personen mit internationalem Schutzstatus in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Auch hier spielen polnische NGO‘s „eine unschätzbare Rolle“ bei der Unterstützung und Integration in den Arbeitsmarkt. In größeren Städten ist es einfacher, einen Arbeitsplatz zu finden, so z.B. in Warschau, wo Berufsausbildungen in Fremdsprachen angeboten werden (AIDA Country Report: Poland, 2022 update, S. 137 f.; 2021 update, S. 132 f.; RESPOND, Paper 2020/63, August 2020: Integration Policies, Practices and Experiences, S. 39 f., 44). Die überwiegende Mehrheit der Asylsuchenden und Schutzberechtigten stammt aus dem Kaukasus und Tschetschenien. Sie sind oft nur gering gebildet und üben einfache, schlecht bezahlte Tätigkeiten aus. Selbst wenn sie viel arbeiten, reicht ihr Verdienst nicht aus, um alle Rechnungen zu bezahlen, insbesondere, wenn sie eine Wohnung mieten. Deshalb ziehen sie es oft vor, auf dem „Schwarzmarkt“ zu arbeiten, selbst wenn sie eine andere Möglichkeit hätten, da es dann einfacher ist, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Seit Ende 2019 hat die nationale Arbeitsaufsichtsbehörde (NLI) eine Beratungsstelle für Migranten eingerichtet, wo sie Informationen über die Bedingungen für Aufenthalt und Arbeit in Polen erhalten können. Die Informationen werden in mehreren Sprachen, u.a. in Russisch, angeboten (RESPOND, Paper 2020/63, August 2020: Integration Policies, Practices and Experiences, S. 42 f.). Besteht eine Arbeitsberechtigung, ist dies laut Gesetz auf der Aufenthaltskarte zu vermerken. In der Praxis haben die für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte ausgestellten Aufenthaltskarten keinen solchen Vermerk, was den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu einigen Sozialleistungen erschweren kann. Das Oberste Verwaltungsgericht sowie das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Warschau haben jedoch entschieden, dass das Fehlen eines solchen Vermerks nicht so ausgelegt werden kann, dass der Ausländer von der Sozialhilfe ausgeschlossen ist, wenn er in Polen tatsächlich arbeitsberechtigt ist (AIDA Country Report: Poland, 2022 update, S. 123; 2021 update, S. 119 f.). Einschränkungen für die Arbeitsfähigkeit von Flüchtlingen gibt es nicht. Personen mit polnischen, russischen oder ukrainischen Sprachkenntnissen werden von den Arbeitgebern im Allgemeinen lieber eingestellt (USDOS, Poland 2021 Human Rights Report, 12.04.2022 S. 24). Schutzberechtigte genießen volle Niederlassungsfreiheit in ganz Polen. Sie dürfen nach Erhalt der positiven Entscheidung noch für max. zwei Monate in der Unterbringung für Asylwerber bleiben (AIDA Country Report: Poland, 2022 update, S. 133; 2021 update, S. 129). Bis auf einige Gemeinden, die jedes Jahr Wohnungen speziell für Schutzberechtigte anbieten, bietet der Staat keine eigenen Unterbringungsmöglichkeiten. Auch enthält das polnische Recht keine gesonderten Rechtsvorschriften für die Unterbringung für Ausländer, einschließlich Personen, die internationalen Schutz genießen. Generell herrscht ein Mangel an Sozialwohnungen, sowohl für polnische Staatsbürger als auch für Inhaber eines Schutztitels. Belastbare Zahlen, wie viele der Schutzberechtigten obdachlos sind, gibt es nicht. Eine NGO schätzt, dass mehr als 25% der Schutzberechtigten ein Obdachlosigkeitsrisiko haben; ein anderer NGO-Bericht spricht von „vielen“ Schutzberechtigten, die Erfahrungen mit Obdachlosigkeit machen (AIDA Country Report: Poland, 2022 update, S. 135 f.; 2021 update, S. 131 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Polen, Vers. 2, 07.12.2021, S. 16). Die Schwierigkeit, angemessenen Wohnraum zu finden, ist Teil des allgemeinen Mangels an erschwinglichem Wohnraum. Nach Angaben von Experten fehlen in Polen etwa 2,1 Millionen Wohnungen. Die Situation im Jahr 2022 wurde zusätzlich durch den massenhaften Zuzug von Menschen aus der Ukraine erschwert, der es fast unmöglich macht, Wohnungen in größeren Städten zu mieten (AIDA Country Report: Poland, 2022 update, S. 137). Dessen ungeachtet haben subsidiär Schutzberechtigte in Polen gleichen Zugang zum allgemeinen Sozialsystem wie polnische Bürger. Sie können in ihrem Wohnortbezirk Sozialhilfe erhalten, wenn sie eine gewisse Einkommensgrenze (161 Euro für eine Person) nicht überschreiten. In der Praxis kommt es allerdings aufgrund von mangelnden