Urteil
4 LB 396/23 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:0212.4LB396.23OVG.00
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Leitsätze
1. Für die Beurteilung der Frage, ob ein iranischer Staatsangehöriger wegen einer exilpolitischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch den iranischen Staat zu erwarten hat, sind die vom Antragsteller geltend gemachten Handlungen im Einzelfall nach ihrem Inhalt, ihrer Reichweite, ihrer aus der Sicht des iranischen Regimes möglichen Wirkung im Iran und ihrer Zurechenbarkeit zur Person des Schutzsuchenden zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob zu erwarten ist, dass der Schutzsuchende von den iranischen Machthabern als ernsthafte Bedrohung der eigenen Herrschaft angesehen wird.(Rn.62)
2. Eine nach außen erkennbare Mitgliedschaft in der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (PDKI) birgt ein erhebliches Gefährdungspotential.(Rn.69)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 4. Juli 2023 – 5 A 226/21 HGW – wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Januar 2021 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung der Frage, ob ein iranischer Staatsangehöriger wegen einer exilpolitischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch den iranischen Staat zu erwarten hat, sind die vom Antragsteller geltend gemachten Handlungen im Einzelfall nach ihrem Inhalt, ihrer Reichweite, ihrer aus der Sicht des iranischen Regimes möglichen Wirkung im Iran und ihrer Zurechenbarkeit zur Person des Schutzsuchenden zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob zu erwarten ist, dass der Schutzsuchende von den iranischen Machthabern als ernsthafte Bedrohung der eigenen Herrschaft angesehen wird.(Rn.62) 2. Eine nach außen erkennbare Mitgliedschaft in der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (PDKI) birgt ein erhebliches Gefährdungspotential.(Rn.69) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 4. Juli 2023 – 5 A 226/21 HGW – wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Januar 2021 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Das Gericht entscheidet über die Berufung des Klägers im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle des Senats. 2. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen (§ 124 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat die Berufung fristgemäß begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 VwGO). Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). 3. Die Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. Januar 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 4. Juli 2023 – 5 A 226/21 HGW – ist daher zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 4. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind daher das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist. 5. Bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sind alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 3 Buchst. a Richtlinie 2011/95/EU). Das Gericht geht für die Prüfung des vorliegenden Antrags nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel von folgender allgemeinen asylrelevanten Lage im Iran aus. 5.1. Der Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik. Sie verbindet republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System. Kerngedanke der Verfassung ist die "Herrschaft der Rechtsgelehrten". Das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" oder "Revolutionsführers" steht über allen gewählten Organen und neutralisiert die republikanischen Verfassungselemente von Präsident und Parlament. Der Revolutionsführer ist die höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt die Leiter der Justiz und des staatlichen Rundfunks sowie die Mitglieder des Schlichtungsrats. Ihm unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden. Trotz der abgehaltenen Wahlen liegt die oberste Gewalt in den Händen des Revolutionsführers und der unter seiner Kontrolle stehenden nicht gewählten Institutionen. Diese Institutionen, einschließlich der Sicherheitskräfte und der Justiz, spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung abweichender Meinungen und anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten. Revolutionsführer Khamenei ist die oberste Entscheidungsinstanz, kann aber zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Entscheidende Organe sind der direkt vom Volk gewählte Expertenrat, der Wächterrat und der Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, über die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu wachen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer. Der Expertenrat wird zwar direkt gewählt, die Kandidaten müssen jedoch vom Wächterrat bestätigt werden. Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind Geistliche, die vom Obersten Führer ernannt werden, und sechs klerikale Juristen, die von der Judikative ernannt werden und vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht und entscheidet, wer zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf. Der Wächterrat ist damit das zentrale Instrument der Herrschaft des Revolutionsführers. Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer das zweithöchste Amt im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss. Der Präsident ist für das politische Tagesgeschäft zuständig und hat großen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes. Seine Befugnisse sind jedoch relativ begrenzt, insbesondere in Sicherheitsfragen. Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Autoritäten sowie durch das Parlament beschränkt. Auch das Parlament wird alle vier Jahre gewählt. Es ist Gesetzgeber und kann Ministern das Vertrauen entziehen. Bei Gesetzesvorhaben muss jedoch die Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht. Der Wächterrat lehnt häufig Gesetze ab, die er für "unislamisch" hält. Die Kandidaten für Parlamentssitze werden nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen unterstützt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17.10.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Iran, S. 3 f.). 