Sprachkenntnissen, mangelndem Wissen über die Rechte und administrativen Hürden oft zu Problemen beim Zugang zur Sozialhilfe (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Polen, Vers. 2, 07.12.2021, S. 16 f.; AIDA Country Report: Poland, 2022 update, S. 141; 2021 update, S. 135). Auf der Grundlage der öffentlichen Krankenversicherung gelten für subsidiär Schutzberechtigte beim Zugang zur Gesundheitsversorgung die gleichen Regeln wie für polnische Bürger. Der Versichertenstatus wird je nach individueller Lage von der öffentlichen Hand, von einem etwaigen Arbeitgeber, dem Arbeitsamt oder dem Schutzberechtigten selbst übernommen. Die Krankenversicherung deckt die meisten medizinischen Behandlungen ab (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Polen, Vers. 2, 07.12.2021, S. 17; AIDA Country Report: Poland, 2021 update, S. 138). Personen mit internationalen Schutz werden, wenn sie nicht „versichert“ sind, direkt in eine Liste der Personen aufgenommen, die Zugang zu den öffentlichen Gesundheitsdiensten haben, sofern ihr Einkommen die gesetzlich festgelegte Grenze nicht überschreitet (AIDA Country Report: Poland, 2022 update, S. 144). Nach alledem wird es für den Kläger sicher nicht einfach sein, sich in Polen eine neue Existenz aufzubauen. Dabei ist insbesondere die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt für anerkannte Schutzsuchende nicht zu verkennen, jedoch droht in Polen deshalb nicht zwangsläufig die Obdachlosigkeit. Dies gilt insbesondere für den mittlerweile 24-jährigen Kläger, der gesund und arbeitsfähig ist, mittlerweile über eine Berufsausbildung als Anlagenmechaniker verfügt und in diesem Beruf arbeitet, nur für sich allein sorgen muss und keine besondere Verletzlichkeit aufweist. Zudem wird er sich mit russisch als Muttersprache und als Angehöriger des gleichen kulturellen Raums leichter integrieren können als Schutzberechtigte aus anderen, weiter entfernt liegenden Herkunftsländern. Ergänzend zu den nötigenfalls zu beantragenden staatlichen Leistungen, wird er, wenn auch nur vorübergehend, auf die Unterstützung durch caritative Organisationen zurückgreifen können. Dass er sich unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte und die polnischen Behörden dem gleichgültig gegenüberstehen würden, ergibt sich jedenfalls nicht. Soweit der Kläger annimmt, dass aufgrund der Historie seines Bruders eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass er selbst nach einer Rücküberstellung nach Polen ebenfalls willkürlich in Haft genommen würde und in diesem Zusammenhang mit dem VG Hannover (Beschl. v. 07.10.2022 - 12 B 3546/22 -, juris) auf unmenschliche und erniedrigende Bedingungen in den polnischen Aufnahmelagern verweist, ist dies vorliegend nicht entscheidungserheblich. Auf die Mängel im polnischen Aufnahmesystem und die Praxis polnischer Grenzschutzbehörden mit neu ankommenden Asylsuchenden kommt es vorliegend nicht an. Denn der Kläger würde – anders als sein Bruder – nicht als (nochmaliger) Asylsuchender, sondern mit einem bestehenden Schutzstatus nach Polen zurückkehren. Warum er als solcher in Haft genommen werden sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt. 2. Aus dem Ergebnis zu B.I.1. folgt, dass die Klage, soweit sie sich in Form eines isolierten Anfechtungsantrages auch gegen die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides getroffene negative Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG richten soll, nunmehr unzulässig ist. Zulässig wäre ein solcher Antrag nur für den Fall, dass die in Ziffer 1 enthaltene Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben wird, da die vom Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Ziffer 2 zusätzlich getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, dann nach dem o.g. zweistufigen Prüfungsverfahren verfrüht ergangen und allein deshalb ausnahmsweise mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung vom Gericht hingegen bestätigt, bleibt es gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei der Pflicht des Bundesamtes zur Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Will der Betroffene diese Entscheidung zur gerichtlichen Überprüfung stellen, hat dies jedoch – wie hier geschehen – im Wege einer hilfsweise zu erhebenden Verpflichtungsklage zu erfolgen, gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass nationale Abschiebungsverbote vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 18-21; Berlit, jurisPR-BVerwG 4/2017 Anm. 2 D.). 