5.2. Die Menschenrechtslage im Iran ist desolat. Die iranische Regierung verfolgt eine stark repressive Politik gegenüber der eigenen Bevölkerung. Das Recht auf freie Meinungsäußerung und der Zugang zu Informationen sind eingeschränkt. Öffentliche Kritik kann zu Repressionen führen. Persönliche und politische Freiheiten werden systematisch eingeschränkt. Besonders betroffen sind Frauen sowie religiöse und ethnische Minderheiten. Kritik an der Islamischen Republik wird mit aller Härte verfolgt. Die Bevölkerung wird streng überwacht. Besonders gravierend und weit verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivitäten, die als Angriff auf das politische System wahrgenommen werden oder islamische Prinzipien in Frage stellen. Gruppen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten, stehen dabei besonders im Fokus und sind stärkeren Repressionen ausgesetzt. Ihnen werden pauschal separatistische Bestrebungen vorgeworfen. Eine organisierte politische Opposition existiert im Iran nicht. Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen führt häufig zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen (Auswärtiges Amt, 15.07.2024, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, S. 4, 6, 8 ff.). Im Jahr 2022 brachen im ganzen Iran Proteste unter dem Motto "Frau, Leben, Freiheit" aus, nachdem Mahsa Amini, eine junge iranisch-kurdische Frau, die im September 2022 verhaftet worden war, weil sie sich nicht an die Kleidungsvorschriften für den Hijab gehalten hatte, in Polizeigewahrsam gestorben war. Bei den Protesten wurden Hunderte von Demonstranten getötet und etwa 20.000 inhaftiert. Berichten zufolge wurden Demonstranten, darunter auch Kinder, von den Sicherheitskräften misshandelt und gefoltert und waren verschiedenen Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Besonders betroffen waren Frauen ethnischer und religiöser Minderheiten (EUAA, 17.10.2024, Human rights situation. Iran, S. 4 f.). 5.3. Alle kurdischen Oppositionsparteien sind im Iran illegal. Die iranische Regierung behandelt ihre Mitglieder und Sympathisanten im kurdischen Teil des Landes härter als unabhängige zivile Akteure. Die Mitgliedschaft in diesen Parteien wird hart bestraft. Auch die Demokratische Partei Kurdistan-Iran (PDKI) wird von den iranischen Behörden als Gefahr für die eigene Sicherheit angesehen und als terroristische und separatistische Organisation behandelt. Der iranische Staat unternimmt verstärkte Anstrengungen, Personen, die für kurdische politische Parteien tätig sind, zu identifizieren und zu überwachen. Der Geheimdienst unterhält eine eigene Abteilung in den kurdischen Gebieten. In diesem Rahmen werden Telefongespräche und Internetaktivitäten überwacht und Informanten angeworben. Es gibt zahlreiche militärische Kontrollpunkte und eine starke Präsenz der Sicherheitskräfte. Es wird berichtet, dass die iranischen Behörden in der Regel nicht zwischen Parteimitgliedern, Sympathisanten und Unterstützern unterschieden. Die Verfolgung von Personen sei willkürlich und variiere von Fall zu Fall. Ob die iranische Regierung zwischen Parteimitgliedern und Sympathisanten unterscheide, hänge unter anderem vom jeweiligen Geheimdienstmitarbeiter ab. Andere Quellen berichten, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung sowohl für Mitglieder als auch für Sympathisanten mit dem Grad ihrer Beteiligung an Parteiaktivitäten steige. Von Bedeutung sei auch, ob die betreffende Person den Iran illegal verlassen hat. Gefahrerhöhend wirke sich zudem ein längerer Aufenthalt in der Autonomen Region Kurdistan aus. Selbst Kurden, die friedlich ihre Meinung äußerten oder sich für die Rechte der Kurden einsetzten, seien einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Zu den Aktivitäten, die von den iranischen Behörden als politisch angesehen werden könnten, gehörten auch soziale und wohltätige Aktivitäten zugunsten der Kurden. Die Behörden gingen in der Tendenz davon aus, dass jede aktive kurdische Person mit einer politischen Partei in Verbindung stehe. Selbst die Teilnahme an Protestmärschen oder Streiks könne zu einer Anklage wegen Zusammenarbeit mit Oppositionsparteien führen. Die Verdachtsschwelle sei im Allgemeinen niedrig. Personen, von denen die iranischen Behörden wüssten, dass sie mit Oppositionsparteien in Verbindung stünden, müssten mit Verhaftung, Inhaftierung, Misshandlung und Folter rechnen. Die Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit zur PDKI werde streng bestraft, es komme zu langjährigen Haftstrafen und in Einzelfällen auch zu Todesstrafen. Eine Verhaftung im Zusammenhang mit militärischen Operationen wirke sich strafverschärfend aus. Die Strafzumessung sei uneinheitlich und willkürlich. In vielen Fällen hielten Rückkehrer ihre politischen Überzeugungen und Aktivitäten deshalb geheim, um nicht in das Blickfeld der iranischen Sicherheitsbehörden zu geraten. Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind iranische Kurden einem hohen Risiko staatlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt, wenn sie in Zusammenhang mit Gewalttaten gebracht werden. Bei Personen, die nicht an aufständischen Aktivitäten beteiligt sind, sei die Wahrscheinlichkeit, dass die Behörden auf sie aufmerksam würden, dagegen sehr viel geringer (Australian Government. Department of Foreign Affairs and Trade, 24.07.2023, DFAT Country Information Report Iran, S. 17). Die Mitgliedschaft in den iranisch-kurdischen Parteien kann auf verschiedenen Wegen erworben werden. Personen in der kurdischen Region im Iran können über die geheimen Netzwerke dieser Parteien Mitglied werden oder selbst Parteimitglieder in der Autonomen Region Kurdistan im Irak kontaktieren und so Mitglied werden. Zukünftige Mitglieder werden überprüft, um Informanten der iranischen Regierung auszuschließen. Es kommt immer wieder vor, dass das Geheimdienstministerium und die Revolutionsgarden Personen bedrohen oder bestechen, um sie als Quellen zu gewinnen. Der iranische Geheimdienst verfügt über ein Netz von Informanten, die die Aktivitäten der iranisch-kurdischen Parteien auch in der Autonomen Region Kurdistan verfolgen. Die PDKI operiert vom Gebiet der Autonomen Region Kurdistan aus. Die kurdische Regionalregierung hat mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien, darunter der PDKI, Vereinbarungen über eine formalisierte Präsenz getroffen und sie aufgefordert, alle militärischen Aktivitäten gegen den Iran einzustellen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren durften. Nach Ausbruch der Proteste im September 2022 warf die iranische Regierung den kurdischen Oppositionsgruppen vor, die Unruhen vom Irak aus zu steuern und ging militärisch gegen sie vor. Die irakische Zentralregierung schloss daraufhin ein Abkommen mit der iranischen Regierung, das verstärkte Grenzkontrollen und die Umsiedlung iranisch-kurdischer Gruppen aus dem Grenzgebiet vorsah (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17.10.2024, Länderinformationen der Staatendokumentation. Iran, S. 23 ff.; ACCORD, 24.11.2022, Iran. Informationen zu den Parteien, S. 30 ff.; Landinfo, 04.12.2023, Iran. Iransk-kurdiske partier med baser i Nord-Irak, S. 2 f.; Danish Immigration Service, 01.02.2020, Iranian Kurds. Consequences of Political Activities in Iran and KRI, S. 20, 32; Landinfo, 02.04.2020, PDKI. Democratic Party of Iranian Kurdistan, S. 22 ff.; UK Home Office, 05.05.2022, Country Policy and Information Note. Iran. Kurds and Kurdish Political Groups, S. 11). 