3. Zulässig ist die Anfechtungsklage demgegenüber, soweit sie sich gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides wendet. Die mit der Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags verbundene Abschiebungsandrohung teilt als Vollstreckungsmaßnahme in jedem Fall das rechtliche Schicksal des Grundverwaltungsakts. Die Klage ist aber auch insoweit unbegründet. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Sie ist zutreffend auf §§ 34, 35 AsylG gestützt. Gründe, die ihrem Erlass entgegenstehen, ergeben sich auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage weder aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG, § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (a) noch aus europarechtlichen Vorgaben (b). Auch die sonstigen an eine Abschiebungsandrohung zu stellenden Anforderungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden (c). a. Ihrem Erlass steht ein Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Polens nicht entgegen. aa. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Da dem Kläger entsprechend obiger Ausführungen in Polen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht, scheidet auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu seinen Gunsten aus. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B.I.1.b. Bezug genommen. Die Verletzung sonstiger Konventionsrechte ist weder vorgetragen noch ersichtlich. bb. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur dann vor, wenn der Kläger unter einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Die Erkrankung muss nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c) Satz 2 AufenthG durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht werden. Entsprechend vorstehender Ausführungen unter 1.b. ist auch für das Bestehen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nichts ersichtlich. b. Darüber hinaus sind nach aktueller Rechtslage bereits vor Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG auch das Kindeswohl, die familiären Bindungen sowie der Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen. Dies folgt einerseits aus dem Umstand, dass es sich bei der Abschiebungsandrohung um eine Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) handelt (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41) und andererseits aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 5 RL 2008/115/EG, der seinerseits die o.g. Belange explizit schützt. Diese sind vor Erlass der Rückkehrentscheidung „in gebührender Weise“ zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 08.05.2018 - C-82/16 -, juris Rn. 104; Urt. v. 14.01.2021 - C-441/19 -, juris Rn. 60; Beschl. v. 15.02.2023 - C-484/22 -, juris). Dies gilt nicht nur für die Belange minderjährige Kinder und deren familiären Bindungen, sondern auch für familiäre Bindungen zwischen Erwachsenen. Denn der Ausdruck "familiäre Bindungen" ist so zu lesen, dass er sich auf das in Art. 8 EMRK / Art. 7 GRC verankerte Recht auf Privat- und Familienleben bezieht und daher in dessen Lichte auszulegen ist (VG Minden, Beschl. v. 04.05.2023 - 2 L 847/22.A -, juris Rn. 67 ff.; i.E. auch VG Aachen, Beschl. v. 30.03.2023 - 8 L 85/23 -, juris). Welche rechtlichen Konsequenzen es hat, wenn das Bundesamt die in Art. 5 RL 2008/115/EG genannten Belange – entsprechend der damaligen nationalen Rechtsprechung – bei Erlass der Abschiebungsandrohung nicht geprüft hat, zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 5 RL 2008/115/EG bestehen, kann der Senat offenlassen. Als volljährige, ledige und kinderlose Person unterfällt der Kläger nicht dem Schutzbereich von Art. 5 RL 2008/115/EG i.V.m. Art. 8 EMRK / Art. 7 GRC. In der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, im Bundesgebiet keine Familienangehörigen, keine Ehefrau und auch keine Kinder zu haben. c. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird die Abschiebung in den Mitgliedsstaat, der Schutz gewährt hat, angedroht und eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt (§§ 35, 36 Abs. 1 AsylG). Dass das Bundesamt stattdessen eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt hat (§ 38 Abs. 1 AsylG), ist zwar unrichtig, für den Kläger aber günstiger, so dass ihn dies nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 25.04.2019 - 1 C 51.18 -, juris Rn. 21). 4. Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes von 12 Monaten ab dem Tag der Abschiebung, Ziffer 4, beruht auf § 75 Nr. 12, § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG. Die Frist ist angemessen; sie beginnt mit der Ausreise. II. Nach alledem bleibt auch der hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsantrag auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten ohne Erfolg. Wie unter B.I.3.a. ausgeführt, liegen weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 noch die des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 8 AsylG) liegen nicht vor. Der am 8. Dezember 1998 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern A. und U. reiste der Kläger als Minderjähriger im Jahre 2007 nach Polen ein, wo die Familie am 10. Februar 2009 subsidiären Schutz erhielt. Seine Schwester M. wurde am 18. Juni 2010 in Norwegen geboren, wo sich die Familie mehrfach (2008 bis 2011 und 2014 bis 2016) gemeinsam mit dem Vater aufhielt. Der Vater hatte dort Schutz erhalten; die Schutzgesuche der Familie wurden in Norwegen jedoch in 2010 und 2014 abgelehnt. Im November 2014 wurden sie nach Polen abgeschoben. Im August 2016 reiste der Kläger zusammen mit seiner Mutter und drei Geschwistern von Polen über Schweden und Dänemark in die Bundesrepublik Deutschland ein; die Familie stellte am 9. August 2016 einen Asylantrag. Nach Eintritt der Volljährigkeit wurde das Verfahren des Klägers von dem der Familie abgetrennt. Auf eine entsprechende Dublin-Anfrage bestätigte Polen mit Schreiben vom 15. März 2017, dass der Kläger – ebenso wie die übrige Familie – dort am 10. Februar 2009 subsidiären Schutz und am 24. November 2014 eine für zwei Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis erhalten habe. Den Asylantrag der Mutter und der Geschwister lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 29. Mai 2017 gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab und stellte fest, dass nationale Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Es drohte die Abschiebung nach Polen an, erklärte, dass sie nicht in die Russische Föderation abgeschoben werden dürfen und ordnete ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Dem dagegen gerichteten Eilantrag gab das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Schwester statt, da für sie die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht vorlagen, lehnte den Antrag im Übrigen aber durch Beschluss vom 19. Juli 2017 ab (5 B 132/17). Die zugleich gegen die Unzulässigkeitsentscheidung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 11. September 2017 ab (5 A 1139/17). Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat durch Beschluss vom 5. Juli 2018 ab (4 LA 127/17). Die Mutter und die beiden jüngeren Geschwister halten sich nach Angaben des Klägers seit dem Jahre 2020 wieder in Norwegen auf. Der Kläger gab bei seiner Anhörung am 18. Juli 2017 u.a. an, dass die Familie nach den ersten drei Jahren in Norwegen (bis 2010) zurück nach Tschetschenien gegangen, dann (2014) aber wieder nach Norwegen zurückgekehrt sei, wo zwar sein Vater, aber nicht die Familie eine positive asylrechtliche Entscheidung erhalten habe. In Polen hätten sie sich danach (2015 oder 2016) nur einige Tage aufgehalten, um die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, dann seien sie nach Deutschland gekommen. In Polen drohe ihm Gefahr wegen eines Vorfalls während des Krieges in Tschetschenien, der seinen Vater betreffe. Dieser habe damals einige verletzte Menschen durch ein Minenfeld geführt. Dabei seien zwei Menschen gestorben. Die Angehörigen der Verstorbenen wollten sich dafür an seinem Vater und dessen Familie rächen. Als er sechs Jahre alt gewesen sei, sei ihr Haus in Tschetschenien in Brand gesteckt worden. Nach ihrer Rückkehr aus Norwegen seien die Leute, die ihren Vater suchten, zu ihnen nach Hause gekommen, einer habe eine Pistole getragen. Seine Eltern seien aber nicht zuhause gewesen. Nach seinem Vater werde weiterhin gesucht. Da er selbst, der Kläger, nun volljährig sei, gehe die Rache auf den Sohn über. Er sei in Polen gemeldet und man würde ihn dort finden. Mit Bescheid vom 2. August 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass nationale Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 2). Es drohte die Abschiebung nach Polen an, erklärte, dass der Kläger nicht in die Russische Föderation abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3) und ordnete ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot von 12 Monaten ab dem Tag der Abschiebung an (Ziffer 4). Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 17. August 2017 Klage erhoben. Ihm sei in Polen nur subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Er begehre aber ein Mehr an Schutz, da ihm auch in Polen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure drohe. Die Angehörigen der in Tschetschenien Getöteten wollten Blutrache an den Familienangehörigen ausüben. Einige von ihnen würden selbst in Behörden arbeiten und hätten veranlasst, dass der Kläger und seine zum Teil noch minderjährigen Brüder bereits behördlich als Soldaten registriert worden seien. In Polen lebten sehr viele tschetschenische Volkszugehörige, man sei wie Familienclans organisiert und es bestehe unter den Tschetschenen ein weit verbreitetes Netzwerk; auch dort könne er Angriffen von tschetschenischen Landsleuten ausgesetzt sein. Tschetschenische Asylsuchende lebten in Polen in ständiger Angst vor Gewalt bis hin zu Tötungen durch Gefolgsleute des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow. Außerdem bestünden in Polen bei der Behandlung überstellter Ausländer systemische Mängel. Seine Mutter habe in dem von ihr sowie den weiteren, minderjährigen Geschwistern betriebenen Asylverfahren (Az: 6884985-160) glaubhaft angegeben, dass sie in den letzten Jahren in Polen weder eine Wohnung noch Sozialhilfe erhalten hätten. Derzeit stehe auch nicht fest, ob die Übernahmebereitschaft Polens noch fortbestehe. Gegenüber der Mutter hätten die polnischen Behörden bereits unmissverständlich geäußert, dass die Familie keine sozialen Leistungen oder anderweitige Hilfen erwarten könne, weil sie bereits über einen längeren Zeitraum aus Polen ausgereist sei. Seine Familie lebe in Deutschland. Er hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.08.2017 zu Az: 6884985-1-160 zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes nach dem AsylG vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Mit Gerichtsbescheid vom 21. April 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, ausgehend von dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Asylantrag sei unzulässig, da der Kläger in Polen bereits internationalen Schutz erhalten habe und ihm dort auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Entsprechend bestehe auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Die Behauptung des Klägers zu einer drohenden Obdachlosigkeit und fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts lasse sich durch die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel nicht erhärten. In der auf Antrag durchgeführten mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2021 hat der Kläger beantragt, Beweis zu erheben zu der Tatsache, dass der seitens Polen zuerkannte subsidiäre Schutzstatus aus 2009 tatsächlich noch Bestand hat, durch Einholung einer verbindlichen Auskunft von den polnischen Behörden. Zur Sache hat er den Antrag aus der Klageschrift gestellt. Schriftsätzlich und „absprachegemäß“ nachgetragen wurden die Aktenzeichen zu den verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Bruders A. (5 A 293/20 und 1 A 64/21). Dieser sei nach einer Überstellung nach Polen direkt in Haft genommen und von dort in die Russische Föderation abgeschoben worden. Deshalb spreche im vorliegenden Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rücküberstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung seitens des polnischen Staates drohe. Mit dem auf der Geschäftsstelle am 5. Juli 2021 niedergelegten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Begründung des Gerichtsbescheids verwiesen. Europarechtliche Bedenken gegen Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen einer fehlenden materiellen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers in Deutschland bestünden in Anbetracht des Wortlauts der Vorschrift nicht. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine erneute materielle Prüfung der in Polen abgelehnten Flüchtlingseigenschaft. Bei dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag handele sich um einen Ausforschungsbeweis. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände, aus denen er einen möglichen Widerruf seiner Zuerkennung ableite, böten für den unter Beweis gestellten Tatsachenvortrag keine greifbaren Anhaltspunkte, da sie sich allesamt auf seinen Bruder bezögen. Für den Kläger gebe es eine Bestätigung der polnischen Behörden aus dem Jahr 2017, wonach er weiterhin internationalen Schutz habe. In dem dagegen gerichteten Zulassungsantrag mit Schreiben vom 9. August 2021 heißt es, dass sich der Kläger „gegen die Unzulässigkeitsentscheidung seines Antrages auf internationalen Schutz sowie gegen den geltend gemachten Abschiebungsschutz“ wende. Zur Begründung der aufgeworfenen Tatsachenfrage § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, „ob einem tschetschenischen Staatsangehörigen im wehrdienstfähigen Alter, dem vor über zehn Jahren in einem anderen Mitgliedsstaat (hier Polen) der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, aufgrund längerer Ortsabwesenheit ein Wider-ruf dieser Zuerkennung und anschließende Inhaftierung mit darauffolgender Ab-schiebung von Polen nach Tschetschenien droht und dadurch einer erneuten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wird“, hat er geltend gemacht, dass er in Polen keine Existenz aufbauen könne, weil er von dort sehr wahrscheinlich inhaftiert und abgeschoben würde. Fraglich sei auch, nach welchen Grundsätzen oder Regelungen Polen einen zuvor zuerkannten Schutzstatus widerrufe; im vorliegenden Fall sei dies zumindest offen. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm außerdem eine Verletzung des Art. 3 EMRK. Eine menschenwürdige Unterbringung von nach Polen überstellten Ausländern, auch subsidiär Schutzberechtigten, erscheine fraglich. Ihm drohe Armut und Obdachlosigkeit; Inhaftierungen erschienen willkürlich. Außerdem beruhe das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensmangel, weil das Gericht seinen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt habe. Insoweit habe sich dem Gericht aufdrängen müssen, dass dem Kläger ein Widerruf des internationalen Schutzstatus mit großer Wahrscheinlichkeit drohe, weil der Schutzstatus seines Bruders nachgewiesenermaßen mit Bescheid vom 28. Oktober 2019 in Polen widerrufen worden sei. Wäre das Gericht auf sämtliche vom Kläger vorgetragenen Umstände eingegangen, hätte es zu dem Schluss kommen müssen, dass ein Widerruf des internationalen Schutzes und damit einhergehend eine menschenrechtswidrige Inhaftierung mit anschließender Abschiebung von Polen nach Tschetschenien drohe. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 hat der Kläger ergänzend mitgeteilt, dass sein Bruder nunmehr in Moskau sei und dort bedroht werde. Damit seien auch elementare Rechtsgüter des Klägers sowohl in Polen als auch in Tschetschenien mit hoher Wahrscheinlichkeit akut gefährdet, falls er in eines dieser Länder überstellt werden sollte. Zudem erfülle Polen derzeit nicht die Voraussetzungen für ein faires Asylverfahren, es lägen gravierende systemische Mängel im Asylsystem vor. Die polnische Regierung sei bereits im Jahr 2020 durch den EGMR aufgefordert worden, das Grundrecht auf Asyl zu beachten und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um Schutzsuchenden wenigstens die Möglichkeit der Antragstellung zu geben. Polen könne oder wolle dies bis heute nicht umsetzen, es fänden vermehrt rechtswidrige summarische Abschiebungen statt, die einige der Betroffenen der Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzungen aussetzten. Damit einhergehend bestehe die Gefahr, dass auch der Kläger unmittelbar in seinen Rechten, etwa durch eine unzulässige Abschiebung nach Tschetschenien, verletzt werden könne. Nach Zulassung der Berufung durch Beschluss vom 20. Dezember 2022 hat der Kläger zur Begründung der Berufung ausgeführt, dass er sich „gegen die Ablehnung des internationalen Schutzes sowie den geltend gemachten Abschiebungsschutz“ wende. Für die Entscheidung über die Zuerkennung von internationalem Schutz zugunsten des Klägers sei entscheidungserheblich, ob sein zuvor bestandener Schutzstatus in Polen noch Bestand habe oder nicht. Es sei vorgetragen und nachgewiesen worden, dass der Schutzstatus seines Bruders widerrufen worden sei. Eine Möglichkeit des Rechtsschutzes sei diesem in Polen tatsächlich