5.4. Das Hauptziel des iranischen Regimes ist die Sicherung des eigenen Überlebens. Dazu bekämpft es innere und äußere Bedrohungen gleichermaßen. Als innere Bedrohung, die außerhalb der Landesgrenzen liegt, werden oppositionelle Exilgruppen wahrgenommen. Die exilpolitischen Aktivitäten iranischer Staatsbürger im Ausland werden deshalb von den iranischen Sicherheitsbehörden beobachtet. Die iranischen Behörden betrachten die Aktivitäten oppositioneller Exil-Iraner grundsätzlich als Bedrohung. Ihr Ziel ist es, die Diaspora zu kontrollieren, öffentliche Aufmerksamkeit zu verhindern und Kontakte nach Iran abzuschneiden. Für die iranische Führung ist es wichtig, Personen im Ausland zu identifizieren und zu kontrollieren, die aus ihrer Sicht das Regime gefährden könnten. Die Behörden konzentrieren sich dabei in der Regel auf wichtige Personen, sind aber an jeder Information interessiert, die sie nutzen können, um Druck auf Personen auszuüben. Ausschlaggebend dafür, ob Iraner im Ausland ins Visier der iranischen Behörden geraten, sind die Zugehörigkeit zur organisierten politischen Opposition, die Sichtbarkeit des Betroffenen in der iranischen Öffentlichkeit und die Art der geäußerten Kritik an den Verhältnissen im Iran (Schweizerische Flüchtlingshilfe, 24.11.2023, Iran. Überwachung der Diaspora, S. 5 f.; UK Home Office, 01.03.2022, Country Policy and Information Note. Iran. Social Media, Surveillance and Sur Place Activities, S. 33, 35; Landinfo, 09.11.2022, Iran. Internett og sosiale medier, S. 38). Das Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit (MOIS) und der Nachrichtendienst des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) sind die wichtigsten für die Informationsbeschaffung zuständigen iranischen Stellen. Ein Großteil der Arbeit dieser beiden Nachrichtendienste besteht in der Unterdrückung von Dissidenten im In- und Ausland. Sie konzentrieren sich insbesondere auf die Unterdrückung der organisierten Opposition. Das MOIS unterhält Informanten in iranischen Botschaften in ganz Europa. Das zivile Personal des MOIS agiert unauffälliger als das militärische Personal des IRGC (Immigration and Refugee Board of Canada, 06.04.2023, Responses to Information Requests, S. 1 f.). Ein Schwerpunkt iranischer nachrichtendienstlicher Aktivitäten ist die Bekämpfung oppositioneller Gruppen und Einzelpersonen im In- und Ausland. Diese Gruppierungen werden von den iranischen Machthabern als Bedrohung für den Fortbestand des Regimes angesehen. Die gegen Deutschland gerichteten Aktivitäten gehen vor allem vom Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit aus. Im Fokus stehen insbesondere die in Deutschland aktiven iranischen Oppositionsgruppen. In Deutschland konzentriert sich die iranische Cyberspionage 2023 vor allem auf die hier ansässige iranische Exilgemeinde. Die iranische Opposition in Deutschland wird weiterhin Ziel iranischer Nachrichtendienste bleiben. Das Gefährdungspotential ist in den letzten Jahren gestiegen und bleibt auch 2023 auf hohem Niveau. Insbesondere exponierte Einzelpersonen und Gruppierungen unterliegen daher grundsätzlich einer erhöhten Gefährdung (Bundesministerium des Innern und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2023, S. 326 ff.). 5.5. Es ist davon auszugehen, dass der iranische Geheimdienst die sozialen Medien einer Reihe von iranischen Staatsangehörigen aktiv überwacht (Danish Immigration Service, 31.03.2023, Iran. Protests 2022-2023, S. 26). Es besteht jedoch eine Diskrepanz zwischen den Behauptungen des iranischen Staates, dass er in der Lage ist, die elektronischen Daten seiner Bürger, die sich außerhalb des Landes aufhalten, zu kontrollieren oder auf sie zuzugreifen, und seinen tatsächlichen Fähigkeiten und dem Umfang seiner Maßnahmen. Es gibt keine ausreichenden Beweise für die Annahme, dass die iranischen Behörden in der Lage sind, Social-Media-Konten in großem Umfang zu überwachen. Gezielte Durchsuchungen beschränken sich daher auf Personen von besonderem Interesse. Das Risiko, dass eine Person ins Visier genommen wird, hängt von ihrem Profil und ihrer Reichweite ab. Die Wahrscheinlichkeit, dass Social-Media-Inhalte den iranischen Behörden bekannt sind, hängt davon ab, ob die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt eine Person von besonderem Interesse war, da es in diesem Fall im Allgemeinen sehr wahrscheinlich ist, dass sie Gegenstand einer gezielten Überwachung war. In einem solchen Fall kann das Verfolgungsrisiko auch nicht durch die Löschung des Social-Media-Accounts verringert werden, da ein reales Risiko besteht, dass die Person bereits Gegenstand einer gezielten Online-Überwachung war, durch die das Material wahrscheinlich den Sicherheitsbehörden zur Kenntnis gelangt ist (UK Home Office, 11.03.2022, Country Policy and Information Note. Iran. Social Media, Surveillance and Sur Place Activities, S. 10 f.). Die iranischen Behörden sind im Ausland vor allem an hochrangigen Aktivisten und an Personen interessiert, die in Kontakt mit der politischen Opposition im Iran stehen (Landinfo, 09.11.2022, Iran. Internett og sosiale medier, S. 37). Eine iranische Menschenrechtsanwältin erklärte gegenüber der Asylagentur der Europäischen Union, dass die iranischen Behörden nicht systematisch alle iranischen Staatsbürger im Ausland überwachen. Allerdings können prominente Aktivisten, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger im Ausland überwacht und bei ihrer Rückkehr verhaftet werden. Normale Iraner werden dagegen nicht systematisch überwacht, es sei denn, sie veröffentlichen sensible Inhalte in sozialen Medien, die das Interesse des Staates wecken könnten. Nicht jeder wird bei der Rückkehr am Flughafen streng kontrolliert. Aber wenn ein Iraner dort aus irgendeinem Grund festgenommen wird, führen die Behörden eine gründliche Durchsuchung seines Computers und seines Telefons durch, um seine Online-Aktivitäten zu überprüfen (EUAA, 17.10.2024, Iran. Human Rights Situation, S. 22). Personen, die in sozialen Medien wiederholt Inhalte posten, die die Regierung, ihre Institutionen und ihre Politik offen kritisieren oder als Überschreitung moralischer Grenzen wahrgenommen werden, können negative Aufmerksamkeit erregen, insbesondere, wenn sich diese Inhalte viral verbreiten. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland leben. Iraner, die mit im Iran lebenden Ausländern in Kontakt stehen, laufen eher Gefahr, dass ihre Social-Media-Konten überwacht werden. Angesichts der großen Anzahl von Interaktionen in sozialen Medien, die für die Behörden größtenteils nicht von Interesse sind, ist es unwahrscheinlich, dass alle Nutzer sozialer Medien umfassend überwacht werden. Die Wahrscheinlichkeit einer Überwachung steigt, wenn der Nutzer ein nicht pseudonymisiertes öffentliches Profil verwendet, viele Follower hat und über politisch kritische Themen wie Minderheitenrechte oder die iranische Regierung schreibt (Australian Government. Department of Foreign Affairs and Trade, 24.07.2023, DFAT Country Information Report Iran, S. 27 f.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet, dass nach ihren Erkenntnissen das Risiko von Verfolgungsmaßnahmen unter anderem auch davon abhängt, ob die betroffene Person Zugang zu Netzwerken hat, die bis in den Iran reichen und dort wirksam sind. Personen, die in persischer Sprache schreiben, geraten demnach eher in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden. Gleiches gilt für Akteure, die mit ihren Beiträgen eine internationale Öffentlichkeit erreichen, sowie für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten, die als Separatisten oder Islamkritiker wahrgenommen werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, 26.11.2023, Iran. Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, S. 14). 5.6. Für die meisten Rückkehrer in den Iran stellt die Einreise in den Iran allerdings kein Problem dar. Eine beachtliche Anzahl der Mitglieder der iranischen Diaspora kehrt regelmäßig in den Iran zurück, um beispielsweise Urlaub zu machen oder ihre Familie zu besuchen. Im November 2022 bestätigte der iranische Innenminister, dass sein Ministerium eine Online-Plattform eingerichtet hat, über die im Ausland lebende Iraner, die eine Rückkehr in den Iran erwägen, prüfen können, ob ihrer Rückkehr Hindernisse entgegenstehen. Über die genaue Funktionsweise dieses Webportals liegen keine weiteren Informationen vor. Aus mehreren Quellen geht hervor, dass Rückkehrer bei ihrer Ankunft mitunter auf Probleme mit den Behörden stoßen. Dies betrifft vor allem Iraner mit doppelter Staatsbürgerschaft. Eine andere Quelle nannte Willkür als weiteres Problem. Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Behörden Personen, die länger außerhalb des Iran gelebt haben oder eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen, zur Befragung in einen Raum bringen. Dort werden die Rückkehrer nach ihrem Beruf und ihren finanziellen Mitteln befragt. Der Inhalt von Laptop, Handy und Festplatte wird überprüft. Außerdem müssen sie ihre Passwörter nennen. Es wird vermutet, dass dies nicht willkürlich geschieht, sondern dass die Behörden vorher wissen, wen sie kontrollieren wollen. Die Befragungen können bis zu vier Stunden dauern (Ministerie van Buitenlandse Zaken, 01.09.2023, General Country of Origin Information Report on Iran, S. 109 f.). Es ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden bei diesen Personengruppen Verbindungen zu akademischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Einrichtungen vermuten. Die meisten Rückkehrer haben jedoch keine Probleme bei der Einreise in den Iran. Täglich kommt eine zweistellige Zahl von Flügen in Teheran an. Die überwiegende Zahl der Reisenden sind iranische Staatsbürger (Landinfo, 22.11.2024, Iran. Mottagelse og behandling av returnerte asylsøkere, S. 19). Auch das australische Außenministerium ist der Ansicht, dass die iranischen Behörden abgelehnten Asylbewerbern, die in den Iran zurückkehren, im Allgemeinen wenig Aufmerksamkeit schenken und dass ihre Aktivitäten im Ausland, einschließlich Eintragungen in sozialen Medien über ihre Aktivitäten im Iran, nicht routinemäßig überprüft werden. Iraner, die im Ausland ein öffentliches Profil haben, können durch ihre Aktivitäten in sozialen Medien von der iranischen Regierung überwacht werden. Die Behörden akzeptieren, dass viele Iraner aus wirtschaftlichen Gründen im Ausland leben und arbeiten wollen. Diejenigen, die zurückkehren, werden am Flughafen in Teheran über die Umstände ihrer Ausreise und die Gründe für die Einreise mit einem Passierschein befragt. Festnahmen und Misshandlungen sind dabei nicht üblich. Es ist unwahrscheinlich, dass Rückkehrer die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen, es sei denn, sie sind vor ihrer Ausreise aus dem Iran den Behörden negativ aufgefallen. Jedes Jahr reisen Millionen von Iranern problemlos in den Iran ein, darunter auch eine große Diaspora aus westlichen Ländern (Australian Government. Department of Foreign Affairs and Trade, 24.07.2023, DFAT Country Information Report Iran, S. 40). 6. Den Schutzsuchenden treffen nach § 25 AsylG im Asylverfahren besondere Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten. Es ist Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, die geltend gemachten Schutzansprüche lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer aber nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (OVG Münster, Urteil vom 29. Oktober 2020 – 9 A 1980/17.A – juris Rn. 36 m.w.N.). Ändert der Schutzsuchende sein früheres Vorbringen, muss er dies überzeugend begründen (OVG Bautzen, Urteil vom 30. November 2021 – 2 A 488/19.A – juris Rn. 21 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben trifft das Gericht für den Vortrag des Klägers die folgenden tatsächlichen Feststellungen. 6.1. Das Gericht hält den Vortrag des Klägers zu den Gründen seiner Ausreise nicht für glaubhaft. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nochmals erklärt, im Rahmen seiner Tätigkeit als Transporteur von Gütern aus der Autonomen Region Kurdistan im Irak mehrfach politisches Material der PDKI in den Iran geschmuggelt zu haben. Beim letzten Transport sei bei der Übergabe des Materials versucht worden, ihn unter Waffengewalt festzunehmen, wobei ihm die Flucht gelungen sei. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde dargelegt, warum dieses Vorbringen nicht überzeugend ist. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an (§ 77 Abs. 3 AsylG). Der vorgetragene Geschehensablauf ist nicht nachvollziehbar. Die Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung wirkten farblos, detailarm und im Gegensatz zu der Darstellung der Arbeit des Klägers an der Grenze, von der das Gericht eine Überzeugung gewinnen konnte, wenig bildhaft. Es entstand nicht der Eindruck, dass der Kläger eigene Erlebnisse schilderte. Angesichts der Dramatik der behaupteten Ereignisse wäre auch eine stärkere emotionale Beteiligung des Klägers zu erwarten gewesen. Das Gericht hat in seine Überzeugungsbildung einbezogen, dass auch der Vortrag des Klägers zu seinem Reiseweg unglaubhaft erscheint. Die Obliegenheit des Asylbewerbers, einen in sich schlüssigen Sachverhalt vorzutragen, bezieht sich nicht nur auf einzelne Streitgegenstände des Asylantrags, sondern auf sein gesamtes Vorbringen. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine wertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und Glaubwürdigkeit erforderlich (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 58). Das Gericht kann den Ausführungen des Klägers zu seiner Vorverfolgung auch deshalb keinen Glauben schenken, weil es nicht davon überzeugt ist, dass der Kläger nicht bemerkt hat, durch welche Länder er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Die Erklärung des Klägers, er habe im Schlepperfahrzeug immer nach unten schauen müssen, erscheint angesichts der Dauer der Reise nicht nachvollziehbar. 6.2. Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass der Kläger zwischenzeitlich ordentliches Mitglied der PDKI geworden ist. Maßgeblich hierfür ist die Bescheinigung der Partei vom 16. Mai 2023, die der Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt wurde. Die Bescheinigung wurde von der Parteizentrale in der Autonomen Region Kurdistan ausgestellt und über die dafür vorgesehene E-Mail-Adresse der Partei nicht an den Kläger, sondern an seine Prozessbevollmächtigte übersandt. Diese Vorgehensweise wurde von Vertretern der PDKI bestätigt (ACCORD, 24.11.2022, Iran. Informationen zu den Parteien, S. 12 f.). Das Gericht verkennt nicht, dass es in der Vergangenheit auch Berichte über unrichtige Mitgliedsbescheinigungen gegeben hat (UK Home Office, 05.05.2022, Country Policy and Information Note. Iran. Kurds and Kurdish Political Groups, S. 41). Es hält die Bescheinigung im vorliegenden Fall aber auch deshalb für belastbar, weil ihr Inhalt durch weitere Umstände gestützt wird. Dazu gehören das Schreiben von Herrn Z. vom 6. Februar 2025, der seinerseits seine Funktion in der Partei glaubhaft machen konnte, und der Umstand, dass der Kläger durch Videomaterial nachweisen konnte, an mehreren Parteiveranstaltungen der PDKI teilgenommen zu haben. 6.3. Es ist festzustellen, dass sich der Kläger seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kontinuierlich und vielfach auch erkennbar exilpolitisch betätigt hat. Der Kläger hat an verschiedenen kurdischen Demonstrationen, Kundgebungen, Festen und Veranstaltungen teilgenommen, die teilweise im Zusammenhang mit der PDKI standen, teilweise aber auch allgemein politischer Natur waren. Es ist erkennbar, dass der Kläger bei einigen Veranstaltungen als Ordner und als Sänger aufgetreten ist. Einige Demonstrationen fanden vor iranischen Konsulaten in Deutschland statt. Die Teilnahmen des Klägers wurden mehrfach in kurdischen Exilmedien dokumentiert. Dabei ist der Kläger auch zusammen mit Funktionären der PDKI zu sehen. 6.4. Der Kläger verfügt über ein Facebook-Profil, das zuletzt im Juli 2023 aktualisiert wurde und im Mai 2023 mehr als 2.000 Follower hatte. Die veröffentlichten Fotos und Einträge befassen sich erkennbar mit der Situation der iranischen Kurden. Das Profil weist einen Bezug zur PDKI auf. Das Instagram-Profil des Klägers hat mehr als 1.000 Follower. Der Kläger postet dort regelmäßig politische und kulturelle Inhalte über die kurdische Gemeinschaft im Iran und in Deutschland. Mehrere Beiträge richten sich gegen die iranische Regierung und das politische System im Iran. 7. Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 7.1. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AsylG). Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2011/95/EU), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in § 3a Abs. 1 Nr.1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2011/95/EU). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Der Ausländer muss somit aufgrund von Umständen in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung aus zumindest einem der fünf genannten Gründe haben (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – Rn. 21). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor der Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 32). 7.2. Der Kläger wird nicht über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Bei vorverfolgt ausgereisten Ausländern besteht danach eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 – juris Rn. 16). Nach den unter 6.1. getroffenen Feststellungen war der Kläger zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran weder verfolgt noch unmittelbar von Verfolgung bedroht. 7.3. Zugunsten des Klägers greifen allerdings Nachfluchttatbestände ein, die seine Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung durch den iranischen Staat als begründet erscheinen lassen. Der Kläger beruft sich in der Sache zur Begründung seiner Verfolgungsfurcht auf seine exilpolitische Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland, die sich gegen die iranische Regierung und insbesondere gegen die Behandlung der kurdischen Minderheit im Iran richtet. 7.3.1. Der Kläger ist mit diesem Vortrag nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (Art. 5 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU, § 28 Abs. 1a AsylG). Selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände, die bis zur Unanfechtbarkeit des Erstverfahrens verwirklicht worden sind, sind danach uneingeschränkt zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 10 C 25.08 – BVerwGE 135, 49 Rn. 20; OVG Greifswald, Urteil vom 21. März 2018 – 2 L 238/13 –juris Rn. 33; Blechinger, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand Juli 2024, § 28 AsylG Rn. 42). 