nicht gewährt worden. Nach der erneuten Asylantragstellung in Polen sei sein Bruder dort inhaftiert worden. Telefonisch habe er ihm mitgeteilt, dass die polnischen Behörden ihn ein halbes Jahr oder länger in Haft hätten halten wollen, er bei einer sofortigen Rücknahme seiner Anträge hingegen sofort entlassen werde. Zusätzlich seien ihm die Kosten der Inhaftierung auferlegt worden. Da er nicht über etwaige Geldmittel verfügt habe, seien ihm die noch verbliebenden Wertgegenstände (bspw. Handy, Uhr) rechtswidrig abgenommen worden. Aufgrund der aktuellen Erkenntnislage bestünden inzwischen ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen seit Sommer 2022 systemische Schwachstellen aufwiesen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen könnten. Aufgrund der Historie des klägerischen Bruders besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger selbst ebenfalls nach Rücküberstellung willkürlich in Haft genommen werde und dies unabhängig von der Tatsache, dass sein Schutzstatus in Polen (soweit bekannt) bislang noch nicht widerrufen worden sei. Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Klägers könnten mit einiger Wahrscheinlichkeit genauso unzulässig eingeschränkt werden wie die seines Bruders. Die tatsächliche Situation vor Ort entspreche eben oftmals gerade nicht den behördenbekannten Informationen. Bei Rückkehr nach Tschetschenien müsse der Kläger mit einer Inhaftierung oder Folter oder Rekrutierung zu den russischen Streitkräften in der Ukraine rechnen. Es stünde auch zu befürchten, dass er aus einer Inhaftierung heraus rekrutiert werden würde. Selbst wenn er Inhaftierung und Folter durch einen sofortigen Eintritt in die tschetschenische Armee abwenden könnte, läge eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG vor. Im Übrigen verweist der Kläger vollinhaltlich auf seine Ausführungen im Zulassungsantrag vom 9. August 2021 sowie mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2021 und nehme darauf entsprechend Bezug. Schriftsätzlich hat er beantragt, unter Abänderung/Aufhebung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 05.07.2021 (AZ: 5 A 58/20) die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. bis 4. des Bescheides vom 02.08.2017 zu verpflichten, dem Kläger internationalen Schutz nach dem AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, in Bezug auf den Kläger Abschiebungsschutz festzustellen. Nach richterlichem Hinweis hat er in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2021 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2017 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, in Bezug auf den Zielstaat Polen das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bleibt dabei, dass der Asylantrag unzulässig sei, weil der Kläger bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union über internationalen Schutz verfüge. Nach der von ihr eingeholten (und im Verfahren eingereichten) Stellungnahme des zuständigen Verbindungsbeamten in Polen vom 22. Februar 2023 sei der subsidiäre Schutzstatus des Klägers nach Rücksprache mit den polnischen Behörden nicht widerrufen worden, so dass ihm auch keine Abschiebung nach Russland drohe. Die Ausführungen im Berufungsschriftsatz zu einer behaupteten Verfolgung bei Rückkehr ins Herkunftsland seien daher nicht relevant. In dem Verfahren des Bruders liege eine andere Sachlage vor. Bei Rückkehr nach Polen habe der Kläger auch keine Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Es bestünden keine systemischen Mängel, die der Vermutung, dass die zuverlässige Einhaltung der GFK sowie der EMRK in allen Mitgliedstaaten gesichert ist, wiederlegen würden. Den gegenwärtig noch bestehenden Schwierigkeiten für Schutzberechtigte auf dem polnischen Wohnungsmarkt (von denen auch Einheimische betroffen seien) werde durch kommunale Bauprogramme, die Bereitstellung von Übergangswohnungen wie auch durch Hilfe bei der Wohnungssuche seitens Behörden und NGO‘s entgegengewirkt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs 8116348-160 und der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts zu den Verfahren des Bruders (5 B 132/17 und 5 A 1139/17, Eingang 06.06.2017, Asyl, sicherer Drittstaat Polen; 5 B 103/20 und 5 A 293/20, Eingang 07.09.2020, Asyl, Dublin-Verfahren Polen; 1 B 75/21 und 1 A 64/21, Eingang 11.05.2021, AuslR) verwiesen.