7.3.2. In der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung sind übereinstimmend allgemeine Maßstäbe für die Frage aufgestellt worden, unter welchen Umständen eine exilpolitische Betätigung iranischer Staatsangehöriger diese im Fall der Rückkehr in den Iran einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr einer Verfolgung durch den iranischen Staat aussetzt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hält eine exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen für schutzrechtlich relevant, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise erfolgtem Auftreten besteht. Welche Anforderungen dabei in tatsächlicher Hinsicht an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssten, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen sei, lasse sich nicht allgemein beantworten. Maßgeblich sei, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen heraushöben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen ließen (OVG Münster, Urteil vom 18. März 2024 – 6 A 1605/20.A – juris Rn. 85 ff.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt fest, dass regimekritische Äußerungen und Aktivitäten außerhalb Irans je nach den Umständen des Einzelfalls bei einer Rückkehr harte strafrechtliche Verfolgung bis hin zur Todesstrafe und Repressionen nach sich ziehen können. Die konkreten Repressionen hingen davon ab, wie das oft willkürlich agierende Regime die Aktivitäten und Äußerungen im Einzelfall bewerte. Insbesondere exponierte Einzelpersonen und Gruppen seien grundsätzlich einer höheren Gefährdung ausgesetzt. Es erscheine unwahrscheinlich, dass einfache Teilnehmer einer Demonstration im Ausland allein deshalb von iranischen Stellen als hochrangige Ziele eingestuft werden würden. Bei exilpolitischen Online-Aktivitäten hänge das Gefährdungspotenzial vom Einfluss der Person ab, der durch den Zugang zu öffentlicher Aufmerksamkeit und Verbindungen zum Herkunftsland bestimmt werde (VGH München, Urteil vom 6. August 2024 – 14 B 23.30024 – juris Rn. 135 ff.). Auch die Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts liegt auf dieser Linie. Eine exilpolitische Tätigkeit könne abhängig von ihrer Intensität einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen (OVG Schleswig, Urteil vom 14. Dezember 2023 – 2 LB 2/23 – juris Rn. 79). Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Aktivität für kurdische Oppositionsgruppen vorliege, sei nach den konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ab welcher Intensität der politischen Aktivitäten es zu Verfolgungshandlungen komme, lasse sich dabei nicht allgemeingültig beantworten. Die passive Mitgliedschaft oder die vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen allein genüge in der Regel jedoch nicht. Insoweit erscheine es lebensfremd, dass jede Person, die an Veranstaltungen der kurdischen Exilopposition teilnehme, als möglicher Regimekritiker erkannt und verfolgt werde. Bei einfachen Mitgliedern und untergeordneten Tätigkeiten für kurdische exiloppositionelle Gruppen müsse für die Begründung einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit jedenfalls hinzutreten, dass diese Mitglieder oder Personen erkennbar und identifizierbar derart in die Öffentlichkeit getreten seien, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den iranischen Behörden und Sicherheitskräften erkannt und identifiziert worden seien und zudem wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates bestehe. Maßgeblich sei, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime im Teheran Unzufriedenen herausheben und ihn als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen ließen (OVG Schleswig, Urteil vom 24. März 2020 – 2 LB 18/19 – juris Rn. 39). 7.3.3. Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an. Eine exilpolitische Betätigung kann grundsätzlich einen Schutzanspruch des Betroffenen begründen. Für die Beurteilung der Frage, ob ein iranischer Staatsangehöriger wegen einer exilpolitischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch den iranischen Staat zu erwarten hat, sind die vom Antragsteller geltend gemachten Handlungen im Einzelfall nach ihrem Inhalt, ihrer Reichweite, ihrer aus der Sicht des iranischen Regimes möglichen Wirkung im Iran und ihrer Zurechenbarkeit zur Person des Schutzsuchenden zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob zu erwarten ist, dass der Schutzsuchende von den iranischen Machthabern als ernsthafte Bedrohung der eigenen Herrschaft angesehen wird. Auch die ethnische Zugehörigkeit des Ausländers zur Volksgruppe der Kurden kann insoweit von Bedeutung sein, als sich der iranische Staat durch tatsächliche oder vermeintliche separatistische Bestrebungen in seinem Bestand bedroht sieht. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Person kurdischer Volkszugehörigkeit, die sich an Aktivitäten beteiligt, die gegen den iranischen Staat gerichtet sind oder als solche angesehen werden, wozu auch das Eintreten für die Rechte der Kurden an sich gehören kann, einer realen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein können. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die ausgeübten Handlungen von den iranischen Behörden als kurdische politische Aktivitäten oder als Eintreten für kurdische Rechte gewertet werden können (vgl. UK Home Office, 05.05.2022, Country Policy and Information Note. Iran. Kurds and Kurdish Political Groups, S. 11). Bei der Beurteilung der Risiken, die mit der Teilnahme an exilpolitischen Demonstrationen verbunden sind, müssen das Thema der Demonstration und dessen Bewertung durch die iranische Regierung berücksichtigt werden. Von Bedeutung ist auch die Rolle des Betroffenen bei den Demonstrationen (Organisator, Redner, Vorsänger, Transparentträger, einfacher Teilnehmer) und die Häufigkeit der Teilnahme. Entscheidend ist auch, ob die Demonstrationen öffentlichkeitswirksam sind und ob darüber in iranischen oder deutschen Medien mit größerer Reichweite berichtet wird. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, inwieweit eine Identifizierung des Schutzsuchenden durch die iranischen Behörden zu erwarten ist, etwa, weil Filmaufnahmen von der Demonstration gemacht wurden. Von Bedeutung ist auch, ob die betroffene Person aufgrund ihres sonstigen politischen Profils und ihrer Fluchtgeschichte ohnehin bereits ins Visier der iranischen Sicherheitskräfte geraten sein kann (vgl. UK Home Office, 05.05.2022, Country Policy and Information Note. Iran. Kurds and Kurdish Political Groups, S. 13). Beruft sich ein Antragsteller auf Veröffentlichungen mit politischem Inhalt auf eigenen Social-Media-Profilen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Betroffene die Verfolgungsgefahr insoweit in zumutbarer Weise dadurch verringern kann, dass er diese Profile vor einer Rückkehr in den Iran löscht, um der Gefahr einer Überprüfung seiner Online-Aktivitäten bei einer Einreisekontrolle zu entgehen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass Schutzsuchende, die durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung oder sonstige im Zielstaat drohenden Gefahren abwenden können, nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbotes verlangen können. Es bedarf derjenige des Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland nicht, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Herkunftsstaat durch zumutbares eigenes Verhalten, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in diesen Staat gehört, abwenden kann. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Vermeidungsverhaltens sind objektive Zumutbarkeitsgesichtspunkte heranzuziehen. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der für und gegen die Zumutbarkeit streitenden objektiven Gesichtspunkte (BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 – 9 C 38.96 – BVerwGE 104, 265 und Beschluss vom 19. April 2018 – 1 B 8.18 – juris Rn. 17 m.w.N.). In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist ferner geklärt, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vermeidungsverhaltens maßgeblich ist, ob die mit diesen Handlungen verbundenen Rechtsgutbeeinträchtigungen nach Art und Ausmaß den Grad einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gemäß § 3a Abs. 1 AsylG oder eines ernsthaften Schadens gemäß § 4 Abs. 1 AsylG erreichen (OVG Greifswald, Urteil vom 17. August 2023 – 4 LB 145/20 OVG – juris Rn. 62). Nach diesen rechtlichen Maßstäben wird die Löschung von Social-Media-Profilen vor einer Rückkehr regelmäßig zumutbar sein, solange nicht festgestellt werden kann, dass die entsprechenden Meinungsäußerungen für den Betroffenen identitätsprägend sind. Kehrt ein iranischer Staatsangehöriger, unabhängig von seinem Alter, in den Iran zurück, wird die Tatsache, dass er über kein Social-Media-Konto verfügt oder sein Konto gelöscht hat, für sich genommen keinen Verdacht oder keine Bedenken seitens der iranischen Behörden wecken (UK Home Office, 05.05.2022, Country Policy and Information Note. Iran. Kurds and Kurdish Political Groups, S. 14). In diesen Fällen bleibt allerdings sorgfältig zu prüfen, ob die Social-Media-Aktivitäten des Betroffenen in der Bundesrepublik Deutschland nach Inhalt und Umfang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bereits vor und unabhängig von einer Rückkehr von den iranischen Sicherheitsbehörden registriert und zum Anlass einer Auslandsüberwachung genommen worden sind. Ist dies anzunehmen, wird die Löschung der Profile häufig auch unzumutbar sein. 7.3.4. Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung. Maßgeblich für die Gefahrenprognose des Gerichts ist die Mitgliedschaft des Klägers in der PDKI. Der iranische Staat sieht in dieser Partei eine ernsthafte Bedrohung. Im Zuge der Proteste seit September 2022 ging das iranische Regime sogar militärisch gegen Stellungen und Stützpunkte der PDKI im Irak vor, weil es befürchtete, dass der militärische Arm der Partei in die gewaltsamen Auseinandersetzungen im Iran eingreifen könnte. Alle Unabhängigkeits- oder Autonomiebestrebungen ethnischer Gruppen im Iran werden von den iranischen Machthabern letztlich als Gefahr für den Bestand des iranischen Staates wahrgenommen. Die auch nach außen erkennbare Mitgliedschaft des Klägers in der PDKI birgt daher ein erhebliches Gefährdungspotential. Der Kläger muss auch deshalb damit rechnen, im Falle seiner Rückkehr Verfolgungshandlungen des iranischen Staates ausgesetzt zu sein, weil er als Mitglied ein lohnendes Ziel darstellt, um Interna der iranischen Exilopposition in der Bundesrepublik Deutschland sowie über die Struktur und andere Mitglieder der weitgehend konspirativ agierenden Partei in Erfahrung zu bringen. Gefahrerhöhend kommt hinzu, dass der Kläger als Mitglied der PDKI bereits in das Blickfeld der iranischen Sicherheitsbehörden geraten sein könnte, so dass ihn auch seine medial wahrnehmbare exiloppositionelle Betätigung bei Kundgebungen und Demonstrationen sowie seine nicht unerheblichen Aktivitäten in den sozialen Medien als kurdischen Aktivisten und ernstzunehmenden Gegner des iranischen Regimes erscheinen lassen. Inwieweit das exilpolitische Engagement des Klägers auf einer gefestigten politischen Überzeugung beruht, kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, da eine zugeschriebene Überzeugung für die Annahme eines Verfolgungsgrundes ausreicht (§ 3b Abs. 2 AsylG). 7.4. Ein anderweitiger Schutz durch Akteure nach § 3d AsylG oder durch Inanspruchnahme des internen Schutzes nach § 3e AsylG steht dem Kläger nicht zur Verfügung. Ob einem Ausländer in einem anderen Landesteil keine für den internationalen Schutz relevanten Gefahren drohen, ist regelmäßig nur dann entscheidungserheblich, wenn die in einem anderen Landesteil drohenden Gefahren nicht von dem Staat ausgehen. Erwägungsgrund 27 Satz 2 Richtlinie 2011/95/EU geht davon aus, dass bei staatlicher Verfolgung eine Vermutung dafür bestehen soll, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – BVerwGE 171, 300 Rn. 14). 8. Auf den Anfechtungsantrag des Klägers ist der Bescheid des Bundesamtes vom 21. Januar 2021 mit Ausnahme der Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter aufzuheben. Infolge der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist über die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mehr zu entscheiden (§ 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 AsylG). Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots liegen die Voraussetzungen für die getroffenen Entscheidungen nicht vor (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG, § 75 Nr. 12 AufenthG). 9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 8 AsylG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten um die Zuerkennung von internationalem Schutz und um die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit. Er wurde am X. Dezember 1988 in Y. (Provinz West-Aserbaidschan) geboren. Am 22. Januar 2019 wurde der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt. Am 25. Januar 2019 stellte er einen Asylantrag. Nachdem das Bundesamt ermittelt hatte, dass der Kläger in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden war, richtete es am 25. Januar 2019 ein Übernahmeersuchen an Kroatien. Die kroatische Asylbehörde stimmte der Überstellung des Klägers am 22. März 2019 zu. Daraufhin lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 1. April 2019 ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Das Bundesamt ordnete die Abschiebung des Klägers nach Kroatien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die für den 23. Juli 2019 geplante Überstellung des Klägers scheiterte. Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob das Bundesamt am 17. Oktober 2019 seinen Bescheid vom 1. April 2019 auf. Der Kläger legte im Asylverfahren einen iranischen Führerschein, einen iranischen Wehrdienstausweis und eine Bescheinigung der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (PDKI) vom 3. Dezember 2019 vor. Darin wird dem Kläger bescheinigt, im Iran Sympathisant der Partei gewesen zu sein. In Deutschland habe der Kläger erneut Kontakt zu der Partei aufgenommen und sei für sie aktiv. Am 11. Dezember 2019 wurde der Kläger beim Bundesamt angehört. Dabei gab er an, für die PDKI mehrfach politisches Material aus der Autonomen Region Kurdistan im Irak in den Iran geschmuggelt zu haben. Er habe als Händler gearbeitet und deshalb häufig die Grenze zwischen dem Irak und dem Iran überquert. Beim siebten Mal hätten iranische Sicherheitsbehörden versucht, ihn bei der Übergabe des Materials an seine Kontaktperson im Iran festzunehmen. Bei der Festnahme sei er entkommen und habe sich anschließend ein halbes Jahr im kurdischen Teil des Irak aufgehalten. Von dort sei er in die Türkei und über unbekannte Staaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Mit Bescheid vom 21. Januar 2021 – 7719891 - 439 – lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung ab und erkannte ihm weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in den Iran an. Das Bundesamt ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben. Im vorbereitenden Verfahren trug der Kläger umfangreich zu seiner exilpolitischen Betätigung vor. Er legte die Kopie eines Mitgliedsausweises der PDKI und ein Schreiben des irakischen Büros der Partei vom 16. Mai 2023 vor. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, seinen bisherigen Vortrag zur Vorverfolgung im Iran nicht aufrechterhalten zu wollen und sich zur Begründung seiner Klage auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland zu berufen. Er sei in Deutschland Mitglied der PDKI geworden. Im Iran sei er Sympathisant dieser Partei gewesen. Im Juni 2020 habe er einen Aufnahmeantrag gestellt. Um in die Partei aufgenommen zu werden, müsse man sehr aktiv sein und benötige zwei Fürsprecher aus der Partei. Er habe keine besondere Funktion oder Position in der Partei. Er sei einfaches Mitglied und habe noch kein Rederecht bei Veranstaltungen. Er habe aber an verschiedenen Demonstrationen, Kundgebungen und Veranstaltungen teilgenommen. Politisch sei er auf Facebook und Instagram aktiv, wo er die Verbrechen der Islamischen Republik öffentlich mache. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Januar 2021 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Juli 2023 – 5 A 226/21 HGW – abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21. Juni 2024 – 4 LZ 396/23 OVG – die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 25. Juni 2024 zugestellt worden. Am 24. Juli 2024 hat der Kläger die Berufung begründet. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, seine exilpolitische Tätigkeit für die PDKI habe auch nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angedauert. Er sei aktives Parteimitglied und übernehme teilweise Ordnerdienste sowie die Betreuung von Bücherständen bei Kundgebungen. Der kurdische YouTube-Kanal "KurdTV", der YouTube-Kanal der PDKI "Kurd Channel" und die Facebook-Seite der PDKI hätten Demonstrationen, Newroz-Feiern und Parteiversammlungen übertragen, bei denen der Kläger zu sehen gewesen sei. Auch bei einer Demonstration in Frankfurt, die auf "kurdistanmedia.com" veröffentlicht worden sei, sei der Kläger zu sehen gewesen. Seit der großen Protestwelle im Iran habe sich die Repression gegen politisch aktive Regimegegner weiter verschärft. Wichtige Gedenkveranstaltungen zum Mykonos-Attentat sowie Demonstrationen kurdischer Gruppen würden vom Auslandsgeheimdienst überwacht. Durch den Einsatz von Gesichtserkennungssoftware und fortschrittlicher Überwachungstechnologie sei das iranische Regime in der Lage, Personen zu identifizieren, die in kurdischen Medien veröffentlicht würden. Soziale Medien würden von den iranischen Sicherheitsbehörden umfassend überwacht. Die kurdische Minderheit sei überproportional von staatlicher Repression und Inhaftierung betroffen. Ethnische Minderheiten stellten die Mehrheit der politischen Gefangenen im Iran und einen unverhältnismäßig hohen Anteil derer, die aufgrund politischer und die nationale Sicherheit betreffender Anschuldigungen hingerichtet würden. Sie seien unverhältnismäßig stark von der exzessiven Gewaltanwendung des Staates betroffen. Die Zahl der Hinrichtungen im Iran nehme weiter zu. Die Schwelle für eine Verfolgung bei Rückkehr scheine niedriger zu sein als bisher angenommen. Der Kläger stehe als Mitglied der PDKI mit hoher Wahrscheinlichkeit unter Beobachtung des Auslandsgeheimdienstes. Er erfülle das Profil von Personen, an denen der Geheimdienst interessiert sei. Dem Geheimdienst sei bekannt, dass nur Parteimitglieder zu Parteiversammlungen eingeladen würden. Der Kläger legte ein Schreiben von Herrn Z. vom 6. Februar 2025, der nach einer Bescheinigung der PDKI vom 5. August 2022 Vorsitzender des Parteikomitees für Norddeutschland ist, und eine E-Mail-Korrespondenz seiner Prozessbevollmächtigten vor, aus der hervorgeht, dass die Bescheinigung des irakischen Büros der PDKI vom 16. Mai 2023 von der Adresse "asylum@pdki.org" an die Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten gesandt wurde. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 4. Juli 2023 – 5 A 226/21 HGW – zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Januar 2021 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ergänzend gehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der übersandten Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten Bezug genommen.